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Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung: 100% Anspruch, Kürzung 10%

Ein Betriebsleiter forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung, die ihm über zwei Jahre den vertraglichen Bonus vorenthielt. Die entscheidende Frage: Konnte der Arbeitnehmer die maximale Bonushöhe beanspruchen, obwohl er selbst über 24 Monate keine Initiative ergriff?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 394/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 20.02.2024
  • Aktenzeichen: 4 Sa 394/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Arbeitsvertrag, variable Vergütung

  • Das Problem: Ein Werkstattleiter sollte zusätzlich zu seinem Festgehalt einen variablen Bonus erhalten, der an jährliche Zielvereinbarungen geknüpft war. Der Arbeitgeber unterließ es, für die Jahre 2020 und 2021 diese Ziele zu vereinbaren.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen, wenn er es versäumt, die vertraglich vereinbarten Bonus-Ziele rechtzeitig festzulegen?
  • Die Antwort: Ja. Der Arbeitgeber hat seine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, da die Vereinbarung von Zielen im Nachhinein unmöglich ist. Der Arbeitnehmer bekommt den maximal möglichen Bonus als Schadensersatz, allerdings um 10 Prozent gekürzt.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber, die Bonussysteme nutzen, müssen aktiv die nötigen Zielvereinbarungen abschließen. Versäumen sie dies, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe des maximal möglichen Bonus. Arbeitnehmer müssen jedoch Verhandlungen über die Ziele anregen, um eine Kürzung wegen Mitverschuldens zu vermeiden.

Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung?

Ein unberührtes, leeres Zielvereinbarungsformular liegt auf dem Schreibtisch zwischen dem abgelenkten Vorgesetzten und dem abwartenden Werkstattleiter.
Unterlassene Zielvereinbarung kann Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers auslösen. | Symbolbild: KI

Ein Arbeitsvertrag verspricht einen jährlichen Bonus, doch der Arbeitgeber versäumt es, die dafür nötigen Ziele festzulegen. Verfällt der Anspruch des Mitarbeiters dann einfach? Oder verwandelt sich die verpasste Chance in einen handfesten Schadensersatzanspruch? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem Beschluss vom 20. Februar 2024 (Az. 4 Sa 394/23) und lieferte eine detaillierte Anleitung zur Berechnung eines Bonus, der nie vereinbart wurde.

Was passiert, wenn Ziele nie vereinbart werden?

Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsvertrag vom 7. September 2017. Ein ausgebildeter Zweiradmechaniker, der sich bis zum Betriebs- und Werkstattleiter hochgearbeitet hatte, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber neben einem monatlichen Bruttogehalt von 4.250 Euro eine erfolgsabhängige Komponente. § 2 des Vertrages hielt fest: „zusätzlich … eine variable Vergütung – je nach Zielerreichung – in Höhe von maximal 9.000,- EUR. Basis dafür bildet die jeweils am Jahresanfang getroffene Zielvereinbarung mit 3 Individualzielen.“

Doch in den Jahren 2020 und 2021 kam es nie zu solchen Vereinbarungen. Die Beziehung zwischen den Parteien war sichtlich zerrüttet. Der Arbeitgeber sprach am 17. September 2020 eine Kündigung aus, weitere folgten. Wie ein anderes, bereits rechtskräftiges Verfahren später feststellte, waren diese Kündigungen unwirksam. Der Werkstattleiter blieb also формально im Arbeitsverhältnis, wurde aber nicht beschäftigt. Er selbst ergriff keine Initiative, um auf die fehlenden Zielvereinbarungen für die beiden Jahre hinzuweisen. Schließlich kündigte er seinerseits zum 28. Februar 2022.

Nach seinem Ausscheiden forderte der Mann Schadensersatz für die entgangene variable Vergütung der Jahre 2020 und 2021. Seine Rechnung war einfach: Zweimal der vertraglich genannte Maximalbetrag von 9.000 Euro, was eine Forderung von 18.000 Euro brutto ergab. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe seine Pflicht verletzt, mit ihm die Ziele zu vereinbaren. Hätte er die Ziele gekannt, so seine Behauptung, hätte er sie auch vollständig erreicht.

