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Schadensersatz in Verbindung mit Arbeitsvertrag – kremierte Wertgegenstände

ArbG Hamburg – Az.: 3 Ca 248/12 – Teilurteil vom 12.09.2012

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.156,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 275.839,45 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlung von Schadensersatz, gegenüber dem Beklagten zu 1) darüber hinaus wegen Gehaltsüberzahlung.

Der Beklagte zu 1) war bei der Klägerin bis zum 20. Oktober 2011 beschäftigt. Er war zunächst im Krematorium H.-Ö. als Bediener der Einäscherungsanlage eingesetzt und seit dem 1. Juni 2005 überwiegend im Büro des Krematoriums tätig und führte nur noch aushilfsweise Einäscherungen durch. Er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von € 2.746,89.

Bei Einäscherungen sind im Anschluss an die Verbrennung Aschereste von dem mit der Einäscherung befassten Arbeitnehmern auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen. Zahngold und sonstiges Gold sind sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Der Beklagte zu 1) war u.a. für die Entleerung des Tresorbehältnisses zuständig. Sowohl der Schlüssel für das Tresorbehältnis, als auch ein Entnahme-Aufzeichnungsbuch wurde vom Beklagten zu 1) verwahrt beziehungsweise geführt, streitig ist, ob dies allein durch den Beklagten zu 1) erfolgte. Auch hat der Beklagte zu 1) entnommenes Edelmetall gewogen.

Mit Schreiben vom 7. März 2003 (Anlage K2, Bl. 40 d.A.) wurde der Beklagte zu 1) unter anderem darauf hingewiesen, dass an der Leiche befindlicher Schmuck nicht eigenmächtig entfernt oder an Dritte übergeben werden dürfe. Ausgenommen seien der beauftragte Bestatter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Rahmen angeordneter Untersuchungen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht neben der Möglichkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche auslösen könne.

In einem weiteren diesbezüglichen Schreiben vom 9. Februar 2004 an den Beklagten zu 1) heißt es, dass Wertgegenstände wie Schmuckgegenstände, Gold und andere sonstige wertvolle Materialien in den Einäscherungsrückständen niemals entnommen werden dürfen (Anlage K3, Bl. 41 d.A.). Sollte es zu erneuten Vorfällen kommen, an denen der Beklagte zu 1) beteiligt sei, werde das Arbeitsverhältnis umgehend fristlos gekündigt und Strafanzeige erstattet.

Mit in diesem Zusammenhang arbeitgeberseitig abgeforderter Erklärung vom 9. Februar 2004 bestätigte der Beklagte zu 1), dass er das Schreiben vom 9. Februar 2004 erhalten, gelesen und verstanden habe. Er erklärte, niemals Wertgegenstände wie Schmuck oder Uhren von Verstorbenen ohne entsprechende Genehmigung ebenso wenig wie wertvolle Materialien, wie z.B. Gold aus Einäscherungsrückständen entwendet zu haben (Anlage K3, Bl. 42 d.A.).

In einer Verfügung der Klägerin vom 9. Februar 2005 (Anlage K4, Bl. 43 d.A.) zum Umgang mit Zahngold, Schmuck und Körperersatzteilen im Anschluss an die Kremation heißt es:

„1. Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamsverhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der H. Friedhöfe über.

2. Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen offensichtlich befindliches Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzrückstände zu sichern und der durch örtliche Anweisung festgelegten Sortierung zuzuführen.

3. Die Wegnahme der Sachen aus dem Eigentum der H. Friedhöfe wird als Diebstahl angezeigt und hat außerdem arbeitsrechtliche Konsequenzen.

4. Aussortiertes Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke werden namens und im Auftrag der H. Friedhöfe durch Veräußerung verwertet. Die Erlöse werden folgenden Zwecken zugeführt:

– Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Zahngold und Schmuckrückständen werden der Kinderkrebshilfe gespendet.

– Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Körperersatzstücken werden zur Verbesserung der Arbeits- und Dienstbedingungen der Mitarbeiter des Hamburger Krematoriums verwendet.

5. Organisation und Durchführung vorstehender Verfügung liegen bei K 0. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen Ansprüche von Angehörigen auf Herausgabe von Zahngold oder Schmuckresten geltend gemacht werden.“

Diese Verfügung vom 9. Februar 2005 wurde mit der Arbeitsanordnung vom 10. Februar mit Wirkung zum 3. März 2005 umgesetzt. (Anlagenkonvolut K5, Bl. 44-45. D.A.) Darin wurde auf Folgendes angewiesen:

„1. Alle Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen sichtbar vorhandenes Zahngold und Schmuckreste zu entnehmen, zu sammeln und unter Verschluss aufzubewahren.

