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Sittenwidrigkeit einer Kündigung – Treuwidrigkeit

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1300/17 – Urteil vom 15.03.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom

8. August 2017 – 8 Ca 2025/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel, die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 2. Februar 2017.

Die Klägerin ist 38 Jahre alt (geb. …. 1979), staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannte Sozialassistentin mit einer siebenjährigen Erfahrung als Kinderfrau. Sie war bei der Beklagten, aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23. Mai 2016 nebst Anlage seit dem 1. Juni 2016 befristet bis zum 31. Mai 2017 als Nanny/Kinderfrau mit einer Vergütung von 5.000,00 EUR brutto/mtl. zuzüglich eines Sachbezugs für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 229,50 EUR brutto beschäftigt.

Die Beklagte ist 34 Jahre alt (geb. ….. 1983) und eine in Berlin lebende, international bekannte und international tätige deutsch-türkische Schauspielerin. Sie tritt insbesondere in ursprünglich türkischsprachigen, jedoch in zahlreiche Sprachen synchronisierten Produktionen von TV-Serien sowie Kino- und Fernsehfilmen auf. In diesem Zusammenhang kommt es aufgrund beruflicher Notwendigkeiten nicht selten zu teilweise auch längerfristigen Auslandsaufenthalten. Sie ist alleinerziehende Mutter einer am 10. Februar 2014 geborenen Tochter.

Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Aufgabenbereich der Klägerin insbesondere die Betreuung und Förderung eines oder mehrerer Kinder und Haushaltstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen, umfasse. Einzelheiten wurden dazu in der Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbart. Als Arbeitsort wurde neben Berlin auch die Tätigkeit auf nationalen und internationalen Reisen der Beklagten und die Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart. Überstunden insbesondere auch während der Reisen, sollten in Freizeit abgegolten werden. Für die Zeit nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit wurde die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Beklagte nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Neben der Klägerin war eine zweite Kinderfrau, D. Z., für die Beklagte tätig. Deren Arbeitsverhältnis beendete Frau Z. am 3. Januar 2017 zum Ablauf des 31. Januar 2017. In der zweiten Hälfte des Januar 2017 erfolgte die Kindbetreuung weit überwiegend in der Berliner Wohnung der Beklagten. Als Ersatz für Frau Z. beabsichtigte die Beklagte eine Frau M. B. zu beschäftigen. Die Anbahnung erfolgte über die Agentur „Nanny for your Kid“. Frau B. sei im Gegensatz zur Klägerin speziell für diese Tätigkeit ausgebildet.

Die Beklagte beabsichtigte zunächst, dass die Klägerin und Frau B. im Wechsel die Betreuung ihrer Tochter übernehmen sollten. Für die Zeit vom 16. Januar 2017 bis 19. Januar 2017 oder vom 20. Januar 2017 bis 23. Januar 2017 vereinbarten die Beklagte und Frau B. eine Probetätigkeit oder eine Einarbeitung zusammen mit der Klägerin, nach Darstellung der Beklagten als stille Beobachterin. Tatsächlich war Frau B. dabei vom Montag, dem 16. Januar 2017 um 14:30 Uhr bis Donnerstag, dem 19. Januar 2017 um 7:00 Uhr in der Berliner Wohnung der Beklagten zusammen mit der Klägerin tätig.

Nach Darstellung der Beklagten stellte Frau B. in dieser Zeit zahlreiche seelische und psychische Misshandlungen sowie Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin gegenüber der Tochter der Beklagten sowie deren emotionale Erpressung fest.

Am 30. Januar 2017 erhielt die Klägerin vom Steuerbüro der Beklagten einen nicht unterzeichneten Aufhebungsvertrag per E-Mail übersandt. In dieser E-Mail wurde unter anderem ausgeführt:

Wie sie mit Frau U. besprochen haben, erhalten Sie in der Anlage den Aufhebungsvertrag ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2017.

Sollten wir den unterschriebenen Aufhebungsvertrag von Ihnen nicht vorab per E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie dem nicht zustimmen. Das hätte eine fristlose Kündigung mit Angabe der Kündigungsgründe zur Folge, was für Sie im Vergleich zu einem Aufhebungsvertrag verständlicherweise von Nachteil wäre.

Den Aufhebungsvertrag lehnte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2017 ab. Sie erschien am 31. Januar 2017 in der Wohnung der Beklagten, obwohl sie an diesem Tag nicht zur Arbeit vorgesehen war. Auch am 1. Februar 2017 bot sie ihre Arbeitsleistung in der Wohnung der Beklagten an. Mit Faxschreiben des Beklagtenvertreters vom 1. Februar 2017 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin kündigte dieser das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 15. März 2017 und erteilte der Klägerin in Vollmacht der Beklagten Hausverbot.

Ein auf den 2. Februar 2017 datiertes Kündigungsschreiben der Beklagten erhielt die Klägerin nach ihrem Vorbringen am 14. Februar 2017 per Post, nach Darstellung der Beklagten am 13. Februar 2017 durch persönliche Übergabe durch einen Mitarbeiter des Kurierdienstes GO!.

