Übersicht:
- Selbständiges Beweisverfahren: Schlüsselrolle von Beweismitteln im Prozessrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für ein selbständiges Beweisverfahren erfüllt sein?
- Was ist ein Ausforschungsbeweis und warum ist er unzulässig?
- Wie erfolgt die rechtliche Auslegung von Versorgungsverträgen?
- Welche Bedeutung haben Zeugenaussagen bei der Vertragsauslegung?
- Welche Rolle spielt der Wortlaut eines Vertrags bei Versorgungsansprüchen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 28.10.2024
- Aktenzeichen: 9 Ta 319/24
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Ehemaliger stellvertretender Geschäftsführer und Bereichsleiter der kaufmännischen Verwaltung, der eine Vernehmung von Dr. A, dem ehemaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin, als Zeuge beantragt. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Parteien im Ergänzungsvertrag eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung analog zur Versorgung im öffentlichen Dienst vereinbart hätten.
- Antragsgegnerin: Ein Kommunaler Schadenausgleich, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeverbänden, der die Vernehmung des Zeugen Dr. A ablehnt. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass der Antrag unzulässig sei, es an einem konkreten Rechtsschutzinteresse fehle und es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handle.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin Versorgungsbezüge gemäß einem Ergänzungsvertrag, den er als analoge Alters- und Hinterbliebenenversorgung zur öffentlichen Dienstversorgung interpretierte. Er beantragte ein Selbständiges Beweisverfahren zur Vernehmung eines früheren Geschäftsführers, um seine Ansprüche auf Sonderzahlungen zu untermauern.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die beantragte Zeugenvernehmung zur Klärung des faktischen Willens beim Vertragsabschluss zulässig, oder handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig.
- Begründung: Die Vernehmung des Zeugen Dr. A stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, da der Antragsteller keine hinreichend konkreten Tatsachen vorträgt. Der vorgebrachte Antrag umfasste offene Fragen, die mehr darauf abzielen, erst durch die Vernehmung des Zeugen anspruchsbegründende Tatsachen in Erfahrung zu bringen.
- Folgen: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, sodass das Urteil endgültig ist.
Selbständiges Beweisverfahren: Schlüsselrolle von Beweismitteln im Prozessrecht
Im Prozessrecht spielen Beweismittel eine zentrale Rolle, da sie darüber entscheiden, ob ein Anspruch im Klageverfahren durchgesetzt werden kann. Ein Selbständiges Beweisverfahren ermöglicht es Parteien, spezifische Verfahrensgegenstände, wie Beweisstücke oder Auskunftsansprüche, bereits vor einem eigentlichen Rechtsstreit zu klären. Dabei ist es entscheidend, dass der Verfahrensgegenstand klar und zweifelsfrei abgrenzbar ist, um die Beweislast und das damit verbundene Beweisrisiko effizient zu managen.
Ein wesentlicher Aspekt der Beweisführung ist die Nachweisführung, die sowohl im Hinblick auf den Beweiswert der Argumente als auch auf die Beweisführungskosten von Bedeutung ist. Diese Punkte tragen erheblich zum Verständnis der komplexen Thematik bei. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Prinzipien und ihre Anwendung im Selbständigen Beweisverfahren verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Versorgungsanspruch aus Ergänzungsvertrag: Gericht verweigert Beweisaufnahme

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung von Versorgungsansprüchen als unzulässig verworfen. Der Antragsteller, ein ehemaliger stellvertretender Geschäftsführer eines Kommunalen Schadenausgleichs, wollte durch Zeugenvernehmung nachweisen lassen, dass ihm Sonderzahlungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen.
Streit um Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
Der Fall betrifft einen langjährigen leitenden Angestellten, der von 1977 bis 2010 bei einem Kommunalen Schadenausgleich beschäftigt war. Seit Juni 2010 erhält er Versorgungsbezüge nach einem Ergänzungsvertrag aus dem Jahr 1983. Die Antragsgegnerin hatte dem ehemaligen Mitarbeiter keine Sonderzahlungen für den Zeitraum von Juni 2023 bis Februar 2024 gewährt, wie sie Versorgungsempfängern des Bundes nach § 72 BeamtVG zustehen.
