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Schmerzensgeld wegen Rangelei unter zwei Arbeitskollegen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 342/18 – Urteil vom 05.11.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 19. September 2018 – 12 Ca 760/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beide waren als LKW-Fahrer bei der Spedition S. beschäftigt. Ihr Verhältnis war aufgrund von Meinungsverschiedenheiten, unter anderem betreffend die Sauberkeit des beiden als Fahrer zugeteilten LKWs, angespannt.

Am 26. Oktober 2017 gegen 18.30 Uhr begab sich der Kläger zu seiner Arbeitsstelle, um die Nachtschicht anzutreten. In den Räumlichkeiten der Firma traf er auf den Beklagten, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden Parteien kam, deren genauer Ablauf streitig ist.

Der Kläger hat das Protokoll eines EKG (Anlage zur Berufungsbegründung vom 19.11.2018, Bl. 87 d. A.) vorgelegt, das am 26. Oktober 2017 um 23.58 Uhr gefertigt wurde, sowie das ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin M. B. vom 27. Oktober 2017 (Anlage A 1 zur Klageschrift, Bl. 8 d. A.), in dem eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS 50-0-50 Grad im Befund festgestellt wird und im Übrigen, dass an dem Tag „keine äußeren Verletzungszeichen sichtbar“ waren. Für dieses Attest hat der Arzt ausweislich der Rechnung vom 27. Oktober 2017 (Anlage A 2 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) 17,43 EUR berechnet.

Der Beklagte hat einen Notfallschein des M. Klinikum St. E. N. vom 26. Oktober 2017, 20.45 Uhr, sowie den Durchgangsarztbericht der Ärztin Dr. N. S. vom 02. November 2017 (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 04.05.2018, Bl. 27 bzw. 28 f. d. A.) vorgelegt, wonach eine Thoraxprellung links diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 07.11.2017 bescheinigt wurde.

Der Kläger hat am 26. Oktober 2017 Strafanzeige wegen Körperverletzung bei der Polizei gegen den Beklagten erstattet und der Beklagte hat am 27. Oktober 2017 seinerseits Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat sowohl das Ermittlungsverfahren 2010 Js 67402/17 gegen den Kläger (vgl. dazu Verfügung vom 08. November 2017, Bl. 39 f. d.A.) als auch das Ermittlungsverfahren 2010 Js 67400/17 gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da „ein gegenseitiges Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden“ kann und hat die Parteien auf den Weg der Privatklage verwiesen.

Mit Schreiben vom 05. März 2018 hat der Kläger den Beklagten vergeblich dazu aufgefordert, ihm Arztkosten in Höhe von 17,43 EUR sowie die pauschalen Unkosten in Höhe von 25,00 EUR zuzüglich Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Daraufhin hat der Kläger am 13. März 2018 bei dem Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung erhoben, welche dem Beklagten am 17. März 2018 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 04. Mai 2018, der dem Kläger am 28. Mai 2018 zugestellt wurde, hat der Beklagte Widerklage erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, als er auf dem Weg durch die Räume der Firma gewesen sei, habe sich der Beklagte ihm in den Weg gestellt und sich vor ihm aufgebaut. Er habe ihn angepöbelt und ihm ohne Vorwarnung mit der rechten flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschließend habe der Beklagte mit seiner Tasche um sich geschlagen und dabei gezielt versucht, den Kläger zu treffen, wobei dieser den meisten Schlägen habe ausweichen können. Aufgrund der Schläge habe er Verletzungen der linken Gesichtshälfte, konkret Prellungen, erlitten. Da er an Atemnot und Herzbeschwerden unmittelbar in Folge des Angriffs gelitten habe und zwei Bypässe habe, habe er sich noch am selben Tag ins Krankenhaus begeben, da sogar der Verdacht eines schadensbedingten Herzinfarktes gedroht habe, der sich später nicht bestätigt habe.