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung. Der Sachverhalt sei nahezu ausnahmslos frei erfunden. Die Sachverhalte seien verfälscht dargestellt und würden der Klägerin wider besseres Wissen frei erfundene Verfehlungen unterstellen. Die Beklagte berufe sich auf ungeprüfte Aussagen einer scheinbar informierten Zeugin, die jedoch selbst ein vitales Interesse an der Kündigung der Klägerin habe.

Bis zum Auftreten der Zeugin B. sei die Beklagte mit der Tätigkeit der Klägerin uneingeschränkt zufrieden gewesen. Allein deshalb wäre die Beklagte angehalten gewesen, die angeblichen Beobachtungen der Zeugin B. auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Gleichwohl habe die Beklagte keinerlei Probleme, diese ungeprüften Zeugenaussagen ohne Aufklärung und Anhörung der Klägerin als Grundlage einer fristlosen Kündigung zu verwenden. Die Klägerin habe in der Regel im 14tägigen Wechsel mit der zweiten Kinderfrau (D. Z.) gearbeitet. Die Beklagte habe am 10. Januar 2017 mindestens drei Vorstellungsgespräche in der Nähe ihrer Wohnung in einem Café geführt und sich sogleich für Frau B. entschieden. Noch am 10. Januar 2017 sei sie für etwa 2 Stunden mit Frau B. in ihre Wohnung gekommen. Es sei keine Testphase vom 16. Januar 2017 bis 19. Januar 2017 vereinbart worden, sondern eine Einarbeitungsphase an den letzten 10 Tagen vor dem 1. Februar 2017. Die Testphase vom 16. Januar 2017 bis 19. Januar 2017 habe es auch nicht gegeben, sondern eine Einarbeitung ab dem 20. Januar 2017 um 15:30 Uhr. Diese habe mit der Klägerin bis zum 23. Januar 2017 um 7:30 Uhr gedauert und sei dann von der Kinderfrau D. Z. fortgeführt worden. Am 25. Januar 2017 und 26. Januar 2017 hätte Frau B. frei gehabt. Es werde auch bestritten, dass Frau B. als stille Beobachterin habe fungieren sollen. Vielmehr habe die Beklagte der Klägerin und Frau Z. mitgeteilt, dass Frau B. die Nachfolgerin von Frau Z. werde und sie eingearbeitet und umfassend informiert werden solle. Dazu sei Frau B. aktiv mit der Betreuung des Kindes konfrontiert worden und habe bereits nützliche oder verwertbare Tätigkeiten verrichtet.

Im Rahmen von zwei von der Beklagten jeweils angeordneten ca. dreistündigen Pausen am 21. Januar 2017 und 22. Januar 2017, die die Klägerin und Frau B. jeweils von ca. 15:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr in einem Restaurant verbracht hatten, habe Frau B. sich nicht über das Verhalten der Klägerin, sondern über das der Beklagten gegenüber ihrer Tochter schockiert gezeigt. Frau B. habe dann unter Hinweis auf die schweren Arbeitsbedingungen gemeint, dass die Konditionen ihres Arbeitsvertrages zu ändern seien. Die wenigen Urlaubstage, das niedrige Gehalt und der Abzug für Unterkunft und Verpflegung seien nicht hinnehmbar. In der Folgezeit seien die Klägerin und Frau B. jeden Tag in Kontakt geblieben, teilweise auch gemeinsam mit Frau Z.. Es seien zwar auch Aspekte der Zusammenarbeit besprochen worden, doch sei es Frau B. vorrangig um die vertraglichen Konditionen gegangen, insbesondere nachdem sich der erste Eindruck hinsichtlich der Beklagten und ihrem Kind verfestigt habe.

Der Kontakt zwischen der Klägerin und Frau B. sei schlagartig abgebrochen, nachdem Frau B. und die Beklagte am 28. Januar 2017 nach einem ausgiebigen Gespräch in der Berliner Wohnung der Beklagten entschieden hatten, noch am selben Abend gemeinsam auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt habe Frau B. auf Kontaktversuche der Klägerin nicht mehr reagiert.

Am 30. Januar 2017 habe die Beklagte die Klägerin angerufen und einleitend mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2017 beendet sei. Der Steuerberater werde sich zur Regelung der Formalitäten melden. Auf Nachfrage zu den Gründen habe die Beklagte mehrfach nur erklärt, dass die Klägerin ihr Vertrauen missbraucht habe, das wisse die Klägerin ganz genau. Danach habe die Beklagte das Telefonat mit dem Hinweis darauf, dass sie auf dem Flughafen in Istanbul sei, beendet. Der Klägerin seien keine konkreten Vorwürfe gemacht worden, so dass sie sich auch nicht dazu habe erklären können. Die Beklagte habe auf eine Mitteilung der Kündigungsgründe und die Anhörung der Klägerin dazu bewusst verzichtet.

