Skip to content

Steuerliche Nachteile – Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Az.: 14 Sa 22/13, Urteil vom 02.07.2013

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg vom 06.12.2012 – 5 Ca 392/12 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin im Zusammenhang der Besteuerung ihres Entgelts.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung geistig behinderter Menschen. Die Klägerin war beim Beklagten als Betreuerin beschäftigt. Dies geschah zunächst in den Monaten Januar und Februar 2010 gegen Zahlung einer pauschalen steuerfreien Aufwandsentschädigung i. H. von insgesamt Euro 2.100,00 gem. § 3 Nr. 26 EStG. Anschließend, von März bis Oktober 2010 einschließlich, wurde die Klägerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig bei einem Monatsverdienst i. H. von Euro 400,00, insgesamt also Euro 3.200,00.

Steuerliche Nachteile - Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer
Symbolfoto: Pixabay

Die verheiratete Klägerin hatte dem beklagten Verein zum 01.03.2010 auf dessen Aufforderung hin die Lohnsteuerkarte für 2010 vorgelegt, die auf Lohnsteuerklasse III ausgestellt war. Am Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechnete der beklagte Verein das von der Klägerin bezogene Entgelt für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 nach Steuerklasse III ab und übermittelte die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt.

Die Klägerin hat aufgrund dieses Sachverhalts gegenüber dem beklagten Verein einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Die unterlassene Pauschalbesteuerung des Einkommens der Klägerin für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 habe aufgrund der steuerlichen Veranlagung der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Ehegatten i. H. von Euro 1.263,95 geführt (vgl. hierzu Vergleichsberechnung der Klägerin vor. A. Bl. 6/7). Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass er nach Lohnsteuerkarte abzurechnen gedenke und dass dies ggf. bei der verheirateten Klägerin zu einem steuerlichen Nachteil führen könne.

Demgegenüber hat der beklagte Verein bereits erstinstanzlich eingewendet, er habe das Einkommen der Klägerin im Zeitraum von März bis Oktober 2010 ordnungsgemäß versteuert. Eine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin betreffend ihre steuerlichen Angelegenheiten habe nicht bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der beklagte Verein sei zur Pauschalversteuerung nach § 40 a Abs. 2 EStG nicht verpflichtet gewesen und habe gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß anhand der Lohnsteuerkarte Mitteilung gemacht. Eine Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin als Voraussetzung für einen denkbaren Schadensersatzanspruch habe auf Seiten des beklagten Vereins nicht bestanden. Da nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Entscheidung über die Art der Versteuerung des Entgelts aus geringfügiger Beschäftigung treffe, brauche er Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesbezüglich auch keine Entscheidungshilfen an die Hand zu geben.

Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 31.01.2013 verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie unverändert ihr erstinstanzliches Klageziel verfolgt und hierbei hilfsweise Zahlung des im Streit stehenden Betrages an die Klägerin und ihren Ehemann als Gesamthandsgläubiger begehrt.

Die Klägerin hätte sich, wäre sie vom Beklagten über die beabsichtigte Besteuerung nach Lohnsteuerklasse III aufgeklärt worden, fachkundig beraten lassen und auf dieser Grundlage den Vorschlag unterbreitet, die Pauschalbesteuerung zu wählen und die anfallenden Steuern zu übernehmen (Euro 64,00 überwälzbare Pauschalsteuer). Auf diese den Interessen der Klägerin entsprechende und den Beklagten nicht belastende Möglichkeit hätte sich der beklagte Verein, der auch nichts Gegenteiliges behaupte, eingelassen. Die Klägerin habe im laufenden Arbeitsverhältnis eine Absicht des beklagten Vereins, nicht pauschal zu versteuern, nicht erkennen können. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung mache die Klägerin auch keineswegs geltend, der beklagte Verein habe die Klägerin steuerlich beraten müssen. Auch werde dessen Wahlmöglichkeit bei der Besteuerung nicht in Zweifel gezogen. Gerade im Hinblick auf diese Wahlmöglichkeit habe aber aus Gründen der Fürsorgepflicht ein Hinweis erteilt werden müssen, die Klägerin möge sich wegen der Besteuerung beraten lassen. Die sich wegen der Lohnsteuerklasse III geradezu aufdrängende gemeinsame Veranlagung der Ehegatten und die damit für die Klägerin ggf. verbundenen Nachteile hätten sich dem Beklagte geradezu aufdrängen müssen.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 31.01.2013 – 5 Ca 392/12 – zu verurteilen, an die Klägerin € 1.263,95 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 10.11.2012 zu zahlen.

Hilfsweise: Die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 31.01.2013 – 5 Ca 392/12 – zu verurteilen, an die Klägerin und ihren Ehemann R., D., als Gesamthandsgläubiger € 1.263,95 nebst Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 10.11.2012 zu zahlen.

Der beklagte Verein beantragt: Die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Beklagte hat keine gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht verletzt, demzufolge er sich wegen des im Streit stehenden steuerlichen Nachteils schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte (vgl. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB).

1.

Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bedeutet, dass der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei seinen Maßnahmen, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Deshalb muss er unter Umständen besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens auf Seiten des Arbeitnehmers verhindern können. Der Umfang der Fürsorgepflicht lässt sich nur im Einzelfall und aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht zur allgemeinen Rechtsberatung des Arbeitnehmers verpflichtet ist. Über die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Vorschriften muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst informieren. Weitergehende Hinweispflichten ergeben sich nur in den Bereichen, in denen der Arbeitnehmer regelmäßig nicht hinreichend über seine Rechte informiert ist, der Arbeitgeber aber über die notwendigen Kenntnisse verfügt, etwa bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993 – 2 AZR 376/93, Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 444/08).