Der Kläger hat erklärt, aufgrund des grundlosen völlig aggressiven, unvorhersehbaren Verhaltens des Beklagten und der nicht unerheblichen Folgen des Angriffs sei unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR angemessen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an ihn 25,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.

Der Kläger und Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei ihm in den Räumlichkeiten der Firma entgegengekommen und habe ihm ohne Vorwarnung einen Stoß mit dem Kopf gegen die Stirn gegeben, woraufhin er gefallen sei. Nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er den Kläger geschubst mit der Frage, was das denn solle. Er sei seiner Erinnerung nach zweimal von dem Kläger gegen die Brust getreten worden und dabei erneut hingefallen. Nach dem Vorfall habe er vor dem Firmengelände gerade noch seine Ehefrau anrufen können, bevor er besinnungslos geworden sei. Seine Ehefrau habe ihn zum E.-Krankenhaus in N. gefahren, wo ausweislich des Notfallscheins eine Thoraxprellung links festgestellt worden sei. Noch am 02. November 2017 habe die ihn weiter behandelnde Ärztin Schmerzen im Brustbereich, sowie Schmerzen beim tiefen Ein- und Ausatmen feststellen können. Für ihn seien praktisch alle Bewegungen schmerzhaft gewesen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Ermittlungsakten 2010 Js 67402/17 sowie 2010 Js 67400/17 der Staatsanwaltschaft Koblenz beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 gemacht.

Mit Urteil vom 19. September 2018 hat es sowohl die Klage als auch die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte die behaupteten Verletzungshandlungen nicht substantiiert dargelegt hätten und in Ermangelung eines geeigneten Beweisantritts beweisfällig geblieben wären.

Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 7 bis 17 des Urteils, Bl. 51 bis 61 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. September 2018 zugestellte Urteil mit einem am 19. Oktober 2018 bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22. November 2018 bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Beweisangebote, insbesondere die Benennung mehrerer Zeugen für den Vorfall verwiesen und gerügt, dass das Arbeitsgericht Koblenz diese nicht vernommen, sondern lediglich die schriftlichen Zeugenaussagen gewürdigt habe.

Darüber hinaus trägt er vor, dass sein behandelnder Arzt B. diagnostiziert habe, dass er am Tag zuvor mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden sei und an Schmerzen am Hals und im Gesicht sowie an Ohrgeräuschen litt und man einen stark erhöhten Blutdruck gemessen habe. Im Übrigen habe auch die den Vorfall aufnehmende Polizei eine Rötung an der linken Halsseite bei ihm unmittelbar nach dem Ereignis festgestellt.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. September 2018 – 12 Ca 760/18 – aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht Koblenz die Zeugen zu Recht nicht vernommen habe, da diese den Ablauf nicht gesehen hätten, sondern den Vorfall nur bewerten würden. Es sei unklar, wer die schriftlichen Zeugenaussagen formuliert und unterschrieben habe. Der Beklagte rügt, dass der Kläger zunächst vier Zeugen benannt habe, in der ersten Berufungsverhandlung jedoch behaupte, nur der Zeuge S. habe den Vorfall gesehen.

Der Beklagte erklärt, die Verletzungen des Klägers seien nicht dokumentiert, da der Arzt keine äußeren Verletzungsanzeichen festgestellt habe, sondern nur die Bekundungen des Klägers wiedergebe. Das Protokoll des EKG sei nicht nachvollziehbar und enthalte nicht einmal die Personalien des Klägers. Die angebliche Rötung am Hals des Klägers sei auf dem Foto in der Ermittlungsakte nicht erkennbar und das Arbeitsgericht habe ihr zu Recht keinen Beweiswert beigemessen.

Der Beklagte hat hilfsweise vorsorglich gegen die bestrittene Klageforderung die Aufrechnung mit der in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung jeweils nebst Zinsen erklärt und darauf verwiesen, dass der Kläger den Kopfstoß und das Treten nicht substantiiert bestritten habe.

