Eine Anlagenfachkraft arbeitete seit 1993 für einen Speiseeishersteller und leistete regelmäßig Nachtschichten, für die sie 25 Prozent Zuschlag erhielt. Ein neuer Haustarifvertrag von 2018 senkte diese Zuschläge auf 15 oder 20 Prozent, legte aber gleichzeitig 60 Prozent für „sonstige Nachtarbeit“ fest. Als das Unternehmen ab April 2019 die Auszahlungen rückwirkend anpasste, entstand eine eklatante Nachtzuschlag Ungleichheit, die die langjährige Mitarbeiterin zu einem ungewöhnlichen Schritt zwang.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Worum ging es in diesem Arbeitsrechtsstreit?
- Wie unterschieden sich die Nachtzuschläge im neuen Tarifvertrag?
- Warum forderte die Anlagenfachkraft einen höheren Zuschlag?
- Wie verteidigte sich der Speiseeishersteller gegen die Forderung?
- Wie entschied die erste Instanz und wer legte Berufung ein?
- Welche rechtlichen Grundsätze legte das Landesarbeitsgericht zugrunde?
- Warum wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Dürfen Tarifverträge unterschiedliche Zuschläge für verschiedene Arten von Nachtarbeit vorsehen?
- Welchen Gestaltungsspielraum haben Tarifvertragsparteien bei der Festlegung von Nachtarbeitszuschlägen?
- Wann entsteht ein Anspruch auf einen Zuschlag aufgrund betrieblicher Übung und wann erlischt er?
- Welchen Zweck erfüllen Zuschläge für Nachtarbeit und wie werden sie gesetzlich geregelt?
- Wie werden Zuschläge für Nachtarbeit vertraglich vereinbart und angepasst?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 Sa 1764/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 17.07.2020
- Aktenzeichen: 13 Sa 1764/19
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht, Verfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Anlagenfachkraft, die bei der Beklagten beschäftigt ist. Sie forderte höhere Nachtarbeitszuschläge für ihre Schichtarbeit.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das Speiseeis herstellt. Es wehrte sich gegen die Forderung nach höheren Nachtzuschlägen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin verlangte höhere Nachtarbeitszuschläge basierend auf einem Haustarifvertrag. Ihr Arbeitgeber hatte die zuvor höheren Zuschläge entsprechend dem neuen Vertrag gekürzt.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Dürfen Nachtzuschläge für normale Schichtarbeit in einem Tarifvertrag deutlich niedriger sein als für unregelmäßige Nachtarbeit?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die im Tarifvertrag festgelegten unterschiedlichen Nachtzuschläge zulässig sind, da es sachliche Gründe für die ungleiche Behandlung von regelmäßiger Schichtarbeit und unregelmäßiger Nachtarbeit gibt.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält keine höheren Nachtzuschläge, und ihr Arbeitgeber muss diese nicht nachzahlen.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es in diesem Arbeitsrechtsstreit?
Stellen Sie sich eine Frau vor, die seit Jahrzehnten in einer Produktionsstätte für Speiseeis im Osten Deutschlands arbeitet. Seit 1993 ist sie dort als Anlagenfachkraft beschäftigt, viele ihrer Schichten fallen in die Nachtstunden. Lange Zeit erhielt sie für diese anstrengende Arbeit einen vertraglich zugesicherten Zuschlag von 25 Prozent.

Doch dann, im Jahr 2018, änderte sich die Grundlage ihrer Bezahlung: Ein neuer Haustarifvertrag trat in Kraft, der speziell für den Betrieb ihres Arbeitgebers, einen großen Speiseeishersteller, ausgehandelt worden war. Dieser neue Vertrag sah für Nachtarbeit, je nach Regelmäßigkeit, Zuschläge von 15 oder 20 Prozent vor – aber auch einen deutlich höheren Satz von 60 Prozent für „sonstige Nachtarbeit“.
Zunächst zahlte der Speiseeishersteller der Anlagenfachkraft weiter den alten, höheren Zuschlag. Doch im April 2019 korrigierte das Unternehmen die Abrechnungen rückwirkend und zahlte die Nachtzuschläge nur noch nach den Sätzen des neuen Vertrages aus. Für die Anlagenfachkraft bedeutete das eine spürbare Minderung. Sie sah sich benachteiligt und forderte daraufhin die Differenz zum 60-Prozent-Zuschlag für alle ihre geleisteten Nachtarbeitsstunden ein. Sie war überzeugt, dass die neuen Regelungen gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstießen und die gesundheitlichen Belastungen der Nachtarbeit nicht ausreichend berücksichtigten. Damit begann ein Rechtsstreit, der sich mit der Frage befasste, ob und unter welchen Umständen tarifliche Regelungen zur Nachtarbeit unterschiedliche Zuschläge vorsehen dürfen.
Wie unterschieden sich die Nachtzuschläge im neuen Tarifvertrag?
