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Sittenwidriges Arbeitsentgelt eines Lehrers an einer Privatschule

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 464/10 – Urteil vom 04.10.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.09.2010 – 4 Ca 2060/09 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.597,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3; die Beklagte trägt 1/3.

Die Revision wird für die Beklagte, jedoch nicht für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über (weitere) Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, ausgebildeter Lehrer, war vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2009 bei der Beklagten an der von ihr in H betriebenen Berufsfachschule bzw. Fachschule als Lehrkraft für den Bereich Informatik tätig. Er hat im August 2006 das 41. Lebensjahr vollendet.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 26.06./16.07.2002 (Bl. 44 – 45 d. A.), wonach der Kläger u. a. eine monatliche Bruttovergütung von 2.600,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhielt. Innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit war der Kläger verpflichtet, insgesamt wöchentlich dreißig Unterrichtsstunden abzuhalten.

Bei der von der Beklagten in H betriebenen Berufsfachschule handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, in der Schüler in gleicher Weise wie an staatlichen Berufsfachschulen anerkannte Abschlüsse erwerben können. Die Beklagte erhält nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) für die an dieser Einrichtung entstehenden Personal- und Sachkosten eine Finanzhilfe, die sich nach § 18 a SchulG LSA bestimmt.

Für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.07.2007 kam der vorgenannten Bestimmung u. a. der folgende Inhalt zu:

(1) Die Zuschüsse der Finanzhilfe richten sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Sie werden je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen je Jahrgang der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an vergleichbaren öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Die Klassenfrequenz der vergleichbaren öffentlichen Schule bestimmt sich nach der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr, das dem Schuljahr vorausgeht, für das die Finanzhilfe gewährt wird.

(2) Die Finanzhilfe umfasst 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen als Personalkostenzuschuss sowie einen Sachkostenzuschuss. Die Höhe des Sachkostenzuschusses beträgt vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 18 v. H. des Personalkostenzuschusses, ab dem 1. August 2001 15 v. H. des Personalkostenzuschusses. Abweichend von Satz 2 beträgt der Sachkostenzuschuss für Förderschulen 25 v. H. des Personalkostenzuschusses.

Seit 01.08.2007 lautet die Bestimmung auszugsweise wie folgt:

(3) Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte je Schüler berechnet sich wie folgt:

Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F 1 x F 2

Sittenwidriges Arbeitsentgelt eines Lehrers an einer Privatschule
Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrkraft

(4) Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, wird bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt;

(5) Der Sachkostenzuschuss beträgt 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsabrede der Parteien sei jedenfalls ab dem 01.01.2006 rechtsunwirksam geworden, weil sie gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 BGB). Es handele sich um eine bezogen auf die von ihm geschuldete Tätigkeit unverhältnismäßig niedrige Vergütung. Im Hinblick auf die in Artikel 7 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung sei bei Lehrkräften an staatlich geförderten Ersatzschulen die Grenze zur Sittenwidrigkeit erreicht, wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht mindestens 75 % der Vergütung eines an einer staatlichen Schule tätigen vergleichbaren Lehrers erreiche. In diesem Sinne sei § 2 Abs. 3 Nr. 2 Ersatzschul-Verordnung (ESch-VO) des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften i. S. d. § 16 Abs. 3 Nr. 3 SchulG LSA dann genügend gesichert sei, wenn die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden, zu interpretieren. Diesen Prozentsatz unterschreite die von der Beklagten im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.04.2009 gewährte Vergütung von konstant 2.600,00 Euro brutto pro Monat. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts sei erhöhend zu berücksichtigen, dass der Kläger im Vergleich zu einem an einer staatlichen Berufsschule tätigen Lehrer nicht 25 Wochenstunden sondern 30 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. In diesem Verhältnis sei die zugrunde zu legende tarifliche Vergütung für eine Lehrkraft an einer staatlichen Berufsschule im Land Sachsen-Anhalt basierend auf der Vergütungsgruppe (Vg) II a BAT-O bzw. ab 01.11.2006 der Entgeltgruppe (EG) 13 TV-L zu erhöhen. Sodann sei als von der Beklagten gemäß § 612 Abs. 2 BGB geschuldete ortsübliche Vergütung ein Prozentsatz von 75 % der auf diese Weise ermittelten Vergütungssätze in Ansatz zu bringen.

