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Schadensersatz wegen Diskriminierung: Fehlendes BEM bei Kündigung reicht nicht

Eine Pflegekraft forderte 13.000 Euro Schadensersatz-Ansprüche wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, da ihr Arbeitgeber nach sechs Jahren Krankheit die Entlassung plante, ohne ein Eingliederungs-Gespräch zu führen. Es war zu klären, ob ein fehlendes Eingliederungs-Management vor einer Kündigung bereits als Indiz für eine Benachteiligung ausreicht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 78/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
  • Datum: 25.04.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 78/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Antidiskriminierungsrecht

  • Das Problem: Eine schwerbehinderte Frau war über mehrere Jahre krank. Ihr Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis beenden. Er leitete die Kündigungsschritte ein, ohne vorher ein Gespräch über die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu führen.
  • Die Rechtsfrage: Ist es eine verbotene Diskriminierung, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung plant, ohne vorher die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung geprüft zu haben?
  • Die Antwort: Nein. Der Wunsch zur Kündigung lag an der jahrelangen Krankheit und nicht an der Behinderung. Ein versäumtes Gespräch zur Wiedereingliederung reicht allein nicht aus, um eine gezielte Benachteiligung zu beweisen.
  • Die Bedeutung: Lange Krankheitszeiten können ein Grund für eine Kündigung sein. Formale Fehler des Arbeitgebers führen nicht automatisch dazu, dass ein Mitarbeiter eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen kann.

Droht Schadensersatz bei Kündigung ohne vorheriges Gespräch?

Wer jahrelang krank ist, fürchtet oft um seinen Arbeitsplatz. Besonders sensibel ist die Lage bei schwerbehinderten Menschen. Arbeitgeber stehen hier vor hohen Hürden. Sie müssen spezielle Verfahren einhalten, bevor sie kündigen dürfen. Doch was passiert, wenn der Chef einen dieser Schritte vergisst oder zu spät macht? Ist das automatisch eine Diskriminierung? Kostet dieser Fehler den Arbeitgeber Tausende Euro Entschädigung?

Ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement vor einer Kündigung rechtfertigt nicht automatisch Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung. | Symbolbild: KI

Diese Fragen musste das Landesarbeitsgericht Thüringen klären. Ein Pflegeheim und eine langjährig erkrankte Mitarbeiterin stritten erbittert. Es ging um Vorwürfe der Diskriminierung, psychische Schäden und viel Geld. Das Urteil vom 25. April 2023 (Az. 5 Sa 78/22) liefert wichtige Antworten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Der Fall beginnt mit einer sehr langen Leidensgeschichte. Die betroffene Arbeitnehmerin war seit 2010 als Betreuungskraft in einem Pflegeheim tätig. Sie kümmerte sich um demenzkranke Patienten. Doch seit September 2016 konnte sie nicht mehr arbeiten.

Ihr Gesundheitszustand war dramatisch. Sie litt unter fast vollständiger Taubheit. Operationen und Implantate sollten helfen. Hinzu kamen Schwindel, Tinnitus und schwere depressive Episoden. Seit 2017 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Anfang 2020 wollte der Arbeitgeber einen Schlussstrich ziehen. Er beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis personenbedingt zu beenden. Da die Mitarbeiterin schwerbehindert war, brauchte er dafür eine behördliche Erlaubnis. Am 3. Januar 2020 beantragte er diese Zustimmung beim Integrationsamt.

Genau hier entzündete sich der Streit. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber noch kein Betriebliches Eingliederungsmanagement – also ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Suche nach Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung kranker Mitarbeiter – durchgeführt. Er holte dies erst Monate später nach.

Die Mitarbeiterin fühlte sich diskriminiert. Sie klagte auf Entschädigung und Schadensersatz.

Welche Gesetze schützen kranke Arbeitnehmer?

Der Fall berührt das Herzstück des deutschen Arbeitsrechts für Schwerbehinderte. Zwei Gesetze stehen hier im Fokus. Das erste ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Dieses Gesetz verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Wer dagegen verstößt, muss zahlen. Paragraph 15 AGG sieht zwei Arten von Zahlungen vor. Erstens den Ersatz von materiellem Schaden. Das ist Geld, das dem Arbeitnehmer konkret entgangen ist. Zweitens eine Entschädigung für immaterielle Schäden. Dies ist eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Diskriminierung.

