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Schadensersatz – Schmerzensgeld – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – Mobbing

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 563/10 – Urteil vom 22.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2010 – Az: 4 Ca 1848/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.354,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen der Beklagen und dem am 27.03.1947 geborenen Kläger bestand seit dem 25.08.2003 ein Arbeitsverhältnis.

Mit der E-Mail des Personalleiters Sch. vom 15.05.2009 (Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den „Darlehensvertrag vom 18.07.2006“ mit, dass beginnend ab Monat Mai 2009 von seinem Gehalt ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von 400,– € einbehalten werde. Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 26.06.2009 nebst Anlage erklärte die Beklage dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31.08.2009 (s. dazu die Anlagen K 2 und K 3 = Bl. 22 und 23 ff. d.A.; Änderungskündigung nebst neuem Anstellungsvertrag). Mit dem Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 28 d.A.) erklärte der Kläger der Beklagten, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen nicht annehme.

Im Juli 2009 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die am 17.07.2009 bei dem Arbeitsgericht einging und die der Beklagten am 22.07.2009 zugestellt wurde.

Mit der Klage vom 17.07.2009 verfolgte der Kläger in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 4 Ca 1848/09 – (zunächst) folgende Klageanträge:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 nicht zum 31.08.2009 aufgelöst wird.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2003 über den 31.08.2009 ungekündigt fortbesteht. …“.

Mit dem Schriftsatz vom 25.08.2009 (Bl. 44 d.A.), der am 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht einging, erkannte die Beklagte die Klageanträge zu 1 und 2 an und beantragte bezüglich des Antrages zu 3 Klageabweisung.

Schadensersatz - Schmerzensgeld - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Mobbing
(Symbolfoto: Von Just dance/Shutterstock.com)

Ebenfalls am 26.08.2009 ging der Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht ein. Der Kläger nahm dort die Anträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009 zurück, hielt den Antrag zu 3 aufrecht und stellte einen (weiteren) Zahlungsantrag. Mit dem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 teilte der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass der Kläger sich auf die Bitte des (Geschäftsführers) Dr. G. bereit erklärt habe, am 01.09.2009 und 02.09.2009 eine Einführung unentgeltlich in Italien zu begleiten. Dies erfolge ausdrücklich nicht im Rahmen des endenden Arbeitsverhältnisses sondern ausschließlich deshalb, weil der Kläger der Beklagten die Einführung in Italien ermöglichen wolle. Eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei damit nicht verbunden (s. K 11 = Bl. 275 d.A.). Am 29.08. oder 30.08.2009 erkundigte sich der Geschäftsführer Dr. G. nach den beruflichen Plänen des Klägers.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.08.2010 – 4 Ca 1848/09 -, dort Seite 2 ff. = 358 ff. d.A.; s. zu den vom Kläger erstinstanzlich zuletzt verfolgten Anträgen die Festsstellungen auf Seite 12 – unten – und Seite 13 des Urteils vom 25.08.2010 = Bl. 368 f. d.A.. Der im Klageantrag zu 1) genannte Betrag von 192.354,86 € setzt sich wie folgt zusammen (s. dazu die Berechnung des Klägers auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 18.03.2010, Bl. 223 d.A.):

Verdient hätte der Kläger nach seiner Berechnung bis zum 31.03.2012 einen Betrag von 245.141,26 €. Dem stünden Leistungen der Bundesagentur aus ALG I und ALG II von voraussichtlichen 56.786,40 € entgegen. Im Ergebnis führe dies zu einem materiellen Schaden von 188.354,86 €. Unter Berücksichtigung des zudem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches von mindestens 4.000,– € bestehe – so der Kläger – ein Schaden von 192.354,86 € (- ohne Rentenausfallschaden).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 30.09.2010 zugestellte Urteil vom 25.08.2010 – 4 Ca 1848/09 – hat der Kläger am 20.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss vom 23.11.2010 – 3 Sa 563/10 – ; Bl. 410 d.A.) begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl. 412 ff. d.A.) Bezug genommen.

1. Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass sich sein Anspruch (Schadensersatzforderung bezüglich des Verdienstausfalls in Höhe von 188.354,86 €) auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergebe, was das Arbeitsgericht übersehen habe. Es handele sich nicht um einen reinen Vermögensschaden sondern um einen Vermögensfolgeschaden in Form eines Verdienstausfalls. Dieser sei unstreitig nach

§ 823 Abs. 1 BGB ersetzbar. Rechtsfehlerhaft sei es gewesen, den Anspruch alleine auf § 21 AGG zu stützen.

