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Statusfeststellung für einen freien Mitarbeiter: Wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt

Ein Marketing-Berater verlangte die Statusfeststellung für einen freien Mitarbeiter, nachdem er 24 Jahre lang bei einer Rundfunkanstalt mit einer festen 80-Prozent-Quote gearbeitet hatte. Als er auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagte, konterte der Sender mit einer massiven Rückforderung von Beiträgen zur Pensionskasse.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Sa 751/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 23.10.2023
  • Aktenzeichen: 7 Sa 751/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Marketing-Berater arbeitet als Arbeitnehmer, wenn er fest in die Organisation der Firma eingegliedert ist.

  • Der Berater nutzt IT und Räume der Firma und nimmt an regelmäßigen Teamsitzungen teil.
  • Die Firma gibt Arbeitszeiten und Produkte vor, was die Freiheit des Beraters entscheidend einschränkt.
  • Das Gericht stellt ein Arbeitsverhältnis im Umfang einer Teilzeitstelle von achtzig Prozent fest.
  • Der Arbeitgeber erhält gezahlte Rentenbeiträge nicht zurück, da der Mitarbeiter keinen direkten Vorteil hatte.

Wann wird ein angeblich freier Mitarbeiter zum Arbeitnehmer?

Ein personalisiertes Namensschild auf einem festen Schreibtisch vor einem erfahrenen Mitarbeiter im Großraumbüro.
Die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation entscheidet über den rechtlichen Status als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter. Symbolfoto: KI

Es ist ein Szenario, das in der Medienbranche und in vielen Kreativberufen häufig vorkommt: Ein Experte arbeitet über Jahre hinweg für denselben Auftraggeber. Auf dem Papier steht „Freie Mitarbeit“. In der Realität sitzt der Betroffene an einem festen Schreibtisch, nutzt den Firmencomputer und stimmt sich täglich mit dem Team ab. Doch ab wann kippt dieses Verhältnis rechtlich? Ab wann handelt es sich tatsächlich um eine verdeckte Festanstellung mit allen Rechten?

Das Hessische Landesarbeitsgericht musste in einem wegweisenden Fall entscheiden, ob ein Marketing-Berater, der fast ein Vierteljahrhundert für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt tätig war, in Wahrheit ein Arbeitnehmer ist. Der Fall ist besonders brisant, da der Sender im Gegenzug versuchte, bereits gezahlte Pensionskassenbeiträge in Höhe von knapp 33.000 Euro zurückzufordern, sollte der Berater den Prozess gewinnen. Das Urteil liefert tiefe Einblicke in die Statusfeststellung für einen freien Mitarbeiter und zeigt die Risiken für Arbeitgeber auf.

Der Rechtsstreit offenbart, wie schmal der Grat zwischen unternehmerischer Freiheit und persönlicher Abhängigkeit ist. Für den betroffenen Marketing-Experten ging es nicht nur um den Kündigungsschutz, sondern auch um die Eingliederung in die Betriebsorganisation und den damit verbundenen finanziellen Status.

Welche gesetzlichen Regeln entscheiden über den Status?

Die zentrale Frage in diesem Konflikt dreht sich um die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klare Kriterien definiert. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Leistende in den Diensten eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Das klingt zunächst abstrakt. In der Praxis prüfen die Arbeitsgerichte deshalb eine Vielzahl von Indizien. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht – Papier ist geduldig –, sondern wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Ein wesentliches Merkmal ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Diese kann sich auf den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit beziehen.

Ein echter Selbstständiger zeichnet sich durch seine unternehmerische Freiheit aus. Er bestimmt im Wesentlichen selbst über seine Arbeitszeit und gestaltet seine Tätigkeit eigenverantwortlich. Er schuldet meist ein konkretes Ergebnis, nicht aber seine reine Arbeitskraft zu bestimmten Uhrzeiten in bestimmten Büros. Ist jemand jedoch fest in die Abläufe eines Unternehmens integriert, spricht man von einer Eingliederung in die Betriebsorganisation. Indizien hierfür sind:

  • Die Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes und von IT-Ausstattung.
  • Die Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Teamsitzungen.
  • Die Zusammenarbeit mit festangestellten Kollegen in einer arbeitsteiligen Struktur.
  • Die Bindung an Dienstpläne oder Kernarbeitszeiten.

