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Schadensersatzansprüche im beendeten Arbeitsverhältnis

Ehepaar in Auseinandersetzung: Landmaschinenmechaniker gegen Bauunternehmerin

Ein spannender Fall im Arbeitsrecht wurde kürzlich vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Parteien, ein Ehemann und seine Ehefrau, fanden sich in einer komplexen Auseinandersetzung wieder, die sowohl berufliche als auch private Aspekte betraf. Der Kläger, ein gelernter Landmaschinenmechaniker und Baumaschinenführer, war seit 2008 als Betriebsleiter im Bauunternehmen seiner Frau, einer gelernten Krankenschwester, tätig. Mitte 2019 eskalierten die Streitigkeiten zwischen den Parteien.

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Spannung zwischen beruflichen und privaten Interessen

Bemerkenswert in diesem Fall ist, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte im selben Geschäftsfeld tätig waren, was zu einer Reihe von Konflikten führte. Als die Streitigkeiten eskalierten, mietete die Beklagte einen Mercedes Benz Sattelzugmaschine für einen Monat, während der Kläger gleichzeitig Mietzinszahlungen für seine Baumaschinenvermietung forderte.

Vertragsbruch und finanzielle Ansprüche

Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis und forderte von der Beklagten Mietzinszahlungen für seine Baumaschinenvermietung. Die Beklagte zahlte einen Teil der geforderten Summe, während der Kläger weiterhin auf die vollständige Zahlung bestand. Hierbei ist zu beachten, dass im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthalten war, die besagte, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung schriftlich geltend gemacht werden mussten, andernfalls wären sie verwirkt.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kläger und Widerbeklagte an die Beklagte und Widerklägerin 2.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2019 zu zahlen hatte. Die restliche Widerklage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger 16 % der Kosten der ersten Instanz und 6 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatte, während die Beklagte den Rest trug. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidung zeigt deutlich die Komplexität von Fällen, in denen berufliche und private Interessen aufeinandertreffen. Es unterstreicht die Notwendigkeit klarer Verträge und einer sorgfältigen Handhabung von Konflikten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere wenn dieses mit einer persönlichen Beziehung verknüpft ist.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 70/21 – Urteil vom 24.11.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Januar 2021 hinsichtlich der Abweisung der Widerklage im Übrigen (Ziffer 6 des erstinstanzlichen Tenors) teilweise abgeändert.

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 2.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten und Widerklägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger und Widerbeklagte 16 % und die Beklagte und Widerklägerin 84 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und Widerbeklagte 6 % und die Beklagte und Widerklägerin 94 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

Von 1994 bis 2008 führte der Kläger, der gelernter Landmaschinenmechaniker und Baumaschinenführer ist, als selbstständiger Unternehmer den Baggerbetrieb A. sowie die XY (Abbruch, Sanierung, Recycling) GmbH. Die Beklagte, die gelernte Krankenschwester ist, führt seit dem Jahr 2008 ein Bauunternehmen, das im Bereich Erd- und Abbrucharbeiten und Baustofftransport agiert.

Der Kläger war seit dem Jahr 2008 bei der Beklagten, seiner Ehefrau, als Betriebsleiter zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.500,00 € angestellt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, datiert auf den 1. März 2008 zugrunde. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 229 ff. d. A. Bezug genommen. Sein Absatz „Ausschlußklausel“ lautet:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung, schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verwirkt.“

Im Jahr 2016 wurde ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 5. September 2016 (Bl. 408 d. A.) eine Firma auf den Namen des Beklagten gegründet, deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Vermietung von Baumaschinen und Geräten ist.

Mitte Mai 2019 eskalierten die Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Mit Vertrag vom 13. Mai 2019 mietete die Beklagte für die Zeit vom 13. Mai 2019 bis einschließlich 12. Juni 2019 einen Mercedes Benz 265LS (Sattelzugmaschine) zu einem Mietzins in Höhe von 4.272,10 € (Rechnungen der E. GmbH vom 13. Mai 2019, Bl. 81 f. d. A.).

Mit Rechnung Nr. 123 seiner Baumaschinenvermietung vom 14. Mai 2019 (Bl. 235 ff. d. A.) forderte der Kläger von der Beklagten Mietzinszahlungen in Höhe von 10.710,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 (Bl. 380 d. A.) kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 1. Juni 2019.

Am 21. Mai 2019 überwies die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 € netto.

Der Kläger nahm am 23. Mai 2019 2.000,00 € Verkaufserlös für einen Stahlträger entgegen.

Am 24. Mai 2019 gab der Kläger die Sattelzugmaschine an den Vermieter zurück. Die Beklagten hatte den kompletten Mietzins zu entrichten (vgl. Schreiben der Fa. E. vom 29. Juli 2019, Bl. 83 d. A.).

Am 1. Juni 2019 mietete die Beklagte von der Firma C. einen Kettenbagger sowie einen Abbruchsortiergreifer und einen Tieflöffel (Rechnung vom 5. Juni 2019 Bl. 84 d. A.). Der Kläger veranlasste, dass der Kettenbagger sowie Abbruchsortiergreifer und der Tieflöffel von der Firma C. am 4. Juni 2019 in R. abgeholt wurde. Die Firma C. stellte der Beklagten für den Abtransport der Baumaschine 450,00 € in Rechnung (Rechnung vom 5. Juni 2019, Bl. 84 f. d. A.).

Am 25. Juni 2019 meldete der Kläger ein eigenes Unternehmen mit dem Gegenstand der Ausführung von Erd- und Abbrucharbeiten an- bzw. um (Gewerbe-Ummeldung Bl. 409 d. A.). Nach diesem Tag erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2019 (Bl. 274 f. d. A.) erklärte die Beklagte unter anderem die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Kläger, so demjenigen auf Auszahlung des von dem Kläger aus dem Verkauf des im Eigentum der Beklagten stehenden Stahlträgers in Höhe von 2.000,00 € erhaltenen Betrages gegen Vergütungsansprüche des Klägers.

Unter dem 8. Juli 2019 beantragte der Kläger die Scheidung der Ehe der Parteien.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten vom 9. Juli 2019 (Bl. 276 d. A.) mit Ablauf des 10. Juli 2019.