2. Rechtsirrig habe das Arbeitsgericht (weiter) angenommen, dass ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen habe. Das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger sei als persönlichkeitsrechtsverletzendes Mobbing zu qualifizieren. Unter Bezugnahme auf LAG Thüringen 10.04.2001 – 5 Sa 403/00 – führt der Kläger dazu aus, welche persönlichkeitsverletzenden Handlungen der Beklagten gegeben seien:

a) Unter Bezugnahme auf ArbG Cottbus 08.07.2009 – 7 Sa 1960/08 – (gemeint wohl – 7 Ca 1960/08 -) nennt der Kläger als mobbingrelevantes Verhalten, dass er am 15.05.2009 mit einer unberechtigten Darlehensforderung in Höhe von 6.500,– € konfrontiert worden sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Forderung unberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Darlehensvertrag nur als Scheingeschäft vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe den vom Kläger angetretenen Beweis ignoriert. Die eidesstattliche Parteivernehmung und die Vernehmung des Zeugen Sch. hätte – so bringt der Kläger vor – konkret die Vereinbarung des Darlehens als Scheingeschäft nachgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Der Kläger regt an, ihn hierzu als Partei zu hören. Zudem bietet er Beweis an durch Vernehmung des Zeugen Sch..

b) Die Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit verbundene Absicht der Wegnahme des Dienstwagens stehe – so führt der Kläger aus – in einem eindeutigen Mobbingkontext. Unter Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 28.06.2007 – 6 Sa 93/06 – bringt der Kläger vor, dass eine derartige Handlung eine Degradierung des Klägers darstelle, die ihn in seiner Ehre verletze. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass er mehrjähriger Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei und maßgeblich an deren Aufbau im Ausland mitgewirkt habe. Der Dienstwagenentzug sei für ihn einer Herabwürdigung seiner Person und seiner Verdienste gegenüber dem Unternehmen gleichgekommen.

Von der Beklagten habe nicht bewiesen werden können, dass die Beklagte die Gewährung des Dienstwagens auch gegenüber 4 weiteren Mitarbeitern eingestellt habe. Die Beklagte habe lediglich (eine) entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne hierzu Beweis angetreten zu haben. Die Beklagte sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Behauptung bestritten bleibe. Das Arbeitsgericht habe nicht von der Richtigkeit dieser Tatsache ausgehen dürfen.

c) Der Kläger behauptet, dass ihm ab der Änderungskündigung vom 26.06.2009 systematisch die Arbeitszuweisung verweigert worden sei. Darin sei ebenfalls ein mobbingrelevantes Verhalten zu sehen. Durch diese Maßnahmen sei der Kläger zum Nichtstun verdammt gewesen. Gerade dieser Umstand sei für den Kläger besonders erniedrigend gewesen, da er über die Jahre die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut habe und stets Unternehmensverantwortung innegehabt habe. Seine diesbezüglichen Nachfragen seien von der Unternehmensleitung völlig ignoriert worden. So z.B. von Herrn Sch., der den Kläger beim Gespräch nicht angeblickt und auch durch Körperhaltung seine Abneigung dokumentiert habe. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, völlig außer acht gelassen zu haben, dass es auch auf die nonverbalen Gesichtspunkte ankomme und auf die Art und Weise, wie das Gesagte an den Kläger herangetragen worden sei. Der Kläger verweist auf LAG Baden-Württemberg 16.03.2001 – 18 Sa 65/00 – . Die angebotenen Beweise hätten auch die Begleitumstände geschildert, die die einzelnen Aussagen als persönlichkeitsverletzendes Mobbing qualifiziert hätten.

d) In Bezug auf das vom Kläger behauptete mobbingrelevante Verhalten in Italien wirft der Kläger dem Arbeitsgericht vor, verschiedene Lebenssachverhalte vermischt zu haben. Aus den von ihm auf Seite 7 – oben – der Berufungsbegründung (= Bl. 418 d.A.) genannten Umständen sei zu folgern, dass es durchaus möglich sei, in einem Unternehmen gemobbt zu werden und in anderem (bzw. anderen) nicht. Soweit das Arbeitsgericht argumentiere, ein Mobbingverhalten läge bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe, verkenne das Arbeitsgericht – so bringt der Kläger weiter vor -, dass er auf Grund des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks die Kündigung letztendlich habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage habe zurücknehmen müssen. Dies sei eine unmittelbare Folge des Mobbingverhaltens seitens der Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Kläger daher unzumutbar gewesen.