In der Verhandlung vor der Berufungskammer am 07. Mai 2019 wurden beide Parteien zu dem Vorfall angehört. Der Kläger hat hierbei erklärt, der Zeuge S. habe den Vorfall von Anfang an gesehen, insbesondere wie der Beklagte ihm in das Gesicht geschlagen und ihn sodann mit der Tasche geschlagen habe, wobei er der Tasche ausweichen konnte.

Der Beklagte hat erklärt, dass er dem Kläger die Hand auf den Arm gelegt habe, um ihn anzuhalten. Dann habe der Kläger ihm ohne Vorwarnung einen Kopfstoß versetzt, so dass er auf den Boden gefallen und kurz bewusstlos gewesen sei. Danach habe er versucht, den Kläger zu schlagen, während der Kläger ihn weiter geschlagen habe. Es könne sei, dass er versucht habe, mit seiner Tasche zu schlagen, er habe sich aber nur verteidigt. Auf Vorhalt seiner ursprünglichen Aussage hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger ihn nicht geschlagen, sondern getreten habe.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07. Mai 2019 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der Berufungsverhandlung vom 05. November 2019 den Zeugen S. vernommen sowie die Ermittlungsakte 2010 JS 67400/17 der Staatsanwaltschaft Koblenz beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zum Ergebnis der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2019 Bezug genommen. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07. Mai 2015 und 05. November 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Schmerzensgeld wegen Rangelei unter zwei Arbeitskollegen
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

A. Die Berufung ist zurückzuweisen.

I. Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II. Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zusteht.

1. Die Klage ist zulässig wie vom Arbeitsgericht unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe (Bl. 51 d.A.) zutreffend begründet. Die Berufungskammer schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a. Dem Kläger steht ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 223 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 253 Abs. 1 und 2 BGB zu.

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein derartiges Schutzgesetz ist § 223 Abs. 1 StGB, wonach bestraft wird, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers oder Gesundheit Schadensersatz zu leisten, kann nach § 253 Abs. 2 BGB auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs in Form von Schmerzensgeld ist sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines anderen.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dieser Rechtsgutverletzung.

Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn ohne Vorwarnung mit der rechten flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschließend habe der Beklagte mit seiner Tasche um sich geschlagen und dabei versucht, den Kläger zu treffen. Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung vor der Berufungskammer am 05. Mai 2019 (ebenso wie bereits bei seiner Vernehmung bei der Polizei am 26. Oktober 2017) ausgesagt, dass er den Schlägen mit der Tasche habe ausweichen können.

Der Beklagte hat den Vorfall gegensätzlich dargestellt und im Rahmen seiner Anhörung am 07. Mai 2019 lediglich eingeräumt, dass er dem Kläger zunächst die Hand auf den Arm gelegt habe, um ihn anzuhalten und später zur Verteidigung gegen die Schläge des Klägers möglicherweise versucht habe, mit seiner Tasche zu schlagen.

Der von dem Kläger letztlich als einziger Zeuge für das Schlagen des Beklagten benannte Zeuge R. S. hat glaubhaft geschildert, dass der Beklagte den Kläger mit seiner Tasche geschlagen habe. Der Kläger sei ausgewichen und nach seiner Erinnerung ging der Zeuge zwar davon aus, dass der Beklagte den Kläger mit der Tasche getroffen habe, konnte jedoch nicht mehr sagen, wie „schlimm“. Der Zeuge erklärte, dass er nicht gesehen habe, dass der Beklagte mit der Hand geschlagen habe. Seinem Eindruck nach handelte es sich um ein „Gerangel“, da die beiden Parteien sehr eng beieinanderstanden und letztlich keiner der beiden „groß zu Schaden gekommen“ sei. Der glaubwürdige Zeuge hat auch auf Nachfragen widerspruchsfreie, nachvollziehbare, detaillierte Angaben zu dem Ablauf und den Örtlichkeiten gemacht. Obwohl er grundsätzlich die „Version“ des Klägers bestätigt hat, gilt dies nicht für den Schlag des Beklagten in das Gesicht des Klägers. Einen solchen Schlag hat der Zeuge trotz Beobachtung der Parteien während des gesamten Zeitraumes nicht gesehen. Die Berufungskammer ist dementsprechend nicht i. S. d. § 286 ZPO überzeugt von diesem Schlag.

