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Schwerbehinderter Arbeitnehmer klagt auf behindertengerechte Beschäftigung

Eine blinder Bürofachkraft kämpft vor Gericht um einen behindertengerechten Arbeitsplatz bei den US-Streitkräften, doch seine Klage scheitert. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die Berufung des Klägers ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Schwierigkeiten bei der Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt und die Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft den Anspruch des Klägers auf eine behindertengerechte Beschäftigung nach seiner Erblindung.
  • Der Kläger hat zuvor als Koch gearbeitet, war jedoch aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben.
  • Er hat eine Umschulung zur Bürofachkraft erfolgreich abgeschlossen, aber dennoch keine Anstellung im Bürobereich erhalten.
  • Die Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht wurde abgewiesen, da er die Anforderungen für die gewünschten Stellen nicht erfüllte.
  • Es wurde festgestellt, dass der Kläger lediglich über einen Hauptschulabschluss verfügt und keine relevante Berufserfahrung im Bürobereich nachweisen kann.
  • Der Hauptantrag auf eine bestimmte Stelle war unbegründet, da diese Stelle befristet war und somit nicht mehr zur Verfügung stand.
  • Der Hilfsantrag auf alternative Beschäftigungen wurde ebenfalls als unzulässig und unbegründet abgelehnt.
  • Das Gericht entschied, dass die Anforderungen in den US-Dienstvorschriften für zivilrechtliche Beschäftigte für den Kläger nicht erfüllbar waren.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Stelle oder eine vergleichbare Eingruppierung hat.
  • Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen, die schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst haben können.

Gerichtsurteil stärkt Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer

Der Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ein zentrales Anliegen im deutschen Arbeitsrecht. Schwerbehinderte Menschen haben nicht nur das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch auf besondere Unterstützung durch ihre Arbeitgeber. Der rechtliche Rahmen, der diesen Anspruch schützt, bildet die Grundlage dafür, dass Menschen mit Behinderungen in der Lage sind, ihre Fähigkeiten in den Beruf einzubringen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dies geschieht vor allem durch Gesetze, die Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern und Fördermaßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt vorsehen.

Im Kontext der gesetzlichen Bestimmungen wird besonders der § 164 Sozialgesetzbuch IX relevant, der das Recht auf Beschäftigung und die Voraussetzungen für einen Beschäftigungsanspruch definiert. Hierbei spielen Aspekte wie die Art der Behinderung, die Eignung für die jeweilige Tätigkeit, und die Möglichkeiten des Arbeitgebers eine entscheidende Rolle. Diese Regelungen sind auch für den Arbeitgeber essenziell, um rechtliche Risiken zu minimieren und die betriebliche Integration zu fördern.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der zeigt, wie das Gericht mit der Thematik des Beschäftigungsanspruchs umgegangen ist und welche Prinzipien dabei zur Anwendung kamen.

Ihr Recht auf behindertengerechte Beschäftigung

Stehen auch Sie vor ähnlichen Herausforderungen wie der Kläger im Fall? Wir verstehen die Komplexität des Arbeitsrechts und Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer. Unsere Experten für Arbeitsrecht und Diskriminierungsschutz stehen Ihnen zur Seite. Nutzen Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung, um Ihre Möglichkeiten zu verstehen und den besten Weg nach vorne zu finden. Ihr Anliegen ist uns wichtig. Kontaktieren Sie uns noch heute.

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Der Fall vor Gericht


Schwerbehinderte Bürofachkraft klagt auf behindertengerechte Beschäftigung

Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befasste sich mit dem Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine behindertengerechte Beschäftigung bei den US-Streitkräften. Der 1972 geborene Kläger, der seit dem Jahr 2000 bei den US-Streitkräften beschäftigt war, erblindete im Jahr 2009 und konnte daraufhin nicht mehr als Koch in der Truppenküche arbeiten. Nach einer erfolgreichen Umschulung zum Bürofachkraft im Jahr 2012 bewarb er sich auf verschiedene Stellen bei den US-Streitkräften, wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Klage auf Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes

Der Kläger reichte daraufhin Klage ein und forderte die Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Er beantragte, als Technischer Angestellter in der Leistungskontrolle oder alternativ in verschiedenen Verwaltungspositionen wie Einkauf, Telekommunikation oder Materialverwaltung beschäftigt zu werden. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegte.

Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Berufung

Das Landesarbeitsgericht befand die Berufung größtenteils für unzulässig, da der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung nicht ausreichend mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zu den verschiedenen beantragten Beschäftigungsalternativen auseinandersetzte. Lediglich bezüglich der Position als Angestellter in der Materialverwaltung wurde die Berufung als zulässig, jedoch unbegründet erachtet.