Die Rechtsprechung fordert stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Einzelne Aspekte, wie etwa die Möglichkeit, bestimmte Aufträge abzulehnen, schließen ein Arbeitsverhältnis nicht zwingend aus, wenn die übrigen Faktoren für eine starke persönliche Abhängigkeit sprechen.

Warum landeten der Berater und der Sender vor Gericht?

Die Vorgeschichte dieses Rechtsstreits reicht bis in das Jahr 1999 zurück. Zu diesem Zeitpunkt begann der Marketing-Spezialist seine Tätigkeit für die Rundfunkanstalt. Seine Aufgaben waren vielfältig: Er entwickelte Kommunikationskonzepte, betreute das strategische Programm-Marketing für verschiedene Wellen (zunächst hr1, später hr-INFO und das hr-Fernsehen) und stimmte sich eng mit der Online-Redaktion und dem Social-Media-Team ab.

Obwohl er formal als freier Mitarbeiter geführt wurde, glich sein Arbeitsalltag dem eines Angestellten. Er hatte einen festen Arbeitsplatz im Funkhaus in Frankfurt, nutzte die IT-Ausstattung des Senders und nahm alle 14 Tage an sogenannten „Update“-Runden teil. Seine Anwesenheit orientierte sich an einer betriebsüblichen Kernarbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 17:00 Uhr.

Die Zusammenarbeit wurde über sogenannte Angebotspläne organisiert. Der Sender erstellte Pläne, die der Berater unterschrieb. Zusätzlich zur Honorarvergütung zahlte die Rundfunkanstalt jahrelang Beiträge an eine Pensionskasse – eine Leistung, die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk oft für „arbeitnehmerähnliche“ freie Mitarbeiter gewährt wird.

Nach über 20 Jahren wollte der Marketing-Experte Klarheit. Er reichte eine Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ein. Seine Argumentation: Er sei vollständig eingegliedert, weisungsgebunden und trage kein unternehmerisches Risiko. Er forderte die Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sowie die Eingruppierung in eine entsprechende Tarifgruppe.

Die Rundfunkanstalt wehrte sich vehement. Sie argumentierte, der Mann sei ein freier Mitarbeiter. Er habe schließlich die „Zeitsouveränität“ besessen, die Angebotspläne abzulehnen. Zudem habe man ihm keine personenbezogenen Weisungen erteilt, sondern lediglich ergebnisorientierte Vorgaben gemacht, wie sie gegenüber Selbstständigen üblich seien. Als strategischen Gegenzug erhob der Sender Widerklage: Sollte das Gericht ein Arbeitsverhältnis feststellen, forderte die Anstalt die Rückforderung von Beiträgen zur Pensionskasse in Höhe von fast 33.000 Euro zurück. Die Logik des Arbeitgebers: Diese Beiträge stünden nur freien Mitarbeitern zu. Wäre er Arbeitnehmer, hätte er diese Zahlungen „zu Unrecht“ erhalten.

Wie begründete das Gericht die Feststellung von einem Arbeitsverhältnis?

Das Hessische Landesarbeitsgericht in Kassel prüfte den Fall in der Berufungsinstanz sehr detailliert. Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, drehte das Landesarbeitsgericht das Urteil weitgehend zugunsten des Marketing-Beraters. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien seit dem 1. Mai 1999 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht.

Warum wogen die Argumente für die Eingliederung schwerer?