Für die Monate Mai und Juni 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger zunächst keine Lohnabrechnungen und erbrachte keine Zahlungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.835,91 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133,13 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.721,04 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15. August 2016 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.721,04 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2017 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.724,48 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2017 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.717,23 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2017 zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.717,23 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2018 zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 712,85 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2018 zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 712,85 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2018 zu zahlen,

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.192,49 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2018 zu zahlen,

11. die Beklagte zu verurteilen an ihn 2.011,03 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2019 zahlen,

12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 488,97 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2019 zu zahlen,

13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2019 zu zahlen,

14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.007,46 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2019 zu zahlen,

15. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.007,46 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat weiter mit am 30. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem, dem Kläger am 4. November 2019 zugestellten Schriftsatz (Widerklageanträge zu 1 bis 11) sowie mit am 31. Juli 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem, dem Kläger am 4. August 2020 zugestellten Schriftsatz (Widerklageanträge zu 12 bis 14) Widerklage erhoben und beantragt,

1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 44.915,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 2.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 300 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 18.852,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 2.618,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 646,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 19.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie das Abbruchgitter (Front- und Dachgitter) an ihrem Sitz herauszugeben,

9. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie die elektronische Festplatte der Marke T.(H C. Basics Tragbare Externe Festplatte USB, 3.0, 2TB schwarz, ASIN: B123) an ihrem Sitz herauszugeben,

10. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie den UTL-Universaltieflöffel Klasse 6s/1.400 mm, Fabrikat P, Farbe RAL 7016, Seriennummer 123 an ihrem Sitz herauszugeben,

11. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 44.030,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

12. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 204,84 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.904,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 6.234,41 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinen Klageanträgen, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 50.211,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie entsprechend der Anträge 2 – 15 zu verurteilen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung der Widerklage – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – zusammengefasst vorgetragen, mit dem Antrag zu Ziffer 2 der Widerklage mache sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 € geltend, die der Kläger am 23. Mai 2019 für den Verkauf eines Stahlträgers in bar erhalten und nicht an sie herausgegeben habe. Eine Verwirkung dieses Anspruchs sei nicht eingetreten. Sie habe den Kläger nach dem Verkauf des Stahlträgers aufgefordert, den vereinnahmten Betrag an sie auszuzahlen. Daraufhin habe der Kläger ihr eine Rechnung vorgelegt, den Betrag jedoch nicht ausgezahlt und von ihr verlangt, dass sie den Betrag als Privatentnahme buche. Sie habe sich jedoch geweigert und den Kläger nochmals aufgefordert, die Bareinnahmen an sie auszuzahlen, was der Kläger jedoch bis zum heutigen Tag verweigere. Der Kläger habe ihr, als sie die Herausgabe der vereinnahmten Erlöse verlangt habe, gedroht, die Arbeit niederzulegen und die Kollegen S., A., K. und M. „mitzunehmen“, so dass sie ihre Aufträge nicht mehr hätte fortführen können. Nur aus Furcht hiervor habe sie ihre erfolglos geltend gemachten Ansprüche zunächst nicht gerichtlich verfolgt. Darüber hinaus habe der Kläger ihre nahezu sämtlichen Firmenunterlagen nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb mitgenommen, um ihr die Geltendmachung ihrer Ansprüche unmöglich zu machen oder zumindest in erheblichem Maße zu erschweren.

Mit dem Antrag zu Ziffer 5 der Widerklage verfolge sie ihren Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.618,39 €. Ihr Schaden liege darin, dass sie für die Miete der Sattelzugmaschine vom 25. Mai 2019 bis einschließlich 12. Juni 2019 Mietzins in Höhe von 2.618,39 € zu entrichten gehabt habe, obwohl ihr die Maschine infolge der nicht abgesprochenen Rückgabe durch den Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.

Mit ihrem Antrag zu Ziffer 6 der Widerklage verfolge sie einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 646,60 €. Sie habe den Kettenbagger nebst Zubehör der Firma C. zur Erfüllung eines Auftrages auf der Baustelle in R. benötigt. Es sei mit ihr weder abgesprochen noch vereinbart gewesen, dass die Firma C. diesen vorzeitig abhole. Sie habe vielmehr mit dieser Firma vereinbart gehabt, dass der Kettenbagger nach Gebrauch von ihr zurückgebracht werde. Dadurch, dass der Kläger den Abtransport durch die Firma C .veranlasst habe, habe die Firma C. ihr Transportkosten in Höhe von 450,00 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn sie den Abtransport eigenhändig durchgeführt hätte. Sie habe geplant gehabt, den Bagger gemeinsam mit einem Erdtank, der ohnehin nach S. habe transportiert werden müssen, zurückzuführen. Dies hätte lediglich einen Umweg von 7 km bedeutet, wodurch sie circa 45 Minuten zusätzlich hätte aufwenden müssen. Die Kosten hätten sich auf 17,07 € (22,76 € x ¾ Stunde) belaufen, die sie sich maximal in Abzug bringen lassen müsse.

Hinzukomme, dass ihr Sohn J. A. am 5. Juni 2019 zu der Baustelle nach R. gefahren sei, um dort mit dem Kettenbagger zu arbeiten. Nach Erreichen der Baustelle habe ihr Sohn feststellen müssen, dass der Kettenbagger nicht mehr dort gewesen sei und ihr Auftrag nicht habe weiter ausgeführt werden können. Herr J. A. habe unverrichteter Dinge die Baustelle wieder verlassen und zurück zu ihrem Betrieb fahren müssen. Hierdurch seien hier Fahrtkosten in Höhe von 82,80 € (138 km x 2 x 0,30 €) entstanden. Herr J. A. habe die Hinfahrt zur Baustelle gegen 7:00 Uhr angetreten und sei erst gegen 12:00 Uhr zurückgekehrt. Er habe daher in dieser Zeit nicht eingesetzt werden können. Die Vergütung des J. A. belaufe sich auf 18,00 € brutto zuzüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe von 4,76 € und damit auf 22,76 € pro Stunde.

Da der Kläger unberechtigt und ohne ihr Einverständnis die vorzeitige Abholung des Kettenbaggers am 4. Juni 2019 durch die Firma C. veranlasst habe, habe ihr Sohn J. A. einen ihrer Bagger, der sich am 4. Juni 2019 in O. befunden habe, abholen und – anstelle des abtransportierten Baggers – zu der Baustelle in R. transportieren müssen, um ihren Auftrag weiter erfüllen zu können. Hierfür habe ihr Sohn zunächst von ihrem Betrieb in S. nach O. fahren müssen, um von dort den Bagger mit einem Lkw nach R. zu transportieren. Anschließend sei er von R. zurück nach S. gefahren. Insgesamt habe er hierfür 446 Kilometer mit dem Lkw zurücklegen und hierfür 9 Arbeitsstunden aufwenden müssen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 204,84 € entstanden (22,76 €/Stunde x 9 Stunden). Da sie A. in dieser Zeit nicht für Erd- und Abbrucharbeiten habe heranziehen können, sei ihr durch das rechtswidrige Verhalten des Klägers ein Schaden in Höhe von 204,84 € entstanden, den der Kläger ihr zu ersetzen habe (Widerklageantrag zu 12).