Der Arbeitgeber sah das naturgemäß anders. Die Summe von 9.000 Euro sei ein offensichtlicher Tippfehler im Vertrag; in Wahrheit seien stets nur maximal 6.000 Euro pro Jahr als Bonus vorgesehen gewesen. Zudem sei es die Aufgabe des Mitarbeiters gewesen, die Vereinbarung von Zielen anzustoßen. Da er untätig blieb, treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden. Schließlich behauptete das Unternehmen, der Kläger habe schon in den Vorjahren 2018 und 2019 seine Ziele verfehlt, und legte dazu zwei Schriftstücke vor. Die Wahrscheinlichkeit einer vollen Zielerreichung für 2020 und 2021 sei also ohnehin gering gewesen.

Wann wird die Pflichtverletzung zum Schadensersatz?

Der Kern des Problems liegt in einer vertraglichen Pflichtverletzung. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber durch das Unterlassen der Zielvereinbarungsgespräche seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Normalerweise würde eine Partei bei einer Pflichtverletzung die andere zur Erfüllung auffordern. Doch hier liegt der Fall anders. Der Zweck einer Zielvereinbarung ist es, einen Anreiz für zukünftige Leistungen zu schaffen. Wenn der Zeitraum, für den die Ziele gelten sollten – die Kalenderjahre 2020 und 2021 – bereits abgelaufen ist, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Man kann niemanden mehr für die Vergangenheit motivieren.

An dieser Stelle greift der Mechanismus des deutschen Schuldrechts. Die Leistung, also das Führen von Zielgesprächen und das Setzen von Zielen, ist nach dem Gesetz unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Wenn eine Leistung unmöglich wird und eine Partei dies zu vertreten hat, kann die andere Partei Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Geregelt ist dies in den Paragraphen § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 283 BGB. Der Anspruch des Mitarbeiters wandelte sich also von einem Anspruch auf ein Gespräch über Ziele in einen Anspruch auf Geld als Ausgleich für die verlorene Bonus-Chance.

Wie berechnet das Gericht den entgangenen Bonus?

Die zentrale und schwierigste Frage für das Gericht war nun: Wie hoch ist der Schaden, wenn die Ziele, an denen sich der Erfolg messen ließe, nie existierten? Das Landesarbeitsgericht Köln zerlegte diese Frage in mehrere präzise Prüfungsschritte.

Die 9.000-Euro-Frage: Tippfehler oder Zusage?

Zunächst musste die Basis für die Berechnung geklärt werden. Der Kläger pochte auf die Ziffer „9.000“ im Vertrag, der Arbeitgeber auf einen Tippfehler. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Bei der Auslegung von Verträgen nach §§ 133, 157 BGB kommt es nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen durfte. Die Richter befanden, dass die Angabe von Beträgen sowohl in Ziffern als auch in Worten den Zweck hat, Fehler zu vermeiden, wobei dem ausgeschriebenen Wort oft eine höhere Bedeutung zukommt. Im Kontext des Vertrages sei von einer maximalen variablen Vergütung von 6.000 Euro jährlich auszugehen. Damit stand der theoretische Höchstbetrag für beide Jahre fest: 12.000 Euro.

Wer muss beweisen, ob Ziele erreicht worden wären?

Dies war der entscheidende Knackpunkt des Verfahrens. Wie stellt man fest, ob fiktive Ziele erreicht worden wären? Hier stützte sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Grundsatz lautet: Hat der Arbeitgeber die Zielvereinbarung pflichtwidrig unterlassen, wird zugunsten des Arbeitnehmers vermutet, dass er bei ordnungsgemäßer Zielsetzung den Bonus in voller Höhe erreicht hätte.

