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Schwerbehinderung: Widerspruch beim Versorgungsamt. 7 Tipps vom Anwalt und unser Gratis-Check

Ein Widerspruch bei Schwerbehinderung mit anwaltlicher Unterstützung führt häufig zu einem höheren Grad der Behinderung (GdB) oder zur Anerkennung eines bisher verweigerten Merkzeichens. Bis zu 40 Prozent der Widersprüche im Schwerbehindertenrecht haben Erfolg. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, bevor Sie ein Verfahren starten.

Versorgungsämter (die Behörden, die über den GdB entscheiden) schätzen den Grad der Behinderung oft zu konservativ ein. Allein im Regierungspräsidium Stuttgart gingen im Jahr 2024 rund 35.291 Widersprüche gegen GdB-Bescheide ein.

Etwa jeder vierte davon führte zu einer Korrektur zugunsten der Antragsteller. Verbände wie der VdK und der SoVD nennen sogar Erfolgsquoten von bis zu 40 Prozent.

Wer die Spielregeln des Widerspruchsverfahrens kennt, hat realistische Chancen auf einen höheren GdB und damit auf wichtige Nachteilsausgleiche wie den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, Steuervergünstigungen oder einen früheren Renteneintritt. Die folgenden sieben Tipps zeigen Ihnen, wie Sie den Widerspruch strategisch richtig angehen.

Auf einen Blick

  • Monatsfrist: Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Versorgungsamt eingehen.
  • Akteneinsicht: Beantragen Sie sofort die Übersendung der versorgungsärztlichen Stellungnahme, dort liegen die meisten Angriffspunkte.
  • Teilhabe statt Diagnose: Entscheidend ist nicht die Erkrankung selbst, sondern wie stark sie Ihren Alltag konkret einschränkt.
  • Verböserungsrisiko: Theoretisch kann der GdB im Widerspruchsverfahren auch sinken, eine anwaltliche Risikoabschätzung schützt vor Überraschungen.
  • Kostenerstattung: Bei erfolgreichem Widerspruch zahlt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten (§ 63 SGB X).
  • Anwaltliche Unterstützung: Ein Fachanwalt erhöht die Erfolgsaussichten und kennt die Bewertungssystematik der Versorgungsmedizin-Verordnung.
  • Risikofreier Start: Eine anwaltliche Vorabprüfung schützt vor Formfehlern und falschen Erwartungen im Verfahren.
Dunkelroter Aktenordner im Regal mit der Aufschrift GDB-Widerspruch
Ein strukturierter Widerspruch erfordert eine sorgfältige Aktenführung und medizinische Belege. (Symbolbild: KI)

Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen den GdB-Bescheid?

Ein Widerspruch ist ratsam, wenn der Bescheid die gesundheitlichen Einschränkungen nicht angemessen abbildet, ein Merkzeichen fehlt oder die Schwerbehinderung (GdB ab 50) nicht anerkannt wurde. Auch bei einem GdB zwischen 30 und 40 ist der Widerspruch sinnvoll, denn dieser Bereich ist für die Gleichstellung für behinderte Menschen im Arbeitsleben entscheidend.

Typische Anlässe sind ein GdB von 40 statt der angestrebten 50 (Schwelle zur Schwerbehinderung, siehe GdB von 50) sowie die Ablehnung eines beantragten Merkzeichens wie Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Auch das Übersehen einzelner Gesundheitsstörungen oder unzureichend gewürdigte Wechselwirkungen mehrerer Erkrankungen sprechen für den Widerspruch. Die Rechtsgrundlage für die Feststellung findet sich in § 152 SGB IX (regelt, wer den GdB feststellt und nach welchen Kriterien).

Tipp 1: Die Monatsfrist auf keinen Fall verpassen

Der erste und folgenreichste Fehler beim Widerspruch ist die versäumte Frist. Nach § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) muss der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Versorgungsamt eingehen.

Wichtig zu wissen: Die Frist beginnt nicht erst dann, wenn Sie den Brief öffnen. Nach § 37 SGB X gilt ein per Post versandter Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (sogenannte Zugangsfiktion). Wurde der Bescheid am Montag zur Post gegeben, gilt er am Freitag als zugestellt, die Widerspruchsfrist endet dann einen Monat später am entsprechenden Folgetag.

So sichern Sie die Frist ab

Wenn die Begründung noch nicht vollständig vorbereitet ist, legen Sie zunächst einen formlosen, fristwahrenden Widerspruch ein. Die ausführliche Begründung können Sie später nachreichen. Wichtig ist nur, dass das Versorgungsamt fristgerecht erkennt: Sie sind mit dem Bescheid nicht einverstanden.

