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Schadensersatz – Berufsausbildungsverhältnis

ArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 16 Ta 1117/16, Beschluss vom 15.08.2016

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 – 55 Ca 5727/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem 2011 beendeten Ausbildungsverhältnis.

Zwischen dem Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) und der Beklagten zu 1) bestand auf der Grundlage des am 30. Januar 2011 vereinbarten Ausbildungsvertrages ab dem 1. Februar 2011 ein Ausbildungsverhältnis, welches von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 14. April 2011 fristlos gekündigt wurde mit der Begründung, der Antragsteller habe seit dem 17. Februar 2011 die Berufsschule nicht mehr besucht. Weiter kündigte die Beklagte zu 1) an, wegen der Nichtteilnahme am Berufsschulunterricht im Februar an 2 Tagen, im März an 10 Tagen und im April an 4 Tagen die Vergütung für diese Tage nicht zahlen zu wollen und die entsprechenden Lohnabrechnungen zu korrigieren. Die Beklagte zu 1) erteilte dem Antragsteller unter dem 26. November 2012 ein Ausbildungszeugnis (Bl. 123).

Der Antragsteller hat zunächst von den Beklagten – mit Schriftsatz vom 31. März 2016 – die Zahlung von 2.302,41 Euro begehrt. Ihm stehe restliche Ausbildungsvergütung zu, die Beklagten hätten ihm die von ihm – dem Antragsteller – an das JobCenter zurückgezahlten Leistungen sowie die im Mahnbescheid genannten Nebenkosten sowie Fahrtkosten zu erstatten.

Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 26. April 2016 den Rechtsstreit an die Gerichte für Arbeitssachen verwiesen.

Der Antragsteller begehrt von den Beklagten als Schadensersatz gem. § 823 BGB zu wenig gezahlte Ausbildungsvergütung in Höhe von 135,07 Euro und Ersatz für einen „Folgeschaden mit dem JobCenter L.“ in Höhe von 1.377,54 Euro (Antrag zu 1). Des Weiteren fordert er von den Beklagten „Schadenersatz aus vertraglicher Pflichtverletzung des Arbeitgebers wegen der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund und ohne vorherige Abmahnung“ in Höhe von 12 Bruttomonatsausbildungsvergütungen (Antrag zu 2). Ferner begehrt er Schadenersatz wegen „vertraglicher Pflichtverletzungen aufgrund massiver Fehler im Arbeitszeugnis“ in Höhe von 2 Bruttomonatsausbildungsvergütungen (Antrag zu 3) und die Berichtigung seines Zeugnisses (Antrag zu 4). Zudem beantragt er, die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 199 Abs. 4 BGB anzuwenden (Antrag zu 5). Insgesamt fordert der Antragsteller – entsprechend seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 6. Juni 2016 – von den Beklagten die Zahlung von 11.748,44 Euro.

Der Antragsteller behauptet, das Arbeitszeugnis sei von der Beklagten zu 1) zu spät und sehr negativ erteilt worden. Er ist der Ansicht, die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses sei unwirksam. Wenn eine Straftat nicht vorliege, wie er meine, so sei eine außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Eine Kündigungsschutzklage habe er seinerzeit aus Geldmangel und aufgrund von Unkenntnis nicht erhoben.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sei von dem Antragsteller nicht binnen drei Wochen durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen (§ 4 KSchG) und auch nicht durch einen Antrag bei einer gem. § 111 Abs. 2 ArbGG ggf. anzurufenden Schlichtungsstelle für Ausbildungsstreitigkeiten. Damit habe der Antragsteller die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der ausgesprochenen Kündigung versäumt und ggf. selbst die Ursachen für die daraus folgenden Nachteile gesetzt. Die Kündigung gelte gem. § 4 KSchG als wirksam und könne mehr als vier Jahre danach nicht mehr überprüft werden. Soweit der Antragsteller die Zahlung von Ausbildungsvergütung fordere, sei die Klage unschlüssig. Insgesamt dürfe für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen fast fünf Jahre nach Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten, also nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, eine Verwirkung gegeben sein.