Diese Regelung kehrt die Beweislast um. Nicht der Arbeitnehmer muss darlegen, dass er die Ziele erreicht hätte, sondern der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen. Er muss also konkrete und nachvollziehbare Gründe vortragen, warum der Mitarbeiter die Ziele mit hoher Wahrscheinlichkeit verfehlt hätte. Abstrakte Behauptungen oder ein Verweis auf eine allgemeine schlechte Leistung reichen nicht aus. Der Schaden wird nach § 252 BGB als Entgangener Gewinn betrachtet, dessen Höhe das Gericht nach § 287 ZPO schätzen kann. Die Vermutung der vollen Zielerreichung dient dabei als Grundlage dieser Schätzung.

Warum die alten Zielvereinbarungen der Firma nicht zählten

Der Arbeitgeber versuchte, genau diesen Beweis zu führen, indem er angebliche Zielvereinbarungen für die Jahre 2018 und 2019 vorlegte, die der Kläger nicht erfüllt haben soll. Doch das Gericht zerpflückte diese Dokumente systematisch. Es stellte fest, dass die Papiere erhebliche formale und inhaltliche Mängel aufwiesen. Es fehlte ein Unterschriftsfeld für den Kläger, ein Datum der Vereinbarung war nicht eingetragen, und die Messkriterien für die Ziele waren vage und nicht nachvollziehbar.

Zudem war der Vortrag des Unternehmens widersprüchlich. Zunächst hieß es, ein bestimmter Geschäftsführer habe die Vereinbarungen getroffen. Als der Kläger dies bestritt, wurde der Vortrag geändert. Das Gericht machte deutlich, dass ein solcher unsubstantiierter Vortrag nicht ausreicht, um die starke Vermutung der 100-prozentigen Zielerreichung zu entkräften. Der Versuch des Arbeitgebers, die Schadenssumme durch den Verweis auf die Vergangenheit zu drücken, war damit gescheitert.

Das Mitverschulden: Warum der Kläger 10 % verlor

Obwohl das Gericht dem Kläger im Grundsatz recht gab, musste er dennoch eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, der Mitarbeiter hätte sich ja auch selbst um die Zielvereinbarungen bemühen können. Diesem Argument folgte das Gericht teilweise und wandte § 254 BGB an, der das Mitverschulden regelt.

Die Richter stellten fest, dass die Vertragsklausel eine gemeinsam zu treffende Vereinbarung vorsieht. Sie begründet keine ausschließliche Pflicht des Arbeitgebers, die Initiative zu ergreifen. Auch der Arbeitnehmer, der ein Interesse am Bonus hat, muss an der Verwirklichung mitwirken. Er kann zwar nicht gezwungen werden, die Ziele selbst vorzuschlagen, muss aber zumindest den Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordern. Da der Kläger über zwei Jahre hinweg völlig untätig geblieben war, habe er zum Entstehen des Schadens mit beigetragen. Das Gericht bewertete dieses Mitverschulden mit einer Quote von 10 Prozent. Von der Schadenssumme von 12.000 Euro wurden daher 1.200 Euro abgezogen, sodass ein Anspruch von 10.800 Euro brutto übrig blieb.

Was bedeutet das Urteil für Bonusvereinbarungen?

Mit seinem Beschluss bestätigt das Landesarbeitsgericht Köln eine klare Linie der Arbeitsgerichte: Eine variable Vergütung ist kein Almosen, sondern ein fester Vertragsbestandteil. Versäumt es ein Arbeitgeber, die notwendigen Voraussetzungen für deren Auszahlung zu schaffen, wie etwa durch das Führen von Zielgesprächen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Hürden für einen Arbeitgeber, sich aus dieser Verantwortung zu ziehen, hoch sind. Die Vermutung, dass der Mitarbeiter seine Ziele voll erreicht hätte, ist ein starkes Instrument zugunsten des Arbeitnehmers.

Gleichzeitig macht das Urteil aber auch klar, dass Arbeitnehmer nicht in vollkommene Passivität verfallen dürfen. Wer seinen Bonusanspruch sichern will, sollte den Arbeitgeber nachweislich auffordern, die vereinbarten Zielgespräche zu führen. Das Unterlassen dieser Initiative kann, wie der Fall zeigt, zu einer spürbaren Kürzung des eigenen Anspruchs führen. Für den ehemaligen Werkstattleiter bedeutet das Urteil, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihm nun 10.800 Euro brutto nebst Zinsen zahlen und 89 % der Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen muss.

