Skip to content

Spesenerstattung durch Arbeitgeber

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 527/15, Urteil vom 12.05.2016

Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, „Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten“, so wird hiermit konstitutiv und dynamisch ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Tagesspesen in Höhe der Pauschbeträge geregelt, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuerrechtlich bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann.(Rn.44)

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Oktober 2015, Az. 3 Ca 641/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Spesenerstattung.

Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987 als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) beschäftigt. Am 17.01.1990 wurde ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag geschlossen, der ua. regelt:

„§ 5 Vergütung – siehe Anlage –

(1) Der Mitarbeiter erhält einen Bruttostundenlohn von …. DM, der sich wie folgt zusammensetzt:

(5) Es werden Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet:

z.Zt. beim Einsatz von 6 – 12 Stunden 8,00 DM/Tag

z.Zt. beim Einsatz von über 12 Stunden 16,00 DM/Tag“

Am 24.05.2000 wurde ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 vereinbart, in dem es ua. heißt:

„§ 5 Vergütung

Es wird eine monatliche Arbeitszeit von 219 Stunden ab 01.06.2000 vereinbart.

Der Monatspauschallohn setzt sich ab 01.06.2000 wie folgt zusammen:

Monatspauschallohn 4.268,86 DM

Spesenerstattung durch Arbeitgeber
Symbolfoto: eamesBot/Bigstock

Die steuerfreie Abgeltung für die Reinigung der Dienstkleidung ändert sich ab 01.06.2000 wie folgt: …

Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters wird per 01.06.2000 auf „0,00“ Stunden gesetzt.

Mit der Lohnabrechnung Mai 2000 erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden eine Abfindung in Höhe von DM 1.000,00.

Alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrages vom 17.01.1990 bleiben unverändert bestehen.“

Am 28.02.2011 schloss die Rechtsvorgängerin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit Wirkung ab 01.03.2011, in der es ua. heißt:

㤠2 Spesenregelung

Für die Mitarbeiter, welche im mobilen Dienst Geldtransport eingesetzt sind, werden folgende Spesen ausbezahlt; steuer- und sozialversicherungsfrei nach den jeweils gesetzlich geltenden Bestimmungen. Nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen werden je Einsatztag 6,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden bei Abwesenheit von der Wohnung > 8 Std.“

Am 27.10.2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat mit Wirkung ab 01.01.2015 eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“, die keine Spesenregelung mehr enthält und – auszugsweise – wie folgt lautet:

㤠9 Ausgleichszahlungen

Der Arbeitgeber verpflichtet sich zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass des Wegfalls der Leistungen der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011, jedem gewerblichen Beschäftigten im mobilen Dienst (Geld- und Werttransport), dessen Arbeitsverhältnis am 31.12.2014 noch ungekündigt besteht, eine Einmalzahlung … zu zahlen, deren Höhe insgesamt 1,25 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde einschließlich Urlaubsstunden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 beträgt.“