Gegen diesen dem Antragsteller am 28. Juni 2016 zugestellten Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde, die er mit einem beim Arbeitsgericht am 29. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und begründet hat. Eine vertragliche Vereinbarung zu einer Probezeit läge nicht vor. Aus dem Sachverhalt, dass die außerordentliche Kündigung an sich unwirksam gewesen wäre, auch wenn sie nach dem KSchG als wirksam gelte, ergebe sich die vertragliche Schadenersatzforderung. Dies bestehe unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung. Das Umstandsmoment der Verwirkung läge nicht vor, da der Beklagte zu 2) wegen der fehlerhaften Kündigung und des fehlerhaften Zeugnisses nicht habe davon ausgehen können, dass der Antragsteller seine Rechte nicht mehr geltend mache. Das Zeitmoment der Verwirkung sei nicht verwirklicht, da nicht von einer dreijährigen Verjährungsfrist sondern von der 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Den Zeitpunkt der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände könne er nicht mehr benennen, dieser läge wahrscheinlich in den Jahren 2014 und 2015. Das Gericht könne nicht davon ausgehen, dass der Anspruchsteller komplexe arbeitsrechtliche Kenntnisse besitze. Rechtliche Beratung wäre seinerzeit nur mittels Prozesskostenhilfe möglich gewesen. Auch die Untätigkeit bezüglich der Durchsetzung von Ansprüchen nach Ausspruch der Kündigung beruhe auf Unkenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen. Die Schadenersatzforderung aus dem Ausbildungsvertrag sei nicht primär als entgangenes Entgelt sondern als einmalige Schadenwiedergutmachung aufgrund der fehlerhaften Kündigung anzusehen. Sekundär hätten sich daraus Gehaltseinbußen aus der schlechteren Verhandlungsposition vor neuen Arbeitgebern mit gleichem Tätigkeitsprofil ergeben. Ein Verstoß gegen § 2 NachwG liege vor, da ihm die vertraglichen Bedingungen zu dem Ausbildungsvertrag nicht übergeben worden seien und eine Aufklärung zu den weiteren Ausbildungs- und Berufsordnungen oder den Ausbildungsvertretungen der Berufskammern sei durch den Ausbilder nicht hinreichend erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2016 nicht abgeholfen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht i. S. v. § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, denn die Voraussetzungen des § 114 ZPO lagen nicht vor.

a. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO. Insoweit hat das Gericht eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Der Erfolg muss noch nicht gewiss sein, er muss jedoch immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Eine nur entfernte Erfolgsaussicht reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2005 – 1 BvR 1078/05 – FamRZ 2005, 1893; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 2 Ta 12/04 – NZA-RR 2004, 233). Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92 – NJW 1994, 1160).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 – NJW 2004, 1789). Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht kann nur in einem summarischen Verfahren erfolgen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 – AP GG Art. 19 Nr. 10). Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 114 Abs. 2 ZPO dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder –verteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

b. Auch bei Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs war vorliegend Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen.

aa. Der Antragsteller hat für die gegenüber dem Beklagten zu 2) erhobene Klage nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände der Beklagte zu 2) ihm gegenüber haftet. Der Ausbildungsvertrag wurde von dem Antragsteller mit der K. GmbH – der Beklagten zu 1) – abgeschlossen. Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich und wurden von dem Antragsteller nicht aufgezeigt.

bb. Die gegenüber der Beklagten zu 1) erhobene Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches gegenüber der Beklagten zu 1) als frühere Ausbilderin nicht schlüssig aufgezeigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die kurze Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB gilt und wann der Antragsteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Das zwischen dem Antragsteller und der Beklagten zu 1) begründete Ausbildungsverhältnis wurde von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 14. April 2011 gekündigt. Die Kündigung erfolgte innerhalb der vereinbarten Probezeit von vier Monaten, § 2 des Berufsausbildungsvertrages vom 30. Januar 2011, und schriftlich, § 22 Abs. 1 BBiG. Die Kündigung ist somit formwirksam.

 

Die Kündigung gilt auch als von Anfang an wirksam. Ob der Antragsteller einen ggfs. bei der Steuerberaterkammer bestehenden Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen hat bzw. anzurufen hatte, kann dahinstehen. Bestand ein Ausschuss, so war innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Einer Klage vor dem Arbeitsgericht muss dann, wenn ein Ausschuss besteht, ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss immer vorausgegangen sein, § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Bestand ein solcher Ausschuss nicht, so war die Klagefrist des § 7 KSchG zu wahren. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Frist des § 7 KSchG Klage beim Arbeitsgericht erhoben auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Der Kläger hat weder die rechtzeitige Anrufung eines Schlichtungsausschusses noch die rechtzeitige Klageerhebung vorgetragen, die Kündigung gilt daher als wirksam.

