Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer nach Krankheit rechtlich geschützt
Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung längere Zeit nicht arbeiten konnten, ist die stufenweise Wiedereingliederung ein wichtiges Instrument. Sie hilft dabei, Schritt für Schritt an die beruflichen Anforderungen heranzuführen und die volle Leistungsfähigkeit zurückzuerlangen. Zunächst beginnt die Arbeitszeit reduziert und wird nach und nach gesteigert.
Besonders für schwerbehinderte Menschen sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechend eines ärztlichen Plans an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dies soll den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern und Nachteile ausgleichen.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vor Gericht behandelt, bei dem es um die Wiedereingliederung einer schwerbehinderten Person ging.
Übersicht:
- Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer nach Krankheit rechtlich geschützt
- ➜ Der Fall im Detail
- Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Krebserkrankung
- Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung der Wiedereingliederung
- Juristische Grundlage der Entscheidung des Arbeitsgerichts
- Bedeutung der ärztlichen Bescheinigung und des Wiedereingliederungsplans
- Auswirkungen der Entscheidung auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Was versteht man unter der stufenweisen Wiedereingliederung?
- Welche Rolle spielt die ärztliche Bescheinigung bei der Wiedereingliederung?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter?
- Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine Wiedereingliederung ablehnt?
- Wie wird die Dauer und Intensität der Wiedereingliederungsmaßnahmen bestimmt?
- Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer erfolgreichen Wiedereingliederung für das Arbeitsverhältnis?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Stufenweise Wiedereingliederung anerkannt: Das Gericht bestätigte den Anspruch des schwerbehinderten Klägers auf stufenweise Wiedereingliederung in die letzte berufliche Tätigkeit nach seiner Krebserkrankung.
- Einbeziehung des ärztlichen Wiedereingliederungsplans: Die Wiedereingliederung soll gemäß dem von der behandelnden Ärztin ausgestellten Plan erfolgen, beginnend mit täglich 2 Stunden und schrittweiser Erhöhung der Arbeitszeit.
- Arbeitsfähigkeit nach Plan: Voraussichtliche vollständige Arbeitsfähigkeit des Klägers ist nach Abschluss der Wiedereingliederungsphase geplant, mit täglich 8 Stunden am Ende der Maßnahme.
- Verpflichtung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Kläger entsprechend des ärztlichen Plans einzusetzen, da er schwerbehindert ist.
- Keine Mitwirkung ohne ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung: Ohne die Vorlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Mitwirkung an der Wiedereingliederung.
- Rechtsgrundlage für schwerbehinderte Personen: Nach § 164 Abs. 4 SGB IX kann bei schwerbehinderten Beschäftigten eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung bestehen.
- Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
- Eilbedürftigkeit bestätigt: Die Dringlichkeit des Verfahrens wurde durch das Gericht anerkannt, da bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens der endgültige Rechtsverlust drohte.
➜ Der Fall im Detail
Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Krebserkrankung
Der Fall dreht sich um die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der nach einer erfolgreichen Behandlung seines Hirntumors an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte.

Der Kläger, seit 1988 bei der Verfügungsbeklagten, einem Unternehmen im Bereich Dach- und Fassadenlösungen, angestellt, war bis zu seiner Erkrankung als Verkaufs- und Vertriebsleiter tätig. Nach seiner Therapie befürwortete die behandelnde Ärztin eine schrittweise Rückkehr in das Berufsleben, beginnend mit einer reduzierten Arbeitszeit, die schrittweise gesteigert werden soll. Die Verfügungsbeklagte lehnte diesen Plan jedoch ab, was zu der gerichtlichen Auseinandersetzung führte.
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung der Wiedereingliederung
Der Verfügungskläger argumentierte, dass eine dringende Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung bestehe, da ohne diese sein Recht auf Wiedereingliederung verloren gehen könnte. Er betonte das starke Interesse an einer raschen Rückkehr zur Arbeit nach Abschluss seiner Therapie. Die Verfügungsbeklagte hielt dagegen, dass keine angemessenen Tätigkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung verfügbar seien und dass der Kläger bis zur vollständigen Wiederherstellung seiner Fahrtüchtigkeit nicht effektiv eingesetzt werden könne.