Der Kern des Konflikts lag in der speziellen Regelung des Haustarifvertrags von 2018, den der Speiseeishersteller gemeinsam mit seinem Mutterkonzern und der Gewerkschaft ausgehandelt hatte. Dieser Vertrag, intern als MTV 2018 bezeichnet, unterschied klar zwischen verschiedenen Arten von Nachtarbeit, die zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens geleistet wurde:
- 15 Prozent Zuschlag: Für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit fielen.
- 20 Prozent Zuschlag: Für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die regelmäßig und überwiegend länger als 14 Tage in die Nachtzeit fielen. Die Anlagenfachkraft leistete genau diese Art von Arbeit.
- 60 Prozent Zuschlag: Für „sonstige Nachtarbeit“. Dies war der strittige Punkt, denn genau diesen deutlich höheren Satz forderte die Anlagenfachkraft für ihre regelmäßigen Nachtschichten.
Der Tarifvertrag enthielt zudem eine wichtige Klausel: Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit sollten möglichst vermieden werden und waren – mit Ausnahme der üblichen Schichtarbeit – nur vorübergehend und bei dringender betrieblicher Notwendigkeit mit Zustimmung des Betriebsrats erlaubt. Für Mitarbeiter in dreischichtiger Wechselschicht sah der Vertrag ab einer bestimmten Anzahl von Nachtschichten (ab 2020: 40 Schichten) zusätzlich eine Freischicht vor, die wahlweise durch einen weiteren Zuschlag ersetzt werden konnte. Bis Ende 2019 galt hier noch eine ältere Regelung, die unter anderem 25 Prozent Zuschlag für regelmäßige Nachtschicht vorsah – jener Satz, den die Mitarbeiterin zuvor erhalten hatte.
Warum forderte die Anlagenfachkraft einen höheren Zuschlag?
Die Anlagenfachkraft stützte ihren Anspruch auf den 60-Prozent-Zuschlag vor allem auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Sie argumentierte, dass die unterschiedliche Höhe der Zuschläge in ihrem neuen Haustarifvertrag eine Ungleichbehandlung darstelle. Ob jemand regelmäßig in der Nacht arbeite oder nur gelegentlich, ändere nichts an der grundlegenden Belastung für die Gesundheit. Im Gegenteil, so die Anlagenfachkraft, seien die gesundheitlichen Risiken durch regelmäßige Nachtarbeit oft sogar höher. Die Tatsache, dass Nachtschichten planbar seien, führe nicht zu einer geringeren Beanspruchung.
Aus ihrer Sicht hatten die Tarifvertragsparteien, also ihr Arbeitgeber und die Gewerkschaft, bei der Gestaltung der Zuschläge ihren Spielraum überschritten und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die gesundheitlichen Folgen der Nachtarbeit ignoriert. Wenn der Zweck der Zuschläge darin liege, gesundheitliche Nachteile auszugleichen, dürfe es keine derart eklatanten Unterschiede geben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung, so ihre Auffassung, könne nur dadurch behoben werden, dass ihr der höchste vorgesehene Zuschlag von 60 Prozent gezahlt werde, um die Benachteiligung auszugleichen. Sie bestritt zudem, dass „sonstige Nachtarbeit“ stets auch Mehrarbeit sei und verwies darauf, dass eine frühere Regelung, die einen besonderen Zuschlag für Mehrarbeit in der Nacht vorsah, abgeschafft worden sei.
Schließlich machte die Anlagenfachkraft zusätzlich geltend, dass sie zumindest einen Anspruch auf den zuvor üblichen 25-Prozent-Zuschlag aus sogenannter betrieblicher Übung habe. Da der Speiseeishersteller diesen Zuschlag bis März 2019 gezahlt hatte, sei bei ihr die Erwartung entstanden, dass dies auch weiterhin geschehen werde.
Wie verteidigte sich der Speiseeishersteller gegen die Forderung?
Der Speiseeishersteller beantragte die Abweisung der Klage und argumentierte, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen des Haustarifvertrages von 2018 ihren weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hätten. Der vom Bundesarbeitsgericht zitierte Fall, auf den sich die Anlagenfachkraft bezog, sei nicht auf ihren Betrieb übertragbar.
Die Firma erklärte, dass „sonstige Nachtarbeit“ in ihrer Produktionsstätte so gut wie nie vorkomme – seit 2016 sogar gar nicht. Der bewusst hoch angesetzte 60-Prozent-Zuschlag für diese Art von Arbeit sei gerade dazu gedacht gewesen, solche unregelmäßige Nachtarbeit zu verteuern und damit zu vermeiden. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien handle es sich dabei regelmäßig um Mehrarbeit, was bei der Höhe des Zuschlags berücksichtigt worden sei.
