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Schuldanerkenntnis durch Arbeitnehmer – Sittenwidrigkeit – Treuwidrigkeit

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 143/18 – Urteil vom 04.12.2018

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Klägerin ist eine OHG, die in der Region zwei REWE-Märkte betreibt. Sie verlangt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, Zahlung in Höhe von annähernd 10.000 Euro und stützt den Anspruch auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 6. September 2017.

Die Beklagte war seit Mitte 2006 in einem REWE-Markt beschäftigt, den die Klägerin 2016 von dem vormaligen Betreiber übernommen hat. Seit Juli 2016 befindet sich in dem fraglichen Markt auch eine Lottoannahmestelle, die von der Klägerin selbst betrieben wird. Die Lottoannahmestelle verfügt über eine eigene Kasse. Die Klägerin hatte angewiesen, dass die Kunden der Lottoannahmestelle immer von den Mitarbeiterinnen des Marktes bedient werden sollten, die sich gerade in der Nähe der Annahmestelle befinden. Die dortige Kasse war nicht gesondert gesichert. Durch Drücken der KV-Taste auf dem Bedienfeld konnte die Geldschublade jederzeit geöffnet werden. Begleitende Sicherheitsregeln für den Umgang mit dem Kasseninhalt für die Mitarbeiterinnen des Marktes gab es nicht. Es steht außer Streit, dass die Lottokasse immer wieder Fehlbeträge aufgewiesen hat.

Das operative Geschäft der Klägerin wird durch den Mitgesellschafter der Beklagten, dessen Namen auch im Firmennamen Verwendung findet, gesteuert (im Folgenden in Anlehnung an den Usus der Parteien als Geschäftsführer bezeichnet). Der Geschäftsführer der Klägerin hat nach Angaben der Klägerin zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt einen Abgleich der Dienstpläne mit den Tagen, an denen die Lottokasse nicht stimmte, vorgenommen. Daraus soll sich nach Angaben der Klägerin ein Verdacht gegen die Beklagte ergeben haben. Zur weiteren Aufklärung hatte die Klägerin daraufhin heimlich eine versteckte Kamera zur Überwachung der Lottokasse installiert. Nach Angaben der Klägerin gibt es Aufnahmen von dieser Kamera, auf denen man die Beklagte sieht, wie sie sich Geld aus der Lottokasse in die Hosentasche streckt.

Die Beklagte wurde daraufhin für den 6. September 2017 gegen 9:00 Uhr zu einem Personalgespräch geladen. Bei dem Gespräch waren alle fünf Mitarbeiterinnen des Marktes und der Geschäftsführer der Klägerin anwesend. Nur der Marktleiterin und einer weiteren Mitarbeiterin war bekannt, zu welchem Zweck die Versammlung einberufen wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin sprach die Beklagte an und erkundigte sich, ob sie etwas mitzuteilen hätte. Dies verneinte die Beklagte. Es erfolgten weitere Nachfragen seitens des Geschäftsführers der Klägerin. Die Beklagte räumte in dem Gespräch schließlich ein, Geld aus der Lottokasse entwendet zu haben. Einzelheiten zum näheren Inhalt dieses Eingeständnisses sind streitig geblieben.

Die beklagte Arbeitnehmerin hat daraufhin auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin eine schriftliche Kündigung für ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung unterzeichnet (in Kopie hier Blatt 11 der Akte). Zusätzlich hat sie noch eine Erklärung darüber, dass sie des Diebstahls überführt worden sei, unterzeichnet (Kopie hier Blatt 12, es wird Bezug genommen). In diesem Zuge hat die Beklagte auch das hier streitige Schuldanerkenntnis, das einen Betrag in Höhe von 9.800 Euro ausweist und das zusätzlich von allen Anwesenden des Gesprächs abgezeichnet ist (in Kopie hier Blatt 13, es wird Bezug genommen), unterzeichnet. Das Schuldanerkenntnis ist auf einem handschriftlich ergänzten Formular der REWE-Group, das die Klägerin in dem Gespräch vorgelegt hatte, abgegeben. Außerdem hat die Beklagte zusätzlich noch eine Art Protokoll des Gesprächs mitunterzeichnet, nach dessen Inhalt sie im Gespräch eingeräumt haben soll, seit Juli 2016 wöchentlich 200 Euro gestohlen zu haben. Ausweislich des handschriftlichen Textes des Protokolls sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, einen Diebstahl zuzugeben oder eine Eigenkündigung zu erklären (Kopie hier Blatt 14, es wird Bezug genommen).

Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2017 hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.800 Euro gefordert (Kopie als Anlage K 15 zur Akte gereicht, hier Blatt 15). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2017 (hier Blatt 54) hat die Beklagte die Klägerin um Übersendung der von ihr am 6. September 2017 unterschriebenen Erklärungen gebeten. Dieser Bitte kam die Klägerin außergerichtlich nicht nach. Die Beklagte hat sich außergerichtlich geweigert zu zahlen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hamburg-Altona sodann am 27. November 2017 einen Mahnbescheid in Höhe von 9.800 Euro zuzüglich Kosten und Zinsen erlassen und der Beklagten zugestellt (17-3869584-0-6). Die Beklagte hat unter dem 1. Dezember 2017 Widerspruch eingelegt. Daraufhin ist das Verfahren von dem Mahngericht an das Landgericht Schwerin abgegeben worden. Die Klägerin hat den Anspruch aus dem Mahnbescheid mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 gegenüber dem Landgericht Schwerin begründet. Auf Anregung beider Parteien ist der Rechtsstreit sodann mit Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2018 (3 O 11/18) an das Arbeitsgericht Schwerin verwiesen worden. Die Klägerin verfolgt hier nur noch den Hauptanspruch nebst Zinsen, die im Mahnbescheid noch enthaltenen Kosten werden nicht weiter verfolgt.

In ihrer Klageerwiderung vom 13. März 2018 hat die Beklagte unter anderem die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses vom 6. September 2017 wegen eines Erklärungsirrtums sowie wegen widerrechtlicher Drohung erklärt (§§ 119, 123 BGB).

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 12. Juli 2017 vollständig stattgegeben (6 Ca 360/18). Es hat die am 6. September 2017 unterzeichnete Urkunde als ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB angesehen und darauf die Verurteilung gestützt. Die zahlreichen dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat das Gericht als nicht durchgreifend angesehen. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unverändert ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Die Beklagte kritisiert die Annahme des Arbeitsgerichts, die Beklagte hätte am 6. September 2017 ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben. Wäre dies richtig, hätte der Rechtsstreit schon gar nicht vom Landgericht an das Arbeitsgericht verweisen werden dürfen. Allenfalls könne man der streitigen Urkunde den Sinn entnehmen, dass die Beklagte eingestanden habe, eine unerlaubte Handlung begangen zu haben, weshalb man allenfalls von der Anerkennung der daraus resultierenden Schuld sprechen könne.

Der Betrag aus dem Schuldanerkenntnis (9.800 Euro) stehe jedoch völlig außer Verhältnis zu dem von der Beklagten angerichteten Schaden. Sie – die Beklagte – habe lediglich einmal einen Betrag aus der Lottokasse entnommen. Es habe sich um 90 Euro gehandelt und der Vorfall müsse sich am Freitag oder Samstag der Vorwoche (3. oder 4. September 2017) vor dem Personalgespräch am 6. September 2017 ereignet haben. Allein diesen Vorfall habe sie in dem Personalgespräch auch eingeräumt. Der angebliche Vorhalt der Klägerin, nach ihrer Einschätzung müsse die Beklagte wöchentlich rund 400 Euro entwendet haben, werde ebenso bestritten, wie die behauptete Antwort der Beklagten, es seien eher um die 200 Euro wöchentlich gewesen. Für den von der Klägerin beklagten Verlust kämen im Übrigen wegen der fehlenden Sicherungen der Lottokasse alle Mitarbeiterinnen des Marktes gleichermaßen und möglicherweise sogar Kunden, die die Abläufe beobachtet haben, in Betracht.

Einzelheiten zur Klassifizierung des Schuldanerkenntnisses könnten jedoch letztlich dahinstehen, da es ohnehin nicht wirksam erklärt worden sei. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht anders gesehen.