Rechtliche Auseinandersetzung um Vertragsauslegung
Der Antragsteller wollte durch die Vernehmung des früheren Geschäftsführers beweisen, dass bei Vertragsabschluss 1983 eine Gleichstellung mit Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes beabsichtigt war. Der benannte 95-jährige Zeuge hatte den Vertrag seinerzeit entworfen. Die Antragsgegnerin widersprach der Vernehmung und verwies darauf, dass die begehrten Sonderzahlungen nach § 72 Abs. 3 BeamtVG ausdrücklich nicht zum Ruhegehalt gehören.
Gericht sieht unzulässigen Ausforschungsbeweis
Das LAG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum. Die Richter sahen in dem Beweisantrag einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Antragsteller habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die seine Rechtsauffassung stützen könnten. Die Vertragsauslegung müsse sich am objektiven Erklärungswert des Vertragstextes orientieren. Der Wortlaut des Ergänzungsvertrags sehe lediglich eine Dynamisierung der Bemessungsgrundlage vor, nicht aber eine umfassende wirtschaftliche Gleichstellung mit Bundesbeamten.
Keine Hinweise auf weitergehende Vereinbarungen
Das Gericht betonte, dass innere Motive und Hoffnungen einer Vertragspartei für die Auslegung unerheblich seien, soweit sie nicht im Vertragstext erkennbar zum Ausdruck kämen. Der Vertrag enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller umfassend Leistungen wie einem Versorgungsempfänger des Bundes zustehen sollten. Auch der Umstand, dass der benannte Zeuge den Vertrag entworfen hatte, ändere daran nichts, da er nicht zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung befugt gewesen sei.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei der Auslegung von Versorgungsverträgen kommt es auf den objektiven Erklärungswert des Vertragstextes an, nicht auf nicht dokumentierte Vorstellungen der Vertragsparteien. Ein selbständiges Beweisverfahren zur nachträglichen Klärung des Parteiwillens ist unzulässig, wenn keine konkreten Tatsachen vorgetragen werden können. Die bloße Hoffnung, durch Zeugenbefragung anspruchsbegründende Tatsachen zu ermitteln, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Ansprüche aus einer betrieblichen Versorgungszusage geltend machen wollen, müssen Sie sich in erster Linie auf den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung stützen. Spätere Behauptungen über mündliche Nebenabreden oder ursprüngliche Absichten der Vertragsparteien haben vor Gericht kaum Aussicht auf Erfolg, wenn sie sich nicht im Vertragstext wiederfinden. Auch die Vernehmung noch lebender Zeitzeugen kann daran nichts ändern. Lassen Sie sich daher bei Abschluss eines Versorgungsvertrags rechtlich beraten und achten Sie darauf, dass alle wichtigen Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtssicherheit bei Versorgungsverträgen erfordert eine präzise und vollständige schriftliche Dokumentation aller Vereinbarungen. Wenn Sie Fragen zur Auslegung Ihres bestehenden Versorgungsvertrags haben oder Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung einer neuen Vereinbarung benötigen, können unsere erfahrenen Juristen eine fundierte Einschätzung Ihrer individuellen Situation vornehmen. Wir analysieren Ihre vertragliche Situation und zeigen Ihnen Handlungsoptionen auf, damit Sie Ihre Rechte effektiv wahren können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für ein selbständiges Beweisverfahren erfüllt sein?
Ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann unter drei verschiedenen Voraussetzungen durchgeführt werden:
Zustimmung des Gegners
Wenn der Verfahrensgegner dem selbständigen Beweisverfahren ausdrücklich zustimmt, kann dieses sowohl während als auch außerhalb eines bereits laufenden Rechtsstreits durchgeführt werden.
Drohender Beweisverlust
Das Verfahren ist zulässig, wenn der Verlust von Beweismitteln droht oder deren Benutzung erheblich erschwert werden könnte. Dies muss im Antrag glaubhaft gemacht werden.
Rechtliches Interesse
Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn durch das Verfahren:
- der Zustand einer Person festgestellt werden soll
- der Zustand oder Wert einer Sache ermittelt werden soll
- die Ursache eines Personen- oder Sachschadens geklärt werden soll
- der Aufwand für die Beseitigung eines Schadens bestimmt werden soll
Formale Anforderungen
Der Antrag muss zwingend folgende Elemente enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gegners mit Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift
- Präzise Darstellung der zu beweisenden Tatsachen
- Benennung der Beweismittel (Zeugen, Sachverständige oder Augenschein)
Die Zuständigkeit und Zulässigkeit des Verfahrens muss durch Schriftstücke, Fotos oder eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller muss einen Auslagenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten der Beweisaufnahme leisten.
