Skip to content

Schadensersatz gegen Arbeitgeber bei verspätet erfolgter Zielvorgabe

Späte Bonusziele kosten Unternehmen teuer: Ein Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte und verurteilt einen Arbeitgeber zur Zahlung eines erheblichen Schadensersatzes, weil er die Bonusziele zu spät festgelegt hat. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und rechtzeitiger Zielvorgaben in Arbeitsverträgen. Arbeitnehmer können aufatmen: Verspätete Bonusziele können nun zu Schadensersatz führen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Bonuszahlungen, wenn die vertraglichen Bedingungen erfüllt sind.
  • Die Bonusregelungen im Arbeitsvertrag müssen klar definiert sein, insbesondere hinsichtlich individueller und Unternehmensziele.
  • Ein Anspruch auf Teilnahme am Bonusprogramm besteht nicht automatisch; die Teilnahme kann vom Arbeitgeber entschieden werden.
  • Der Bonus berechnet sich aus einem individuellen Zielerreichungsgrad und dem Erfüllungsgrad der Unternehmensziele.
  • Individualziele sollten zu Beginn des Geschäftsjahres im Zielvereinbarungsgespräch klar festgelegt werden.
  • Im vorliegenden Fall fehlte eine Vereinbarung der Unternehmensziele mit der Klägerin, was zu Unsicherheiten führte.
  • Die Beklagte hatte ursprünglich die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2021 verweigert, jedoch später eine anteilige Auszahlung gewährleistet.
  • Die Entscheidung des Gerichts unterstrich, dass bei Nichteinhaltung der vertraglichen Boni-Regelungen ein Schadensersatzanspruch bestehen kann.
  • Die rechtlichen Ansprüche auf Bonuszahlungen können nicht ohne Weiteres von Arbeitgeberseite ablehnt werden, wenn vertragliche Voraussetzungen gegeben sind.
  • Eine Revision wurde zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil in einer höheren Instanz überprüfbar ist.

Schadensersatz im Arbeitsrecht: Rechte von Mitarbeitern bei verspäteter Zielvorgabe

Schadensersatzansprüche sind ein zentrales Thema im Arbeitsrecht, insbesondere wenn es um die Pflichten und Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht. Wenn ein Arbeitgeber eine Zielvorgabe verspätet kommuniziert, kann dies nicht nur die Arbeitsabläufe stören, sondern auch finanzielle Nachteile für den Mitarbeiter mit sich bringen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz hat und inwieweit eine Vertragsverletzung vorliegt. Hierbei sind die Arbeitgeberpflichten und die rechtlichen Rahmenbedingungen entscheidend.

Die rechtlichen Schritte, die ein Arbeitnehmer in einem solchen Szenario ergreifen kann, sind vielfältig. Neben der Möglichkeit, Schadensersatzforderungen geltend zu machen, können auch arbeitsrechtliche Ansprüche konkretisiert werden. Eine Fristversäumnis durch den Arbeitgeber kann nicht nur die Leistungserbringung beeinträchtigen, sondern auch zu einer Entschädigungspflicht führen. Es ist von großer Bedeutung, die spezifischen vertraglichen Ansprüche zu verstehen, um sich im Personalmanagement und im Hinblick auf Kündigungsschutz effektiv zur Wehr setzen zu können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die oben genannten Aspekte verdeutlicht und die rechtlichen Auswirkungen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Bonus-Streit: Gericht gibt Arbeitnehmerin Recht

Schadensersatz bei verspäteten Zielvorgaben
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Arbeitgeber Zielvorgaben für Boni erst verspätet kommunizieren und die Arbeitnehmer aufgrund der späten Frist ihre Leistungsziele nicht mehr erreichen können. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg stärkt die Position von Arbeitnehmern bei verspäteten Zielvorgaben für Bonuszahlungen. Im vorliegenden Fall klagte eine ehemalige Mitarbeiterin gegen ihren früheren Arbeitgeber auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2021.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin war von 2015 bis 2022 als Account Managerin bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah ein Bonussystem vor, das sich aus zwei Elementen zusammensetzte: individuellen Zielen und Unternehmenszielen. Während die individuellen Ziele vereinbart wurden, sollten die Unternehmensziele einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden.

Verspätete Zielvorgabe führt zu Schadensersatzanspruch

Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Unternehmensziele erst am 26. Oktober 2021 im Intranet veröffentlichte – zu einem Zeitpunkt, als das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen war. Diese späte Zielvorgabe wurde vom Gericht als nicht erfüllungstauglich bewertet, da sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen konnte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.529,44 € brutto zu. Zusätzlich erhielt sie einen Anspruch auf 2.132,36 € brutto für ein erreichtes Unternehmensziel.

