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Gleichbehandlung im Arbeitsrecht: Schwerbehinderter Arbeitnehmer scheitert mit Klage auf höhere Lohngruppe nach neuem Vergütungssystem

Eine ungleiche Gehaltserhöhung führte einen schwerbehinderten Mitarbeiter vor Gericht. Er fühlte sich von seinem Arbeitgeber diskriminiert, da seine Lohnerhöhung deutlich geringer ausfiel als die seiner Kollegen. Durfte der Chef ihm aufgrund seiner Behinderung weniger Lohn zugestehen als anderen Angestellten?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 374/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 13.12.2023
  • Aktenzeichen: 2 Ca 374/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der eine höhere Lohnerhöhung und eine andere Eingruppierung forderte, da er sich aufgrund seiner Behinderung diskriminiert sah.
  • Beklagte: Das Unternehmen, der Arbeitgeber des Klägers, das die Diskriminierung bestritt und individuelle Lohnanpassungen sowie Vorteile für den Kläger anführte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, forderte eine höhere Stundenvergütung und eine Einstufung in eine höhere Lohngruppe. Er sah sich diskriminiert, da ihm im Vergleich zu anderen Mitarbeitern eine geringere Lohnerhöhung gewährt worden sei und seine Eingruppierung falsch sei.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Hat die Beklagte den Kläger, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, durch eine geringere Lohnerhöhung als andere Arbeitnehmer und eine unzutreffende Eingruppierung in ihr neues Vergütungssystem diskriminiert und damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Die Klage des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine höhere Lohnerhöhung wurde abgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Keine tarifliche oder vertragliche Grundlage: Es gab keine tarifliche Bindung, und zum Zeitpunkt der Tätigkeitsänderung des Klägers existierte noch kein formelles Vergütungssystem mit festen Lohngruppen.
    • Keine Diskriminierung oder Verstoß gegen Gleichbehandlung: Das Gericht sah keine Diskriminierung, da die Vergütung nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit erfolgte und der Kläger trotz seiner Behinderung in eine vergleichsweise höhere Lohngruppe eingestuft wurde.
    • Keine pauschale 30%-Lohnerhöhung für alle: Die Behauptung des Klägers, alle anderen Produktionsmitarbeiter hätten eine pauschale 30%-Erhöhung erhalten, konnte nicht bewiesen werden; die Anpassungen waren individuell und der Kläger hatte bereits erhebliche Erhöhungen erhalten.
  • Folgen für den Kläger:

Der Fall vor Gericht


Darf mein Chef mir eine geringere Gehaltserhöhung geben als anderen, weil ich eine Behinderung habe?

Stellen Sie sich vor, in Ihrer Firma gibt es eine Runde von Gehaltserhöhungen. Viele Ihrer Kollegen freuen sich über eine spürbare Steigerung, doch bei Ihnen fällt sie deutlich geringer aus. Schnell kommt ein Verdacht auf: Werde ich benachteiligt, vielleicht sogar wegen eines persönlichen Merkmals wie einer Behinderung? Genau mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Nordhausen in einem Urteil befassen. Ein schwerbehinderter Mitarbeiter fühlte sich durch eine geringere Lohnerhöhung und eine seiner Meinung nach falsche Eingruppierung diskriminiert. Das Gericht musste klären, ob sein Arbeitgeber gegen ein fundamentales Prinzip des Arbeitsrechts verstoßen hat: den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Arbeitsgericht?

Ein Mann im Anzug diskutiert im Büro über Lohndiskriminierung und Gleichbehandlung im Arbeitsrecht.
Wenn Lohnverhandlungen wegen einer Behinderung schwierig werden, ist das Arbeitsrecht oft der entscheidende Wegweiser. Wann greifen Arbeitnehmer auf rechtliche Mittel zurück? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Kläger, Herr W., war seit 2016 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, zunächst als Kunststoffschweißer. Nach einer schweren Erkrankung, die zu einer Armamputation und der Feststellung eines Grades der Behinderung (kurz: GdB) von 90 führte, konnte er seine alte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Der GdB ist ein Maß dafür, wie stark eine Person durch eine Behinderung im alltäglichen Leben eingeschränkt ist. Ein Wert von 90 gilt als schwere Beeinträchtigung.