Keine freien Stellen und fehlende Qualifikationen

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die formalen Anforderungen für die Stellen in der Materialverwaltung nicht erfüllte, da ihm die geforderte einschlägige Berufserfahrung fehlte. Zudem gab es laut Beklagter keine freien Stellen in diesem Bereich. Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten oder bestehende Stellen freizukündigen, um den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Fehlende Qualifikationen für Telefonzentrale

Bezüglich einer möglichen Beschäftigung in der Telefonzentrale stellte das Gericht fest, dass dem Kläger die nötigen EDV-Kenntnisse und nachgewiesenen guten Englischkenntnisse fehlten. Zudem war unklar, ob die Deutsche Rentenversicherung die hohen Kosten für die blindengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes übernehmen würde, insbesondere angesichts der Befristung der Stelle.

Abweisung der Berufung

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Trier. Der Fall verdeutlicht die komplexen Herausforderungen bei der Integration schwerbehinderter Arbeitnehmer und zeigt die Grenzen der Verpflichtungen des Arbeitgebers zur behindertengerechten Beschäftigung auf.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass der Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf behindertengerechte Beschäftigung Grenzen hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zusätzliche Stellen zu schaffen oder bestehende freizukündigen. Fehlende Qualifikationen und nicht vorhandene freie Positionen können einer Beschäftigung entgegenstehen. Die Entscheidung verdeutlicht die Abwägung zwischen den Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers und den betrieblichen Möglichkeiten des Arbeitgebers.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer haben Sie zwar grundsätzlich Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung, jedoch unterliegt dieser Anspruch gewissen Grenzen. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz für Sie zu schaffen oder bestehende Stellen freizukündigen. Auch wenn Sie eine Umschulung absolviert haben, können fehlende Berufserfahrung oder spezifische Qualifikationen wie Sprachkenntnisse ein Hindernis darstellen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Qualifikationen durch Tests oder Zertifikate nachweisen können. Bei der Suche nach einer geeigneten Position sollten Sie auch die Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes berücksichtigen und frühzeitig die Finanzierung klären. Im Streitfall müssen Sie in einem Gerichtsverfahren für jeden beantragten Arbeitsplatz detailliert darlegen, warum Sie die Anforderungen erfüllen und warum die Beschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar ist.


FAQ – Häufige Fragen

Sie fragen sich, welche Rechte und Pflichten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Bezug auf den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer haben? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema, verständlich und kompakt aufbereitet.


Welche Rechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmer in Bezug auf eine behindertengerechte Beschäftigung?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX einen Rechtsanspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dies umfasst mehrere konkrete Aspekte:

Schwerbehinderte Menschen haben das Recht auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse bestmöglich einsetzen und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so gestalten, dass die individuellen Stärken des schwerbehinderten Mitarbeiters optimal genutzt werden. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass bestimmte Aufgaben umverteilt oder Arbeitsabläufe angepasst werden.

Ein wichtiger Bestandteil ist die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte. Dazu gehören die Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfelds und der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Dies kann bauliche Maßnahmen wie Rampen oder spezielle Sanitäreinrichtungen umfassen, aber auch die Anpassung von Betriebsanlagen, Maschinen und Geräten.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben zudem Anspruch auf die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Darunter fallen beispielsweise spezielle Computer-Eingabegeräte, Vorleseprogramme für sehbehinderte Mitarbeiter oder ergonomische Büromöbel.

Die Gestaltung der Arbeitszeit muss ebenfalls die Behinderung berücksichtigen. Dies kann flexible Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen oder die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit beinhalten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben das Recht, von Mehrarbeit freigestellt zu werden, wenn diese über die gesetzliche Regelarbeitszeit von acht Stunden pro Tag hinausgeht.

Ein weiteres wichtiges Recht ist die bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Mitarbeitern Möglichkeiten zur Weiterbildung und beruflichen Entwicklung bieten. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen.

Bei der Umsetzung dieser Rechte gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen müssen für den Arbeitgeber zumutbar sein und dürfen keine unverhältnismäßigen Aufwendungen erfordern. Allerdings können Arbeitgeber für viele Anpassungen finanzielle Unterstützung von den Integrationsämtern oder der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Rechte nicht automatisch umgesetzt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten aktiv mit ihrem Arbeitgeber kommunizieren und ihre spezifischen Bedürfnisse darlegen. In vielen Fällen kann die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb unterstützend tätig werden.

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Was sind die Voraussetzungen, um einen Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz geltend zu machen?

Für einen Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Feststellung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt auf Antrag des Betroffenen. Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können unter bestimmten Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Der Arbeitnehmer muss in einem bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. Der Anspruch richtet sich gegen den aktuellen Arbeitgeber und besteht nicht gegenüber potenziellen neuen Arbeitgebern im Bewerbungsprozess.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, damit der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen kann. Es muss also ein konkreter Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Arbeitsbedingungen bestehen.

