Eine Assistentin der Geschäftsführung erhielt über Wochen hinweg von ihrem Chef sexistische und bedrohliche WhatsApp-Nachrichten, die schließlich in einer Kündigung gipfelten. Obwohl der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen und die Mitarbeiterin weiterbeschäftigen wollte, musste er nun eine Abfindung in unerwarteter Höhe zahlen.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum musste das Landesarbeitsgericht über sexistische WhatsApp-Nachrichten eines Geschäftsführers entscheiden?
- Welche Anträge stellte die Mitarbeiterin nach der Kündigung und wie reagierte der Arbeitgeber?
- Mit welchen Argumenten versuchte der Arbeitgeber in der Berufung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern?
- Warum war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Mitarbeiterin laut Gericht unzumutbar?
- Wie berechnete das Gericht die Abfindung in Höhe von über 68.000 Euro?
- Warum wurde der Arbeitgeber auch zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist ein Auflösungsantrag nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
- Kann ich bei sexueller Belästigung durch meinen Chef Abfindung verlangen?
- Muss ich nach sexueller Belästigung weiter für meinen Arbeitgeber arbeiten?
- Wie beantrage ich die Auflösung meines Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit?
- Was tun bei grob sozialwidrigem Verhalten meines Chefs?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SLa 97/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Geschäftsführer sandte seiner Assistentin beleidigende und sexuell anzügliche Nachrichten. Daraufhin wurde ihr gekündigt.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Arbeitsverhältnis aufgelöst und eine Abfindung gezahlt werden, wenn dem Mitarbeiter die Fortsetzung wegen schwerwiegenden Verhaltens des Arbeitgebers unzumutbar ist?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis auf und sprach eine hohe Abfindung zu. Das Verhalten des Geschäftsführers machte die Fortsetzung unzumutbar.
- Die Bedeutung: Solches Verhalten, besonders von Vorgesetzten, kann zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses führen. Eine hohe Abfindung dient dann als Ausgleich für den Jobverlust und Wiedergutmachung für persönliche Verletzungen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 09.07.2025
- Aktenzeichen: 4 SLa 97/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine ehemalige Mitarbeiterin im Büro. Sie wehrte sich gegen ihre Kündigung und forderte die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Beklagte: Das Unternehmen, das die Klägerin beschäftigt hatte. Es legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein und wollte die Klage abweisen lassen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens sandte der Klägerin im Februar 2024 massiv sexistische, beleidigende und bedrohliche WhatsApp-Nachrichten. Er forderte zudem die Rückgabe von Geschenken und sprach arbeitsrechtliche Drohungen aus. Das Unternehmen kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, weil der Klägerin die Fortsetzung aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers nicht mehr zumutbar war? Falls ja, wie hoch sollte die Abfindung sein und hatte die Klägerin Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zugesprochen. Die Höhe der Abfindung wurde leicht angepasst.
- Zentrale Begründung: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der Klägerin wegen des missbräuchlichen, persönlich beleidigenden und bedrohlichen Verhaltens des Geschäftsführers unzumutbar, da er private Enttäuschung in arbeitsrechtliche Maßnahmen übertrug.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss an die Klägerin eine Abfindung von 68.153,80 € brutto zahlen und ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und den Großteil der erstinstanzlichen Kosten.
Der Fall vor Gericht
Warum musste das Landesarbeitsgericht über sexistische WhatsApp-Nachrichten eines Geschäftsführers entscheiden?
Am Landesarbeitsgericht Köln wurde ein Fall verhandelt, der mit einer Serie eskalierender WhatsApp-Nachrichten begann und in einer Kündigung sowie einer hohen Abfindungszahlung endete. Eine 1992 geborene Mitarbeiterin, die seit November 2019 als Assistentin der Geschäftsführung tätig war und ein monatliches Bruttogehalt von 7.744,75 € bezog, fand sich im Zentrum des Geschehens. Im Februar 2024 geriet ein Chat-Austausch mit dem Geschäftsführer des Unternehmens außer Kontrolle.