Das Verfahren dient ausschließlich der Tatsachenfeststellung. Rechtliche Wertungen können nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein. Die Durchführung des Verfahrens kann zur Prozessbeschleunigung beitragen und eine außergerichtliche Einigung der Parteien fördern.
Was ist ein Ausforschungsbeweis und warum ist er unzulässig?
Ein Ausforschungsbeweis ist ein Beweisantrag, bei dem durch die beantragte Beweisaufnahme erst Tatsachen in Erfahrung gebracht werden sollen, die einen genaueren Vortrag oder die Benennung weiterer Beweismittel ermöglichen sollen.
Merkmale eines Ausforschungsbeweises
Der Ausforschungsbeweis zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
- Die Behauptungen werden vage, unbestimmt und allgemein gehalten
- Die Tatsachen sind so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann
- Die Behauptungen werden ins Blaue hinein aufgestellt, ohne greifbare Anhaltspunkte
Unzulässigkeit im Zivilprozess
Im deutschen Zivilprozess ist der Ausforschungsbeweis grundsätzlich unzulässig. Dies basiert auf dem Verhandlungsgrundsatz, wonach die Parteien den Tatsachenstoff in den Rechtsstreit einführen müssen. Der Richter ist an diesen Parteivortrag gebunden und darf keine eigenen Ermittlungen anstellen.
Abgrenzung zum zulässigen Beweisantrag
Eine Partei darf durchaus Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein zulässiger Beweisantrag liegt vor, wenn:
- Die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz das geltend gemachte Recht begründen können
- Konkrete Anhaltspunkte für die Behauptungen vorliegen
- Die Behauptungen nicht willkürlich aufgestellt werden
Praktische Bedeutung
Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine Vereinbarung beweisen. Dann müssen Sie konkret vortragen, wann und unter welchen Umständen diese getroffen wurde. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis läge vor, wenn Sie lediglich pauschal behaupten würden, „irgendwann“ sei „irgendwo“ eine Vereinbarung getroffen worden, und dies durch Zeugenvernehmung bewiesen werden solle.
Bei inneren Tatsachen, wie etwa Absichten oder Vorstellungen einer Person, ist die Abgrenzung zwischen Ausforschungsbeweis und zulässigem Beweisantrag oft schwierig. In solchen Fällen müssen Sie darlegen, aus welcher Quelle Ihre Behauptungen stammen.
Wie erfolgt die rechtliche Auslegung von Versorgungsverträgen?
Die rechtliche Auslegung von Versorgungsverträgen folgt den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung. Der gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der objektiv erklärte Parteiwille stehen dabei an erster Stelle.
Grundlegende Auslegungsprinzipien
Bei der Auslegung eines Versorgungsvertrags wird zunächst der objektive Empfängerhorizont betrachtet. Das bedeutet, die Auslegung erfolgt aus der Sicht einer vernünftigen Person, die mit den Umständen des Vertragsschlusses vertraut ist.
Ein Versorgungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Krankenkassen oder Pflegekassen und den Leistungserbringern. Wenn Sie als Leistungserbringer einen solchen Vertrag abschließen, wird dieser nach dem Verständnis einer durchschnittlichen Vertragspartei im Gesundheitswesen ausgelegt.
Auslegungshierarchie
Die Gerichte folgen bei der Auslegung einer klaren Hierarchie:
Primär wird der Wortlaut des Vertrages berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise eine bestimmte Leistung im Vertrag vereinbart haben, ist diese Formulierung maßgeblich.
Sekundär wird der Kontext der gesamten Vereinbarung einbezogen. Einzelne Klauseln werden nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen betrachtet.
Besonderheiten bei Versorgungsverträgen
Bei Versorgungsverträgen müssen spezifische gesetzliche Vorgaben beachtet werden. So dürfen etwa Pflegekassen nach § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Einrichtungen gewähren lassen, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen fließen in die Vertragsauslegung ein.
Wenn Sie als Vertragspartei einen vom Wortlaut abweichenden gemeinsamen Willen behaupten, müssen Sie die entsprechenden Umstände darlegen und beweisen. Der bloße Verweis auf eine andere Auslegungsabsicht reicht nicht aus.
Welche Bedeutung haben Zeugenaussagen bei der Vertragsauslegung?
Bei der Vertragsauslegung gilt der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur das als vereinbart gilt, was im schriftlichen Vertrag festgehalten wurde.