Für die Kammer war entscheidend, wie die Zusammenarbeit tagtäglich praktiziert wurde. Die Richter erkannten eine tiefe organisatorische Einbindung des Beraters. Er war nicht irgendein externer Dienstleister, der sporadisch Ergebnisse lieferte, sondern ein fester Bestandteil der Marketingabteilung. Er arbeitete arbeitsteilig mit anderen Kollegen zusammen und berichtete an die Abteilungsleitung.

Besonders die Nutzung der Infrastruktur und die Präsenzkultur sprachen eine deutliche Sprache. Wer über Jahrzehnte einen festen Schreibtisch mit Namensschild besitzt und fest in die Meeting-Struktur eingebunden ist, unterliegt einer Fremdbestimmung der täglichen Arbeit, die für Selbstständige untypisch ist. Das Gericht erklärte hierzu:

Die Tätigkeit war personen‑ und verfahrensorientiert geprägt (nicht ausschließlich ergebnisbezogen). […] Durch wiederholte, langfristige und kontinuierliche Einbindung in die Organisationsstruktur und durch die Praxis verbindlicher Angebotspläne hat der Kläger im Wesentlichen seine Zeitsouveränität aufgegeben.

Das Gericht ließ sich auch nicht von dem Argument der Rundfunkanstalt beirren, der Berater hätte die Angebotspläne theoretisch ablehnen können. Die Richter stellten fest, dass dieses theoretische Ablehnungsrecht die faktische Unfreiheit während der Arbeitseinsätze nicht aufhob. Sobald ein Plan angenommen war, bestimmte der Sender Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit. Die langjährige Kontinuität der Beschäftigung schuf eine faktische Bindung, die die behauptete „Freiheit“ als Illusion entlarvte.

Welcher zeitliche Umfang wurde anerkannt?

Ein interessantes Detail des Urteils betrifft den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Marketing-Berater hatte auf die Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (38,5 Stunden) geklagt. Hier folgte das Gericht ihm jedoch nicht vollständig.

Die Richter analysierten die tatsächliche Praxis der vergangenen Jahre. Dabei stellte sich heraus, dass der Berater zwar regelmäßig, aber faktisch meist in einer 4-Tage-Woche tätig war. Dies entsprach einer Teilzeitquote von achtzig Prozent der regulären Arbeitszeit. Da der Berater keine ausreichenden Beweise vorlegen konnte, dass eine Vollzeitstelle von 100 Prozent vereinbart war, legte das Gericht den gelebten Zustand als Maßstab an. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch das tatsächliche Handeln – und dieses Handeln spiegelte hier eine 80-Prozent-Stelle wider.

Warum scheiterte die Rückforderung der Pensionsgelder?

Für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Entscheidung zur Widerklage von höchster Relevanz. Die Rundfunkanstalt wollte die gezahlten „Anstaltsbeiträge“ zur Pensionskasse zurückhaben. Immerhin summierte sich dies auf knapp 33.000 Euro. Der Sender argumentierte, durch die rückwirkende Feststellung als Arbeitnehmer entfalle der Rechtsgrund für diese Zahlungen.

Das Gericht wies diese Forderung jedoch strikt zurück. Die juristische Begründung ist lehrreich: Es fehlte an einer „Bereicherung“ des Mitarbeiters. Die Gelder flossen nicht auf sein Konto, sondern direkt an die Pensionskasse. Er hatte also keinen unmittelbaren Zugriff auf das Geld. Zudem konnte der Sender keinen Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts nachweisen. Dass der Arbeitgeber aufgrund einer falschen rechtlichen Einschätzung (Annahme einer freien Mitarbeit) zahlte, ist sein eigenes Risiko. Das Gericht führte aus:

Die Beklagte hat die Beiträge freiwillig und über viele Jahre unter der Annahme einer Rechtslage (freie Mitarbeit) geleistet; sie hat kein konkretes Verschulden des Klägers bzw. eine kausale Pflichtverletzung vorgetragen.

