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Scheinarbeitsvertrag – Darlegungs- und Beweislast

ArbG Münster – Az.: 4 Ca 6/17 – Urteil vom 09.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 76.012,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Lohnzahlungen sowie Erstattung von Kosten für ein vom Beklagten genutztes Handy.

Der Beklagte war bis zum 16.06.2004 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Klägerin. Unter dem 21.06. bzw. 23.06.2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 30 d.GA). Der Aufgabenbereich des Beklagten sollte die Kontaktpflege zu den betrieblichen Sozialeinrichtungen der C AG im Geschäftsgebiet P sein. Der Monatslohn belief sich auf 400,00 € brutto. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte bis zu 54,80 Stunden monatlich bzw. bis zu 12,60 Stunden wöchentlich betragen. Auf Seiten der Klägerin unterzeichneten den schriftlichen Arbeitsvertrag der damalige Vorstandsvorsitzende L sowie der Personaldirektor X.

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Tätigkeitsnachweise vom Beklagten.

Auf Veranlassung des damaligen Vorstandsvorsitzenden L, der die Fachabteilung der IT-Organisationsabteilung der Klägerin entsprechend mündlich anwies, schloss die Klägerin selbst einen Mobilfunkvertrag über ein Handy mit der Rufnummer xxxxx. Dieses Handy wurde sodann dem Beklagten für die Zeit vom 15.07.2008 bis zum 31.12.2013 zur Benutzung überlassen. Ab Januar 2014 übernahm der Beklagte den Mobilfunkvertrag auf private Rechnung.

Die Tätigkeitsbeschreibung „Kontaktpflege zu den betrieblichen Sozialeinrichtung der C AG“ erschien dem Personaldirektor X nicht unplausibel.

Auch der Innenrevision der Klägerin erschien der beschriebene Aufgabenbereich plausibel, es ergab sich für sie kein Anlass für eine weitergehende Prüfung.

Der Beklagte wurde zu Vertreterversammlungen der Klägerin eingeladen.

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende L wurde durch den Aufsichtsrat und durch Beschluss der Vertreterversammlung der Klägerin vom 13.11.2015 des Vorstandsamtes enthoben. Parallel hierzu wurde der Dienstvertrag des damaligen Vorstandsvorsitzenden außerordentlich gekündigt. Gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden wird zwischenzeitlich staatsanwaltlich ermittelt.

Unter dem 25.11.2015 erklärte die Klägerin, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2015.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass gegen den Beklagten der Verdacht bestehe, dass er im kollusiven Zusammenwirken mit dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden L einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, für den der Beklagte in Wirklichkeit keine Arbeitsleistung habe erbringen sollen. Die Formulierung hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung sei standardmäßig auch bei allen anderen 6 betroffenen ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern eins zu eins übernommen worden, mit kleinen Modifikationen im Hinblick auf das jeweilige Geschäftsgebiet in der Nähe des Privathauses des jeweiligen ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedes.

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse müsse die Klägerin davon ausgehen, dass Herr L und der Beklagte einvernehmlich niemals beabsichtigt hätten, dass der Beklagte tatsächlich irgendwelche Arbeitsleistungen erbringen sollte, sondern dass der Arbeitsvertrag bewusst und zum Nachteil der Klägerin nur zum Schein unterzeichnet worden sei. Für die Klägerin sei über den gesamten Vertragszeitraum hinweg keinerlei Arbeitsleistung des Beklagten, die dieser für die Klägerin erbracht hätte, ersichtlich. Irgendwelche Tätigkeitsnachweise habe der Beklagte niemals vorgelegt. Auch habe er niemals irgendeine Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten. Demgegenüber ziehe es sich wie ein roter Faden durch das Verhalten des Herrn L, dass dieser stets auf Kosten der Klägerin Personen aus seinem dienstlichen und privaten Umfeld mit geldwerten Vorteilen geradezu überhäuft habe. In Zusammenschau mit der fehlenden Leistungsentwicklung durch den Beklagten dränge es sich daher auf, dass die Gehaltszahlung an den Beklagten ebenfalls in dieser Kategorie der „Geschenke“ des Herrn L vielen.