2. Verantwortlich für diese Maßnahme in jeder Schicht ist immer der Bediener der 3-er Anlage. Die Übernahme und die Weitergabe des Sammelgutes in einer Stahlblechkassette gehört zu seinen Dienstpflichten. Die Stahlblechkassette ist abbausicher an einer Wand zu befestigen.

3. Täglich übergibt der Bediener der 3-er Anlage in der Frühschicht das Vortagesergebnis an Herrn Q. oder einer von KO bestimmten Mitarbeiter. Die Lagerung erfolgt im Safe im Dienstzimmer von KO.

4. Zur Nachweisführung und zur Sicherheit des Bedieners erfolgt am Ende jeder Schicht ein Eintrag in ein dafür vorliegendes Heft- auch bei negativem Ergebnis- mit Unterschrift. Die in der Geschäftsführerverfügung angewiesene Verpflichtung zur Sicherung von Schmuckresten und des Zahngoldes erfordert gewissenhafte Arbeit.

5. Körperersatzstücke werden aus den Einäscherungsrückständen entnommen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen eingelagert.

6. Die Veräußerung des Zahngoldes und der Schmuckreste erfolgt in Verantwortung von K 20/30. Dafür zugelassene Firmen sind regelmäßig zu kontaktieren und keine übermäßig großen Lagerbeständen zuzulassen. Bei allen Übergabehandlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen. Körperersatzstücke sind nur auf Weisung von KO oder K 20/30 an Abholer ein Verstoß gegen die Dienstpflichten.

7. Im Bereich des H. Krematoriums ist über alle Verkaufs- und Spendenaktivitäten Nachweis zu führen.“

Auf diese der Arbeitsanordnung zu Grunde liegende Verfügung wurde der Beklagte zu 1) in Dienstbesprechungen vom 16. Dezember 2005, 4. August 2006 und 14 Januar 2008 sowie mit E-Mail vom 31. Oktober 2006 hingewiesen (Anlagenkonvolut K6, Bl. 46ff. d.A).

In einem Vermerk der Polizei H. vom 13. August 2010 (Anlage K7, Bl. 50 d.A.) bzgl. der Auswertung von Videoüberwachungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens heißt es u.a.:

„Die Auswertung hat ergeben, dass sich die Beschuldigten […], LA., […] die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchen, um diese selektierten Gegenstände anschließend zu verwerten.“

In sog. „Edelmetallbegleitschreiben“ aus dem Zeitraum zwischen dem 28. Mai 2003 und dem 07. Mai 2010 (in Anlagen K11- K53, Bl. 57-144 d.A.) machte die Beklagte zu 2) gegenüber der E. Ed. u.a. jeweils Angaben zu Scheidgut und gewünschter Überweisung auf eine angegebene Bankverbindung. Eine der Bankverbindungen lautet: …, Bankleitzahl: …, Kontonummer: …; dabei handelt es sich um das Konto des Beklagten zu 1). Im Übrigen ist ein Konto mit der Nummer … bei der … angegeben, deren Kontoinhaberin die Beklagte zu 2) gewesen ist. Die E. Ed. bescheinigte gegenüber der Beklagten zu 2) diverse Gutschriften bzgl. von Scheidgutanlieferungen und erklärte „Betrag wird überwiesen“. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlagen K11- K53 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. August 2010 (Anlage K55, Bl. 146 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, stellte den Beklagten zu 1) unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und erteilte ihm ein Hausverbot.

Nach eingeholter Zustimmung durch den Personalrat stellte die Klägerin dem Beklagten zu 1) am 20. Oktober 2010 ein Schreiben vom selben Tage zu, mit dem die Klägerin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich zum 30. Juni 2011 kündigte.

Ende Oktober 2011 erhielt der Beklagte zu 1) von der Klägerin im Rahmen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eine doppelte Gehaltszahlung in Höhe von netto € 2.156,99, welche für den Monat September 2010 ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe und forderte ihn zur Rückzahlung des Nettobetrages bis zum 30. November 2011 auf (Anlage K 62, Bl. 178 d.A.).

