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Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

LAG Frankfurt – Az.: 18 Sa 1203/10 – Urteil vom 02.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2010 – 7 Ca 10718/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Beklagte ist im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig. Sein Unternehmen war 2002 geschäftsansässig in A/B. Der 19XX geborene Kläger schloss am 18. November 2002 mit dem Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte er vom 18. November 2002 bis zum 30. Juli 2005 als Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausgebildet werden. Zur Wiedergabe des Inhalts des Ausbildungsvertrags wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift gereichte Kopie verwiesen (Bl. 8 d.A.).

Am 07. Juli 2003 wurde durch das Arbeitsgericht Hameln zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, welches rechtskräftig geworden ist. Der Tenor dieses Versäumnisurteils enthält neben einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten folgende Entscheidung (Kopie siehe Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.):

„(…)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz des Schadens zu leisten, der durch die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 14.04.2003 entstanden ist.

(…)“

Der Kläger konnte nach Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Beklagten bereits zum 01. Mai 2003 einen neuen Ausbildungsvertrag mit der Firma C in D zur Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik abschließen. Dieses Ausbildungsverhältnis hätte am 30. April 2006 geendet (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.), wurde aber ebenfalls nach kurzer Zeit aus nicht näher angegebenen Gründen abgebrochen.

Schließlich schloss der Kläger am 18. Februar 2004 einen Ausbildungsvertrag mit der Fa. E in F. Dieses Ausbildungsverhältnis beendete der Kläger wie vorgesehen im August 2006. Zur Widergabe des Inhalts dieses Ausbildungsvertrags wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 d.A.).

Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Veranstaltungstechniker schloss der Kläger mit Wirkung ab 04. Januar 2007 einen Arbeitsvertrag mit der Firma G in H. Nach einer vorgelegten Abrechnung verdiente er im August 2007 € 1.800,00 brutto monatlich (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.).

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 20. Mai 2008 durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.232,00 €, zahlbar bis 31. Mai 2008, unter Verweis auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07. Juli 2003. Der Kläger gab an, das vertragswidrige Verhalten des Beklagten habe die Beendigung seiner Ausbildung um insgesamt neun Monate verzögert. Ihm sei für neun Monate das übliche Gesellengehalt entgangen, außerdem habe er in seinem späteren Ausbildungsverhältnis eine geringere Ausbildungsvergütung erhalten (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 10 f. d.A.).

Eingehend bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 18. Dezember 2009 erhob der Kläger Klage und kündigte den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von € 13.631,40 nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Berechnung eines Schadens gab der Kläger an, der Abschluss seiner Ausbildung habe sich um insgesamt 13 Monate verzögert. Davon seien neun Monate auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Kläger hat dazu behauptet, er habe das Ausbildungsverhältnis am 14. April 2003 fristlos kündigen müssen. Der Beklagte hätte ihn seit Mitte Februar 2003 gar nicht mehr ausgebildet, er habe auch keine Ausbildungsvergütung mehr erhalten. Der Beklagte sei damals untergetaucht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz dafür, dass er dem Arbeitsmarkt erst mit einer Verspätung von neun Monaten als ausgebildeter Veranstaltungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Die Verzögerung von weiteren vier Monaten seit dem Beklagten nicht anzulasten. Er behauptet, das übliche Gesellengehalt betrage mindestens € 1.800,00 brutto. Daraus ergebe sich für neun Monate ein Schaden von € 16.200,00. Hiervon seien für sechs Monate geleistetes Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 1.488,60 und Ausbildungsvergütung für zwei Monate in Höhe von € 1.080,00 abzuziehen. Daraus ergebe sich die Klageforderung von € 13.631,40.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 13.631,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. September 2008 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,

Der Beklagte hat behauptet, er habe das Berufsausbildungsverhältnis zu dem Kläger bereits im Februar 2003 innerhalb der Probezeit gekündigt. Danach habe der Kläger bei ihm noch als Aushilfe gejobbt. Dieses Aushilfsarbeitsverhältnis habe er dann zum 14. April 2003 gekündigt. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Titel aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln daher ins Leere laufe. Der Beklagte hat bestritten, dass nach Abschluss einer Ausbildung zum Veranstaltungstechniker im Jahr 2005 ein Gesellengehalt von € 1.800,00 brutto erzielt werden konnte. Außerdem hat er geltend gemacht, die Schadensberechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Dieser habe bereits nach zwei Wochen ein neues Ausbildungsverhältnis gehabt, der Abbruch dieses weiteren Ausbildungsverhältnisses sei ihm nicht anzulasten. Schließlich hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger in dem behaupteten Ausfallzeitraum von neun Monaten lediglich ein Gesamteinkommen aus Arbeitslosengeld und Ausbildungsvergütung in Höhe von € 2.568,00 gehabt habe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 30. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen (Bl. 68 – 77 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Juli 2010 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am 09. August 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Begründung der Berufung erfolgte mit einem Schriftsatz, welcher nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2010 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging.

