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Sonderzahlung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 1 Sa 25/15, Urteil vom 26.05.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2015 (9 Ca 601/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Sonderleistung für das Jahr 2014.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1984 tätig, zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1984, dem ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 1984 folgte (Anlagenkonvolut K 1 zur Klagschrift, Bl. 6 bis 13 d.A.). Unter § 3 des Vertrages vom 16. Oktober 1984 ist unter anderem vorgesehen:

„Zusätzlich zum Grundgehalt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.

Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 01. April eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuß in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. November eines Jahres weniger als 11 Monate liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses.

Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03 des Folgejahres, ist das Unternehmen berechtigt, die geleistete Gratifikation von der letzten Gehaltszahlung… einzubehalten.“

Der Klägerin wurde bis einschließlich 2013 jedes Jahr zusätzlich zu den monatlichen Entgelten ein volles Bruttomonatsgehalt hälftig mit der Abrechnung im Mai und hälftig mit der Abrechnung im November gezahlt. Im Mai 2014 wurde der Klägerin ein halbes Bruttomonatsgehalt i.H.v. € 999,00 gezahlt, das in der Gehaltsabrechnung als „Abschl. J-Gratifikation“ ausgewiesen wurde. Eine weitere Äußerung der Beklagten zur Zahlung im Mai 2014 erfolgte nicht. Die Klägerin erhielt im Jahre 2014 ebenso wie die übrigen Beschäftigten der Beklagten, die gleichlautende vertragliche Regelungen haben, keine weitere Leistung auf die Sonderzahlung.

Die Beklagte erzielte bei Auszahlung der Gratifikation in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts an alle Beschäftigte ein Ergebnis von € 384.628,00, das bei einer Gratifikationszahlung in Höhe eines ganzen Gehalts – € 6.221 betragen hätte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr für 2014 ein volles Gehalt als Sonderzahlung zustehe. Der Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitsvertrages sei intransparent. Die Beklagte müsse die für sie ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Der Arbeitsvertrag sei so auszulegen, dass mindestens ein Monatsgehalt gezahlt werde. Der Anspruch bestehe auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 999,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins der EZB seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass § 3 des Arbeitsvertrages vom 16. Oktober 1984 ein Leistungsbestimmungsrecht enthalte, das nach billigem Ermessen ausgeübt werden müsse. Genau das habe sie getan, indem sie für das Jahr 2014 die Weihnachtsgratifikation auf 50 % eines vollen Monatsgehalts festgesetzt habe. Ihr Geschäftsergebnis sei seit Jahren rückläufig, 2014 habe erstmals ein Abrutschen in die Verlustzone gedroht. Sie habe im September 2014 die Entscheidung getroffen, an keine Mitarbeiterin und keinen Mitarbeiter eine weitere Zahlung zu erbringen. Das Geschäftsergebnis sei seit Jahren rückläufig und habe im Jahr 2014 erstmals gedroht, in die Verlustzone abzurutschen. Dies habe allein dadurch verhindert werden können, dass sich die Beklagte dazu entschlossen habe, die zweite Hälfte der Weihnachtsgratifikation nicht auszuzahlen. Hierdurch habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 320.000,00 bis € 350.000,00 einsparen können, was dazu geführt habe, dass die Beklagte das Jahr 2014 ohne Verlust habe abschließen können.

Die einzige Alternative zur Erreichung des notwendigen Einsparbetrags sei die betriebsbedingte Kündigung von mindestens 15 bis 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewesen, was für die Beklagte jedoch nicht in Frage gekommen sei.

Ein Ergebnis von ca. € 350.000,00 habe nicht den Erwartungen der Gesellschafter an ein Unternehmen mit mehreren Standorten entsprochen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 47 bis 57 d.A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 22. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 31. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juli 2015 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. September 2015, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging, hat die Klägerin eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin die Berufung begründet, nachdem das Landesarbeitsgericht die Frist durch Beschluss vom 22. September 2015 bis zum 22. Oktober 2015 verlängert hatte.

Die Klägerin meint, dass eine Weihnachtsgratifikation mindestens in Höhe eines vollen Monatsgehaltes zu zahlen sei. Die Beklagte habe durch die Zahlung eines Abschlages im Mai 2014 zum Ausdruck gebracht, dass weitere Zahlungen folgen werden. Billiges Ermessen habe die Beklagte durch Zahlung eines hälftigen Monatsgehalts nicht ausgeübt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30. Juni 2015 verkündeten und am 22. Juli 2015 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg zum Az. 9 Ca 601/14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 999,00 brutto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Bestimmung der Anspruchshöhe ihr Vorbehalten sei, geregelt sei lediglich ein Maximalbetrag von einem Monatsgehalt. Ihr Ermessen sei nicht durch die regelmäßige Zahlung eingeschränkt, weil die Höhe jedes Jahr neu bekannt gegeben worden sei. Durch die Teilzahlung im Mai 2014 ergebe sich keine Bindung. Diese stelle lediglich einen Vorschuss dar, dem kein Erklärungswert über die Gesamthöhe des Anspruchs entnommen werden könne. Erst gegen Ende des Geschäftsjahrs werde das Ermessen ausgeübt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1) Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2) Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig, aber unbegründet ist.

a) Die Klage ist zulässig. Mit ihr verlangt die Klägerin eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld. Bestimmt genug ist auch der Zinsantrag, weil mit dem Verlangen nach Zahlung eines Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz das Zinsverlangen in ausreichender Weise bestimmbar ist (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, Juris).

b) Die Klage ist unbegründet.

aa) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 3 des Arbeitsvertrages vom 16. Oktober 1984.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund von § 3 des Arbeitsvertrages überhaupt eine jährliche Leistung zu erbringen. Jedenfalls ist sie nicht verpflichtet, für das Jahr 2014 eine Leistung zu erbringen, die das bereits gezahlte halbe Monatsentgelt übersteigt.