Die Konversation, die vor Gericht eine zentrale Rolle spielte, umfasste mehrere Stufen der Eskalation. Zunächst erhielt die Mitarbeiterin sexuell anzügliche Aufforderungen zu ihrer Kleidung. Der Geschäftsführer schrieb unter anderem von einem rockmäßigen Auftreten, einem tiefen Dekolleté, roten Fingernägeln, High-Heels und der expliziten Anweisung: „Gasaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen“. Kurz darauf folgten grobe Beleidigungen wie „dumme Frau“ und „hässliche fresse“. Schließlich drohte der Geschäftsführer mit konkreten arbeitsrechtlichen Konsequenzen, darunter die Verhängung von Zwangsurlaub, die Anordnung von Home-Office und eine Gehaltskürzung. Zwei Tage später spitzte sich die Lage weiter zu, als er in einer Nachricht um 6:13 Uhr morgens eine Gehaltsreduzierung auf 5.500 €, die Herausgabe von Geschenken und die Rückgabe der Tankkarte androhte.

Ein Versuch der Deeskalation in Form eines Blumenstraußes und einer Einladung in eine Therme scheiterte. Nach der Zurückweisung durch die Mitarbeiterin forderte der Geschäftsführer umgehend die Rückgabe diverser persönlicher Zuwendungen. Diese Gegenstände wurden wenige Tage später tatsächlich abgeholt. Am 26. Februar 2024 erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2024.
Welche Anträge stellte die Mitarbeiterin nach der Kündigung und wie reagierte der Arbeitgeber?
Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen die Kündigung und reichte am 12. März 2024 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Bonn ein. Dies ist der übliche rechtliche Schritt, um die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Doch sie ging noch einen Schritt weiter. Für den Fall, dass das Gericht die Kündigung als unwirksam einstufen sollte, stellte sie einen Auflösungsantrag nach § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Ein solcher Antrag ist eine Besonderheit im Arbeitsrecht. Er ermöglicht es einem Gericht, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, obwohl die Kündigung eigentlich unwirksam ist. Die Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Mitarbeiterin argumentierte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer nach den Vorkommnissen für sie unzumutbar sei. Sie forderte eine Abfindung von mindestens 70.000 € und die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – also ein Zeugnis, das auch ihre Leistungen und ihr Verhalten bewertet.
In einer überraschenden Wendung erkannte der Arbeitgeber im Laufe des Verfahrens an, dass die Kündigung unwirksam war. Das Unternehmen forderte die Mitarbeiterin auf, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Diese war jedoch inzwischen arbeitsunfähig erkrankt und konnte der Aufforderung nicht nachkommen. Später wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage in erster Instanz statt, löste das Arbeitsverhältnis auf und sprach der Klägerin eine Abfindung von 70.000 € zu. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
Mit welchen Argumenten versuchte der Arbeitgeber in der Berufung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern?
Vor dem Landesarbeitsgericht versuchte das Unternehmen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zu kippen. Die Argumentation der Beklagten stützte sich auf mehrere Pfeiler. Zunächst wurde das Verhalten des Geschäftsführers in einem anderen Licht dargestellt. Die WhatsApp-Nachrichten seien aus dem Kontext eines langjährigen, einvernehmlichen und flirtenden privaten Chats gerissen. Die Entschuldigungsgeste in Form von Blumen zeige den Willen zur Deeskalation und mache eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zumutbar. Die angedrohten Sanktionen wie die Gehaltskürzung seien ohnehin nie umgesetzt worden.
Weiterhin brachte das Unternehmen Gegenangriffe vor. Der Mitarbeiterin wurden diverse Pflichtverletzungen vorgeworfen. Unter anderem habe sie bereits im Januar 2023, also mehr als ein Jahr vor der Kündigung, ein Bestelllimit massiv überschritten, Arbeitsanweisungen verweigert und ihr Mobiltelefon übermäßig privat genutzt. Diese Vorwürfe sollten die Kündigung im Nachhinein rechtfertigen.