Um Herrn W. weiter im Unternehmen zu beschäftigen, richtete der Arbeitgeber ihm einen neuen Arbeitsplatz als Gabelstaplerfahrer ein. Der spezielle Stapler wurde sogar mit finanzieller Unterstützung des Integrationsamtes, einer Behörde, die die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördert, umgebaut.

In den folgenden Jahren führte das Unternehmen, das bisher die Löhne individuell verhandelt hatte, eine neue Vergütungsordnung ein. Das ist ein festes System, das Mitarbeiter je nach ihrer Tätigkeit in verschiedene Lohngruppen einteilt. Gabelstaplerfahrer wurden den Lohngruppen 3 bis 5 zugeordnet. Herr W. wurde in die Lohngruppe 4 eingestuft.

Als das Unternehmen die Löhne für das Jahr 2023 anpasste, erhielt Herr W. eine Erhöhung auf 17,58 € pro Stunde. Das entsprach einer Steigerung von etwa 14,4 % im Vergleich zu seinem vorherigen Lohn. Herr W. war damit nicht einverstanden. Er war der Überzeugung, dass ihm eine 30-prozentige Erhöhung zustand und forderte einen Stundenlohn von 20,01 €. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin Herr W. klagte.

Warum fühlte sich der Mitarbeiter ungerecht behandelt und diskriminiert?

Herr W. stützte seine Forderung auf zwei zentrale Argumente.

Erstens berief er sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ohne einen sachlichen, also einen nachvollziehbaren und fairen Grund, ungleich behandeln darf. Herr W. behauptete, sein Arbeitgeber habe allen anderen Mitarbeitern in der Produktion eine pauschale Lohnerhöhung von 30 % gewährt. Da er diese Erhöhung nicht bekam, sah er sich als „minderwertiger Arbeitnehmer“ behandelt und direkt wegen seiner Behinderung benachteiligt. Um seine Behauptung zu untermauern, gab er an, dass ein Vorgesetzter zu ihm gesagt habe, er solle „doch nicht auf behindert machen wollen“.

Zweitens war er der Meinung, dass seine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 falsch sei. Er argumentierte, dass seine Qualifikation und seine frühere, höherwertige Tätigkeit als Kunststoffschweißer vor seinem Unfall maßgeblich sein müssten. Die notwendige Umgestaltung seines Arbeitsplatzes dürfe nicht dazu führen, dass er in eine niedrigere Lohngruppe fällt. Seiner Ansicht nach hätte er daher Anspruch auf die Lohngruppe 6.

Wie hat der Arbeitgeber die unterschiedliche Lohnerhöhung begründet?

Der Arbeitgeber wies alle Vorwürfe zurück und beantragte, die Klage abzuweisen. Seine Argumentation war genau entgegengesetzt.

Zunächst bestritt das Unternehmen, dass es eine pauschale 30-prozentige Erhöhung für alle Mitarbeiter gegeben habe. Vielmehr sei das neue Vergütungssystem so entstanden, dass die Löhne der einzelnen Lohngruppenstufen pauschal um 30 % angehoben wurden, um eine neue, einheitliche Gehaltstabelle für 2023 zu schaffen. Mitarbeiter mit alten, individuell ausgehandelten Verträgen – wie Herr W. – wurden schrittweise an diese neue Tabelle herangeführt. Das führte zwangsläufig zu ganz unterschiedlichen prozentualen Erhöhungen für die einzelnen Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber betonte, dass Herr W. keineswegs benachteiligt, sondern sogar bessergestellt werde. Anstatt einer Diskriminierung zeige man großes Engagement:

  • Bessere Eingruppierung: Obwohl Herr W. aufgrund seiner Einschränkung nur noch einen Frontstapler bedienen könne (was eigentlich der niedrigeren Lohngruppe 3 entspricht), habe man ihn in Anerkennung seiner Erfahrung in die höhere Lohngruppe 4 eingestuft. Er erhalte damit den höchsten Lohn aller Fahrer in den Gruppen 3 und 4.
  • Finanzielle Unterstützung: Das Unternehmen habe den teuren, behindertengerechten Umbau des Gabelstaplers mitfinanziert.
  • Zusätzliche Leistung: Herr W. sei der einzige Mitarbeiter im gesamten Betrieb gewesen, der im November 2022 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten habe.

Der Anspruch auf Lohngruppe 6 wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Grund: Zum Zeitpunkt, als Herr W. als Kunststoffschweißer arbeitete, existierte dieses Lohngruppensystem noch gar nicht. Seine Bezahlung richte sich daher nach der Tätigkeit, die er aktuell ausübt – und das ist die eines Gabelstaplerfahrers.