Auf dieser Basis errechnet der Kläger unter Abzug der von der Beklagten gewährten monatlichen Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2006 bis April 2009 einen Gesamtbetrag von 36.184,00 Euro.

Weiter begehrt der Kläger für den Zeitraum Januar 2006 bis März 2009 Verzugszinsen auf die monatlich anfallenden Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt 4.572,57 Euro brutto.

Der Kläger hat behauptet, die von ihm geschuldete Tätigkeit an der Berufsfachschule der Beklagten in H entspreche der eines Berufsschullehrers an einer staatlichen Berufsschule. Insbesondere fallen neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit im vergleichbaren Umfang Vor- und Nachbereitungstätigkeiten wie auch Verwaltungstätigkeiten an. Sofern er die vertraglich vereinbarte wöchentliche Unterrichtsstundenzahl von 30 nicht erreicht habe, sei er – unstreitig – zu sog. Ausgleichsstunden, auch in den Schulferien, herangezogen worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.184,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2009 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.572,57 Euro brutto = netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsabrede verstoße nicht gegen § 138 BGB. Im Unterschied zu der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 – 5 AZR 549/05 – betreffend Ersatzschullehrkräfte im Land Brandenburg existiere im Land Sachsen-Anhalt keine durch das Schulgesetz bzw. die Ersatzschul-Verordnung vorgegebene feste Bezugsgröße für die Höhe der an Lehrkräfte zu zahlenden Vergütung. Demgemäß sei die Grenze der Sittenwidrigkeit einer getroffenen Vergütungsabrede auch bei Lehrkräften an privaten Ersatzschulen im Land Sachsen-Anhalt nach den allgemein von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Einer solchen Prüfung (Zwei-Drittel-Grenze) halte die getroffene Vergütungsabrede stand. Dabei seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die tariflichen Vergütungssätze aufgrund der von dem Kläger vertraglich zu leistenden 30 Unterrichtsstunden pro Woche anteilig zu erhöhen. Entscheidender Anknüpfungspunkt sei die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Zeitstunden, die der eines an einer staatlichen Schule tätigen Lehrers entspreche. Im Übrigen sei die von der Beklagten in H betriebene Ersatzschule nicht mit staatlichen Berufsschulen vergleichbar. So sei die Klassenstärke deutlich niedriger als an staatlichen Berufsschulen, wodurch sich der Vor- und Nachbereitungsaufwand für eine Lehrkraft reduziere. Weiter falle deutlich weniger Verwaltungsaufwand für die an ihrer Einrichtung in H tätigen Lehrkräfte an. Die vertraglich vereinbarte Unterrichtszeit von 30 Stunden pro Woche sei nicht permanent abgefordert worden. Im Schnitt habe der Kläger lediglich 27 bis 28 Stunden pro Woche unterrichtet.

Schlussendlich sei der Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht mit einem Berufsschullehrer an einer staatlichen Berufsschule vergleichbar. Das Land Sachsen-Anhalt habe – unstreitig – das zuvor mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis als Lehrkraft an einer staatlichen Berufsschule verhaltensbedingt außerordentlich gekündigt. Aufgrund der dieser Kündigung zugrunde liegenden Vorkommnisse habe für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Möglichkeit bestanden, im staatlichen Schuldienst als Lehrkraft angestellt zu werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.09.2010 die der Beklagten am 02.07.2009 zugestellte Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein weiterer Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Der im Arbeitsvertrag vom 26.06./16.07.2002 getroffenen Vergütungsabrede komme Rechtswirksamkeit zu. Diese verstoße nicht gegen die guten Sitten, weil sie nicht unterhalb von zwei Drittel der für Lehrkräfte an staatlichen Schulen geltenden tariflichen Vergütung liege. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 130 bis 136 der Akte verwiesen.

Gegen dieses, ihm am 29.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.12.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2011 am 28.02.2011 begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel, gerichtet auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 75 % der (anteilig erhöhten) tariflichen Vergütungssätze für Lehrkräfte an staatlichen Schulen zuzüglich Verzugszinsen weiter.