Am 1. Februar 2017 sei Frau B. beim Erscheinen der Klägerin in der Wohnung der Beklagten außergewöhnlich nervös gewesen. Sie sei sich wohl nicht mehr sicher gewesen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, wie von ihr erhofft, beendet sei und sie damit ihre Pläne durchkreuzt gesehen habe.

Mit den erfundenen Gründen versuche die Beklagte, eine treuwidrige Kündigung zu begründen. Die Beklagte könne keine substantiierten Gründe für ihre Kündigung vortragen.

Frau B. habe erzählt, dass sie keine einschlägige Ausbildung besitze, sondern vor 18 Jahren als Bürokraft über die Betreuung der Kinder ihres damaligen Chefs zu der Tätigkeit gekommen sei. Frau B. habe die Arbeitsweise der Klägerin als zu sachte kritisiert.

Die Kündigung stehe im krassen Widerspruch zu dem bisherigen Verhalten der Beklagten sowie zur Bewertung der Arbeitsleistungen der Klägerin durch die Beklagte. Sie sei sehr zufrieden mit der Klägerin gewesen, auch aufgrund der Beobachtungen und Mitteilungen von Mutter, Schwester und Freundinnen der Beklagten. Noch am 24. Januar 2017 habe die Beklagte einen auf den 18. Januar 2017 datierten unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet und der Klägerin zugesandt. Deshalb sei zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die angeblichen Beobachtungen der Zeugin B. hinterfrage oder auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft hätte, und zwar mindestens durch Konfrontation der Klägerin mit diesen Gründen. Stattdessen habe die Beklagte die angeblich von der Zeugin B. mitgeteilten Anschuldigungen ungeprüft übernommen, obwohl sie den eigenen Erfahrungen und Wahrnehmungen diametral entgegengesetzt seien.

Deshalb sei die Kündigung auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam. Die Kündigung sei willkürlich, weil der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Verdacht zu entkräften.

Das gesamte Verhalten der Beklagten lasse nur noch den Rückschluss zu, dass die Beklagte sich aufgrund der angeblich von der Klägerin ausgeübten Kritik und Lästereien dermaßen gekränkt und beleidigt fühle, dass sie nunmehr mit allen Mitteln das Kündigungsverfahren betrieben wolle.

Die Beklagte trägt vor, dass die Beklagte zu der Zeit des Bekanntwerdens des Verhaltens der Klägerin nicht in Deutschland, sondern beruflich in der Türkei gewesen sei, so dass ein klärendes Gespräch zwischen Frau B. und der Beklagten über die Vorfälle erst Ende Januar 2017 habe stattfinden können. Die Beklagte habe sich dann entschlossen, nach dem letzten Januarwochenende mit der Klägerin ein klärendes Telefonat zu führen. Dieses habe am 30. Januar 2017 nach Landung der Beklagten in Istanbul stattgefunden. Sie habe die Klägerin mit den Gründen der gegebenenfalls beabsichtigten Trennung konfrontiert und nachdem die Klägerin dem nichts habe entgegensetzen können, diese angewiesen, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Danach habe sie den Steuerberater angewiesen, den Aufhebungsvertrag zu übersenden.

Mit Urteil vom 8. August 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kündigung vom 1. Februar 2017 sei formwidrig unwirksam.

Die ordentliche Kündigung hielt das Arbeitsgericht für wirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, so dass es keines Kündigungsgrundes bedürfe. Die von der Klägerin vorgebrachte Treuwidrigkeit greife nicht, da auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung weiter möglich gewesen wäre. Die von der Klägerin angedeutete Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden. Darlegungs- und beweispflichtig dazu sei die Klägerin. Die Beklagte habe gekündigt, weil die Klägerin aus ihrer Sicht für die Kinderbetreuung ungeeignet sei. Nur weil die Klägerin das anders sehe, könne keine Sittenwidrigkeit angenommen werden. Eine Aufklärung des Sachverhaltes habe es nicht bedurft, da die Kündigung ersichtlich nicht als Verdachtskündigung ausgesprochen worden sei.

Gegen dieses der Klägervertreterin am 25. August 2017 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22.9.2017 Berufung ein. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kündigung stehe in krassem Widerspruch zum Vorverhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin. Im vollen Bewusstsein der guten Arbeitsleistung habe die Beklagte ein Angebot zur unbefristeten Weiterbeschäftigung unterbreitet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es nicht nur ein Inaussichtstellen des unbefristeten Arbeitsvertrages gewesen, sondern ein verbindliches Angebot. Mit dem Vertragsangebot habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen, dass ihre Stellung in nächster Zeit gesichert sei.

Die Kündigung sei aufgrund von Beobachtungen einer völlig unbekannten Person mit sittenwidrigen Gründen erfolgt. die Gründe seien in Wirklichkeit von der Beklagten selbst erfundene Anschuldigungen und sollten im kollusiven Zusammenwirken mit einer vermeintlich neutralen Zeugin durchgesetzt werden. Die Beklagte und die Zeugin B. hätten ein Interesse daran gehabt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin für die Zeugin B. frei werde.

