Übersicht:
- Aufhebungsvertrag und Abfindung: Steuerliche Aspekte und Optimierungsmöglichkeiten
- Der Fall vor Gericht
- Steuerschaden durch vorzeitige Abfindungszahlung – Arbeitgeber muss für steuerliche Nachteile haften
- Verhandlungen über Aufhebungsvertrag führten zu klarer Zeitabsprache
- Vertragliche Vereinbarung wurde missachtet
- Vertragsauslegung spricht für festen Zahlungstermin
- Wissen der Personalreferentin wird zugerechnet
- Schadenshöhe noch zu ermitteln
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche steuerlichen Folgen können bei einer vorzeitigen Abfindungszahlung entstehen?
- Wie kann ich den optimalen Auszahlungszeitpunkt für meine Abfindung festlegen?
- Was muss im Aufhebungsvertrag zur Abfindungszahlung konkret geregelt sein?
- Welche Ansprüche habe ich bei Verletzung der vereinbarten Auszahlungsfrist?
- Wie berechnet sich der steuerliche Schaden bei falscher Auszahlung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 23.05.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 584/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens, der Schadensersatz wegen eines steuerlichen Nachteils wegen vorzeitiger Abfindungszahlung fordert.
- Beklagte: Das Unternehmen, das die Abfindung an den Kläger im Dezember 2022 statt zum vereinbarten Januar 2023 ausgezahlt hat. Das Unternehmen argumentiert, dass kein Verstoß gegen den Vertrag stattfand.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verließ das Unternehmen zum 31.12.2022 und unterschrieb einen Aufhebungsvertrag, der die Auszahlung einer Abfindung zum 31.01.2023 vorsah. Die Beklagte zahlte die Abfindung jedoch im Dezember 2022 aus, was laut Kläger zu einem steuerlichen Nachteil führte. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 28.833,98 EUR.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem sie die Abfindung vorzeitig zahlte, und ob dem Kläger dadurch ein ersatzfähiger Steuerschaden entstand.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen. Der direkte Zahlungsanspruch wurde jedoch abgewiesen, da der Kläger den Schaden nicht ausreichend darlegen konnte.
- Begründung: Das Gericht erkannte die vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten durch die vorzeitige Auszahlung der Abfindung und berücksichtigte das Interesse des Klägers an der Auszahlung im Januar 2023 aufgrund der steuerlichen Nachteile. Die Schadenshöhe konnte noch nicht konkret beziffert werden, weshalb der direkte Zahlungsanspruch abgewiesen wurde.
- Folgen: Die Beklagte muss den entstandenen Steuerschaden des Klägers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Steuerbescheide für 2022 und 2023 ersetzen, aber der Kläger konnte die Schadenshöhe nicht ausreichend belegen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Aufhebungsvertrag und Abfindung: Steuerliche Aspekte und Optimierungsmöglichkeiten
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer eine Möglichkeit darstellen, sich einvernehmlich von ihrem Arbeitgeber zu trennen. Oft wird dabei eine Abfindung vereinbart, die eine vorzeitige Auszahlung von Gehaltsansprüchen darstellt. Diese Abfindungen sind jedoch keineswegs steuerfrei und können erhebliche steuerliche Konsequenzen mit sich bringen, wenn es um die Einkommensteuer und die Lohnsteuer geht. Viele Betroffene sind sich nicht bewusst, dass beim Aufhebungsvertrag Steuervorteile und Steuerfreibeträge von Bedeutung sein können, um die Steuerlast bei einer vorzeitigen Abfindung zu optimieren.
Die steuerliche Behandlung von Abfindungen ist komplex und erfordert oft eine sorgfältige Planung. Ein grundlegendes Verständnis der Abfindungsregelungen in Bezug auf Steuern sowie der steuerlichen Pflichten kann helfen, unangenehme Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden. Im Folgenden werden wir einen konkreten Fall betrachten, der diese Aspekte beleuchtet und die wesentlichen Punkte zusammenfasst und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Steuerschaden durch vorzeitige Abfindungszahlung – Arbeitgeber muss für steuerliche Nachteile haften

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 23.05.2024 entschieden, dass ein Arbeitgeber für steuerliche Nachteile haften muss, wenn er eine vertraglich vereinbarte Abfindung vorzeitig auszahlt. Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen eine Abfindung bereits im Dezember 2022 überwiesen, obwohl vertraglich die Auszahlung erst für Januar 2023 festgelegt war.