Die Beklagte hat durch die Zahlung eines halben Monatsentgelts im Mai 2014 keine Bestimmung der Leistung mit dem Inhalt vorgenommen, dass auch im Jahre 2014 wieder ein ganzes Monatsentgelt gezahlt werden soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Vorschuss im Sinne des Arbeitsvertrages oder um einen Abschlag gemäß dem Wortlaut der Entgeltabrechnung gehandelt hat. Auf jeden Fall ist durch diese Leistung keine Bestimmung für die Höhe der Sonderzahlung im Jahre 2014 vorgenommen worden. Gerade weil die zweite Hälfte der Zahlung erst jeweils im November eines Jahres erfolgte, war den Beschäftigten nach Auffassung der Kammer hinreichend klar, dass mit der Zahlung der ersten Hälfte der Sonderzahlung noch keine schlüssige Aussage über die Gesamthöhe der Sonderzahlung erfolgte. Die Auszahlung der ersten Hälfte des Entgelts machte nur deutlich, dass die Beklagte jedenfalls nicht weniger zahlen wollte als ein halbes Bruttomonatsentgelt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Zahlung einen darüberhinausgehenden Erklärungsinhalt haben könnte. Durch die vertragliche Regelung war hinreichend klargestellt, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zahlung als „Weihnachtsgratifikation“ und damit Ende des Jahres erfolgen sollte. Das Erfordernis, bereits bei Auszahlung der Hälfte der Leistung in der ersten Jahreshälfte deutlich zu machen, dass damit eine endgültige Leistungsbestimmung noch nicht erfolgt sei, besteht damit für die Beklagte nicht. Etwas Anderes folgt auch nicht dadurch, dass die Zahlung – anders als im Vertrag vorgesehen – möglicherweise nicht im Juni, sondern bereits im Mai erfolgte und statt Vorschuss in der Abrechnung „Abschl.“ genannt wurde. Deutlich ist auf jeden Fall, dass es sich nicht um eine endgültige Erklärung zur Höhe der Leistung handeln sollte. Unabhängig von dem unterschiedlichen Bedeutungsinhalt den Vorschuss (auf eine noch nicht verdiente Leistung) und Abschlag (auf eine bereits verdiente Leistung) haben, wird mit beiden Begriffen eine Vorläufigkeit zum Ausdruck gebracht, die der Annahme entgegensteht, dass die Zahlung eines halben Entgelts bereits die Festsetzung der Höhe die Leistung auf ein ganzes Entgelt darstellt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte die Höhe der jährlichen Gratifikation stets nur konkludent bekannt gegeben hat und sich im Jahr 2014 ebenso verhalten hat wie in den Vorjahren, durfte die Klägerin aus der vorbehaltlosen Zahlung im Mai 2014 i.V.m. der Bezeichnung als „Abschlag Jahresgratifikation“ nicht darauf vertrauen, dass dies die Bekanntgabe der Höhe der Leistung für 2014 ist mit der Folge, dass ihr ein weiteres halbes Gehalt im November 2014 zusteht. Aufgrund der eindeutigen vertraglichen Regelung war damit auch schlüssig noch keine Bestimmung der Leistungshöhe erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, woraus eine Obliegenheit der Beklagten, dieses gegenüber der Klägerin deutlich machen zu müssen, folgen soll.

Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der Beklagten, im Jahre 2014 nur ein halbes Monatsentgelt als Sonderzahlung zu leisten, unbillig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Nach § 316 BGB hat die Gläubigerin, hier also die Klägerin, im Zweifel das Bestimmungsrecht für die Gegenleistung. Solche Zweifel bestehen vorliegend aber nicht, weil ausdrücklich geregelt ist, dass die Arbeitgeberin die Höhe der Leistung bestimmen soll. Die von ihr vorgenommene Leistungsbestimmung ist nach § 315 Abs. 3 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Jahre 2014 bestehen daran keine Bedenken, weil die Beklagte bei Zahlung eines ganzen Monatsentgelts an alle Beschäftigten ein negatives Ergebnis erzielt hätte.

bb) Eine andere Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich unabhängig von der bestehenden vertraglichen Regelung dahingehend binden wollte, dass die Klägerin und die anderen Beschäftigten jeweils ein volles Gehalt als Sonderzahlung bekommen sollten.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zuzulassen, weil das Landesarbeitsgericht Hamburg in den Verfahren 2 Sa 22/15, 5 Sa 43/15 und 7 Sa 42/15 anders als in dieser Entscheidung angenommen hat, dass die Zahlung im Mai 2014 eine Festlegung der Höhe der Leistung auf ein Bruttomonatsentgelt war.

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