Übersicht:
- Rechte von Arbeitsunfallopfern: Schadensersatz und soziale Sicherheit im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Schadensersatzansprüche haben Hinterbliebene nach einem tödlichen Arbeitsunfall?
- Was ist die Rolle der Berufsgenossenschaft bei tödlichen Arbeitsunfällen?
- Wann greift die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nicht?
- Welche Fristen müssen Hinterbliebene bei Schadensersatzansprüchen beachten?
- Wie können Hinterbliebene ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
- Datum: 30.10.2024
- Aktenzeichen: 9 Ta 336/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers. Die Kläger fordern Schmerzensgeld und die Anerkennung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls, wobei sie den Beklagten ein vorsätzliches Verhalten unterstellen.
- Beklagte: Die Beklagte zu 2 ist Teil einer Unternehmensgruppe und war der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers. Sie und ihr ehemaliger Geschäftsführer werden wegen eines Verstoßes gegen Fürsorgepflichten verklagt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 28. März 2020 ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten zu 2, bei dem der Arbeitnehmer tödlich verunglückte. Die Kläger, als Erben, verlangen von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII wegen eines vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen ist, was im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts liegt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg wurde aufgehoben. Das Arbeitsgericht hätte den Rechtsstreit nicht aussetzen dürfen.
- Begründung: Die Frage, ob ein Haftungsausschluss bei vorsätzlichem Verhalten der Beklagten ausgeschlossen ist, ist von den Arbeitsgerichten zu entscheiden und nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erfasst. Eine Aussetzung war daher nicht erforderlich.
- Folgen: Die Entscheidung ermöglicht den Erben, ihre Ansprüche bei den Arbeitsgerichten weiterzuverfolgen, da kein Haftungsausschluss aufgrund der Unfallversicherungsregelungen besteht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht vorgenommen.
Rechte von Arbeitsunfallopfern: Schadensersatz und soziale Sicherheit im Fokus
Arbeitsunfälle gehören leider zum beruflichen Alltag und können existenzielle Folgen für Betroffene haben. Jährlich erleiden tausende Arbeitnehmer Verletzungen, die nicht nur körperliche Schmerzen verursachen, sondern auch finanzielle Unsicherheiten mit sich bringen. Die gesetzliche Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft spielen dabei eine zentrale Rolle, um Unfallopfer zu schützen und ihre Rechte auf Schadensersatz und Verletztenrente zu sichern.
Wer einen Arbeitsunfall erleidet, steht vor komplexen rechtlichen Fragen: Welche Ansprüche hat man gegen den Arbeitgeber? Wie erfolgt die Unfallmeldung? Welche Entschädigungen stehen zu? Die soziale Sicherheit bietet Arbeitnehmern dabei wichtige Instrumente, um medizinische Kosten, Verdienstausfälle und mögliche Berufsunfähigkeit abzufedern. Im Folgenden wird ein konkreter Rechtsfall näher beleuchtet, der die Dimension solcher Schadensersatzforderungen verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Schmerzensgeldforderung nach tödlichem Arbeitsunfall mit heißer Schlacke

Ein tragischer Arbeitsunfall in einem Industriebetrieb führte zu einer komplexen rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers fordern Schadensersatz von einem Unternehmen der A-Gruppe und dessen früherem Geschäftsführer. Der tödliche Unfall ereignete sich am 28. März 2020 in der Schlackekammer eines Kurztrommelofens, als 50 bis 100 Liter Schlacke mit einer Temperatur zwischen 500 und 600 Grad Celsius ausliefen.
Unfallhergang mit fatalen Folgen
Die heiße Schlacke traf auf den nassen Fußboden des Arbeitsbereichs, was zu einer explosionsartigen Verteilung der Masse führte. Das Wasser auf dem Boden verdampfte durch die extreme Hitze sofort. Zwei Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt in der Schlackekammer arbeiteten, erlitten schwere Verbrennungen. Einer der beiden Arbeiter verstarb später an den Folgen seiner Verletzungen.
Rechtliche Schritte der Hinterbliebenen
Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers reichten am 31. Dezember 2023 Klage ein. Sie fordern Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Kläger argumentieren, dass das Unternehmen gegen seine Fürsorgepflichten verstoßen und den Tod des Arbeitnehmers mindestens billigend in Kauf genommen habe.
Streit um Haftungsprivilegierung
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat bereits Leistungen als Versicherungsfall erbracht und macht in einem separaten Verfahren Regressansprüche gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Das Arbeitsgericht Arnsberg setzte das Verfahren zunächst unter Verweis auf § 108 Abs. 2 SGB VII aus. Diese Aussetzung wurde jedoch durch das Landesarbeitsgericht Hamm aufgehoben, da die zentrale Frage des Rechtsstreits die mögliche vorsätzliche Schädigung betrifft. Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitsgerichte selbst darüber entscheiden müssen, ob der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung nicht greift. Diese Frage sei unabhängig von der Beurteilung des Versicherungsfalls durch die Berufsgenossenschaft zu klären.
