Die fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung erhielt eine Sachbearbeiterin in Chemnitz, als sie ihren im Jahresplan vermerkten 14-tägigen Urlaub ohne zusätzliche schriftliche Genehmigung antrat. Jetzt muss geklärt werden, ob ein fehlender Widerspruch gegen den Urlaubswunsch schwerer wiegt als das Ignorieren einer internen Dienstordnung.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf der Chef den eingetragenen Urlaub kurzfristig verweigern?
- Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Urlaubsplanung?
- Warum kam es zum Streit über den Urlaubsplan?
- Ist die fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung wirksam?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Jahresplan auch dann als Genehmigung, wenn er nur als Wandkalender im Büro hängt?
- Verliere ich meinen Job bei Selbstbeurlaubung, wenn der Chef meinen schriftlichen Antrag einfach ignoriert?
- Reicht eine E-Mail als Bestätigung aus, wenn die interne Dienstordnung einen Papier-Urlaubsschein vorschreibt?
- Was kann ich tun, wenn mein Chef den Urlaub erst einen Tag vor Reisebeginn ablehnt?
- Muss der Arbeitgeber meine Stornokosten zahlen, wenn er einen bereits im Jahresplan vermerkten Urlaub absagt?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 Ca 1751/17
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Chemnitz
- Datum: 29.01.2018
- Aktenzeichen: 11 Ca 1751/17
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Arbeitgeber dürfen Angestellten nicht fristlos kündigen, wenn diese laut Urlaubsplan ohne rechtzeitigen Widerspruch fehlen.
- Ein Eintrag im Urlaubsplan gilt als genehmigt, wenn der Chef nicht widerspricht.
- Starre Regeln für zusätzliche Urlaubsscheine benachteiligen Angestellte zu stark und sind unwirksam.
- Betriebe müssen Urlaubswünschen innerhalb eines Monats widersprechen oder sie akzeptieren.
- Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz gilt in diesem Fall nicht als unentschuldigt.
- Eine fristlose Kündigung ist kurz bevor der Vertrag ohnehin endet unzulässig.
Darf der Chef den eingetragenen Urlaub kurzfristig verweigern?
Für Arbeitnehmer ist der Jahresurlaub heilig. Die Erholung dient nicht nur dem privaten Vergnügen, sondern auch dem Erhalt der Arbeitskraft. Doch was passiert, wenn der Urlaub zwar im Jahresplan steht, der Arbeitgeber aber kurz vor knapp die Genehmigung verweigert oder auf bürokratischen Hürden besteht? Genau diese Frage führte vor dem Arbeitsgericht Chemnitz zu einem erbitterten Streit.

Eine Sachbearbeiterin verließ sich auf den zu Jahresbeginn erstellten Urlaubsplan. Ihr Arbeitgeber hingegen pochte auf ein strenges, internes Genehmigungsverfahren. Als die Frau ihren Urlaub antrat, ohne das geforderte Formular eine Woche vorher eingereicht zu haben, reagierte das Unternehmen drastisch: Es folgte die fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung. Das Gericht musste nun klären, ob interne Firmenregeln das gesetzliche Urlaubsrecht aushebeln dürfen und wann ein Urlaubswunsch als genehmigt gilt.
Der Fall zeigt deutlich, dass der Genehmigungsvorbehalt für den Urlaub engen rechtlichen Grenzen unterliegt. Das Urteil vom 29.01.2018 (Az. 11 Ca 1751/17) stärkt die Position von Arbeitnehmern erheblich und setzt Arbeitgebern klare Fristen, wenn sie Urlaubswünsche ablehnen wollen.
Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Urlaubsplanung?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) notwendig. Der Gesetzgeber hat hier klare Prioritäten gesetzt. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das bedeutet: Der Chef darf nicht willkürlich bestimmen, wann frei gemacht wird. Er darf Wünsche nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das sogenannte „Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB-Recht) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Viele Arbeitsverträge oder betriebliche Anweisungen enthalten Klauseln, die vom Arbeitgeber vorformuliert sind. Nach § 307 BGB sind solche Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner – hier die Arbeitnehmerin – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist oft der Fall, wenn eine Regelung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (hier des Bundesurlaubsgesetzes) abweicht.