Da der Kläger selbst erklärt hat, dass er den Schlägen mit der Tasche, welche der Zeuge bestätigt hat, ausweichen konnte und eine Verletzung lediglich aufgrund des Schlages mit der flachen Hand des Beklagten in das Gesicht erlitten habe, ist eine Körperverletzung daher nicht nachgewiesen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus den Nachweisen des Klägers zu seiner Gesundheitsschädigung. In dem Attest vom 27. Oktober 2017 hat der Allgemeinmediziner M. B. lediglich die Schilderung des Klägers festgehalten und im Befund von einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule gesprochen und ansonsten keine äußeren Verletzungszeichen feststellen können. Das von dem Kläger vorgelegte Protokoll des EKG belegt ebenfalls keine Gesundheitsschädigung des Klägers. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der beigezogenen Ermittlungsakte 2010 Js 67400/17 lassen als schwarz-weiß Aufnahmen keine Rötung am Hals des Klägers erkennen. Zwar hat der POK H. im Vermerk vom 30. Oktober 2017 festgestellt, dass (am 26. Oktober 2017) von der Rötung am Hals des Geschädigten mit dessen Einverständnis Lichtbilder gefertigt wurden (S. 4 der Ermittlungsakte 2010 Js 67400/17). Zudem hat PHK J. im Abschlussvermerk festgehalten, dass der damalige Arbeitgeber der Parteien, der Zeuge S., angegeben hat, dass er bei dem Kläger am Tag des Vorfalls eine leichte Rötung an der linken Halsseite festgestellt habe (Bl. 38 d. A. entspricht S. 12 der Ermittlungsakte 2010 Js 67400/17).

Jedoch lässt sich selbst bei Annahme einer Rötung am Hals des Klägers eine Kausalität einer Verletzungshandlung des Beklagten für diese nicht feststellen. Hierzu hat das Arbeitsgericht Koblenz zutreffend festgestellt, dass eine Rötung am Hals gerade keinen Rückschluss auf einen Schlag ins Gesicht und die Hervorrufung der Rötung ausschließlich durch den Beklagten zulässt. Die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen S., der angegeben hat, die beiden Parteien die ganze Zeit beobachtet zu haben, widerlegt gerade den Schlag ins Gesicht. Zu den Schlägen mit der Tasche hat der Kläger selbst erklärt, dass er allen Schlägen mit der Tasche ausweichen konnte. Die Rötung kann daher auch nicht durch einen Schlag des Beklagten mit seiner Tasche verursacht worden sein.

Abgesehen von dem Fehlen der Verletzungshandlung und der kausal verursachten Gesundheitsschädigung würde es sich selbst im Falle des Vorliegens einer bloßen Rötung am Hals des Klägers um eine Bagatellverletzung handeln, die keinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 750,00 EUR rechtfertigen kann. Eine Prellung im Gesicht – wie vom Kläger behauptet – ist in keiner Weise nachgewiesen.

b. Da es aus den dargelegten Gründen an einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung des Beklagten zum Nachteil des Klägers fehlt, hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von 42,43 EUR, bestehend aus den Kosten des Attests in Höhe von 17,43 EUR und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

c. Mangels Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, kommt es auf die von dem Beklagten vorsorglich erklärte Aufrechnung nicht an. I.Ü. wurde der Antrag des Beklagten auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz durch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz rechtskräftig abgewiesen.

B. Der Kläger trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.

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