Aus prozessualer Sicht argumentierte der Arbeitgeber, das Verhalten der Klägerin sei widersprüchlich. Sie habe zunächst in ihrer Klage ihre Weiterbeschäftigung beantragt, was im Widerspruch zu ihrem späteren Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe. Schließlich wurde die vom Arbeitsgericht festgesetzte Abfindung als deutlich überhöht kritisiert. Eine Abfindung diene dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht als Schadensersatz oder Genugtuung für persönliche Verletzungen.
Warum war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Mitarbeiterin laut Gericht unzumutbar?
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte im Wesentlichen die Sichtweise der ersten Instanz. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG als erfüllt an. Die zentrale Frage war, ob der Mitarbeiterin eine weitere Zusammenarbeit zugemutet werden konnte. Die Antwort des Gerichts war ein klares Nein.
Entscheidend war für das Gericht das Gesamtbild des Verhaltens des Geschäftsführers. Er hatte seine übergeordnete Stellung im Unternehmen missbraucht, um private Enttäuschung und Zurückweisung in arbeitsrechtliche Drohungen und Sanktionen umzuwandeln. Die Richter stellten fest, dass eine explosive Mischung aus mehreren Elementen die Vertrauensgrundlage zerstört hatte:
- Sexualisierte Aufforderungen zu Kleidung und Verhalten
- Schwere, ehrverletzende Beleidigungen
- Konkrete Androhungen arbeitsrechtlicher Nachteile
- Die rechtswidrige Rückforderung und tatsächliche Abholung von Geschenken
Diese Kette von Ereignissen schuf laut Gericht eine Atmosphäre, in der die Mitarbeiterin bei einer Rückkehr ständig mit ungerechter Behandlung und weiteren Repressalien hätte rechnen müssen. Die vom Arbeitgeber angeführte Entschuldigung in Form von Blumen wurde als nicht ausreichend bewertet, da unmittelbar nach deren Ablehnung die nächste Eskalationsstufe in Form von Drohungen und Rückforderungen folgte.
Auch die Gegenargumente des Arbeitgebers ließ das Gericht nicht gelten. Die Behauptung, der Geschäftsführer habe einige Nachrichten wieder gelöscht, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass die Mitarbeiterin die Nachrichten empfangen hatte und diese ihre Wirkung entfalteten. Die vorgebrachten Pflichtverletzungen der Klägerin waren dem Gericht zu pauschal, zu unsubstantiiert und teilweise viel zu lange her, um die Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber konnte seine Vorwürfe nicht ausreichend belegen.
Wie berechnete das Gericht die Abfindung in Höhe von über 68.000 Euro?
Das Gericht musste nicht nur über die Auflösung des Vertrags, sondern auch über die Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG entscheiden. Dieses Gesetz gibt den Richtern einen Ermessensspielraum, der sich an Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter des Arbeitnehmers orientiert. Das Landesarbeitsgericht korrigierte die Summe der Vorinstanz leicht nach unten, begründete die weiterhin sehr hohe Abfindung aber detailliert.
Die Berechnung erfolgte in drei Schritten:
- Die Basis: Das Gericht nahm das letzte Bruttomonatsgehalt der Mitarbeiterin (7.744,75 €) und die Dauer ihrer Beschäftigung (4 Jahre und 5 Monate, gerundet auf 4,4 Jahre).
- Der Faktor: Üblich ist in der Praxis oft ein Faktor von 0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr. In diesem Fall setzte das Gericht jedoch einen Faktor von 2,0 an.
- Die Begründung: Dieser außergewöhnlich hohe Faktor wurde mit der besonderen Schwere des Falls gerechtfertigt. Das Gericht erhöhte den Basisfaktor von 1,0 um zusätzliche 0,5, weil die Kündigung grob sozialwidrig war. Ein weiterer Aufschlag von 0,5 erfolgte wegen der erheblichen Herabwürdigung der Mitarbeiterin, der nachgewiesenen psychischen Folgen (posttraumatische Belastungsstörung) und dem Umstand, dass der Geschäftsführer die Situation vorsätzlich herbeigeführt hatte.