Schließlich ging es im Prozess um die schwerste Waffe des Arbeitsrechts: die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Diese ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die sogenannte „Selbstbeurlaubung“ – also der Urlaubsantritt ohne Genehmigung – gilt in der Rechtsprechung oft als solch ein Grund. Doch die Hürden dafür liegen hoch.
Warum kam es zum Streit über den Urlaubsplan?
Die Ausgangslage wirkte zunächst harmlos. Eine seit Ende 2015 beschäftigte Sachbearbeiterin hatte ihren Urlaubswunsch für den Zeitraum vom 21. August bis zum 8. September 2017 in den betrieblichen Urlaubsplan eingetragen. Dieser Plan wurde von der Leitung zu Jahresbeginn erstellt. Vor ihrem geplanten Urlaub war die Frau jedoch knapp vier Wochen krankgeschrieben.
Nach ihrer Genesung trat sie am 28. August ihren geplanten Urlaub an. Das Problem: Sie hatte kein gesondertes Formular ausgefüllt. Das Unternehmen berief sich auf eine interne „Dienstordnung“ und eine Anweisung zur „Beantragung und Nachweisführung von Urlaub“. Diese regelten, dass die Eintragung in den Urlaubsplan allein noch keine Genehmigung sei. Stattdessen müssten Mitarbeiter bei einem Urlaub von fünf Tagen oder mehr spätestens eine Woche vor Antritt einen „Urlaubsschein“ einreichen, der dann genehmigt werden müsse.
Da die Sachbearbeiterin diesen Schein nicht eingereicht hatte, wertete die Firma ihr Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen. Nach einer Betriebsratsanhörung sprach der Arbeitgeber am 5. September 2017 die fristlose Kündigung aus. Das Unternehmen argumentierte, die Mitarbeiterin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt und durch das unentschuldigte Fehlen das Vertrauensverhältnis zerstört. Da das Arbeitsverhältnis ohnehin bereits ordentlich gekündigt war (zu Ende September), sei eine Abmahnung nicht mehr sinnvoll gewesen.
Die Angestellte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Sie vertrat die Ansicht, durch die Eintragung im Jahresplan sei der Urlaub bereits bewilligt gewesen. Ein Widerruf sei nie erfolgt. Daher habe sie darauf vertrauen dürfen, zu Hause bleiben zu dürfen.
Ist die fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung wirksam?
Das Arbeitsgericht Chemnitz entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Richter stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung scheiterte daran, dass der Vorwurf der Selbstbeurlaubung rechtlich nicht haltbar war. Das Gericht zerlegte die Argumentation des Arbeitgebers Schritt für Schritt.
War die interne Urlaubsregelung zulässig?
Der Kern der Entscheidung lag in der Überprüfung der Firmenregeln. Das Gericht klassifizierte die Anweisung zur Urlaubsgenehmigung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Die Regelung des Arbeitgebers besagte, dass selbst ein im Jahresplan eingetragener Urlaub noch unter einem Genehmigungsvorbehalt steht und kurzfristig (eine Woche vorher) formell beantragt werden muss.
Das Gericht sah hierin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Das Gesetz (§ 7 BUrlG) verlangt, dass Urlaubswünsche berücksichtigt werden. Eine Regelung, die dem Arbeitgeber erlaubt, bis kurz vor Urlaubsbeginn die Zustimmung offen zu halten, zerstört jegliche Planungssicherheit für den Mitarbeiter.
Das Gesetz und die Systematik kennen kein starres Verfahren, das dem Arbeitnehmer die Planungssicherheit nimmt, indem ein einseitiger, kurzfristiger Genehmigungsvorbehalt verbleibt. Eine Regelung, die den in den Urlaubsplan eingetragenen Urlaub praktisch einem bis kurz vor Urlaubsbeginn wirkenden Widerrufsvorbehalt unterwirft, steht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken des § 7 BUrlG.
Die Klausel war somit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiterin das Formular nicht ausgefüllt hatte, da die Forderung nach diesem bürokratischen Akt unter Androhung der Nicht-Genehmigung rechtswidrig war.
Welche Frist hat der Arbeitgeber für einen Widerspruch?