Demgegenüber könnten sich Mitarbeiter, die in regelmäßiger Schicht- oder Wechselschichtarbeit tätig seien, besser auf die geplanten Nachtschichten einstellen. Auch dieser Umstand sei von den Tarifvertragsparteien in die Kalkulation der Zuschläge eingeflossen. Zudem müsse man bei einem Vergleich der Belastungen auch die zusätzlichen Schichtfreizeiten berücksichtigen, die den Arbeitnehmern bei einer hohen Anzahl von Nachtschichten gewährt werden.
Den Anspruch der Anlagenfachkraft aus betrieblicher Übung auf einen 25-Prozent-Nachtzuschlag wies der Speiseeishersteller zurück. Die Zahlungen bis Ende 2018 seien auf dem alten Tarifvertrag basiert, und die irrtümliche Weiterzahlung bis März 2019 sei lediglich auf Abrechnungsfehler oder Schwierigkeiten bei der Umstellung des Zeitwirtschaftssystems zurückzuführen gewesen. Die Mitarbeiter seien über das Inkrafttreten des neuen Haustarifvertrags informiert worden, sodass kein Anspruch aus einer vermeintlichen dauerhaften Zusage entstanden sein könne. Die Differenzierung im neuen Tarifvertrag sei im Übrigen an einem Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie angelehnt und verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Vielmehr sei die Tarifautonomie der Parteien zu respektieren.
Wie entschied die erste Instanz und wer legte Berufung ein?
Das Arbeitsgericht Eberswalde, die erste Instanz in diesem Fall, gab der Klage der Anlagenfachkraft statt. Es verurteilte den Speiseeishersteller zur Zahlung der geforderten Differenzbeträge für die Nachtzuschläge an die Mitarbeiterin.
Mit diesem Urteil war die beklagte Firma jedoch nicht einverstanden. Sie war der Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Rechtslage falsch beurteilt hatte. Daher legte der Speiseeishersteller gegen das Urteil Berufung ein und brachte den Fall vor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dort sollte der Fall erneut, aber unter Berücksichtigung der Argumente beider Seiten und der maßgeblichen Rechtsgrundsätze, geprüft werden.
Welche rechtlichen Grundsätze legte das Landesarbeitsgericht zugrunde?
Das Landesarbeitsgericht musste eine Reihe wichtiger juristischer Grundsätze berücksichtigen, um den Fall fair und rechtskonform zu entscheiden:
- Die Tarifautonomie und das Gleichbehandlungsprinzip: Gerichte müssen Tarifregelungen die Anwendung versagen, wenn diese zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen führen. Allerdings haben Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge aushandeln, einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Man spricht hier von ihrer „Einschätzungsprärogative„. Sie müssen nicht die „gerechteste“ oder „zweckmäßigste“ Lösung finden, sondern nur eine sachlich vertretbare Begründung für ihre Regelungen haben. Dies gilt insbesondere für Regelungen zum Arbeitsentgelt.
- Die Auslegung von Tarifverträgen: Tarifverträge werden ähnlich wie Gesetze ausgelegt. Hierbei zählt nicht nur der genaue Wortlaut, sondern auch der wirkliche Wille der Tarifparteien, der Sinn und Zweck der Regelung, der systematische Zusammenhang mit anderen Vorschriften im Vertrag und gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte.
- Das Arbeitszeitgesetz und Nachtarbeit: Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen erhalten müssen, etwa in Form von bezahlten freien Tagen oder einem Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Dieses Gesetz gibt den Tarifvertragsparteien allerdings Vorrang bei der Ausgestaltung solcher Ausgleichsleistungen. Das bedeutet, dass tarifliche Regelungen Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch haben. Gerichte überprüfen dabei nicht, ob eine tarifliche Regelung „angemessen“ ist, denn Tarifverträge werden grundsätzlich als angemessen vermutet. Die tarifliche Regelung muss lediglich eine Form der Kompensation vorsehen und die grundsätzlichen Schutzziele des Gesetzes einhalten, wie den Gesundheitsschutz, die Eindämmung von Nachtarbeit und den Ausgleich für die erschwerte Teilnahme am sozialen Leben.
- Die Betriebliche Übung: Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch aus betrieblicher Übung erwerben. Das geschieht, wenn ein Arbeitgeber Leistungen regelmäßig und gleichförmig über einen längeren Zeitraum gewährt und der Arbeitnehmer daraus ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig dazu verpflichtet fühlt. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch nicht, wenn die Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht – zum Beispiel eines alten Tarifvertrages – erbracht wurden.
Warum wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Speiseeishersteller Recht und wies die Klage der Anlagenfachkraft ab. Es sah die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Eberswalde als fehlerhaft an und begründete seine Entscheidung umfassend:
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Anlagenfachkraft in dem fraglichen Zeitraum Nachtarbeit im Rahmen ihrer regelmäßigen Wechselschichtarbeit geleistet hatte. Für diese Art der Tätigkeit sah der neue Haustarifvertrag (MTV 2018) ausdrücklich Zuschläge von 15 beziehungsweise 20 Prozent vor – nicht die von ihr geforderten 60 Prozent. Die „sonstige Nachtarbeit“, für die der höhere Zuschlag vorgesehen war, liege nur vor, wenn die Nachtarbeit außerhalb der regelmäßig vereinbarten Arbeitszeit oder des festen Schichtwechsels erfolge. Solche „sonstige Nachtarbeit“ hatte die Anlagenfachkraft aber nicht geleistet.