Juristische Grundlage der Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Antrag des Klägers statt. Es stellte fest, dass nach § 164 Abs. 4 SGB IX Arbeitgeber verpflichtet sein können, an der stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer mitzuwirken. Das Gericht betonte, dass die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes klar die Notwendigkeit und den Rahmen der Wiedereingliederung darlegt, einschließlich der schrittweisen Erhöhung der Arbeitsstunden.
Bedeutung der ärztlichen Bescheinigung und des Wiedereingliederungsplans
Entscheidend für die gerichtliche Entscheidung war die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nicht nur den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Klägers beschreibt, sondern auch eine klare Anweisung zur schrittweisen Erhöhung der Arbeitszeit enthält. Das Gericht hielt fest, dass die Wiedereingliederung nicht nur dem Wohlbefinden des Arbeitnehmers dient, sondern auch dessen berufliche Integration fördert, ohne den Betriebsablauf unzumutbar zu stören.
Auswirkungen der Entscheidung auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer
Die Entscheidung zwingt den Arbeitgeber, den Wiedereingliederungsplan umzusetzen und den Kläger entsprechend der ärztlichen Vorgaben schrittweise wieder zu beschäftigen. Diese Verpflichtung unterstreicht die gesetzliche Verankerung des Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer und betont die Bedeutung der ärztlichen Empfehlung als zentrales Element zur Sicherung der Rechte betroffener Arbeitnehmer. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt, was die Ernsthaftigkeit unterstreicht, mit der das Gericht die Rechte schwerbehinderter Menschen in Arbeitsverhältnissen schützt.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was versteht man unter der stufenweisen Wiedereingliederung?
Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Verfahren, bei dem Arbeitnehmer nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit schrittweise an ihre berufliche Tätigkeit herangeführt werden. Dabei wird die Arbeitsbelastung Schritt für Schritt erhöht, bis die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Ziel ist es, den Übergang vom Krankheitsfall zurück in den Arbeitsalltag zu erleichtern und eine nachhaltige Wiedereingliederung zu ermöglichen. Die stufenweise Steigerung der Arbeitszeit und Arbeitsanforderungen soll eine Überforderung vermeiden und den Heilungsprozess unterstützen.
Der behandelnde Arzt erstellt dafür einen individuellen Wiedereingliederungsplan, der die einzelnen Stufen mit Arbeitszeiten und Tätigkeiten festlegt. Dieser Plan bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, Arbeitgebers und der zuständigen Kostenträger wie Krankenkasse oder Rentenversicherung. Während der stufenweisen Wiedereingliederung bleibt der Arbeitnehmer offiziell arbeitsunfähig und erhält Krankengeld oder Übergangsgeld.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist im Sozialgesetzbuch V (§74) und IX (§28) rechtlich verankert. Für schwerbehinderte Menschen besteht sogar ein Rechtsanspruch darauf, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Rolle spielt die ärztliche Bescheinigung bei der Wiedereingliederung?
Die ärztliche Bescheinigung spielt eine zentrale Rolle bei der stufenweisen Wiedereingliederung. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
Der behandelnde Arzt erstellt einen individuellen Wiedereingliederungsplan (Stufenplan), in dem die einzelnen Stufen mit Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Belastungsgrenzen für den Arbeitnehmer festgelegt werden. Dieser Plan dient als verbindliche Grundlage für den schrittweisen Wiedereingliederungsprozess.
Die ärztliche Bescheinigung ist Voraussetzung, damit die stufenweise Wiedereingliederung überhaupt stattfinden kann. Ohne diese Empfehlung des Arztes kann weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber die Maßnahme einleiten.
Der Arzt beurteilt, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine stufenweise Belastungssteigerung gegeben sind und wann voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Diese Einschätzung ist bindend für alle Beteiligten.
Änderungen am Wiedereingliederungsplan müssen ebenfalls ärztlich genehmigt werden. Der Arzt kann jederzeit Anpassungen vorschlagen, wenn sich der Gesundheitszustand verändert.