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Bedeutung des Jahresurlaubsplans. Wenn ein Arbeitgeber zu Jahresbeginn einen Urlaubsplan erstellt und Wünsche der Mitarbeiter dort eingetragen werden, darf er nicht schweigen, wenn er nicht einverstanden ist. Das Gericht stellte klar: Der Widerspruch gegen den Urlaubswunsch muss zeitnah erfolgen.
Reagiert der Arbeitgeber auf die Eintragung im Plan nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub genehmigt ist. Doch was ist eine „angemessene Frist“? Hier wurde das Gericht sehr konkret und orientierte sich an der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.05.1970 – 3 Sa 89/70).
Der Arbeitgeber muss innerhalb einer angemessenen Frist widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Als angemessene Zeitspanne ist ein Monat nach Vorlage des Urlaubswunschs oder Erstellung des Urlaubsplans anzusehen.
Da das Unternehmen monatelang nicht widersprochen hatte, galt der Urlaub als gewährt. Die Sachbearbeiterin fehlte also nicht unentschuldigt, sondern befand sich im rechtmäßigen Urlaub. Damit fehlte es an der Basis für eine Kündigung: Es gab keine Pflichtverletzung.
Praxis-Hinweis: Beweissicherheit schaffen statt auf Schweigen vertrauen
Auch wenn das Gesetz auf Ihrer Seite ist, führt das bloße Vertrauen auf das Schweigen des Chefs in der Praxis oft zu Streit. Nähert sich der geplante Urlaub und Sie haben weder eine mündliche noch schriftliche Absage erhalten, ist es strategisch klug, proaktiv eine kurze schriftliche Bestätigung anzufordern (z. B. per E-Mail). Das schafft klare Verhältnisse und verhindert, dass der Arbeitgeber sich später darauf beruft, von nichts gewusst zu haben.
Reichen Formfehler für eine Kündigung?
Das Unternehmen versuchte zudem zu argumentieren, dass die Frau zumindest gegen ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verstoßen habe, weil sie den „Urlaubsschein“ nicht nutzte. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung annehmen würde, wäre sie nicht schwerwiegend genug für eine fristlose Entlassung.
Hier greift das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Ultima Ratio). Da das Arbeitsverhältnis ohnehin nur noch wenige Wochen lief (bis zum 30. September), wäre eine fristlose Kündigung wegen eines reinen Formfehlers überzogen gewesen. Die Unwirksamkeit der betrieblichen Urlaubsregelung führte dazu, dass der Arbeitgeber die Kosten des Verfahrens tragen musste und das Gehalt bis zum regulären Austrittsdatum nachzahlen muss.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den betrieblichen Alltag. Sie stärkt die Planungssicherheit von Beschäftigten massiv.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies:
- Ist der Urlaub im Jahresplan eingetragen und der Chef widerspricht nicht zeitnah (ca. 1 Monat), gilt der Urlaub als genehmigt.
- Interne Regeln, die eine kurzfristige „Genehmigung“ erst wenige Tage vor Urlaubsantritt verlangen, sind oft unwirksam.
Für Arbeitgeber heißt das Urteil:
- Schweigen ist Zustimmung. Wer einen Urlaubswunsch im Plan ablehnen will, muss dies sofort tun.
- Formalistische Hürden wie „Urlaubsscheine“ dürfen nicht dazu genutzt werden, bereits geplante Urlaube kurzfristig zu kippen.
Das Gericht hat klargestellt: Die Eintragung in den Urlaubsplan ist mehr als eine unverbindliche Notiz. Sie schafft Fakten, auf die sich Mitarbeiter verlassen dürfen. Wer als Arbeitgeber hier nicht rechtzeitig den Finger hebt, hat das Nachsehen. Eine Kündigung, die auf solch wackeligen internen Vorschriften basiert, hat vor dem Arbeitsgericht kaum Bestand.
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Experten Kommentar
Dieses Urteil ist ein seltener Glücksfall für die Arbeitnehmerin und darf keinesfalls als Freibrief missverstanden werden. Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung bleibt im Arbeitsrecht der sicherste Weg in die fristlose Kündigung. Wer einfach fernbleibt, weil er sich im Recht fühlt, spielt Russisches Roulette mit seiner Existenz, da Gerichte hier meist extrem streng urteilen.
