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Sozialplanabfindung – ungekürzter Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung?

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 22 Sa 1664/12, Urteil vom 08.05.2013

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2012 – 41 Ca 3541/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 58.305,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz seit dem 08.03.2012 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan, nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.08.2011 zum 30.09.2011 gekündigt hat.

Er war auf der Grundlage des mit der Gesellschaft für Beratung und Sozialmanagement mbH (im Folgenden: GBS), die am 03.09.2011 auf die Beklagte verschmolzen wurde, geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01.10.2002 als Leiter der Finanzbuchhaltung gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 4.600,00 € zuzüglich Nebenleistungen beschäftigt.

Sozialplanabfindung - ungekürzter Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung?
Symbolfoto: Bernie123/Bigstock

Mit dem Schreiben vom 25.07.2011 informierte die GBS den Betriebsrat über die geplante Umstrukturierung der Betriebsstätte Berlin, wonach u. a. die Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling bis zum 31.03.2012 zunächst noch in Berlin fortgeführt und im Anschluss daran nach Düsseldorf verlagert werden sollten. Am 04.08.2011 nahmen die Betriebsparteien die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan auf. Die GBS übersandte am 05.08.2011 einen Entwurf eines Sozialplans, auf den wegen des Inhalts verwiesen wird (Bl. 54 bis 56 d. A.).

Am 19.10.2011 unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 17 bis 20 d. A.) und Sozialplan (Bl. 21 bis 24 d. A.).

Der Interessenausgleich lautet auszugsweise:

㤠2

Gegenstand und Durchführung der Betriebsänderung

1. Der Betriebsrat nimmt zur Kenntnis, dass nach der Planung des Arbeitgebers die bislang in der Betriebsstätte Berlin erbrachten Arbeiten zum Teil in Berlin verbleiben, zum Teil in die Betriebsstätte Düsseldorf der A. Z. verlagert werden und zum Teil fremd vergeben werden. Die Umsetzung der Maßnahmen soll sukzessive erfolgen und bis 31. März 2012 abgeschlossen sein. Im einzelnen sollen folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Maßnahme 1: Verlagerung der Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling mit Wirkung zum 1. April 2012 nach Düsseldorf in die Hauptverwaltung der A. Z.. Die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernjahresabschlusses der A. Z. setzt eine Tätigkeit der Mitarbeiter bis zum 31.3.2012 zwingend voraus.

(…)

§ 3

Umsetzung der Maßnahmen

(…)

2. Die Maßnahme 1 wird wie folgt umgesetzt:

• durch Übernahme in die Verwaltungen der Berliner Senioren-Residenzen. (…)

• durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2012.“

Im Sozialplan vom 19.10.2011 heißt es:

㤠1

Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt

• räumlich für den Betrieb Berlin der A. Z.

• persönlich für alle dort Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG und des Auszubildenden.

• sachlich für den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus betriebsbedingten Arbeitsplatzverlusten oder Versetzungen ergeben.

§ 2

Abfindungen

1.

Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung, durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch Eigenkündigung des Mitarbeiters nach dem 25. September 2011, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Abfindungen sollen die den Mitarbeitern durch einen Verlust des Arbeitsplatzes in der A. -Gruppe entstehenden Nachteile abfedern und die Mitarbeiter in den Abteilungen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen motivieren, bis zur Fertigstellung der Jahresabschlussarbeiten (31. März 2012) weiter zu arbeiten.

(…)

10.

Die Gesamtabfindung (Summe aus den Ziffern 2, 7 und 8)

– (…)

– beträgt minimal € 10.000,00

– beträgt maximal € 60.000,00.

(…)

12.

Die Mitarbeiter der Abteilungen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eigener Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem 31. März 2012 enden, erhalten lediglich die Mindestabfindung gemäß Ziffer 10, 2. Spiegelstrich in Höhe von € 10.000,00.