Begründung des Urteils

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht zur rechtzeitigen Zielvorgabe schuldhaft verletzt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin die Ziele erreicht hätte, wenn sie rechtzeitig vorgegeben worden wären. Der Arbeitgeber konnte keine besonderen Umstände darlegen, die diese Annahme entkräftet hätten.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit rechtzeitiger Zielvorgaben bei Bonussystemen. Arbeitgeber sollten Unternehmensziele frühzeitig kommunizieren, um ihre Anreizfunktion zu erfüllen und mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Arbeitnehmer können bei verspäteten Zielvorgaben unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Revision zugelassen

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, was auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls hindeutet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die rechtliche Verpflichtung von Arbeitgebern, Unternehmensziele für Bonuszahlungen rechtzeitig vorzugeben. Eine Zielvorgabe im letzten Quartal des Geschäftsjahres wird als zu spät und nicht erfüllungstauglich bewertet, da sie ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann. Bei schuldhaft verspäteter Zielvorgabe haben Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vollen Bonus, sofern der Arbeitgeber keine besonderen Umstände darlegen kann, die die Zielerreichung ausgeschlossen hätten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer erheblich, wenn es um Bonuszahlungen geht. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Unternehmensziele für einen Bonus erst sehr spät im Geschäftsjahr mitteilt – konkret nach mehr als drei Vierteln des Jahres – können Sie möglicherweise den vollen Bonus als Schadensersatz einfordern. Das Gericht sieht eine so späte Mitteilung als nicht erfüllungstauglich an, da sie ihre Anreizfunktion verliert. Wichtig ist: Sie müssen nicht beweisen, dass Sie die Ziele erreicht hätten. Vielmehr muss Ihr Arbeitgeber darlegen, warum Sie sie nicht hätten erreichen können. Diese Entscheidung unterstreicht die Pflicht der Arbeitgeber, Bonusziele rechtzeitig und transparent zu kommunizieren.


FAQ – Häufige Fragen

Verspätungen sind ärgerlich, besonders wenn sie finanzielle Folgen haben. Schadensersatz bei verspäteten Zielvorgaben ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema und erhalten einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten.

 

Wann gilt eine Zielvorgabe für Bonuszahlungen als verspätet?

Eine Zielvorgabe für Bonuszahlungen gilt als verspätet, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sie ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, sein Verhalten anzupassen und die Ziele zu erreichen.

Konkrete Zeitrahmen

Gerichte ziehen folgende Kriterien zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit heran:

  • Beginn des Geschäftsjahres: Idealerweise sollten Ziele zu Beginn des Geschäftsjahres oder spätestens im ersten Quartal festgelegt werden.
  • Spätestens zur Jahresmitte: Eine Zielvorgabe im ersten Halbjahr wird in der Regel noch als rechtzeitig angesehen.
  • Drei-Viertel-Regel: Erfolgt die Zielvorgabe, wenn bereits mehr als drei Viertel des Geschäftsjahres verstrichen sind, gilt sie in den meisten Fällen als verspätet.

Berücksichtigung individueller Umstände

Die Beurteilung kann je nach Branche und Art der Ziele variieren. Wenn Sie beispielsweise im Vertrieb tätig sind, könnte eine Zielvorgabe im dritten Quartal noch akzeptabel sein, sofern Sie die Möglichkeit haben, durch verstärkte Bemühungen die Ziele zu erreichen.

Rechtliche Konsequenzen

Erfolgt die Zielvorgabe zu spät, haben Sie als Arbeitnehmer möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe orientiert sich in der Regel am Bonus bei 100% Zielerreichung. Beachten Sie, dass Gerichte auch prüfen, ob Sie selbst Initiative ergriffen haben, um eine Zielvereinbarung herbeizuführen.

Dokumentation und Kommunikation

Achten Sie darauf, wann Ihnen die Ziele mitgeteilt werden. Notieren Sie das Datum und den Inhalt der Zielvorgabe. Sollten Sie den Eindruck haben, dass die Ziele zu spät kommuniziert wurden, sprechen Sie dies zeitnah mit Ihrem Vorgesetzten an. Dies kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden und zeigt Ihr aktives Interesse an der Zielerreichung.


zurück

Welche rechtlichen Folgen hat eine verspätete Zielvorgabe für den Arbeitgeber?