Die finale Rechnung lautete: 7.744,75 € (Monatsgehalt) × 4,4 (Jahre) × 2,0 (Faktor) = 68.153,80 € brutto. Das Gericht betonte, dass die Abfindung hier nicht nur den Jobverlust ausgleichen, sondern auch eine Genugtuungsfunktion für die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung erfüllen sollte.
Warum wurde der Arbeitgeber auch zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt?
Der letzte Punkt des Urteils betraf das Arbeitszeugnis. Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Die Klägerin hatte ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, das neben den reinen Fakten zur Anstellung auch eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Sozialverhaltens enthält.
Das Gericht gab diesem Antrag ohne Weiteres statt. Die Begründung war einfach und klar: Der Anspruch besteht gesetzlich, das Arbeitsverhältnis war beendet, und der Arbeitgeber hatte trotz Aufforderung kein endgültiges Zeugnis ausgestellt. Daher wurde das Unternehmen auch zur Erteilung des geforderten Zeugnisses verurteilt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalls beruhte.
Die Urteilslogik
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, wenn er das Vertrauen eines Mitarbeiters durch massive Übergriffe am Arbeitsplatz zerstört.
- Zerstörung der Vertrauensgrundlage: Ein Vorgesetzter zerstört die Vertrauensbasis im Arbeitsverhältnis unwiederbringlich, wenn er seine übergeordnete Stellung für sexualisierte Belästigung, schwerwiegende Beleidigungen und konkrete arbeitsrechtliche Drohungen missbraucht, selbst wenn er diese nachträglich zu entschärfen versucht.
- Abfindung als Genugtuung: Gerichte setzen die Höhe einer Abfindung maßgeblich höher an, um den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen und gleichzeitig eine Genugtuung für schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu bieten, besonders wenn die Handlungen des Arbeitgebers vorsätzlich psychische Folgen beim Arbeitnehmer verursachen.
Dieser Fall bekräftigt, dass der Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz absolut ist und gravierende Verstöße weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber nach sich ziehen.
Benötigen Sie Hilfe?
Erleben Sie am Arbeitsplatz ebenfalls unzumutbares Verhalten durch Vorgesetzte? Lassen Sie Ihre Situation für eine erste Einschätzung prüfen.
Das Urteil in der Praxis
Wie hoch ist der Preis für eine schamlose Machtdemonstration am Arbeitsplatz? Dieses Urteil liefert eine empfindliche Antwort. Das Landesarbeitsgericht Köln hat hier nicht nur eine unwirksame Kündigung kassiert, sondern durch eine außergewöhnlich hohe Abfindung auch die Genugtuungsfunktion für schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen unmissverständlich unterstrichen. Der Faktor 2,0 ist ein klares Signal: Vorsätzliches Fehlverhalten von Führungskräften wird teuer geahndet. Für Unternehmen bedeutet das: Toxische Führung ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein immenses finanzielles und reputatives Risiko.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein Auflösungsantrag nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Ein Auflösungsantrag im Arbeitsrecht ist die juristische Notbremse für ein kaputtes Arbeitsverhältnis: Er gibt dem Gericht die Macht, den Job gegen eine saftige Abfindung zu beenden, selbst wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber eigentlich unwirksam war. Besonders nach schwerwiegenden Vorfällen wie sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit für Betroffene unzumutbar sein.
Warum dieser Umweg? Das Arbeitsrecht will grundsätzlich Jobs erhalten. Doch manchmal ist die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so zerrüttet, dass selbst ein juristisch unwirksamer Rauswurf das Ende bedeutet. Juristen nennen das „Unzumutbarkeit der Fortsetzung“. Stellen Sie sich vor, die Vertrauensbasis ist derart zerstört, dass ein Zurück schlicht undenkbar ist – ganz gleich, ob die Kündigung formal korrekt war oder nicht.
Genau diese Situation erlebte die Mitarbeiterin im vorliegenden Fall: Ihr Chef hatte sie massiv sexuell belästigt und beleidigt. Trotzdem war ihre Kündigung unwirksam. Sie wusste das, kämpfte dagegen – stellte aber vorsorglich den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Die fortgesetzte Zusammenarbeit mit einem solchen Geschäftsführer war unzumutbar, egal was im Arbeitsvertrag stand.
