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Spesenabrechnung: Anerkenntnis und Freigabe durch Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 184/16, Urteil vom 10.10.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2016, Az.: 1 Ca 974/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger von ihm verauslagte Spesen zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er hat sich im Verfahren 1 Ca 550/14 vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen mehrere durch die Beklagte ausgesprochene Kündigungen gewendet und zudem klageerweiternd verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2015 – 1 Ca 550/14 – insoweit entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung vom 28.02.2014 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 15.04.2014 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.011,58 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger hat 68 %, die Beklagte hat 32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 65.071,78 € festgesetzt.

6. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird eine Berufung nicht zugelassen.

Den vom Kläger im letzten Kammertermin in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 04.02.2015 klageerweiternd geltend gemachten Klageantrag zu Ziffer 8 (Bl. 228 d.A.), mit dem der Kläger beantragt, die Beklage zu verurteilen, an ihn verauslagte Spesen zu zahlen, wurde zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren abgetrennt.

Spesenabrechnung: Anerkenntnis und Freigabe durch Arbeitgeber
Symbolfoto: Wordley Calvo Stock/Bigstock

Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm nunmehr geltend gemachten Auslagen habe er, was zwischen den Parteien unstreitig ist, mit zwei sogenannten „Expense Reports“ (Abrechnungen) vom 18.03.2014 und vom 02.05.2014 in Höhe von insgesamt 7.263,46 € geltend gemacht. Die erste Abrechnung in Höhe von 4.047,25 € habe er per E-Mail am 18.03.2014 (Bl. 244 d. A.) an den Geschäftsführer gesendet, der diese Rechnung, was zwischen den Parteien unstreitig ist, mit E-Mail vom 20.03.2014 (Bl. 286 d. A.) akzeptiert und einer Zahlung bis zum 15.04.2015 angekündigt habe. Der zweite „Expense Report“ über den Betrag von 3.198,21 € habe er per E-Mail am 02.05.2014 (Bl. 287 d. A.) geltend gemacht. Diesen Betrag habe der Geschäftsführer – unstreitig – mit E-Mail vom 03.06.2014 freigegeben und eine entsprechende Zahlung angekündigt. Er habe dies sodann nach seinen – des Klägers – Erinnerungs-Mails vom 03.06.2014 und 23.06.2014 mit der Ankündigung einer Zahlung mit Mail vom 28.06.2014 nochmals bestätigt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn verauslagte Spesen gemäß Abrechnung vom 18.03.2014 und 02.05.2014 i.H.v. insgesamt 7.263,46 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 6.146,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014 zu zahlen.

2. Den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 3.270,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklagte abzuweisen.

Die Beklagte hat im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.01.2016, der per Fax am gleichen Tag, also einen Tag vor dem Kammertermin, beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen ist, erstmals vorgetragen, der zwischen den Parteien bis zum 31.08.2013 geltende Arbeitsvertrag habe ursprünglich eine in Deutschland zu zahlende monatliche Wohnungszulage in Höhe von 687 € und eine Kfz-Zulage in Höhe von 382,00 € vorgesehen. In dem vom Kläger vorgelegten Vertrag vom 01.09.2013 seien demgegenüber wegen der vereinbarten Gehaltserhöhung die Kfz- und Wohnungszulage nicht mehr enthalten.

Der Kläger habe im Ausgangsverfahren in seinem Schriftsatz vom 13.09.2015 selbst vorgetragen, dass er nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2013 in den USA eine Dienstwagenpauschale in Höhe von 475,63 € und eine Wohnungspauschale in Höhe von 1.310,00 € ausgezahlt bekommen habe. Bei dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2013 handele es sich um einen Änderungsvertrag, der den vorherigen Arbeitsvertrag abgelöst habe.

Dennoch bestünden die vom Kläger zur Begründung seines Klageantrags beigefügten Anlagen K 9 und K 11 hinsichtlich der dort aufgeführten Position zum größtenteils aus Pkw-Kosten, die mit den in den USA gezahlten Pkw-Pauschalen schon abgegolten seien. Hinzu komme, dass der Kläger mit dem Klageantrag neben Kfz-Kosten auch Kosten für Lohnsteuer sowie Kosten für die Ermittlung derselben geltend mache, ohne einen Grund zu benennen, bevor diese angefallen seien und warum die Beklagte diese zu tragen habe.