Protokollnotiz: Es besteht Einigkeit, dass Mitarbeiter, die nur zum Teil der Abteilung Controlling, Finanz- und Rechnungswesen angehören, unter diese Vorschrift fallen.“

Die Klage auf Zahlung einer Abfindung von 59.808,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2012 hat das Arbeitsgericht Berlin mit dem am 11.07.2012 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 65 bis 67 d. A.), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden bereits Bedenken, ob die Betriebsparteien die Legitimation besäßen, Regelungen für bereits aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer zu vereinbaren. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan nicht vor. Dieser sei lebensnah so auszulegen, dass sich der Stichtag 25.09.2011 auf den Ausspruch einer Kündigung bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages beziehe. Hätten die Betriebsparteien auf das Beendigungsdatum abstellen wollen, hätte es näher gelegen, den Monatsletzten als Stichtag zu wählen, da nur zu diesem Termin das Arbeitsverhältnis eines Angestellten gekündigt werden könne. Die Nähe zum Monatsende spräche ebenfalls für das gefundene Auslegungsergebnis, da in der arbeitsrechtlichen Praxis vielfach Kündigungen kurz vor Ablauf des Monats ausgesprochen würden.

Gegen dieses ihm am 03.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 31.08.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 05.11.2012 – am 31.10.2012 begründet.

Er vertritt die Auffassung, dass den Betriebsparteien eine Regelungsbefugnis zustehe und der Sozialplan jedenfalls als Vertrag zugunsten Dritter zu werten sei. Der Auslegung des Arbeitsgerichts, die sich als Umdeutung erweise, stehe der Wortlaut der Regelung entgegen. Würde auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abstellen, führten Verzögerungen des Abschlusses des Sozialplanes zu einer Privilegierung des Arbeitgebers, weil dann diejenigen Arbeitnehmer, die wegen der bereits am 04.08.2011 feststehenden Verlagerung der Abteilung Rechnungswesen und Controlling und deren Schließung in Berlin spätestens zum 31.03.2012, ihr Arbeitsverhältnis beendeten, von einer Abfindung ausgeschlossen würden. Eine Differenzierung danach, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag bzw. Eigenkündigung aufgelöst wird, enthalte der Sozialplan nicht.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Berufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2012 – 41 Ca 3541/12 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.305,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und behauptet, erst am 16.09.2011 habe nach einigen Verhandlungsrunden grundsätzlich Einigkeit mit dem Betriebsrat über die geplante Umstrukturierung erzielt werden können, während der Kläger bereits am Ende des ersten Verhandlungstages gekündigt habe. Der Sozialplan differenziere zulässig zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die wie der Kläger ihr Arbeitsverhältnis weit vor dessen Inkrafttreten beendet hätten und denen, die erst nach dem Stichtag ausschieden. Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag könne davon ausgegangen werden, dass weniger wirtschaftliche Nachteile entstünden, die durch eine Abfindung auszugleichen seien. Jedenfalls sei die Deckelungsklausel des Sozialplans anzuwenden, so dass der Kläger höchstens 10.000,00 € beanspruchen könne. Hintergrund dieser Regelung sei, dass bereits im Juli 2011 offen avisiert worden sei, dass die Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling bis zum 31.03.2012 in Berlin fortgeführt und die Tätigkeiten dann nach Düsseldorf verlagert werden sollten. Damit hätten die dort beschäftigten Arbeitnehmer mit zeitlich erheblichem Vorlauf von acht Monaten die Möglichkeit gehabt, sonstige Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen und diese anzunehmen, wie es der Kläger getan habe. Die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes mit der sich anschließenden Arbeitslosigkeit sei bei diesen Arbeitnehmern jedenfalls weitaus geringer gewesen, als bei den übrigen vom Arbeitsplatzabbau bedrohten Mitarbeitern. Nicht das Halteinteresse an der fortgeführten Tätigkeit der Mitarbeiter der genannten Abteilungen sei maßgeblich für die Verringerung der Abfindungssumme gewesen, sondern vielmehr die durch den einzelnen Mitarbeiter selbst getroffene Entscheidung, eine ihm angetragene Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen wahrzunehmen, um der drohenden Arbeitslosigkeit vorzubeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klage ist in dem zuletzt aufrecht erhaltenen Umfang begründet, so dass die angefochtene Entscheidung abzuändern war. Dem Kläger steht die Abfindung nach dem Sozialplan vom 19.10.2011 ungekürzt zu.

2.1 Die im Sozialplan geregelten Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch liegen dem Grunde nach vor.

2.1.1 Der Kläger fällt nach § 1 des Sozialplans unter dessen räumlichen und sachlichen Geltungsbereich. Er gehört auch unstreitig nicht dem Personenkreis des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG an.