Die Beklagte sei durch die tribunalartige Gesprächssituation und die bestimmende Gesprächsführung durch den Geschäftsführer so eingeschüchtert und verunsichert gewesen, dass sie am Ende des Gesprächs bereit gewesen wäre, jede beliebige Erklärung zu unterschreiben. Sie sei in höchstem Maße beschämt gewesen und habe nur noch der Gesprächssituation entfliehen wollen. Die von ihr vermittels ihrer Unterschrift abgegebenen Erklärungen könnten daher nicht als wirksame Willenserklärungen im Sinne des Gesetzes angesehen werden. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beklagte im Berufungsrechtszug auch ihre Behauptung, bei Unterschrift unter das Schuldanerkenntnis sei dort kein Betrag eingetragen gewesen. Ergänzend behauptet die Beklagte, sie könne sich positiv nur noch daran erinnern, ihre Eigenkündigung unterzeichnet zu haben. Die ihr zugeschriebenen Unterschriften auf den anderen Dokumenten würden so stark von der Unterschrift auf der Eigenkündigung abweichen, dass bezweifelt werden müsse, dass die Beklagte diese Unterschriften selbst vollzogen habe. Hilfsweise müsste man die große Variationsbreite der Unterschriften jedenfalls als untrügliches Indiz dafür behandeln, dass die Beklagte beim Ableisten der Unterschriften durch das vorangegangene Gespräch und die tribunalartige Gesprächssituation vollkommen von der Rolle gewesen sei; sie sei nicht einmal mehr in der Lage gewesen, ordentlich zu unterschreiben.

Selbst wenn man – wie das Arbeitsgericht – die aufgezeigten Willensmängel nicht anerkenne, müsse man jedenfalls davon ausgehen, dass die Klägerin der Beklagten das Schuldanerkenntnis in sittenwidriger Weise abgerungen habe. Denn in krassem Gegensatz zu den Grundsätzen guter Personalführung habe man die Beklagte durch die Vorhalte im Rahmen einer Betriebsversammlung vor versammelter Mannschaft an den Pranger gestellt. Dies sei geschehen, um den Willen der Beklagten zu brechen.

Letztlich habe die Beklagte das Schuldanerkenntnis auch wirksam wegen widerrechtlicher Drohung mit einer Strafanzeige angefochten. Das Schuldanerkenntnis sei nur mit Zwang und unter Drohung mit einer strafrechtlichen Anzeige zustande gekommen. Die Beklagte behauptet insoweit, sie sei vor die Wahl gestellt gewesen, entweder die geforderten Unterschriften zu leisten oder sich vor der Polizei rechtfertigen zu müssen. Eine Überlegungszeit sei nicht gewährt worden. Bei Gewährung einer Überlegungszeit hätte sie das Schuldanerkenntnis nicht unterzeichnet.

Ohne das nicht wirksam erklärte Schuldanerkenntnis hätte das Arbeitsgericht die Klage abweisen müssen, denn die Voraussetzungen eines anderweitig begründeten Zahlungsanspruchs seien nicht vorgetragen. Die vorgetragenen Indizien reichten nicht aus, um die Beklagte des Diebstahls zu überführen. Die Beklagte bestreitet, der Klägerin einen Schaden von 9.800,00 Euro zugefügt zu haben. Dazu bestreitet sie auch, dass die Lottokasse lediglich an Tagen, an denen sie Dienst gehabt habe, auffällig gewesen sei. Die Beklagte bestreitet schließlich, dass es Videoaufnahmen gebe, die belegten, wie sie Geld aus der nicht geschlossenen Kasse nehme und sich dieses in die Hosentasche stecke.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin behauptet, wegen der beobachteten Kassendifferenzen habe sie in einem ersten Aufklärungsschritt einen Abgleich der Dienstpläne mit den Tagen vorgenommen, an denen es zu Kassenunregelmäßigkeiten gekommen sei. Danach hätte sich ein Verdacht gegen die Beklagte ergeben. Daraufhin habe sich die Klägerin entschlossen, die Lottokasse mit Hilfe einer geheimen Videokamera genauer zu überwachen.

Die gefertigten Videoaufnahmen, zu denen die Klägerin allerdings keine Datumsangaben gemacht hat, hätten den Verdacht gegen die Beklagte eindrucksvoll bestätigt. Die Beklagte sei auf den Aufnahmen mehrfach zu sehen, wie sie Lottoscheine abkassiere und vom Kunden Geld annehme. Das Geld lege sie sodann in die Kasse, schiebe die Kassenlade danach allerdings nicht vollständig zu. Weiter sei zu sehen, dass dann, wenn der Kunde sich vom Lottoschalter entfernt habe, die Beklagte die Kassenlade wieder öffne, das Geld, welches sie vorher hineingelegt habe, wieder an sich nehme und in ihre Hosentasche stecke.