Die geforderten Anpassungen müssen technisch und organisatorisch umsetzbar sein. Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen mit zumutbarem Aufwand realisieren können. Dabei sind auch die Unternehmensgröße und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer muss seinen Anspruch aktiv geltend machen. Er sollte den Arbeitgeber über seine Behinderung informieren und konkret darlegen, welche Anpassungen am Arbeitsplatz er benötigt. Eine bloße Mitteilung der Schwerbehinderung reicht in der Regel nicht aus.

Die geforderten Maßnahmen dürfen keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellen. Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers und den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers erfolgen. Dabei können auch mögliche Zuschüsse oder Fördermittel berücksichtigt werden, die der Arbeitgeber für die Umsetzung erhalten kann.

Der Anspruch besteht grundsätzlich nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, auf einen völlig anderen Arbeitsplatz versetzt zu werden. Allerdings kann im Einzelfall auch eine Änderung des Aufgabenbereichs innerhalb der vereinbarten Tätigkeit in Betracht kommen.

Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Es kommt auf die Art und Schwere der Behinderung, die konkreten Arbeitsanforderungen und die betrieblichen Möglichkeiten an. Im Streitfall entscheiden die Arbeitsgerichte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren

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Wie sollten schwerbehinderte Arbeitnehmer vorgehen, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz anbietet?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Bietet der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz an, sollten Betroffene zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Dabei ist es ratsam, die eigenen gesundheitlichen Einschränkungen und Bedürfnisse klar zu kommunizieren und konkrete Vorschläge für Anpassungen des Arbeitsplatzes zu machen.

Zur Vorbereitung dieses Gesprächs sollten schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre aktuelle ärztliche Dokumentation zusammenstellen, die ihre Einschränkungen und notwendigen Arbeitsplatzanpassungen belegt. Ein aktuelles ärztliches Attest oder Gutachten ist dabei besonders wichtig. Auch der Schwerbehindertenausweis sollte vorgelegt werden.

Führt das Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht zum gewünschten Ergebnis, können sich Betroffene an die Schwerbehindertenvertretung oder den Betriebsrat wenden. Diese Gremien haben weitreichende Informations- und Mitbestimmungsrechte und können zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermitteln. Die Einschaltung dieser Interessenvertretungen ist oft sehr effektiv.

Parallel dazu sollten schwerbehinderte Arbeitnehmer das zuständige Integrationsamt kontaktieren. Das Integrationsamt kann beratend tätig werden und hat die Möglichkeit, finanzielle Zuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen zu gewähren. Dies kann die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Schaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhöhen.

Bleiben diese Bemühungen erfolglos, können Betroffene eine Klage beim Arbeitsgericht in Betracht ziehen. Vor diesem Schritt ist es dringend anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen.

Im gerichtlichen Verfahren muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Gleichzeitig muss er aufzeigen, dass es im Unternehmen einen leidensgerechten Arbeitsplatz gibt oder mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden könnte. Hierfür sind die zuvor gesammelten ärztlichen Unterlagen und die Dokumentation der Gespräche mit dem Arbeitgeber von großer Bedeutung.

Während des gesamten Prozesses ist es wichtig, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer alle Schritte und Gespräche sorgfältig dokumentieren. Dies umfasst Gesprächsprotokolle, E-Mail-Korrespondenzen und Notizen zu mündlichen Absprachen. Diese Dokumentation kann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel dienen.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass der Prozess zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes Zeit in Anspruch nehmen kann. Geduld und Beharrlichkeit sind oft erforderlich, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Gleichzeitig ist es wichtig, stets kooperativ und lösungsorientiert zu bleiben, um die Chancen auf eine einvernehmliche Lösung zu erhöhen.

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Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Arbeitgeber, um Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen anzupassen?

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung bei der Anpassung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu erhalten. Die Integrationsämter spielen hierbei eine zentrale Rolle. Sie bieten kostenlose Beratung und finanzielle Förderung für die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen an.

Für die Schaffung neuer Arbeitsplätze können Arbeitgeber Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Dies umfasst die Anschaffung von Büromöbeln, Computern oder Produktionsmaschinen – auch wenn diese nicht direkt mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Zusätzlich werden behinderungsbedingte Kosten übernommen, etwa für spezielle technische Arbeitshilfen oder bauliche Veränderungen wie die Schaffung eines barrierefreien Zugangs.