Frau B. habe zu den gleichen Konditionen eingestellt werden sollen wie die Klägerin und Frau Z.. Da Frau B. nach der Einarbeitungsphase ein deutlich höheres Gehalt habe durchsetzen wollen, die Klägerin und Frau Z. ihr diesbezüglich aber keine Hoffnung gemacht hätten, habe Frau B. vergeblich versucht die Klägerin zu überreden, auch ein höheres Gehalt zu fordern. Deshalb habe sie dann zur Stärkung ihrer Verhandlungsposition den Weg eingeschlagen, sich als unverzichtbares Kindermädchen zu positionieren. Da sie dieses nicht durch eine eigene Qualifikation habe begründen können, habe sie die Klägerin als unqualifiziert und nicht vertrauensvoll darstellen müssen. Hierzu habe Frau B. aus eigener Anschauung erlangte Informationen aus der Eingliederungsphase verfälscht sowie Informationen der Klägerin bzw. von Frau Z. aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen Kontext gestellt, so dass es sich so dargestellt habe, als sei z.B. die Klägerin über die Beklagte hergezogen. Frau B. sei es bereits in der kurzen Einarbeitungsphase gelungen, die Klägerin auf eine geschickte Art und Weise wegzudrängen. So habe sie bereits am zweiten Tag erreicht, anstelle der Klägerin die Beklagte und ihre Tochter nach Dubai zu begleiten. Frau B. sei daraus die Beeinflussbarkeit der Beklagten bereits bekannt gewesen. So habe sie eine gute Gelegenheit gesehen, sich selbst unentbehrlich zu machen und die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.

Wie von Frau B. erwartet, hätten die falschen Erzählungen zu einer so tiefen Verletzung der Eitelkeit der Beklagten geführt, dass sie dies als Vertrauensmissbrauch der Klägerin gewertet habe. Frau B. habe die Beklagte als kritikunfähig eingeschätzt und sich diesen Charakterzug zu Nutze gemacht. Unzutreffende Kündigungsgründe seien ein Indiz, dass die wahren Gründe verschleiert würden. Die Beklagte betreibe die Kündigung mit Schädigungsabsicht durch Gefährdung der beruflichen Zukunft der Klägerin und ohne Rücksicht auf die Belange ihrer Tochter und unter Aufbietung falscher Zeugenaussagen. Letztlich habe Frau B. das angestrebte Ziel erreicht. Frau B. sei nunmehr das einzige Kindermädchen, das nur durch Freunde und Familienmitglieder der Beklagten unterstützt werde.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin anzuhören, was auch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin resultiere. Die Beklagte habe die unsicheren Informationen der Frau B. nicht einfach übernehmen dürfen. Die fehlende Anhörung der Klägerin mache die Kündigung treuwidrig und der bewusst wahrheitswidrige Vortrag, dass eine Anhörung stattgefunden habe, mache die Kündigung sittenwidrig. Der gesamte Sachverhalt sei ausnahmslos entweder erfunden, entstellt oder zur Stimmungsmache vorgetragen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2017 – 8 Ca 2025/17 und 8 Ca 6162/17 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 2. Februar 2017, zugegangen am 14. Februar 2017, nicht aufgelöst wurde,

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht ersichtlich seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 27. November 2017, ihre Schriftsätze vom 27. Dezember 2017 und 6. Februar 2018 ebenso wie auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 5. Februar 2018 sowie das Sitzungsprotokoll vom 15. März 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

1.

Wie bereits in dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 2. Januar 2018 ausgeführt, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Klägerin geht davon aus, dass die Kündigung der Beklagten treuwidrig und sittenwidrig ist. Wie die Klägerin in der Berufungsbegründung zutreffend ausführt, ist es auch in Kleinbetrieben nicht ausgeschlossen, dass ordentliche Kündigungen unwirksam sind.

1.1

So hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 ausgeführt, dass Arbeitnehmer durch die Generalklauseln der §§ 138 und 242 BGB vor Kündigungen geschützt werden sollen, die auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit nur in besonders krassen Fällen erhoben werden könne. § 138 BGB verlange die Einhaltung eines „ethischen Minimums“. Sittenwidrig sei demnach eine Kündigung, wenn die ihr zugrundeliegenden Motive oder Zwecke dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen würden (vgl. auch BAG, Urteil vom 16. September 2004 – 2 AZR 511/03).

1.2

Treuwidrig kann eine Kündigung sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin vorliegt. Ein Verhalten wird u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenen Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07).

2.

Eine Sittenwidrigkeit der Kündigung vom 2. Februar 2017 ist nicht gegeben.