Ein Rechtsgrund dafür, dass dem Beklagten durch Herrn L auf Kosten der Klägerin die Handynutzung gewährt worden sei, sei nicht ersichtlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich auch hierbei um einen Vergütungsbestandteil im Zusammenhang mit privaten Gefälligkeiten für den vormaligen Vorstandsvorsitzenden L handele.

Dass der Personaldirektor X den Arbeitsvertrag mit unterzeichnet habe, schließe ein kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn L und dem Beklagten nicht aus. Der Prüfungsumfang der Personalabteilung beschränke sich grundsätzlich auf Vorhandensein und Stimmigkeit erforderlicher Unterlagen. Die inhaltliche Entscheidung über das „ob“ der Einstellung habe allein Herr L getroffen. Herr X sei davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung vom Beklagten auch tatsächlich erbracht würde.

Ähnliches gelte im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, die Innenrevision hätte den Vertrag bei fehlender Leistungserbringung doch gerügt. Die Innenrevision könne angesichts der Größe der Klägerin und der Vielzahl der Vertragsverhältnisse nicht anlasslos jeden bestehenden Vertrag auch auf ordnungsgemäße Erfüllung prüfen. Vielmehr könne sie über eine Prüfung der Unterlagen hinaus nur dort tätig werden, wo sich Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen ergäben. Genau dies hätten sich Herr L und der Beklagte nach dem Verdacht der Klägerin bewusst zu Nutze gemacht, indem sie ein dem äußeren Anschein nach plausibles Vertragsdokument geschaffen hätten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Lohnzahlungen an den Beklagten. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 102 f. der Gerichtsakte verwiesen.

Weiter begehrt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten Kosten für die Handynutzung. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 104 d. Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Scheinarbeitsvertrag - Darlegungs- und Beweislast
(Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 55.200,00 € zuzüglich Schadensersatz in Höhe von 16.174,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 4.638,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen,

3. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1 hinsichtlich des dort geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 16.174,08 € allein deshalb nicht stattgegeben werde, weil das Gericht insoweit einen bereits eingetretenen Schaden verneint, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zukünftig daraus entsteht, dass die von der Klägerin aus Anlass der Lohnzahlung an den Beklagten an die Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträger abgeführten Beträge von dieser nicht erfolgreich zurückgefordert werden könnten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet ein kollusives Zusammenwirken mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden L. Dem stehe schon entgegen, dass auch der Personaldirektor X seinerzeit auf Seiten der Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert.

Der Beklagte sei als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied und damit bekannte Persönlichkeit im Wissen des Vorstandes strategisch wegen mangelnder Filialpräsenz der Klägerin im ländlichen Bereich unter anderem im Rahmen von Kundenkontakten aktiv gewesen. Es sei auch Ansprechpartner dort ansässiger sozialer Einrichtungen der C AG und örtlicher Verbände/Vereine gewesen. So sei er auch regelmäßig zu Vertreterversammlungen und ähnlichem eingeladen worden.

Allein die Formulierung der zu verrichtenden Tätigkeiten im Arbeitsvertrag sowie das Nichtvorliegen von Tätigkeitsnachweisen reiche nicht aus, gegenüber dem Beklagten bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche geltend zu machen.

Im Rahmen ihrer Organisation habe sich die Klägerin in früheren Zeiten lange auf sogenannte Vertrauenspersonen und Verkehrskassen der C gestützt. Diese Vertrauenspersonen seien aus kompetenten Kreisen der Eisenbahner ausgewählt worden und seien Ansprechpartner für alle Informationen und Aktionen im Zusammenhang mit dem geschäftlichen Gebahren der Klägerin gewesen. Mit der Privatisierung der C seien die entsprechenden Vertrauenspersonen im sämtlichen Bereich als wichtige örtliche Anlaufstelle abgebaut worden. Um für die Kundschaft der Klägerin weiter präsent zu sein, sei in den größeren Orten Filialen und in kleineren Orten Beratungsstellen eingerichtet worden. Es habe jedoch das von der Vertrauensperson in der Vergangenheit gebildete Netzwerk gefehlt. So habe die Klägerin die strategische Überlegung entwickelt, vor Ort und in der Region vernetzt, durch einflussreiche und dem Kundenklientel bekannte Persönlichkeiten die ehemals von den Vertrauenspersonen erbrachte Tätigkeiten wieder aufleben zu lassen. Hierzu sei der Beklagte nach zwanzigjähriger Tätigkeit im Aufsichtsrat der Klägerin prädestiniert gewesen.