Die Beklagte zahlte dem Kläger gem. § 9 der Betriebsvereinbarung eine Ausgleichszahlung iHv. € 2.793,66 brutto. Für das Jahr 2014 bescheinigte sie ihm mit Schreiben vom 02.03.2015 zur Vorlage beim Finanzamt für 187 Tage eine Auswärtstätigkeit von täglich mehr als 8 und weniger als 14 Stunden, die sie aufgrund der Betriebsvereinbarung 2011 mit € 6,00 pro Tag, insgesamt mit € 1.122,00, steuerfrei vergütete. Für das Jahr 2015 zahlte sie dem Kläger Spesen für 70 Tage mit einem Satz von € 6,00, insgesamt € 420,00. Aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts beträgt der Pauschbetrag, den der Arbeitgeber bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann, ab 01.01.2014 bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden € 12,00 für den Kalendertag (§ 9 Abs. 4a S. 3 Ziff. 3 EStG). Mit seiner am 27.05.2015 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für das Jahr 2014 die Zahlung weitere Spesen iHv. € 1.122,00 und für 2015 iHv. € 420,00.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.542,00 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.10.2015 stattgegeben und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt, im Jahr 2014 sei der Kläger insgesamt 187 Tage mehr als 8 Stunden ortsabwesend gewesen. Weil er pro Tag einen Spesensatz von € 12,00 beanspruchen könne, sei die Beklagte verpflichtet, ihm weitere € 1.221,00 zu zahlen. Im Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 sei geregelt worden, dass „Spesen … vergütet werden“. Diese Regelung sei als Anspruchsgrundlage zu qualifizieren. Die Höhe des Spesensatzes solle sich, und zwar dynamisch ausgestaltet, „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ richten. Da die gesetzlichen Spesensätze ab 01.01.2014 auf € 12,00 erhöht worden seien, könne der Kläger aufgrund der dynamischen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ab 2014 den doppelten Spesensatz beanspruchen. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 24.05.2000 ändere hieran nichts. Im Nachtrag sei bestimmt worden, dass „alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrages“ unverändert bleiben sollen. Die Formulierung „Alle sonstigen Punkte“ beziehe sich auch auf die Spesenregelung, auf die der Nachtrag keinen Bezug nehme. Selbst wenn man den letzten Satz des Nachtrags so verstehen könnte, dass der gesamte § 5 des Arbeitsvertrags geändert werden und lediglich „alle sonstigen Punkte“ unverändert bestehen bleiben sollten, läge darin eine Mehrdeutigkeit/Unklarheit iSv. § 305c Abs. 2 BGB bzw. eine Intransparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zu Lasten des Verwenders ginge. Dass die Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011 lediglich einen Spesensatz von € 6,00 vorsehe, sei unerheblich, weil die Regelung im Arbeitsvertrag günstiger sei. Für das Jahr 2015 habe der Kläger aus dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Zahlung von Spesen iHv. € 12,00 pro Tag, so dass ihm die Beklagte für 70 Tage weitere € 420,00 zahlen müsse. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie dem Kläger nach § 9 der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2014 eine Ausgleichszahlung gewährt habe. Diese Ausgleichszahlung habe nicht nur den Entfall von Spesenansprüchen aus der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011 ausgleichen sollen, sondern auch den Wegfall weiterer Vergünstigungen (zB. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Geldautomatenprämie, Arbeitszeitkonto).

Gegen das am 04.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 04.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 zu Unrecht als Anspruchsgrundlage qualifiziert. Die Regelung gebe lediglich die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden betrieblichen Regelungen wieder und habe daher allein deklaratorische Bedeutung. Aufgrund der zeitlichen Einschränkung („zur Zeit“) sei für jeden objektiven Erklärungsempfänger erkennbar, dass kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten betrieblichen Regelung begründet werden sollte. Erst Recht lasse sich § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags nicht dahin auslegen, dass sie sich zur Gewährung des jeweiligen Höchstbetrags verpflichten wollte, dessen pauschale Erstattung nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliege. § 5 Abs. 5 könne schon deshalb nicht als dynamischer Verweis auf die jeweils geltenden „gesetzlichen Bestimmungen“ interpretiert werden, weil die steuerrechtlichen Regeln den Arbeitgeber nicht verpflichteten, den Verpflegungsmehraufwand in einer bestimmten Höhe pauschal zu erstatten.