Der zweite wichtige Baustein ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Es regelt die Pflichten des Arbeitgebers. Eine zentrale Pflicht ist das bereits genannte Eingliederungsmanagement (BEM). Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank, muss der Chef aktiv werden. Er muss klären, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Zudem gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Bevor ein schwerbehinderter Mensch entlassen wird, muss das Integrationsamt – also die für den Kündigungsschutz behinderter Menschen zuständige Behörde – zustimmen. Dies regelt § 168 SGB IX.

Die Klägerin argumentierte nun juristisch raffiniert. Sie verknüpfte beide Gesetze. Ihre Logik: Der Arbeitgeber habe das BEM-Verfahren vor dem Antrag beim Amt weggelassen. Er habe nicht geprüft, ob sie vielleicht doch arbeiten könnte. Das beweise, dass er sie wegen ihrer Behinderung loswerden wolle. Damit liege ein Verstoß gegen das AGG vor.

Warum fühlte sich die Arbeitnehmerin diskriminiert?

Die Sicht der Betreuungskraft war von tiefer Enttäuschung geprägt. Sie berichtete von einem Vorfall im Januar 2020. Sie sei zu einer Weiterbildung im Heim erschienen. Dort habe sie ihre Hoffnung auf Rückkehr geäußert. Doch nur zwei Tage später habe ihr eine Prokuristin die Kündigungsabsicht mitgeteilt.

Diese Nachricht habe sie schwer getroffen. Die Frau schilderte dem Gericht drastische Folgen. Sie habe Weinkrämpfe erlitten. Panikattacken und Albträume hätten sie gequält. Ihr Zustand habe sich durch den Schock massiv verschlechtert.

Ihre Anwälte forderten daher eine hohe Summe. Mindestens 13.000 Euro sollte der Arbeitgeber als Entschädigung zahlen. Hinzu sollte Schadensersatz für entgangenen Lohn kommen. Die Frau behauptete, sie wäre arbeitsfähig gewesen. Zumindest teilweise. Sie hätte an drei Tagen pro Woche je 1,5 Stunden arbeiten können.

Der Vorwurf wog schwer: Der Arbeitgeber habe ihre Rechte mit Füßen getreten. Er habe den Antrag beim Amt gestellt, ohne vorher mit ihr zu reden. Er habe falsche Angaben zur Dauer ihrer Rente gemacht. Das alles zeige eine diskriminierende Haltung.

Der Heimbetreiber wehrte sich entschieden. Es gehe nicht um die Behinderung. Es gehe um vier Jahre Abwesenheit. Die Frau beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Man habe einfach nicht mehr mit ihrer Rückkehr gerechnet. Das BEM habe man später ja angeboten. Eine Diskriminierung wies das Unternehmen strikt zurück.

Hat das Gericht die Klage abgewiesen?

Das Landesarbeitsgericht Thüringen musste nun urteilen. Es prüfte den Fall sehr genau. Das Ergebnis war eindeutig: Die Berufung der Arbeitnehmerin wurde zurückgewiesen. Sie erhält kein Geld.

Das Gericht zerlegte die Argumentation der Klägerin Schritt für Schritt.

Ist ein fehlendes BEM ein Beweis für Diskriminierung?

Dies war die wichtigste Rechtsfrage. Die Richter stellten klar: Nein. Das bloße Unterlassen eines BEM-Verfahrens ist kein automatischer Beweis für eine Benachteiligung wegen Behinderung.

Das Gericht stützte sich hierbei auf höchste Rechtsprechung. Es zitierte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses hatte bereits am 28. April 2011 (Az. 8 AZR 515/10) ein Grundsatzurteil gefällt.

„Die Durchführung eines BEM ist keine unmittelbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Das Unterlassen ist auch kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung.“

Das Gesetz zum BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX) gilt für alle Arbeitnehmer. Nicht nur für Behinderte. Wer es weglässt, handelt vielleicht ungeschickt. Er verliert Vorteile im Kündigungsschutzprozess. Aber er wird dadurch nicht automatisch zum Diskriminierer.

War die Kündigungsabsicht behindertenfeindlich motiviert?

Das Gericht forschte nach den wahren Motiven des Arbeitgebers. Warum wollte er kündigen? Die Antwort lag in den Fehlzeiten. Die Mitarbeiterin war seit September 2016 durchgehend nicht mehr im Dienst.