Bei der Anpassung bestehender Arbeitsplätze können ebenfalls Zuschüsse beantragt werden. Dies betrifft beispielsweise die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die Installation von Hilfsmitteln wie Bildschirmlesegeräten für sehbehinderte Mitarbeiter.

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss. Dieser kann bis zu 70% des Arbeitsentgelts betragen und wird für maximal 24 Monate gezahlt. Er soll Arbeitgeber für mögliche Minderleistungen oder erhöhten Betreuungsaufwand entschädigen.

Für besonders betreuungsintensive Fälle besteht die Möglichkeit einer Arbeitsassistenz. Hierbei wird eine zusätzliche Person finanziert, die dem schwerbehinderten Mitarbeiter bei der Arbeitsausführung hilft. Die Kosten hierfür trägt in der Regel das Integrationsamt.

Arbeitgeber können auch Unterstützung bei der Qualifizierung schwerbehinderter Mitarbeiter erhalten. Hierzu zählen Zuschüsse zu Weiterbildungskosten oder die Finanzierung von ausbildungsbegleitenden Hilfen für schwerbehinderte Auszubildende.

Bei außergewöhnlichen Belastungen, etwa wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter dauerhaft eine verminderte Leistungsfähigkeit aufweist, kann ein Beschäftigungssicherungszuschuss gewährt werden. Dieser wird als regelmäßiger Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt.

Für die Beantragung dieser Leistungen ist in der Regel das örtliche Integrationsamt zuständig. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, da einige Förderungen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden müssen. Die Integrationsämter bieten auch Unterstützung bei der Antragstellung und beraten zu den individuell passenden Fördermöglichkeiten.

Neben finanzieller Unterstützung können Arbeitgeber auch fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Integrationsfachdienste beraten bei der Auswahl geeigneter Arbeitsplätze, der Einarbeitung schwerbehinderter Mitarbeiter und möglichen Problemen am Arbeitsplatz. Sie fungieren als Bindeglied zwischen Arbeitgeber, schwerbehindertem Mitarbeiter und Behörden.

Diese vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten sollen Arbeitgeber ermutigen und befähigen, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen und anzupassen. Sie tragen dazu bei, mögliche Mehrkosten oder Unsicherheiten auszugleichen und eine inklusive Arbeitsumgebung zu fördern.

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Welche rechtlichen Schritte können schwerbehinderte Arbeitnehmer unternehmen, wenn ihr Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz abgelehnt wird?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 164 Abs. 4 SGB IX einen gesetzlichen Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber abgelehnt, stehen ihnen mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

Als erster Schritt empfiehlt sich ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um die Gründe für die Ablehnung zu erörtern und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Hierbei kann die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb unterstützend hinzugezogen werden.

Bleibt das Gespräch erfolglos, können sich Betroffene an das zuständige Integrationsamt wenden. Dieses kann vermittelnd tätig werden und den Arbeitgeber auf seine gesetzlichen Pflichten hinweisen. Zudem kann es finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes anbieten.

Führt auch dies nicht zum Erfolg, besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hierfür muss zunächst eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Ablehnung durch den Arbeitgeber. Es ist ratsam, sich für diesen Schritt anwaltliche Unterstützung zu suchen, idealerweise durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird geprüft, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung nachgekommen ist. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Anpassung des Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber zumutbar ist oder ob sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen einer Schwerbehinderung und die Notwendigkeit der beantragten Anpassungen trägt. Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Unterlagen wie den Schwerbehindertenausweis und ärztliche Atteste bereitzuhalten.

Neben dem Klageweg können sich Betroffene auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Diese bietet kostenlose Beratung und kann in manchen Fällen eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln.

Gewerkschaften und Behindertenverbände bieten ebenfalls Unterstützung und Beratung für schwerbehinderte Arbeitnehmer an. Sie können wertvolle Informationen und praktische Hilfe bei der Durchsetzung der Rechte geben.

In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung vorliegt, können Betroffene auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung.