Mit der Berufung bekräftigt der Kläger seine Ansicht, durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07. Juli 2003 (- 1 Ca 406/03 -, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.) stehe fest, dass der Beklagte ihm Schadensersatz schulde. Er müsse zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 23 Abs. 1 BBiG daher nicht mehr vortragen, das Bestreiten seiner Kündigung durch den Beklagten sei unerheblich. Maßgeblich sei allein noch, welcher Schaden ihm entstanden sei. Diesen habe er schlüssig dargelegt. Das ihm von der Fa. G gezahlte monatliche Gehalt von € 1.800,00 brutto sei üblich für Berufseinsteiger. Hiervon habe er lediglich fehlerhaft in dem außergerichtlichen Forderungsschreiben vom 20. Mai 2008 seine Ausbildungsvergütung im letzten Lehrjahr in Höhe von € 540,00 abgezogen.

Der Beklagte habe für eine Verzögerung von neun Monaten einzustehen, da sein Ausbildungsverhältnis nicht wie vorgesehen am 30. Juli 2005 beendet wurde. Das Ausbildungsverhältnis, welches er am 01. Mai 2002 einging, hätte am 30. April 2006 enden sollen. Der Kläger behauptet, er sei in den neun Monaten vor Beginn seiner Gesellentätigkeit insgesamt sieben Monate arbeitslos und zwei Monate im Ausbildungsverhältnis gewesen. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen bzw. das Arbeitslosengeld habe er bei der Berechnung des Schadens abgezogen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30. Juni 2010 – 7 Ca 10718/09 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 13.631,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2008 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht adäquat, da dieser bereits ab 01. Mai 2003 wieder in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe. Dass der Kläger auch diese Ausbildung offensichtlich abgebrochen habe, sei nicht ihm anzulasten. Die Schadensberechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 09. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Bewertung die Darlegungen des Klägers zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Umfang des geltend gemachten Schadens unzureichend seien.

Der Kläger hat angeregt, die Revision zuzulassen, falls entscheidungserheblich sei, dass auch das nachfolgende Ausbildungsverhältnis nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02. März 2011 (Bl. 131 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht erfolgreich. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm der Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 13.631,40 schuldet.

I.

Durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07. Juli 2003 (- 1 Ca 406/03 – Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.) steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit schuldet. Der Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, es stehe – da das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte und die Akte jenes Rechtsstreits mittlerweile vernichtet worden sei – nicht fest, ob es tatsächlich eine fristlose Kündigung vom 14. April 2003 gegeben habe, kann nicht gefolgt werden.

II.

Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, welcher Schaden ihm durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist. Daher ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.

1. Ist ein Schaden wegen vorzeitiger Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen, richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Zu beachten ist dabei, dass nach § 23 BBiG nur der so genannte „Verfrühungsschaden“ zu ersetzen ist, also der Schaden, der auf die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurückzuführen ist (BAG Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 527/06 – NJW 2007, 3594; Benecke/Hergenröder, BBIG, 2009, § 23 Rz 17 f.). Dieser umfasst u.a. den Verdienstausfall des Auszubildenden, wenn sich durch die Auflösung des Ausbildungsvertrages eine Verschiebung des Ausbildungsabschlusses ergibt. Der Anspruch auf Verdienstausfallschaden ist aber dann begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert hat (Benecke/Hergenröder, BBIG, 2009, § 23 Rz 24; LAG Niedersachsen Urteil vom 14. August 2006 – 11 Sa 1899/05 – NZA-RR 2007, 348).

2. Davon ausgehend kann der Darlegung des Klägers gefolgt werden, dass der Beklagte ihm Schadensersatz dafür schuldet, dass er mit einer Verspätung von neun Monaten erst zum Abschluss der Ausbildung kam. Der Kläger hat zwar tatsächlich erst 13 Monate später, nämlich im August 2006 statt zum 30. Juli 2005 seine Ausbildung zum Veranstaltungstechniker abgeschlossen. Das bereits zum 01. Mai 2003 eingegangene und ebenfalls abgebrochene Ausbildungsverhältnis zu der C wäre aber erst zum 30. April 2006 beendet worden. Daraus ergibt sich eine hypothetische Verspätung von neun Monaten, denn die Ausbildung bei der C hätte anders als die Ausbildung des Klägers bei dem Beklagten volle drei Jahre gedauert (vgl. die als Anlagen K 2 und K 4 vorgelegten Ausbildungsverträge, Bl. 6 und 8 d.A.).