Wer sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt, sollte Fehlverhalten sofort dokumentieren, denn nur so lässt sich die Unzumutbarkeit für einen gerichtlichen Auflösungsantrag wasserdicht beweisen.
Kann ich bei sexueller Belästigung durch meinen Chef Abfindung verlangen?
Ja, bei sexueller Belästigung durch den Chef können Sie unter bestimmten Umständen eine hohe Abfindung verlangen. Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens Ihres Vorgesetzten für Sie unzumutbar geworden ist. Gerichte sehen dies als schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses oft unmöglich macht. Es ist eine Entschädigung für den Verlust der Position unter untragbaren Bedingungen.
Solches Verhalten zerstört Vertrauen. Juristen nennen es grob sozialwidrig, wenn ein Vorgesetzter seine Macht missbraucht, um private Zurückweisung in arbeitsrechtliche Drohungen zu verwandeln. Das Landesarbeitsgericht Köln sah genau das in einem aktuellen Fall: sexuell anzügliche WhatsApp-Nachrichten, schwere Beleidigungen, dann Kündigungsdrohungen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war für die Mitarbeiterin schlicht unzumutbar.
Diese Kette der Eskalation machte eine Rückkehr an den Arbeitsplatz unmöglich. Das Gericht betonte die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und die psychischen Folgen für die Mitarbeiterin, die sogar eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte. Der Arbeitgeber musste zahlen: Über 68.000 Euro Abfindung bei einem Faktor von 2,0 pro Beschäftigungsjahr, weit über dem üblichen Schnitt. Dieser hohe Faktor drückt die gerichtliche Verurteilung des groben Fehlverhaltens aus.
Suchen Sie umgehend Rechtsberatung, um Ihre individuellen Ansprüche zu prüfen.
Muss ich nach sexueller Belästigung weiter für meinen Arbeitgeber arbeiten?
Nein, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nach sexueller Belästigung oft nicht zumutbar. Gerichte können das Arbeitsverhältnis auf Ihren Antrag hin auflösen, selbst wenn die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam wäre. Die Regel lautet: Ist die Vertrauensbasis derart zerstört, dass ein Weiterarbeiten für Sie beim Arbeitgeber unerträglich wird, endet die Pflicht zur Leistung. Dann gilt die Situation als unzumutbar.
Der Grund: Niemand muss unter Bedingungen arbeiten, die Sicherheit und Würde massiv verletzen. Stellen Sie sich vor, Ihr Chef schickt Ihnen beleidigende, sexuell anzügliche Nachrichten, droht mit Gehaltskürzungen und versucht dann, Sie zur Rückkehr an den Arbeitsplatz zu zwingen. Genau das erlebte eine Mitarbeiterin in einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Dort bestätigte das Gericht: Die vom Geschäftsführer ausgehende Kombination aus sexualisierten Aufforderungen, Beleidigungen und arbeitsrechtlichen Drohungen zerstörte das Arbeitsverhältnis unwiederbringlich. Die Frau litt sogar an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Gerichte entscheiden in solchen Fällen klar für den Schutz des Arbeitnehmers. Sie müssen nicht zurück in ein toxisches Umfeld. Dokumentieren Sie jeden Vorfall und prüfen Sie umgehend eine Kündigungsschutzklage samt Auflösungsantrag nach § 9 Kündigungsschutzgesetz.
Wie beantrage ich die Auflösung meines Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit?
Die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit beantragen Sie in der Regel im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, nicht als separaten Prozess. Ist die Fortsetzung der Zusammenarbeit für Sie unerträglich geworden, obwohl Ihre Kündigung unwirksam war, ist dies der richtige Weg. Gerichte können ein Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung beenden, wenn eine Seite die Zusammenarbeit nicht mehr ertragen kann.