Es ist zu betonen, dass der Rechtsweg oft langwierig und belastend sein kann. Daher sollten alle Möglichkeiten der gütlichen Einigung ausgeschöpft werden, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Eine frühzeitige und offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber kann in vielen Fällen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung führen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • GdB (Grad der Behinderung): Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere einer Behinderung und wird in Prozent ausgedrückt. Er dient dazu, den Umfang der Beeinträchtigung im täglichen Leben festzustellen und den Anspruch auf bestimmte Leistungen und Nachteilsausgleiche zu bestimmen. Ein GdB von 100 bedeutet, dass die Person als schwerbehindert gilt.
  • Nachteilsausgleich: Der Nachteilsausgleich umfasst Maßnahmen und Hilfen, die darauf abzielen, die Nachteile, die schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben erfahren, auszugleichen. Dazu können technische Hilfsmittel, spezielle Schulungen, flexible Arbeitszeiten oder die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes gehören.
  • Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II): Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die bei den in Deutschland stationierten Streitkräften beschäftigt sind. Er enthält Bestimmungen zu Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und anderen arbeitsrechtlichen Aspekten.
  • Betriebsrat/Betriebsvertretung: Der Betriebsrat ist eine gewählte Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb, die die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Er hat Mitbestimmungsrechte bei verschiedenen betrieblichen Angelegenheiten, darunter auch bei der Einstellung, Versetzung und Kündigung von Arbeitnehmern.
  • Berufungsbegründung: Die Berufungsbegründung ist ein Schriftsatz, in dem der Berufungskläger darlegt, warum er das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts für falsch hält und die Entscheidung des Berufungsgerichts anstrebt. In der Berufungsbegründung müssen die Gründe für die Berufung ausführlich und unter Bezugnahme auf die Tatsachen und die Rechtslage dargelegt werden.
  • Befristung: Eine Befristung bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis oder eine andere Vereinbarung zeitlich begrenzt ist und zu einem bestimmten Datum endet. Eine Befristung kann gesetzlich zulässig oder unzulässig sein, je nach den Umständen und der Rechtsgrundlage.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 81 Abs. 4 SGB IX (Nachteilsausgleich): Dieser Paragraph verpflichtet Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze besonders zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Nachteilsausgleich zu gewähren. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber prüfen müssen, ob eine Beschäftigung auf einem der vom Kläger gewünschten Arbeitsplätze möglich gewesen wäre, gegebenenfalls unter Gewährung von Nachteilsausgleich.
  • § 164 Abs. 4 SGB IX (Behindertengerechte Beschäftigung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf eine behindertengerechte Beschäftigung. Er verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitsplatz so anzupassen, dass er den Bedürfnissen des schwerbehinderten Arbeitnehmers entspricht. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber prüfen müssen, ob eine behindertengerechte Anpassung der gewünschten Arbeitsplätze möglich gewesen wäre.
  • § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Behinderung im Arbeitsleben. Im vorliegenden Fall hätte geprüft werden müssen, ob die Ablehnung der Bewerbungen des Klägers auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung zurückzuführen war.
  • § 71 SGB IX (Kündigungsschutz): Dieser Paragraph regelt den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Im vorliegenden Fall war der Kündigungsschutz nicht unmittelbar relevant, da keine Kündigung ausgesprochen wurde. Allerdings könnte er relevant werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigungspflicht eine Kündigung in Erwägung ziehen würde.
  • § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Dieses Gesetz gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen, wie der Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung von Arbeitnehmern. Im vorliegenden Fall hätte der Betriebsrat bei der Entscheidung über die Besetzung der vom Kläger gewünschten Arbeitsplätze ein Mitbestimmungsrecht gehabt.

 


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 124/15 – Urteil vom 23.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Januar 2015, Az. 3 Ca 319/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine behindertengerechte Beschäftigung.

Der 1972 geborene Kläger ist mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Er trat am 01.12.2000 in die Dienste der US-Streitkräfte. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.

Der Kläger verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine Berufsausbildung zum Koch. Er arbeitete bis 2009 in der Truppenküche auf dem Militärflugplatz Sp. als Koch. Sein Tariflohn nach Lohngruppe 6 TVAL-II betrug zuletzt € 2.280,00. Der Kläger ist im Jahr 2009 erblindet und kann nicht mehr als Koch arbeiten. Im Juli 2012 schloss er eine Umschulung im Ausbildungsberuf Bürofachkraft mit Erfolg ab. In der Folgezeit bewarb er sich bei den US-Streitkräften auf drei Stellen, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Im Einzelnen:

• Sachbearbeiter Materialverwaltung (C-6 TVAL II)

Ausschreibungs-Nr. 598/12 aus November 2012

• Lohnbuchhalter (C-5a TVAL II)

Ausschreibungs-Nr. 07/13 aus Mai 2013

• Technischer Angestellter Leistungskontrolle (C-5 TVAL II)

Ausschreibungs-Nr. 124/14 aus April 2014

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier drei Klagen auf Entschädigung iHv. jeweils € 7.587,18 wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung erhoben, die mit drei rechtskräftigen Urteilen vom 10.12.2013 (Az. 2 Ca 794/13 und 2 Ca 1093/13) und vom 15.01.2015 (Az. 3 Ca 946/14) abgewiesen worden sind.