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip, wie es im Grundgesetz verankert ist. Für die unterschiedliche Höhe der Zuschläge gebe es einen sachlich vertretbaren Grund. Die Tarifvertragsparteien hätten ihren weiten Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Dies begründete das Gericht wie folgt:
- Der 60-Prozent-Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ müsse im Zusammenhang mit einer weiteren Regelung des Tarifvertrags gesehen werden, die festlegte, dass Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden sei und – außer bei üblicher Schichtarbeit – nur vorübergehend in dringenden Fällen erlaubt sei. Der höhere Zuschlag betreffe genau diese zu vermeidende, unregelmäßige Nachtarbeit.
- Das Gericht legte den Begriff „sonstige Nachtarbeit“ im Haustarifvertrag so aus, dass er unregelmäßige und in der Regel mit Mehrarbeit verbundene Nachtarbeit meint. Dies ergab sich aus dem systematischen Zusammenhang des Tarifvertrags sowie dessen Entstehungsgeschichte. Schon der frühere Tarifvertrag habe höhere Zuschläge für unregelmäßige Nachtschichten vorgesehen, die gleichzeitig Mehrarbeit waren. Im neuen Vertrag sei der besondere 60-Prozent-Zuschlag für Mehrarbeit in der Nachtzeit gestrichen und in den Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ integriert worden, um unregelmäßige Nachtarbeit zu verteuern und zu verhindern.
- Die Tarifvertragsparteien durften zudem betriebliche Besonderheiten berücksichtigen. In einem Betrieb, der verderbliche Rohwaren verarbeitet, sei eine Produktion rund um die Uhr wirtschaftlich von großer Bedeutung. Dies sei ein legitimer Gesichtspunkt bei der Festlegung der Zuschläge.
- Der Zweck des 60-Prozent-Zuschlags diene nicht nur dem Ausgleich gesundheitlicher Belastungen, sondern solle nicht planbare Nachtarbeit erheblich verteuern, um sie zu vermeiden. Dies motiviere Arbeitnehmer zur Ableistung unregelmäßiger Stunden und erhöhe die Hürde für den Arbeitgeber, solche Einsätze anzuordnen. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die Zuschläge ausschließlich an gesundheitlichen Belastungen auszurichten. Es sei eine vertretbare Differenzierung, Schichtarbeit als notwendig anzuerkennen und darüber hinausgehende Nachtarbeit durch hohe Zuschläge zu unterbinden, was ebenfalls dem Gesundheitsschutz diene.
- Schließlich durften die Tarifvertragsparteien auch berücksichtigen, dass eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung zur Nachtarbeit das Familienleben und Freizeitverhalten erheblich stärker beeinträchtigen kann als planbare Schichtarbeit. Für die regelmäßige Nachtschichtarbeit erhielten die Arbeitnehmer ohnehin zusätzliche Leistungen, wie eine Freischicht ab einer bestimmten Anzahl von Nachtschichten (oder ab 2020 wahlweise einen weiteren Zuschlag von 5 Prozent) und der tarifliche Ausgleichsanspruch begann bereits ab 22 Uhr, nicht erst ab 23 Uhr, wie es das Arbeitszeitgesetz vorsieht.
Das Gericht verneinte auch einen direkten Anspruch aus dem Arbeitszeitgesetz auf einen höheren Zuschlag. Da das Gesetz die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit den Tarifvertragsparteien überlässt, haben deren Regelungen Vorrang. Eine Kontrolle der Angemessenheit tariflicher Regelungen finde nicht statt. Die Tarifvertragsparteien hätten mit den 15/20-Prozent-Zuschlägen und der Freischichtregelung eine Kompensation vorgesehen, die den Anforderungen des Gesetzes genügte. Dass dies unter dem vom Bundesarbeitsgericht bei Fehlen tariflicher Regelungen als angemessen erachteten 25-Prozent-Zuschlag liege, sei aufgrund der Tarifautonomie hinzunehmen.
Zuletzt lehnte das Gericht auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung ab. Die 25-Prozent-Zuschläge, die der Speiseeishersteller bis Dezember 2018 gezahlt hatte, beruhten auf dem alten Tarifvertrag. Die Weiterzahlung bis März 2019 sei, so das Gericht, irrtümlich aufgrund von Fehlern im Abrechnungssystem erfolgt. Der Firma habe erkennbar kein Rechtsbindungswille zugrunde gelegen, über das Verhandlungsergebnis des neuen Haustarifvertrages hinaus dauerhaft einen höheren Zuschlag zu zahlen. Auch die Anlagenfachkraft konnte angesichts des neuen, ausgehandelten Tarifvertrags nicht davon ausgehen, dass die Fortzahlung des früheren Satzes einen neuen, unbefristeten Anspruch begründen sollte.
Aufgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung des Falls und der Abgrenzung zu früheren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts wurde die Revision zugelassen.
Wichtigste Erkenntnisse
Tarifvertragsparteien gestalten die Vergütung von Nachtarbeit mit weitreichender Autonomie und dürfen dabei unterschiedlich hohe Zuschläge festlegen.
- Rechtfertigung von Differenzierungen: Tarifvertragsparteien dürfen Nachtarbeitszuschläge unterschiedlich bemessen, sofern ein sachlich vertretbarer Grund die Differenzierung trägt. Sie berücksichtigen dabei nicht nur die Belastung, sondern auch wirtschaftliche Aspekte und die Planbarkeit der Arbeit.
- Auslegung von Tarifverträgen: Richter ermitteln den wahren Willen von Tarifvertragsparteien, indem sie den Gesamtzusammenhang und den Zweck einer Regelung heranziehen, anstatt sich allein auf deren Wortlaut zu verlassen.
- Vorrang tariflicher Regelungen: Tarifverträge bestimmen die Ausgestaltung und Höhe von Nachtarbeitszuschlägen, und Gerichte überprüfen deren Angemessenheit grundsätzlich nicht, solange die Regelungen eine Kompensation bieten und gesetzliche Schutzziele erfüllen.
Diese Grundsätze unterstreichen die hohe Wertschätzung der Tarifautonomie und die Notwendigkeit, tarifliche Regelungen in ihrem gesamten Kontext zu verstehen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall von nebenan wirkt, ist in Wahrheit ein Lehrstück über die immense Gestaltungsfreiheit von Tarifpartnern. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg macht mit seiner Entscheidung unmissverständlich klar: Nachtzuschläge sind weit mehr als nur ein Ausgleich für gesundheitliche Belastungen. Tarifvertragsparteien dürfen diese Zuschläge strategisch nutzen, um betriebliche Abläufe zu lenken und unliebsame oder schwer planbare Arbeitszeiten durch empfindlich hohe Aufschläge gezielt unattraktiv zu machen. Dieses Urteil festigt die Tarifautonomie massiv und gibt Unternehmen sowie Gewerkschaften einen breiten Spielraum, Entlohnungssysteme zu etablieren, die direkt auf die Produktionslogik und die Personalplanung einzahlen, statt sich nur an abstrakten Gleichheitsgrundsätzen zu messen. Für alle, die Tarifverträge verhandeln oder anwenden, ist das ein starkes Signal: Kreativität und unternehmerische Notwendigkeiten haben ihren Platz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Dürfen Tarifverträge unterschiedliche Zuschläge für verschiedene Arten von Nachtarbeit vorsehen?
Ja, Tarifverträge dürfen grundsätzlich unterschiedliche Zuschläge für verschiedene Arten von Nachtarbeit festlegen. Die Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeber, haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, solange ein sachlich vertretbarer Grund für die Differenzierung vorliegt.
Stellen Sie sich vor, ein Trainer einer Sportmannschaft kann seinen Spielern je nach Position und Trainingsaufwand unterschiedliche Prämien versprechen. Solange diese Unterscheidung einen klaren sportlichen Zweck erfüllt und nicht willkürlich ist, ist dies zulässig. Ähnlich ist es bei Tarifverträgen, die auf die Besonderheiten verschiedener Arbeitsformen zugeschnitten sind.
Dieser Gestaltungsspielraum erlaubt es Tarifpartnern, die Zuschläge an die spezifischen Umstände der Nachtarbeit anzupassen. Sachliche Gründe für solche Unterschiede können die Planbarkeit der Arbeit sein – etwa ob es sich um regelmäßige Schichtarbeit handelt oder um unregelmäßige, spontane Einsätze. Ungeplante Nachtarbeit kann das Privatleben erheblich stärker beeinträchtigen und wird oft als belastender empfunden.
Zudem können höhere Zuschläge für bestimmte Arten von Nachtarbeit das Ziel verfolgen, diese zu verteuern und damit weitestgehend zu vermeiden. Dies dient indirekt auch dem Gesundheitsschutz, da besonders belastende oder unplanbare Einsätze seltener angeordnet werden. Gerichte respektieren diesen Spielraum und greifen nur ein, wenn eine Differenzierung willkürlich und ohne jeglichen sachlichen Grund erfolgt, was einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip gleichkäme.
Welchen Gestaltungsspielraum haben Tarifvertragsparteien bei der Festlegung von Nachtarbeitszuschlägen?
Tarifvertragsparteien haben bei der Festlegung von Nachtarbeitszuschlägen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum. Sie müssen dabei keine „gerechteste“ oder „zweckmäßigste“ Lösung finden, sondern lediglich Regelungen treffen, die sachlich vertretbar sind.