Rechtliche Grundlagen der Unfallversicherung
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen grundsätzlich vom individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich verlagert. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers und der Arbeitskollegen für fahrlässiges Verhalten wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Unfallversicherungsträger ersetzt. Diese Haftungsfreistellung gilt für alle Betriebsangehörigen bei Betriebsunfällen – es sei denn, es liegt eine vorsätzliche Schädigung vor.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt wichtige Fragen zur Aussetzung von Gerichtsverfahren bei Arbeitsunfällen. Während normalerweise die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsunfälle zuständig ist und Arbeitgeber von der Haftung befreit sind, gilt dies nicht bei Vorsatz. Die Arbeitsgerichte müssen in solchen Fällen selbst entscheiden, ob eine vorsätzliche Schädigung vorliegt – eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII ist dann nicht erforderlich. Dies stärkt die Position von Geschädigten, die dem Arbeitgeber vorsätzliches Handeln vorwerfen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Hinterbliebene eines tödlichen Arbeitsunfalls können Sie trotz der Leistungen der Berufsgenossenschaft zusätzliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn Sie ihm vorsätzliches Handeln nachweisen können. Das Arbeitsgericht wird dann direkt über Ihre Ansprüche entscheiden, ohne auf Entscheidungen der Sozialgerichte warten zu müssen. Dies kann das Verfahren erheblich beschleunigen. Allerdings müssen Sie konkret darlegen, warum Sie von einer vorsätzlichen Schädigung ausgehen. Die bloße Verletzung von Fürsorgepflichten reicht dafür in der Regel nicht aus.
Benötigen Sie Hilfe?
Verliert man nach einem Arbeitsunfall den Anspruch auf Schadensersatz?
Der Verlust eines geliebten Menschen durch einen Arbeitsunfall ist eine schwere Belastung. Neben der emotionalen Trauer stellen sich oft viele rechtliche Fragen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Unfall durch vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers verursacht wurde. In solchen Fällen ist es wichtig, die individuellen Rechte und Ansprüche zu kennen.
Wir unterstützen Sie dabei, die Umstände des Unfalls zu analysieren und Ihre rechtlichen Möglichkeiten umfassend zu prüfen. Unser Ziel ist es, Ihnen in dieser schwierigen Zeit zur Seite zu stehen und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Sprechen Sie uns an, um Ihre Situation vertraulich zu besprechen und gemeinsam die nächsten Schritte zu planen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Schadensersatzansprüche haben Hinterbliebene nach einem tödlichen Arbeitsunfall?
Nach einem tödlichen Arbeitsunfall haben Hinterbliebene verschiedene Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft sichert die Hinterbliebenen mit finanziellen Leistungen ab.
Sterbegeld und Bestattungskosten
Das Sterbegeld wird als einmalige Finanzhilfe an die Person gezahlt, die die Bestattungskosten getragen hat. Die Höhe beträgt ein Siebtel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Zusätzlich können Überführungskosten erstattet werden, wenn der Tod nicht am Wohnort eingetreten ist.
Hinterbliebenenrenten
Die Unfallversicherung gewährt verschiedene Rentenleistungen:
- Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner erhalten in den ersten drei Monaten zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Danach beträgt die Rente 30% für maximal 24 Monate oder dauerhaft 40% unter bestimmten Voraussetzungen.
- Waisen bekommen eine Rente bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung oder Studium bis zum 27. Lebensjahr. Halbwaisen erhalten 20%, Vollwaisen 30% des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Gesamthöhe aller Hinterbliebenenrenten darf maximal 80% des Jahresarbeitsverdienstes betragen.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Direkte Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen nur in Ausnahmefällen. Der Arbeitgeber haftet nur dann persönlich, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein bloßer Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften reicht dafür nicht aus.
Besondere Ansprüche bei Wegeunfällen
Bei tödlichen Unfällen auf dem Arbeitsweg können Hinterbliebene unter Umständen zusätzliche Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen, da hier die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nicht greift.
Was ist die Rolle der Berufsgenossenschaft bei tödlichen Arbeitsunfällen?
Die Berufsgenossenschaft übernimmt bei tödlichen Arbeitsunfällen eine zentrale Rolle als gesetzlicher Unfallversicherungsträger und sichert die Hinterbliebenen mit umfangreichen finanziellen Leistungen ab.
Meldepflicht und Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber muss einen tödlichen Arbeitsunfall sofort bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Dies kann telefonisch, per Fax oder elektronisch erfolgen. Die Berufsgenossenschaft wird dann von Amts wegen tätig, ohne dass die Hinterbliebenen einen gesonderten Antrag stellen müssen.