Mit der vorliegenden am 12.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt er nunmehr die Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 15.01.2015 (dort Seite 2 bis 6) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als

Technischer Angestellter Leistungskontrolle im Flughafenbereich Ramstein

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als

Verwaltungsangestellter (Einkauf),

alternativ Sachbearbeiter Telekommunikation,

alternativ Angestellter Materialverwaltung,

alternativ Telefondienst/Verwaltungsangestellter,

alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung),

alternativ Angestellter Arbeitskontrolle

zu beschäftigen.

Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung – zusammen- gefasst – ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, weil die begehrte Stelle als Technischer Angestellter Leistungskontrolle (Ausschreibungs-Nr. 497/13, 59/14) bis zum 30.06.2014 befristet gewesen sei. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger erfülle mit Ausnahme der Tätigkeit im Telefondienst nicht das in den US-Dienstvorschriften für die Einstellung von Zivilbeschäftigten geforderte Anforderungsprofil (ET-Level [= Education and Training Level]) für die angeführten Stellen. Er verfüge über einen Hauptschulabschluss (ET-Level I), nicht über die mittlere Reife (ET-Level II) oder Fachhochschulreife bzw. Abitur (ET-Level III). Er habe als Koch keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich Büro-/ Verwaltungstätigkeit gesammelt. Seine Umschulung zur Bürofachkraft erfülle zwar das Erfordernis einer einschlägigen Ausbildung, könne aber keine Berufserfahrung begründen. Dass der Arbeitgeber für bestimmte Stellen eine einschlägige Berufserfahrung verlange, sei nicht ungewöhnlich oder überzogen. Hinzu komme, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass er über die geforderten „guten“ Englischkenntnisse verfüge, die etwa für eine Tätigkeit im Telefondienst bei den US-Streitkräften erforderlich seien. Englischprüfungen habe er jedenfalls nicht abgelegt. Seine Rüge, die US-Streitkräfte nähmen es mit der Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen ET-Levels bei anderen Arbeitnehmern nicht so genau, greife nicht durch. Die Beklagte habe zu sämtlichen vom Kläger auf konkrete Personen und Stellen bezogenen Vorwürfen detailliert dargelegt, dass und aus welchem Grund die von ihm benannten Arbeitnehmer ET-Level III oder ET-Level IV erfüllten oder bereits seit Jahren – zum Teil deutlich – höher eingruppiert seien. Dem sei der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Bei einer Arbeitnehmerin habe die Beklagte eingeräumt, dass von einer Ausnahmeregelung in der US-Dienstvorschrift Gebrauch gemacht worden sei. Selbst wenn diese Ausnahme zu Unrecht erfolgt sein sollte, könne ein einziger Fall nicht den Vorwurf des Klägers stützen, die US-Streitkräfte beachteten nur bei ihm die ET-Level-Voraussetzungen streng. Unabhängig hiervon habe die Beklagte für sämtliche vom Kläger benannten Bereiche unwidersprochen vorgetragen, dass keine freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätze existierten. Die US-Streitkräfte seien auch in Anbetracht der Schwerbehinderung des Klägers nicht verpflichtet, für diesen einen neuen Arbeitsplatz einzurichten.

Auch die Erörterungen im Kammertermin in Bezug auf eine Stelle in der Telefonzentrale in R. könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen habe die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht wirklich bereit sei, eine Stelle in R. anzutreten. Zum anderen sei die Finanzierung dieser Stelle, die bis zum 21.12.2015 befristet sei, im Hinblick auf eine kostspielige blindengerechte Umrüstung unklar. Eine Finanzierungszusage der Deutschen Rentenversicherung liege wohl nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger die Bedenken, dass seine Englischkenntnisse für eine Tätigkeit in der Telefonzentrale unzureichend seien, nicht ausgeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 15.01.2015 Bezug genommen.

Gegen das am 13.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015, auf die Bezug genommen wird, geltend, sein Hilfsantrag sei zulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis genüge. Der Hilfsantrag sei auch begründet, denn ihm stehe gem. § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer der zur Auswahl gestellten Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass keiner der von ihm begehrten Arbeitsplätze frei sei. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass zumindest die Stelle „Angestellter Materialverwaltung“ in den Gehaltsgruppen C-4a und C-5a frei sei. Er erfülle zwar die formellen Qualifikationsanforderungen für diese Stelle nicht, weil nach den Dienstvorschriften entweder die mittlere Reife oder eine einschlägige Berufsausbildung mit einjähriger Berufserfahrung erforderlich sei. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürofachkraft. Weil er vor seiner Erblindung als Koch gearbeitet habe, könne er allerdings keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Materialverwaltung nachweisen. Dies sei jedoch unschädlich, weil die US-Streitkräfte die Dienstvorschriften in der Praxis willkürlich anwendeten. So sei eine Arbeitnehmerin, die nur über den ET-Level I verfüge, unstreitig auf einer Position der Gehaltsgruppe C-7 TVAL II eingesetzt worden, obwohl die Dienstvorschrift ET-Level III voraussetze. Des Weiteren seien in der Vergangenheit immer wieder Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben konnten, auf sog. Trainingspositionen gesetzt worden, obwohl sie die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht ebenfalls auf sog. Trainingspositionen gesetzt werden könne, zumal ihm für die begehrte Stelle nur eine einjährige Berufserfahrung fehle. Die Beklagte habe ferner nicht substantiiert dargelegt, warum die konkret in Frage kommenden Stellen nicht behindertengerecht eingerichtet werden können. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Unzumutbarkeit für die US-Streitkräfte sprechen würden. Ihm stehe somit ein Anspruch auf Beschäftigung jedenfalls im Bereich der Materialverwaltung zu.