Man kann dies mit einem Kompromiss zwischen zwei erfahrenen Bauherren vergleichen, die sich auf die Baupläne für ein Haus einigen. Die Baupläne müssen nicht das absolut „perfekte“ Haus entwerfen, aber sie müssen funktional und sicher sein und einen nachvollziehbaren Grund für ihre Gestaltung haben. Gerichte überprüfen diese tariflichen Vereinbarungen grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit, sondern vermuten deren Gültigkeit und greifen nur ein, wenn die Regelungen willkürlich erscheinen oder eindeutig gegen übergeordnete Gesetze verstoßen, ohne dass eine sachliche Begründung erkennbar ist.
Dieser weite Spielraum, auch „Einschätzungsprärogative“ genannt, beruht auf der im deutschen Arbeitsrecht hoch angesehenen Tarifautonomie. Das Arbeitszeitgesetz überlässt die Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit bewusst den Tarifvertragsparteien. Deren Regelungen haben Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch, solange sie grundlegende Schutzziele wie den Gesundheitsschutz wahren. Es ist zulässig, unterschiedliche Zuschlagshöhen vorzusehen, wenn diese auf nachvollziehbaren Kriterien basieren, etwa der Regelmäßigkeit der Nachtarbeit oder betrieblichen Notwendigkeiten zur Vermeidung unplanbarer Einsätze.
Diese Regelung stellt sicher, dass Tarifparteien flexible Lösungen finden können, die den spezifischen Gegebenheiten von Branchen und Betrieben gerecht werden.
Wann entsteht ein Anspruch auf einen Zuschlag aufgrund betrieblicher Übung und wann erlischt er?
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber Leistungen wiederholt, regelmäßig und gleichförmig über einen längeren Zeitraum gewährt und der Arbeitnehmer daraus schließen darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig dazu verpflichten will. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch nicht, wenn die Leistung erkennbar auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht – etwa einem alten Tarifvertrag, einem Arbeitsvertrag oder einem Irrtum – und kein eigener Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für eine dauerhafte, über diese Grundlage hinausgehende Verpflichtung erkennbar ist.
Stellen Sie sich vor, ein Betrieb zahlt seinen Mitarbeitern seit Jahren eine „Weihnachtsgratifikation“. Wenn dies freiwillig und ohne andere Grundlage geschieht, könnte daraus ein Anspruch entstehen. Wenn diese Gratifikation jedoch ursprünglich aus einem alten, mittlerweile abgelaufenen Tarifvertrag stammt und dem Mitarbeiter bekannt ist, dass ein neuer Tarifvertrag diese Regelung nicht mehr vorsieht, dann kann man nicht erwarten, dass der Betrieb diese Leistung auf unbestimmte Zeit fortsetzen möchte. Es fehlt dann der erkennbare Wille des Arbeitgebers, sich neu und dauerhaft zu verpflichten.
Dies bedeutet, dass eine irrtümliche Weiterzahlung oder eine Zahlung, die auf einem ausgelaufenen Tarifvertrag basiert, in der Regel keinen neuen Anspruch aus betrieblicher Übung begründet. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeitnehmer über einen neuen Tarifvertrag informiert wurden und somit wissen, dass sich die Rechtsgrundlage geändert hat. Die ursprüngliche Verpflichtung endete mit dem alten Vertrag; die spätere Zahlung war dann nur noch eine Folge eines Fehlers oder der bisherigen Abrechnung.
Diese Regelung dient der Klarheit und schützt davor, dass aus einer bloßen Fortführung von Zahlungen, die auf einer anderen Basis erfolgen oder gar irrtümlich sind, ungewollt neue, dauerhafte Verpflichtungen für den Arbeitgeber entstehen.
Welchen Zweck erfüllen Zuschläge für Nachtarbeit und wie werden sie gesetzlich geregelt?
Zuschläge für Nachtarbeit gleichen die besonderen Belastungen aus, die mit der Arbeit in der Nacht verbunden sind. Sie schützen die Gesundheit der Arbeitnehmer und kompensieren die Erschwernisse bei der Teilnahme am sozialen Leben.
Stellen Sie sich vor, man erhält für eine besonders anspruchsvolle Leistung einen Bonus – nicht, weil die Leistung an sich mehr Wert ist, sondern weil die Bedingungen ihrer Erbringung zusätzliche Anstrengung erfordern. Ähnlich verhält es sich mit Nachtarbeitszuschlägen.
Diese Belastungen umfassen insbesondere Störungen des Biorhythmus, erhöhte gesundheitliche Risiken und die erschwerte Teilnahme am sozialen Leben. Das deutsche Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) verpflichtet Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, sei es in Form von bezahlten freien Tagen oder einem Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt.
Das Gesetz räumt jedoch den Tarifvertragsparteien, also den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Vorrang bei der genauen Ausgestaltung dieses Ausgleichs ein. Das bedeutet, dass tarifliche Regelungen zum Ausgleich von Nachtarbeit grundsätzlich Vorrang vor dem allgemeinen gesetzlichen Anspruch haben. Gerichte überprüfen die Angemessenheit tarifvertraglicher Regelungen dabei nicht, solange der Tarifvertrag eine Form der Kompensation vorsieht und die grundsätzlichen Schutzziele des Gesetzes, wie den Gesundheitsschutz und die Eindämmung von Nachtarbeit, einhält.