e) Es sei die Gesamtbetrachtung dieser einzelnen Handlungen, die auf ein Mobbingverhalten schließen ließen. Betrachte man die Verhaltensweisen der Beklagten vom 15.05.2009 bis zum 31.08.2009 in Gesamtschau, so liege darin ein Mobbingverhalten vor entsprechend der Definition des LAG Thüringen. Dazu führt der Kläger insbesondere auf der Seite 7 – unten – und Seite 8 – oben – der Berufungsbegründung aus. Dort (s. Bl. 419 d.A.) behauptet der Kläger (auch), dass er am 10.07.2009 in Italien von Dr. G. vor der dortigen Kundschaft herabgewürdigt worden sei. Dies alles habe innerhalb von ca. 3 Monaten stattgefunden. Darin sei ein systematisches und fortwährendes Mobbingverhalten der Beklagten zu erkennen, um den Kläger – letztendlich erfolgreich – aus dem Betrieb zu verdrängen.

3. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des im Berufungsverfahren neu formulierten Hilfsantrages führt der Kläger wie folgt aus:

Im Durchschnitt habe der Kläger in den Jahren von 2003 bis 2008 jährlich 43.084,00 € netto verdient. Dies ergebe durchschnittlich einen Betrag in Höhe von 3.590,34 € netto an monatlichen Einkommen. Diese dann multipliziert mit den 33 Monaten, die, gerechnet von der Kündigung am 26.06.2009 bis zum Eintritt des Rentenalters am 27.03.2012, verblieben seien, ergebe einen Betrag in Höhe von 118.481,22 € netto. Davon abzuziehen seien die zu erwartenden Sozialleistungen in Höhe von 56.786,40 €. Schließlich sei der Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,– € zu addieren. Demnach belaufe sich der Schaden auf 65.694,82 €. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf die auf Seite 9 der Berufungsbegründung (Bl. 420 d.A.) zitierte Literatur geltend, dass zu seinen Gunsten eine zeitlich unbegrenzte Schadensersatzpflicht bis zum 27.03.2012 bestehe. Der Kläger verweist darauf, dass in dem hiesigen Verfahren er nur die Kündigung hingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle (der Kläger verweist auf LAG Berlin-Brandenburg BB 2008, 2737).

Der Kläger beantragt, das Urteil des ArbG Koblenz vom 25.08.2010 – 4 Ca 1848/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 192.354,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und – hilfsweise – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.694,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.01.2011 (Bl. 437 ff d.A.), worauf verwiesen wird.

Soweit es insbesondere um die Darlehensforderung geht, hält die Beklagte dem Kläger vor, dass man von ihm als einem erfahrenen Kaufmann erwarten müsse, dass er den Inhalt von Urkunden, die er unterschreibe, auch angemessen bewerten könne. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe, habe die Beklagte bestritten. Hinsichtlich der Änderungskündigung bzw. des Dienstwagenentzugs verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass noch vier weitere Mitarbeiter keinen Dienstwagen mehr hätten erhalten sollen, nicht einmal bestritten habe. Wenn der Kläger die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.04. auf Seite 4 – oben – (gemeint Schriftsatz vom 28.01.2010) nicht zur Kenntnis nehme, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte keinen Beweis angetreten habe, – abgesehen davon, dass mangels Bestreiten der Beweis überhaupt nicht zu erheben gewesen sei. Was die Verweigerung der Arbeitszuweisung und das anschließende Ignorieren betreffe, mache sich der Kläger – so bringt die Beklagte vor – nicht einmal die Mühe, sich mit seinem eigenen widersprüchlichen Vortrag, auf den ihn das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe, auseinander zu setzen. Nur vorsorglich sei auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu verweisen, wonach dem Kläger Arbeit zugewiesen worden sei und dieser auch gearbeitet habe. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des Klägers bezeichnet die Beklagte diese als grob fehlerhaft. Der Kläger unternehme nicht einmal den Versuch, die Schadensbezifferung den Tatsachen anzupassen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, – insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2011 – 3 Sa 563/10 – (Bl. 464 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger 192.354,86 € oder 65.694,84 € zu zahlen. Eine entsprechende Zahlungspflicht besteht bereits dem Grunde nach nicht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Klageforderungen lassen sich weder auf eine vertragliche, noch auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs. 2 BGB nicht erfüllt.