Das Arbeitsgericht habe weiter verkannt, dass mit dem Änderungsvertrag vom 24.05.2000 die Vergütung des Klägers grundlegend neu geregelt und § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 abgelöst worden sei. Sollte man § 5 Abs. 5 als Anspruchsgrundlage qualifizieren, bestünde zumindest seit dem 01.06.2000 kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand mehr. Dass die Parteien § 5 des Arbeitsvertrags nur punktuell geändert haben und somit sämtliche zuvor in § 5 enthaltenen Regelungen, die nicht explizit erwähnt worden seien, weiterhin Gültigkeit besitzen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Bereits die drucktechnische Gliederung widerspreche dieser Annahme. In dem Änderungsvertrag seien „§ 5 Vergütung“ und „alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrags“ nämlich gleichrangig, d.h. jeweils fett und unterstrichen gedruckt. Aus dieser Gliederung werde deutlich, dass mit „allen sonstigen Punkten“ die übrigen Paragraphen des Arbeitsvertrags gemeint seien. Dass unter „§ 5 Vergütung“ die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand nicht explizit geregelt worden sei, stehe einer Ablösung des § 5 Abs. 5 nicht entgegen. Im Rahmen des Änderungsvertrags sei die Vergütung nämlich grundlegend neu geregelt worden. Der Kläger habe anstelle des zuvor gewährten Stundenlohns einen „Monatspauschallohn“ erhalten. Die Differenzierung zwischen Grundlohn, Leistungsvergütung und freiwilligen Zulagen sei entfallen. Darüber hinaus sei die Reinigung der Dienstkleidung neu geregelt worden, der Kläger habe „als Ausgleich für die Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden“ eine Abfindung erhalten. Aufgrund des Wortlauts, der Systematik und der erkennbaren Interessenlage bei Abschluss des Änderungsvertrags habe somit auch § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags abgelöst werden sollen. Dieses Auslegungsergebnis sei eindeutig. Weder § 305c Abs. 2 BGB noch § 307 Abs. 1 S. 2 BGB komme daher zur Anwendung.

Vorsorglich berufe sich sie sich auf den Verfall der Zahlungsansprüche gem. § 12 der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11.11.2013. Nach dieser tariflichen Regelung seien alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen und innerhalb weiterer drei Monate einzuklagen. Mit seiner am 27.05.2015 bei Gericht eingegangenen Klage habe der Kläger somit für die Zeit bis zum 31.01.2015 (204 Arbeitstage) den angeblich bestehenden Zahlungsanspruch nicht mehr fristwahrend geltend machen können.

Es bleibe dabei, dass sich der Kläger, der für den Wegfall der aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011 gewährten Erstattung des Verpflegungsmehraufwands Ausgleichszahlungen erhalten habe, widersprüchlich und treuwidrig verhalte, indem er nach dem widerspruchslosen Erhalt der Ausgleichszahlung iHv. € 2.793,66 brutto nunmehr eine Leistung, für deren Wegfall die Zahlung erfolgt sei, geltend mache.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.10.2015, Az. 3 Ca 641/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, er sei nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Da die Rahmenvereinbarung vom 11.11.2013 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, sei sein Zahlungsanspruch nicht verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2014 sowie für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2015 restliche Spesen iHv. € 1.542,00 zu erstatten.

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Tagesspesen iHv. € 12,00 für Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (im Jahr 2014 an 187 Tagen, im Jahr 2015 bis zum 31.05. an 70 Tagen) folgt aus § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990. Das Arbeitsgericht hat diese Regelung zutreffend ausgelegt.

a) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich unstreitig um einen Formularvertrag, dessen § 5 als Allgemeine Geschäftsbedingung – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., zuletzt BAG 16.12.2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 12 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

b) Ausgehend vom Vertragswortlaut hat sich die Beklagte in § 5 Abs. 5 verpflichtet, dem Kläger „Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten“. Entgegen der Ansicht der Berufung enthält der Arbeitsvertrag nicht lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden betrieblichen Regelungen. § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags regelt vielmehr konstitutiv und dynamisch einen individualrechtlichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Tagesspesen in Höhe der Pauschbeträge, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuerrechtlich bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags um eine Anspruchsgrundlage. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Höhe der Spesen soll sich „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ richten. Diese Formulierung enthält nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Arbeitsgerichts eine dynamische Verweisung auf das Reisekostenrecht. Das zeigt sich auch daran, dass der Arbeitsvertrag die im Jahr 1990 geltenden Verpflegungspauschalen von 8,00 DM und 16,00 DM als „zur Zeit“ gültige Spesensätze bezeichnet. Da sich ab 01.01.2014 die Pauschale, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann, ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4a S. 3 Ziff. 3 EStG auf € 12,00 erhöht hat, kann der Kläger aufgrund der dynamischen Verweisung in seinem Arbeitsvertrag von der Beklagten einen entsprechenden Spesensatz beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Kläger im Jahr 2014 an 187 Tagen und im Jahr 2015 (bis zum 31.05.2015) an 70 Tagen mehr als 8 Stunden abwesend war, weil er als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) Auswärtstätigkeiten verrichtet hat. Diese Feststellungen greift die Berufung nicht an.