Welche rechtlichen Maßstäbe hat das Gericht für seine Entscheidung angelegt?

Das Gericht prüfte den Fall hauptsächlich anhand des bereits erwähnten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Um das zu verstehen, hilft ein einfacher Vergleich: Ein Chef darf seinen Mitarbeitern unterschiedlich hohe Boni zahlen, wenn es dafür einen fairen Grund gibt – zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter deutlich mehr Umsatz erzielt hat (ein Sachlicher Grund). Er darf aber nicht einem Mitarbeiter weniger geben, nur weil dieser eine andere Hautfarbe hat oder ein Fan des falschen Fußballvereins ist (ein unsachlicher, willkürlicher Grund).

Der Grundsatz greift immer dann, wenn ein Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren, allgemeinen Prinzip verteilt, wie hier bei einer unternehmensweiten Lohnanpassung. Das Gericht musste also prüfen: Hat der Arbeitgeber bei der Verteilung der Lohnerhöhungen Mitarbeitergruppen ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als andere?

Wichtig ist dabei: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Höhe des Lohns grundsätzlich frei verhandeln. Diese Freiheit wird aber durch Gesetze, wie das Verbot der Diskriminierung, begrenzt.

Warum hat das Gericht die Klage des Mitarbeiters abgewiesen?

Nach sorgfältiger Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Klage von Herrn W. unbegründet ist. Es konnte keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und keine Diskriminierung aufgrund der Behinderung feststellen.

Die Richter folgten der Argumentation des Arbeitgebers. Die Entscheidung, die Vergütung an der überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu orientieren, ist ein nachvollziehbarer und damit sachlicher Grund. Ein Mitarbeiter, der als Gabelstaplerfahrer arbeitet, wird auch als solcher bezahlt.

Das Gericht sah die Darstellung des Arbeitgebers, dass es keine pauschale 30-Prozent-Erhöhung für alle gab, als glaubhaft an. Der Kläger, Herr W., konnte im Gegenzug nicht beweisen, dass alle anderen eine solche Erhöhung erhalten hatten. Er konnte keine konkreten Kollegen nennen, deren Situation mit seiner vergleichbar war und die trotzdem besser behandelt wurden.

Statt einer Benachteiligung fand das Gericht sogar mehrere Indizien für eine Besserstellung und ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers:

  • Die Eingruppierung in die höhere Lohngruppe 4, obwohl nach der reinen Tätigkeit nur Lohngruppe 3 gerechtfertigt gewesen wäre.
  • Die Mitfinanzierung des behinderungsgerechten Umbaus des Arbeitsgeräts.
  • Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, die nur Herr W. erhielt.

Diese Punkte sprachen nach Ansicht des Gerichts klar gegen eine Absicht, Herrn W. wegen seiner Behinderung zu diskriminieren. Vielmehr zeigten sie, dass der Arbeitgeber bemüht war, ihn trotz seiner Einschränkungen fair zu behandeln und im Unternehmen zu halten.

Wieso zählten die anderen Argumente des Mitarbeiters für das Gericht nicht?

Das Gericht setzte sich auch mit den weiteren Argumenten von Herrn W. auseinander, wies diese aber ebenfalls zurück.

Der Anspruch auf eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kunststoffschweißer scheiterte daran, dass es zum damaligen Zeitpunkt dieses Vergütungssystem noch gar nicht gab. Man kann nicht in eine Lohngruppe eingestuft werden, die nicht existiert. Die Eingruppierung richtet sich immer nach der aktuellen Tätigkeit im Rahmen der aktuell geltenden Vergütungsordnung.

Auch die angebliche Äußerung des Vorgesetzten („nicht auf behindert machen wollen“), die der Vorgesetzte im Prozess bestritt, reichte dem Gericht nicht als Beweis für eine finanzielle Benachteiligung. Selbst wenn sie gefallen wäre, könnte sie laut Gericht auch anders interpretiert werden – etwa als unglücklich formulierte Ermahnung, die Forderungen nicht zu übertreiben. Für sich allein genommen belegt eine solche Bemerkung keine konkrete, systematische Diskriminierung bei der Bezahlung.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen verdeutlicht, dass unterschiedliche Lohnerhöhungen zwischen Mitarbeitern nicht automatisch eine Diskriminierung darstellen, sondern einer sachlichen Begründung zugänglich sein können.