Er hält an seinem Rechtsstandpunkt, Maßstab für die Ermittlung der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vergütungsabrede seien 75 % der (erhöhten) Vergütungssätze, die sich aus dem BAT-O bzw. dem TV-L zuzüglich der dort geregelten Sonderzahlungen ergeben.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.09.2010 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.184,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2009 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.572,57 Euro brutto = netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht gemäß § 612 Abs. 2 BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 13.597,62 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.09.2010 war daher teilweise abzuändern.

I.

Der Kläger hat nach § 612 Abs. 2 BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf die ortsübliche Vergütung. Diese beträgt jedenfalls 75 % der Vergütung, die ein vergleichbarer Berufsschullehrer im (öffentlichen) Dienst des Landes Sachsen-Anhalt im streitgegenständlichen Zeitraum bezogen hat. Nach der vorgenannten Bestimmung gilt in dem Fall, in dem die Parteien keine Abrede über die Vergütungshöhe getroffen haben, die ortsübliche Vergütung als vereinbart.

1. Die Parteien haben für den streitgegenständlichen Zeitraum keine wirksame Vergütungsabrede getroffen. Die im Arbeitsvertrag vom 26.06./16.07.2002 enthaltene Vereinbarung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten i. S. d. vorgenannten Bestimmung verstößt. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Eine Entgeltvereinbarung kann wegen Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbar ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Das von den guten Sitten Zugelassene erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung. Zu den maßgebenden Normen zählen die Wertungen des Grundgesetzes sowie einfach gesetzliche Regelungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Eine Entgeltvereinbarung kann zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam sein, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn und Gehaltsentwicklung angepasst wird, gegen die guten Sitten verstoßen.

Entscheidend ist nicht allein das Verhältnis der Höhe des vereinbarten Entgeltes zum objektiven Wert der Arbeitsleistung. Der Begriff der guten Sitten wird maßgeblich auch durch die verfassungsrechtlichen Wertungen des Artikel 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Vorschriften näher bestimmt. Nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG ist zum Betreiben einer privaten Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule eine Genehmigung erforderlich, die zu erteilen ist, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderstellung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Um dies zu gewährleisten, ist nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 4 GG die Genehmigung zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Artikel 7 Abs. 4 Satz 4 GG dienst nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern auch dem Schutz der Lehrkräfte (BAG 26.04.2006 – 5 AZR 549/05).

Diese anhand des Schulrechts im Land Brandenburg von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch auf die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an privaten Ersatzschulen im Land Sachsen-Anhalt Anwendung. Die einschlägige Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 3 SchulG LSA von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften dann genügend gesichert ist, wenn die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden, ist für die Bewertung einer vertraglichen Vergütungsabrede anhand des Maßstabes des § 138 BGB dahin zu verstehen, dass eine Vergütung, die jedenfalls nicht 75 % der eines vergleichbaren „staatlichen Lehrers“ erreicht, keine ausreichende wirtschaftliche Sicherung mehr darstellt, weil sie wesentlich hinter der Vergütung eines an einer öffentlichen Schule tätigen Lehrers zurückbleibt. Eine derart bemessene Vergütung ist aufgrund der verfassungsrechtlichen und landesgesetzlichen Wertungen als mit den guten Sitten i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB nicht vereinbar und damit nichtig.