Damit bestätigte das Gericht, dass das Risiko der Scheinselbstständigkeit und die daraus resultierenden finanziellen Fehlkalkulationen primär beim Arbeitgeber liegen. Eine Rückabwicklung solcher Zusatzleistungen ist extrem schwierig, wenn das Geld an Dritte (Versicherungen, Versorgungswerke) geflossen ist.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist ein Weckruf für Unternehmen, die dauerhaft auf „dauerfreie“ Mitarbeiter setzen, besonders wenn diese tief in die betrieblichen Abläufe integriert sind. Die Anerkennung als festangestellter Arbeitnehmer kann rückwirkend über viele Jahre erfolgen, was immense Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer nach sich ziehen kann.

Für Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen stärkt die Entscheidung die Position erheblich. Sie zeigt, dass die tatsächliche Durchführung der Arbeit („Gelebtes Recht“) wichtiger ist als die Überschrift im Vertrag. Wer weisungsgebunden arbeitet und in den Betrieb eingegliedert ist, hat gute Chancen, seinen Status erfolgreich einzuklagen – oft auch noch nach Jahrzehnten.

Gleichzeitig verdeutlicht der Fall die finanzielle Dimension der Abwehr der widerklagenden Zahlungsansprüche. Arbeitnehmer müssen in solchen Prozessen oft befürchten, mit Gegenforderungen überzogen zu werden. Das Gericht hat hier eine klare Schutzlinie gezogen: Was der Arbeitgeber irrtümlich an Versorgungsanstalten leistet, kann er nicht ohne Weiteres vom Mitarbeiter zurückverlangen, nur weil sich der rechtliche Status ändert.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und abweichender Entscheidungen anderer Kammern hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob die obersten Richter diese arbeitnehmerfreundliche Linie bestätigen werden.

Was bedeutet das für die Anstaltsbeiträge?

Die Entscheidung zur Pensionskasse ist besonders für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und ähnliche Branchen relevant. Zahlungen, die an den Status „freier Mitarbeiter“ geknüpft sind, fallen bei einer Umwidmung in ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch weg oder zurück an den Arbeitgeber. Dies erhöht das wirtschaftliche Risiko für Arbeitgeber bei fehlerhafter Statusbeurteilung enorm.

Der Marketing-Berater hat durch diesen Prozess nicht nur seinen Arbeitsplatz gesichert, sondern auch den Anspruch auf eine höhere Vergütungsgruppe und die damit verbundenen Privilegien einer Festanstellung im öffentlichen Dienst erstritten. Der Fall zeigt eindrücklich: Die Aufgabe der persönlichen Zeitsouveränität zugunsten einer festen Einbindung muss fairerweise mit der sozialen Absicherung eines Arbeitnehmers einhergehen.


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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Viele Auftraggeber verlassen sich darauf, dass die bloße theoretische Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, vor dem Status als Arbeitnehmer schützt. Das Gericht entlarvt dies hier deutlich als Scheinargument, wenn der Arbeitsalltag längst fremdbestimmt ist. Wer einen festen Schreibtisch hat und im Dienstplan steht, hat seine unternehmerische Freiheit faktisch aufgegeben.

Besonders lehrreich ist die gescheiterte Rückforderung der Pensionsgelder, denn diese taktische Gegenwehr sehe ich oft als Drohkulisse. Arbeitgeber versuchen so, Klagewillige finanziell einzuschüchtern, doch die Gerichte spielen bei diesem „Tit-for-Tat“ selten mit. Wer Scheinselbstständigkeit riskiert, zahlt am Ende doppelt: die Sozialabgaben nach und die freiwilligen Honorar-Zusatzleistungen obendrauf.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Arbeitnehmerstatus auch, wenn ich theoretisch das Recht habe, einzelne Aufträge abzulehnen?


JA, der Arbeitnehmerstatus bleibt trotz eines theoretischen Ablehnungsrechts bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung wiegt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, also das gelebte Recht, deutlich schwerer als rein formale Vereinbarungen zur theoretischen Ablehnung von Aufträgen. Die rechtliche Einordnung erfolgt immer anhand der praktischen Ausgestaltung Ihrer täglichen Zusammenarbeit und nicht allein nach den Buchstaben des Vertrages.