  • Schriftlich: Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen (eine E-Mail reicht in der Regel nicht aus).
  • Nachweis: Versenden Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben oder Fax mit Sendebericht.
  • Inhalt: Aktenzeichen, Datum des Bescheids und der Hinweis, dass die Begründung nachgereicht wird, genügen für die Fristwahrung.
Ein gelbes Post-it mit der handschriftlichen Notiz 1 MONAT FRIST klebt auf einem gedruckten Behördenbriefschreiben auf einem hellen Holztisch neben einem Kugelschreiber.
Nach Erhalt des GdB-Bescheids tickt die Uhr, denn für einen rechtssicheren Widerspruch beim Versorgungsamt bleiben genau vier Wochen Zeit. Wer diese strenge Frist versäumt, muss das Verfahren oft komplett neu aufrollen. (Symbolbild: KI)

Tipp 2: Akteneinsicht beantragen, der wichtigste Hebel

Die Akteneinsicht ist für einen erfolgreichen Widerspruch unerlässlich, wird in der Praxis jedoch oft vergessen. Nach § 25 SGB X haben Sie das Recht, die komplette Verwaltungsakte einzusehen.

Besonders wichtig ist die sogenannte versorgungsärztliche Stellungnahme. Auf Basis dieses Dokuments entscheidet das Versorgungsamt über Ihren GdB.

Dabei wird nicht in jedem Fall persönlich untersucht. Häufig stützt sich der Versorgungsarzt allein auf die eingereichten Befundberichte und bewertet sie nach Aktenlage.

Erfahrungsgemäß sind diese Stellungnahmen oft lückenhaft. Manchmal fehlen wichtige Diagnosen, manchmal werden Wechselwirkungen zwischen mehreren Erkrankungen nicht berücksichtigt, manchmal sind die Befunde schlicht veraltet. All das sind Angriffspunkte für den Widerspruch, die Sie nur sehen, wenn Sie die Akte kennen.

Stellen Sie den Antrag auf Akteneinsicht am besten gleichzeitig mit dem fristwahrenden Widerspruch. Bitten Sie gezielt um die versorgungsärztliche Stellungnahme in Kopie oder um elektronische Übermittlung der Akte. Fordern Sie pauschal die gesamte Akte in Papierform an, kann das Versorgungsamt dafür Kopierkosten in Rechnung stellen.

Die Begründung des Widerspruchs erfolgt dann erst, nachdem Sie die Akte ausgewertet haben.

Ein Tablet auf einem Schreibtisch zeigt eine Infografik mit vier Schritten zum Widerspruch

Die wichtigsten Schritte im Widerspruchsverfahren erfordern strategisches Vorgehen. (Symbolbild: KI)

Tipp 3: Teilhabe statt Diagnose, die richtige Argumentation

Der häufigste inhaltliche Fehler beim Widerspruch: Betroffene listen ihre Diagnosen auf und erwarten, dass daraus automatisch ein hoher GdB folgt. So funktioniert das Schwerbehindertenrecht aber nicht.

Maßstab ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Sie enthält die Bewertungstabellen für sämtliche Erkrankungen und regelt, dass nicht die Erkrankung selbst, sondern die daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung (was körperlich nicht mehr funktioniert) und die konkrete Teilhabebeeinträchtigung (wie sich das auf den Alltag auswirkt) bewertet werden. Eine Diagnose wie „Bandscheibenvorfall“ kann je nach Ausprägung einen GdB zwischen 10 und 70 bedeuten.

Beschreiben Sie deshalb präzise, was Sie im Alltag nicht oder nur eingeschränkt tun können. Nicht die Erkrankung, sondern ihre Auswirkung auf Mobilität, Selbstversorgung, soziale Teilhabe und Arbeitsfähigkeit zählt.

Praxis-Beispiel: Medizinische Diagnose teilhabeorientiert darlegen

Falsch formuliert (rein medizinisch):

Ich leide unter einem Bandscheibenvorfall L4/L5 und chronischen Rückenschmerzen.

Richtig formuliert (teilhabeorientiert):

Aufgrund des Bandscheibenvorfalls L4/L5 kann ich nicht länger als 15 Minuten ohne Schmerzen stehen. Das Anziehen von Schuhen und Strümpfen ist nur mit Hilfe meines Partners möglich. Wegstrecken über 200 Meter kann ich nur unter starken Schmerzen und mit Pausen zurücklegen. Auf öffentliche Verkehrsmittel bin ich angewiesen, da längeres Sitzen im PKW nicht möglich ist.