Insgesamt dient die ärztliche Bescheinigung der Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie stellt sicher, dass die Wiedereingliederung medizinisch sinnvoll und zumutbar gestaltet wird.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter?
Der Arbeitgeber hat bei der stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter folgende wichtige Pflichten:
Mitwirkungspflicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme
Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken und den schwerbehinderten Beschäftigten entsprechend dem vom Arzt erstellten Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Der Arbeitgeber muss also die im Plan festgelegten Vorgaben zu Arbeitszeit, Tätigkeiten und Belastungsgrenzen umsetzen.
Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan
Der vom behandelnden Arzt erstellte Wiedereingliederungsplan bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, des schwerbehinderten Arbeitnehmers und der zuständigen Kostenträger wie Krankenkasse oder Rentenversicherung. Ohne diese Zustimmung kann keine stufenweise Wiedereingliederung stattfinden.
Kündigungsschutz beachten
Während der Wiedereingliederung gilt für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt vor einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde (Integrationsamt).
Prüfung von Hilfsmöglichkeiten
Das Integrationsamt ist bei Ablehnung der Wiedereingliederung zu beteiligen. Es prüft dann mögliche Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes wie technische Arbeitsplatzanpassungen oder Lohnkostenzuschüsse.
Insgesamt zeigt sich, dass der Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter eine wichtige Mitwirkungsrolle hat und die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss.
Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine Wiedereingliederung ablehnt?
Wenn der Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers ablehnt, hat der Arbeitnehmer folgende Rechte:
Für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer:
- Sie haben gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei ungerechtfertigter Ablehnung kann der Arbeitnehmer die Durchführung der Wiedereingliederung gerichtlich durchsetzen.
- Zusätzlich kann er Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn ihm durch die Ablehnung ein Vermögensschaden entstanden ist.
Für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer:
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung. Die Durchführung ist grundsätzlich freiwillig für beide Seiten.
- Der Arbeitnehmer kann die Ablehnung jedoch als Indiz für eine spätere krankheitsbedingte Kündigung werten. Eine nicht durchgeführte Wiedereingliederung erschwert die Weiterbeschäftigung und kann eine Kündigung rechtfertigen.
- Daher sollte der Arbeitnehmer auf einer Begründung der Ablehnung bestehen und sich rechtlichen Beistand holen, um die Verhältnismäßigkeit einer möglichen Kündigung prüfen zu lassen.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung der Wiedereingliederung darlegen, z.B. begründete Zweifel an der Eignung des Wiedereingliederungsplans. Eine willkürliche Ablehnung ist nicht zulässig.
Wie wird die Dauer und Intensität der Wiedereingliederungsmaßnahmen bestimmt?
Die Dauer und Intensität der Wiedereingliederungsmaßnahmen werden maßgeblich durch den individuellen Gesundheitszustand und die Belastbarkeit des Arbeitnehmers bestimmt. Folgende Aspekte sind dabei zentral:
Der behandelnde Arzt erstellt einen detaillierten Wiedereingliederungsplan, in dem die einzelnen Stufen mit Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Belastungsgrenzen für den Arbeitnehmer festgelegt werden. Diese ärztliche Einschätzung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit ist bindend für alle Beteiligten.
Der Wiedereingliederungsplan muss die individuellen Gegebenheiten und den Heilungsverlauf berücksichtigen. Die Steigerung der Arbeitsbelastung soll schrittweise und dem Gesundheitszustand angemessen erfolgen, um Überforderungen zu vermeiden.
Regelmäßige ärztliche Kontrollen sind vorgesehen, um den Verlauf zu überwachen und den Plan gegebenenfalls anzupassen, wenn sich der Gesundheitszustand verändert.
Die Dauer der Wiedereingliederung richtet sich danach, wann voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Dies kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Dabei können betriebliche Belange wie Arbeitsabläufe oder Schichtdienste ebenfalls eine Rolle spielen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Intensität und Dauer der Wiedereingliederung individuell und unter ärztlicher Aufsicht an den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers angepasst werden muss.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer erfolgreichen Wiedereingliederung für das Arbeitsverhältnis?
Eine erfolgreiche Wiedereingliederung hat folgende Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis:
Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Durch die schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag während der Wiedereingliederung wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es besteht in unveränderter Form fort.