Der taktisch klügere Weg ist in solchen Blockade-Situationen immer der Gang zum Arbeitsgericht per Eilverfahren. Eine einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung schafft Rechtssicherheit, ohne den Job zu riskieren. Das kostet zwar kurzfristig Nerven, ist aber weit weniger riskant als der Verlust einer Abfindung oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Jahresplan auch dann als Genehmigung, wenn er nur als Wandkalender im Büro hängt?
JA. Ein öffentlich im Büro hängender Wandkalender entfaltet dieselbe rechtliche Bindungswirkung wie ein offizielles digitales Dokument oder ein förmlich eingereichter Urlaubsantrag. Entscheidend für die Wirksamkeit der Genehmigung durch Schweigen ist nämlich nicht die äußere Gestaltung der Urlaubsplanung, sondern allein die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber.
Die geltende Rechtsprechung sieht vor, dass ein Arbeitgeber einem im Urlaubsplan eingetragenen Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von genau einem Monat ausdrücklich widersprechen muss. Da ein Wandkalender in einem gemeinschaftlich genutzten Büro für Vorgesetzte jederzeit frei zugänglich ist, beginnt die Frist für diesen Widerspruch unmittelbar mit der vorgenommenen Eintragung. Verstreicht dieser Zeitraum ohne eine schriftliche oder mündliche Ablehnung durch die Geschäftsführung, gilt Ihr Urlaub rechtlich als verbindlich genehmigt, da Sie auf die Nicht-Reaktion vertrauen dürfen. Die physische Form als Kalender aus Papier ändert nichts an der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, die betrieblichen Abläufe zu überwachen und bei etwaigen personellen Engpässen zeitnah zu intervenieren.
Eine wichtige Ausnahme von dieser Genehmigungsfiktion (rechtliche Annahme einer Zustimmung) besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweislich keine zumutbare Möglichkeit hatte, den Wandkalender einzusehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kalender in einem verschlossenen Raum oder einem Bereich hängt, zu dem die verantwortlichen Vorgesetzten aufgrund von spezifischen Zutrittsbeschränkungen faktisch keinen Zugang haben.
Unser Tipp: Fotografieren Sie Ihre Eintragung im Wandkalender unmittelbar mit Ihrem Smartphone inklusive Zeitstempel, um den Zeitpunkt Ihres Antrags für den Fall späterer Unklarheiten jederzeit zweifelsfrei dokumentieren zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, sich bei der Urlaubsplanung ausschließlich auf die bloße Existenz des Kalenders ohne einen eigenen digitalen Bildbeweis oder zusätzliche Zeugen zu verlassen.
Verliere ich meinen Job bei Selbstbeurlaubung, wenn der Chef meinen schriftlichen Antrag einfach ignoriert?
ES KOMMT DARAUF AN. Sie riskieren eine fristlose Kündigung, wenn Sie den Urlaub ohne ausdrückliche Genehmigung antreten, sofern nicht eine außergewöhnlich lange Schweigefrist des Arbeitgebers von mindestens einem Monat verstrichen ist. Ein ignoriertes Schreiben bedeutet rechtlich nicht automatisch eine Zustimmung, weshalb eine eigenmächtige Abwesenheit als schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gewertet wird.
Grundsätzlich liegt das Bestimmungsrecht für die Urlaubszeit gemäß § 7 BUrlG beim Arbeitgeber, weshalb Arbeitnehmer die Freistellung niemals einseitig gegen den Willen oder ohne Wissen des Vorgesetzten erzwingen dürfen. Eine Ausnahme von diesem Verbot der Selbstbeurlaubung besteht laut aktueller Rechtsprechung nur dann, wenn der Arbeitgeber den ordnungsgemäßen Antrag über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen schuldhaft ignoriert hat. In solchen extremen Fällen kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigung entstehen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange einer Freistellung im Wege standen. Dennoch bleibt der eigenmächtige Urlaubsantritt ohne nachweisbare Erlaubnis ein hochriskantes Manöver, das eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann.