Die Richter urteilten: Die Kündigungsabsicht beruhte auf der Krankheit. Sie beruhte nicht auf der Schwerbehinderung. Krankheit und Behinderung sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Wer wegen langer Krankheit kündigen will, diskriminiert nicht zwingend wegen der Behinderung.

Der Arbeitgeber hatte zudem angenommen, die Rente der Frau sei unbefristet. Das war zwar falsch (sie war befristet). Aber dieser Irrtum macht den Arbeitgeber nicht zum Täter. Das Verfahren beim Integrationsamt dient genau dazu, solche Fakten zu klären.

Warum scheiterte der Anspruch auf entgangenen Lohn?

Hier zeigte sich ein häufiges Problem in Gerichtsprozessen. Wer Geld will, muss genau rechnen. Die Klägerin forderte Ersatz für materiellen Schaden. Sie behauptete, sie hätte Geld verdient, wenn der Arbeitgeber sie beschäftigt hätte.

Das Gericht verlangte Beweise. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass sie wirklich hätte arbeiten können. Sie sprach von „1,5 Stunden an drei Tagen“. Doch das Gericht vermisste Konkretes.

Es fehlte ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan – also ein detaillierter medizinischer Fahrplan für die stufenweise Rückkehr in den Job. Es fehlte auch ein offizieller Antrag auf Teilzeit. Die Richter konnten nicht prüfen, ob diese 4,5 Wochenstunden überhaupt möglich waren.

Auch die Berechnung des Schadens fehlte. Wie viel Euro wären das gewesen? Die Klägerin blieb diese Zahlen schuldig. Eine bloße Behauptung reicht vor Gericht nicht aus.

Warum gab es kein Schmerzensgeld für die Psyche?

Auch beim immateriellen Schaden (den 13.000 Euro) scheiterte die Frau. Sie musste beweisen, dass die Handlung des Arbeitgebers ihren Zustand verschlechtert hat.

Das Gericht wies auf ihre Vorerkrankungen hin. Sie litt bereits an schweren Depressionen. Sie hatte bereits Panikattacken. Die Richter fragten: Woher wissen wir, dass der neue Schub durch den Brief des Arbeitgebers kam?

Die Klägerin legte ein Attest vor. Doch dieses gab im Wesentlichen nur wieder, was sie selbst dem Arzt erzählt hatte. Das Gericht verlangte mehr. Es verlangte eine objektive Abgrenzung. Welcher Teil des Leidens war alt? Welcher Teil war neu und exakt durch die Diskriminierung verursacht?

Dieser Beweis gelang nicht. Der Kausalzusammenhang blieb unklar. Ohne diesen Nachweis gibt es keinen Schadensersatz nach § 15 AGG.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des LAG Thüringen stärkt die Position von Arbeitgebern in einer spezifischen Konstellation. Sie stellt klar, dass Verfahrensfehler nicht sofort teuer werden.

Die wichtigste Lehre: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist Pflicht. Aber wer es vergisst, begeht keine automatische Diskriminierung nach dem AGG. Das schützt Unternehmen vor pauschalen Entschädigungsklagen.

Dennoch sprach das Gericht implizit Warnungen aus. Arbeitgeber sollten das BEM nicht auf die leichte Schulter nehmen. In einem Kündigungsschutzprozess (um den Erhalt des Jobs) kann das Fehlen des BEM tödlich für die Kündigung sein. Nur hier, beim Streit um extra Schadensersatz, rettete es den Arbeitgeber nicht.

Für Arbeitnehmer und ihre Anwälte ist das Urteil eine Mahnung zur Sorgfalt. Wer Schadensersatz will, muss liefern. Es reicht nicht, sich schlecht behandelt zu fühlen. Man muss den Schaden exakt beziffern. Man muss beweisen, dass man arbeiten konnte. Und man muss belegen, dass genau die Handlung des Chefs die Gesundheit verschlechtert hat.

Die Mitarbeiterin verlor auf ganzer Linie. Sie muss die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist der Fall juristisch beendet. Der Wunsch nach 13.000 Euro Entschädigung bleibt unerfüllt.