Wiederaufnahme der vollen Arbeitsfähigkeit
Ziel der Wiedereingliederung ist es, die volle Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederherzustellen. Nach Abschluss kann er seine vertraglichen Pflichten wieder vollumfänglich erfüllen.
Kündigungsschutz während der Maßnahme
Für die Dauer der Wiedereingliederung gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt vor einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Stärkung der Arbeitgeberbindung
Eine gelungene Wiedereingliederung fördert die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen und erhöht die Arbeitgeberbindung.
Vermeidung von Neueinstellungen
Durch die Weiterbeschäftigung des eingearbeiteten Mitarbeiters entfallen Kosten für Stellenausschreibungen und Einarbeitungen von Neuangestellten.
Mögliche Arbeitsplatzanpassungen
Im Rahmen der Wiedereingliederung können auch dauerhafte Anpassungen des Arbeitsplatzes, z.B. technische Hilfsmittel, vorgenommen werden.
Insgesamt zeigt sich, dass eine erfolgreiche Wiedereingliederung das Arbeitsverhältnis stabilisiert und für beide Seiten von Vorteil ist. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bleibt langfristig erhalten.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX: Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph zentral, da er die Basis für den Anspruch des Klägers auf Wiedereingliederung bildet und festlegt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des ärztlichen Wiedereingliederungsplans kooperieren muss.
- § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO: Diese Vorschriften ermöglichen es, im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um eine Veränderung des bestehenden Zustands, die das Recht einer Partei vereiteln oder wesentlich erschweren könnte, zu verhindern. Im analysierten Fall bildet diese rechtliche Grundlage die Möglichkeit, die Wiedereingliederungsmaßnahmen gerichtlich durchzusetzen, bevor das Hauptverfahren abgeschlossen ist.
- § 241 Abs. 2 BGB: Definiert die Nebenpflichten im Rahmen eines Schuldverhältnisses, zu denen auch die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Wiedereingliederung zählt. Diese Regelung unterstreicht die Verantwortung des Arbeitgebers, sich aktiv an der Wiedereingliederung zu beteiligen und die Maßnahmen nicht ungerechtfertigt abzulehnen.
- § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB IX: Stellt klar, dass eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur vollen Arbeitsleistung keinen Ausschluss des Beschäftigungsanspruchs bedeutet. Dieser Punkt ist relevant, da er dem Arbeitnehmer auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ein Recht auf Beschäftigung im Rahmen des Wiedereingliederungsplans zusichert.
Die genannten Paragraphen und Gesetze sind entscheidend für das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Wiedereingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Personen nach einer Krankheit und zeigen auf, welche Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen.
Das vorliegende Urteil
ArbG Aachen 2. Kammer – Az.: 2 Ga 6/24 – Urteil vom 12.03.2024
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger im Rahmen einer Maßnahme zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Verkaufsleiter in F., hilfsweise in B., entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärztin E., S., vom 04.03.2024 wie folgt zu beschäftigen:
– in den Wochen vom 15.03.2024 bis 12.04.2024 arbeitstäglich je 2 Stunden;
– in den Wochen vom 13.04.2024 bis 10.05.2024 arbeitstäglich je 4 Stunden;
– in den Wochen vom 11.05.2024 bis 07.06.2024arbeitstäglich je 6 Stunden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
3. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
4. Der Streitwert beträgt 10.000 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die stufenweise Wiedereingliederung des schwerbehinderten Klägers.
Die Verfügungsbeklagte bietet Lösungen für Dach und Fassade und verarbeitet hierzu vorrangig Aluminium zu Mauerabdeckungen, Systemfassaden, Dachrandprofilen, Kiesauffangleisten usw. und vertreibt diese Produkte. Der Verfügungskläger ist seit dem 01.09.1988 in Vollzeit bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt, zuletzt als Verkaufs- und Vertriebsleiter. Zu seinen Aufgaben gehört es u.a., die Produktion und Lieferung der für die Baustellen georderten Konstruktionen/Teile zu überwachen, die Bearbeitung von Reklamationen, das Führen von Reklamationsgesprächen sowie Preisverhandlungen, die Akquise von Neukunden, die Rechnungsstellung und die Anleitung der beauftragten Subunternehmer (Metallbauer, Dachdecker), d.h. sie in die Baustelle und die Tätigkeit einzuweisen. Diese Tätigkeit beinhaltet auch das Überwachen der Arbeiten und des Baufortschritts.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Verfügungsklägers, d.h. mit Ablauf des 31.10.2024, aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 20.04.2007.