Des Weiteren sei der Kläger verpflichtet, an sie Schadensersatz in Höhe von 19.500,00 € zu leisten (Widerklageantrag zu 7). Der Kläger habe – ohne ihr Einverständnis – die in ihrem Eigentum stehende Siebmaschine (Typ Extec Robotrac SN 123) durch Herrn S. der Firma S. und S.in L. zerschneiden lassen, wodurch diese nunmehr lediglich noch einen Restwert in Höhe von 1.500,00 € aufweise. Der Kaufpreis dieser Maschine habe 21.000,00 € betragen (Rechnung der Gebr. H. vom 18. Mai 2016, gerichtet an die Beklagte, Bl. 89 d. A.), sodass der Kläger verpflichtet sei, den durch die Beschädigung entstandenen Schaden abzüglich des Restwertes der Maschine und damit in Höhe von 19.500,00 € zu ersetzen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Maschine erst angeschafft worden sei und durch sie habe 48 Monate á 498,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.904,00 €, beginnend ab dem 1. März 2017 bis 1. Februar 2021 finanziert werden müssen (Rechnung D. vom 23. März 2017 nebst Tilgungsplan, Bl. 215 ff. d. A.). Ihm sei auch bekannt gewesen, dass sie die Maschine erworben habe, um bestehende und neue Aufträge erfüllen zu können. Sie müsse daher davon ausgehen, dass der Kläger den Auftrag zum Zerschneiden der Maschine in der Absicht, sie zu schädigen, erteilt habe.

Mit ihrem Widerklageantrag zu 13 begehre sie vom Kläger die Erstattung der Zinsen, die sie bis zum 1. Februar 2021 an die Firma D. zu zahlen habe, obwohl ihr die Siebmaschine durch das schädigende Verhalten des Klägers nicht mehr zur Verfügung stehe und die Maschine für sie unbrauchbar sei.

Mit dem Widerklageantrag zu 14 fordere sie die Erstattung der von ihr an die Firma S.und S. geleisteten Zahlungen in Höhe von 6.234,41 €, die die Firma ihr für die Zerschneidung der Maschine in Rechnung gestellt habe (Rechnung Fa. S.und S. vom 8. September 2016 Bl. 206 d. A.). Diese Rechnung sei von ihr auch beglichen worden, sodass diese Kosten als Schadensersatz vom Kläger zu erstatten seien.

Sie war der Ansicht, die widerklagend geltend gemachten Schadensersatz- und Herausgabeansprüche seien nicht verfallen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zur Erwiderung auf die Widerklage vorgetragen, alle streitgegenständlichen Ansprüche mit Ausnahme seiner offenen Entgeltansprüche für die Monate Mai und Juni 2019 unterfielen der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel und seien verwirkt.

Die Verrechnung der Einnahmen sei mit einer seiner Forderungen aus der Vermietung von Baumaschinen an die Beklagte gemäß der Rechnung vom 14. Mai 2019 erfolgt. Auf diese Forderung habe die Beklagte am 21. Mai 2019 5.000,00 € gezahlt, die in bar erhaltenen 2.000,00 € aus dem Verkauf Stahlhallengestell habe er verrechnet.

Schadensersatzansprüche bezüglich der Rückgabe der Sattelzugmaschine der Fa. E. und des Kettenbaggers der Fa. C. stünden der Beklagten nicht zu. Er habe insoweit in seiner Funktion als Betriebsleiter eine sach- und fachgerechte Entscheidung getroffen, die zur Kostenreduzierung auf der Baustelle geführt habe. Die Mietkosten für diese beiden Maschinen hätten sich auf ca. 8.400,00 € monatlich belaufen, der Betrieb der Beklagten sei in dieser Zeit jedoch nicht ausgelastet gewesen. Er habe entschieden, die teuren Mietmaschinen zurückzugeben und betriebseigene Maschinen einzusetzen vor dem Hintergrund, dass die Kosten für diese Baustelle wegen unsachgemäßer Ausführung durch den Zeugen J. A. und eine mangelhafte Kalkulation durch die Beklagte bereits „explodiert“ gewesen seien und es nur noch um Schadensbegrenzung gegangen sei.

Es werde bestritten, dass er die im Eigentum der Beklagten stehende Siebanlage ohne entsprechendes Einverständnis habe zerschneiden lassen und somit das Eigentum unwiederbringlich zerstört habe. Wenn der Beklagten insoweit 6.234,41 € für Montagekosten berechnet würden, könne dies wohl kaum mit einem Zerschneiden und Entsorgen der Siebanlage in Verbindung gebracht werden.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Januar 2021 verurteilt, an den Kläger 2.642,42 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 15. Juni 2019 zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.671,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2019 zu zahlen. Weiter hat es den Kläger und Widerbeklagten verurteilt, an die Beklagte die elektronische Festplatte der Marke Toshiba sowie den UTL-Universal Tieflöffel Klasse 6s/1.400 mm, Fabrikat PC123 herauszugeben. Weiter hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte 300,00 € netto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Es hat – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Widerklageforderung zu 2 habe der Kläger dargelegt, dass er eine Verrechnung dieser unstreitig entstandenen Forderung mit einer Rechnung vom 14. Mai 2019 vorgenommen habe. Daher habe die Kammer diesem Antrag nicht stattgegeben. Der Antrag auf Erstattung des Mietzinses für die Sattelzugmaschine durch den Widerbeklagten sei nicht begründet. Die Widerklägerin habe nicht vorgetragen, inwiefern ein Anspruch auch nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bestehen solle, obwohl der Widerbeklagte sich darauf berufen habe, die Tätigkeit im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung als Betriebsleiter wahrgenommen zu haben. Dass der Mietzins bei einer vorzeitigen Rückführung nicht habe reduziert werden können, liege an der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Widerklägerin und dem Vermieter. Er wäre auch bei weiterer Überlassung der Maschine bis zum Ende des Mietzeitraums zu zahlen gewesen. Der Schaden, der infolge der vorzeitigen Rückführung entstanden sei, sei nicht beschrieben und nicht beziffert. Hätte die Widerklägerin die Maschine weiter einsetzen wollen, hätte es ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen, wenn sie die gemietete Maschine für die verbleibende Zeit vom 24. Mai bis zum 12. Juni 2019 wieder abgeholt hätte. Ähnliches gelte für den Antrag zu 6, gerichtet auf Zahlung von 646,60 € wegen einer vorzeitigen Rückführung von Bagger, Sortiergreifer und Tieflöffel der Firma C.. Hier sei bereits nicht erkennbar, wie die Rückführung der Maschinen gegenüber dem Widerbeklagten kommuniziert gewesen sei, ob dieser gewusst habe, dass die kostenlose Rückführung durch die Firma C. vertraglich vereinbart gewesen sei und inwiefern somit die Rückführung ohne Absprache mit der Widerklägerin gegen die Pflicht einer ordnungsgemäßen Tätigkeit als Betriebsleiter verstoßen haben solle. Zudem habe die Widerklägerin die Kosten in Abzug bringen müssen, die sie selbst bei einem Abtransport getragen hätte. Die Widerklägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung einer von ihr behaupteten Wertdifferenz der Siebmaschine aufgrund einer „Zerschneidung“ durch den Widerbeklagten. Dass der Widerbeklagte bereits im Jahr 2016 eine Maschine, die zum wirtschaftlichen Gewinn der Widerklägerin als seiner Arbeitgeberin und seiner Ehefrau habe beitragen sollen, zerstört haben solle und insbesondere die Widerbeklagte dies auch noch bezahlt und nicht beanstandet haben solle, erschließe sich nicht. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 12 habe die Widerklägerin nicht vorgetragen, inwiefern der weitere Einsatz der Maschine und damit die Beschaffung der Ersatzmaschine nötig gewesen seien. Die weiteren Anträge zu 13 und 14 im Zusammenhang mit der „Zerschneidung“ der Siebmaschine im Jahr 2016 seien ebenfalls nicht begründet. Die Rechnung, deren Erstattung die Widerklägerin begehre, habe diese selbst im Jahr 2016 beglichen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie getäuscht worden wäre. Inwiefern ein vorsätzliches Handeln des Widerbeklagten gegeben sein solle, erschließe sich nicht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 295 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 27. Januar 2021 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 1. März 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit am 27. April 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 26. März 2021 bis einschließlich 27. April 2021 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet.