2.

Im Streitfall ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin über die beabsichtigte Abrechnung nach Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerklasse III besonders zu informieren und die Klägerin auf die Möglichkeit hieraus etwa entstehender Nachteile hinzuweisen.

a.)

Zwar ist es zutreffend, dass im Fall der Klägerin im Hinblick auf die steuerliche Veranlagung der Klägerin und ihres Ehegatten die Gefahr eines steuerlichen Nachteils bestand. Denn bei Wahl der Pauschalbesteuerung nach § 40 a Abs. 2 EStG wären der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer außer Ansatz geblieben (vgl. § 40 Abs. 3 EStG). Die Klägerin hätte, auf das Jahr 2010 gesehen, im Fall einer Vereinbarung der Parteien über eine Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer Euro 64,00 aufzuwenden gehabt, demgegenüber die erfolgte Abrechnung nach Lohnsteuerklasse III für das Ehegatteneinkommen einen Nachteil i. H. von Euro 1.263,95 bedeutet (Euro 1.327,95 abzüglich Euro 64,00).

Der Klägerin kann auch soweit gefolgt werden, dass ein in steuerlichen Angelegenheiten kundiger Arbeitgeber im Fall einer Arbeitnehmerin, die die Lohnsteuerkarte Klasse III vorlegt, bei näherer Befassung mit dem Fall und Abwägen der zur Verfügung stehenden beiden Möglichkeiten der Versteuerung in Betracht ziehen kann, dass sich die Abrechnung nach Lohnsteuerkarte bei der Besteuerung des Ehegatteneinkommens nachteilig auswirken könnte.

b.)

Gleichwohl besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einzelfallbezogen die mit dem Steuerrecht zusammenhängenden Vermögensinteressen des Arbeitnehmers zu reflektieren und den Arbeitnehmer gezielt darauf hinzuweisen, dass er sich um etwaige steuerliche Nachteile kümmern möge, die sich aus der beabsichtigten Besteuerung nach Lohnsteuerkarte ergeben könnten. Gegen eine derartige generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers spricht bereits, dass sie unabhängig von der Größe des Betriebes und den steuerlichen Fachkenntnissen des Arbeitgebers auch generell zu bejahen wäre. Dies würde bedeuten, dass sich der Arbeitgeber, obwohl ihm diese Möglichkeit nach § 40 a EStG uneingeschränkt eröffnet ist, bei der Entscheidung gegen die pauschale Versteuerung nach § 40 a Abs. 2 EStG zusätzlichen Prüf- und Informationspflichten aussetzte.

Es kommt hinzu, dass die von der Klägerin vertretene besondere Hinweispflicht eine nähere Befassung des Arbeitgebers mit den individuellen Familien- bzw. Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers voraussetzte. Mit der Kenntnis der Einteilung in Lohnsteuerklasse III ist es nicht getan. Die Zuordnung zu den jeweiligen Lohnsteuerklassen lässt durchaus verschiedenartige Einkommensverhältnisse zu (vgl. die Steuerklasseneinteilung gem. § 38 b EStG). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Hinweise nach Kenntnisnahme von persönlichen Daten des Arbeitnehmers zu erteilen, die den Arbeitgeber, den die Privatsphäre des Arbeitnehmers prinzipiell nichts angeht, nicht zu kümmern haben. Gegen die von der Klägerin postulierte Hinweispflicht spricht darüber hinaus, dass damit auch die Aufwendung von Kosten angestoßen würde, denen im Einzelfall nicht unbedingt ein Vorteil gegenüberstehen muss.

c.)

Die von der Klägerin geltend gemachte Hinweispflicht ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der beklagte Verein ohne besonderen Hinweis seinerseits hätte annehmen müssen, die Klägerin gehe von der Pauschalbesteuerung ihres Entgelts aus. Entgegen der Argumentation der Klägerin kann hierbei nicht auf das Ergebnis von Studien abgestellt werden, wonach bei Minijobbern ganz überwiegend die Pauschalversteuerung nach § 40 a Abs. 2 EStG gewählt wird und diese Möglichkeit der Versteuerung allgemein die geringfügige Beschäftigung attraktiv erscheinen lässt. Vielmehr setzte eine Hinweispflicht des beklagten Vereins zumindest voraus, dass er konkrete Anhaltspunkte dafür besessen hätte, die Klägerin gehe von einer Pauschalversteuerung aus. Derartige konkrete Anhaltspunkte gibt es aber nicht. Insoweit reicht es zunächst nicht aus, dass bei der allmonatlichen Auszahlung des Entgelts Unterschiede in der Besteuerung nicht vorhanden und dementsprechend auch nicht feststellbar waren. In jedem Fall waren die der Klägerin zustehenden Euro 400,00 monatlich abzugsfrei auszuzahlen.

Da die Klägerin auf Aufforderung des beklagten Vereins aber die Lohnsteuerkarte vorzulegen hatte, war zunächst seitens des Vereins deutlich gemacht worden, er werde nach Lohnsteuerkarte abrechnen. Der Beklagte durfte deshalb weiter davon ausgehen, dass die Klägerin, sofern sie diesbezüglich nicht nachfragte, ihrerseits gegen die Abrechnung nach Lohnsteuerkarte nichts einzuwenden hatte. Davon, dass die Klägerin bei Abgabe der Lohnsteuerkarte, ohne sich diesbezüglich zu äußern, annahm, es handle sich lediglich um eine Maßnahme zur Vervollständigung der Personalakte, musste der beklagte Verein nicht ausgehen.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin die Kosten der Berufung.

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!