Bedeutung mündlicher Abreden
Mündliche Vereinbarungen sind bei einem schriftlichen Vertrag grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn:
- Sie haben in der Vertragsurkunde zumindest andeutungsweise einen Niederschlag gefunden
- Eine Partei kann darlegen, warum die mündlichen Abreden trotz fehlender schriftlicher Fixierung Gültigkeit haben sollten.
Zeugenaussagen im Beweisverfahren
Zeugenaussagen können im Gerichtsverfahren eine wichtige Rolle spielen, wenn es um die Klärung des tatsächlichen Geschehensablaufs im Vorfeld des Vertragsschlusses geht. Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle vorliegenden Beweise sorgfältig prüfen und nach seiner freien Überzeugung bewerten.
Grenzen der Beweiskraft
Wenn Sie sich auf mündliche Zusagen berufen möchten, die nicht im Vertrag stehen, müssen Sie beachten:
Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien kann bei der ergänzenden Vertragsauslegung zwar berücksichtigt werden, soweit er feststellbar ist. Eine inhaltliche Abänderung des Vertrags ist jedoch im Wege der Auslegung nicht möglich. Zeugenaussagen über mündliche Absprachen können daher nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie mit dem schriftlichen Vertragsinhalt vereinbar sind oder wenn nachgewiesen werden kann, dass die Parteien bewusst von der Schriftform abweichen wollten.
Welche Rolle spielt der Wortlaut eines Vertrags bei Versorgungsansprüchen?
Der Wortlaut eines Vertrags ist der Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung von Versorgungsansprüchen, jedoch nicht immer allein entscheidend. Bei der Auslegung von Verträgen gilt der Grundsatz, dass der tatsächliche, übereinstimmende Wille der Vertragsparteien maßgeblich ist.
Bedeutung des Vertragstextes
Bei schriftlichen Verträgen kommt der Auslegung des Vertragstextes eine besondere Bedeutung zu. Die Interpretation erfolgt nach dem Verständnis, das die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte haben mussten.
Abweichung vom Wortlaut
Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist möglich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt. Dies gilt insbesondere in Fällen der „falsa demonstratio“, bei der die Parteien das von ihnen übereinstimmend Gewollte im Vertragstext unrichtig bezeichnet haben.
Beweislast und Darlegung
Wenn Sie sich auf einen vom Wortlaut abweichenden Vertragswillen berufen möchten, tragen Sie die Darlegungslast für die zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Umstände. Dabei müssen Sie nicht nur die inneren Tatsachen behaupten, sondern auch äußere Tatsachen anführen, die auf den tatsächlichen Willen der anderen Vertragspartei schließen lassen.
Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Bei der Auslegung sind neben dem Wortsinn auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Selbständiges Beweisverfahren
Ein spezielles gerichtliches Verfahren, das es ermöglicht, Beweise bereits vor einem Hauptprozess zu sichern oder zu erheben. Es dient dazu, Klarheit über bestimmte Tatsachen zu schaffen, bevor ein eigentlicher Rechtsstreit beginnt. Geregelt in §§ 485-494a ZPO. Typische Anwendungsfälle sind die Begutachtung von Baumängeln oder die Dokumentation von Schäden, wenn zu befürchten ist, dass Beweise verloren gehen könnten. Das Verfahren kann nur für konkrete, klar definierte Beweisfragen genutzt werden.
Ausforschungsbeweis
Ein rechtlich unzulässiger Beweisantrag, bei dem eine Partei ohne konkreten Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ Beweise erhebt, um erst herauszufinden, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Nach § 284 ZPO müssen Beweisanträge stets auf konkrete Tatsachenbehauptungen gestützt sein. Beispiel: Eine Partei beantragt eine Zeugenvernehmung in der vagen Hoffnung, dass dabei zufällig belastende Informationen herauskommen könnten.
Objektiver Erklärungswert
Das rechtliche Prinzip, nach dem bei der Auslegung von Verträgen oder Erklärungen nicht der innere Wille einer Partei maßgeblich ist, sondern wie der durchschnittliche Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstehen durfte. Entscheidend ist der objektive Sinngehalt, der sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Begleitumständen ergibt. Beispiel: Eine zweideutige Vertragsklausel wird so ausgelegt, wie sie ein verständiger Dritter üblicherweise verstehen würde.