Erst die zweite Formulierung macht die Beeinträchtigung im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung greifbar.

Ein Whiteboard mit dem handgeschriebenen Wort TEILHABE
Das Versorgungsamt bewertet, wie stark eine Erkrankung die Teilhabe am täglichen Leben einschränkt. (Symbolbild: KI)

Tipp 4: Ärztliche Befundberichte gezielt nachreichen

Eine bessere Argumentation allein reicht nicht aus, wenn die medizinischen Belege fehlen. Reichen Sie deshalb gezielt aktuelle ärztliche Befundberichte nach, die Ihre Schilderungen untermauern. Das Versorgungsamt muss neue Unterlagen, die während des Widerspruchsverfahrens eingehen, vollständig würdigen.

Sprechen Sie vorab mit Ihren behandelnden Ärzten. Bitten Sie sie ausdrücklich darum, in den Berichten nicht nur Diagnosen aufzulisten, sondern die tatsächlichen Funktionseinschränkungen zu beschreiben. Ideal ist, wenn sich der Bericht an den Bewertungskriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung orientiert.

  • Hausarzt: Gesamteinschätzung der Belastbarkeit im Alltag.
  • Fachärzte: Detaillierte Beschreibung der Funktionsstörungen je Organsystem.
  • Reha-Berichte: Aussagekräftige Angaben zu Belastungsgrenzen und Therapieverlauf.
  • Psychotherapeut: Bei seelischen Erkrankungen zentrale Bedeutung für die Bewertung.

Tipp 5: Das Verböserungsrisiko realistisch einschätzen

Kann der GdB im Widerspruchsverfahren auch sinken?

Ja, das Versorgungsamt darf den Bescheid nach Eingang des Widerspruchs vollständig neu prüfen und theoretisch auch zu einer niedrigeren Einstufung kommen. Diese sogenannte Verböserung (reformatio in peius) ist in der Praxis zwar selten, aber möglich.

Besonders riskant ist der Widerspruch, wenn der bisherige Bescheid sich auf eine wohlwollende Bewertung stützt oder wenn neue medizinische Erkenntnisse eine Verbesserung Ihres Zustands belegen könnten. Eine sorgfältige Risikoabschätzung vor dem Widerspruch schützt davor, dass aus einem GdB von 40 nach dem Verfahren plötzlich nur noch 30 werden.

Genau an diesem Punkt zahlt sich anwaltliche Unterstützung am deutlichsten aus. Ein erfahrener Fachanwalt prüft, ob der Widerspruch im Einzelfall Erfolgsaussichten hat oder ob das Verböserungsrisiko überwiegt. Im Zweifel rät er ab, statt blind ein Verfahren zu starten, das den GdB sogar senken könnte.

Mit oder ohne Anwalt: typische Fehler und ihre Folgen

Fehler ohne anwaltliche Hilfe Konsequenz Was der Anwalt besser macht
Monatsfrist verpasst Bescheid wird bestandskräftig, GdB nicht mehr änderbar Sofortige Fristwahrung, korrekte Berechnung der Zugangsfiktion
Keine Akteneinsicht Schwachstellen der versorgungsärztlichen Stellungnahme bleiben unentdeckt Systematische Aktenauswertung mit Blick auf VersMedV-Bewertung
Nur Diagnosen aufgelistet Begründung trägt nicht, GdB bleibt unverändert Teilhabeorientierte Begründung nach VersMedV-Kriterien
Verböserungsrisiko übersehen GdB sinkt nach Widerspruch Realistische Erfolgsprognose vor Verfahrensbeginn

Tipp 6: Untätigkeitsklage als Druckmittel nutzen

Versorgungsämter sind häufig überlastet. Widerspruchsverfahren ziehen sich oft Monate, manchmal über ein Jahr hin. Wenn das Versorgungsamt drei Monate lang nicht über Ihren Widerspruch entscheidet, können Sie nach § 88 SGG eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.

Allein die Ankündigung einer Untätigkeitsklage bewegt viele Ämter dazu, endlich zu entscheiden. Die Klage selbst zielt nicht auf den Inhalt der Entscheidung, sondern darauf, dass das Amt überhaupt entscheidet. Für Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an.

Tipp 7: Frühzeitig anwaltliche Unterstützung einholen

Wer zahlt den Anwalt beim Widerspruch gegen den GdB-Bescheid?