Die rechtliche Grundlage für diese Bewertung findet sich in § 611a BGB, wonach die persönliche Abhängigkeit das Hauptmerkmal für ein Arbeitsverhältnis darstellt. Wenn Sie nach der Annahme eines Auftrags hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit den Weisungen unterliegen, ist die theoretische Freiheit vor der Zusage rechtlich meist unerheblich. Eine langjährige Kontinuität in der Zusammenarbeit entlarvt das vereinbarte Ablehnungsrecht zudem oft als bloße Illusion, da die wirtschaftliche Abhängigkeit eine echte Ablehnung faktisch verhindert. Gerichte werten die faktische Unfreiheit während der eigentlichen Arbeitsphase als entscheidendes Kriterium, welches die hypothetische Freiheit der Auftragsannahme im Rahmen einer Gesamtabwägung vollständig überlagert. Maßgeblich ist somit nicht, ob Sie theoretisch nein sagen könnten, sondern wie stark Sie nach der Zusage kontrolliert und in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert werden.

Spezielle Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das Ablehnungsrecht in der Praxis tatsächlich gelebt wird und Sie Ihre Leistungen regelmäßig sowie zeitgleich verschiedenen Auftraggebern am Markt anbieten. Sobald jedoch die Nichtannahme eines Auftrags zu indirekten Sanktionen oder zum faktischen Ende der gesamten Geschäftsbeziehung führt, liegt ein massives Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich bei der Prüfung Ihres Status auf die praktischen Weisungen während der Arbeitszeit und lassen Sie sich nicht von vertraglichen Klauseln zur Auftragsablehnung einschüchtern. Dokumentieren Sie lückenlos, wer über Ihre Arbeitszeit bestimmt und inwieweit Sie verpflichtet sind, die Infrastruktur sowie die Arbeitsmittel des Auftraggebers zu nutzen.


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Muss ich gezahlte Pensionskassenbeiträge zurückgeben, wenn mein Status nachträglich zum Arbeitnehmer kippt?


NEIN. In der Regel müssen Sie gezahlte Pensionskassenbeiträge nicht an den Arbeitgeber zurückerstatten, da Sie durch diese Zahlungen nicht im rechtlichen Sinne unmittelbar bereichert wurden. Da die Beiträge direkt an die externe Versorgungseinrichtung flossen, entstand kein direkter Vermögensvorteil in Ihrer Hand, der eine Rückforderung durch das Unternehmen rechtfertigen würde.

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung scheitert meist an der fehlenden Bereicherung gemäß § 812 BGB (Herausgabeanspruch), weil das Geld direkt an die Pensionskasse gezahlt wurde. Da diese Beträge nie auf Ihr privates Bankkonto überwiesen wurden, hatten Sie zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Verfügungsgewalt über die liquiden Mittel, was eine Rückforderung faktisch ausschließt. Zudem trägt das Unternehmen grundsätzlich das alleinige wirtschaftliche Risiko für eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung, wenn es Sie fälschlicherweise als Selbstständigen statt als Arbeitnehmer eingestuft hat. Die Gerichte argumentieren hierbei, dass der Arbeitgeber durch seine eigene Fehlkalkulation keine rechtliche Grundlage besitzt, die daraus resultierenden finanziellen Nachteile nachträglich auf den Mitarbeiter abzuwälzen.

Eine Ausnahme von diesem Schutz vor Rückforderungen könnte nur dann bestehen, wenn Sie die Beitragszahlungen durch vorsätzlich falsche Angaben über Ihren tatsächlichen Status provoziert hätten. Solange jedoch beide Vertragsparteien gutgläubig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen, bleibt das Risiko der Beitragsnachzahlung sowie der Unwiderrufbarkeit der Pensionszahlungen allein beim Arbeitgeber als verantwortlichem Vertragspartner.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Falle einer Rückforderung genau, ob die Gelder tatsächlich an die Versicherung flossen, und unterschreiben Sie niemals vorschnelle Schuldanerkenntnisse oder Vereinbarungen. Vermeiden Sie es, dem Arbeitgeber ohne vorherige juristische Prüfung eine Erstattung zuzusagen, da die aktuelle Rechtsprechung hier klare Grenzen zu Ihren Gunsten zieht.