Mit Schreiben vom 24. November 2011 verweigerte der Beklagte zu 1) die Rückzahlung (Anlage K 63, Bl. 179 d.A.) mit Hinweis darauf, dass er die Zahlung als Teilerfüllung für die seinerseits erhobenen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungsklage wegen noch nicht gezahlter Gehälter ansehe.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass dieser nach nunmehr abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess und fristlos beendetem Arbeitsverhältnis zum 20. Oktober 2011 den überzahlten Betrag bis zum 7. Januar 2012 an die Klägerin zahlen solle (Anlage K 64, Bl. 180 d.A.). Eine Rückzahlung der Überzahlung ist durch den Beklagten zu 1) nicht erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe durch die Entwendung und Veräußerung von Zahngold in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich gegen die Weisungen der Klägerin verstoßen. Dies sei auch durch die polizeilich aufgenommenen Videoaufzeichnungen belegt worden, wo zu sehen sei, wie der Beklagte zu 1) mehrfach Gegenstände aus den Ascherückständen entnommen und nicht in das hierfür vorgesehene Tresorbehältnis gelegt habe. Die Videoaufzeichnungen würden zeigen, dass sich der Beklagte zu 1) die aus der Asche aussortierten Edelmetalle in die Hosentasche gesteckt habe. Da der Beklagte zu 1) auch in Kenntnis des Verstoßes gegen die ausdrücklichen Anweisungen der Klägerin gehandelt habe, habe er auch vorsätzlich gehandelt. Der Beklagte zu 1) habe noch im Jahr 2010 mehr als 350 Einäscherungen durchgeführt.

Seit Oktober 2009 seien Edelmetallrückstände aus der Asche Verstorbener an die El. D. geliefert worden. Diese habe der Klägerin mitgeteilt, dass in anderen Krematorien mit nur ca. 10% der Einäscherungen des Krematoriums der Klägerin die 10-15fache Menge an Edelmetallen anfallen würde.

Die verstorbene Beklagte zu 2) habe in den Jahren 2003 bis 2010 an die E. Ed. insgesamt 31.709,80 Gramm Edelmetalle verkauft. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt € 273.682,97 entstanden. Dieser Betrag stelle den finanziellen Gegenwert der insgesamt entwendeten und mit der Beklagten zu 2) abgesetzten 31,7098 kg Zahngold dar und lasse sich durch die Vorlage der ausgestellten Begleitschreiben der E.-S. belegen. Durch die Entnahme des Zahngoldes habe die Klägerin die ihr zustehende Verfügungsgewalt hierüber verloren.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe im Wege der Aneignung durch In-Eigenbesitznahme an dem Zahngold und den übrigen Ascherückständen Eigentum erworben. Der Aneignungswille sei in Ziffer 1 der Verfügung der Geschäftsführung vom 9. Februar 2005 geltend gemacht worden, in der die Klägerin hinsichtlich des kremierten Zahngoldes bekundete, dass das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamsverhältnis auch nach der Einäscherung fortbestehe und Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke mit der Kremation in das Eigentum der Klägerin übergehe.

Dass die Erlöse aus den Zahngoldverkäufen in der Vergangenheit an soziale Einrichtungen gespendet worden seien, hindere die Annahme eines ersatzfähigen Schadens nicht. Der Schaden liege darin, dass die zweckgebundenen finanziellen Mittel der Klägerin verringert worden seien, ohne dass der damit verbundene Zweck habe erreicht werden können.

Im Hinblick auf das Rückzahlungsverlangen in Höhe von € 2.156,99 ist die Klägerin der Auffassung, das überzahlte Gehalt habe dem Beklagten zu 1) nicht zugestanden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin

€ 25.317,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2003,

weitere € 40.825,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2004,

weitere € 29.163,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2005,

weitere € 37.577,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2006,

weitere € 9.014,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2007,

weitere € 42.458,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2008,

weitere € 71.255,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2009,

weitere € 18.072,056 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2010 zu zahlen und

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 2.156,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die Klägerin habe an den sich in den Ascherückständen befindlichen Edelmetallen kein Eigentum erworben. Diese seien vielmehr herrenlos gewesen.

Ein Eigentumserwerb sei auch nicht durch die Umsetzung der Arbeitsanweisung vom 09. Februar 2005 erfolgt, da der Rechtsordnung einen Eigentumserwerb durch Umsetzung fremd sei.

Der Beklagte zu 1) ist ferner der Ansicht, die Klägerin habe daher mangels Eigentümerstellung nicht anordnen dürfen, die Gegenstände nicht zu entwenden, da ihr hierfür die Legitimation gefehlt habe.

Bzgl. eines etwaigen Gehaltsrückzahlungsanspruchs der Klägerin sei eine wirksame Aufrechnung des Beklagten zu 1) mit einem Rückzahlungsanspruch zu berücksichtigen.