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, es sei erst jetzt aufgefallen, dass an den Kläger auch nach dem 01.09.2013 in Deutschland weiterhin die Pauschalen aus dem „Altvertrag“ versehentlich weiter gezahlt worden seien. Dies sei erst jetzt bemerkt worden, weil der neue Vertrag wegen eines Übermittlungsfehlers aus den USA im Lohnbüro nicht angekommen sei. Die Überzahlungen hätten aber dem Kläger auffallen müssen, da ihm die Lohnabrechnungen monatlich zugeschickt worden seien. Der Kläger habe damit neben den Zulagen für Kfz und Wohnung in den USA unberechtigt nochmals die Zulagen dafür in Deutschland erhalten. Daraus ergebe sich für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Februar 2014 ein Betrag in Höhe von 6.146,75 €, der mit der Widerklage zu 1) geltend gemacht werde.

Der Wideranklageantrag zu 2) ergebe sich daraus, dass der Kläger und Widerbeklagte zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Wohnung angemietet habe. Sie, die Beklagte und Widerklägerin, habe die fällige Kaution in Höhe von 3.270,00 € auf das Konto des Vermieters eingezahlt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie mit E-Mail vom 24.06.2015 vergeblich versucht, die Kaution vom Vermieter zurückzuerhalten. Dieser habe indes die Kaution nach dessen Auszug Mitte 2015 an den Kläger und Widerbeklagten ausgezahlt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 20.01.2016 – 1 Ca 974/15 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger Spesen gem. Abrechnung vom 18.03.2014 und 02.05.2014 in Höhe von insgesamt 7.263,46 € zu erstatten und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 473 – 480 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 11.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 09.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Glaubhaftmachung ein Schreiben vom 05.06.2016, gerichtet an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, vorgelegt, in dem eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 11.07.2016 beantragt wurde. Hinsichtlich des Inhalts des Wiedereinsetzungsschriftsatzes und des Fristverlängerungsschriftsatzes wird auf Bl. 500, 501 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat sodann durch am 11.07.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 19.01.2016 sei nicht verspätet. Denn es handele sich im Wesentlichen um die Begründung der Widerklage, die im sachlichen Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen behandelt worden seien. Der Kläger habe darlegen müssen, welche Kosten mit der vereinbarten Pauschale (nur) abgegolten gewesen seien und warum er darüber hinaus, aus welchem Rechtsgrund, mehr Geld habe beanspruchen wollen. Gleiches gelte dafür, warum er neben einem Dienstwagen noch Gelder für diverse Mietwagen habe verlangen wollen, nichts anderes gelte im Bezug auf den Ersatz angeblicher Lohnsteueransprüche, insgesamt habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers vollständig abgelehnt. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Summe sei nicht nachvollziehbar, dies gelte auch für die vorgelegten Abrechnungen der Gegenseite, die sich mal in Euro, mal in Dollar verhielten. Insoweit sei der Arbeitnehmer auch verpflichtet, dem Arbeitgeber Original-Belege vorzulegen. Eine Auflistung ohne konkreten Sachbezug reichten dazu nicht aus. Die dahingehende Verpflichtung werde von allen anderen Mitarbeitern der Beklagten befolgt. Ohne Vorlage von Original-Belegen gebe es keine Erstattung.

Soweit der Kläger eine Überzahlung von Zulagen bestreite, sei zu berücksichtigen, dass er ab 01.09.2013 Zulagen in Höhe von 2.619,00 € – aus USA und Deutschland – für Wohnung und Kfz erhalten habe. Die Abrechnungen aus Deutschland seien ihm jeden Monat per Post zugestellt worden. In den USA habe er ab dem 01.09.2013 monatlich 3.697,68 US-Dollar auf sein US-Konto erhalten; hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf Bl. 505 d. A. Bezug genommen. Durch einen Wechsel im Herbst 2013 in der Personalabteilung bei der Firma K., USA, sei es zwischen der Personalabteilung USA/Deutschland zu einem Kommunikationsfehler gekommen. Deshalb seien die Zulagen irrtümlich doppelt bezahlt und auch voll versteuert worden.