Die Klägerin behauptet zum Ablauf des Personalgesprächs am 6. September 2017, auf die Frage ihres Geschäftsführers, wieviel Geld die Beklagte im Laufe der Zeit gestohlen habe, habe die Beklagte zunächst keine Antwort gehabt und mitgeteilt, dass ihr der Überblick hierüber fehle. Aufgrund seiner Abschätzung des Schadens habe der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten dann vorgehalten, sie müsse etwa 400 Euro pro Woche entwendet haben. Die Beklagte habe daraufhin erwidert, dass es nicht so viel gewesen sei, eher 200 Euro pro Woche. Das Eingeständnis, pro Woche um die 200 Euro aus der Lottokasse entwendet zu haben, sei von der Beklagten aus freien Stücken und aus eigener Veranlassung ohne jeglichen Druck erfolgt. Da die Beklagte in dem streitigen Zeitraum seit Eröffnung der Lottoannahmestelle 49 Arbeitswochen im Markt gearbeitet hätte, hätte die Klägerin somit einen Schaden in Höhe von 9.800 Euro eingestanden.

Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin die Beklagte gebeten, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen und ein schriftliches Schuldanerkenntnis in Höhe von 9.800 Euro abzugeben. Dabei habe der Geschäftsführer die Beklagte darauf hingewiesen, dass zur Abgabe der vorgenannten Erklärungen keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Die Beklagte habe sich freiwillig mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen einverstanden erklärt.

Die Klägerin bestreitet, dass ihr Geschäftsführer damit gedroht habe, die Sache zur Polizei zu bringen, sofern die Beklagte nicht die Eigenkündigung und das Schuldanerkenntnis unterschreibe. Die Klägerin verweist allerdings ergänzend darauf, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, das Verhalten keine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 123 BGB und auch keine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstelle, weil sie allen Grund gehabt hätte, die Sache zur Anzeige zu bringen und die Drohung mit einer Strafanzeige daher hier nicht rechtswidrig sei. Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass die Beklagte in dem Gespräch lediglich zugegeben habe, einmalig 90 Euro gestohlen zu haben. Die Beklagte behauptet weiter, der Betrag von 9.8000 Euro auf dem Schuldanerkenntnis sei bereits vor der vor Unterschriftsleistung der Klägerin dort eingetragen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

I.

Die Klage ist begründet. Die klagende OHG hat gegen die beklagte Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.800 Euro aus dem Schuldanerkenntnis vom 6. September 2017.

1.

Das Berufungsgericht teilt die Zweifel der Beklagten an der Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass das am 6. September 2017 unterzeichnete Schuldanerkenntnis als ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB anzusehen sei.

a)

Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, ein selbständig verpflichtendes – abstraktes – Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB liege nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste, Verpflichtung übernimmt.

Den Gegensatz hierzu bilden die in der Praxis häufigen, im Gesetz jedoch nicht besonders geregelten deklaratorischen Schuldanerkenntnisse, gelegentlich auch als kausales Schuldanerkenntnis bezeichnet werden. Aufgrund der Vertragsfreiheit können sie wirksam abgeschlossen werden. Deklaratorische Schuldanerkenntnisse haben (nur) den Zweck, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es hinsichtlich seiner Grundlagen oder einzelner Ansprüche daraus endgültig festzulegen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches Anerkenntnis, mit dem eine auch ohne das Anerkenntnis bestehende Schuld lediglich bestätigt wird.

Welche Form des Schuldanerkenntnisses vorliegt, ist eine Frage der Auslegung (BAG 21. April 2016 – 8 AZR 474/14 – AP Nr. 8 zu 3 781 BGB = NZA 2016, 1409; BAG 15. März 2005 – 9 AZR 502/03 – AP Nr. 7 zu § 781 BGB = NZA 2005, 682 = DB 2005, 138). Wird in der Urkunde ein Schuldgrund angegeben, spricht dies für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das lediglich eine bereits zuvor bestehende Schuld bestätig werden soll (BAG 21. April 2016 aaO RNr. 26). In der betrieblichen Praxis sind abstrakte Schuldanerkenntnisse, die ein Arbeitnehmer abgibt, selten. Denn es sind kaum betriebliche Anlässe denkbar, in denen es Sinn machen würde, dass der Arbeitnehmer verspricht, eine Zahlung oder sonstige Leistung an den Arbeitgeber vorzunehmen, ohne dazu einen konkreten Anlass zu haben.

b)

Die Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 6. September 2017 durch das Arbeitsgericht ist nicht über jeden Zweifel erhaben.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht zwar einige Umstände herausgearbeitet, die für ein abstraktes Schuldanerkenntnis sprechen (fehlende Angabe eines Schuldgrundes in der Urkunde; fehlender Bezug zu dem bis dato bestehenden Arbeitsverhältnis; fehlende Bezeichnung der Erklärenden als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber; fehlende Hinweise auf die Berechnung der festgesetzten Höhe der Schuld).