2.1.2 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung für eine Abfindung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialplans, da sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Eigenkündigung am 30.09.2011 und damit nach dem Stichtag endete. Die Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es auf das Beendigungs- und nicht das Kündigungsdatum ankommt.

2.1.2.1 Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 15.03.2011 – 1 AZR 808/09 – AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972 – Rn 11).

2.1.2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Abfindungsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 dahingehend auszulegen, dass sich die Stichtagsregelung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.

2.1.2.2.1 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung aufgrund der Formulierung „Endet das Arbeitsverhältnis…“. Der Zusatz „nach dem 25. September 2011“ bezieht sich nicht auf die Eigenkündigung, was sich schon daraus erschließt, dass bereits der erste von der Beklagten vorgelegte Entwurf eines Sozialplans eine Stichtagsregelung enthielt, jedoch keine Abfindung für den Fall der Eigenkündigung enthielt. Im Übrigen wäre insoweit eine Differenzierung zwischen dem Ausscheiden aufgrund eines Aufhebungsvertrages und einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers unter Gleichbehandlungsaspekten zumindest bedenklich. Die drei aufgeführten Beendigungstatbestände schränken nur den Anwendungsbereich insofern ein, als ein Zusammenhang mit der Betriebsänderung hergestellt wird. Dagegen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass ein solcher Beendigungstatbestand erst nach dem Stichtag eintreten soll, dass also die rechtsgeschäftlichen Erklärungen erst nach dem Stichtag abgegeben sein müssen, um einen Abfindungsanspruch zu begründen. Hätten die Betriebsparteien an die Beendigungserklärung anknüpfen wollen, hätte dies in der Regelung klar zum Ausdruck kommen müssen, indem auf den Zugang einer Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach dem 25.09.2011 abgestellt worden wäre.

2.1.2.2.2 Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis.

Der Stichtag 25.09.2011 findet sich auch in den Absätzen Nr. 7 und 8 des § 2 wieder, und zwar für die Erhöhungstatbestände der Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung. Hieraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch bestanden haben muss, nicht jedoch, dass dieses ungekündigt sein muss.

Auf das Beendigungsdatum stellt schließlich auch die Regelung in Absatz Nr. 11 ab, und zwar mit der gleichen Formulierung „deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eigener Kündigung oder Abschluss eines Arbeitsvertrages vor dem 31. März 2012 enden“. Wann die Eigenkündigung erklärt oder der Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, sollte offensichtlich keine Rolle spielen, da die Parteien ausschließlich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu dem genannten Stichtag abstellen wollten.

Der gewählte Stichtag 25.09.2011 bringt einen Willen der Betriebsparteien, nur nachfolgend entstehende Beendigungstatbestände zu erfassen, nicht zum Ausdruck. Mutmaßungen über einen – angenommenen – Zusammenhang mit in der Praxis angeblich üblichen Kündigungszeitpunkten sowie dem Ablauf von Kündigungsfristen für Angestellte finden weder im Sachvortrag der Parteien noch in den Regelungen des Interessenausgleichs und Sozialplans eine Stütze. Insbesondere erschließt sich auch nicht, weshalb bei einer Anknüpfung an das Beendigungsdatum der Monatsletzte gewählt worden wäre. Abgesehen davon, dass es bei einem Aufhebungsvertrag kein festes Enddatum gibt und Kündigungen auch zum 15. eines Monats erklärt werden können, § 622 Abs. 1 BGB (i. d. F. des Gesetzes vom 07.10.1993), wären Kündigungen zum Ende des Monats gerade nicht erfasst, weil das Arbeitsverhältnis dann nicht nach dem Stichtag enden würde.

Vielmehr ergibt sich aus der Aufnahme des Stichtages umgekehrt, dass auch solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollen, die ihr Arbeitsverhältnis bereits selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben. Ohne eine Stichtagsregelung wären die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst (vgl. BAG 01.02.2011 – 1 AZR 470/09 – Rn 14). Erst durch die mit der Stichtagsregelung verbundene Rückwirkung konnte auch zu deren Gunsten ein Abfindungsanspruch begründet werden. Dass sich der Anwendungsbereich der Stichtagsregelung nur auf solche Arbeitnehmer beziehen sollte, die im Zeitraum vom 25.09.2011 bis zum 19.10.2011 gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, erschließt sich nicht, da das Beendigungsdatum bei diesen Arbeitnehmern nach der Unterzeichnung des Sozialplans läge und sie ohnehin vom Geltungsbereich erfasst wären.