2.1

Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Kündigung hat die Klägerin darin gesehen, dass die Beklagte sich allein auf die Mitteilung von – streitigen – Beobachtungen einer ihr völlig unbekannten Person gestützt habe. Die Motivation sei gewesen, den Arbeitsplatz der Klägerin für einen besser bezahlten Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin B. freizumachen. Einem ethischen Minimum oder dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht ein solches Verhalten nicht.

Es kann dahinstehen, was die tatsächliche Motivation der Beklagten für die Kündigung der Klägerin war. Denn selbst wenn man den – streitigen – Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, ist eine Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht anzunehmen. Auch wenn es durch die Klägerin subjektiv als ungerecht empfunden werden mag, ist es das gute Recht einer Arbeitgeberin in einem Kleinbetrieb, ein Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden, um die dadurch freiwerden Personalmittel für ein anderes Arbeitsverhältnis einzusetzen. Eine Sozialauswahl findet außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gerade nicht statt. Einem ethischen Minimum oder dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht ein solches Verhalten nicht.

Gleichfalls mag es aus Sicht der Klägerin ungerecht erscheinen, dass sich die Beklagte den Behauptungen einer „fremden Person“ ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes anschließt. Wenn sich die Beklagte aber nach den Schilderungen einer Person über zumindest seelische Misshandlungen ihrer damals zweijährigen Tochter zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschließt, ist das eine nachvollziehbare Reaktion einer betroffenen Mutter, die jedenfalls nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Eine Pflicht zur Aufklärung des „wahren Sachverhaltes“ kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Eine Sittenwidrigkeit ist dabei jedenfalls nicht zu erkennen.

2.2

Auch eine Treuwidrigkeit der Kündigung ist nicht zu erkennen. Zwar hat die Beklagte der Klägerin eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten, jedoch weiter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist versehen. Insofern hätte sie auch bei unterstellter Annahme des Vertragsangebotes durch die Klägerin dieselbe fristgemäße Kündigung zum selben Zeitpunkt wie hier geschehen aussprechen können.

Da die – streitigen – Schilderungen der Frau B. gegenüber der Beklagten aber jedenfalls nach dem Vertragsangebot vom 18. Januar 2017 erfolgt sind, war damit aber auch eine neue Sachlage eingetreten. Wenn aber zwischenzeitlich eine neue Sachlage eintritt, kann das vorhergehende abweichende Verhalten nicht mehr als Anhaltspunkt für eine unzulässige Rechtsausübung herangezogen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Berichtigungsbeschluss vom 05. Juli 2018

I.

Der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 – 10 Sa 1300/17 – wird auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 wie folgt berichtigt:

1.

Im Satz 1 des Tatbestandes werden die Worte „außerordentlichen, hilfsweise“ ersatzlos gestrichen.

2.

Die Sätze 21 (Satz 3 im 2. Absatz auf Seite 3) und 29 (Satz 2 im letzten Absatz auf Seite 3) des Tatbestandes werden ersatzlos gestrichen.

3.

Im Satz 30 (Satz 3 im letzten Absatz auf Seite 3) des Tatbestandes werden die Worte „Auch am 1. Februar 2017“ durch „Am 1. Februar 2017 (so die Klägerin) oder am 31.1.2017 (so die Beklagte)“ ersetzt.

4.

In den Sätzen 37 (Satz 1 im 4. Absatz auf Seite 4), 42 (Satz 6 im 4. Absatz auf Seite 4) und 70 (Satz 2 im 4. Absatz auf Seite 6) des Tatbestandes wird jeweils das Wort „sei“ durch das Wort „war“ ersetzt.

5.

In den Sätzen 41 (Satz 5 im 4. Absatz auf Seite 4), 48 (zweitletzter Satz auf Seite 4), 51 (Satz 2 im 2. Absatz auf Seite 5), 54 (Satz 5 im 2. Absatz auf Seite 5), 56 (Satz 2 im 3. Absatz auf Seite 5), 71 (Satz 3 im 4. Absatz auf Seite 6), 95 (Satz 4 im 4. Absatz auf Seite 7), 101 (Satz 1 im 2. Absatz auf Seite 8), 102 (Satz 2 im 2. Absatz auf Seite 8), 107 (Satz 7 im 2. Absatz auf Seite 8) des Tatbestandes wird das Wort „habe“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

6.

In den Sätzen 53 (Satz 4 im 2. Absatz auf Seite 5) und 54 (Satz 5 im 2. Absatz auf Seite 5) des Tatbestandes wird das Wort „seien“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

7.

In den Sätzen 54 (Satz 5 im 2. Absatz auf Seite 5), 55 (Satz 1 im 3. Absatz auf Seite 5), 115 (Satz 1 im 1. Absatz auf Seite 9, beginnend auf Seite 8) des Tatbestandes wird das Wort „sei“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

8.

Im Satz 102 (Satz 2 im 2. Absatz auf Seite 8) des Tatbestandes wird das Wort „hätten“ durch das Wort „hatten“ ersetzt.

9.

Im Satz 115 (Satz 1 im 1. Absatz auf Seite 9, beginnend auf Seite 8) wird das Wort „werde“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

II.