Warum dieser zusätzliche Schritt? Gerichte können eine unwirksame Kündigung aufheben; dann müssten Sie Ihren alten Job wieder aufnehmen. Doch ist die Vertrauensbasis durch schwere Verfehlungen, wie im Fall des Kölner Landesarbeitsgerichts mit sexistischen Nachrichten und Drohungen, irreparabel zerstört, macht eine Rückkehr keinen Sinn mehr. Juristen nennen das einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.
Stellen Sie sich vor, Ihr Chef hat Sie massiv beleidigt und bedroht – eine Weiterarbeit ist da unvorstellbar. Selbst wenn die Kündigung formal unwirksam war, kann das Gericht auf Antrag die Auflösung anordnen und eine Abfindung festlegen, oft nach § 10 KSchG. Diese Abfindung gleicht nicht nur den Jobverlust aus, sondern kann auch eine Genugtuungsfunktion für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfüllen.
Suchen Sie bei solchen Vorkommnissen sofort Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was tun bei grob sozialwidrigem Verhalten meines Chefs?
Bei grob sozialwidrigem Verhalten Ihres Chefs ist sofortiges, entschlossenes Handeln unerlässlich. Dokumentieren Sie jeden Vorfall präzise mit Datum, Uhrzeit und Zeugen, denn nur belegbare Fakten zählen vor Gericht. Suchen Sie umgehend rechtlichen Rat; ein erfahrener Anwalt prüft Ihre Optionen, darunter eine Kündigungsschutzklage mit Auflösungsantrag, die auch bei einer unwirksamen Kündigung den Abschied vom unzumutbaren Arbeitsverhältnis gegen hohe Abfindung ermöglicht.
Der Grund: Eine solche Situation zerstört das Vertrauensverhältnis nachhaltig. Stellen Sie sich vor, Ihr Chef nutzt seine Position, um Sie persönlich herabzuwürdigen oder zu bedrohen – wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln. Dort missbrauchte ein Geschäftsführer seine Macht mit sexistischen Nachrichten, massiven Beleidigungen und Drohungen. Trotz unwirksamer Kündigung konnte die Mitarbeiterin – bei ihr wurde später eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert – ihr Arbeitsverhältnis dank des Auflösungsantrags beenden.
Gerichte sehen in solchem Fehlverhalten des Vorgesetzten eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie verhängen dann hohe Abfindungen, die nicht nur den Jobverlust ausgleichen, sondern auch Genugtuung für die erlittene Herabwürdigung bieten. Im genannten Fall resultierte dies in über 68.000 Euro Abfindung.
Jede Verzögerung schwächt Ihre Position – sichern Sie Beweise und konsultieren Sie sofort einen Arbeitsrechtsexperten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Auflösungsantrag
Ein Auflösungsantrag im Arbeitsrecht ist die Möglichkeit für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis von einem Gericht gegen Zahlung einer Abfindung beenden zu lassen, selbst wenn die Kündigung eigentlich unwirksam war. Das Gesetz sieht diesen Antrag als Ventil, wenn die Fortsetzung der Zusammenarbeit für eine der Parteien unzumutbar geworden ist und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr in Frage kommt. Damit soll in zerrütteten Arbeitsverhältnissen dennoch eine faire und endgültige Lösung herbeigeführt werden, ohne dass eine Seite gezwungen ist, unter unhaltbaren Bedingungen weiterzuarbeiten.
Beispiel: Die Mitarbeiterin stellte einen Auflösungsantrag, da die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer nach seinen massiven Beleidigungen und Drohungen für sie nicht mehr tragbar war, selbst wenn ihre Kündigung unwirksam sein sollte.