a) Eine Differenz von 25 % zu der tariflichen Vergütung stellt ein wesentliches Zurückbleiben i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO dar. Artikel 7 Abs. 4 GG soll die Gleichwertigkeit von privaten und öffentlichen Schulen gewährleisten. Das umfasst auch die Gewährung einer dem Berufsbild des Lehrers an einer staatlichen Schule noch entsprechenden Vergütung. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass mit Lehrkräften an einer privaten Ersatzschule auch geringere Vergütungen als jene, die an staatlichen Schulen gelten, vereinbart werden können. Die Grenze zur „Wesentlichkeit“ ist jedenfalls dort zu ziehen, wo die Vergütung derart bemessen ist, dass sie die Qualifikation der Lehrkraft nicht mehr widerspiegelt. Angesichts des Tarifgefüges im öffentlichen Dienst erscheint der Kammer – auch aus Gründen der Rechtssicherheit – ein Wert von jedenfalls 25 % einschlägig. Auch wenn der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt den im Land Brandenburg geltenden Wert nicht explizit übernommen hat, kann aus jenen, den Artikel 7 Abs. 4 GG konkretisierenden Bestimmungen eine Leitlinie hergeleitet werden, die maßgeblich zur Auslegung der denselben Zweck verfolgenden Bestimmung in § 6 ESch-VO LSA herangezogen werden kann. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt gemäß § 18 a SchulG LSA den Betreibern von privaten Ersatzschulen einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 90%, wobei das maßgebliche Jahresentgelt sich nach dem tariflichen Bruttoentgelt einer im Staatsdienst angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung bestimmt (§ 18 a Abs. 4 SchulG LSA in der seit 01.08.2007 geltenden Fassung). Der in der vorgenannten Bestimmung enthaltene Faktor von 0,9 des Jahresentgeltes eines an einer staatlichen Schule tätigen Lehrers kann auch bei der Frage, wann eine Abweichung von diesem Jahresentgelt „wesentlich“ ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Der Landesgesetzgeber hält eine staatliche Refinanzierung der anfallenden Personalkosten in Höhe von 90 % der im öffentlichen Dienst geltenden tariflichen Sätze für angemessen. Aus dieser gesetzgeberischen Vorgabe lässt sich nach Auffassung der Kammer ableiten, dass Vergütungen für Lehrkräfte an Ersatzschulen, die (noch einmal) deutlich unter diesem Wert liegen, nicht mehr als „unwesentliche“ Abweichung von dem an staatlichen Schulen geltenden Vergütungsniveau anzusehen sind. Dabei kann dahinstehen, ob eine wesentliche Abweichung bereits dann vorliegt, wenn die Vergütung an privaten Ersatzschulen unterhalb der „Fördergrenze“ von 90 % liegt. Die Wesentlichkeitsschwelle ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Vergütungsabrede weitere 15 Prozentpunkte unterhalb dieser Grenze verbleibt.

b) Im vorliegenden Fall sind die im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten monatlichen Vergütungen von konstant 2.600,00 Euro brutto mit den Vergütungssätzen ins Verhältnis zu setzen, die einem Berufsschullehrer an einer staatlichen Berufsschule nach Maßgabe des BAT-O, bzw. ab. 01.11.2006 nach Maßgabe des TV-L zugestanden haben.

aa) Im Hinblick auf die in § 18 a SchulG LSA definierte Zusammensetzung des für die Refinanzierung maßgeblichen Jahresentgeltes ist daher das tarifliche Grundgehalt gemäß VG II a, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage nach dem BAT-O bzw. ab 01.11.2006 die Vergütung nach EG 13 TV-L (i. v. m. Anlage 2, Teil B zu § 17 TVÜ-L) in Ansatz zu bringen. Als Bestandteil des tariflichen Jahresentgeltes ist weiter (monatlich anteilig) das bis 2006 gezahlte Urlaubsgeld und die Zuwendung nach dem TV-Urlaubsgeld bzw. dem TV-Zuwendung sowie seit Inkrafttreten des TV-L die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L zu berücksichtigen. Danach bleibt das von der Beklagten gewährte monatliche Einkommen des Klägers im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum unterhalb der „75 %-Grenze“. Im Einzelnen gilt:

Januar 2006 bis Juli 2006 2.852,52 Euro

Grundgehalt 522,88 Euro

Ortszuschlag Stufe 1 106,01 Euro

Allgemeine Zulage 21,30 Euro

1/12 Urlaubsgeld (255,65 Euro) 217,59 Euro

1/12 Sonderzuwendung (75 % d. Pos. 1 – 3) 3.720,30 Euro

davon 75 %: 2.790,23 Euro

August 2006 (Vollendung des 41. Lebensjahres) bis Oktober 2006 2.956,21 Euro

Grundgehalt 522,88 Euro

Ortszuschlag Stufe 1 106,01 Euro

Allgemeine Zulage 21,30 Euro

1/12 Urlaubsgeld 224,06 Euro

1/12 Sonderzuwendung 3.830,46 Euro

davon 75 %: 2.872,85 Euro

November 2006 bis April 2008 3.783,00 Euro

Grundgehalt 141,86 Euro

1/12 Sonderzuwendung gemäß § 20 TV-L (45 %) 3.924,86 Euro

davon 75 %: 2.943,65 Euro

Mai 2008 bis Februar 2009 3.894,00 Euro

Grundgehalt 146.02 Euro

1/12 Sonderzuwendung 4.040.02 Euro

davon 75 %:3.030,02 Euro

März 2009 bis April 2009 4.049,19 Euro

Grundgehalt 151,84 Euro

1/12 Sonderzuwendung 4.201.03 Euro

davon 75 %: 3.150,78 Euro.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Heranziehung der vorgenannten Sätze nicht entgegen, dass in der von der Beklagten betriebenen Schule in Halle (S.) an die dort tätigen Lehrkräfte keine den Anforderungen an „staatliche Lehrer“ entsprechende Anforderungen gestellt werden. Artikel 7 Abs. 4 GG soll ein mit staatlichen Schulen gleichwertiges Bildungsniveau an Ersatzschulen sichern. In Bezug auf diese Vorgabe entsprechen die Anforderungen an den Kläger denen eines „staatlichen Lehrers“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dieselben Schulabschlüsse basierend auf identischen Lehrplänen anbietet wie staatliche Berufsschulen, sie hierfür – einschließlich des Klägers – ausgebildete Lehrkräfte einsetzt und sie deshalb die staatliche Anerkennung als „gleichwertig“ erhalten hat. Ob in organisatorischen Bereichen sich signifikante Unterschiede zwischen der von der Beklagten betriebenen und einer staatlichen Berufsschule ergeben kann dahinstehen, da diese nicht das Bildungsniveau als solches betreffen und für die Vergütung von Lehrkräften nach der EG 13 TV-L bzw. Vg II a BAT-O keine Rolle spielen. Die für angestellte Lehrkräfte an staatlichen Schulen maßgeblichen beamtenrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L; § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991) der BBesO A bzw. der LBesO A knüpfen weder an Klassenstärken noch an die Zahl der Unterrichtsstunden oder die je nach Fach unterschiedlichen Vor- und Nachbereitungszeiten an. Maßgeblich ist vielmehr neben der geforderten fachlichen Qualifikation eine entsprechende Tätigkeit als Lehrer unabhängig von den zu unterrichtenden Fächern.

cc) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten, konkret der Kläger sei mit einem „staatlichen Lehrer“ nicht vergleichbar, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Anstellung im staatlichen Schuldienst erhalten hätte. Die anhand der Vorgaben des Artikels 7 Abs. 4 GG auszulegende Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO bezieht sich hinsichtlich der Vorgabe „vergleichbar“ auf die Qualifikation der Lehrkraft nicht jedoch auf deren konkrete berufliche Vita.

dd) Schlussendlich scheitert die Annahme einer Sittenwidrigkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht am Fehlen subjektiver Elemente auf Seiten der Beklagten. Ausreichend ist insoweit, dass die am Vertrag beteiligte Partei die objektiven Umstände, die zur Sittenwidrigkeit führen, kennt (BAG a. a. O. – juris Rn. 16). Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr die einschlägigen Bestimmungen des Schulrechtes – insbesondere § 2 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO bekannt waren. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist maßgeblich für die Frage, ob die im vorliegenden Fall getroffene Vergütungsvereinbarung als sittenwidrig einzustufen ist.

2. Die ortsübliche Vergütung für Berufsschullehrer an privaten Ersatzschulen im Land Sachsen-Anhalt beträgt jedenfalls 75 % der von einem Lehrer an einer staatlichen Berufsschule zu beanspruchenden Vergütung. Einen höheren Vergütungssatz macht der Kläger – wie er noch einmal im Schriftsatz vom 28.06.2011, Seite 4 (Bl. 209 d. A.) klargestellt hat – nicht geltend.