Insgesamt habe der Kläger 6.146,75 € zu viel an Zulagen erhalten. Außerdem noch die Kaution in Höhe von 3.270,00 €, die die Beklagte – unstreitig – für ihn ausgelegt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.07.2016 (Bl. 503 – 505 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2016, 1 Ca 974/15, wird wie folgt geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 6.146,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014 zu zahlen.

4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.270,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Vorbringen der Beklagten sei verspätet. Im Übrigen habe der Kläger ausführlich dargelegt, dass alle geltend gemachten Spesenansprüche in sogenannten Expense Reports, bei denen es sich um die Spesenabrechnungen gehandelt habe, geltend gemacht worden seien. Während die meisten anderen Arbeitnehmer der Beklagten ihre Spesenabrechnungen einschließlich Original-Belegen über den Kläger an die Buchhalterin der Beklagten in Deutschland gesendet hätten, habe der Kläger seine Expense Reports auf Anweisung des Geschäftsführers direkt per E-Mail unter Beifügung von Kopien an diesen selbst zu richten gehabt. Alle streitgegenständlichen Expense Reports seien von diesem persönlich freigegeben und Zahlungen angekündigt worden. Dem Kläger sei kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden. Er habe vielmehr einen Gehaltsbestandteil erhalten, d. h. eine Kfz-Pauschale. Der Wagen sei stets auf ihn und nicht auf die Beklagte zugelassen. Er habe für die normalen Wege zum Arbeitsplatz genutzt werden sollen. Für weitere Fahrten sei er zur Nutzung von Mietwagen berechtigt gewesen.

Bei den Arbeitsverträgen handelt es sich um Nettolohnvereinbarungen, bzw. die Beklagte habe sich bereit erklärt, alle auf die Lohnzahlungen entfallenden Steuern zu zahlen. Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 01.09.2013, dort § 4. Die entsprechenden Expense Reports seien durch den Geschäftsführer der Beklagen – unstreitig – freigegeben worden.

Die Spesenabrechnungen enthielten sowohl Euro-Beträge, als auch Summen in US-Dollar. Lediglich zur Geltendmachung im Prozess seien die US-Dollarbeträge auf Grundlage des aktuellen Umrechnungskurses in Euro umgerechnet worden. Eine in Deutschland gültige, gesetzliche Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Vorlage von Original-Belegen für Spesenabrechnungen bestehe nicht. Zudem seien die Spesen des Klägers durch eine US-amerikanische Gesellschaft aus den USA bezahlt worden. Eine Änderung der wesentlichen Umstände sei bis auf die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers seit September 2013 zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das pauschale Hinweisen auf einen „Wechsel in der Personalabteilung“ und einen „Kommunikationsfehler“ für die Behauptung der Beklagten, sie habe in Unkenntnis einer Nichtschuld gezahlt, genüge nicht.

Die Abrede bezüglich der Kaution sei aus seiner – des Klägers – Sicht dahin zu verstehen, dass er im Rahmen seines Umzugs für die K. Gruppe nach Deutschland hier eine Wohnung brauchen werde, für die Kaution verwendet und damit als Teil der „Umzugsbenefits“ letztlich ihm verbleiben werde. Denn der Kläger habe zunächst den Umzug mit zahlreichen von ihm damals neu angeschafften Möbeln bezahlt. Dies belege, dass die Kaution nicht als Rückzahlbar vereinbart worden sei, da Umzugskosten im Falle einer Kündigung ebenfalls sicher nicht hätten zurückgezahlt werden müssen.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.08.2016 (Bl. 519 – 527 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2016.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO). Des Weiteren hat die Beklagte zwar die Berufungsbegründungsfrist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO) versäumt. Auf ihren Antrag hin war ihr aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie durch Vorlage des anwaltlichen Schriftsatzes vom 05.06.2016 nachgewiesen hat, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233 ff. ZPO). Damit erweist sich die Berufung insgesamt als zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Berufung jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und letztlich auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 7.263,46 € verlangen kann, wohingegen die Widerklage der Beklagten voll umfänglich unbegründet ist.

Das dem Kläger nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien für Aufwendungen der streitgegenständlichen Art grundsätzlich ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Weitere Ausführungen sind insoweit folglich nicht veranlasst.