Der Beklagte habe im Rahmen seiner erbrachten Tätigkeiten für die Klägerin Mitgliedern von sozialen Einrichtungen immer wieder die Geschäftspolitik der Klägerin erläutert sowie Beschwerden von Kunden an den Vorstand weitergeleitet. Auch die Anwerbung neuer Kunden sowie Terminvereinbarungen mit Mitarbeitern der Klägerin in der jeweils nächstgelegenen Filiale habe zu seinem Aufgabengebiet gehört. Weiter sei er im Zusammenhang mit der Schließung der Geschäftsfiliale der Klägerin am Bahnhofsplatz in P erheblich eingebunden gewesen. Viele Geschäftskunden hätten damit gedroht, die Bank zu wechseln. Mit nicht unerheblichem Zeitaufwand habe der Beklagte letztendlich Verständnis für die Maßnahme der Klägerin gehalten. Zeitaufwendige Erläuterungen bei Kunden habe es auch bei Schließungen von Geldautomaten, z. B. bei O in P bedurft.

Weiter habe dem Beklagten die Planung und Durchführung von 10 Seminaren von Internet-Banking oblegen. Da in diesen Seminaren auch viele Senioren teilgenommen hätten, seien in der Nachberatung immer wieder Erläuterungen bis hin zur Unterstützung bei der Arbeit mit dem Netz-Banking gefragt gewesen.

Im Hinblick auf die von ihm zu führende umfangreiche telefonische Kommunikation sei ihm auch das Mobiltelefon überlassen worden. Diese Benutzung sei vor dem Hintergrund der Aufnahme telefonischer Kontakte mit den Kunden, Verwaltungsstände der Klägerin sowie mit dem Sekretariat unerlässlich gewesen. Aus datenschutztechnischen Gründen sehe sich der Beklagte nicht in der Lage, die von ihm im Einzelnen geführten Kundengespräche namens- und datumsmäßig aufzulisten, zumal dies wegen der Vernichtung entsprechender Unterlagen heute auch nicht mehr möglich und zumutbar sei.

Auch die Klägerin habe über die Tätigkeiten des Beklagten Bescheid gewusst, so sei er regelmäßig in der Zeit seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu internen Veranstaltungen sowie strategischen Vorbesprechungen, Vertreterversammlungen, eingeladen worden.

Die Klägerin hat die Klage im Kammertermin teilweise zurückgenommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der begehrte Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 826, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, 266 StGB noch aus einer anderen Rechtsnorm.

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der schriftliche Arbeitsvertrag nur zum Schein geschlossen wurde bzw. dass ein kollusives Zusammenwirken des L als Vorstandsvorsitzender mit dem Beklagten vorgelegen hätte.

Eine Kollusion liegt vor, wenn der Vertreter und der Vertragsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Ein so geschlossenes Rechtsgeschäft verpflichtet den Vertretenen nicht, § 138 BGB (BGH NJW 1989, 26; BGH NJW 2000, 2896 (2897); OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 737). Kollusion ist das bewusste, unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirkung von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenden (Liebers/Schuppner, NZA 2017, 155). Lässt sich ein Geschäftspartner im Rechtsverkehr nach den Grundsätzen der § 164 f BGB vertreten, so trägt grundsätzlich er das Risiko, dass der Vertreter sein Dürfen im Innenverhältnis durch sein Können im Außenverhältnis überschreitet. Die Kollusion ist ein Unterfall des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Rechtsfolge einer Kollusion ist die Unwirksamkeit des vom Vertreter für den Vertretenden getätigten Rechtsgeschäfts (Liebers/Schuppner, a. a. O.).

Die Umstände, die eine Kollusion in diesem Sinne ausmachen, sind durch denjenigen darzulegen und beweisen, der sich auf einen Kollusionstatbestand beruft. Für diesen sind solche Umstände nämlich günstig.

Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines „Scheinarbeitsvertrages“ ist ebenfalls derjenige, der sich auf diesem Umstand beruft (Arbeitsgericht Herford vom 25.08.2010, 1 Ca 377/10).