Die Umstände, unter denen die Beklagte die Erklärung abgegeben hat, sind vom Arbeitsgericht jedoch unzutreffend gering bewertet worden. Die Erklärung wurde im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Personalgesprächs in den Betriebsräumen der Klägerin und unter Beteiligung aller Kolleginnen der Klägerin zeitgleich mit der Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben. Beide Erklärungen – Eigenkündigung und Schuldanerkenntnis – hat die beklagte Arbeitnehmerin abgegeben, nachdem ihr Vorhaltungen wegen der Entwendung von Geld aus der Lottokasse gemacht wurden, die sie zumindest zu einem kleinen Teil dort eingeräumt hatte. Damit spricht eigentlich alles dafür, dass das Schuldanerkenntnis wegen des gewahr gewordenen Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen des entwendeten Geldes aus der Lottokasse abgegeben wurde. In diesem Sinne diente es dem Zweck, den Haftungsgrund und die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes außer Streit zu stellen.

c)

Die Frage der richtigen juristischen Klassifizierung des von der Beklagten unterzeichneten Schuldanerkenntnisses vom 6. September 2017 kann offenbleiben. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, mit dem Schuldanerkenntnis hätten die Parteien lediglich eine auch ohne das Anerkenntnis bestehende Schuld ihrem Grund und ihrer Höhe nach einredefrei festlegen wollen, kann die Klageverteidigung keinen Erfolg haben.

Jedenfalls kann der Vorstellung der Beklagten, bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis müsse der Grund und die Höhe der geforderten Zahlung vom Gläubiger im Bestreitensfalle nachgewiesen werden, nicht gefolgt werden. Denn es ist gerade der Sinn eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, dass Grund und Höhe der Schuld außer Streit gestellt werden. Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09 – AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

Im vorliegenden Rechtsstreit stellt die Beklagte allerdings ausschließlich Umstände in Frage, die zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift unter das Anerkenntnis am 6. September 2017 bereits bekannt waren, nämlich das Auftreten der Kassendefizite an sich, die Tatbeiträge der Beklagten dazu sowie die Einzelheiten des Personalgesprächs vom 6. September 2017. Mit diesen Einwendungen kann sie daher auch dann nicht gehört werden, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Beklagte am 6. September 2017 lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erklärt hat.

2.

Die Klage ist begründet, da das Schuldanerkenntnis vom 6. September 2017 rechtsgeschäftlich wirksam erstellt wurde und es auch nicht durch Anfechtung seitens der Beklagten untergegangen ist.

a)

Das Schuldanerkenntnis weist die erforderliche Schriftform auf (§§ 780, 781 BGB analog).

Soweit die Beklagte vorbringt, die Summe von 9.800,00 Euro habe bei ihrer Unterschriftsleistung noch nicht auf dem Schuldanerkenntnis gestanden, ist ihr diesbezüglicher Parteivortrag widersprüchlich. Denn zum einen erklärt die Beklagte, die Unterschrift unter dem Anerkenntnis stamme gar nicht von ihr. Zum anderen will sie sich aber daran erinnern, dass bei ihrer Unterschriftsleistung in der Urkunde noch kein Betrag eingetragen gewesen sei. Diesen Widerspruch hat das Arbeitsgericht zutreffend dahin aufgelöst, dass die Klägerin die Echtheit ihre Unterschrift letztlich doch nicht bestreiten wolle. Rechtlich zutreffend hat das Arbeitsgericht dann weiter argumentiert, sollte der Betrag bei Unterschriftsleistung tatsächlich dort nicht eingetragen gewesen sein, hätte die Beklagte eine – ebenso wirksame – Blankounterschrift geleistet.

Da die Klägerin gegen diese Bewertung keine Berufungsrügen erhoben hat, reicht es hier aus, wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Begründung der Wirksamkeit der Blankounterschrift, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, zu verweisen.

b)

Das Schuldanerkenntnis vom 6. September 2017 ist nicht sittenwidrig im Sinne § 138 Absatz 1 BGB zu Stande gekommen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Nach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Damit sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäftes, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen.

Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit auch in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger – hier die Klägerin – die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners – hier die Beklagte – ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 30).

aa)

Der Beweggrund der Klägerin, die Beklagte zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig. Denn die Beklagte hat aus der Lottokasse zumindest einmalig 90 Euro entwendet.

bb)

Eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte.

Zutreffend führt das Arbeitsgericht insoweit aus, ein solches Missverhältnis könne bei einem Schuldanerkenntnis nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin den Schaden in einem Rechtsstreit allenfalls zu einem geringen Teil hätte beweisen können. Insoweit ist nicht das Verhältnis zwischen objektiver Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen maßgebend für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung.

Außerdem sprechen einige Umstände dafür, dass die Beklagte möglicherweise auch deutlich mehr Geld als die eingeräumten 90 Euro entwendet haben könnte. Ein in diesem Sinne noch recht schwaches Indiz ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte – wie sie in anderem Zusammenhang selbst einräumt – Kenntnis von den – nach ihrer eigenen Einlassung – regelmäßigen Unstimmigkeiten der Lottokasse hatte. Aus diesem Indiz ergibt sich aber immerhin, dass der Gesamtschaden, den die Klägerin erlitten haben mag, nicht in Widerspruch zu dem von der Beklagten geforderten Betrag steht.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte deutlich mehr als die zugegebenen 90 Euro entwendet haben könnte, ergibt sich auch aus dem Gesprächsprotokoll über das Personalgespräch vom 6. September 2017, das von der Beklagten persönlich gegengezeichnet ist. Denn danach soll die Beklagte, wie hier von der Klägerin behauptet, im Laufe des Gesprächs eingeräumt haben, seit Eröffnung der Lottoannahmestelle im Juli 2016 wöchentlich 200 Euro entnommen zu haben. Es ist hier nicht angezeigt, dem Wahrheitsgehalt des Protokolls an dieser Stelle weiter auf den Grund zu gehen. Vielmehr reicht es hier aus festzustellen, dass sich die Höhe der geforderten Zahlung durchaus auf Indizien stützen kann. Sie ist daher gerade nicht „aus der Luft gegriffen“ und auch nicht außerhalb jedes Verhältnisses im Abgleich mit den gegebenen Indizien.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, darf ein Gläubiger – hier die Klägerin – vermeintliche Schadensersatzansprüche sogar unabhängig davon geltend machen, ob er sie beweisen kann. Der erstrebte Zweck, nämlich die Sicherung dieser Ansprüche durch ein Schuldanerkenntnis, ist – für sich betrachtet – noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 39).

Das ist hier der Fall. Vorliegend konnte die Klägerin insbesondere aufgrund der durch Unterschrift unter das Gesprächsprotokoll entstandenen Bestätigung der Beklagten, wöchentlich 200,00 Euro entwendet zu haben, aber auch aufgrund der zuvor von ihr durchgeführten Ermittlungen davon ausgehen, dass die Beklagte Beträge in Höhe des Schuldanerkenntnisses vereinnahmt hatte.

cc)

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Gesprächssituation am 6. September 2017 dahin gewürdigt, dass sich die Sittenwidrigkeit daraus nicht ableiten lasse.

Soweit das die Frage der Überlegungszeit für die Beklagte betrifft, hat das Arbeitsgericht unwidersprochen festgestellt, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Unterbrechung des Gesprächs zum Zwecke des Überlegens oder der Rücksprache mit anderen Personen verlangt hat. Dem ist die Beklagte im Berufungsrechtzug nicht entgegengetreten.

Soweit man an eine Obliegenheit des Arbeitgebers denken könnte, von sich aus eine Überlegenszeit anbieten zu müssen, ist dies bisher in der Rechtsprechung stets abgelehnt worden.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Sittenwidrigkeit auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass an dem Personalgespräch alle Kolleginnen der Beklagten teilgenommen hatten, wodurch eine tribunalartige Situation entstanden sein mag. Das Arbeitsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Beklagte sich nur dazu hätte entschließen müssen, den Raum zu verlassen, um der als unangenehm empfundenen Gesprächssituation zu entkommen. Insoweit stellt das Arbeitsgericht ergänzend fest, dass jedenfalls keine Umstände gewahr geworden seien, die die Beklagte daran gehindert haben könnten, das Gespräch aus eigener Initiative abzubrechen. Diese Feststellungen und Bewertungen sind mit der Berufung nicht angegriffen worden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt hätte, um zu dem Schuldanerkenntnis zu gelangen, sind nicht erkennbar. Soweit die Beklagte darauf verweist, nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein, Ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerin eine derartige Belehrungspflicht besteht.

c)

Das Schuldanerkenntnis ist auch nicht unter Umständen zu Stande gekommen, die den Grundsätzen des fairen Verhandelns widersprechen.