Im Schriftsatz vom 08.07.2015 führt der Kläger ergänzend aus, es treffe zu, dass er im September 2013 zur Beurteilung seiner Englischkenntnisse eine Einladung zum Englischtest erhalten habe. Diese Einladung habe er nicht angenommen, weil die Testbedingungen für einen Blinden erheblich erschwert gewesen seien. Im Übrigen habe in dieser Zeit ein Englischlehrgang für Mitarbeiter der Stationierungsstreitkräfte stattgefunden, über den er nicht informiert worden sei. Er habe bereits am 19.09.2014 zugesagt, die Stelle in der Telefonzentrale in R. antreten zu wollen. Eine am 26.01.2015 begonnene Weiterbildungsmaßnahme in einem Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte sei am 20.02.2015 unterbrochen worden, weil die erforderliche Arbeitsplatzausstattung (blindentechnische Computerhilfsmittel) von den US-Streitkräften nicht beschafft worden sei. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2015, Az. 3 Ca 319/14, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als

Technischer Angestellter Leistungskontrolle im Flughafenbereich R.

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als

a) Verwaltungsangestellter (Einkauf),

b) alternativ Sachbearbeiter Telekommunikation,

c) alternativ Angestellter Materialverwaltung,

d) alternativ Telefondienst/Verwaltungsangestellter,

e) alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung),

f) alternativ Angestellter Arbeitskontrolle

zu beschäftigen.

Die beklagte Bundesrepublik beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 18.05.2015 und des Schriftsatzes vom 20.07.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Dem Kläger sei eine bis zum 21.12.2015 befristete Stelle als Telefonist angeboten worden. Er habe jedoch erst im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 15.01.2015 seine Bereitschaft erklärt, in R. zu arbeiten. Er habe die erforderliche Weiterbildung für eine Tätigkeit als Telefonist zwar begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Einrichtung eines blindengerechten Arbeitsplatzes im Telefondienst habe sich mangels sachverständiger Begutachtung zur Feststellung der erforderlichen technischen Hilfsmittel verzögert. Erst am 13.05.2015 sei bei den US-Streitkräften der Kostenvoranschlag eines Reha-Vertriebs über Ausstattungskomponenten iHv. € 39.941,64 eingegangen. Dieser Kostenvoranschlag werde zurzeit von der Deutschen Rentenversicherung geprüft, die noch keine Finanzierung zugesagt habe. Außerdem müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Kläger die erforderlichen „guten“ Englischkenntnisse in Wort und Schrift besitze, um die von ihm angeführten Tätigkeiten ausüben zu können. Er verfüge nach ihren Informationen lediglich über „erweiterte“ Englischkenntnisse, die nicht ausreichten. Der Aufforderung der US-Streitkräfte, sich einem internen Englischtest zu unterziehen, sei der Kläger nicht nachgekommen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist mangels Begründung bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Beschäftigung als Technischer Angestellter in der Leistungskontrolle im Flughafenbereich R. (Antrag zu 1) und der Hilfsanträge auf Beschäftigung als Verwaltungsangestellter im Einkauf (Antrag 2 a), alternativ als Sachbearbeiter in der Telekommunikation (Antrag 2 b), alternativ als Angestellter im Telefondienst (Antrag 2 d), alternativ als Sachbearbeiter in der Frachtabwicklung (Antrag 2 e) und alternativ als Angestellter in der Arbeitskontrolle (Antrag 2 f) richtet.

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (siehe nur BAG 09.12.2014 – 1 AZR 146/13 – Rn. 18 mwN, NZA 2015, 438).