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 16. September 2021 und 5. Oktober 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 337 ff., 414 ff., 463 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

sie greife das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als der Kläger zu verurteilen sei, ihr den aus dem Verkauf des Stahlträgers erlangten Verkaufserlös in Höhe von 2.000,00 € und den aus der vorzeitigen Rückführung der Baumaschinen sowie den durch Zerschneiden der Siebmaschine resultierenden Schaden zu ersetzen.

Sein Unternehmen habe der Kläger im Jahr 2016 hinter ihrem Rücken und ohne ihr Wissen gegründet. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt begonnen, das jetzige Konkurrenzunternehmen mit ihren finanziellen Mitteln aufzubauen. Es habe keine Übereinkunft der Parteien darüber gegeben, dass der Kläger in seinem Namen ein Unternehmen gründe, deren Geschäftsgegenstand die Vermietung von Baumaschinen und Geräten gewesen sei.

Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Vermietung von Baumaschinen zur Reduzierung der branchenüblichen Mietzinsen und zur Risikominimierung existiert. Bis zum 14. Mai 2019 habe der Kläger keine Rechnung an sie gestellt.

Der Kläger sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, Mietzinszahlungen gegen sie geltend zu machen. Daher existiere auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch des Klägers gegen sie, mit der er gegen den in bar vereinnahmten Verkaufserlös in Höhe von 2.000,00 € hätte aufrechnen können. Der Kläger könne den Verkaufserlös nicht auf der von ihm erstellten Mietzinsrechnung vom 14. Mai 2019 gebucht haben, da er den Verkaufserlös erst am 23. Mai 2019 vereinnahmt habe. Überdies habe der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 23. September 2020 eine Rechnung mit einem entsprechenden Verrechnungsvermerk vorgelegt. Der Kläger habe sie aufgefordert, den Betrag als Privatentnahme zu verbuchen, was sie verweigert habe. Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses sei von ihr auch fristgemäß mit Schreiben vom 5. Juli 2019 geltend gemacht worden. Dass sie dem Kläger 5.000,00 € am 21. Mai 2019 überwiesen habe, habe ausschließlich daran gelegen, dass der Kläger ihr gegenüber erklärt habe, dass die „Baustellen dann wieder laufen würden“. Aus keinem anderen Grund habe sie die Zahlung vorgenommen, insbesondere nicht aufgrund der von dem Kläger frei erfundenen Mietvereinbarung.

Die Vergütungsansprüche des Klägers seien allesamt erfüllt worden, teilweise habe sie mehr als die vereinbarte Vergütung gezahlt. Einzig die Vergütung für Mai und Juni 2019 habe sie wegen des unentschuldigten Fehlens des Klägers und bestehender aufrechenbarer Gegenstände zunächst nicht gezahlt.

Mit der Überweisung in Höhe von 5.000,00 € habe sich der Kläger nicht zufriedengegeben und von ihr gefordert, ihm 51 % ihrer Firma zu übertragen und dem gemeinsamen Sohn J. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Sie habe sich auf diese Forderung nicht eingelassen, weshalb der Kläger die vorzeitige Rückführung der Sattelzugmaschine am 24. Mai 2019 mit den Mitarbeitern M., S. und K. durchgeführt habe, obwohl diese noch auf der Baustelle benötigt worden sei und sie bis zum vereinbarten Vertragsende Mietzinsen zu entrichten gehabt habe. Anschließend hätten sich die vorgenannten Mitarbeiter bei ihr arbeitsunfähig gemeldet und seien für sie nicht mehr erreichbar gewesen. Sie sei dringend auf die Sattelzugmaschine angewiesen gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt drei Lkw-Fahrer beschäftigt habe und selbst nur zwei Lkws besessen habe, mit denen der Schutt von den Baustellen habe abtransportiert werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sechs laufende Aufträge an verschiedenen Baustellen gehabt.

Durch die vorzeitige Rückführung des C. Kettenbaggers seien zusätzliche Personal- und Transportkosten entstanden. Der Kläger selbst habe mit der Firma C. vereinbart gehabt, dass dieser auf eigene Kosten nach Mietende zurückgebracht werde. Ihm seien die Konditionen des Vertrags bestens bekannt gewesen, da er sie eigens ausgehandelt gehabt habe. Als Betriebsleiter sei ihm auch bekannt gewesen, dass die Baustelle noch nicht fertiggestellt gewesen sei und der Kettenbagger weiter benötigt werden würde. Er habe aufgrund der Verhandlung der Konditionen mit dem Auftraggeber und deren Abschluss auch gewusst, dass bei nicht fristgerechter Fertigstellung der Baustelle eine Vertragsstrafe verwirkt würde. Durch die vorzeitige Abholung des Baggers habe sie tatsächlich den Auftrag nicht fristgemäß ausführen können. Der Auftraggeber habe jedoch aus Kulanz auf die Geltendmachung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe verzichtet.

Der Kläger habe sämtliche Verträge mit Kunden und Lieferanten kalkuliert, verhandelt und final abgeschlossen.