I. Materieller Schaden

Soweit dem Kläger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 finanzielle Nachteile entstanden sind und noch entstehen, sind derartige Nachteile nicht durch ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten der Beklagten adäquat-kausal verursacht worden.

1. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger am 15.05.2009 aufforderte, das Darlehen aus dem Jahre 2006 zurückzuzahlen, hat die Beklagte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, noch eine schuldhaft-pflichtwidrige Vertragspflichtverletzung begangen. Insbesondere liegt (auch) kein schuldhaft begangener Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten vor, die einem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegen. Sieht man einmal davon ab, dass der Kläger auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 15.01.2010 (Bl. 111 d.A.) sinngemäß ausgeführt hat, zunächst (nach der E-Mail vom 15.05.2009) „nichts mehr von der Rückforderungsabsicht der Beklagten gehört“ zu haben, gilt insoweit folgendes:

Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine Steuernachzahlung von 6.524,04 € per Bescheid festgesetzt (s. dazu den eben zitierten Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2010 a.a.O.; Steuerbescheid für 2001, Bl. 129 d.A.). Davon wollte der Kläger freigestellt werden. Den im Darlehensvertrag vom 18.07.2006 (Bl. 74 d.A.) genannten Betrag hat die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang tatsächlich zur Verfügung gestellt bzw. „überlassen“ (s. S. 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 15.01.2010). Zu den vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag, – wie ihn der Kläger unstreitig unterschrieben hat -, gehört die Verpflichtung des Darlehensnehmer das zur Verfügung gestellt Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Hinblick darauf und aus den vom Arbeitsgericht auf den Seiten 24 f. des Urteils vom 25.08.2010, dort unter Ziffer (3) = Bl. 380 f. d.A. genannten Gründen gereicht es der Beklagten nicht zum Verschulden im Sinne des § 276 BGB, wenn sie den Kläger so – wie aus der E-Mail vom 15.05.2009 ersichtlich – wegen des Darlehensvertrages anschrieb. Unabhängig davon wurde der Kläger durch die Geltendmachung dieser Forderung nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Berufungskammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 25.08.2010 zu eigen und stellt dies hiermit Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, das Verhalten der Beklagten vom 15.05.2009 anders rechtlich zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen ist.

2. Auch durch den Ausspruch der Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit angestrebten Vertragsänderungen hat die Beklagte schuldhaft weder eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB noch eine Vertragspflichtverletzung begangen. Sie hat dadurch auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

a) In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die personelle Maßnahme vom 26.06.2009 gerade nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielte. Der Beklagten ging es darum – wie aus dem Schreiben vom 26.06.2009 deutlich wird -, das Arbeitsverhältnis nach dem 31.08.2009 zu neu geregelten Bedingungen fortzusetzen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, das Änderungsangebot der Beklagten vom 26.06.2009 unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Von dieser gemäß § 2 S. 1 KSchG eröffneten Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Hätte der Kläger den Vorbehalt gemäß § 2 S. 1 KSchG rechtzeitig erklärt, wäre der Bestand des Arbeitsverhältnisses, – d.h. der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2009 hinaus -, zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen. Die Änderungskündigung hätte dann das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2009 beenden können. Streitgegenstand des (Änderungs-)Kündigungsschutzprozesses – 4 Ca 1848/09 – wäre insoweit eben nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses gewesen, sondern alleine die Frage, ob die von der Beklagten mit der Änderungskündigung angestrebten Änderungen des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt waren oder nicht.