  • Tätigkeitsbezogene Vergütung als sachlicher Grund: Das Urteil bestätigt, dass die Orientierung der Vergütung an der aktuell ausgeübten Tätigkeit einen nachvollziehbaren und rechtlich zulässigen Grund für unterschiedliche Lohnentwicklungen darstellt, selbst wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Behinderung seine ursprüngliche höherwertige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
  • Beweislast bei Diskriminierungsvorwürfen: Daraus folgt, dass Mitarbeiter, die sich diskriminiert fühlen, konkret nachweisen müssen, dass vergleichbare Kollegen ohne sachlichen Grund besser behandelt wurden – pauschale Behauptungen über unternehmensweite Erhöhungen reichen nicht aus.
  • Besserstellung als Indiz gegen Diskriminierung: Das Gericht zeigt auf, dass zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers wie eine höhere Eingruppierung als tätigkeitsbedingt erforderlich, behinderungsgerechte Arbeitsplatzanpassungen oder exklusive Sonderzahlungen starke Indizien gegen eine diskriminierende Absicht darstellen.

Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern, die ihre Vergütungspolitik an objektiven Kriterien ausrichten und dabei Menschen mit Behinderungen durch konkrete Maßnahmen unterstützen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Kontext von Gehaltserhöhungen?

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Ihr Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ohne einen nachvollziehbaren und fairen Grund ungleich behandeln darf. Dieser Grundsatz gilt auch für Gehaltserhöhungen, wenn der Arbeitgeber diese nach einem allgemeinen Prinzip oder Schema vergibt.

Der Grundsatz kommt immer dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber Leistungen oder Konditionen, wie beispielsweise eine Anpassung der Gehälter, nicht individuell festlegt, sondern für eine Gruppe von Mitarbeitern nach einem erkennbaren System vornimmt. In diesem Fall müssen alle vergleichbaren Mitarbeiter auch gleich behandelt werden.

Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie auf einem sachlichen Grund basiert. Sachliche Gründe können Leistungsunterschiede, unterschiedliche Qualifikationen, die ausgeübte Tätigkeit oder die Betriebszugehörigkeit sein. Eine willkürliche oder diskriminierende Ungleichbehandlung, etwa aufgrund persönlicher Merkmale wie Behinderung, Alter oder Geschlecht, ist hingegen strengstens untersagt.

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“, da die Lohnhöhe grundsätzlich frei verhandelbar ist. Allerdings wird diese Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers durch gesetzliche Diskriminierungsverbote begrenzt, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung zu verhindern. Ungleiche Gehaltserhöhungen sind somit erlaubt, wenn sie fair und nachvollziehbar begründet sind, dürfen aber niemals willkürlich oder diskriminierend sein.


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Wann ist eine Gehaltsungleichbehandlung wegen einer Behinderung diskriminierend?

Gehaltsungleichbehandlung aufgrund einer Behinderung ist diskriminierend, wenn sie ohne einen sachlichen, nachvollziehbaren Grund erfolgt. Eine ungleiche Bezahlung ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf objektive Kriterien wie die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit oder individuelle Leistung stützt.

Grundsätzlich verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jede direkte oder indirekte Benachteiligung von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben. Nicht jede geringere Gehaltserhöhung oder niedrigere Eingruppierung ist jedoch automatisch eine verbotene Diskriminierung.

Entscheidend ist, ob die Gehaltsdifferenz auf sachlichen, objektiven Gründen beruht. Dazu gehören beispielsweise Unterschiede in der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, der Arbeitsleistung, der Qualifikation oder dem Verantwortungsbereich. Die Vergütung orientiert sich meist an der aktuell ausgeübten Tätigkeit, nicht an früheren Qualifikationen oder der Behinderung selbst, insbesondere wenn der Arbeitsplatz bereits angepasst wurde.

Indizien, die gegen eine Diskriminierungsabsicht sprechen, sind zudem besondere Fördermaßnahmen oder die Anpassung des Arbeitsplatzes, da diese das Engagement des Arbeitgebers zur Integration zeigen.


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Wie können Arbeitnehmer eine Gehaltsdiskriminierung im Arbeitsverhältnis nachweisen?

Um Gehaltsdiskriminierung im Arbeitsverhältnis nachzuweisen, müssen Arbeitnehmer konkrete Fakten vorlegen, die eine Benachteiligung belegen. Bloße Vermutungen oder unkonkrete Angaben reichen dabei nicht aus.