Grob sozialwidrig
Juristen bezeichnen ein Verhalten als grob sozialwidrig, wenn es in erheblichem Maße gegen gesellschaftliche oder arbeitsrechtliche Normen verstößt und die Grundsätze eines fairen Miteinanders massiv verletzt. Dieser Ausdruck wird oft im Arbeitsrecht verwendet, um besonders schwerwiegendes Fehlverhalten zu charakterisieren, welches das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört und das Arbeitsverhältnis unerträglich macht. Ziel der gesetzlichen Einordnung ist es, solchen schwerwiegenden Verstößen auch finanzielle Konsequenzen für den Verursacher zu ermöglichen, die über den reinen Jobverlust hinausgehen.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht stufte das Verhalten des Geschäftsführers, der die Mitarbeiterin sexuell belästigte und beleidigte, als grob sozialwidrig ein, was zur Erhöhung der Abfindung führte.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein schriftliches Dokument, das Arbeitnehmer am Ende ihres Arbeitsverhältnisses erhalten und das neben den reinen Fakten zur Anstellung auch eine detaillierte Bewertung ihrer Leistungen und ihres Sozialverhaltens enthält. Dieses Zeugnis dient dazu, potenziellen neuen Arbeitgebern ein umfassendes Bild über die Fähigkeiten, das Engagement und das Auftreten des ehemaligen Mitarbeiters zu vermitteln, was für dessen berufliche Zukunft oft entscheidend ist. Der Gesetzgeber schreibt diesen Anspruch vor, um Transparenz und Fairness auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten und Arbeitnehmern eine wichtige Referenz mit auf den Weg zu geben.
Beispiel: Die Mitarbeiterin forderte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, um ihre beruflichen Leistungen und ihr Verhalten detailliert für zukünftige Bewerbungen nachweisen zu können.
Unzumutbarkeit
Mit Unzumutbarkeit im arbeitsrechtlichen Kontext beschreiben Juristen eine Situation, in der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Partei, meist den Arbeitnehmer, aufgrund schwerwiegender Umstände objektiv nicht mehr ertragbar ist. Dieser Rechtsgrundsatz greift, wenn die Vertrauensbasis oder die grundlegenden Bedingungen derart zerstört sind, dass ein Weiterarbeiten eine unbillige Härte darstellen würde und keine Rückkehr zur Normalität mehr zu erwarten ist. Das Gesetz schützt so Arbeitnehmer vor der Verpflichtung, unter psychisch oder physisch belastenden, unhaltbaren Bedingungen weiterarbeiten zu müssen.
Beispiel: Für die Mitarbeiterin war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Geschäftsführer wegen seiner sexuellen Belästigungen und Drohungen nicht mehr zumutbar, was die Auflösung des Vertrags rechtfertigte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Rechtsprinzip im Arbeitsrecht)
Dieses Prinzip besagt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erzwungen werden kann, wenn die Umstände für eine Partei objektiv unerträglich geworden sind.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die schweren Beleidigungen, sexualisierten Aufforderungen und Drohungen des Geschäftsführers die Vertrauensbasis derart zerstört hatten, dass der Mitarbeiterin eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte.
- Auflösungsantrag bei unwirksamer Kündigung (§ 9 Kündigungsschutzgesetz – KSchG)
Ein Auflösungsantrag erlaubt es dem Gericht, ein Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung zu beenden, auch wenn die Kündigung des Arbeitgebers eigentlich unwirksam war.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Arbeitgeber die Kündigung als unwirksam anerkannte, wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Mitarbeiterin dennoch beendet, weil ihr die weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer nicht mehr zugemutet werden konnte.
- Bemessung der Abfindung (§ 10 Kündigungsschutzgesetz – KSchG)
Dieses Gesetz regelt, wie die Höhe einer Abfindung festgelegt wird, wenn ein Arbeitsverhältnis vom Gericht aufgelöst wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diese Grundlage, um die Höhe der Abfindung festzulegen, wobei es einen hohen Faktor aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Geschäftsführers und der psychischen Folgen für die Mitarbeiterin ansetzte.
- Anspruch auf Arbeitszeugnis (§ 109 Gewerbeordnung – GewO)
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das auch Leistung und Verhalten bewertet (qualifiziertes Zeugnis).
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber auf dieser Grundlage dazu, der Mitarbeiterin ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, da der gesetzliche Anspruch bestand und der Arbeitgeber dem zuvor nicht nachgekommen war.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 SLa 97/25 – Urteil vom 09.07.2025
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