Bei erfolgreichem Widerspruch trägt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten nach § 63 SGB X. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz hat, ist ebenfalls abgesichert.

Für viele Betroffene ist die Kostenfrage das größte Hindernis. Dabei ist das finanzielle Risiko bei einem GdB-Widerspruch oft geringer, als die meisten denken. Wer kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat, kann zusätzlich Beratungshilfe beantragen, die den Großteil der Kosten der Erstberatung abdeckt.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Schwerbehindertenrecht (Kanzlei Kotz ist seit 1983 in Kreuztal bei Siegen und bundesweit tätig) bringt zwei zentrale Vorteile. Sie kennt die Bewertungssystematik der Versorgungsmedizin-Verordnung im Detail. Und sie weiß, welche Argumente bei Sozialgerichten Bestand haben, falls der Widerspruch abgelehnt wird.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

In über vier Jahrzehnten Praxis sehen wir immer dasselbe Muster: Betroffene zählen ihre Diagnosen auf und wundern sich, dass das Versorgungsamt sie kaum würdigt. Wer dagegen präzise beschreibt, welche Alltagshandlungen wegen der Erkrankung nicht mehr funktionieren, verschafft sich einen entscheidenden Vorsprung. Genau hier setzen wir an, wenn wir einen Widerspruch begleiten.

Ein gläsernes Schild mit der Aufschrift Fachanwalt Sozialrecht an einer hellen Wand neben einer Tür, eingerahmt von den grünen Blättern einer Zimmerpflanze im Vordergrund.
Ein spezialisierter rechtlicher Beistand kann beim Widerspruch gegen den Bescheid zum Grad der Behinderung entscheidend sein. So lassen sich formale Fehler vermeiden und bei Bedarf kann mit einer Klage wegen Untätigkeit rechtzeitig Druck auf das Versorgungsamt ausgeübt werden. (Symbolbild: KI)

Was passiert nach erfolgreichem Widerspruch?

Hilft das Versorgungsamt dem Widerspruch ab, ergeht ein sogenannter Abhilfebescheid mit dem korrigierten GdB. Im Erfolgsfall werden auch die Anwaltskosten erstattet. Bei einem GdB ab 50 können Sie nun einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der den Status als schwerbehinderter Mensch im Alltag belegt.

Lehnt das Versorgungsamt den Widerspruch ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie binnen eines Monats beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben.

Auch in dieser Phase ist anwaltliche Vertretung ratsam, denn das Gericht prüft den gesamten medizinischen Sachverhalt erneut und ordnet häufig ein eigenes Gutachten an. Die Erfolgsaussichten sind oft besser als gedacht: Sozialverbände und Fachanwälte berichten von einer hohen Quote an Verfahren, die im gerichtlichen Verfahren oder durch Vergleich zugunsten der Kläger enden.

Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall

Sie haben einen GdB-Bescheid erhalten, der Ihre gesundheitliche Realität nicht widerspiegelt? Die Kanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen vertritt seit über 40 Jahren Mandanten bundesweit in sozialrechtlichen Fragen und im Schwerbehindertenrecht.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihren Bescheid, schätzen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ein und benennen das Verböserungsrisiko ehrlich. So wissen Sie, ob sich der Schritt für Sie lohnt, bevor Sie ein Verfahren starten.

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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sollte ich meinen GdB-Bescheid vom Versorgungsamt prüfen lassen, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle?


Ja, Sie sollten Ihren Bescheid genau unter die Lupe nehmen, wenn er Ihre gesundheitlichen Probleme nicht passend widerspiegelt, ein Merkzeichen fehlt oder die volle Schwerbehinderung ab 50 GdB nicht anerkannt wurde.

Ein GdB von 40 statt der angestrebten 50 ist oft entscheidend, weil er die Schwelle zur Schwerbehinderung darstellt und den Zugang zu wichtigen Schutzrechten im Arbeitsleben öffnet, wie Sonderkündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Ein GdB zwischen 30 und 40 ist ebenfalls wichtig, denn er kann für eine Gleichstellung im Job entscheidend sein und Ihnen erhebliche Vorteile sichern. Auch wenn ein wichtiges Merkzeichen wie ‚G‘ für eine Gehbehinderung abgelehnt wurde, obwohl die Einschränkungen deutlich spürbar sind, ist das ein starkes Signal für einen Widerspruch.