Er habe seit der Gründung seines Unternehmens im Jahr 2016 nach und nach Baumaschinen für sein künftiges Konkurrenzunternehmen erworben, die er mit ihren finanziellen Mitteln, wie zum Beispiel den Bareinnahmen aus den Schrottverkäufen an die Firma K., finanziert gehabt habe. Als er genügend Maschinen erworben gehabt habe und sie ihn darauf hingewiesen habe, dass der SCHUFA-Eintrag hinsichtlich seiner Insolvenz gelöscht sei, sei es dem Kläger ein Leichtes gewesen, ihre Aufträge zu übernehmen und mit dem eigenen Unternehmen fortzuführen, so beispielsweise einen Auftrag des Bauherren M. für eine Baustelle in S.. Ihre Kundenkonten bei ihren Lieferanten Firma K.und Firma Ku . seien gesperrt bzw. auf die Firma des Klägers umgeschrieben worden. Hinsichtlich eines ihr am 21. Juni 2019 erteilten Auftrags des Ab. sei ihr am 1. Juli 2019 mitgeteilt worden (Schreiben der B. Architekten vom 1. Juli 2019, Bl. 448 d. A.), dass der Auftrag gekündigt werde aus Gründen ihrer nicht mehr vorhandenen Geschäftsfähigkeit. Der Kläger habe ihren langjährigen Kunden und Lieferanten mitgeteilt, dass sie insolvent sei bzw. ihre Firma nicht mehr existiere. Für eine vorsätzliche Schädigungsabsicht des Klägers spreche auch, dass er kurz vor seinem Ausscheiden aus ihrem Betrieb Angebote in ihrem Namen abgegeben habe, die weit unterhalb der Angebote anderer Unternehmen geblieben seien.

Sämtliche Konditionen mit der Firma E. habe der Kläger ausgehandelt und zum Abschluss gebracht. Sie habe lediglich die Unterschrift als Inhaberin des Betriebs geleistet. Wären dem Kläger die Konditionen tatsächlich nicht bekannt gewesen, hätte er sich als verantwortungsbewusster Betriebsleiter vor der Rückführung über die Rückgabemodalitäten erkundigen müssen und nicht ohne Weiteres die Rückführung veranlassen dürfen.

Es sei unzutreffend, dass die Siebmaschine als Wasch- und Sortieranlage für Bauschutt habe umgebaut werden sollen. Nach ihrer Zerlegung sei die Maschine für sie völlig unbrauchbar geworden. Sie habe gleichwohl die Leasingraten monatlich zu zahlen gehabt. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis zum Umbau der Maschine erteilt. Im Übrigen hätte es zum Betrieb einer solchen Wasch- und Sortieranlage einer behördlichen Genehmigung nach dem BImSchG bedurft, die weder der Kläger noch sie beantragt gehabt hätten. Der Kläger habe ihr gegenüber auch zunächst behauptet, es handele sich um seine eigene Siebmaschine. Erst am 25. Juni 2019 habe der Kläger ihr mitgeteilt, dass es sich bei der zerstörten Maschine um ihre Maschine handele. Da der Kläger ihr gesagt habe, dass die Siebmaschine seine Maschine sei, sei es ihr auch egal gewesen, was dieser damit mache.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Januar 2021, Az. 5 Ca 707/19 abzuändern und

1. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie 2.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.618,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 629,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 204,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 19.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.904,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 6.234,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. Juli 2021 sowie des Schriftsatzes vom 30. September 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 391 ff., 455 ff. d. A.), sowie unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.

Zwar habe er den Verkaufserlös in Höhe von 2.000,00 € für einen Stahlträger entgegengenommen, er habe allerdings am Tag des Gelderhaltes der Beklagten die Aufrechnung mit einer offenen Mietzinsforderung für die Überlassung von Baumaschinen an die Beklagte aus dem klägerischen Fuhrpark erklärt. Dies sei auch ganz legal und offensichtlich auf der Rechnung vom 14. Mai 2019 (Bl. 403 f. d. A.) entsprechend verbucht worden. Er habe der Beklagten insoweit erklärt, sie solle den Betrag als BAREINNAHME eintragen und sodann die 2.000,00 € als BARAUSGABE zur teilweisen Tilgung seiner Mietrechnung verbuchen. Diese Verbuchung wäre korrekt gewesen. Konsequenterweise habe er seine Mietforderung auch entsprechend reduziert, ebenso um eine Anzahlung der Beklagten in Höhe von 5.000,00 €. Bei der Zahlung in Höhe von 5.000,00 € als Teilzahlung habe die Beklagte ihm erklärt, im Moment wegen fehlender Liquidität keine höhere Summe aufbringen zu können, die Restzahlung jedoch in jedem Fall zu leisten. Die streitige Restforderung in Höhe von 3.410,00 € (nach Abzug einer weiteren Teilforderung der Beklagten gegen ihn in Höhe von 300,00 €) sei derzeit beim Amtsgericht – Familiengericht – als sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG anhängig.

Die Anmietung der Sattelzugmaschine bei der Fa. E. sei durch die Beklagte selbst erfolgt. Diese habe die Beklagte zusätzlich zu den vorhandenen Maschinen angemietet gehabt. Er habe sich entsprechend der ihm angetragenen betrieblichen Position verantwortungsbewusst dazu entschieden, den Lkw aus Kostengründen und in Ermangelung kostendeckender Aufträge zurückzugeben, da für ihn in diesem Zeitpunkt klar abzusehen gewesen sei, dass in dem seinerzeit überschaubaren Kalkulationszeitraum nicht einmal genügend Arbeitsaufträge vorhanden gewesen seien, um die eigenen beiden Lkws ausgelastet einzusetzen. Da die Beklagte selbst und der Zeuge A. den Lkw ohne Absprache mit ihm angemietet hätten, seien ihm auch die Dauer der Mietzeit und die sonstigen vertraglichen Konditionen nicht bekannt gewesen.

Die behauptete Benachteiligungsabsicht sei frei erfunden. Er habe die Beklagte weder unter Druck gesetzt noch eine solche Absicht verfolgt. Er habe sich lediglich wegen ausstehender Lohnzahlungen auf sein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitsleistung berufen. Im Gespräch sei auch seine Firmenbeteiligung am Gewerbe der Beklagten und seine ablehnende Haltung hinsichtlich einer Beteiligung des Sohnes am Gewerbebetrieb gewesen. Beide seien jedoch nicht zum Tragen gekommen.

Im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beendigung des Mietvertrags bezüglich des Baggers von der Firma C. sei einfach nicht genügend auszuführende Arbeit vorhanden gewesen, um die Maschine sinnvoll einzusetzen, die weiteren Kosten für die Anmietung seien unnötig und sinnlos gewesen.