2.1.2.2.3 Sinn und Zweck der Abfindungsregelung gebieten ebenfalls keine andere Auslegung.

Durch die Sozialplanabfindung sollen wirtschaftliche Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Betriebsänderung abgemildert werden. Sie dient nicht der Entschädigung für geleistete Dienste. Diese Zwecksetzung kann den Betriebsparteien – bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – eine Differenzierung beim Abfindungsanspruch oder bei der Höhe der Abfindung in Bezug auf die Beendigungsart und -umstände (vgl. für den Fall der Eigenkündigung ohne vorheriges unzumutbares Arbeitsplatzangebot BAG 13.02.2007 – 1 AZR 163/06 – NZA 2007, 756 ff., Rn 19) im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums ermöglichen. Sie können auch die betriebliche Veranlassung einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages durch die Aufnahme weiterer Voraussetzungen (vorangegangene Mitteilung des Arbeitgebers zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses BAG 15.03.2011 – 1 AZR 808/09 – AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972) oder über eine Stichtagsregelung, die an den Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung anknüpft, näher definieren (BAG 12.04.2011 – 1 AZR 505/09 – NZA 2011, 1302 f.), wobei die Stichtagsregelung eines sachlichen Grundes bedarf (BAG 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972).

Diese Möglichkeiten zwingen die Betriebsparteien jedoch nicht zu einer differenzierten Regelung. Sie können nicht in einen Sozialplan hineininterpretiert werden, wenn in diesem nicht ein entsprechender Regelungswille zum Ausdruck kommt. Insofern geht die Darstellung der Beklagten zur Rechtsprechung bei differenzierenden Regelungen ins Leere. Die Betriebsparteien haben vorliegend eventuell vorhandene Möglichkeiten zu einem Anspruchsausschluss jedenfalls nicht genutzt.

2.1.2.3 Da es hiernach an einer näheren Bestimmung des Zusammenhangs zwischen Betriebsänderung und Eigenkündigung im Sozialplan fehlt, reicht es aus, dass der Kläger einem Verlust seines Arbeitsplatzes spätestens zum 31.03.2012 durch seine Eigenkündigung zuvorkommen wollte.

Die Verlagerung der Tätigkeit der Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling zur Hauptverwaltung nach Düsseldorf – Maßnahme 1 im Rahmen der Umstrukturierung – war nicht mit der Übernahme der Arbeitnehmer aus diesen Abteilungen bzw. deren Versetzung nach Düsseldorf verbunden. Vielmehr war im Interessenausgleich nur vorgesehen, dass diese Arbeitnehmer innerhalb einer zweitägigen Frist den Wunsch äußern konnten, im Verwaltungsbereich von Senioren-Residenzen, die von der Beklagten betrieben werden, beschäftigt zu werden. Konkrete Arbeitsplatzangebote der Beklagten waren hiermit nicht verbunden. Auch ist angesichts der Zentralisierung der Tätigkeiten des Finanz- und Rechnungswesens nicht davon auszugehen, dass in den Pflegeeinrichtungen adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger vorhanden gewesen wären. Er musste deshalb von einem Verlust seines Arbeitsplatzes ausgehen, so dass die Beendigung betriebsbedingt war.

2.1.3 Die Abfindungsregelung im Sozialplan ist entgegen der nach dem erstinstanzlichen Urteil nunmehr von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht unwirksam, soweit sie Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans bereits beendet war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 10.08.1994 – 10 ABR 61/93 – juris, Rn 66), der sich die Kammer anschließt, besteht eine Regelungsbefugnis der Betriebsparteien bei Sozialplänen auch bezüglich bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer. Die Vereinbarung eines Sozialplans ist in vielen Fällen erst zu einem Zeitpunkt möglich, in dem die Betriebsänderung bereits durchgeführt ist und die Arbeitsverhältnisse der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer beendet sind. Ohne die Frage zu problematisieren, ist stets davon ausgegangen worden, dass auch für diesen Personenkreis Sozialplanleistungen vereinbart werden können. Selbst aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder können das Restmandat nach § 21 b BetrVG ausüben (BAG 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 147; Koch in ErfK, 13. Aufl. 2013, § 21 b BetrVG Rn 4). Da diese regelmäßig als letzte gekündigt werden oder kündigen, setzt das Rechtsinstitut des Restmandats auch voraus, dass für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer noch ein Sozialplan abgeschlossen werden kann.