Eine verspätete Zielvorgabe kann für den Arbeitgeber erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber riskiert Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, wenn er die Ziele zu spät im Geschäftsjahr vorgibt.

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Erfolgt die Zielvorgabe so spät, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, ist sie rechtlich so zu behandeln, als wäre sie gar nicht erfolgt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.

Die Höhe des Schadensersatzes entspricht in der Regel dem Bonus bei einer hundertprozentigen Zielerreichung. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitsvertrag sieht eine variable Vergütung von 10.000 Euro bei voller Zielerreichung vor. Wenn Ihr Arbeitgeber die Ziele zu spät vorgibt, könnten Sie Anspruch auf diese 10.000 Euro als Schadensersatz haben.

Zeitpunkt der Zielvorgabe

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Zielvorgabe jedenfalls dann zu spät erfolgt, wenn bereits mehr als drei Viertel des Geschäftsjahres verstrichen sind. In einem solchen Fall kann die Zielvorgabe ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen.

Beweislast des Arbeitgebers

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend machen, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss nachweisen können, dass er Ihnen rechtzeitig geeignete und realistische Ziele vorgegeben oder vorgeschlagen hat. Daher ist es für Arbeitgeber wichtig, den Prozess der Zielfestlegung sorgfältig zu dokumentieren.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

In Unternehmen mit Betriebsrat sind bei der Einführung und Anwendung von Zielvorgabesystemen die Mitbestimmungsrechte zu beachten. Eine Missachtung dieser Rechte kann die Unwirksamkeit der Zielvorgaben zur Folge haben.

Wenn Sie als Arbeitnehmer von einer verspäteten Zielvorgabe betroffen sind, sollten Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch in Ihrem Fall vorliegen. Die rechtlichen Folgen für den Arbeitgeber können erheblich sein und Ihnen möglicherweise einen finanziellen Ausgleich verschaffen.


zurück

Wie kann ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Bonuszahlung bei verspäteter Zielvorgabe durchsetzen?

Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Bonuszahlung bei verspäteter Zielvorgabe durch folgende Schritte durchsetzen:

Dokumentation der Situation

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen zur variablen Vergütung und E-Mail-Korrespondenz bezüglich der Zielvorgaben. Notieren Sie sich genau, wann die Zielvorgabe erfolgte und warum Sie diese als verspätet betrachten.

Gespräch mit dem Arbeitgeber

Suchen Sie zunächst das direkte Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Erklären Sie sachlich, warum Sie die Zielvorgabe als verspätet ansehen und welche Auswirkungen dies auf Ihre Leistung und Motivation hatte. Bitten Sie um eine Nachzahlung des Bonus basierend auf einer angenommenen 100%igen Zielerreichung.

Schriftliche Geltendmachung

Sollte das Gespräch erfolglos bleiben, machen Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend. Verfassen Sie ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber, in dem Sie die Situation darlegen und Ihre Forderung beziffern. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Zahlung, üblicherweise zwei bis drei Wochen.

Einschaltung des Betriebsrats

Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, informieren Sie diesen über die Situation. Der Betriebsrat kann vermittelnd tätig werden und hat möglicherweise Einfluss auf die Gestaltung zukünftiger Zielvereinbarungsprozesse.

Rechtliche Schritte

Wenn alle vorherigen Schritte nicht zum Erfolg führen, können Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht ziehen. Hier machen Sie einen Schadensersatzanspruch geltend, da die verspätete Zielvorgabe eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers darstellt.

Bei der gerichtlichen Geltendmachung ist zu beachten:

  • Die Beweislast für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Zielvorgabe liegt beim Arbeitgeber.
  • Gerichte gehen in der Regel von einer 100%igen Zielerreichung aus, wenn die Zielvorgabe zu spät erfolgte.
  • Eine Zielvorgabe gilt als verspätet, wenn sie ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann. Dies ist laut Rechtsprechung spätestens der Fall, wenn mehr als drei Viertel des Geschäftsjahres verstrichen sind.

Durch konsequentes und schrittweises Vorgehen erhöhen Sie Ihre Chancen, den Anspruch auf Bonuszahlung bei verspäteter Zielvorgabe erfolgreich durchzusetzen. Bedenken Sie, dass eine frühzeitige und offene Kommunikation oft zu einer einvernehmlichen Lösung führen kann, bevor rechtliche Schritte notwendig werden.


zurück

Welche Beweislast tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Streitigkeiten um verspätete Zielvorgaben?