Verhandlungen über Aufhebungsvertrag führten zu klarer Zeitabsprache
Ein 1962 geborener Arbeitnehmer wurde im Herbst 2021 von seinem Arbeitgeber auf eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende 2022 angesprochen. Nach mehreren Gesprächen und Beratungen bei der Rentenversicherung sowie seiner Steuerberaterin forderte der Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 75.000 Euro mit Auszahlung im Januar 2023. Per E-Mail teilte er der Personalabteilung mit, dass er den Aufhebungsvertrag nur unter dieser Bedingung unterschreiben würde.
Vertragliche Vereinbarung wurde missachtet
Der daraufhin von der Arbeitgeberin vorgelegte finale Aufhebungsvertrag enthielt die Regelung, dass die Abfindungsleistung zum 31.01.2023 fällig wird. Der Mitarbeiter unterzeichnete den Vertrag am 01.12.2022. Entgegen der Vereinbarung zahlte das Unternehmen die Abfindung jedoch bereits im Dezember 2022 aus. Die Steuerberaterin des Arbeitnehmers stellte daraufhin erhebliche steuerliche Nachteile im Vergleich zu einer Auszahlung im Jahr 2023 fest.
Vertragsauslegung spricht für festen Zahlungstermin
Das Landesarbeitsgericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Auslegung des Aufhebungsvertrags unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen und der bekannten Interessenlage des Arbeitnehmers einen festen Auszahlungstermin im Januar 2023 ergab. Die vorherige Kommunikation und die daraufhin erfolgte Anpassung des Vertragsentwurfs ließen aus Sicht eines objektiven Empfängers nur den Schluss zu, dass die Auszahlung erst im Januar 2023 erfolgen sollte.
Wissen der Personalreferentin wird zugerechnet
Das Gericht wies die Argumentation des Arbeitgebers zurück, wonach die Personalreferentin keine Vertretungsmacht besessen habe. Das Wissen der mit den Vertragsverhandlungen betrauten Mitarbeiterin müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen. Die vorzeitige Auszahlung stelle daher eine Pflichtverletzung dar, für deren steuerliche Folgen der Arbeitgeber hafte.
Schadenshöhe noch zu ermitteln
Während das Gericht den konkreten Zahlungsanspruch mangels ausreichender Darlegung der Schadenshöhe abwies, gab es dem Feststellungsantrag des Klägers statt. Die genaue Höhe des steuerlichen Nachteils kann erst nach Vorliegen der Steuerbescheide für beide Jahre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass bei einer vertraglich vereinbarten späteren Auszahlung einer Abfindung der Arbeitgeber für entstehende Steuerschäden durch eine vorzeitige Auszahlung haftet. Entscheidend ist dabei die genaue Auslegung des Aufhebungsvertrags unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und erkennbaren Interessen beider Parteien. Wenn im Vorfeld klar kommuniziert wurde, dass die Abfindung zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, ist dieser Termin verbindlich.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, bei Abfindungsvereinbarungen einen konkreten Auszahlungstermin festzulegen und auf dessen Einhaltung zu bestehen. Kommunizieren Sie Ihre Wünsche bezüglich des Auszahlungszeitpunkts schriftlich und lassen Sie diese explizit in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Sollte Ihr Arbeitgeber die Abfindung entgegen der Vereinbarung früher auszahlen und Ihnen dadurch steuerliche Nachteile entstehen, können Sie Schadensersatz verlangen. Lassen Sie sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags von einem Steuerberater zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Auszahlungszeitpunkte beraten.