Leistungen für Hinterbliebene
Die Berufsgenossenschaft erbringt folgende Leistungen:
- Sterbegeld zur Deckung der Bestattungs- und Überführungskosten
- Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer
- Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren
- Überführungskosten, wenn der Tod nicht am Wohnort eingetreten ist
Die Höhe des Sterbegeldes beträgt ein Siebtel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen maximal 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen betragen.
Haftungsablösung und Schadensersatz
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass Hinterbliebene in der Regel keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen können. Eine Ausnahme besteht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des tödlichen Unfalls.
Die Berufsgenossenschaft prüft den Versicherungsfall und die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig. Sie koordiniert alle erforderlichen Maßnahmen und stellt sicher, dass die Hinterbliebenen die ihnen zustehenden Leistungen zeitnah erhalten.
Wann greift die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nicht?
Die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers entfällt in zwei konkreten Fällen:
Doppelter Vorsatz
Ein doppelter Vorsatz muss vorliegen, damit die Haftungsprivilegierung entfällt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber:
- die Verletzungshandlung vorsätzlich ausgeführt und
- den konkreten Verletzungserfolg gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben muss.
Ein bloßer Verstoß gegen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften reicht nicht aus, selbst wenn dieser vorsätzlich erfolgt. Auch eine grobe Fahrlässigkeit genügt nicht für eine Durchbrechung des Haftungsprivilegs.
Wegeunfall
Die Haftungsprivilegierung greift nicht bei einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII. Der versicherte Weg endet jedoch bereits mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein normaler Arbeitsunfall vor, bei dem die Haftungsprivilegierung wieder greift.
Sachschäden bleiben ausgenommen
Die Haftungsprivilegierung gilt ausschließlich für Personenschäden. Bei Sach- und Vermögensschäden haftet der Arbeitgeber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wenn er diese schuldhaft verursacht hat.
Konsequenzen bei Wegfall der Privilegierung
Entfällt die Haftungsprivilegierung, muss der Arbeitgeber:
- Schmerzensgeld zahlen
- materielle Schäden ersetzen
- aber nur den Differenzbetrag zwischen dem entstandenen Schaden und den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgleichen.
Welche Fristen müssen Hinterbliebene bei Schadensersatzansprüchen beachten?
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die grundlegende Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Hinterbliebenen von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben.
Besondere Verjährungsfristen
Bei Personenschäden mit Todesfolge gelten besondere Regelungen:
Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB kann innerhalb der regulären Dreijahresfrist geltend gemacht werden. Das besondere Näheverhältnis wird bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen und Kindern des Getöteten gesetzlich vermutet.
Bei unbekanntem Schädiger verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren, unabhängig von der Kenntnis des Schadens.
Spezielle Ansprüche und deren Fristen
Bestattungskosten können nach § 844 Abs. 1 BGB innerhalb der regulären Dreijahresfrist geltend gemacht werden.
Ererbte Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen gehen auf die Erben über und unterliegen ebenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Tod erst zeitversetzt zum schädigenden Ereignis eintritt.
Fristberechnung und Hemmung
Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden, etwa durch:
- Verhandlungen zwischen den Parteien
- Einreichung einer Klage
- Beantragung eines Mahnbescheids
Die Frist beginnt dann erst nach Beendigung der hemmenden Umstände weiterzulaufen. Bei Spätfolgen eines Schadensereignisses gilt der Grundsatz der Schadenseinheit – alle aus dem Ereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche unterliegen einer einheitlichen Verjährungsfrist.
Wie können Hinterbliebene ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen?
Die Durchsetzung von Ansprüchen nach einem tödlichen Arbeitsunfall erfolgt in mehreren Schritten. Der erste Weg führt zur gesetzlichen Unfallversicherung, die automatisch Leistungen wie Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten prüft.
Antragstellung und Erstprüfung
Die Ansprüche müssen aktiv von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden, idealerweise schriftlich und mit entsprechenden Beweisen. Bei der Unfallversicherung sind folgende Leistungen zu beantragen:
- Sterbegeld in Höhe eines Siebtel der Bezugsgröße
- Überführungskosten, falls der Tod nicht am Wohnort eintrat
- Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Kinder
Außergerichtliche Durchsetzung
Der außergerichtliche Weg sollte stets als erste Option gewählt werden, da hierbei keine zusätzlichen Gerichtskosten entstehen. Eine schriftliche Einigung ist dabei aus Beweisgründen unerlässlich.
Gerichtliche Durchsetzung
Wird der Anspruch abgelehnt, können Hinterbliebene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid ist der Klageweg möglich. Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt durch eine Klage, die zu einem Gerichtsurteil führen soll.
