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Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall gegenüber Arbeitgeber

LAG Mainz 

Az.: 5 Sa 72/14

Urteil vom 15.05.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2013, Az. 9 Ca 2032/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall.

Der 1953 geborene Kläger war seit 01.06.2006 bei der Beklagten als Produktions-mitarbeiter beschäftigt. Am 03.07.2006 erlitt er bei seiner Arbeit an einer Punktschweißanlage einen Arbeitsunfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat. Der Kläger erlitt schwere Quetschverletzungen an beiden Händen.

Der Kläger nahm zunächst die Herstellerin der Maschine auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz vor dem Landgericht D-Stadt (Az. 1 O 94/08) in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 26.08.2008 verkündete er der Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf seiner Seite beigetreten ist. Am 31.07.2012 schloss er mit der Herstellerin vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 21 U 74/10) einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Die Herstellerin verpflichtete sich, ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht € 25.000,00 zur Abgeltung sämtlicher gegen sie gerichteter Ansprüche aus dem Unfall zu zahlen. Außerdem wurde festgehalten, dass etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte (dort: Streithelferin) vom Vergleich nicht berührt werden.

Mit der vorliegenden Klage vom 29.05.2013 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er macht geltend, die Beklagte hafte neben der Herstellerin für weitere Schmerzensgeldansprüche. Wegen bedingten Vorsatzes greife der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII nicht.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.11.2013 (dort Seite 2-8) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall an der Punktschweißanlage vom 03.07.2006 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2013 abgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers für Personenschäden bei Arbeitsunfällen nach §§ 104, 105 SGB VII nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Beklagte den Eintritt des Arbeitsunfalls vom 03.07.2006 und die hierdurch entstandenen Unfallfolgen nicht billigend in Kauf genommen. Der Kläger sei unstreitig von Arbeitnehmern der Beklagten am Arbeitsplatz in die Maschinenbedienung eingearbeitet worden. Der Zeuge T. habe während seiner Vernehmung vor dem Landgericht D-Stadt bekundet, der Kläger sei auch eingewiesen worden, dass er im Fall eines Verkantens der Wellenbleche bzw. des Eintritts einer Störung nicht „von vorne“ im Automatikbetrieb in die Maschine hineingehen dürfe, vielmehr müsse er in diesem Fall die Maschine „über Handbetrieb“ fahren und über ein seitliches Gittertor an sie herangehen. Da jedenfalls dieser wichtige Hinweis erfolgt sei, könne – ungeachtet des Nichtvorhandenseins einer schriftlichen Anleitung zur Handhabung von Maschinenstörungen und ungeachtet einer uU. verweigerten Hilfestellung des Zeugen T. – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Unfall und dessen Folgen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Es sei insoweit auch nicht entscheidend, dass die Beklagte keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen, zB. durch das Anbringen von Schutzgittern, getroffen habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils vom 07.11.2013 Bezug genommen.

Gegen das am 13.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 13.02.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Am 13.03.2014 versuchte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ab ca. 18.00 Uhr erfolglos, eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Landesarbeitsgericht zu übermitteln. Dort konnten laut Fax-Journal ab 17.44 Uhr aus technischen Gründen keine Telefaxsendungen mehr empfangen werden. Die Störung wurde am 14.03.2014 behoben. Die Begründungsschrift ging erst am 14.03.2014 per Telefax beim Landesarbeitsgericht ein. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte am 24.03.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wegen der Einzelheiten des Wiedereinsetzungsantrags wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.03.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts greife das Haftungsprivileg nach §§ 104, 105 SGB VII nicht. Die Beklagte habe den Arbeitsunfall vom 03.07.2006 vorsätzlich verursacht, so dass sie verpflichtet sei, ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Die vorsätzliche Vorgehensweise werde durch folgende Umstände indiziert:

Die Produktionsanlage sei nicht entsprechend den Herstellerangaben aufgestellt worden. Sicherheitsvorkehrungen, wie bspw. Gittervorrichtungen, seien nicht, wie vom Hersteller vorgesehen, eingebaut worden. Bestehende Sicherheitsvorkehrungen seien bewusst ignoriert bzw. umgangen worden, um die Produktion zu erhöhen.

Eine TÜV-Abnahme der Produktionsanlage sei nicht erfolgt.

Eine Betriebsanleitung sei nicht griffbereit gewesen, damit die Mitarbeiter auftretende Probleme hätten nachschlagen und entsprechend reagieren können.

Der Arbeitnehmer T., dessen Fehlverhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe ihm auf seinen Telefonanruf, nachdem sich die Wellenwand verkantet hatte, keine Hilfestellung geleistet.