Der Beklagte zu 1) bestreitet ferner die Richtigkeit sämtlicher im Verfahren von der Klägerin vorgelegten, aber nicht beglaubigten Kopien.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hat das Gericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Mit Beschluss vom 10. September 2012 hat das Gericht das Verfahren gegen die am 24. Juni 2012 verstorbene Beklagte zu 2) auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) ausgesetzt.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien und ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst eingereichter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit war hinsichtlich der Klaganträge gegenüber dem Beklagten zu 1) in der Sache entscheidungsreif. Insoweit war durch streitiges Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erkennen. Im Übrigen – d.h. bezogen auf die Beklagte zu 2) – ist der Rechtsstreit ausgesetzt.

Die Erwägungen, auf denen das vorliegende Teilurteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 273.682,97 steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht zu.

a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 611 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB.

Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls mangels Vorliegens eines ersatzfähigen Schadens, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, der Beklagte zu 1) habe aus Ascherückständen nach Kremierungen Schmuckgegenstände, Zahngold oder sonstige Edelmetalle entnommen. Derartig entnommene Gegenstände/Metalle standen nämlich zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Klägerin.

aa) Nach Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 Ws 123/11 – juris), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, stellt das nach der Einäscherung des menschlichen Leichnams kremierte Zahngold zunächst eine herrenlose Sache dar.

Zwar wird dem menschlichem Leichnam und den mit ihm fest verbundenen Teilen eine Sachqualität zuerkannt, gleichwohl stehen Leichen in niemandes Eigentum und sind damit herrenlos, solange sie zur Bestattung vorgesehen sind. Dementsprechend sind auch Substitutiv-Implantate zunächst herrenlos. Etwas anderes folgt für künstliche Körperteile eines Verstorbenen, wenn ihre feste Verbindung mit dem Leichnam gelöst wird. Infolge der Einäscherung steht das Zahngold nicht mehr in fester Verbindung zu den menschlichen Rückständen und stellt ab diesem Zeitpunkt eine bewegliche herrenlose und eigentumsfähige Sache dar.

Mit dem Hanseatischen OLG ist weiter festzuhalten, dass auch die Erben der Verstorbenen nach deren Kremation nicht im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB Eigentümer an den mitkremierten Gegenständen werden. Danach geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf die oder den Erben über. Gemeint sind demnach lediglich Vermögenswerte, welche zur Erbmasse gehören. Eine Leiche kann jedoch nicht als Bestandteil des Vermögens angesehen werden und gehört demnach auch nicht zur Erbschaft (RGSt 64,315).

bb) Ein Eigentumserwerb der Klägerin im Wege der Aneignung konnte nicht angenommen werden.

(1) Grundsätzlich kann zwar gemäß § 958 Abs. 1 BGB an herrenlosen künstlichen Körperteilen im Wege der Aneignung durch In-Eigenbesitznahme Eigentum erworben werden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe ihr Aneignungsrecht in der Verfügung der Geschäftsführung vom 9. Februar 2005 geltend gemacht, indem sie ihren Aneignungswillen hinsichtlich des kremierten Zahngoldes bekundete, ergab sich daraus kein Eigentumserwerb.

So heißt es in Ziffer 1 der Verfügung zwar: „Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsams-verhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der H. Friedhöfe über.“

(2) Der Eigentumserwerb hiernach war jedoch gesetzlich ausgeschlossen, denn durch die Aneignung hat die Klägerin das Aneignungsrecht der Totensorgeberechtigten verletzt im Sinne von § 958 Abs. 2 BGB verletzt. Inhaber des Aneignungsrechts an getrennten organischen oder künstlichen Körperteilen iSd. § 958 Abs. 2 BGB ist – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des verstorbenen – der Totensorgeberechtigte (Jickeli/Stieper in: Staudinger, BGB § 90 Rn 49 u. 50).

Den bezgl. der kremierten Leichname Totensorgeberechtigten stand mithin ein vorrangiges Aneignungsrecht zu, welches die Klägerin durch die Inbesitznahme des kremierten Zahngoldes verletzte. Hinter dem Aneignungsrecht der Totensorgeberechtigten steht dann ein nachrangiges Aneignungsrecht des Betreibers der Einäscherungsanlage. Von diesem kann jedoch nur mit der Zustimmung der Totensorgeberechtigten Gebrauch gemacht werden.

Zu berücksichtigen war dabei, dass die bloße Nichtausübung des Aneignungsrechts der Totensorgeberechtigten keinen konkludenten Verzicht zu Gunsten der Klägerin dargestellt hat. Demnach war, trotz der Nichtausübung des Aneignungsrechts durch die Hinterbliebenen, die Ausübung des Aneignungsrechtes der Klägerin von der Zustimmung der Totensorgeberechtigten abhängig.