a) Im Anschluss an die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der vorgenannten Entscheidung unter II. (juris Rn. 26) ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung ungeachtet der im Wirtschaftsraum Sachsen-Anhalt tatsächlich gezahlten Vergütung für die Tätigkeit als Berufsschullehrer an privaten Ersatzschulen jedenfalls dieser Wert als ortsüblich in Ansatz zu bringen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch bei der Vergütungsermittlung – basierend auf 75 % der Tarifvergütung – im vorliegenden Fall kein „Aufschlag“ dahin vorzunehmen, dass die sich ergebenden monatlichen Vergütungssätze anteilig im Verhältnis der von dem Kläger geschuldeten wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl (30) gegenüber der an staatlichen Schulen geltenden Unterrichtsverpflichtung – nach Behauptung des Klägers 25 Unterrichtsstunden pro Woche – angehoben werden. Die ortsübliche Vergütung baut auf den tariflichen Vorgaben für „staatliche Lehrkräfte“ auf, indem von diesen Sätzen aufgrund der Wertentscheidung in Artikel 7 Abs. 4 GG zumindest ein Anteil von 75 % als üblich anzusehen ist. Das wiederum an das Beamtenrecht anknüpfende Vergütungssystem für Lehrer im öffentlichen Dienst berücksichtigt jedoch den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, die je nach Schulform unterschiedlich hoch ist, gerade nicht, sondern basiert auf der wöchentlichen Arbeitszeit eines Lehrers von 40 Zeitstunden, was wiederum mit der Arbeitszeit des Klägers konform geht.

c) Damit ergeben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum die nachfolgenden (weiteren) monatlichen Vergütungsansprüche:

Januar 2006 bis Juli 2006 2.790,23 Euro

(75 % der tariflichen Vergütung von 3.720,30 Euro) – 2.600,00 Euro

brutto gezahlte Vergütung 170,23 Euro

x 7 Monate = 1.191,61 Euro

August 2006 bis Oktober 2006 2.872,85 Euro

(75 % der tariflichen Vergütung von 3.830,46 Euro) – 2.600,00 Euro

brutto gezahlte Vergütung272,85 Euro

x 3 Monate = 818,55 Euro

November 2006 bis April 20082.943,65 Euro

(75 % der tariflichen Vergütung von 3.924,86 Euro) – 2.600,00 Euro

brutto gezahlte Vergütung 343,65 Euro

x 18 Monate = 6.185,70 Euro

Mai 2008 bis Februar 2009 3.030,02 Euro

(75 % der tariflichen Vergütung von 4.040,02 Euro) – 2.600,00 Euro

brutto gezahlte Vergütung 430,02 Euro

x 10 Monate = 4.300,20 Euro

März 2009 bis April 2009 3.150,78 Euro

(75 % der tariflichen Vergütung von 4.201,03 Euro) – 2.600,00 Euro

brutto gezahlte Vergütung 550,78 Euro

x 2 Monate = 1.101,56 Euro

————————-

13.597,62 Euro.

II.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Dem Kläger stehen erst seit Rechtshängigkeit Zinsen in gesetzlicher Höhe zu.

Hingegen besteht kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1 und insbesondere dem Antrag zu 2 geltend gemachten Verzugszinsen jeweils ab Fälligkeit der monatlich zu zahlenden Vergütung. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es fehlt an einem Verschulden der Beklagten. Angesichts der ungeklärten Rechtsfragen betreffend die angemessene Vergütung von Lehrkräften an privaten Ersatzschulen in Sachsen-Anhalt kann von einem Verschulden in Form eines vermeidbaren Rechtsirrtums nicht ausgegangen werden. Die Beklagte konnte vielmehr mit vertretbaren Rechtsgründen – was die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt – annehmen, dass der getroffenen Vergütungsvereinbarung (noch) Rechtswirksamkeit zukommt.

III.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers erfolgreich soweit er im vorstehend genannten Umfang weitere Vergütung für den Zeitraum Januar 2006 bis April 2009 begehrt. Hingegen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit der Kläger über diesen Betrag hinaus für den streitgegenständlichen Zeitraum Vergütungsansprüche geltend gemacht und hinsichtlich der begehrten Verzugszinsen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C.

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision zuzulassen. Hingegen liegen, soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Entscheidung beruht insoweit nicht auf Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Kammer weicht insoweit auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

 

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