Eine Anordnung der Zerstörung der Siebmaschine, die ihn zum Schadensersatz verpflichten würde, habe es nie gegeben. Diese Anlage sei extra zu dem Zweck angeschafft worden, um dieselbe dergestalt umzubauen, dass sie als Wasch- und Sortieranlage für Bauschutt auf dem Lagerplatz in M./Mosel habe eingesetzt werden könne. Die Maschine habe er aus Erlösen von Schrottverkäufen bei einem Händler in den Niederlanden gekauft und dort bar gezahlt. Die Kaufquittung sei der Beklagten übergeben worden. Nach Beginn der Arbeiten habe die Beklagte keine weiteren finanziellen Mittel mehr zur Verfügung gestellt, um die Fertigstellung zu finanzieren, sodass das Projekt schlussendlich aus Geldmangel habe aufgegeben werden müssen. Alle Maßnahmen seien in Kenntnis und mit dem Einverständnis der Beklagten erfolgt. Die Beklagte selbst habe verschiedene Aufträge an die Fa. S. erteilt, Teile von der Siebmaschine abzutrennen und wiederum andere Bestandteile anzuschweißen. Die Beklagte habe noch auf Seite 9 des Schreibens vom 16. September 2021 erklärt, beide Siebanlagen stünden in seinem Eigentum. Eine Seite später habe sie vorgetragen, er habe ihr am 25. Juni 2019 erklärt, die Maschine stehe in ihrem Eigentum. Ein entsprechender Nachweis der Eigentümerstellung der Beklagten sei nicht geführt worden. Er bestreite, dass die Siebmaschine nunmehr lediglich einen Schrottwert in Höhe von 1.500,00 € habe.

Er habe nicht eigene Maschinen aus Mitteln der Beklagten erworben, um dann deren Aufträge zu übernehmen und abzuarbeiten. Erst nach der Trennung von der Beklagten habe er eigene Arbeiten übernommen und ausgeführt. So habe es sich auch mit dem Auftrag des Kunden M. aus S. verhalten, der ihn mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt habe, ohne dass es zu einem „Abwerben“ oder einer sonstigen Beeinflussung des Bauherrn durch ihn gekommen sei.

Von der Firma K. habe er eine Rechnung erhalten, ohne dass ein Auftrag vorausgegangen sei. Er habe sich bemüht, den Sachverhalt richtigzustellen. Gegenüber der Firma Ku. habe er zu keinem Zeitpunkt nachteilige Äußerungen betreffend die Beklagte getätigt. Den Auftrag Ab. habe er ohne eigenes Zutun erhalten. Gegenüber der Firma K. habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er die Beklagte auf eigenen Wunsch hin verlassen habe. Außerdem sei der Geschäftsführer darüber informiert worden, dass die Beklagte ihn „vor die Tür gesetzt“ habe. Von einer drohenden Insolvenz sei weder gegenüber der Firma Kr. noch der Firma K. die Rede gewesen. Firmendaten der Beklagten von der mitgenommenen Festplatte habe er nicht genutzt. Soweit die Beklagte ihm bewusste Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit Kalkulationen unterstelle, seien diese Behauptungen ebenso unsubstantiiert wie falsch.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2021 (Bl. 467 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg. Sie hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung der von diesem aus dem Verkauf eines Stahlträgers eingenommenen Betrags. Weitergehende Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger bestehen nicht.

I.

Die Berufung der Beklagte hat Erfolg, soweit sie mit dem Berufungsantrag zu 1 die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2.000,00 € an sie nebst Zinsen verfolgt. Dieser Anspruch ist weder durch eine Aufrechnung seitens der Beklagten noch eine Aufrechnung seitens des Klägers erloschen.

1.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des von diesem einbehaltenen Erlöses aus dem Verkauf eines Stahlträgers an L. am 23. Mai 2019 in Höhe von 2.000,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 246 StGB und aus §§ 862 Abs. 1, 858 BGB.

Der Geschäftspartner L. hat an den Kläger den Betrag von 2.000,00 € aus einem Verkauf eines Stahlträgers der Beklagten in dessen Funktion als Betriebsleiter und Arbeitnehmer der Beklagten übergeben. Die Entgegennahme von Zahlungen für seinen Arbeitgeber erfolgt durch den Arbeitnehmer als Besitzdiener seines Arbeitgebers. Nimmt der Arbeitnehmer eine solche Zahlung in der Absicht entgegen, diese gegen den Willen seines Arbeitgebers nicht an diesen weiterzugeben, sondern den Geldbetrag für sich zu behalten und gegen diese aufzurechnen, begeht er sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine verbotene Eigenmacht (vgl. LAG Köln 6. Dezember 2018 – 6 Sa 357/18 – Rn. 32, juris). Das würde auch dann gelten, wenn der Kläger als Betriebsleiter über die Gelder der Beklagten hätte verfügen können. Er war jedenfalls nicht berechtigt, ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke zu verwenden. Das ergibt sich auch aus seinem – von der Beklagten bestrittenen Vortrag, er habe der Beklagten erklärt, sie solle den Betrag als Bareinnahme eintragen und sodann die 2.000,00 € als Barausgabe zur teilweisen Tilgung seiner Mietrechnung eintragen. Der Kläger wusste, dass die Zahlung für den Betrieb der Beklagten erfolgte und wollte diesen für sich behalten, zumindest um mit diesem aufzurechnen.

2.

Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung dieses Betrages ist nicht durch eine Aufrechnung der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2019 erloschen, §§ 387, 389 BGB. In diesem an den Klägervertreter gerichteten Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter anderem erklärt, dass „aufgrund der unserem Mitglied gegen Ihren Mandanten zustehenden Zahlungsansprüche (…) hiermit namens und in Vollmacht unseres Mitgliedes die Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche Ihres Mandanten“ erklärt wird.

Aufrechnung im Sinn von § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners (§ 388 BGB). Sie setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Für die Geltendmachung einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (BAG 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 – Rn. 13 mwN., juris). Sowohl die Hauptforderung als auch die Gegenforderung müssen inhaltlich hinreichend konkret bezeichnet werden. Auch wenn § 388 BGB über den Inhalt der Aufrechnungserklärung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, so steht jedoch außer Streit, dass sowohl die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), als auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), hinreichend konkret bezeichnet werden muss. Dies folgt zumindest aus der in § 322 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtskraftwirkung. Der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung darf nicht unklar bleiben (BAG 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 – Rn. 17 mwN., juris). Auch bei einer – wie hier – bloß vorprozessualen Geltendmachung der Aufrechnung ist eine Entscheidung des Gerichts, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Ohne dieses – bereits nach materiellen Recht (§ 388 BGB) bestehende – Bestimmtheitserfordernis könnten auch die Wirkungen der Aufrechnung im Sinne des § 389 BGB nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (OLG Köln 10. November 2004 – 2 U 168/03 – Rn. 30 mwN., juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht den Anforderungen des § 388 Satz 1 BGB. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten lässt völlig offen, gegen welche konkreten Vergütungsansprüche aufgerechnet werden soll. Die Beklagte hat weder den Arbeitslohn beziffert noch den Zeitraum angegeben, für den dieser Anspruch besteht. Insoweit fehlte es überhaupt an einer wirksamen Aufrechnung; denn dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte die Forderungen des Klägers so genau bezeichnet hätte, dass sie von anderen Forderungen hätten unterschieden werden können (vgl. BGH 24. November 1976 – IV ZR 232/74 – Rn. 14, juris).