Der Arbeitnehmer, der sich diskriminiert fühlt, trägt die Beweislast. Das bedeutet, er muss konkrete und nachprüfbare Fakten vortragen, die eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu ähnlich gelagerten, nicht diskriminierten Kollegen aufzeigen. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, andere hätten eine höhere Gehaltserhöhung erhalten, ohne dies beweisen zu können, wie es im Gerichtsfall des schwerbehinderten Mitarbeiters Herrn W. geschah.

Stattdessen müssen Sie genaue Angaben machen, beispielsweise zu vergleichbaren Kollegen, die trotz ähnlicher Tätigkeit und Qualifikation höhere Gehaltserhöhungen oder bessere Eingruppierungen erhalten haben. Dazu gehören genaue Zahlen, Namen oder konkrete Umstände, die den Vergleich ermöglichen.

Zwar sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Beweiserleichterung vor, indem Indizien für eine Benachteiligung genügen. Diese Indizien müssen jedoch ebenfalls vom Arbeitnehmer konkret dargelegt werden. Erst wenn solche Hinweise glaubhaft vorliegen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.


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Nach welchen Kriterien erfolgt die Eingruppierung von Mitarbeitern in Gehaltsstufen?

Die Eingruppierung von Mitarbeitern in Gehaltsstufen erfolgt primär anhand der aktuell überwiegend ausgeübten Tätigkeit und der Vorgaben einer unternehmenseigenen Vergütungsordnung. Solche Systeme legen fest, welche Aufgaben welcher Lohngruppe zugeordnet sind, um eine transparente und faire Bezahlung zu gewährleisten.

Unternehmen nutzen oft feste Vergütungssysteme oder -ordnungen, die klar definieren, welche Art von Arbeit in welche Lohngruppe fällt. Das entscheidende Kriterium ist dabei die konkrete Tätigkeit, die der Mitarbeiter hauptsächlich im Betrieb ausführt. Ein Mitarbeiter, der beispielsweise als Gabelstaplerfahrer arbeitet, wird auch auf Basis dieser Tätigkeit eingestuft.

Neben der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit können weitere Faktoren wie die dafür erforderliche Qualifikation, gesammelte Erfahrung, der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung bei der Einstufung berücksichtigt werden. Ein Arbeitgeber kann etwa eine höhere Lohngruppe zugestehen, wenn die Erfahrung des Mitarbeiters über das für die reine Tätigkeit Notwendige hinausgeht.

Es ist wichtig zu verstehen, dass frühere, nicht mehr ausgeübte Tätigkeiten oder Qualifikationen, die für die aktuelle Position nicht relevant sind, für die aktuelle Gehaltsstufe in der Regel keine Rolle spielen. Die Eingruppierung richtet sich immer nach der gegenwärtigen Aufgabe und dem zum Zeitpunkt der Einstufung gültigen Vergütungssystem.

Maßgeblich für die Gehaltsstufe ist somit, welche Aufgaben ein Mitarbeiter tatsächlich erledigt und wie diese im internen Vergütungssystem des Unternehmens bewertet sind.


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Welche Rolle spielen Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz bei der Gehaltsfindung?

Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz führen nicht automatisch zu einer höheren Gehaltsstufe. Stattdessen sind sie ein Zeichen des Arbeitgeberengagements und können im Gegenteil sogar gegen den Vorwurf der Diskriminierung sprechen.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und werden dabei oft von Behörden wie dem Integrationsamt unterstützt. Solche Maßnahmen, wie die Anpassung eines Arbeitsplatzes oder die Finanzierung spezieller Hilfsmittel, begründen jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf ein höheres Gehalt. Die Bezahlung richtet sich weiterhin nach der konkret ausgeübten Tätigkeit und der dafür vorgesehenen Lohngruppe.

Im Falle eines Diskriminierungsvorwurfs können genau diese Unterstützungsleistungen und Bemühungen des Arbeitgebers als starkes Indiz gegen eine Benachteiligungsabsicht gewertet werden. Sie zeigen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt und den Mitarbeiter fördert, anstatt ihn wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. Ein Gericht kann darin sogar Anzeichen für eine Besserstellung sehen, etwa wenn ein Mitarbeiter trotz seiner Einschränkungen in eine höhere Lohngruppe eingestuft wird als es die reine Tätigkeit eigentlich erfordern würde, oder wenn er zusätzliche Leistungen erhält.