Der Verfügungskläger litt seit April 2023 an einem Hirntumor. Die Erkrankung des Klägers wurde bis Ende Januar 2024 erfolgreich therapiert.
Aufgrund der Krebserkrankung ist dem Verfügungskläger ein Grad der Behinderung von 90 anerkannt worden.
Die behandelnde Hausärztin E. befürwortete eine stufenweise Wiedereingliederung in die letzte Tätigkeit und stellte am 07.02.2024 einen ersten Wiedereingliederungsplan auf (Bl. 12 d.A.).
Der Verfügungskläger bat um Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahme. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Maßnahme mit Schreiben vom 22.02.2024 (Bl. 13 d.A.) ab.
Daraufhin stellte die Hausärztin Frau E. einen neuen Wiedereingliederungsplan, beginnend ab dem 15.03.2024, aus (Bl. 14 d.A.), auf den Bezug genommen wird.
Der Verfügungskläger ist bis zum 10.04.2024 noch fahruntüchtig. Ab dem 08.06.2024 wird er nach seinen Angaben wieder voraussichtlich vollschichtig in seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit einsatzfähig sein.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Eilbedürftigkeit des Verfahrens ergebe sich daraus, dass sein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung als schwerbehinderter Mensch nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erlangen sei. Bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohe der endgültige Rechtsverlust. Er habe ein überragendes Interesse daran, die Wiedereingliederung in das Berufsleben und die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz möglichst zeitnah im Anschluss an den Abschluss seiner Therapie zu beginnen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, im Rahmen einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Verkaufsleiter, in F., hilfsweise in B., entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärztin E., S., vom 04.03.2024 wie folgt zu beschäftigen:
in den Wochen vom 15.03.2024 bis 12.04.2024 arbeitstäglich je 2 Stunden;
in den Wochen vom 13.04.2024 bis 10.05.2024 arbeitstäglich je 4 Stunden;
in den Wochen vom 11.05.2024 bis 07.06.2024 arbeitstäglich je 6 Stunden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen.
Sie behauptet, es gäbe keine sinnvollen Aufgaben, die der Verfügungskläger mit einer Beschäftigungsdauer von zwei oder vier Stunden täglich erledigen könnte. Die Stelle setze zudem voraus, dass der Verfügungskläger fahrtüchtig ist. Die geschuldete Tätigkeit lasse sich nicht ohne Fahrten mit dem Auto umsetzen. Der Verfügungskläger könne auch nicht wirtschaftlich und zumutbar eingesetzt werden, da er durch seine lange krankheitsbedingte Abwesenheit er in keiner Weise mehr in aktuelle Prozesse des Vertriebs eingebunden sei. Damit der Verfügungskläger in seiner Funktion als Vertriebsleiter wieder sinnvoll in laufende Prozesse eingebunden werden könne, sei ein deutlich größerer Beschäftigungsumfang notwendig.
Die Verfügungsbeklagte ist ferner der Ansicht, dem Verfahren fehle die Eilbedürftigkeit, da ein solcher Grund von dem Verfügungskläger nicht dargelegt worden sei. Aufgrund der wieder vollen Einsatzfähigkeit des Verfügungsklägers ab dem 08.06.2024 sei nicht ersichtlich, weshalb die Wiedereingliederung ab dem 15.03.2024 erfolgen müsse.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungsklage ist zulässig und begründet.
I. Nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Eine einstweilige Verfügung ist nach § 935 ZPO zu erlassen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen dringend erforderlich erscheint. Voraussetzung dafür ist auch im Rahmen des § 940 ZPO das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine vorläufige Regelung zu treffen (LAG Köln v. 10.6.2020 – 8 SaGa 1/20, BeckRS 2020, 20090 Rn. 16; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg v. 25.07.2017 – 11 SaGa 605/17, BeckRS 2017, 133186, Rn. 18). Es muss eine Abwägung der Folgen des Erlasses bzw. Nichterlasses der einstweiligen Verfügung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erfolgen (LAG Köln v. 10.6.2020 – 8 SaGa 1/20, BeckRS 2020, 20090 Rn. 16; LAG Köln v. 07.04.2016 – 12 SaGa 9/16, BeckRS 2016, 69468,Rn. 27).
II. Es besteht ein Verfügungsanspruch.
Ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung ergibt sich aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.
1. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (BAG v. 16.5.2019 – 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1349 f., Rn. 21; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.05.2022 – 3 Sa 208/21, juris, Rn. 64).,
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es um die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben geht. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Nach § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB IX schließt die (krankheitsbedingte) Unfähigkeit zur (vollen) Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung einen Beschäftigungsanspruch nicht aus. Die Mitwirkungspflicht nach dieser Bestimmung besteht demnach innerhalb des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses. Sie gehört zu den typischen Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v § 241Abs. 2 BGB (BAG v. 16.05.2019 – 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1350, Rn. 22; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.05.2022 – 3 Sa 208/21, juris, Rn. 65).
Der Anspruch auf Beschäftigung nach dieser Maßgabe im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkung, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Die Bescheinigung muss eine Prognose enthalten, wann voraussichtlich die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Die ärztliche Bescheinigung muss ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts erstellt sein und dem Arbeitgeber hinreichend deutlich machen, dass mit dem Wiedereingliederungsplan auch eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Kein Anspruch besteht auf eine Mitwirkung an einer nur therapeutischen Erprobung, ohne dass in absehbarer Zeit das „ob“ und „wie“ einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wären. Sowohl die Feststellung von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als auch die Empfehlung zur Wiedereingliederung knüpfen an die vom Arbeitnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit an. Davon ausgehend setzt die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung zunächst die Beurteilung voraus, der Arbeitnehmer sei (weiterhin) arbeitsunfähig. Hinzukommen muss die Einschätzung, dass die arbeitsvertragliche Tätigkeit teilweise verrichtet werden könnte und schließlich muss der Arzt die Prognose treffen, dass eine stufenweise Heranführung des Arbeitnehmers an die berufliche Belastung seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fördert. Dabei muss sich die Prognose nicht zwingend auf das Ziel der Wiederherstellung der vollen Arbeitstätigkeit richten, auch wenn dies regelmäßig verfolgt wird. Auch die Befähigung zu einer nach Art, Dauer, zeitlicher und räumlicher Lage veränderten Arbeitstätigkeit kann stufenweise Eingliederung in das Erwerbsleben sein. Der Arzt hat seine Feststellung auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger zu bescheinigen. Dieses verlangt eine auf die Erkrankung und Behinderung des Arbeitnehmers in seine Tätigkeit abgestellte Empfehlung über die Art und Weise der Beschäftigung. Ebenso muss der Arzt seine Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nach Durchführung der Maßnahme abgeben. Die Arbeitsstellenbescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Andernfalls kann er nicht beurteilen, ob er an der stufenweisen Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar abzulehnen (BAG v. 16.05.2019 – 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1350, Rn. 23 ff.; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.05.2022 – 3 Sa 208/21, juris, Rn. 66).
2. Demnach ist die Verfügungsbeklagte nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung des schwerbehinderten Verfügungsklägers in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass sie diesen entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 01.03.2024 beschäftigt.