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Wie beweise ich meine tatsächliche Arbeitszeit, wenn im Vertrag keine festen Stunden vereinbart wurden?


Sie beweisen Ihre tatsächliche Arbeitszeit durch den Nachweis Ihrer geleisteten Stunden und der regelmäßigen Anwesenheit über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren. Das Gericht legt das sogenannte gelebte Arbeitsverhältnis als rechtlichen Maßstab für die vereinbarte Arbeitszeit fest, sofern eine ausdrückliche schriftliche Fixierung des zeitlichen Umfangs im Arbeitsvertrag fehlt. Durch diese tatsächliche Handhabung der Arbeitspflicht konkretisiert sich der vertragliche Anspruch auf das Niveau des realen Durchschnitts der Vergangenheit.

Wenn die Vertragsparteien keine konkrete Wochenarbeitszeit vereinbart haben, bestimmt die tatsächliche Durchführung der Arbeit über einen repräsentativen Zeitraum den Vertragsinhalt nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts. Rechtlich fußt dies auf der Annahme, dass das gegenseitige Verhalten der Parteien zeigt, was ursprünglich gewollt oder später als verbindlicher Standard für das Arbeitsverhältnis akzeptiert wurde. Falls Sie beispielsweise über Jahre hinweg regelmäßig eine Vier-Tage-Woche absolviert haben, verfestigt sich diese Praxis zu einer vertraglichen Verpflichtung für beide Seiten. Das Gericht ermittelt hierzu meist den Durchschnitt der letzten Jahre, um ein verlässliches Muster zu identifizieren, welches dann als Basis für Entgeltfortzahlungen oder Urlaubsansprüche dient.

Allerdings können Sie keine Vollzeitstelle mit vierzig Stunden fordern, wenn Ihre dokumentierten Dienstpläne oder Aufzeichnungen der vergangenen Jahre lediglich einen faktischen Durchschnitt von zweiunddreißig Stunden belegen. Die Grenze des Anspruchs liegt stets in der nachweisbaren Realität, da ein rechtlicher Anspruch ohne schriftliche Grundlage nicht über das tatsächlich praktizierte Maß hinaus entstehen kann. Ansprüche, die deutlich über der historischen Wirklichkeit liegen, werden mangels einer sachlichen Grundlage im gelebten Rechtsverhältnis regelmäßig von den Arbeitsgerichten abgewiesen.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine detaillierte Übersicht Ihrer tatsächlichen Anwesenheitstage sowie geleisteten Stunden der letzten drei Jahre und sichern Sie vorhandene Dienstpläne oder Zeiterfassungsprotokolle als Beweismittel. Vermeiden Sie es, pauschale Vollzeitansprüche ohne entsprechende historische Belege geltend zu machen, da dies Ihre Glaubwürdigkeit und die Erfolgsaussichten im Streitfall erheblich mindert.


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Wie reagiere ich, wenn der Auftraggeber nach meiner Klage mit der sofortigen Kündigung droht?


Bleiben Sie in dieser Situation unbedingt besonnen, denn mit der Feststellung des Arbeitnehmerstatus greift oft rückwirkend der gesetzliche Kündigungsschutz, der eine sofortige Kündigung ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtlich verhindert. Die Drohung läuft ins Leere, sobald gerichtlich festgestellt wird, dass Sie faktisch als Arbeitnehmer einzustufen sind und somit den strengen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gegen willkürliche Entlassungen unterliegen.