Die weitergehenden Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanträge der Klägerin zu 2.-6., 11., 14.-16., 18-22, 23 in der Fassung der Begründung zu Nr. 13, 24., 26., 28.-30., 32., 34., 37.-39., 41.-45., sowie 47.-99. werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2018 insgesamt 99 Anträge auf Berichtigung und Ergänzung des ihr am 16. April 2018 zugestellten Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 im Verfahren 10 Sa 1300/17 beantragt, wobei in einzelnen Anträgen mehrere Berichtigungs- bzw. Ergänzungsverlangen zusammengefasst waren und ein Antrag nur in der Begründung enthalten war.

Die Klägerin meint, dass das Urteil in diversen Punkten den Tatbestand falsch, mindestens aber unvollständig bzw. in sich widersprüchlich unter Verstoß gegen § 313 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO dargestellt habe. Der Tatbestand enthalte zahlreiche Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten sowie eklatante Widersprüche. Das Landesarbeitsgericht habe den Kern des Vortrags der Klägerin in eklatanter Weise übersehen, mit der Folge, dass es im Tatbestand die den Kern des Vortrags betreffenden Feststellungen auslasse. Der schlüssige Klägervortrag werde unschlüssig und der durch die Einlassung des Klägers unschlüssig gewordene Beklagtenvortrag werde als schlüssig dargestellt.

In Verkennung der nach der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast habe das Landesarbeitsgericht diejenigen Tatbestände ausgelassen oder unzutreffend dargestellt, die den Vortrag der Klägerin über die Sittenwidrigkeit der Kündigung überhaupt erst schlüssig gemacht hätten. Da der Kern des Vortrags der Klägerin übersehen werde, würden die entscheidungserheblichen Tatsachen im Tatbestand fehlen. Dieses habe zu fehlerhaften Feststellungen geführt.

Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 Stellung genommen. Der Sache nach gehe es bei den Anträgen der Klägerin nicht um Berichtigungsanträge bezüglich des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO wegen Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen. Unrichtigkeiten und Dunkelheiten lägen nämlich nicht vor, wenn das Parteivorbringen wie vorliegend sinngemäß zutreffend widergegeben sei. Ebensowenig bestünden Auslassungen im Sinne des § 320 ZPO, soweit das Vorbringen in den ohnehin nur knappen Tatbestand aufzunehmen gewesen sei. Die Anträge der Klägerin zielten vielmehr der Sache nach auf eine Ergänzung des Tatbestandes, wofür § 321 ZPO einschlägig sei. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen jedoch nicht vor. Erkennbar gehe es der Klägerin allein darum, sich selbst in einem besseren – den Realitäten und dem zwischen den Parteien überaus streitigen Sachvortrag nicht entsprechenden – Bild darzustellen. Diese Form der Selbstdarstellung sei nicht Gegenstand der Vorschriften der §§ 320, 321 ZPO. Insbesondere komme dem Tatbestand keine negative Beweiskraft zu. Deshalb könne die Detailwiedergabe des Inhalts der Schriftsätze der Klägerin in Anbetracht der Bezugnahme auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz von der Klägerin nicht verlangt werden.

II.

1.

Generell gilt bei Tatbestandsberichtigungsanträgen folgendes:

Über seine Beweiskraft ist der Tatbestand für die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsmittelverfahrens von Bedeutung (§ 314 BGB). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13). Dabei müssen sich diese Mängel aber aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10). Diesem Erfordernis ist auch noch genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13). Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf wie hier – gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene – vorbereitende Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10).

1.1

Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist. Eine Tatbestandsauslassung liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2 ZPO verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat.

Allerdings gelten nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 3 ZPO Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, nur dann als zugestanden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14).

1.2

„Unrichtigkeiten“, „Dunkelheiten“ usw. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend, wenn auch nicht wörtlich, wiedergegeben ist.

1.3

„Auslassungen“ liegen nicht vor, soweit das Vorbringen nicht in den Tatbestand aufzunehmen war. Denn der Tatbestand dient vor allem dazu, den Kern des Streits zu identifizieren und Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen (vgl. Thole in Prütting/Gehrlein ZPO-Kommentar, 9. Aufl. 2017,  § 313 RN 10).

Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt, kann grundsätzlich die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 320 ZPO RN 7 m.w.N.). Insoweit ist jedenfalls die allgemeine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien ausreichend.

1.4

Verlangt werden kann aber die Aufnahme („Auslassung“) bzw. Berichtigung („Unrichtigkeit“) entscheidungserheblichen, von den Schriftsätzen abweichendes mündliches Parteivorbringen, da für solches dem Schweigen des Tatbestands eine negative Beweiskraft zukommt (vgl. Feskorn, a.a.O.).

1.5

Widersprüche zwischen Tatbestand und Gründen können allerdings nicht durch eine Berichtigung des Tatbestandes, sondern nur durch Rechtsmitteleinlegung beseitigt werden (vgl. Feskorn, a.a.O.).