Abgesehen davon hat der Kläger selbst willentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 herbeigeführt und dadurch eigenverantwortlich die entscheidende „Schadensursache“ gesetzt, dass er die Klage (vom 17.07.2009) hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1 und 2 mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009 zurückgenommen hat. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 ZPO und § 7 KSchG ergebenden Rechtsfolgen waren dem Kläger seinerzeit bewusst. Dies ergibt sich eindeutig aus seinem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 (Bl. 275 d.A.). Die Kündigung vom 26.06.2009 ist deswegen so zu bewerten, als habe der Kläger dagegen keine Klage erhoben. Dies bedeutet, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine unwirksame Kündigung eine Vertragsverletzung sein kann. Eine unwirksame Kündigung kann zum Schadensersatz dann verpflichten, wenn der Kündigende die Unwirksamkeit der Kündigung kannte oder bei gehöriger Sorgfalt kennen musste. Alleine durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber freilich noch nicht ohne weiteres seine dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Rücksichtnahmepflichten. Erst recht liegt eine Verletzung derartiger Rücksichtnahmepflichten dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber – wie hier die Beklagte – dem Arbeitnehmer eine wirksame Kündigung erklärt. Jedenfalls der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung stellt sich im Regelfall als ein sozial adäquates Verhalten des Arbeitgebers dar. Zwar hat der Kläger behauptet, dass er aufgrund des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks die Kündigung habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage habe zurücknehmen müssen. Dieser wertenden Einschätzung folgt die Berufungskammer nicht. Vielmehr war es dem Kläger zumutbar, sich – soweit es um den Bestand und Inhalt seines Arbeitsverhältnisses geht – mit Hilfe des Rechts im Arbeitsverhältnis zu behaupten.

Es ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen. Durch die Errichtung der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sowie durch das Verfahrensrecht und das materielle Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber konkret geregelt (insbesondere im ArbGG und im KSchG), dass und wie sich der Arbeitnehmer in Konfliktsituationen gegen Maßnahmen des Arbeitgebers zur Wehr setzen kann. Dem Kläger war es unter den gegebenen Umständen durchaus zuzumuten, von diesen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Ein Zwang, die bereits erhobene Kündigungsschutzklage zurückzunehmen, bestand nicht.

b) Es spricht einiges dafür, dass das eben aufgezeigte Verhalten des Klägers (Unterlassen einer Vorbehaltserklärung gemäß § 2 S. 1 KSchG; Rücknahme der Kündigungsschutzklage) den Vorwurf (jedenfalls) eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 und Abs. 2 BGB begründet. Ob und inwieweit das Mitverschulden des Klägers einen etwaigen Schadensersatzanspruch mindern würde oder entfallen ließe, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz bereits dem Grunde nach zu verneinen ist.

3. Unter dem Aspekt der „Nichtzuweisung von Arbeit“ lassen sich die Tatbestände einer schuldhaft-pflichtwidrigen Vertragspflichtverletzung und/oder einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls nicht bejahen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, um seine Arbeitspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu erfüllen, darauf angewiesen gewesen wäre, dass ihm die Beklagte kontinuierlich Arbeit zuwies. In dem Anstellungsvertrag vom 25.08.2003 wird in Ziffer 1 die Tätigkeit des Klägers als die eines Mitarbeiters „für die Bearbeitung/Aquisition des in- und ausländischen Marktes“ angegeben. In Ergänzung dazu ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass er über die Jahre die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut und stets (selbst) Unternehmensverantwortung inne hatte. Eine derartige Position in der Hierarchie eines Unternehmens bringt es mit sich bzw. erfordert es, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung seiner Arbeitspflicht auch selbst initiativ wird (- einem derartigen Arbeitnehmer muss nicht unbedingt kontinuierlich Arbeit zugewiesen werden). Unabhängig davon ergibt sich (auch) aus den diesbezüglichen Feststellungen, die das Arbeitsgericht auf den Seiten 26 f. des erstinstanzlichen Urteils getroffen hat, dass es dem Kläger möglich gewesen ist, zu arbeiten.

4. a) Aufgrund der am 26.08.2009 gegenüber dem Arbeitsgericht erklärten Rücknahme des Kündigungsschutzantrages zu 1 und des allgemeinen Feststellungsantrages zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009 stand bereits am 26.08.2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2009 enden würde. Ein etwaiges Verhalten des Geschäftsführers Dr. G. vom 29.08. bzw. 30.08.2009 ist deswegen dafür, dass der Kläger nach dem 31.08.2009 kein Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mehr erzielte, nicht ursächlich. Entsprechendes gilt für das Verhalten, das – nach der Behauptung des Klägers – Dr. G. in Italien gezeigt haben soll. Abgesehen davon hat der Kläger ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw. des Geschäftsführers Dr. G. nicht hinreichend dargetan. Das vom Kläger beanstandete Verhalten von Dr. G. war, – wenn es sich denn so wie vom Kläger allgemein behauptet zugetragen haben sollte -, Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers. Der Kläger hätte deswegen – soweit er ein unaufrichtiges oder schikanierendes Verhalten von Dr. G. behaupten will – sein diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die bestreitende Einlassung der Beklagten noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger – auch im Berufungsverfahren – fehlen lassen.