Die Urteilslogik

Wenn der Arbeitgeber die Pflicht zur Zielvereinbarung verletzt, wandelt sich der ursprüngliche Anspruch auf ein Gespräch automatisch in einen festen Schadensersatzanspruch statt der Leistung um.

  • Volle Zielerreichung wird vermutet: Versäumt der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Zielsetzung, muss er beweisen, dass der Arbeitnehmer die maximale variable Vergütung nicht erreicht hätte; abstrakte Behauptungen oder unsubstantiierte Vorjahresergebnisse entkräften diese starke Vermutung nicht.
  • Arbeitnehmer müssen zur Mitwirkung auffordern: Obwohl der Arbeitgeber die Hauptpflicht zur Initiierung der Zielvereinbarung trägt, muss der Arbeitnehmer, der den Bonusanspruch verfolgt, den Arbeitgeber nachweislich zur Aufnahme der Verhandlungen auffordern, andernfalls droht ihm eine Minderung wegen Mitverschuldens.

Eine variable Vergütung ist stets ein wesentlicher Vertragsbestandteil, dessen Realisierung beide Vertragsparteien aktiv sicherstellen müssen.


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Experten Kommentar

Der eigentliche Knackpunkt bei variabler Vergütung ist oft: Wer macht den ersten Schritt, wenn es um die Zielvereinbarung geht? Dieses Urteil bestätigt die harte Linie der Gerichte: Wenn der Arbeitgeber die Ziele pflichtwidrig unterlässt, wird zugunsten des Mitarbeiters eine volle Zielerreichung vermutet – das ist ein enorm starker Beweisvorteil bei der Berechnung des Schadensersatzes. Arbeitnehmer dürfen sich auf diesem Schutz allerdings nicht ausruhen; wer über Jahre komplett passiv bleibt und die Vereinbarung nicht aktiv einfordert, riskiert eine empfindliche Kürzung wegen Mitverschuldens. Für Arbeitgeber ist das eine klare rote Linie: Ein vertraglich zugesagter Bonus muss entweder durch eine pünktliche Zielvereinbarung oder durch einen fast vollständigen Schadensersatz bezahlt werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich meinen Bonus, auch wenn der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung festgelegt hat?

Nein, den direkten Anspruch auf den Bonus können Sie nicht mehr geltend machen, sobald der Leistungszeitraum (z.B. das Kalenderjahr) abgelaufen ist. Die Leistung ist juristisch unmöglich geworden, da der ursprüngliche Zweck – die Motivation für zukünftige Leistungen – nicht mehr erfüllt werden kann. Stattdessen wandelt sich Ihr ursprünglicher vertraglicher Anspruch automatisch in einen weitaus stärkeren Schadensersatzanspruch statt der Leistung.

Das Unterlassen der Zielvereinbarung stellt eine klare vertragliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar. Weil die Zeit zur Setzung der Ziele abgelaufen ist, greift der Mechanismus des deutschen Schuldrechts, da die Erfüllung der Zielgespräche nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund geht der Anspruch auf das Führen von Gesprächen direkt in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich über, gestützt auf die Paragraphen § 280 Abs. 1, Abs. 3 und § 283 BGB.

Der große Vorteil dieser Wandlung liegt in der Umkehr der Beweislast, die stets zugunsten des Arbeitnehmers wirkt. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass Sie die Ziele vollständig erreicht hätten, wären sie ordnungsgemäß vereinbart worden. Sie müssen nicht beweisen, dass Sie erfolgreich waren. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkret und nachvollziehbar belegen, warum Sie die Ziele höchstwahrscheinlich verfehlt hätten, um die volle Auszahlung zu verhindern.