Der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagten eine auf dem vorgesehenen Formular ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die stufenweise Wiedereingliederung vorgelegt. Die Bescheinigung gibt die Beschäftigungsdauer in den jeweiligen Wochen an. Auch die Art der Beschäftigung, nämlich die des Vertriebsleiters, ist in der Bescheinigung angegeben. Zwar enthält die Bescheinigung nicht explizit die Angabe einer Prognose, ob der Verfügungskläger nach Abschluss der Wiedereingliederung wieder (vollständig) arbeitsfähig sein wird. Diese Prognose liegt aber – außer im Fall einschränkender Erklärungen auf dem Formular – konkludent in der Bescheinigung selbst, konkret der wochenweise gesteigerten täglichen Stundenzahl von zwei bis sechs Stunden. Die stufenweise Wiedereingliederung ist stets ein Versuch der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. Daher ist mit ihrer Bescheinigung auch die Prognose verbunden, dass dieser Versuch hinreichend wahrscheinlich ist. Es steht daher zu erwarten, dass nach Abschluss der letzten Stufe der Verfügungskläger wieder zu acht Stunden täglich leistungsfähig ist und damit im Umfang seiner geschuldeten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. In der ordnungsgemäßen Ausstellung der Bescheinigung liegt ferner die Erklärung, dass mit der Beschäftigung nach dem Wiedereingliederungsplan auch eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Es bedarf keiner expliziten Erklärung auf dem Formular – hierfür sind auf dem Vordruck auch gar keine Felder vorgesehen. Nach Ansicht der Kammer folgt daher – ähnlich wie bei einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. BAG v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, BeckRS 2023, 37809, Rn. 12) – aus einer ordnungsgemäßen Bescheinigung nach § 74 Satz 1 SGB V die grundsätzliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber durch substantiierten Vortrag gleichwohl erschüttern. Derartige – durchgreifende – Gründe hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht vorgetragen.
Der Beschäftigung im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verfügungskläger bis zum 10.04.2024 nicht fahrtüchtig ist. Zwar mag die Stelle des Verfügungsklägers mit Fahrtätigkeiten zu Baustellen verbunden sein. Zu beachten ist jedoch, dass die Fahruntüchtigkeit sich nur auf den Zeitraum bezieht, in dem der Verfügungsklägers auch nur zwei Stunden täglich einsatzfähig ist. Die Verfügungsbeklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass an Tagen mit einer derart geringen Beschäftigungsdauer, nicht auch Arbeiten im Büro anfallen, die der Verfügungskläger sinnvollerweise erledigen könnte. Zu seinen Aufgaben gehören schließlich auch u.a. die Rechnungstellung und die Reklamation. Daher ist es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Verfügungskläger erst wieder umfassend eingearbeitet werden müsste, wie die Verfügungsbeklagte behauptet. Nach über 30 Jahren Tätigkeit vermag es nicht zu überzeugen, dass der Verfügungskläger nach einer Erkrankung von lediglich etwas weniger als einem Jahr gar keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbringen könnte. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte gerade gegenüber dem schwerbehinderten Verfügungskläger eine gesteigerte Pflicht hat, ihm Tätigkeiten unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung zuzuweisen (§ 164 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Dies ist in den ersten Wochen nach der Erkrankung ohne weiteres zumutbar.
III. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.
1. Nach den Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist.
Eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO setzt insbesondere voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. An den Verfügungsgrund sind dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die begehrte Eilentscheidung Ansprüche nicht nur sichern, sondern (teilweise) befriedigen soll, wenn also durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorweg genommen wird und insoweit endgültige Verhältnisse geschaffen werden (LAG Hamm v. 13.2.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460, 461; LAG Nürnberg v. 12.09.2007 – 4 Sa 586/07, BeckRS 2008, 50037; Schleusener, in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 97).
Der Verfügungskläger muss auf die Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, die geschuldete Handlung ist so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Verfügungskläger aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht(LAG Hamburg v. 24.07.2013 – 5 SaGa 1/13, juris, Rn. 38; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.01.2011 – 3 Ta 7/11, juris, Rn. 45; Schleusener, in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 98). Es muss die Gefahr irreparabler Entwicklungen bestehen, die die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren oder unmöglich machen. (Hessisches LAG v. 20.05.2019 – 16 SaGa 433/19, BeckRS 2019, 16598, Rn. 11; Sächsisches LAG v. 19.02.2001 – 2 Sa 624/00, NZA-RR 2002, 439, 440; Schleusener, in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGGRn. 98).
Eine solche Leistungs- oder Befriedigungsverfügung erstrebt der Verfügungskläger, da die begehrte tatsächliche Beschäftigung im Wege der stufenweisen Wiedereingliederung nicht wieder rückabgewickelt werden kann.