2.

Zuzugeben ist der Klägerin, dass einige Tatbestandsinhalte aufgrund der grammatikalischen Formulierung den Eindruck erwecken streitig zu sein, obwohl sie zwischen den Parteien nicht streitig waren. Dieses gilt für die im Tenor zu 4. bis 9. genannten Sätze. Auch waren die Sätze. 1, 21, 29 und 30 nicht bzw. nicht vollständig zutreffend, so dass sie entsprechend korrigiert oder gestrichen wurden. Bei einem Großteil der Anträge lag jedoch kein Grund für eine Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 320 ZPO vor.

Bezüglich der konkreten Anträge der Klägerin gilt folgendes, soweit ihnen nicht entsprochen wurde:

2.1

Soweit die Klägerin die vertragliche Festlegung von Arbeitsort und Arbeitszeit in das Urteil aufgenommen haben möchte, ist im Satz 10 des Tatbestands des Urteils bereits enthalten, dass als Arbeitsort neben Berlin auch die Tätigkeit auf nationalen und internationalen Reisen der Beklagten und die Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart wurden, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

2.2

Soweit die Klägerin eine von der vertraglichen Soll-Arbeitszeit abweichende Ist-Arbeitszeit bzw. die konkrete Lage der Arbeitszeit in den Tatbestand des Urteils aufgenommen haben möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.3

Soweit die Klägerin die Überlappung der Arbeitszeit der beiden Kinderbetreuerinnen in den Tatbestand des Urteils aufgenommen haben möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.4

Soweit die Klägerin den teilweisen tatsächlichen Arbeitsort (Ausland) in den Tatbestand des Urteils aufgenommen haben möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieser für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.5

Soweit die Klägerin den teilweisen tatsächlichen Aufenthaltsort der Beklagten in Berlin (Hotel) in den Tatbestand des Urteils aufgenommen haben möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieser für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.6

Soweit die Klägerin den Satz 15 des Tatbestandes des Urteils vom 15. März 2018 dahin geändert sehen möchte, dass das Arbeitsverhältnis von Frau Z. aufgrund mündlicher Vereinbarung am Morgen des 1. Februar 2017 geendet habe, ist einerseits nicht ersichtlich, dass dieses für den Streitgegenstand (Wirksamkeit der Kündigung) erheblich ist (vgl. oben II., 1.3) und andererseits hat die Klägerin im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 auf Seite 16 auch nur vorgetragen, dass Frau Z. aufgrund mündlicher Vereinbarung mit der Beklagten noch in der Wohnung der Beklagten geblieben sei. Dass damit eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von Frau Z. verbunden gewesen wäre, ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen.

2.7

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 dahin berichtigt sehen möchte, dass die Beklagte mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten habe, das bis zum 1. Juni 2017 befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig ab dem 1. Februar 2017 unbefristet fortzuführen, war der Antrag zurückzuweisen, da der konkrete Inhalt des Vertragsangebotes mit Ausnahme des Umstandes der Unbefristetheit für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.8

Soweit die Klägerin das Motiv für den Aufenthalt der Frau B. in der Wohnung der Beklagten am 10 Januar 2017 in den Tatbestand aufgenommen wissen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.9

Soweit die Klägerin die Begeisterung der Beklagten von der Frau B. und eine Weisung an die Klägerin in den Tatbestand aufgenommen wissen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich waren (vgl. oben II., 1.3).

2.10

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 dahin berichtigt sehen möchte, dass die Beklagte mit Frau B. eine Tätigkeitsphase für die letzten 10 Tage vor dem 1. Februar 2017 vereinbart habe, ist der Antrag zurückzuweisen, da dieses bereits im Satz 43 des Tatbestandes enthalten ist und auch nach dem Vortrag der Klägerin zwischen den Parteien streitig dargestellt wurde.

2.11

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 dahin berichtigt sehen möchte, dass die tatsächliche vorvertragliche Tätigkeitsdauer der Frau B. nebst Unterbrechung in das Urteil aufzunehmen sei, ist der Antrag zurückzuweisen, da dieses bereits in den Sätzen 44 bis 46 des Tatbestandes enthalten ist und entsprechend dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Mai 2017 mit einer anderen Lage der vorvertraglichen Einbindung der Frau B. streitig war.

2.12

Soweit die Klägerin Zeitpunkt und Inhalt der Erklärungen bezüglich der Beschäftigung der Frau B. in den Tatbestand aufgenommen wissen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich waren (vgl. oben II., 1.3).

2.13

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 dahin berichtigt sehen möchte, dass Frau B. bereits – unstreitig – aktiv mit der Betreuung des Kindes befasst gewesen sei, war dieses entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unstreitig, wie sie selbst für den Beklagtenvortrag zur „stillen Beobachterin“ ausführt. Streitig wurde es im Satz 49 des Tatbestandes aufgeführt. Die Details der streitigen Tätigkeit von Frau B. waren für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich (vgl. oben II., 1.3).