Nach § 241 Absatz 2 BGB sind sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses gegenseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Partei verpflichtet. Dies gilt auch bei der Ausgestaltung von Personalgesprächen, zumal wenn diese aus der Sicht einer Partei in der Beendigung der Zusammenarbeit münden sollen. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Es wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder diesen begleitenden Erklärungen erheblich erschwert.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann vorliegend nicht festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Sittenwidrigkeit des Anerkenntnisses verwiesen werden. Die aus § 241 Absatz 2 BGB abzuleitenden Maßstäbe unterscheiden sich nicht von dem aus § 138 BGB abzuleitenden Maßstab.

d)

Die Berufung der Klägerin auf das Schuldanerkenntnis vom 6. September 2017 ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB.

Selbst wenn die Klägerin – wie es ihr die Beklagte vorhält – eigentlich schon wesentlich früher wegen der Defizite in der Lottokasse hätte einschreiten müssen, stellt dies keinen Rechtsverstoß dar, der einen Zusammenhang mit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses seitens der Beklagten hat. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Zusammenhang mit Erstellung des Schuldanerkenntnisses ist damit nicht dargetan. Soweit die Beklagte mit diesem Vorbringen auf ein Mitverschulden der Klägerin hinweisen will, kommt es auf ein solches angesichts des Schuldanerkenntnisses nicht an. Vorliegend geht es nicht um einen Schadensersatzprozess, in welchem die Frage eines Mitverschuldens zu beurteilen ist (vgl. BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 38).

e)

Die Beklagte hat das Schuldanerkenntnis schließlich nicht nach § 123 Absatz 1 BGB wirksam angefochten.

aa)

Soweit die Beklagte behauptet hat, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses und der übrigen Unterlagen damit gedroht, die Polizei einzuschalten und Strafanzeige zu stellen, liegt damit – dies zu Gunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt – eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Absatz 1 BGB nicht vor.

Der Drohung mit einer Strafanzeige fehlt die in § 123 BGB geforderte Rechtswidrigkeit, wenn aus der Sicht eines objektiv abwägenden Arbeitgebers in der Position der Klägerin ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Diese Voraussetzung ist hier ohne weiteres erfüllt, denn die Beklagte hat unstreitig eingestanden, aus der Lottokasse einmalig 90 Euro in bar entwendet zu haben.

Die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten behaupteten Drohung mit einer Strafanzeige ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Der Einwand der Beklagten, sie sei zum Ende des Personalgesprächs völlig von der Rolle gewesen, sie sei beschämt gewesen und hätte mutmaßlich in diesem Zustand jede ihr vorgelegte Erklärung unterschrieben, ist im Zusammenhang von § 123 BGB offensichtlich unbeachtlich, solange nicht dargelegt ist, dass der Gesprächspartner diese Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit seines Gegenübers erkannt hat (BAG 21. April 2016 aaO RNr. 35). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen und aus den Umständen lassen sich keine Folgerungen ziehen.

bb)

Ein Anfechtungsrecht der Beklagten ergibt sich zudem nicht daraus, dass ihr vor Abschluss des Schuldanerkenntnisses keine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Soweit die Beklagte das Schuldanerkenntnis unter Zeitdruck abgegeben haben sollte, kann dies nicht als „Drohung“, d.h. als In-Aussicht-Stellen eines Übels qualifiziert werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer das Thema des beabsichtigten Gespräches vorher nicht mitgeteilt worden war.

f)

Der Wirksamkeit der Regelungen des Schuldanerkenntnisses stehen auch nicht die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) entgegen. Da die Beklagte zu diesem Punkt das Arbeitsgericht nicht ausdrücklich angegriffen hat, nimmt das Landesarbeitsgericht insoweit lediglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen.

II.

Die Nebenforderung in Form des Zinses ist vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend zugesprochen worden. Der Zinsanspruch und seine Höhe folgt aus den §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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