Es ist anerkannt, dass der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auch im Wege einer Leistungsverfügung nach § 940 ZPO durchgesetzt werden kann (vgl. nur Schleusener, in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 105). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers besteht, das den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt(LAG Rheinland-Pfalz v. 24.06.2015 – 4 SaGa 2/15, BeckRS 2015, 72364, Rn. 4;LAG Hamm v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460; LAG Hamburg v. 24.07.2013 – 5 SaGa 1/13, BeckRS 2013, 73628; Schleusener, in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 105).
2. Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht ein Verfügungsgrund.
Nach Ansicht der Kammer besteht grundsätzlich ein besonderes Beschäftigungsinteresse eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung. Dies ergibt sich aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, welcher Ausfluss der europäischen Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung schwerbehinderter Menschen in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000) ist (Greiner, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, 15. Aufl. 2024,§ 164 SGB IX, Rn. 1). Die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX wird regelmäßig nur im Wege des Eilrechtsschutzes zu erlangen sein. Eine Ausnahme dürfte nur dort bestehen, wo die stufenweise Wiedereingliederung zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der (vollen) Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ist.
Der Verfügungskläger ist zur Durchsetzung seines besonderen Beschäftigungsanspruchs als schwerbehinderter Arbeitnehmer aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zwingend darauf angewiesen, dass diese zeitnah erfolgt. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde sein Recht unmöglich machen oder jedenfalls erheblich erschweren. Die Wiedereingliederung in das Berufsleben kann typischerweise nur in dem Zeitfenster am Ende des Genesungsprozesses erfolgen, in dem der erkrankte Arbeitnehmer zwar noch nicht wieder voll einsatzfähig ist, aber eine Beschäftigung schon teilweise wieder möglich ist. Daher spricht die voraussichtlich vollständige Einsatzfähigkeit des Verfügungsklägers ab Juni 2024 nicht – wie die Verfügungsbeklagte meint – gegen die Eilbedürftigkeit. Im Gegenteil: Die Prognose, ob die volle Einsatzfähigkeit tatsächlich wieder ab diesem Zeitpunkt besteht, kann nur durch die Erprobung in der stufenweisen Wiedereingliederung vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ein Hauptsacheverfahren aber noch nicht abgeschlossen. Auch der voraussichtliche Renteneintritt und das damit einhergehende Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zwischen den Parteien spricht nach Ansicht der Kammer für eine Eilbedürftigkeit. Ein Hauptsacheverfahren wäre voraussichtlich erst nach Oktober 2024 abgeschlossen, sodass dem Kläger sein Anspruch auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX genommen würde. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beschäftigung nur auf eine vergleichsweise kurze Dauer erstrecken wird – das Recht des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Teilhabe am Erwerbsleben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es zeitlich nur kurz (jedenfalls bei diesem Arbeitgeber) noch verwirklicht werden kann.
Demgegenüber sind auf Seiten der Verfügungsbeklagten keine Schäden aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung ersichtlich, die außer Verhältnis zu dem Schaden des Verfügungsklägers stehen, wenn sein Anspruch auf Beschäftigung im Wege des stufenweise Widereingliederung nicht bereits jetzt erfüllt würde. Auf Seiten des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass – anders als das Arbeitsverhältnis – das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet ist, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit (BAG v. 16.5.2019 – 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1350, Rn. 21). Es bedarf daher nach Ansicht der Kammer der substantiierten Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung von Gründen, die der Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers entgegenstehen. Dabei genügt nicht der (pauschale) Vortrag – wie hier – die Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers sei nicht wirtschaftlich. Dies muss und kann sie auch nicht sein. Der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung.
III. Die Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m.§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die gemäß § 61 ArbGG erforderliche Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 3 ZPO. Die Kammer hat ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht. Der Kläger erwähnte in der mündlichen Verhandlung einen Bruttojahresverdienst von 120.000 EUR.
Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG besonders zuzulassen, da über die ohnehin gegebene gesetzliche Zulässigkeit der Berufung hinaus kein besonderer Zulassungsgrund gegeben ist.