Es kann auch unterstellt werden, dass die Anfangsvergütung eines Gesellen der Veranstaltungstechnik im Jahr 2005 € 1.800,00 brutto im Monat betrug. Das bloße Bestreiten dieser Behauptung des Klägers durch den Beklagten ist unzureichend gem. § 138 Abs. 2 und 4 ZPO. Der Beklagte ist selbst als Unternehmer auf dem Gebiet der Veranstaltungstechnik tätig und kann Angaben dazu machen, welche Einstiegslöhne üblich sind.

Die weitere daran anknüpfende Schadensberechnung des Klägers ist nicht mehr nachvollziehbar. Der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er seine Ausbildung später als zu erwarten abschloss, lässt sich nicht in der Weise ermitteln, dass unterstellt wird, der Kläger habe sofort einen Arbeitsplatz gefunden, um dann von einem fiktiven Verdienst tatsächlich erhaltenes Arbeitslosengeld und Ausbildungsvergütung abzuziehen.

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er unmittelbar nach dem (fiktiven) Abschluss seiner Ausbildung am 30. Juni 2005 einen Arbeitsplatz als ausgebildeter Veranstaltungstechniker erhalten hätte, wie er der Schadensberechnung zu Grunde gelegt hat. Er war tatsächlich nach Ende der Ausbildung im August 2006 zunächst arbeitslos und ist dann nach einigen Monaten als Veranstaltungstechniker eingestellt worden. Weshalb der Kläger bei einem Abschluss Ende Juli 2005 anders als im August 2006 sofort eine Stelle gefunden hätte, ist nicht begründet worden.

Es ist auch ausgeschlossen zu berechnen, welcher Einkommensverlust dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Arbeitslosigkeit durch den verspäteten Berufseinstieg als ausgebildeter Veranstaltungstechniker entstanden ist.

Der Kläger hat behauptet, er sei vor Beginn seiner Gesellenzeit sieben Monate arbeitslos gewesen. In dieser Zeitspanne kann er nur ein Arbeitslosengeld erhalten haben, welches aus der Ausbildungsvergütung berechnet wurde. Das würde durch den von dem Kläger behaupteten Betrag von € 1.488,60 bestätigt, welchen er als insgesamt bezogenes Arbeitslosengeld angegeben hat. Dieser hätte allerdings als Nettobetrag bei Abzug von der Bruttoforderung berücksichtigt werden müssen. Lag das (fiktive) Einkommen des Klägers als arbeitsloser Geselle aber unter dem Verdienst, welchen er tatsächlich im dritten Ausbildungsjahr erzielte, ist ihm durch den verzögerten Ausbildungsabschluss in dieser Zeit kein Schaden entstanden (vgl. BAG Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 527/06 – NJW 2007, 3594).

Hinzu tritt, dass die Behauptung des Klägers, er sei nach Abschluss der Ausbildung sieben Monate lang arbeitslos gewesen, nicht von den zur Akte gereichten Unterlagen gedeckt wird. Ausweislich der Abrechnung der Firma G vom August 2007 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.) stand der Kläger ab 04. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis, d.h. schon fünf Monate nach dem Abschluss der Ausbildung im August 2006.

Bescheide über Dauer und Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes sind nicht vorgelegt worden, obwohl der Beklagte die Angaben des Klägers über dessen Einkünfte zulässig mit Nichtwissen bestritten hat. Ebenso fehlen konkrete Angaben dazu, ob und welche Einkünfte aus welcher Tätigkeit der Kläger bis Anfang Januar 2007 gegebenenfalls zusätzlich erzielte. Hierzu hat der Kläger in der Verhandlung vom 02. März 2011 nur vage Angaben gemacht.

Dem Kläger war keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag mehr zu geben, wie im Termin am 02. März 2011 beantragt. Der Kläger ist durch den Beschluss der Kammer vom 09. Dezember 2010 auf die fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags zur haftungsausfüllenden Kausalität hingewiesen worden (Bl. 121 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30. Juni 2010 hatte bereits gerügt, dass die vom Kläger geltend gemachten Abzugsposten für Arbeitslosengeld und Ausbildungsvergütung nicht nachvollziehbar seien und ausgeführt, dass bei der Schadensermittlung das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäß erfüllten zu vergleichen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten. Auf die Frage, ob der Schadensersatz nach § 23 Abs. 1 BBiG auch geschuldet wird, wenn zeitlich folgend ein weiteres Ausbildungsverhältnis abgebrochen wurde, kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an.

 

 

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