Öffnen Sie sofort Ihren Arbeitsvertrag und identifizieren Sie, ob die Klausel eine „gemeinsam zu treffende Vereinbarung“ vorsieht oder eine einseitige Festsetzung durch den Arbeitgeber.


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Wie hoch ist mein Schadensersatzanspruch, wenn der Bonus aufgrund fehlender Ziele nie berechnet wurde?

Ihr Schadensersatzanspruch orientiert sich am vertraglich vereinbarten Maximalbetrag der variablen Vergütung. Die Rechtsprechung nimmt zu Ihren Gunsten die fiktive 100-prozentige Zielerreichung an. Diese starke Position beruht darauf, dass der Arbeitgeber pflichtwidrig die notwendige Zielvereinbarung unterlassen hat.

Der Grund für diesen hohen Ansatz liegt in der sogenannten Beweislastumkehr. Sie müssen nicht nachweisen, dass Sie die Ziele erreicht hätten. Vielmehr wird unwiderlegbar vermutet, dass Sie bei ordnungsgemäßer Zielsetzung den Bonus in voller Höhe verdient hätten. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast und muss konkret beweisen, warum Sie die Ziele höchstwahrscheinlich verfehlt hätten. Abstrakte Behauptungen über schlechte Performance oder frühere Misserfolge reichen hierfür nicht aus.

Der Basiswert für die Berechnung ist stets der höchste Betrag, den Sie vertraglich hätten erreichen können, beispielsweise 9.000 Euro pro Jahr. Das Gericht schätzt den entgangenen Gewinn nach der Zivilprozessordnung, wobei es die Vermutung der vollen Zielerreichung als Ausgangspunkt nimmt. Fordern Sie deshalb bei der Geltendmachung niemals nur den Durchschnitt der Vorjahre. Dies schwächt Ihre Position, da die Vermutung der vollen Zielerreichung juristisch der stärkste Hebel ist.

Sammeln Sie alle Dokumente, die den Höchstbetrag belegen, und prüfen Sie, ob die Summe in Ziffern und Worten identisch angegeben ist, um spätere Ausreden zu vermeiden.


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Wann kann mein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Initiative (Mitverschulden) gekürzt werden?

Der Schadensersatzanspruch wird gekürzt, wenn der Arbeitsvertrag eine gemeinsam zu treffende Zielvereinbarung vorsieht und Sie über einen längeren Zeitraum untätig bleiben. Die Gerichte sehen in der Passivität ein Mitverschulden nach § 254 BGB, welches die Schadenshöhe mindert. Die Kürzung liegt in der Praxis häufig zwischen 10 und 20 Prozent des maximalen Bonusbetrags.

Die Regel: Wenn der Bonus an Ziele geknüpft ist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam festlegen sollen, besteht eine beiderseitige Mitwirkungspflicht. Zeigen Sie als Arbeitnehmer kein Interesse an der Bonusrealisierung und ergreifen keinerlei Initiative, verletzen Sie diese Pflicht. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits zerrüttet ist oder eine Kündigung im Raum steht, muss der Mitarbeiter den Arbeitgeber zumindest nachweislich zur Zielsetzung auffordern.

Nehmen wir an: Bleiben Sie über zwei Jahre hinweg völlig passiv und fordern Ihren Arbeitgeber nicht zur Zielvereinbarung auf, müssen Sie mit einer spürbaren Kürzung rechnen. Im Fall eines Werkstattleiters bewertete das Landesarbeitsgericht Köln eine solche zweijährige Untätigkeit mit einer Kürzung von 10 Prozent des gesamten Schadens. Das Versäumnis führt jedoch nicht zum kompletten Verlust des Grundanspruchs, sondern vermindert lediglich die errechnete Schadenssumme.

Prüfen Sie die Dauer Ihrer Passivität und kalkulieren Sie 10 Prozent des maximalen Bonusbetrags ein, um den wahrscheinlichen Verlust realistisch einschätzen zu können.


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Muss ich meinen Arbeitgeber schriftlich zur Zielvereinbarung auffordern, um meinen Bonus zu sichern?