b) Zwar trifft es nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg 23.03.2001 – 18 Sa 65/00 – zu, dass die Wirkung eines Menschen auf andere Menschen insbesondere auch von nonverbalen Faktoren geprägt wird. Kommt es freilich in einem Rechtsstreit auf derartige Faktoren an, dann bedarf es eines Tatsachenvortrages (zum Gesprächsinhalt und) zu den nonverbalen Körper- und Stimmsignalen. Ein derart hinreichender Tatsachenvortrag des Klägers fehlt vorliegend.

c) Entsprechend unsubstantiiert ist das Vorbringen des Klägers, soweit dieser sich auf Verhaltensweisen der Beklagten (bzw. von Personen der Beklagten) am 10.07.2009 bzw. auf einer Messe in Amsterdam (2008) bezieht.

Zwar würden diese Verhaltensweisen – sollten sie sich ereignet haben – zeitlich vor dem 26.08.2009 liegen. In inhaltlicher Hinsicht hat der Kläger diese Verhaltensweisen jedoch nicht genügend konkret dargestellt.

5. Zu einer schuldhaft-pflichtwidrigen Vertragspflichtverletzung (bzw. einer Verletzung der Rücksichtnahmepflicht) oder einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten auch dann nicht, wenn man die einzelnen Handlungen nicht isoliert, sondern zusammen betrachtet. (Auch) auf Grund einer derartigen einheitlichen Betrachtungsweise ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, die einzelnen vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit rechtlich als „Mobbing“ bzw. als Vertragspflichtverletzung und/oder unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, die einzelnen Verhaltensweisen der Beklagten als Gesamtverhalten und damit als Verletzungshandlung im Rechtssinne zu qualifizieren. Es ist anerkanntes Recht, dass die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht (eines Arbeitnehmers) verletzt ist, auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen ist. Die entsprechende Prüfung ergibt hier, dass die einzelnen, vom Kläger behaupteten Handlungen der Beklagten (bzw. von Personen, für die die Beklagte einzustehen hätte) auch in der Gesamtschau keinen persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht grundlegend von Sachverhalten, in denen von Landesarbeitsgerichten oder von dem Bundesarbeitsgericht einzelne Handlungen in der Gesamtschau als Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung qualifiziert worden sind.

6. Damit schuldet die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Ersatz materiellen Schadens, – und zwar weder im Sinne des Hauptantrages noch im Sinne des Hilfsantrages. Der Anordnung einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Ob die Darlegungen bzw. Berechnungen des Klägers zur Höhe der Schadensersatzforderungen schlüssig sind, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die – oben angesprochene – Frage eines etwaigen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers.

II. Immaterieller Schaden.

Die Beklagte schuldet dem Kläger auch keinen Ersatz eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Eine angemessene Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger deswegen nicht zu, weil das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung (Urteil S. 16 f.) einen Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verneint hat. Von einem derartigen Verstoß ist (auch) aufgrund des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren nicht auszugehen.

Außerhalb des (somit hier nicht anwendbaren) § 15 Abs. 2 AGG setzt die Zubilligung eines „Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,“ nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bzw. eine erhebliche Benachteiligung) voraus (§ 253 Abs. 2 BGB analog). Geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Dies ist anerkanntes Recht. Nach dem oben bereits Ausgeführten (bei B. I.), worauf verwiesen wird, hat die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. (Auch) ist der Tatbestand einer erheblichen Benachteiligung des Klägers zu verneinen.

B. Ergänzend bezieht sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auch auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe im Übrigen.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei waren die Werte des Hauptantrages und des Hilfsantrages nicht zu addieren. Dies ergibt sich aus den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen (Teil-)Identität und der rechtlichen Präjudizialität (vgl. Thomas/Putzo 31. Aufl. ZPO § 5 Rz. 6 ff.). Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

 

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