(a) Der Antragsteller hat einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte zu 1) nicht schlüssig dargelegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Juli 2013 – 9 AZR 784/11 – zitiert nach juris, dort Rz. 37 m.w.N.) ist § 628 Abs. 2 BGB auf Berufsausbildungsverhältnisse nicht anwendbar. § 23 Abs. 1 BBiG ist die spezielle Vorschrift. Ein Anspruch auf Schadenersatz bei fristloser Kündigung nach § 628 Abs. 2 BGB kommt daher aufgrund der spezielleren Regelung im BBiG – dort § 23 Abs. 1 BBiG – nicht in Betracht. Die dortigen speziellen Regelungen verdrängen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BBiG liegen hier nicht vor, da das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit beendet wurde.

Hinsichtlich eines Schadenersatzanspruchs nach § 823 BGB hat der Antragsteller nicht dargelegt, welches Rechtsgut und durch welche Handlung der Beklagten zu 1) dieses verletzt wurde, das dies schuldhaft geschah und ihm dadurch ein Schaden und in welcher Höhe entstanden ist.

(b) Einen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen verspäteter Erteilung oder wegen Fehler im Ausbildungszeugnis, wie der Antragsteller behauptet, hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen.

Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB voraus, die der Vertragspartner – hier die Beklagten zu 1) – zu vertreten hat. Ferner ist Voraussetzung die Entstehung eines Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensentstehung. Insoweit muss Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Handelnden oder seiner Erfüllungsgehilfen gegeben sein. Die Schadensersatzpflicht kann bei Mitverschulden des Betroffenen gemindert, wenn nicht gar ganz ausgeschlossen sein. Ein Mitverschulden besteht beispielsweise bei Unterlassen der Schadensabwendung oder Schadensminderung.

Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, welche Pflichtverletzung hier vorliegen soll. So wurde nicht vorgetragen, wann der Antragsteller von der Beklagten zu 1) ein Zeugnis nach § 16 BBiG gefordert wurde. Des Weiteren hat der Antragsteller einen Verzögerungsschaden nicht substantiiert dargelegt, der ihm durch eine verspätete Zeugniserteilung entstanden sein soll.

Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2016 rügte, dass kein Arbeitszeugnis für das Praktikum vor dem Ausbildungsverhältnis erteilt worden sei, hat er eine entsprechende Forderung nicht vorgetragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für ein Praktikum ein Zeugnisanspruch besteht.

Soweit der Antragsteller seinen Schadenersatzanspruch auf eine fehlerhafte Zeugniserteilung stützt, hat er nicht dargelegt, welche Fehler das Zeugnis vom 26. November 2012 aufweist. Die Beklagte hat in diesem Zeugnis zunächst den Namen des Antragstellers, dessen Geburtsdatum und die Dauer des Ausbildungsverhältnisses genannt und sodann ausgeführt, dass der Antragsteller an Finanzbuchhaltungsaufgaben einschließlich Umsatzsteuervoranmeldungen herangeführt wurde. Dass dieses Zeugnis Fehler enthält und welche, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Des Weiteren hat er einen konkreten Schaden sowie eine Kausalität zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und einem Schaden nicht vorgetragen.

(c) Einen Anspruch auf Entgeltzahlung aus dem beendeten Ausbildungsverhältnis bzw. einen entsprechenden Schadenersatzanspruch hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Soweit er behauptet, ihm sei ein Betrag in Höhe von 135,07 Euro zu wenig gezahlt worden, fehlt jeder Vortrag dazu, für welchen Monat bzw. Monate welche Beträge zu wenig gezahlt worden sein sollen. Hinsichtlich eines behaupteten entsprechenden Schadenersatzanspruchs fehlt jeder Vortrag zu einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1).

(d) Einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.377,54 Euro, den der Antragsteller als „Folgeschaden mit dem JobCenter L.“ bezeichnet hat, hat der Antragsteller dem Grunde nach nicht schlüssig dargelegt. Nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) dem Antragsteller ein Schaden in dieser Höhe entstanden sein soll. Ob die Beklagte zu 1) gegen einen solchen Schadenersatzanspruch Verwirkung oder Verjährung einwenden kann, kann daher dahingestellt bleiben.

(e) Einen Zeugnisberichtigungsanspruch, wie ihn der Antragsteller mit Antrag zu 4) in seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2016 geltend gemacht hat, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. So hat er nicht vorgetragen, welche Fehler das ihm erteilte Zeugnis aufweisen soll.

(f) Der von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2016 unter Ziffer 5) angekündigte Antrag beinhaltet kein eigenes Klagebegehren. Vielmehr vertritt er insoweit eine Rechtsauffassung, um deren Beachtung er bittet.

3. Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

 

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