Diese Hilfen unterstreichen somit das Engagement des Arbeitgebers für die Integration und faire Behandlung von Mitarbeitern mit Behinderung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ohne einen nachvollziehbaren, „sachlichen“ Grund ungleich behandeln darf. Dieser Grundsatz greift immer dann, wenn Leistungen oder Konditionen, wie zum Beispiel Gehaltserhöhungen, nach einem allgemeinen Prinzip oder Schema für eine Gruppe von Mitarbeitern vergeben werden. Alle vergleichbaren Mitarbeiter müssen dann gleich behandelt werden. Ziel ist es, willkürliche oder diskriminierende Ungleichbehandlungen zu verhindern. Im Artikel wurde geprüft, ob die geringere Gehaltserhöhung für den Kläger diesen Grundsatz verletzt hat.

Beispiel: Ein Arbeitgeber darf nicht willkürlich nur einigen Mitarbeitern eine Sonderprämie zahlen, während andere mit gleicher Leistung und Position leer ausgehen. Wenn die Prämie aber an bestimmte Kriterien wie erreichte Umsatzzahlen gebunden ist, die nur einzelne Mitarbeiter erfüllen, ist dies zulässig.

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Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem Gerichtsverfahren die Pflicht hat, bestimmte Tatsachen zu beweisen, damit das Gericht sie als wahr annimmt. Kann eine Partei die ihr obliegende Tatsache nicht beweisen, geht dies zu ihren Lasten, was oft bedeutet, dass sie den Prozess verliert. Im Arbeitsrecht trägt in der Regel der Arbeitnehmer die Beweislast für eine behauptete Diskriminierung oder Ungleichbehandlung.

Beispiel: Im Gerichtsfall von Herrn W. konnte er seine Behauptung, dass alle anderen Mitarbeiter eine pauschale 30-prozentige Lohnerhöhung erhalten hätten, nicht beweisen. Da er die Beweislast dafür trug, ging dies zu seinen Lasten.

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Diskriminierung

Diskriminierung im juristischen Sinne bedeutet eine ungerechtfertigte Benachteiligung einer Person aufgrund bestimmter Merkmale, wie zum Beispiel Geschlecht, Religion, Alter, Herkunft oder Behinderung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet solche Benachteiligungen im Arbeitsleben. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Ungleichbehandlung ohne einen sachlichen, nachvollziehbaren Grund auf einem dieser geschützten Merkmale basiert. Herr W. fühlte sich im Artikel wegen seiner Behinderung diskriminiert, weil er eine geringere Gehaltserhöhung erhielt.

Beispiel: Wenn eine qualifizierte Person aufgrund ihres Alters nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, obwohl sie alle Anforderungen erfüllt, wäre das eine Altersdiskriminierung.

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Eingruppierung

Die Eingruppierung ist der Prozess, bei dem ein Mitarbeiter einer bestimmten Gehalts- oder Lohngruppe innerhalb einer unternehmensinternen Vergütungsordnung zugeordnet wird. Diese Zuordnung erfolgt in der Regel auf Basis der aktuell ausgeübten Tätigkeit, der dafür notwendigen Qualifikation und dem Verantwortungsbereich. Sie dient dazu, eine transparente und faire Bezahlung entsprechend der Wertigkeit der Arbeit zu gewährleisten.

Beispiel: Ein Mitarbeiter, der als Gabelstaplerfahrer arbeitet, wird gemäß der internen Vergütungsordnung in die dafür vorgesehene Lohngruppe für Staplerfahrer eingestuft. Seine frühere Tätigkeit als Kunststoffschweißer ist für diese aktuelle Eingruppierung nicht relevant.

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Sachlicher Grund

Ein sachlicher Grund ist eine objektive, nachvollziehbare und gerechtfertigte Begründung für eine ungleiche Behandlung von Personen oder Sachverhalten im juristischen Kontext. Er ist essenziell, um eine ansonsten unzulässige Ungleichbehandlung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder Diskriminierungsverbot zu rechtfertigen. Ohne einen sachlichen Grund wäre eine Ungleichbehandlung willkürlich und somit rechtswidrig. Im Fall des Artikels musste der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die unterschiedlich hohen Gehaltserhöhungen vorbringen, um den Diskriminierungsvorwurf zu entkräften.

Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt einem Mitarbeiter einen höheren Bonus, weil dieser im letzten Quartal außergewöhnlich viele Neukunden akquiriert hat. Die höhere Leistung ist hier der sachliche Grund für die bessere Bezahlung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung (§ 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG): Dieses Gesetz schützt Menschen vor Benachteiligungen aufgrund bestimmter Merkmale, wie zum Beispiel einer Behinderung. Es besagt, dass niemand im Arbeitsleben schlechter behandelt werden darf, nur weil er eine Behinderung hat. Das Ziel ist es, Chancengleichheit zu fördern und Diskriminierung zu verhindern.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr W. fühlte sich wegen seiner Behinderung diskriminiert, weil er eine geringere Gehaltserhöhung erhielt und seiner Meinung nach falsch eingruppiert wurde. Das Gericht musste prüfen, ob der Arbeitgeber gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen hat.
  • Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (richterrechtlich entwickelt, vgl. Art. 3 GG): Dieser Grundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber Mitarbeiter, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, nicht willkürlich oder ohne einen sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Wenn ein Arbeitgeber Leistungen oder Regelungen nach einem erkennbaren allgemeinen Prinzip (wie hier einer Lohnanpassung) gewährt, muss er alle vergleichbaren Mitarbeiter gleich behandeln.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob der Arbeitgeber bei der Vergabe der Gehaltserhöhungen willkürlich gehandelt oder Herrn W. ohne sachlichen Grund schlechtergestellt hat als andere. Das Gericht musste überprüfen, ob die vorgenommene Lohnanpassung einem solchen Prinzip entsprach und ob eine Ungleichbehandlung vorlag.
  • Sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung (Bestandteil des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des AGG): Obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot Ungleichbehandlung verbieten, sind Ausnahmen möglich, wenn es einen nachvollziehbaren, objektiven Grund dafür gibt. Zum Beispiel dürfen Mitarbeiter unterschiedliche Löhne erhalten, wenn sie verschiedene Tätigkeiten ausüben, unterschiedliche Qualifikationen haben oder unterschiedlich lange im Unternehmen sind. Willkür ist jedoch nicht erlaubt.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber konnte die unterschiedliche Höhe der Gehaltserhöhung und die Eingruppierung von Herrn W. damit rechtfertigen, dass er sachliche Gründe dafür hatte. Das Gericht prüfte, ob die Argumente des Arbeitgebers (z.B. die Anpassung an eine neue Vergütungsordnung, die Eingruppierung nach aktueller Tätigkeit) als solche sachlichen Gründe anerkannt werden können.
  • Maßgeblichkeit der aktuell ausgeübten Tätigkeit für die Eingruppierung/Vergütung (Allgemeiner Grundsatz der Vergütungsordnung): Im Arbeitsrecht ist es ein weit verbreitetes Prinzip, dass die Höhe des Lohns und die Einordnung in eine Lohngruppe hauptsächlich von der tatsächlichen Tätigkeit abhängen, die ein Mitarbeiter ausübt. Was jemand früher gemacht hat oder welche Qualifikationen er besitzt, ist dabei weniger entscheidend, wenn dies nicht seiner aktuellen Tätigkeit entspricht.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr W. forderte eine höhere Eingruppierung aufgrund seiner früheren, höherwertigen Tätigkeit als Kunststoffschweißer. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass für seine aktuelle Bezahlung die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer maßgeblich ist, insbesondere da das alte Vergütungssystem nicht mehr existierte.
  • Beweislast bei Diskriminierung und richterliche Beweiswürdigung (§ 22 AGG): Wenn jemand behauptet, diskriminiert worden zu sein, muss er in der Regel Indizien vorlegen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt ihm das, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Diskriminierungsgrund vorlag oder dass es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gab. Das Gericht bewertet am Ende alle vorgelegten Beweise und entscheidet, was als glaubhaft angesehen wird.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr W. konnte seine Behauptung, alle anderen hätten 30% Erhöhung erhalten und er sei diskriminiert worden, nicht ausreichend beweisen oder konkrete, vergleichbare Fälle nennen. Das Gericht bewertete die Darstellung des Arbeitgebers als glaubhafter und sah durch dessen Bemühungen (höhere Eingruppierung, Umbau, Prämie) sogar eine Besserstellung, die gegen eine Diskriminierungsabsicht sprach.

Das vorliegende Urteil


ArbG Nordhausen – Az.: 2 Ca 374/23 – Urteil vom 13.12.2023


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