2.14

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 dahin ergänzt sehen möchte, dass auch sie selbst und Frau Z. eine „aktive“ Einarbeitungszeit gehabt hätten und bereits nach dem jeweiligen Vorstellungsgespräch über eine Einstellung entschieden worden sei, war das unabhängig davon, ob es bereits von der Klägerin in den Schriftsätzen vorgetragen gewesen sein sollte, für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich (vgl. oben II., 1.3).

2.15

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 dahin berichtigt sehen möchte, dass das „habe“ in Satz 50 in ein „hat“ geändert wird, war dem nicht zu entsprechen, denn wenn auch die Beklagte nicht ausdrücklich das Pausengespräch mehr bestritten hat, so hat sie das doch im Schriftsatz vom 2.5.2017 konkludent bestritten (vgl. oben II., 1.1).

2.16

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um Inhalte eines Gespräch vom 22.1.2017 ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich waren (vgl. oben II., 1.3).

2.17

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um die Anwesenheitszeit der Beklagten in Berlin ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3). Im Übrigen handelte es sich nicht um unstreitiges Vorbringen (vgl. oben II., 1.1) und wurde auch im Satz 77 des Urteils als streitig behandelt.

2.18

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um ein Gespräch der Beklagten mit Frau B. am 27.1.2017 ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3). Im Übrigen handelte es sich nicht um unstreitiges Vorbringen (vgl. oben II., 1.1) und wurde auch im Satz 77 des Urteils als streitig behandelt.

2.19

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um ein weiteres Treffen zwischen der Klägerin und Frau B. ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.20

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um die Kenntnis der Beklagten über die Qualität des Verhältnisses zwischen der Klägerin und Frau B. sowie deren Verhaltens ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.21

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um den beabsichtigten Zeitpunkt der Durchsetzung von Vertragsänderungen der Frau B. ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieser für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.22

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um ein Treffen der Klägerin mit Frau Z. ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.23

Soweit die Klägerin im Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 den Zeitpunkt und den Aufenthaltsort der Beklagten während des Telefonates als unstreitig dargestellt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieser Vortrag zwar im Zusammenhang sowohl im klägerischen (Satz 57 und 60) wie im Beklagtenvortrag (Satz 79) dargestellt wurde, so dass er damit unstreitig ist.

2.24

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um Umstände bezüglich des Angebots der Arbeitsleistung ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich waren (vgl. oben II., 1.3).

2.25

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um Äußerungen des Bruders der Beklagten ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da diese für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich waren (vgl. oben II., 1.3).

2.26

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um das Verhältnis der Beklagten und Frau B. ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.27

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um den Vortrag der Beklagten bezüglich des behaupteten Verhaltens der Klägerin gegenüber der Tochter der Beklagten um Details ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieser konkrete Vortrag für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.28

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um die Bezeichnung der in der Berufungsinstanz letztlich noch behandelten Kündigung als „hilfsweise ausgesprochene ordentliche“ ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da die Bezeichnung der Kündigung für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3). Bereits in ihrem Berichtigungsantrag zu 1. hatte die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nur noch um eine ordentliche Kündigung ging. Ob diese hilfsweise oder nicht hilfsweise ausgesprochen worden ist, ist für die Entscheidung unerheblich.

2.29

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um den Umstand  ergänzt sehen möchte, dass sie sich mit der Klage gegen zwei Kündigung gewandt habe, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.30

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um weiteres Prozessgeschehen ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.31

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um nicht mehr für die Berufungsentscheidung relevante Wertungen über die erstinstanzliche Entscheidung ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3). Bereits in ihrem Berichtigungsantrag zu 1. hatte die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nur noch um eine ordentliche Kündigung ging.

2.32

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um die Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses nach § 313 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist und es sich nicht um eine Auslassung im Sinne des § 320 ZPO handelt.

2.33

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um weitere Inhalte der erstinstanzlichen Entscheidung ergänzt sehen möchte, war der Antrag zurückzuweisen, da dieses für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3) und jederzeit in dem vom Landesarbeitsgericht mit Ausnahme der Kostenentscheidung nicht abgeänderten Urteil nachgelesen werden kann.

2.34

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um diverse weitere Sachverhalte ergänzt sehen möchte, waren die Anträge zurückzuweisen, da dieser Sachvortrag für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3).

2.35

Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 15. März 2018 um diverse weitere Sachverhalte zur Konkretisierung des Satzes 119 sowie des Satzes 36 ergänzt sehen möchte, waren die Anträge zurückzuweisen, da dieser Sachvortrag für die Entscheidung aus Sicht der Kammer unerheblich war (vgl. oben II., 1.3). Soweit der nur durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze aufgeführte Sachverhalt für die Berufungskammer entscheidungserheblich war, wurde er in den Entscheidungsgründen aufgeführt.

Rechtsmittelbelehrung

Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO)

 

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