Unabhängig davon würde der Sozialplan schuldrechtlich unter dem Aspekt eines Vertrages zugunsten Dritter zur Anwendung kommen.

2.2 Der sich danach ergebende Abfindungsanspruch des Klägers ist auch in der Höhe begründet.

Der Kläger hat nach seiner teilweisen Berufungsrücknahme bei der Berechnung der Abfindung § 2 Abs. 4 des Sozialplans zugrunde gelegt, wonach Vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen und Unterstützungen jeglicher Art nicht zur Ermittlung des maßgeblichen Bruttoverdienstes heranzuziehen sind.

2.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger nicht nur die Mindestabfindung von 10.000,00 € zu. Die Regelung in § 2 Abs. Nr. 12 des Sozialplans ist unwirksam; sie verstößt gegen den auf Art. 3 GG basierenden Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2.3.1 Diese Regelung sieht eine Kürzung des Abfindungsbetrages für Arbeitnehmer, die – auch nur teilweise – den Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling angehören, vor, wenn diese ihr Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt vor dem 31.03.2012 durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beenden.

Für Arbeitnehmer anderer Abteilungen, die von den weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, gibt es keine entsprechende Regelung.

2.3.2 Die hierdurch vorgenommene Differenzierung innerhalb der Gruppe derjenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beenden, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

2.3.2.1 Den Betriebsparteien ist in einem Sozialplan eine Gruppenbildung verwehrt, die dazu dienen soll, dem Arbeitgeber eine eingearbeitete und qualifizierte Belegschaft zu erhalten. Ein solches Ziel entspricht nicht dem Zweck eines Sozialplans. Dieser dient nach seiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich oder der Abmilderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Betriebliche Interessen an der Erhaltung der Belegschaft oder von Teilen derselben sind daher nicht geeignet, Differenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu rechtfertigen (BAG 06.11.2007 – 1 AZR 960/06 – AP Nr. 190 zu § 112 BetrVG 1972, m. w. N. und unter Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung). Diesen Interessen kann nur durch andere zusätzliche Leistungen im Rahmen freiwilliger Betriebsvereinbarungen Rechnung getragen werden (BAG 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – juris, Rn 31).

2.3.2.2 Nach dem Inhalt des Interessenausgleichs und des Sozialplans ist für die Differenzierung allein das Interesse der Beklagten maßgeblich gewesen, die Arbeitnehmer der genannten Abteilungen zur Fertigstellung des Jahresabschlusses in einem Arbeitsverhältnis zu halten. Die Motivation, bis zum 31.03.2012 weiter zu arbeiten, ist ausdrücklich als Zweck der Regelung in § 2 Abs. Nr. 1 Satz 2 des Sozialplans genannt.

Andere Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer dieser Abteilungen sind von der Beklagten auch nach dem gerichtlichen Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

2.3.2.2.1 Die von der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz behaupteten unterschiedlichen Interessen der betroffenen Mitarbeitergruppen sind nicht plausibel.

Wenn bereits im Juli 2011 feststand, dass der Arbeitsplatz der Mitarbeiter der Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling in Berlin zum 31.03.2012 wegfallen wird und ihnen mit dem offen avisierten Beendigungstermin die Möglichkeit gegeben worden sein soll, mit einem zeitlichen Vorlauf von acht Monaten sonstige Beschäftigungsangebote zu suchen und anzunehmen, rechtfertigt sich hieraus keine Kürzung der Abfindung im Vergleich zu den Arbeitnehmern anderer Bereiche, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen. Die Regelung im Sozialplan sanktioniert ein vorzeitiges Ausscheiden vor dem 31.03.2012 durch eine erhebliche Reduzierung der Abfindung und gibt den betroffenen Arbeitnehmern gerade nicht eine größere Möglichkeit zu einer anderweitigen Arbeitsaufnahme. Der zeitliche Vorlauf für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bestimmt sich bei den anderen Arbeitnehmern nach der Dauer der Kündigungsfrist bei arbeitgeberseitigen Kündigungen und nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Maßnahmen, die nach dem Interessenausgleich gestaffelt bis zum 31.03.2012 erfolgen sollte. Soweit diese Umsetzung früher realisiert werden sollte, hatten die von einem Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer sogar bessere Möglichkeiten der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz, da sie dann freigestellt wurden, während die Arbeitnehmer der Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling nach den Vorstellungen der Betriebsparteien auch bis zum 31.03.2012 tatsächlich beschäftigt werden sollten. Auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein sollte, wie der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – die Verlagerung der Tätigkeit zum Hauptsitz soll hiernach schon vor Jahresende durchgeführt worden sein –, fehlt es an einem Differenzierungsgrund.