(3) Auf die Ausübung des Aneignungsrechts haben die Totensorgeberechtigten auch nicht durch eine Freigabe der Leichen zur Kremierung bei der Klägerin verzichtet. Ein konkludenter Verzicht dahingehend, dass die Klägerin das Verhalten der Totensorgeberechtigten nach den besonderen Umständen des Falles und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dahin verstehen konnte, diese hätten mit der Überlassung des Leichnams zur Bestattung ohne weitere Erklärung auf ihr Aneignungsrecht verzichtet, kann nicht angenommen werden. Die totensorgeberechtigten Angehörigen bzw. Erben haben durch die Übergabe des Leichnams an die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Bestattung des Leichnams wünschten. Daraus konnte nicht geschlossen werden, dass sie, die sie selbst nicht mit dem Leichnam fest verbundenen werthaltigen künstlichen Körperteilen an sich nehmen wollten, mit einer Ansichnahme durch Dritte stillschweigend einverstanden waren.

(4) Zwar mag sich kremiertes Zahngold auch nach Kremierung in dienstlicher Verwahrung der Klägerin befunden haben. Eine Sache befindet sich in dienstlicher Verwahrung, wenn sie von einer Behörde oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Gewahrsam genommen wurde, um sie für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. November 2009 – 1 St OLG Ss 163/09 – juris). Soweit der Beklagte zu 1) durch eine Ansichnahme von Edelmetallen aus der Asche das hieran – gegenüber den Totensorgeberechtigten bzw. Erben bestehende – Verwahrungsverhältnis gestört hat, ist dies noch nicht mit dem Eintritt eines Vermögensschadens bei der Klägerin gleichzusetzen. Ein solcher würde erst eintreten, wenn die Klägerin auf ein Herausgabeverlangen entsprechenden Wertersatz gegenüber den Totensorgeberechtigten bzw. Erben zu leisten hätte. Allein die Gefahr, dass diesbezügliche Ansprüche drohen könnten, ist nicht mit dem Schadenseintritt gleichzusetzen. Eine (bloße) Freihaltung der Klägerin von etwaigen Regressansprüchen war auch nicht Streitgegenstand.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb auf Seiten der Klägerin nicht vor. Ein Schaden wurde von der Klägerin mithin nicht vorgetragen.

b) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB i.V.m §§ 242, 243 StGB oder § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 242, 243, 22, 23 StGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.

Ob der Beklagte zu 1) sich durch eine Ansichnahme von Zahngold oder sonstigen Edelmetallen strafbar gemacht hat, bedurfte keiner Entscheidung. Mangels Eigentumserwerbes durch die Klägerin (s.o.) konnte ihr durch das behauptete etwaige strafbare Verhalten des Beklagten zu 1) kein Schaden an der Vermögensmasse entstehen.

Der Beklagte zu 1) war nach alledem zur Zahlung von € 273.682,97 nicht verpflichtet.

2. Der Klagantrag zu 2) war begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung in Höhe von € 2.156,99 aus § 812 Abs. 1 Alt.1 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1) zu.

a) Zu Gunsten des Beklagten zu 1) erfolgte eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Durch die Überzahlung des Gehaltes erhielt der Beklagte zu 1) eine zweckgerichtete Mehrung seines Vermögens.

Die Überzahlung durch die Klägerin stellte eine Leistung dar, denn diese erfolgte zwecks Erfüllung einer vermeintlich noch nicht nachgekommenen Verbindlichkeit (hier: Vergütungsanspruch für September 2010 nach § 611 BGB). Die Überzahlung resultierte aus der Absicht der Klägerin, die durch Vertrag eingegangene Verpflichtung der Lohnzahlung nach zu kommen. Hierbei ging sie irrtümlich davon aus, der Anspruch bestünde noch und sei nicht durch Erfüllung erloschen.

Der auf Lohnzahlung gerichtete Anspruch des Beklagten zu 1) war bereits durch die erste Zahlung des Gehaltes gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Ein Anspruch auf erneute Zahlung stand ihm weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Die Überzahlung erfolgte demnach ohne Rechtsgrund.

b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 387 ff. BGB erloschen. Der Beklagte zu 1) trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ein Aufrechnungsanspruch gegenüber der Klägerin ergeben könnte.

c) Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war für den Antrag zu 1) die Höhe der bezifferten Klageforderung (EUR 273.682,46) zu Grunde zulegen. Für den Antrag zu 2) die Höhe der bezifferten Klageforderung (EUR 2.156,99). Hieraus ergab sich der Gesamtstreitwert in Höhe von (EUR 275.839,45).

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