Bei Streitigkeiten um verspätete Zielvorgaben gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Beweislast des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer müssen Sie zunächst schlüssig darlegen, dass eine Zielvorgabe verspätet erfolgt ist. Dafür reicht es in der Regel aus, wenn Sie:

  • Den Zeitpunkt der tatsächlichen Zielvorgabe benennen
  • Auf die vertragliche oder betriebliche Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt der Zielvorgabe verweisen
  • Plausibel machen, dass die verspätete Zielvorgabe Ihre Leistung beeinträchtigt hat

Sie müssen dabei keine detaillierten Beweise vorlegen, sondern lediglich die Umstände so schildern, dass eine verspätete Zielvorgabe nachvollziehbar erscheint.

Beweislast des Arbeitgebers

Haben Sie als Arbeitnehmer diese Grundlagen dargelegt, geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über. Ihr Arbeitgeber muss dann konkret und detailliert darlegen:

  • Warum die Zielvorgabe zu diesem Zeitpunkt erfolgte
  • Welche Gründe für die Verzögerung vorlagen
  • Dass die verspätete Zielvorgabe Ihre Leistungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt hat

Der Arbeitgeber trägt hier eine erhöhte Darlegungslast. Er muss seine Entscheidungen und Handlungen umfassend begründen können.

Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer genießen Sie bei der Schadensberechnung Beweiserleichterungen. Gerichte gehen im Zweifel davon aus, dass Sie die Ziele zu 100% erreicht hätten, wenn sie rechtzeitig vorgegeben worden wären. Ihr Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen, wenn er eine geringere Zielerreichung annimmt.

Bedeutung für Sie als Arbeitnehmer

Diese Beweislastverteilung ist für Sie als Arbeitnehmer vorteilhaft. Sie müssen lediglich die grundlegenden Fakten darlegen, während Ihr Arbeitgeber die Hauptlast der Beweisführung trägt. Achten Sie daher darauf, den Zeitpunkt der Zielvorgabe und Ihre vertraglichen Ansprüche genau zu dokumentieren. So können Sie Ihre Position in einem möglichen Rechtsstreit stärken.


zurück

Wie wirkt sich eine verspätete Zielvorgabe auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus?

Bei einer verspäteten Zielvorgabe durch den Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen variablen Vergütung zustehen. Gerichte orientieren sich bei der Berechnung des Schadensersatzes in der Regel an einer 100%igen Zielerreichung.

Grundlage der Schadensberechnung

Die Höhe des Schadensersatzes basiert auf dem Prinzip, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wäre die Zielvorgabe rechtzeitig erfolgt. Stellen Sie sich vor, Sie hätten die Chance gehabt, alle Ziele zu erreichen – genau diesen Zustand versucht das Gericht herzustellen.

Einflussfaktoren auf die Schadenshöhe

Vertraglich vereinbarte Vergütung: Der Ausgangspunkt für die Berechnung ist die im Arbeitsvertrag festgelegte variable Vergütung bei vollständiger Zielerreichung. Wenn Ihr Vertrag beispielsweise eine variable Vergütung von 10.000 € bei 100% Zielerreichung vorsieht, wird dieser Betrag als Basis herangezogen.

Zeitpunkt der verspäteten Zielvorgabe: Je später die Zielvorgabe erfolgt, desto höher fällt in der Regel der Schadensersatz aus. Wenn die Ziele erst kurz vor Ende des Bemessungszeitraums mitgeteilt werden, gehen Gerichte davon aus, dass Sie keine realistische Chance mehr hatten, diese zu erreichen.

Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers: Haben Sie als Arbeitnehmer Ihre Mitwirkungspflichten verletzt, etwa indem Sie nicht aktiv nach den Zielvorgaben gefragt haben, kann dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.

Beweislast und Schadensminderung

Die Beweislast für die Höhe des entstandenen Schadens liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. In der Praxis gehen Gerichte jedoch häufig von einer 100%igen Zielerreichung aus, es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass eine geringere Zielerreichung wahrscheinlich gewesen wäre.