Ja, eine nachweisliche Aufforderung Ihres Arbeitgebers zur Zielvereinbarung ist unerlässlich. Die Vertragsklausel sieht oft eine Mitwirkungspflicht beider Seiten vor. Wenn Sie untätig bleiben, riskieren Sie, dass Ihnen später vor Gericht ein Mitverschulden vorgeworfen wird. Dies führt zu einer Kürzung Ihres möglichen Schadensersatzanspruchs.

Die Notwendigkeit ergibt sich aus § 254 BGB, der Regelung zum Mitverschulden. Gerichte sehen den Arbeitnehmer in der Pflicht, aktiv an der Verwirklichung des Bonusinteresses mitzuwirken. Bleiben Sie über längere Zeit passiv, erfüllen Sie diese Pflicht nicht. Die fehlende Initiative bewertet das Gericht dann als Beitrag zum entstandenen Schaden, selbst wenn der Arbeitgeber die Hauptpflicht zur Zielsetzung verletzt hat. Ein Gericht urteilte in einem solchen Fall, dass eine Untätigkeit von zwei Jahren zu einer Kürzung des Anspruchs um 10 Prozent führte.

Entscheidend ist der Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Mündliche Gespräche oder informelle Team-Chats genügen dafür nicht. Senden Sie Ihre Aufforderung daher stets in Schriftform. Nutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein oder eine E-Mail, bei der Sie eine Lesebestätigung anfordern. Nur so können Sie im Streitfall zweifelsfrei belegen, dass Sie den Arbeitgeber formell und fristgerecht zur Zielvereinbarung aufgefordert haben.

Setzen Sie in Ihrer Aufforderung unbedingt eine angemessene Frist von beispielsweise 14 Tagen zur Durchführung der Zielgespräche.


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Wie mache ich meinen Schadensersatzanspruch bei unterlassener Zielvereinbarung richtig geltend?

Die Geltendmachung erfordert eine präzise juristische Formulierung, da der ursprüngliche Anspruch auf Zielsetzung in einen Entschädigungsanspruch übergeht. Fordern Sie den Anspruch formal als Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 in Verbindung mit § 283 BGB. Basis Ihrer Forderung ist der vertraglich vereinbarte Maximalbetrag der variablen Vergütung (Brutto), gestützt auf die Vermutung der vollen Zielerreichung.

Die Rechtsprechung nimmt an, dass Sie die Ziele vollständig erreicht hätten, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zielsetzung erfüllt hätte. Sie müssen daher den vollen maximalen Bonusbetrag als entgangenen Gewinn geltend machen. Setzen Sie dem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich eine klare Frist zur Zahlung dieser Schadensersatzforderung. Seien Sie darauf vorbereitet, dass das Unternehmen versuchen wird, diese 100-Prozent-Vermutung durch den Vortrag mangelhafter oder alter Zielvereinbarungen zu entkräften.

Konkret: Der Arbeitgeber legt im Rechtsstreit oft nachträglich vage Papiere aus den Vorjahren vor, um Ihre Erfolgsquote zu drücken. Überprüfen Sie diese Gegenbeweise akribisch auf formale Mängel wie fehlende Unterschriften oder inhaltlich unsubstantiierte Kriterien. Ein Gericht verlangt vom Arbeitgeber einen hochgradig substantiierten Vortrag, denn bloße Behauptungen reichen nicht aus, um die starke Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers zu widerlegen.

Listen Sie den vertraglichen Maximalbetrag für jedes betroffene Jahr auf, ziehen Sie bei eigener Untätigkeit vorsorglich 10 Prozent Mitverschulden ab, und versenden Sie die formelle Zahlungsaufforderung mit Angabe der korrekten juristischen Anspruchsgrundlage.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr beschreibt einen juristischen Mechanismus, bei dem die eigentlich beweisbelastete Partei – hier der Arbeitnehmer – von der Pflicht entbunden wird, Tatsachen zu belegen.
Diese Umkehrung dient dem Schutz der unschuldigen Partei. Das Gesetz bestraft denjenigen, der durch seine Pflichtverletzung die Feststellung der Wahrheit unmöglich gemacht hat.