Will sich ein Arbeitgeber auf eine Kollusion zweier Arbeitnehmer bzw. eines Vertreters und eines Dritten berufen, so ist es an ihm, den Nachweis eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Beteiligten zu Lasten des Arbeitgebers darzulegen und zu beweisen. Dabei stellt sich das Problem, den Vorsatz, also die innere Willensrichtung des Gegenübers nachweisen zu müssen. Steht dem Arbeitgeber hierfür nicht ein Vertrauter der kolludierenden zur Verfügung, der über die Willensrichtung der Betreffenden aussagen kann und will oder lassen sich die Kollusionspartner nicht selbst ein, so ist ein Beweis nur durch das Sammeln und Verwerten von stichhaltigen Indizien erbringbar (Liebers/Schuppner, a. a. O., S. 158). Starke Indizien für eine Kollision etwa sind gegeben, wenn große Verfügungen zum Nachteil des Arbeitgebers stets „mitgezeichnet“, also von beiden Verdächtigen unterschrieben wurden, wenn inkorrekte Bestätigung für den jeweils anderen abgegeben wurden oder wenn Barzahlungen oder Stundungen ohne Dokumentation oder kleinere Verfügungen zu Gunsten eines der beiden erfolgen, da so etwas in der Regel zumindest die Kenntnisnahme des nahestehenden Kollegen mit sich bringt. Darunter kann im Einzelnen fallen: Die Kostenübernahme von Autos aus dem Fuhrpark, die kostenlose oder stark preisreduziertere Renovierung des privaten Badezimmers, die Bezahlung von Karten für einen FKK-Saunaclub oder die Einladung zu einem Barbesuch (Liebers/Schuppner, a. a. O.).

Derartige oder vergleichbare Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht. Die Klägerin selbst behauptet, dass der Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages als plausibel erscheint. Deshalb habe der Personaldirektor X diesen schriftlichen Arbeitsvertrag ebenfalls unterzeichnet und deshalb habe die Innenrevision der Klägerin keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung gehabt. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht in dem schriftlichen Arbeitsvertrag und dem beschriebenen Aufgabenbereich des Klägers kein Indiz für eine Kollusion erkennen.

Gleiches gilt für das Nichtvorliegen von Tätigkeitsnachweisen des Beklagten. Diese wurden unstreitig im bestehenden Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt durch die Klägerin angefordert. Allein die pauschale Behauptung, der Beklagte sei nicht für die Klägerin tätig geworden, reicht nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht aus, um ein kollusives Zusammenwirken des damaligen Vorstandsvorsitzenden und des Beklagten zu Lasten der Klägerin darzulegen. Es ist nicht Sache des Beklagten, darzulegen, dass kein kollusives Zusammenwirken erfolgte. Die Umstände, die eine Kollusion bzw. den Abschluss eines Scheinarbeitsvertrages ausmachen sollen, hat vielmehr die Klägerin darzulegen.

Es sind auch die Kosten für die Handynutzung durch den Beklagten an die Klägerin nicht zu erstatten. Auch hier liegt nach Ansicht des Gerichts weder ein bereicherungsrechtlicher noch ein deliktischer Anspruch vor. Wiederum beruft sich die Klägerin insoweit auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden L.

Wiederum werden indes keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Kollusion dargelegt. Im Lichte der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Aufgabenbeschreibung erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass der Beklagte zur Kontaktpflege auch ein Mobiltelefon erhielt. Dieses wurde ihm nach dem Vortrag der Klägerin auch auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden L überlassen.

Über den Hilfsantrag war nicht entscheiden. Der Zahlungsantrag zu 1. scheitert nämlich nicht allein deshalb, weil das Gericht insoweit einen bereits eingetretenen Schaden verneint. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Schaden bereits eingetreten ist oder nicht, jedenfalls nämlich scheitert der oben genannte Zahlungsantrag aus dem oben genannten Gründen ebenfalls.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Das Gericht ist insoweit von einem Kostenstreitwert in Höhe von insgesamt 76.012,76 € entsprechend der ursprünglichen Anträge ausgegangen. Soweit die Klägerin teilweise die Klage zurückgenommen hat, waren ihr nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt, die Wertermittlung erfolgte entsprechend § 3 ZPO anhand der zuletzt gestellten Anträge.

 

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