Die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 13.04.2015 bezieht sich ausschließlich auf die Abweisung des Antrags auf Beschäftigung als Angestellter „Materialverwaltung“ (Hilfsantrag 2 c). Der Kläger hat sich auch bei seiner zweitinstanzlichen Antragstellung ersichtlich an der Formulierung der (alternativen) Klageanträge orientiert, die der Entscheidung des BAG vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04 – NZA 2006, 1559) zugrunde lagen. Auch wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vielzahl von Arbeitsplätzen/Stellen auflisten darf, auf denen er nach seiner Behauptung von den US-Streitkräften eingesetzt werden könnte, muss er sich in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zu den verschiedenen Arbeitsplätzen/Stellen auseinandersetzen, die er als Beschäftigungsalternativen in seine Klageanträge aufgenommen hat.

Mit der Abweisung des Hauptantrags beschäftigt sich die Berufung nicht. Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag (mit sechs Alternativen) sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. Der Kläger setzt sich zwar mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit des Hilfsantrags auseinander, beschäftigt sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist jedoch nur mit der Beschäftigungsalternative Angestellter „Materialverwaltung“ (Hilfsantrag 2 c). Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.07.2015 geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihn als Angestellter im Telefondienst zu beschäftigen (Hilfsantrag 2 d). Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG 06.01.2015 – 6 AZB 105/14 – Rn. 22 mwN, NZA 2015, 316), die Berufung ist auch insoweit unzulässig.

II. Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung als Angestellter „Materialverwaltung“ (Hilfsantrag 2 c). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass in der US-Dienststelle 76 Arbeitsplätze für Angestellte „Materialverwaltung“ bestehen: ein Arbeitsplatz sei nach Gehaltsgruppe C-3 TVAL II eingruppiert, 27 Arbeitsplätze nach C-4a, 41 nach C-5 und sieben nach C-5a TVAL II. Bei der C-3-Stelle handele es sich um eine körperliche Tätigkeit für einen Lageristen im Kühlhaus. Auf diese Stelle beruft sich der Kläger auch in der Berufung nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Arbeitsplatz im Kühlhaus blindengerecht ausgestattet werden könnte, was die Beklagte bestreitet.

Bei den anderen 75 Stellen für Angestellte „Materialverwaltung“ erfüllt der Kläger unstreitig das formale Anforderungsprofil nach den US-Dienstvorschriften nicht, weil er zwar über eine im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossene Berufungsausbildung zur Bürofachkraft verfügt, jedoch nicht über die erforderliche „einschlägige“ Berufserfahrung. Es kann vorliegend dahinstehen, ob den US-Streitkräften ggf. zugemutet werden könnte, auf dieses Erfordernis zu verzichten, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten derzeit kein freier Arbeitsplatz für Angestellte „Materialverwaltung“ vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten, um ihn dort behindertengerecht beschäftigen zu können (BAG 14.03.2006 – 9 AZR 411/05 – NZA 2006, 1214; BAG 10.05.2005 – 9 AZR 230/04 – NZA 2006, 155; jeweils mwN). Die US-Streitkräfte sind auch nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz für Angestellte „Materialverwaltung“ freizukündigen (BAG 28.04.1998 – 9 AZR 348/97 – NZA 1999, 152). Auf die Frage, ob sich die US-Streitkräfte in der Vergangenheit bei der Besetzung von Stellen nicht immer an die geltenden Dienstvorschriften gehalten haben, und welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen könnte, kommt es demnach nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger über „gute“ Englischkenntnisse in Wort und Schrift verfügt, die für Angestellte „Materialverwaltung“ von den US-Streitkräften verlangt werden.

2. Die unzulässige Berufung hinsichtlich einer Tätigkeit als Angestellter in der Telefonzentrale in R. wäre zumindest derzeit unbegründet.

Der Kläger verfügt nicht über die nötigen EDV-Kenntnisse um die Telefonanlage bedienen zu können. Darüber hinaus hat er die erforderlichen „guten“ Englischkenntnisse in Wort und Schrift nicht nachgewiesen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt hat, er besitze „gute“ Englischkenntnisse, fehlt für diese Behauptung jedweder Beleg. Sie steht auch im Gegensatz zu den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 08.07.2015, wonach er ua. noch eine Weiterbildung in Englisch benötige. Einem Englischtest hat sich der Kläger nicht unterzogen, um seinen Kenntnisstand nachzuweisen. Im Übrigen steht nicht fest, ob die Deutsche Rentenversicherung als Leistungsträgerin die Kosten von fast € 40.000 übernimmt, um sowohl die Telefonanlage der US-Dienststelle als auch den Kläger privat mit den von ihm benötigten blindentechnischen Computerhilfsmitteln auszustatten, obwohl die Stelle nur befristet ist (Elternzeitvertretung bis 21.12.2015, verlängert bis 04.03.2016) und das Niveau der Englischkenntnisse des Klägers nicht feststeht.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.


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