Hinsichtlich der per E-Mail übersandten Abrechnungen in Höhe von 4.047,25 € (Bl. 244 d. A.) und vom 02.05.2014 (Bl. 287 d. A.) hat der Kläger nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm entsprechende Aufwendungen entstanden sind und er diese gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten geltend gemacht hat. Er hat damit den im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien üblichen Weg der Geltendmachung gewählt, der ersichtlich zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten beanstandet wurde und insbesondere nicht zu Nachfragen oder der zumindest teilweisen Verweigerung von Einzelzahlungen geführt hat. Im Gegenteil: Der Geschäftsführer der Beklagten hat für beide Expense Reports seine Akzeptanz erklärt und die Zahlung angekündigt. Damit hat die Beklagte in einer eindeutigen Art und Weise bekundet, dass die vom Kläger geltend gemachten Beträge von ihr nicht beanstandet, sondern bezahlt werden. Darauf durfte der Kläger vertrauen, nach dem diese Vorgehensweise unstreitig dem vorherigen Vollzug des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien entsprach. Irgendwelche nachvollziehbaren Einwendungen dagegen hat die Beklagte auch bis zum 19.01.2016 erhoben.

Das mit Schriftsatz vom 19.01.2016 danach erstmals enthaltene Bestreiten der Berechtigung der Klageforderung durch die Beklagte ist zum einen zutreffend vom Arbeitsgericht als verspätet zurückgewiesen worden und folglich nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist es inhaltlich nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen hinreichend substantiiert, um weiteres, vertiefendes substantiiertes klagebegründendes Vorbringen des Klägers zu erzwingen. Zum dritten ist das Verhalten der Beklagten insoweit insgesamt als treuwidrig (§ 242 BGB) anzusehen; es verstößt gegen das Verbot des venire contra factum proprium.

Das Arbeitsgericht hat das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19.01.2016 zutreffend gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 296, 282 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Beklagte veranlasst gesehen hat, zu diesem Zeitpunkt erstmals überhaupt ansatzweise inhaltlich zu der Forderung des Klägers Stellung zu nehmen, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Entschuldigungsgründe sind, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ersichtlich. Folglich ist das Vorbringen der Beklagten auch im zweiten Rechtszug gem. § 67 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde sich letztlich nichts anderes ergeben. Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestreiten der Beklagten auch nicht in rechtlich erheblicher Weise erfolgte, also ihr tatsächliches Vorbringen insoweit nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen hinreichend substantiiert war.

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

„Insoweit trägt die Beklagte zum einen lediglich vor, der Kläger habe wegen der von ihm bezogenen KfZ-Pauschalen keinen Anspruch auf Erstattung von KfZ-Kosten. Dies ist bereits deswegen nicht ausreichend, weil die Beklagte bereits nicht darlegt, welche Kosten mit den Kfz-Pauschalen hätten ausgeglichen werden sollen. Insoweit hat der Kläger im Kammertermin z.B. zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten u.a. um Mietwagenkosten gehandelt habe, die – nachvollziehbarer Weise – von den Pauschalen für einen zur Verfügung gestellten Dienstwagen nicht erfasst seien.

Im Übrigen rügt die Beklagte in diesem Zusammenhang, der Kläger mache auch den Ersatz von Lohnsteuer sowie die zu deren Ermittlung notwendigen Kosten geltend. Auch dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und stellt daher kein erhebliches Bestreiten da, da die Beklagte nicht angibt, welche konkreten Positionen aus welcher Spesenabrechnung sie in welcher Höhe, warum bestreitet.

Bezüglich beider Aspekte gilt dies umso mehr, da die Beklagte die Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe die entsprechenden Ansprüche anerkannt und entsprechende Zahlungen angekündigt, nicht bestritten hat.“

Diesen Ausführungen folgt die Kammer ausdrücklich und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG hiermit fest. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Reaktionen des Geschäftsführers der Beklagten auf die E-Mails des Klägers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, zumindest aber als sogenanntes Tatsachenanerkenntnis anzusehen sind. Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis wollen die Parteien ähnlich wie beim Vergleich gem. § 779 BGB ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen; das Anerkenntnis setzt eine dahingehende Einigung voraus, aber anders als der Vergleich kein gegenseitiges nachgeben. Es legt insoweit das alte Schuldverhältnis fest. Wegen dieser weitgehenden Wirkung müssen Angebots- und Annahmeerklärung eindeutig feststellbar sein (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 781 Rdnr. 3). Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab und ist ggf. Auslegungsfrage. Entsprechend seinem Zweck schließt es in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er mindestens rechnete.