3.

Die Forderung der Beklagten ist auch nicht durch eine Aufrechnung des Klägers mit einer Forderung aus einem Mietvertrag betreffend Baumaschinen erloschen.

Nach § 393 BGB ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht möglich. Unter § 393 BGB fallen auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung, wenn ein Anspruch aus vorsätzlichem Delikt – wie vorliegend – konkurriert (vgl. BGH 12. Oktober 1993 – XI ZR 155/92 – Rn. 18; 24. November 1976 – IV ZR 232/74 – Rn. 18, beide juris). Eine Aufrechnung gegen den Anspruch aus vorsätzlicher Vertragsverletzung oder wegen verbotener Eigenmacht würde zwangsläufig auch den mit diesem konkurrierenden Anspruch aus unerlaubter Handlung tilgen. Sie unterliegt daher dem Verbot des § 393 BGB.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus dem Mietvertrag über Baumaschinen zusteht.

4.

Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Kläger die geschuldete Rückzahlung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (BAG 21. August 2007 – 3 AZR 330/06 – Rn. 39 mwN., juris).

II.

Die Berufung der Beklagten hat dagegen keinen Erfolg soweit sie mit dem Berufungsantrag zu 2 einen Schadensersatzanspruch aufgrund vorzeitiger Rückführung der Sattelzugmaschine in Höhe von 2.618,39 € verfolgt. Die Beklagte hat weder im Einzelnen dargelegt noch gar bewiesen, dass der Kläger mit dieser vorzeitigen Rückgabe der Sattelzugmaschine seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt hat, § 280 Abs. 1 BGB.

1.

Die Schlechterfüllung einer Hauptpflicht zur Arbeitsleistung und die Verletzung einer Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat Schadensersatz zu leisten, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, zu denen gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers gehört, schuldhaft verletzt, dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht.

Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 12 mwN., juris). Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich die Nebenpflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber nicht zu schädigen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Oktober 2020 – 5 Sa 48/20 – Rn. 37 mwN., juris).

Dabei kann eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers auch darin bestehen, dass der Arbeitnehmer die von ihm zugesagten Dienste nicht wie geschuldet erbringt, insbesondere seine Arbeit Qualitätsmängel aufweist. Dabei gilt ein subjektiver Leistungsmaßstab.

Nach § 619a BGB hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur dann zu leisten, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit sind das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 – Rn. 25; 21. Juni 2012 – 2 AZR 694/11 – Rn. 49 mwN., juris). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nicht eine strengere oder mildere Haftung gilt (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Arbeitgeber hat also nicht nur die Beweislast für die Pflicht- bzw. Rechtsgutsverletzung, sondern auch für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden. Eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei kommt nur dann in Betracht, wenn es ihr zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BAG 21. Juni 2012 – 2 AZR 694/11 – Rn. 52 mwN., juris).

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen geprüft werden (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 – Rn. 25, 32 mwN., juris).

Schließlich sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen, § 254 BGB analog. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAG 27. September 1994 – GS 1/89 (A) – juris) haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht (vgl. auch BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn.17, juris). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 – Rn. 49 mwN., juris).

2.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Zu den Aufgaben des Klägers als Betriebsleiter gehörte es, Aufträge zu kalkulieren und zu verhandeln, notwendige Maschinen zu beschaffen, Aufträge abzuwickeln und zu diesem Zweck den Einsatz der anderen Arbeitnehmer sowie eigener als auch gemieteter Baumaschinen zu planen und zu überwachen. Dem Kläger oblag es insoweit auch darüber zu entscheiden, auf welchen Baustellen welche Maschinen eingesetzt werden.

Durch die Rückgabe der Sattelzugmaschine als solcher hat der Kläger damit eine ihm als Betriebsleiter obliegende Aufgabe erfüllt. Bei der Wahl des Rückgabezeitpunkts hatte der Kläger als Betriebsleiter einen Spielraum.

3.

Die Beklagte, die die Voraussetzungen eines Anspruchs aus vorsätzlicher Vertragsverletzung vorzutragen und zu beweisen hat, hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger im konkreten Fall schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) durch die Wahl des konkreten Rückgabezeitpunkts seine Pflichten verletzt hätte.

Die Beklagte hat insoweit lediglich pauschal vorgetragen, die Sattelzugmaschine sei noch auf der Baustelle benötigt worden und sie habe bis zum vereinbarten Vertragsende Mietzinsen zu entrichten gehabt. Sie sei dringend auf die Sattelzugmaschine angewiesen gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt drei Lkw-Fahrer beschäftigt habe und selbst nur zwei Lastkraftwagen besessen habe, mit denen der Schutt von den Baustellen habe abtransportiert werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sechs laufende Aufträge an verschiedenen Baustellen (Stadtwerke D-Stadt vom 20. Mai bis 21. Juni 2019, O.XY-Straße vom 30. Mai 2019 bis 28. Juni 2019, O., AB-Straße vom 2. bis 31. Mai 2019, R., ehemaliges Hotel „Z.“ vom 15. April bis 31. Mai 2019, Re., Freibadanlage vom 10. Juni bis 29. Juni 2019 und B. B-Str. vom 8. Juli bis 13. Juli 2019) gehabt.

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass und auf welcher Baustelle welche Arbeitnehmer wegen des Fehlens der Sattelzugmaschine für den Kläger, dem die Einteilung der Arbeiten und Arbeitnehmer oblag, vorhersehbar nicht hätten beschäftigt werden können. Dies lässt sich auch nicht aus der Anzahl der Lkw-Fahrer und der eigenen Lkw entnehmen, da insoweit auch Fehlzeiten der Arbeitnehmer etwa aufgrund Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit (vorliegend der Arbeitnehmer M, S. A. und K.) zu berücksichtigen sind. Ebenfalls gibt die Anzahl der Baustellen keine Auskunft darüber, an welchen dieser Baustellen die gemietete Sattelzugmaschine für welche konkreten Auftragsarbeiten hätte eingesetzt werden müssen und auf welchen Baustellen die betriebseigenen Maschinen eingesetzt waren. Die von der Beklagten genannten Baustellen fielen zudem zeitlich nicht sämtlich in die vereinbarte Mietdauer der Sattelzugmaschine bis einschließlich 12. Juni 2019, so beispielsweise die Baustelle in B.