Besonderheiten bei Hinterbliebenengeld
Bei Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld müssen Hinterbliebene das besondere persönliche Näheverhältnis zum Verstorbenen nachweisen. Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern wird dieses Verhältnis gesetzlich vermutet. Die Ansprüche müssen innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Haftungsprivilegierung
Ein rechtlicher Schutz für Arbeitgeber und Kollegen bei Arbeitsunfällen, der ihre zivilrechtliche Haftung ausschließt. Die Unfallversicherung übernimmt stattdessen die Entschädigung. Diese Privilegierung gilt gemäß §§ 104, 105 SGB VII bei fahrlässigem Verhalten, nicht jedoch bei vorsätzlicher Schädigung. Beispiel: Stürzt ein Mitarbeiter wegen einer nicht gekennzeichneten Gefahrenstelle, haftet nicht der Arbeitgeber persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft zahlt.
Fürsorgepflicht
Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Leben und Gesundheit seiner Beschäftigten zu schützen. Sie umfasst alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit gemäß § 618 BGB. Der Arbeitgeber muss etwa für sichere Arbeitsbedingungen sorgen und Gefährdungen minimieren. Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine Haftung entstehen, wie im Fall der mangelnden Sicherheitsvorkehrungen bei der heißen Schlacke.
Regressansprüche
Das Recht der Berufsgenossenschaft, nach einem Arbeitsunfall ihre Aufwendungen von einem Schädiger zurückzufordern. Dies ist nach § 110 SGB VII möglich, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Beispiel: Die Berufsgenossenschaft zahlt erst Behandlungskosten für den verletzten Arbeiter und fordert diese dann von der Betriebshaftpflichtversicherung zurück.
Schmerzensgeld
Eine finanzielle Entschädigung für erlittene körperliche oder seelische Schmerzen nach § 253 BGB. Es soll einen Ausgleich für immaterielle Schäden wie Leid, Qualen oder psychische Belastungen schaffen. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Verletzungen. Bei einem Arbeitsunfall mit schweren Verbrennungen kann ein hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt sein.
Verletztenrente
Eine monatliche Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 56 ff. SGB VII bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Arbeitsunfälle. Sie soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% gemindert ist. Die Höhe richtet sich nach Grad der Minderung und bisherigem Verdienst. Beispiel: Nach einem schweren Unfall mit bleibenden Schäden erhält der Verletzte eine dauerhafte monatliche Rente.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 104 SGB VII: Dieser Paragraph regelt die Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers und der Betriebsangehörigen bei Arbeitsunfällen durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung die Schadenersatzansprüche übernimmt, wodurch der Arbeitgeber von seiner zivilrechtlichen Haftung befreit wird.
Im vorliegenden Fall beanspruchen die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers Schadensersatz, jedoch greift § 104 SGB VII, da die Unfallversicherung bereits Leistungen erbracht hat und somit die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers ausgeschlossen ist. - § 105 SGB VII: Dieser Paragraph sieht die Haftungsfreistellung aller Betriebsangehörigen bei Betriebsunfällen vor, sofern keine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und andere Betriebsmitglieder grundsätzlich nicht persönlich für Schäden haften, die aus Betriebsunfällen resultieren.
Im aktuellen Fall argumentieren die Kläger, dass die Beklagten vorsätzlich gehandelt haben, was gemäß § 105 SGB VII eine Ausnahme darstellt und die Haftungsfreistellung aufheben würde. - § 108 Abs. 2 SGB VII: Diese Vorschrift verpflichtet Gerichte, laufende Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung über die Ansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Dies betrifft besonders die Fragen nach der Feststellung eines Versicherungsfalls und der Umfang der Leistungen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat den Rechtsstreit fälschlicherweise auf Grundlage von § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt, obwohl der Streit um die Haftungsausschluss aufgrund vorsätzlicher Schädigung ging und nicht um die grundsätzliche Versicherungsfrage. - § 823 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt die unerlaubte Handlung und die Haftung für Schäden, die jemand einem anderen widerrechtlich zufügt. Er bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers berufen sich auf § 823 BGB, um Schmerzensgeld und Schadensersatz zu fordern, da ihrer Ansicht nach die Beklagten die Fürsorgepflicht verletzt haben und dadurch der Tod des Arbeitnehmers verursacht wurde. - § 78 ArbGG: Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Beschwerden im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine sofortige Beschwerde bei höheren Arbeitsgerichten eingelegt werden kann um Fehler in erstinstanzlichen Urteilen zu korrigieren.
Die Beklagte hat gemäß § 78 ArbGG korrekt eine sofortige Beschwerde eingelegt, da das Arbeitsgericht Hamm den Rechtsstreit unrechtmäßig auf Grundlage von § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt hat.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 9 – Az.: 9 Ta 336/24 – Beschluss vom 30.10.2024
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