Das Arbeitsgericht stütze sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des Arbeitnehmers T. vor dem Landgericht D-Stadt. Dessen Aussage zu den Umständen seiner Einarbeitung sei falsch. Die Berufungsgenossenschaft habe in ihrem Bericht ausgeführt, dass er nicht ordnungsgemäß eingearbeitet worden sei. Hinzu komme, dass der Sachverständige, den das Oberlandesgericht Hamm beauftragt hatte, in seinem Gutachten festgestellt habe, dass sich der Unfall auch so ereignet hätte, wenn er nach der angeblichen Weisung des Zeugen T. vorgegangen wäre, weil die Anlage fehlerhaft aufgestellt und programmiert worden sei. Das Arbeitsgericht habe das Fehlen einer Betriebsanleitung und das Nichttreffen weiterer Sicherheitsvorkehrungen, bspw. durch das Anbringen von Gittern, für nicht entscheidend erachtet. Damit habe sich das Gericht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen gesetzt, wonach die Maschine nicht den technischen Anforderungen genügt habe. Die Anlage sei nicht fachgerecht aufgestellt worden, eine CE-Prüfung oder TÜV-Abnahme sei nicht erfolgt. Hinzu komme, dass die Beklagte seinen Hinweis, dass er sich in der Bedienung der Anlage nicht sicher fühle, übergangen habe. Sie habe ihn gleichwohl mit dem Alleinbetrieb der Anlage beauftragt. Der Zeuge T. habe ihm nicht geholfen, obwohl er ihn telefonisch darum gebeten habe.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.11.2013, Az. 9 Ca 2032/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall an der Punktschweißanlage vom 03.07.2006 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

  1. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Zwar hat der Kläger die zweimonatige Berufungsbegründungfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG versäumt, die mit Ablauf des 13.03.2014 endete. Dem Kläger ist jedoch nach § 233 ZPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Die fristgerechte Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an das Landesarbeitsgericht scheiterte am 13.03.2014 aufgrund der technischen Störung des Empfangsgeräts ab 17.44 Uhr. Diese hatte der Kläger nicht zu vertreten.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers musste nicht auf andere Weise versuchen, den Schriftsatz fristwahrend an das Landesarbeitsgericht zu übermitteln. Sie hatte mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das von ihrer Seite aus Erforderliche zur Fristwahrung getan. Sie hatte – um ca. 18.00 Uhr – so rechtzeitig mit der Übermittlung der Begründungsschrift begonnen, dass unter normalen Umständen mit deren Zugang bis 24.00 Uhr zu rechnen war (vgl. BAG 11.07.2013 – 2 AZB 6/13 – Rn. 17 mwN, NZA 2013, 983). Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristgerecht gestellt (§§ 234 Abs. 1 S. 1, 236 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO) und die Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen ordnungsgemäß nachgeholt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO).

  1. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehen aus dem Arbeitsunfall vom 03.07.2006 keine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Deren Haftung für Personenschäden, insb. auf Schmerzensgeld, ist nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

Unstreitig hat der Kläger am 03.07.2006 einen Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind bei Arbeitsunfällen gemäß §§ 104, 105 SGB VII Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, dass der Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige Person den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und die Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, fallen unter diese Personenschäden auch Ansprüche auf Schmerzensgeld.

Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass weder verantwortliche Vertreter der Beklagten noch Arbeitskollegen des Klägers, insb. der Arbeitnehmer T., den Arbeitsunfall vom 03.07.2006 vorsätzlich herbeigeführt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und des BGH, der sich auch die Berufungskammer anschließt, entfällt die Haftungsbeschränkung nur dann wegen Vorsatzes, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Danach genügt es für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den konkreten Verletzungserfolg umfassen. Dementsprechend genügt hierfür auch die ggf. vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BGH 08.03.2012 – III ZR 191/11 – Rn. 14, MDR 2012, 462; BAG 19.02.2009 – 8 AZR 188/08 – AP § 105 SGB VII Nr. 4; jeweils mwN).

Die Vorwürfe, die der Kläger zweitinstanzlich gegen die Beklagte und den Arbeitnehmer T. wiederholt, rechtfertigen auch nach Überzeugung der Berufungskammer nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass verantwortliche Personen der Beklagten oder T. den Arbeitsunfall des Klägers vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen haben.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet und gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Sachverständigen festgestellt worden sind, den das Oberlandesgericht Hamm im Rechtsstreit gegen den Hersteller der Maschine (Az. 21 U 74/10) beauftragt hatte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Arbeitsunfall von der Beklagten gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden wäre. Es ist deshalb im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob die Produktionsanlage fehlerhaft programmiert und nicht entsprechend den Herstellerangaben aufgestellt worden ist. Es kann auch dahinstehen, ob Sicherheitsvorrichtungen, bspw. Gitter, nicht, wie vom Hersteller vorgesehen, eingebaut worden sind und keine Betriebsanleitung griffbereit war. Selbst bei vorsätzlicher Missachtung von Sicherheitsmaßnahmen oder von Unfallvorschriften führte die Beklagte weder den Unfall noch die konkreten Unfallfolgen vorsätzlich herbei. Allenfalls könnte ihr – unterstellt man den Vortrag des Klägers als wahr – ein grob fahrlässiges, nicht aber ein vorsätzliches Herbeiführen des Unfalls vorgeworfen werden.

Auch der Vorwurf des Klägers, der Arbeitnehmer T., den er in dessen Freizeit zu Hause angerufen hat, habe sich geweigert, noch einmal in den Betrieb zurückzukehren, um ihm Hilfestellung zu leisten, nachdem sich die Wellenwand verkantet hatte, rechtfertigt nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Der Kläger kann dem Arbeitskollegen T. – unabhängig von der Frage, ob dieser nach Feierabend arbeitsvertraglich verpflichtet war, in den Betrieb zurückzukehren, um ihm zu helfen – nicht unterstellen, er habe den Unfall und insbesondere die schweren Verletzungsfolgen als möglich vorausgesehen oder billigend in Kauf genommen.

  1. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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