Das Anerkenntnis kann auch lediglich der Beweiserleichterung dienen. Es enthält dann überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners. Es hat nur den Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, und diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es handelt sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt. D. h., wer eine Forderung bestätigt hat, muss den Gegenbeweis führen, dass dem Kläger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH WM 2003, 1421).

Vorliegend sind die E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten zumindest als einseitige tatsächliche Erklärung zu verstehen, mit dem Zweck, dem Kläger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten. Ein anderer Zweck erschließt sich nach dem Akteninhalt nicht. Daraus folgt, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre nicht nur im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen, warum nach Maßgabe der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien die geltend gemachten Positionen insgesamt, aber auch im Einzelnen von ihr nicht zu erstatten waren und darüber hinaus warum bei vergleichbarer Vorgehensweise in der Vergangenheit im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien entsprechendes zu keinem Zeitpunkt beanstandet oder anders abgewickelt worden ist. Daran fehlt es vollständig; wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, ist das Vorbringen der Beklagten nicht nur unvollständig, sondern insbesondere nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen völlig unsubstantiiert. Vor diesem Hintergrund verstößt das Verhalten der Beklagten gegen das Verbot des Venire contra factum proprium (§ 242 BGB).

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält lediglich allgemeine, pauschale Ausführungen, die nicht einmal präzise auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in einer Weise Bezug nehmen, die für die Kammer nachvollziehbar wäre. Noch weniger wird verständlich, warum der Kläger verpflichtet sein sollte, weiteren Sachvortrag zu leisten, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung ausdrücklich anerkannt hatte. Dem gegenüber hat der – wegen des unsubstantiierten Vorbringens der Beklagten – nicht weiter substantiierungspflichtige Kläger in der Berufungserwiderung nachvollziehbar dargelegt, warum die von ihm geltend gemachten Beträge nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geschuldet waren.

Folglich ist die Klage des Klägers begründet und die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.

Nichts anderes gilt für die Widerklage der Beklagten.

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

„1. Soweit die Beklagte und Widerklägerin nunmehr, ca. zwei Jahre später, erstmals eine angebliche Überzahlung des Klägers für die Monate September 2013 bis Februar 2014 geltend macht, vermag dies nicht zu überzeugen.

Die Beklagte stützt ihren Anspruch insoweit zunächst auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.09.2014. Sie ist der Meinung, weil der Kläger darin angegeben habe, dass er von ihr – der Beklagten – Zahlungen für eine Wohnungs- und KfZ-Pauschale in der USA erhalten habe, sei dieser bezüglich der laut den Abrechnungen in Deutschland (ebenfalls) gezahlten Wohnungs- und KfZ-Pauschalen in den streitgegenständlichen Monaten überzahlt. Zudem verweist sie auf einem Vergleich der für den Zeitraum bis 31.08.2013 und ab dem 01.09.2013 abgeschlossenen Arbeitsverträge. Der Kläger hat im Kammertermin eine Überzahlung bestritten.

In rechtlicher Hinsicht macht die Beklagte damit einen Anspruch gem. § 812 ff. BGB geltend.

Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger überhaupt eine ihm nicht zustehende Leistung erhalten hat, dies ohne Rechtsgrund geschah und dies ohne Kenntnis der Beklagten vom fehlenden Rechtsgrund (§ 814 BGB) erfolgt ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; jedenfalls wurden sie von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend dargetan.

Soweit die Beklagte eine Zahlung ohne Rechtsgrund behauptet, übersieht sie bereits, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.09.2015 – von der Beklagten bis zuletzt auch nicht bestritten – vorgetragen hat, ihm habe ab September 2013 wegen einer Gehaltserhöhung zuletzt eine (Netto-)Vergütung von 6.874,69 € zugestanden, von denen zuletzt 4.611,27 € netto in Deutschland und der Rest aus steuerlichen Gründen in Amerika gezahlt worden seien.

Zudem hat die Vorlage von Kopien von Abrechnungen weder einen Beweiswert dafür, dass die Zahlungen tatsächlich auch geflossen sind, noch einen Beweiswert dafür, dass die genannten Zahlungsbestimmungen (hier Pauschalen) tatsächlich der Richtigkeit entsprechen.

Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass – worauf die Beklagte ihrerseits stets hingewiesen hatte – die Gerichtssprache deutsch ist und deswegen die ausschließlich in englischer Sprache verfassten Arbeitsverträge grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können.

Selbst, wenn man aber zugunsten der Beklagten unterstellt, dass in dem neuen, ab September 2013 gültigen Arbeitsvertrag anders als im voran gegangenen Arbeitsvertrag keine Regelungen mehr über Pauschalen für Dienstwagen- und Wohnungspauschalen mehr enthalten seien, reicht dies zur Darlegung, die entsprechenden Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt nicht aus.

Zum einen bleibt es dabei, dass der Kläger unbestritten vorgetragen hat, er habe ab September 2013 eine Gehaltserhöhung erhalten. Zum anderen hat die Beklagte insbesondere auch nicht bestritten, sondern sich im Gegenteil selbst darauf berufen, dass der Kläger auch in den USA noch Zahlungen erhalten habe. Damit räumt die Beklagte selbst ein, dass die – insbesondre auch finanziellen – Abreden im neuen Arbeitsvertrag gerade nicht vollständig sind. Damit kann aus dem – unterstellten – Fehlen von entsprechend Regelungen auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass entsprechende Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien.

Letztlich ist auch der Vortrag der Beklagten, die Zahlungen seien in Unkenntnis der Nichtschuld erfolgt vage und unsubstantiiert.

Nach alledem war die diesbezügliche Widerklage nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger und Widerbeklagten abzuweisen.

2. Soweit die Beklagte und Widerklägerin die Erstattung der von ihr gezahlten Kaution verlangt, ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes:

Auch insoweit macht die Beklagte in rechtlicher Hinsicht einen Anspruch gem. § 812 ff. BGB geltend.

Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger überhaupt eine ihm nicht zustehende Leistung erhalten hat, dies ohne Rechtsgrund geschah und dies ohne Kenntnis der Beklagten vom fehlenden Rechtsgrund (§ 814 BGB) erfolgt ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; jedenfalls von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, diese habe die Kaution für den Kläger hinterlegt, ergibt sich hieraus noch nicht, dass dies ohne Rechtsgrund erfolgte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies auf einer entsprechenden Abrede zwischen den Parteien beruhte, da die Beklagte insoweit zweifellos entsprechende Angaben des Klägers, wie Anschrift der Wohnung, Person des Vermieters, dessen Bankverbindung u.a.m. benötigte. Damit erfolgte jedenfalls die Hinterlegung mit Rechtsgrund.

Der Anspruch kann sich damit „nur“ dann ergeben – und darauf stützt die Beklagte offensichtlich selbst ihre Widerklage -, dass der Kläger nicht berechtigt war, die Kaution auch dann zu behalten, wenn das Mietverhältnis beendet und die Kaution an den Kläger ausgezahlt worden ist.

Letzteres ist indes zwischen den Parteien streitig. Der diesbezüglich Vortrag der Beklagten ist indes nicht nur in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unsubstantiiert, sondern erfolgte auch deswegen verspätet, weil die Beklagte die ladungsfähige Anschrift des von ihr insoweit benannten Zeugen nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, so dass ein neuer Kammertermin notwendig geworden wäre.“

Diese zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts macht sich die Kammer voll inhaltlich zu eigen und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG hiermit ausdrücklich fest.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn in der Berufungsbegründung findet sich kein nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen, das auch nur zu einem vertiefenden substantiiertem Vorbringen des Klägers hätte führen können. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien fehlt vollständig. Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungserwiderung, ohne insoweit vertiefend darlegungspflichtig zu sein, nachvollziehbar dargelegt, warum ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger – unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien – nicht besteht. Eine Auseinandersetzung der Beklagten damit fehlt vollständig.

Nichts anderes gilt für die Ausführung der Beklagten hinsichtlich der verauslagten Mietkaution. Insoweit hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, warum er die Vereinbarung zwischen den Parteien so verstanden hat, dass der Betrag der Kaution bei ihm verbleiben sollte. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, warum er nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ein Anspruch auf Rückzahlung des verauslagten Betrages zustehen soll. Daran fehlt es auch im zweitinstanzlichen Rechtszug.

Folglich ist die Widerklage abzuweisen; die Berufung war auch insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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