Wenn Sie als Arbeitnehmer trotz fehlender Zielvorgabe besonders gute Leistungen erbracht haben, kann dies Ihre Position in einem Rechtsstreit stärken. Umgekehrt kann der Arbeitgeber versuchen, den Schadensersatz zu mindern, indem er darlegt, dass Sie die Ziele wahrscheinlich nicht vollständig erreicht hätten.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer geschädigten Person, von einer anderen Person, die den Schaden verursacht hat, den Ausgleich des erlittenen Schadens zu verlangen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber einen Ausgleich für den entgangenen Bonus fordert, weil die Ziele zu spät festgelegt wurden. Der Schadensersatz soll die Arbeitnehmerin so stellen, als ob die Ziele rechtzeitig kommuniziert worden wären und sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Bonus zu erreichen.
  • Vertragsverletzung: Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn eine Partei die Pflichten, die sie in einem Vertrag übernommen hat, nicht erfüllt. Hier hat der Arbeitgeber gegen die arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, die Bonusziele rechtzeitig festzulegen. Diese Verletzung führt dazu, dass der Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm durch die Verletzung ein Schaden entstanden ist.
  • Arbeitgeberpflichten: Arbeitgeberpflichten sind die Verpflichtungen, die ein Arbeitgeber kraft Gesetzes oder Vertrages gegenüber seinen Arbeitnehmern hat. Dazu zählt hier die Pflicht, Bonusziele rechtzeitig und klar festzulegen, damit die Mitarbeiter wissen, was sie tun müssen, um einen Bonus zu erhalten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer führen, wie z.B. Schadensersatzforderungen.
  • Anreizfunktion: Die Anreizfunktion beschreibt den Zweck von Bonuszahlungen, die Mitarbeiter zu bestimmten Leistungen zu motivieren. Wenn die Bonusziele zu spät festgelegt werden, kann diese Funktion nicht erfüllt werden, weil die Mitarbeiter nicht wissen, woran sie arbeiten sollen, um den Bonus zu erhalten. Im Urteil wurde daher entschieden, dass eine verspätete Zielvorgabe die Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann.
  • Entschädigungspflicht: Eine Entschädigungspflicht entsteht, wenn eine Vertragspartei (hier der Arbeitgeber) eine Pflicht verletzt und dadurch der anderen Partei (hier der Arbeitnehmerin) ein Schaden entsteht. Der Arbeitgeber muss dann den entstandenen Schaden kompensieren. Im Falle der verspätet festgelegten Bonusziele bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den entgangenen Bonus ersetzen muss.
  • Beweislast: Die Beweislast bestimmt, welche Partei in einem Rechtsstreit welche Tatsachen beweisen muss. Bei Streitigkeiten um verspätete Zielvorgaben muss der Arbeitnehmer in der Regel darlegen, dass die Ziele zu spät festgelegt wurden und dass dies einen Schaden verursacht hat. Der Arbeitgeber muss hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer die Ziele auch bei rechtzeitiger Festlegung nicht erreicht hätte oder dass besondere Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Zielvorgabe verhinderten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611 BGB (Schuldverhältnis): Der § 611 BGB regelt die allgemeinen Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Dieser Paragraph fordert von den Vertragsparteien, sich gegenseitig vertrauensvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, wie es nach Treu und Glauben und den Gebräuchen im Geschäftsverkehr entspricht.
  • § 611 BGB (Schuldverhältnis): Dieser Paragraph findet im vorliegenden Fall Anwendung, da zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand, das als ein besonderes Schuldverhältnis anzusehen ist. Die Beklagte hat gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, indem sie die vereinbarungsgemäße Zielvereinbarung für die Unternehmensziele nicht rechtzeitig getroffen hat.
  • § 305 BGB (Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Der § 305 BGB befasst sich mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind Vertragsbedingungen, die von Unternehmen für ihre Verträge vorgegeben werden. Dieser Paragraph enthält verschiedene Vorschriften, die dazu dienen, den Missbrauch von AGB durch Unternehmen zu verhindern.
  • § 305 BGB (Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Im vorliegenden Fall könnten Teile des Bonussystems der Beklagten als AGB angesehen werden. Die Klägerin könnte argumentieren, dass einzelne Klauseln, die den Bonus regeln, unwirksam sind, da sie zu ihren Lasten gestaltet wurden.
  • § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung): Der § 123 BGB regelt die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen arglistiger Täuschung. Dieser Paragraf erlaubt es, ein Geschäft zu widerrufen, wenn man durch eine bewusste Täuschung zum Abschluss des Geschäfts verleitet wurde.
  • § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung): Die Klägerin könnte argumentieren, dass sie durch die Beklagte arglistig getäuscht wurde, da diese ihr einen Bonus versprochen hat, den sie jedoch nicht in voller Höhe auszahlen wollte. Die Beklagte könnte hingegen argumentieren, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht gegeben waren, da der Bonus abhängig von der Erreichung von Unternehmens- und persönlichen Zielen war und die Klägerin nur ihre individuellen Ziele erreicht hat.

Das vorliegende Urteil

 

Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 2 Sa 293/23 – Urteil vom 24.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!