Die rechtliche Logik hinter diesem Schutzmechanismus basiert darauf, dass freie Mitarbeiter zwar prinzipiell jederzeit kündbar sind, echte Arbeitnehmer jedoch unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen. Sobald ein Gericht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens feststellt, dass Sie faktisch in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden tätig sind, gelten Sie rechtlich als Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Sicherheiten. Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB erfordert dann einen schwerwiegenden Grund, wobei die bloße Wahrnehmung Ihrer Rechte durch eine Klageerhebung niemals als ein solcher Kündigungsgrund anerkannt wird. Da der Schutz bei Erfolg der Klage rückwirkend ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses besteht, erweist sich die Drohung mit einer sofortigen Beendigung als rechtlich unwirksames Druckmittel des Auftraggebers.

Es ist jedoch zu beachten, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit und in Betrieben mit mehr als zehn regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern vollumfänglich zur Anwendung kommt. In Kleinbetrieben oder während der ersten Monate der Tätigkeit könnte eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen daher theoretisch dennoch möglich sein, sofern keine speziellen Unwirksamkeitsgründe vorliegen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede mündliche oder schriftliche Drohung des Auftraggebers sorgfältig und weisen Sie sachlich auf das laufende rechtliche Verfahren zur Statusfeststellung hin. Vermeiden Sie es unbedingt, die Klage aus Angst vor Konsequenzen voreilig zurückzuziehen, da dies Ihre Position als schutzloser freier Mitarbeiter nur unnötig verfestigen würde.


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Darf der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich von meinem bereits ausgezahlten Honorar abziehen?


ES KOMMT DARAUF AN, wobei ein nachträglicher Abzug oder eine Rückforderung rechtlich nur in sehr engen Grenzen zulässig ist. Das Risiko einer fehlerhaften Statusbeurteilung und daraus resultierender finanzieller Fehlkalkulationen liegt laut aktueller Rechtsprechung primär beim Arbeitgeber als dem alleinigen Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge. Eine pauschale Belastung des Arbeitnehmers für bereits in der Vergangenheit ausgezahlte Honorare widerspricht dem Grundsatz der Risikoverteilung im Arbeitsrecht.

Der Gesetzgeber sieht den Arbeitgeber in der Pflicht, den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Mitarbeiter korrekt einzustufen und die entsprechenden Abgaben rechtzeitig abzuführen. Stellt sich eine vermeintlich freie Mitarbeit nachträglich als Scheinselbstständigkeit heraus, haftet der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäß § 28e SGB IV zunächst für den gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Diese Haftung bedeutet im Kern, dass das Unternehmen Fehlkalkulationen nicht einseitig auf den Beschäftigten abwälzen darf, nur weil die rechtliche Einordnung fehlerhaft war. Das Gericht betonte in ähnlichen Konstellationen zur betrieblichen Altersvorsorge, dass finanzielle Risiken aus einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung grundsätzlich der Sphäre des Unternehmens zuzuordnen sind. Eine nachträgliche Korrektur zulasten des Arbeitnehmers würde dessen Vertrauensschutz verletzen, da dieser über das erhaltene Honorar bereits im guten Glauben verfügt hat.

Ein rückwirkender Abzug des Arbeitnehmeranteils ist gemäß § 28g SGB IV ausschließlich durch Verrechnung mit den nächsten drei Lohnzahlungen zulässig und zeitlich somit stark begrenzt. Sind diese Fristen verstrichen oder wurde das Honorar bereits vollständig ohne Vorbehalt ausgezahlt, verfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten in der Regel endgültig.

Unser Tipp: Widersprechen Sie jeder nachträglichen Verrechnung oder Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen schriftlich und verweisen Sie auf das alleinige Haftungsrisiko des Arbeitgebers bei Scheinselbstständigkeit. Vermeiden Sie voreilige Rückzahlungen oder Schuldanerkenntnisse, bevor eine detaillierte juristische Prüfung der Verjährungsfristen und der individuellen Risikoverteilung stattgefunden hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 7 Sa 751/22 – Urteil vom 23.10.2023


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