Beispiel: Weil der Arbeitgeber die Zielvereinbarung pflichtwidrig unterließ, musste er beweisen, dass der Werkstattleiter die maximalen 6.000 Euro pro Jahr nicht erreicht hätte, anstatt dass der Mitarbeiter seine Zielerreichung hätte nachweisen müssen.

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Entgangener Gewinn

Juristen fassen den Entgangenen Gewinn als den Schaden auf, der dadurch entsteht, dass ein Vermögenszuwachs, der ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich eingetreten wäre, ausgeblieben ist (§ 252 BGB).
Dieser Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuches zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Pflichtverstoß nie geschehen – er soll den Bonus erhalten, den er realistischerweise verdient hätte.

Beispiel: Der entgangene Gewinn des Klägers wurde vom Gericht geschätzt und orientierte sich am maximal möglichen Bonus von 12.000 Euro brutto für die Jahre 2020 und 2021, da die volle Zielerreichung vermutet wurde.

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Mitverschulden

Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte selbst durch eigene Untätigkeit oder Fahrlässigkeit zur Entstehung oder zur Höhe des Schadens beigetragen hat (§ 254 BGB).
Diese Regelung sorgt für eine gerechte Risikoverteilung, indem der Schadensersatzanspruch proportional zu dem Anteil gekürzt wird, den der Geschädigte selbst zu verantworten hat.

Beispiel: Weil der Werkstattleiter es über zwei Jahre versäumte, den Arbeitgeber nachweislich zur Zielvereinbarung aufzufordern, rechnete das Gericht ihm ein Mitverschulden von 10 Prozent auf den Schadensersatzanspruch an.

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Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatz statt der Leistung bezeichnet den Anspruch, bei dem der Gläubiger nicht mehr die eigentliche Vertragserfüllung (die Leistung) fordert, sondern einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Leistungsinteresses verlangt.
Wenn die ursprüngliche Leistung – beispielsweise das Führen von Zielgesprächen – ihren Sinn verloren hat, wandelt das Schuldrecht den Anspruch in Geld um, um den erlittenen Vermögensschaden auszugleichen.

Beispiel: Nachdem die Frist zur Zielvereinbarung für die Jahre 2020 und 2021 abgelaufen war, konnte der Mitarbeiter nicht mehr die Gespräche selbst fordern, sondern verlangte Schadensersatz statt der Leistung für den entgangenen Bonus.

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Substanziierter Vortrag

Ein Substanziierter Vortrag ist die gerichtliche Anforderung, dass eine Partei ihre Behauptungen nicht nur pauschal aufstellt, sondern sie mit konkreten und nachprüfbaren Fakten unterlegen muss.
Die Gerichte brauchen eine belastbare Grundlage für ihre Entscheidung, weshalb nur klar dargelegte Sachverhalte, die Raum für Gegenbeweise lassen, als ausreichend substanziiert gelten.

Beispiel: Der Arbeitgeber scheiterte mit seinem Versuch, die Beweislastumkehr zu widerlegen, weil er keinen substanziierten Vortrag zu den angeblichen Zielverfehlungen in den Jahren 2018 und 2019 vorlegte.

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Unmöglichkeit der Leistung

Die Unmöglichkeit der Leistung (geregelt in § 275 BGB) liegt vor, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner aus physischen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Dieses Prinzip stellt fest, dass niemand das Unmögliche leisten muss. Im Kontext variabler Vergütung wird die Unmöglichkeit bejaht, weil nach Ablauf der Frist der Zweck (Motivation für vergangene Arbeit) nicht mehr erreicht werden kann.

Beispiel: Da die Kalenderjahre 2020 und 2021 bereits verstrichen waren, trat die Unmöglichkeit der Leistung ein, da die Zielvereinbarung keinen zukünftigen Anreiz mehr schaffen konnte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 394/23 – Urteil vom 20.02.2024


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