Letztlich dienen diese Regelungen dem umfassenden Schutz der Arbeitnehmergesundheit und der fairen Kompensation für die besonderen Anforderungen der Nachtarbeit.
Wie werden Zuschläge für Nachtarbeit vertraglich vereinbart und angepasst?
Zuschläge für Nachtarbeit werden primär in Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen vereinbart, und man kann sie durch neue Vereinbarungen anpassen. Diese Vereinbarungen legen fest, welche Zuschläge für welche Art von Nachtarbeit gezahlt werden.
Man kann sich das wie die Spielregeln in einem Sportverein vorstellen: Die grundsätzlichen Spielregeln werden im Regelwerk des Verbandes (vergleichbar dem Gesetz) festgelegt, aber spezifische Details und Ausnahmen für einzelne Vereine oder Ligen (vergleichbar mit Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen) können von den beteiligten Parteien ausgehandelt werden. Ändern sich die Regeln, muss man sich an die neuen Vereinbarungen halten.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt zwar einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit vor, überlässt aber die konkrete Ausgestaltung dieser Kompensation den Tarifvertragsparteien. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben dabei einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Sie können die Höhe und Art der Zuschläge festlegen und dabei betriebliche Besonderheiten oder die Regelmäßigkeit der Nachtarbeit berücksichtigen.
Änderungen in der Höhe der Zuschläge treten in Kraft, wenn ein neuer Tarifvertrag ausgehandelt wird oder individuelle Arbeitsverträge angepasst werden. Eine einseitige Kürzung des Arbeitgebers ist nicht zulässig, wenn die Ansprüche vertraglich oder tariflich gesichert sind.
Diese Regelungen stellen sicher, dass die spezifischen Belastungen der Nachtarbeit fair ausgeglichen werden, gleichzeitig aber die Flexibilität der Unternehmen und die Tarifautonomie respektiert bleiben.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist ein Gesetz, das die zulässigen Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer in Deutschland regelt, um deren Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Es legt unter anderem fest, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten müssen. Tarifvertragsparteien haben jedoch Vorrang bei der Ausgestaltung dieser Ausgleichsleistungen.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht musste prüfen, ob die Regelungen des Haustarifvertrags den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes an den Ausgleich für Nachtarbeit genügten. Es stellte fest, dass die tariflichen Zuschläge und Freischichtregelungen diese Anforderungen erfüllten, obwohl sie unter dem vom Bundesarbeitsgericht üblicherweise angenommenen Zuschlag von 25 Prozent lagen, da die Tarifautonomie hier Vorrang hat.
Auslegung von Tarifverträgen
Unter der Auslegung von Tarifverträgen versteht man den Prozess, mit dem Gerichte den genauen Sinn und Zweck einer tarifvertraglichen Regelung ermitteln, ähnlich wie bei Gesetzen. Dabei wird nicht nur der Wortlaut berücksichtigt, sondern auch der Wille der Tarifparteien, der systematische Zusammenhang der Regelung sowie deren Entstehungsgeschichte.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht legte den Begriff „sonstige Nachtarbeit“ im Haustarifvertrag nicht nur nach seinem Wortlaut aus, sondern berücksichtigte auch den systematischen Zusammenhang mit anderen Vertragsregelungen und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, um den tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien zu verstehen.
Betriebliche Übung
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber Leistungen wiederholt, regelmäßig und gleichförmig über einen längeren Zeitraum gewährt und der Arbeitnehmer daraus schließen darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig dazu verpflichten will. Dieser Rechtsgrundsatz schützt das Vertrauen der Arbeitnehmer, dass ihnen zugesagte Leistungen auch weiterhin zukommen, selbst wenn keine explizite schriftliche Vereinbarung besteht, es sei denn, die Leistung beruhte erkennbar auf einer anderen Rechtsgrundlage oder einem Irrtum.
Beispiel: Die Anlagenfachkraft forderte den 25-Prozent-Zuschlag auch aus betrieblicher Übung, da der Arbeitgeber diesen Zuschlag bis März 2019 weitergezahlt hatte. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da die Zahlungen ursprünglich auf dem alten Tarifvertrag basierten und die spätere Weiterzahlung irrtümlich aufgrund von Abrechnungsfehlern erfolgte, ohne einen Rechtsbindungswillen für eine neue, dauerhafte Zusage.