2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass die Spesenregelung in § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 nicht durch den Änderungsvertrag (Nachtrag) vom 24.05.2000 aufgehoben worden ist.

Entgegen der Ansicht der Berufung wird durch den Nachtrag vom 24.05.2000 die Spesenregelung nicht berührt. Im Nachtrag ist ausdrücklich festgehalten worden, dass „alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 […] unverändert bestehen [bleiben]“. Zu den „sonstigen Punkten“ des Arbeitsvertrags zählt bei verständiger Auslegung des Nachtrags auch die Spesenregelung. Es gibt weder aus dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang noch aus Sinn und Zweck der Regelungen im Nachtrag vom 24.05.2000 Anhaltspunkte dafür, dass der gesamte § 5 des Arbeitsvertrags, einschließlich der Spesenregelung, geändert werden sollte. Jedenfalls kann dem Nachtrag nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden. Das bedeutet, dass die im Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 vereinbarte Spesenregelung fortbesteht.

3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung vom 27.10.2014, die zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, den arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Tagesspesen, die Arbeitgeber nach den steuerrechtlichen Bestimmungen ihren Arbeitnehmern steuerfrei gewähren können, nicht zu Fall gebracht hat.

Das Günstigkeitsprinzip gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung. Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (vgl. zB. BAG 05.03.2013 – 1 AZR 880/11 – Rn. 55 mwN). Das stellt die Berufung nicht in Abrede.

4. Entgegen der Ansicht der Berufung verhält sich der Kläger nicht treuwidrig, wenn er aus dem Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 die Gewährung von Tagesspesen verlangt, obwohl ihm die Beklagte gem. § 9 der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2014 eine Ausgleichszahlung iHv. € 2.793,66 gezahlt hat. Die Beklagte leistete diese Zahlung nach dem Wortlaut des § 9 zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass des „Wegfalls der Leistungen der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011“. Individualvertragliche Ansprüche des Klägers werden hiervon nicht berührt.

5. Entgegen der Ansicht der Berufung sind die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Tagesspesen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2015 (204 Tage) nicht nach § 12 der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 11.11.2013 verfallen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist mit Klageschrift vom 27.05.2015 geltend gemacht worden wären.

Die Voraussetzungen für eine tarifrechtliche Geltung der in Rede stehenden Ausschlussfristen liegen mangels beiderseitiger Tarifbindung bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags nicht vor, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 TVG. Der Kläger ist nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 nimmt weder ausdrücklich noch konkludent auf die jeweiligen Tarifverträge für Geld- und Wertdienste Bezug. Für das Bestehen einer betrieblichen Übung – worauf sich die Beklagte erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung berufen hat – sind keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nach ihrem Vortrag tarifgebunden. Bei Tarifbindung des Arbeitgebers ist anzunehmen, er wolle nur den gesetzlichen Verpflichtungen des Tarifvertragsgesetzes Rechnung tragen. Im Regelfall entsteht keine betriebliche Übung (vgl. zuletzt BAG 24.02.2016 – 4 AZR 990/13 – Rn. 23 mwN).

6. Dem Kläger stehen Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) in der begehrten Höhe ab dem 03.06.2015 zu. Die Klage ist der Beklagten am 02.06.2015 zugestellt worden. Die Pflicht zur Verzinsung beginnt mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit.

III.

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!