Versorgungsbezüge
Regelmäßige finanzielle Leistungen, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt werden, vergleichbar mit einer Betriebsrente. Im öffentlichen Dienst sind sie im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie umfassen typischerweise das Ruhegehalt sowie eventuelle Zusatzleistungen. Beispiel: Ein Beamter erhält nach seiner Pensionierung monatliche Versorgungsbezüge als Haupteinkommen im Ruhestand.
Dynamisierung der Bemessungsgrundlage
Die automatische Anpassung von Zahlungen an wirtschaftliche Entwicklungen, meist an Gehaltssteigerungen im öffentlichen Dienst oder die Inflation. Geregelt in verschiedenen Gesetzen wie dem BeamtVG. Beispiel: Steigen die Gehälter im öffentlichen Dienst um 2%, erhöhen sich auch die darauf basierenden Versorgungsbezüge entsprechend.
Sonderzahlungen
Zusätzliche Leistungen neben den regulären Bezügen, wie etwa das frühere Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Im Beamtenrecht nach § 72 BeamtVG geregelt. Sie sind meist einmalige oder jährliche Zahlungen zusätzlich zu den laufenden Bezügen. Beispiel: Die jährliche Sonderzuwendung für Beamte, die früher als „13. Monatsgehalt“ bekannt war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 1 und 2 BeamtVG: Diese Paragraphen regeln die Zuerkennung von Sonderzahlungen an Beamte, die aufgrund ihrer Dienstzeit Ansprüche auf besondere Vergütungen haben. Sie stellen sicher, dass diese Sonderzahlungen nicht willkürlich verweigert werden, sondern in Abhängigkeit von der jeweiligen Versorgungsregelung gewährt werden. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller geltend, dass er aufgrund des bestehenden Versorgungsvertrages und seiner Entsprechung zu den Regelungen für Beamte Ansprüche auf diese Sonderzahlungen hat.
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAG: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dient der Regulierung von Versicherungsunternehmen und deren finanziellen Verpflichtungen. Diese spezifische Regelung betrifft den kommunalen Schadenausgleich, der für den Ausgleich von bestimmten Schäden zuständig ist. Im Kontext des Falls erlangt diese Vorschrift Bedeutung, da die Antragsgegnerin in ihrer Rolle als kommunale Einheit eine besondere Verantwortung für die Anspruchsregelung hat, die sich möglicherweise auf die Rentenansprüche des Antragstellers auswirkt.
- Ergänzungsvertrag vom 3. Februar 1983: Der Ergänzungsvertrag stellt eine wichtige Grundlage für die Versorgungsansprüche des Antragstellers dar. Er definiert die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes und die Anpassung der Versorgungsbezüge an das wirtschaftliche Umfeld. Der Antragsteller argumentiert, dass dieser Vertrag bindend ist und auf eine höhere Versorgung im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Regelungen hinweist, wodurch sein Anspruch auf Sonderzahlungen unterstützt wird.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Diese Vorschrift betont die Pflicht zur Rücksichtnahme in rechtlichen Beziehungen und ist zentral für die Auslegung von Verträgen. Sie kann hier relevant sein, um zu prüfen, ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen korrekt nachgekommen ist und ob der Antragsteller entsprechend der ursprünglich intendierten Regelungen behandelt wird.
- Zivilprozessordnung (ZPO), § 485 (Selbständiges Beweisverfahren): Diese Vorschrift ermöglicht es Parteien, evidenzielle Maßnahmen im vorfeld eines Rechtsstreits zu ergreifen, um Beweise zu sichern. Der Antragsteller beruft sich auf diese Regelung, um die Vernehmung des Zeugen zu beantragen, da er glaubt, dass diese Zeugenvernehmung entscheidend zur Klärung seines Anspruchs beitragen kann, bevor mögliche Beweismittel verloren gehen.
Weitere Beiträge zum Thema
- Verkehrsunfall – Mitverschulden Fußgänger
In diesem Beitrag wird ein Fall behandelt, bei dem eine gehbehinderte Fußgängerin beim Überqueren einer Straße mit einem Fahrzeug kollidierte. Das Oberlandesgericht Dresden erkannte ein erhebliches Mitverschulden der Fußgängerin, da sie die Fahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle betrat und den fließenden Verkehr nicht ausreichend beachtete. Die Haftungsquote wurde auf 50:50 festgelegt. → → Fahrlässigkeit beim Überqueren der Straße
Das vorliegende Urteil
LAG Hamm – Az.: 9 Ta 319/24 – Beschluss vom 28.10.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