Das Abstellen der Beklagten auf ein „autonom ausgeübtes Wahlrecht“ dieser Arbeitnehmer, Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Unternehmen wahrzunehmen, um der drohenden Arbeitslosigkeit vorzubeugen, vermag die Schlechterstellung dieser Arbeitnehmer gegenüber anderen schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dieses Argument auf alle zutrifft, die von der Möglichkeit einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages Gebrauch machen. Die Differenzierung wird innerhalb dieser Gruppe nach der Tätigkeit bzw. Zugehörigkeit zu bestimmten Abteilungen vorgenommen und nicht zwischen dieser Gruppe und derjenigen, deren Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung endet. Der auszugleichende Nachteil gestaltet sich innerhalb der Gruppe nicht unterschiedlich, da bei allen, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, anzunehmen ist, dass sie einen anderweitigen Arbeitsplatz gefunden haben.

2.3.2.2.2 Auch ist nicht ersichtlich, dass die von der Regelung des § 2 Abs. Nr. 12 erfassten Arbeitnehmer bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten, als die anderer Abteilungen wie etwa des Personalwesens, des Einkaufs, der Geschäftsführung ambulanter Dienste, des Qualitätsmanagements und der Bewohnerverwaltung. Soweit sich unter diesen Pflegefachkräfte befinden, ist die Arbeitsmarktlage umgekehrt für diese besonders günstig.

2.3.3 Unabhängig hiervon steht auch der Umfang der Reduzierung einer Abfindung in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem Zweck der Regelung, die Arbeitnehmer zu motivieren, ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2012 fortzuführen. Allein beim Kläger hätte die Beklagte einen Abfindungsbetrag von fast 50.000 € „eingespart“, mit dem eine teilweise Fremdvergabe der Jahresabschlussarbeiten oder die Tätigkeit eines externen Beraters hätten finanziert werden können. Hinzu kommt, dass keinerlei Differenzierung zum Zeitpunkt des früheren Ausscheidens vorgenommen wurde, so dass die Deckelung auch greifen würde, wenn das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern der Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling nur wenige Wochen oder Tage vor dem 31.03.2012 durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet worden wäre.

2.3.3 Die Unwirksamkeit der Klausel des § 2 Abs. Nr. 12 des Sozialplans berührt dessen Regelungen im Übrigen nicht.

Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt (BAG 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – a.a.O. Rn 40), was vorliegend nicht der Fall ist.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass hierdurch das Sozialplanvolumen erhöht würde, fehlt es jedenfalls an Darlegungen zu Mehrbelastungen im Verhältnis zum Gesamtvolumen. Abgesehen hiervon konnte sie innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer aus den Abteilungen Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling nicht von vornherein mit einer Reduzierung auf den Mindestbetrag kalkulieren. Sollte es der Beklagten bei diesem Argument um die Einbeziehung des Klägers und seines Kollegen, der durch einen Aufhebungsvertrag zum 14.10.2011 ausgeschieden ist, in die Abfindungsregelung insgesamt gegangen sein, berührt dies nicht die Korrektur des Sozialplans aufgrund der Nichtigkeit einer Teilregelung, sondern die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Abfindung nach dem Sozialplan. Dass diese beiden Fälle ausdrücklich zum Gegenstand der Sozialplanverhandlungen gemacht worden wären, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet. Eine etwaige subjektive Vorstellung der Beklagten über einen Abfindungsanspruch dieser beiden Arbeitnehmer hat auf den Anspruch selbst keinerlei Auswirkung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 516 Abs. 3 ZPO, wobei die Zuvielforderung des Klägers keinen Kostensprung ausgelöst hat, so dass der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen waren.

Die Kammer hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, dass die Frage der Wirksamkeit der Regelung zur Reduzierung der Abfindung abweichend von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.11.2012 – 5 Sa 1277/12 – in einem denselben Sozialplan betreffenden Fall beurteilt wurde.

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