Die Beweislast für eine erfolgte Urlaubsgenehmigung liegt im Falle eines Rechtsstreits vollständig beim Arbeitnehmer, was die Dokumentation des Antragszugangs und der verstrichenen Zeiträume absolut unverzichtbar macht. Kurze Wartezeiten von wenigen Tagen oder Wochen reichen für eine Annahme der Zustimmung durch Schweigen keinesfalls aus, da der Arbeitgeber Zeit zur Prüfung der Personalplanung benötigt. Tritt der Mitarbeiter die Reise trotz ausbleibender Reaktion kurzfristig an, wird dies rechtlich als beharrliche Arbeitsverweigerung eingestuft und führt meist zum sofortigen Jobverlust.
Unser Tipp: Fordern Sie bei ausbleibender Reaktion schriftlich mit einer kurzen Fristsetzung zur Bestätigung auf und weisen Sie auf den bereits vor Wochen eingereichten Antrag hin. Vermeiden Sie: Den Urlaub einfach anzutreten, da die rechtlichen Hürden für ein Schweigen als Zustimmung extrem hoch sind und fast immer zur wirksamen Kündigung führen.
Reicht eine E-Mail als Bestätigung aus, wenn die interne Dienstordnung einen Papier-Urlaubsschein vorschreibt?
JA, eine Bestätigung per E-Mail durch den zuständigen Vorgesetzten ist rechtlich grundsätzlich ausreichend, selbst wenn interne Dienstordnungen einen schriftlichen Papier-Urlaubsschein vorsehen. Die Erteilung des Urlaubs durch eine elektronische Nachricht entfaltet eine bindende Wirkung, da formale Anforderungen in internen Richtlinien nach § 307 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegen. Einmal erteilte Genehmigungen können durch bloße Formvorschriften nicht nachträglich unwirksam gemacht werden.
Interne Dienstordnungen werden rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestuft und dürfen Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, indem sie die gesetzliche Planungssicherheit des Urlaubsanspruchs nach § 7 BUrlG unterlaufen. Wenn ein Vorgesetzter den Urlaub bereits per E-Mail genehmigt hat, ist die Willenserklärung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung wirksam vollzogen und für beide Seiten verbindlich. Eine Regelung, die den bereits genehmigten Urlaub durch das Erfordernis eines zusätzlichen Papierformulars faktisch unter einen Widerrufsvorbehalt stellt, würde die notwendige Planungssicherheit der Beschäftigten zerstören. Da Arbeitnehmer oft schon Reisebuchungen vornehmen, wäre eine nachträgliche Annullierung aufgrund fehlender Papierformulare eine unzulässige Härte, die gegen Treu und Glauben verstößt.
Diese Rechtsauffassung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die E-Mail von einer entscheidungsbefugten Person, also dem direkten Vorgesetzten oder der Geschäftsführung, versendet wurde. Eine formlose Bestätigung durch Kollegen ohne Personalverantwortung oder durch Praktikanten besitzt keine rechtliche Bindungskraft und kann die intern vorgeschriebene Form nicht wirksam ersetzen. Zudem muss die E-Mail eine eindeutige Zusage enthalten und darf nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung über die zukünftige Prüfung des Urlaubsantrags darstellen.
Unser Tipp: Drucken Sie die Bestätigungs-E-Mail Ihres Vorgesetzten sofort aus oder speichern Sie die Nachricht als PDF-Datei inklusive aller Absenderdetails und des Zeitstempels ab. Vermeiden Sie es, sich bei Streitigkeiten lediglich auf den Zugriff auf Ihr betriebliches Postfach zu verlassen, da dieser im Konfliktfall kurzfristig gesperrt werden könnte.
Was kann ich tun, wenn mein Chef den Urlaub erst einen Tag vor Reisebeginn ablehnt?
Eine Ablehnung am Tag vor Reisebeginn ist rechtlich nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig und meist unwirksam, wenn die Genehmigung bereits vorlag. Sie können Ihren Urlaub grundsätzlich wie geplant antreten, sofern keine existenzbedrohenden betrieblichen Notfälle vorliegen, und sollten den Widerruf umgehend schriftlich zurückweisen. Da der Arbeitgeber eine einmonatige Widerspruchsfrist einhalten muss, ist eine so kurzfristige Absage ohne extreme Gründe unzulässig.
Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesurlaubsgesetz, nach dem Urlaubswünsche unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen gewährt werden müssen, wobei eine einmal erteilte Genehmigung grundsätzlich bindend bleibt. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihrem vor Wochen eingereichten Urlaubswunsch nicht innerhalb der üblichen Monatsfrist widersprochen hat, gilt dieser als rechtmäßig genehmigt und kann nicht willkürlich rückgängig gemacht werden. Ein wirksamer Widerruf der Urlaubsgenehmigung setzt gemäß § 7 BUrlG zwingend dringende betriebliche Belange voraus, die beispielsweise bei einem unvorhersehbaren Massenausfall von Personal oder existenzbedrohenden Krisen vorliegen können. Da eine normale hohe Arbeitsbelastung oder gewöhnliche Termindruck-Situationen niemals für eine kurzfristige Absage ausreichen, bleibt Ihr Anspruch auf die freie Zeit in den meisten Fällen rechtlich vollumfänglich bestehen.
Sollte tatsächlich ein gravierender Notfall vorliegen, der den Widerruf rechtfertigt, ist der Arbeitgeber dennoch dazu verpflichtet, Ihnen sämtliche bereits entstandenen Stornokosten für die Reise zu ersetzen. Falls Sie den Urlaub trotz einer unberechtigten Ablehnung antreten, handelt es sich nicht um eine unerlaubte Selbstbeurlaubung, da die ursprüngliche Genehmigung ihre rechtliche Wirkung mangels triftiger Gründe behält.
Unser Tipp: Widersprechen Sie der Ablehnung sofort schriftlich per E-Mail, fordern Sie die Nennung konkreter betrieblicher Notfallgründe ein und kündigen Sie die Geltendmachung etwaiger Stornokosten an. Vermeiden Sie es, ohne diese formelle Dokumentation abzureisen, um Ihre arbeitsrechtliche Position für einen potenziellen Kündigungsschutzprozess optimal abzusichern.
Muss der Arbeitgeber meine Stornokosten zahlen, wenn er einen bereits im Jahresplan vermerkten Urlaub absagt?
JA, der Arbeitgeber ist zur Erstattung Ihrer Stornokosten verpflichtet, sofern er einen bereits wirksam genehmigten Urlaub ohne rechtfertigenden Grund nachträglich einseitig widerruft. Gemäß dem Grundsatz der Vertragstreue haftet das Unternehmen für alle finanziellen Schäden, die Ihnen durch eine rechtswidrige Urlaubsabsage nach erfolgter Genehmigung entstehen. Damit stellt der unberechtigte Widerruf eine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung dar.
Die rechtliche Grundlage für diesen Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da der Arbeitgeber durch die unberechtigte Rücknahme der Urlaubsbewilligung eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat. Wenn Sie Ihre Reise im Vertrauen auf die wirksame Genehmigung gebucht haben, muss das Unternehmen Sie so stellen, als wäre der schädigende Widerruf niemals erfolgt. Da der Arbeitgeber laut aktueller Rechtsprechung innerhalb eines Monats auf Planungen reagieren muss, erwächst aus seinem Schweigen eine verbindliche Zusage, die Sie zur Buchung berechtigt. Entstehen Ihnen durch die kurzfristige Absage nun Kosten für die Stornierung von Flugtickets oder Hotelunterkünften, stellt dies einen kausalen Vermögensschaden dar, den der Betrieb vollständig ausgleichen muss.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur dann, wenn Sie die Reise erst zu einem Zeitpunkt gebucht haben, an dem die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten war. Haben Sie hingegen voreilig unmittelbar nach der Eintragung im Jahresplan gebucht, ohne die angemessene Reaktionsfrist des Arbeitgebers abzuwarten, tragen Sie das finanzielle Risiko einer späteren Ablehnung selbst.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Zeitpunkt Ihrer Eintragung im Urlaubsplan sowie das Datum Ihrer Reisebuchung lückenlos und fordern Sie die Stornokosten unter Beifügung der Originalbelege schriftlich ein. Vermeiden Sie es unbedingt, kostspielige Buchungen vorzunehmen, bevor die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitgebers nach Ihrer Urlaubseintragung sicher verstrichen ist.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
ArbG Chemnitz – – Urteil vom 29.01.2018
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