Daraus, dass der Mietzins auch bei Rückgabe der Sattelzugmaschine fortzuzahlen war, ergibt sich zudem allein kein Schaden. Welche konkrete Nutzungsmöglichkeit mit welchem Wert der Beklagten durch die Rückgabe der Sattelzugmaschine entgangen ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (6. Dezember 2018 – VII ZR 285/17 – Rn. 28, 31 mwN., juris) kein eigenständiger Vermögenswert zu. Deshalb ist der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (BGH 6. Dezember 2018 – VII ZR 285/17 – Rn. 28, juris). Die Vorhaltekosten sind zudem unabhängig von der Rückgabe der Sattelzugmaschine als von der Beklagten angegebenem Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.

III.

Die Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 629,53 € (Rücktransportkosten durch die Firma C.in Höhe von 450,00 €, Fahrtkosten des J. A. zur Baustelle in Höhe von 82,80 € sowie 5 Stunden á 22,76 € Kosten der Arbeitszeit des J. A.) gemäß §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB). Auch insoweit hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger dadurch, dass er den Abtransport des Kettenbaggers veranlasst hat, seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Wie dargelegt, oblag es dem Kläger als Betriebsleiter den Einsatz der Arbeitnehmer und Maschinen zu planen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger gegen diese Pflichten verstieß, indem er den Kettenbagger der Firma C. abholen ließ und den Arbeitnehmer J. A. sowie diesen Kettenbagger nicht für die Baustelle R. einplante.

Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit des Rücktransports durch eigene Mitarbeiter und mittels eines eigenen Fahrzeugs verweist, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass geeignete Mitarbeiter und ein fahrbereites eigenes Fahrzeug hierfür zur Verfügung gestanden hätten sowie nicht für andere Arbeiten eingeplant gewesen wären. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass ausweislich der Rechnung der Firma C.vom 5. Juni 2019 (Bl. 84 d. A.) die Miete für den Kettenbagger, den Abbruchsortiergreifer und den Tieflöffel Bagger sowie jeweils die Haftungsbeschränkung nach Tagen berechnet wurden und allein für die Mietdauer vom 1. bis 3. Juni 2019 Mietkosten in Höhe von 390,00 € anfielen.

Hinsichtlich der aufgewandten Fahrtkosten und Arbeitszeit des J.A. zur Baustelle in R. hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger diesen trotz Abzug des Kettenbaggers auf der Baustelle in R. eingeteilt hatte oder ihm zumindest bekannt war, dass J. A. auf dieser Baustelle tätig werden würde und hierfür den Kettenbagger benötigte.

Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten zum Berufungsantrag zu 4. ergibt sich zudem, dass ein Ersatzbagger zur Verfügung stand, der von J. A. nach R. transportiert und dort eingesetzt werden konnte.

Eine Vertragsstrafe wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Baustelle in R. ist nicht angefallen.

IV.

Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 204,84 € für den Transport eines Ersatzbaggers durch J. A. von O. nach R. gemäß §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsleiter dafür zu sorgen hatte, dass ein Bagger auf der Baustelle in R. einsatzbereit zur Verfügung stand und dass der Arbeitnehmer J. A. auf dieser Baustelle eingesetzt werden konnte.

V.

Die Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zerstörung der Siebmaschine in Höhe von 19.500,00 € (Berufungsantrag zu 5), Erstattung der Zinsen aus dem Leasingvertrag über die Siebmaschine in Höhe von 2.904,00 € (Berufungsantrag zu 6) sowie auf Schadensersatz in Höhe der von ihr beglichenen Kosten der Firma S. für die Zerstörung der Siebmaschine (Berufungsantrag zu 7).

Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger die ihm eingeräumte umfassende Vertretungsmacht durch Erteilung eines Auftrags für die Zerschneidung einer neuen und intakten Siebmaschine in Kenntnis, dass diese gerade für Bauarbeiten auf den Baustellen der Beklagten benötigt wurde, missbraucht hätte. Der Kläger hat nicht gegen den Willen der Beklagten gehandelt. Da diese nach eigenen Angaben bis zum 25. Juni 2019 davon ausgegangen ist, dass die Siebmaschine nicht in ihrem, sondern im Eigentum des Klägers stand, hatte sie keine Einwände gegen deren Zerschneiden und hat die Rechnung der Firma S. über deren Arbeiten beglichen.

Die Beklagte hat ferner nicht dargelegt, auf welchen Baustellen im Einzelnen die zerschnittene Siebmaschine für welche konkreten Arbeiten benötigt worden wäre. Die Vorhaltekosten sind unabhängig von dem Zerschneiden der Siebmaschine als von der Beklagten angegebenem Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger der Beklagten durch das Zerschneiden der Siebmaschine hätte schaden wollen. Die Arbeiten an der Siebmaschine wurden durch die Firma S. ausweislich der Rechnung vom 8. September 2016 bereits in der Zeit vom 3. August bis zum 3. September 2016 durchgeführt, also fast drei Jahre vor dem Scheidungsantrag des Klägers. Zudem war jedenfalls unklar, ob die zerschnittene Siebmaschine im Eigentum des Klägers oder der Beklagten stand. Vor diesem Hintergrund ist nicht für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich – für den Fall, dass er selbst Eigentümer der Siebmaschine geworden war – selbst hätte schaden wollen.

Die Berufung der Beklagten hatte daher nur zu einem Teil Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. ZPO. Dabei ist das Landesarbeitsgericht für das Berufungsverfahren ausgehend von den Berufungsanträgen von einem Streitwert in Höhe von 34.091,17 € (2.000,00 € + 2.618,39 € + 629,53 € + 204,84 € + 19.500,00 € + 2.904,00 € + 6.234,41 €) ausgegangen. (Erst) mit den Berufungsanträgen nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 werden Umfang und Ziel des Anfechtungsbegehrens festgelegt (BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 520 Rn. 14). Der braucht sich bei der Berufungseinlegung noch nicht auf den Umfang der Anfechtung festlegen, sondern kann dies der Berufungsbegründung vorbehalten (vgl. § 519 ZPO; BGH 16. Dezember 1992 – 2 UF 85/06 – Rn. 6; OLG Zweibrücken v. 25.10.2006 – 2 UF 85/06 – Rn. 8; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 520 Rn. 30, jeweils mwN., juris). Die Beklagte hat bereits in der Berufungsschrift angekündigt, dass die Berufungsanträge mit einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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