Eine rechtliche Prüfung ist statistisch oft sinnvoll: Sozialverbände verzeichnen bei Widersprüchen Erfolgsquoten von bis zu 40 Prozent. Viele ursprüngliche Bescheide schätzen die Einschränkungen schlicht zu konservativ ein.


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Was passiert, wenn ich meinen Widerspruch gegen den GdB-Bescheid zu spät beim Versorgungsamt einreiche?


Wenn Sie die Monatsfrist versäumen, wird der GdB-Bescheid unanfechtbar und damit rechtskräftig. Eine nachträgliche Änderung ist dann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen denkbar, was den Aufwand erheblich steigert und die Erfolgsaussichten mindert.

Diese Frist von einem Monat beginnt nicht erst, wenn Sie den Brief öffnen, sondern meist schon vier Tage nach dem Poststempel des Bescheids. Diese sogenannte Zugangsfiktion ist vielen unbekannt. Um die Frist zu sichern, genügt zunächst ein formloser Widerspruch. Sie können die detaillierte Begründung mit allen ärztlichen Unterlagen später nachreichen, sobald Sie die Akte eingesehen und alles genau geprüft haben. Das Amt muss fristgerecht wissen: Sie sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden.

Senden Sie den fristwahrenden Widerspruch stets schriftlich per Einwurf-Einschreiben oder Fax mit Sendebericht. Nur so haben Sie einen verlässlichen Nachweis für den pünktlichen Eingang. Eine einfache E-Mail oder ein Telefonanruf sind für die Fristwahrung nicht ausreichend und bergen ein hohes Risiko.


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Wie argumentiere ich am besten, damit meine gesundheitlichen Probleme im GdB-Bescheid richtig bewertet werden?


Beschreiben Sie nicht nur Ihre medizinischen Diagnosen, sondern vor allem, wie Ihre Erkrankungen Ihren Alltag konkret einschränken. Das Versorgungsamt bewertet die Auswirkungen auf Ihre Teilhabe am Leben, nicht nur die reine Krankheitsbezeichnung.

Die sogenannte Versorgungsmedizin-Verordnung legt fest, dass die Funktionsbeeinträchtigung im Vordergrund steht: was Sie körperlich oder psychisch nicht mehr können und wie sich das auf Ihre Mobilität, Selbstversorgung oder soziale Kontakte auswirkt. Ein Bandscheibenvorfall kann je nach Ausprägung einen GdB von 10 bis 70 bedeuten; entscheidend ist, ob Sie noch Treppen steigen können oder beim Anziehen von Schuhen Hilfe benötigen. Nur so wird Ihre individuelle Situation angemessen erfasst.

Ein Beispiel: Statt lediglich die Diagnose „Migräne“ zu nennen, beschreiben Sie die konkreten Ausfallzeiten: „Ich leide an vier Tagen im Monat an schweren Migräneanfällen. An diesen Tagen muss ich in einem abgedunkelten Raum liegen, kann den Haushalt nicht führen und an keinen sozialen Aktivitäten teilnehmen.“ Solche Details machen bei der Bewertung den Unterschied.


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Kann mein Grad der Behinderung (GdB) sinken, wenn ich Widerspruch gegen den Bescheid einlege?


Ihr GdB kann im Widerspruchsverfahren theoretisch auch sinken. Das Versorgungsamt prüft den gesamten Bescheid erneut, was eine sogenannte Verböserung zulässt. Auch wenn dies in der Praxis eher selten vorkommt, sollte man dieses Risiko nicht unterschätzen.

Genau deshalb ist eine anwaltliche Risikoprüfung vor dem Einreichen der detaillierten Begründung wichtig. Ein Fachanwalt schätzt im Vorfeld realistisch ein, ob der Widerspruch im Einzelfall die Chance auf einen höheren GdB überwiegt oder ob das Verböserungsrisiko zu hoch ist.


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Muss ich die Anwaltskosten für meinen Widerspruch gegen den GdB-Bescheid selbst tragen, wenn ich verliere?


Grundsätzlich ja. Lehnt das Versorgungsamt den Widerspruch ab, erstattet es keine Anwaltskosten (§ 63 SGB X greift hier nicht). Das Kostenrisiko lässt sich jedoch oft auffangen: Eine bestehende Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten. Wer über ein geringes Einkommen verfügt, kann zudem beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.

Zudem klärt ein erfahrener Anwalt in einer Vorabprüfung, ob die Erfolgsaussichten das Kostenrisiko überhaupt rechtfertigen. So vermeiden Sie es, ein Verfahren zu starten, das aus Sicht des Fachanwalts wenig Aussicht auf Erfolg hat.


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