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Experten Kommentar

In meiner jahrelangen Erfahrung sehe ich immer wieder den gleichen Fehler: Arbeitgeber schieben das BEM vor sich her, weil sie die Rückkehr für völlig ausgeschlossen halten oder das unangenehme Gespräch scheuen. Doch Vorsicht – auch wenn hier kein Schadensersatz fällig wurde, ist ein solches Urteil für das Unternehmen oft nur ein Pyrrhussieg. In der Praxis verbrennen diese Verfahren über Monate hinweg massiv Ressourcen und lähmen die Personalabteilung mit endlosen Schriftsätzen. Ein Punkt, der oft unterschätzt wird: Ein sauber dokumentiertes BEM ist letztlich die günstigste Versicherung gegen langwierige Prozesse. Aus der Praxis kann ich sagen, dass man dieses Verfahren als Chance nutzen sollte, um frühzeitig eine einvernehmliche Lösung zu finden, statt das Risiko im Gerichtssaal auszusitzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Genügt ein ärztliches Attest als Beweis für Diskriminierungsschäden nach einer Kündigung?

Nein. Ein einfaches ärztliches Attest reicht in der Regel nicht aus, um psychische Diskriminierungsschäden rechtssicher nachzuweisen. Gerichte fordern den strikten Beweis, dass der Schaden exklusiv durch die Benachteiligung entstand. Ein Attest, das nur Patientenaussagen wiedergibt, besitzt keinen eigenständigen Beweiswert für die notwendige Kausalität.

Bei Vorerkrankungen wie Depressionen verlangen Richter eine medizinisch exakte Trennung. Das Attest muss objektiv klären, welcher Teil des Leidens alt war. Fehlt dieser Nachweis der Kausalität zwischen Diskriminierung und Verschlechterung, wird die Klage abgewiesen. Ein sogenanntes Gefälligkeitsattest ohne klinische Befunde durchschaut das Gericht sofort. Nur eine fundierte Diagnose, die neue Symptome exakt zuordnet, sichert Schmerzensgeldansprüche. Ohne fachgutachterliche Abgrenzung bleibt die Kausalitätskette rechtlich unterbrochen.

Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Arzt um eine differenzierte Diagnose. Diese muss neue Symptome klinisch präzise von bestehenden Leiden abgrenzen.


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Muss der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt?

Nein, eine Entschädigungspflicht entsteht nicht automatisch durch die bloße Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes. Die behördliche Entscheidung prüft lediglich den sondergesetzlichen Kündigungsschutz. Zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bleiben jedoch theoretisch möglich. Ein Freifahrtschein für Diskriminierung ist die behördliche Bestätigung somit keinesfalls.

Die Hürden für Arbeitnehmer sind in der Praxis jedoch extrem hoch. Im Fokus steht meist § 15 AGG, der bei Benachteiligung wegen Behinderung Schadensersatz vorsieht. Das Urteil stellt klar: Ein fehlendes Betriebliches Eingliederungsmanagement vor dem Kündigungsantrag beweist noch keine Diskriminierungsabsicht. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klage genau an diesem fehlenden Beweis. Die Zustimmung des Amtes indiziert vielmehr die sachliche Rechtfertigung der Maßnahme. Ohne zusätzliche Indizien für eine Diskriminierung bleibt das Unternehmen haftungsfrei.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie alle sachlichen Kündigungsgründe wie Fehlzeiten präzise. Das entkräftet Diskriminierungsvorwürfe im Keim. Das schützt Unternehmen vor pauschalen Entschädigungsklagen.


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Welche Dokumente belegen die Arbeitsfähigkeit für einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber?

Entscheidend für den Nachweis Ihrer Arbeitsfähigkeit sind ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan sowie ein offizieller Antrag auf leidensgerechte Beschäftigung. Rückwirkende Behauptungen über eine mögliche Arbeitszeit von beispielsweise 1,5 Stunden reichen vor Gericht nicht aus. Sie müssen belegen, dass Sie Ihre Arbeitskraft konkret angeboten haben.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Klägerin, weil sie keine zeitnahen medizinischen Dokumente vorlegen konnte. Das Gericht verlangt objektive Nachweise Ihrer Leistungsfähigkeit im Streitzeitraum. Ohne einen ärztlichen Stufenplan bleibt die Arbeitsfähigkeit eine rein hypothetische Behauptung. Juristisch tragen Sie die volle Beweislast für den entgangenen Lohn. Fehlt zudem ein schriftlicher Antrag auf Teilzeit, gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Das Gericht lehnt Ansprüche dann mangels Substantiierung ab.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihren Unterlagen gezielt nach dem ärztlichen Stufenplan aus dem Entlassungsjahr. Dokumentieren Sie jeden Beschäftigungswunsch gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nur in schriftlicher Form.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 5 Sa 78/22 – Urteil vom 25.04.2023


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