Einschätzungsprärogative
Die Einschätzungsprärogative beschreibt den weitreichenden Gestaltungsspielraum, den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) bei der Aushandlung von Tarifverträgen haben. Es bedeutet, dass sie nicht die „gerechteste“ oder „zweckmäßigste“ Lösung finden müssen, sondern nur eine, die sachlich vertretbar ist und nicht willkürlich erscheint. Gerichte überprüfen tarifliche Regelungen nur eingeschränkt auf ihre Angemessenheit.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der unterschiedlichen Nachtzuschläge ihre Einschätzungsprärogative nicht überschritten hatten. Sie durften betriebliche Besonderheiten wie die 24-Stunden-Produktion berücksichtigen und unregelmäßige Nachtarbeit verteuern, um sie zu vermeiden, auch wenn dies nicht der vermeintlich „gerechtesten“ Lösung entsprach.
Gleichbehandlungsprinzip
Das Gleichbehandlungsprinzip ist ein grundlegender Rechtsgrundsatz, der besagt, dass Personen in vergleichbaren Situationen gleich und Personen in ungleichen Situationen ungleich behandelt werden müssen, wobei die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein muss. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien ihre Mitarbeiter nicht willkürlich oder ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandeln dürfen.
Beispiel: Die Anlagenfachkraft argumentierte, die unterschiedliche Höhe der Nachtzuschläge im Haustarifvertrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsprinzip, da regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit bezüglich der gesundheitlichen Belastung nicht so stark differenziert werden dürften. Das Gericht sah jedoch einen sachlich vertretbaren Grund für die Differenzierung.
Haustarifvertrag
Ein Haustarifvertrag ist ein Tarifvertrag, der nicht für eine ganze Branche, sondern speziell für ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Betrieb zwischen dem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft abgeschlossen wird. Er regelt Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten und Zuschläge, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Betriebs.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Grundlage der Bezahlung der Anlagenfachkraft durch einen neuen Haustarifvertrag aus dem Jahr 2018 geändert, der spezifische Regelungen für Nachtarbeitszuschläge im Betrieb des Speiseeisherstellers enthielt und den Kern des Rechtsstreits bildete.
Tarifautonomie
Tarifautonomie ist das in Deutschland verfassungsrechtlich garantierte Recht von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, Arbeitsbedingungen (wie Löhne, Arbeitszeiten) eigenverantwortlich durch Tarifverträge zu regeln, ohne staatliche Einmischung. Sie ist ein Kernelement des deutschen Arbeitsrechts und ermöglicht es den Sozialpartnern, flexible und auf die jeweilige Branche oder den Betrieb zugeschnittene Lösungen zu finden.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht betonte in seiner Urteilsbegründung die Tarifautonomie der Parteien. Es erklärte, dass Gerichte die Angemessenheit tariflicher Regelungen für Nachtarbeitszuschläge grundsätzlich nicht überprüfen, sondern die weitreichende Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner respektieren müssen, solange grundlegende Schutzziele eingehalten werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Tarifautonomie und Gleichbehandlungsprinzip (Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)
Tarifparteien dürfen Arbeitsbedingungen in Verträgen eigenverantwortlich regeln, müssen dabei aber alle Arbeitnehmer gleich behandeln, es sei denn, es gibt einen sachlich vertretbaren Grund für eine Unterscheidung.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die unterschiedlichen Nachtzuschläge im Tarifvertrag sachlich gerechtfertigt waren, da die Tarifautonomie zwar einen weiten Gestaltungsspielraum gewährt, dieser aber durch das Gleichbehandlungsprinzip begrenzt wird.
Auslegung von Tarifverträgen
Tarifverträge werden nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck, dem Gesamtzusammenhang und der Entstehungsgeschichte interpretiert, um den wahren Willen der Tarifparteien zu ermitteln.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte den Begriff „sonstige Nachtarbeit“ im Tarifvertrag aus, um festzustellen, dass damit unregelmäßige und in der Regel mit Mehrarbeit verbundene Nachtarbeit gemeint war, und nicht die von der Klägerin geleistete regelmäßige Schichtarbeit.
Arbeitszeitgesetz und Nachtarbeitszuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG)
Arbeitnehmer, die in der Nacht arbeiten, haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die Belastungen, wobei Tarifverträge vorrangig die Form und Höhe dieses Ausgleichs regeln können.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigte, dass der Tarifvertrag die gesetzliche Vorgabe des § 6 Abs. 5 ArbZG konkretisiert. Es prüfte nicht die Angemessenheit der tariflichen Zuschläge (15/20%), da tarifliche Regelungen hier Vorrang haben und als angemessen vermutet werden.
Betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum wiederholt Leistungen gewährt und Arbeitnehmer daraus auf eine zukünftige Verpflichtung schließen dürfen, es sei denn, die Leistung beruht bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin forderte einen höheren Zuschlag auch aus betrieblicher Übung. Das Gericht verneinte dies, weil die ursprüngliche Zahlung auf einem alten Tarifvertrag beruhte und die kurze Weiterzahlung nach Inkrafttreten des neuen Tarifs als irrtümlich und ohne Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers angesehen wurde.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 13 Sa 1764/19 – Urteil vom 17.07.2020
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