Sichere Abfindungsvereinbarungen – Vermeiden Sie finanzielle Nachteile
Die Komplexität von Aufhebungsverträgen und die damit verbundenen steuerlichen Folgen erfordern besondere Aufmerksamkeit. Gerade bei der Festlegung des Auszahlungszeitpunkts einer Abfindung ist eine präzise Formulierung im Vertrag entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen in Aufhebungsverhandlungen optimal zu vertreten und rechtssichere Vereinbarungen zu treffen, die Ihre steuerlichen Belange berücksichtigen. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und mögliche Risiken zu minimieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche steuerlichen Folgen können bei einer vorzeitigen Abfindungszahlung entstehen?
Eine vorzeitige Auszahlung der Abfindung kann erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2024 klargestellt, dass eine vorzeitige Auszahlung ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen erhöhter Steuerlast begründet.
Steuerliche Belastung durch Progressionseffekt
Der Progressionseffekt bei der Einkommensteuer führt zu einer höheren Steuerlast, wenn die Abfindung zusammen mit dem regulären Gehalt in einem Steuerjahr ausgezahlt wird. Die Steuersätze steigen dabei je nach Einkommenshöhe:
| Zu versteuerndes Einkommen zwischen | Steuersatz |
|---|---|
| 0 EUR und 11.604 EUR | 0 % |
| 11.605 EUR und 17.005 EUR | 14 % bis 24 % |
| 17.006 EUR und 66.760 EUR | 24 % bis 42 % |
| 66.761 EUR und höher | 42 % bzw. 45 % |
Optimierung durch Auszahlungszeitpunkt
Die steuerliche Belastung lässt sich durch geschickte Wahl des Auszahlungszeitpunkts optimieren. Wenn Sie im Folgejahr geringere Einkünfte erwarten, kann eine Verschiebung der Auszahlung vorteilhaft sein. Ab 2025 gilt eine wichtige Änderung: Die Fünftelregelung wird aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen. Dies bedeutet:
- Die Abfindung wird zunächst voll als Arbeitslohn versteuert
- Die steuerliche Vergünstigung kann erst mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden
- Der Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung muss aktiv gestellt werden
Gestaltungsmöglichkeiten
Sie können die Auszahlung der Abfindung vertraglich steuern. Eine Ratenzahlung über mehrere Jahre oder die Verschiebung in ein Jahr mit geringeren sonstigen Einkünften sind möglich. Besonders effektiv kann die Verschiebung der Auszahlung vom Dezember in den Januar des Folgejahres sein. Diese Gestaltungen müssen jedoch eindeutig im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich festgelegt werden.
Wie kann ich den optimalen Auszahlungszeitpunkt für meine Abfindung festlegen?
Der optimale Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung hängt maßgeblich von Ihrer persönlichen Einkommenssituation ab. Sie können den Zeitpunkt der Auszahlung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich frei mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Verschiebung ins Folgejahr
Wenn Sie im Folgejahr geringere Einkünfte erwarten, kann eine Verschiebung der Auszahlung vorteilhaft sein. Die Verlegung der Auszahlung vom 31. Dezember auf den 1. Januar des Folgejahres kann bereits zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Der Grund: Die Abfindung wird in dem Jahr versteuert, in dem sie Ihnen zufließt.
Verteilung auf mehrere Jahre
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch vereinbaren, die Abfindung über mehrere Jahre „wie Gehalt“ auszuzahlen. Diese Verteilung kann die Steuerlast deutlich reduzieren, funktioniert aber nur bei finanziell stabilen Arbeitgebern.
Beachtung der Fünftelregelung
Ab 2024 wird die Fünftelregelung bei der Lohnsteuer nicht mehr automatisch durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Sie können die Steuermäßigung aber weiterhin auf Antrag in Anspruch nehmen. Die Fünftelregelung greift allerdings nur bei Einmalzahlungen, nicht bei Ratenzahlungen.
Vertragliche Absicherung
Legen Sie den gewünschten Auszahlungszeitpunkt unbedingt schriftlich im Aufhebungsvertrag oder Vergleich fest. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Abfindung früher ausgezahlt wird.
Liquiditätsaspekte beachten
Bei Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Besteuerung häufig nach Steuerklasse VI mit bis zu 50% Abzügen. Diese zu viel gezahlte Lohnsteuer erhalten Sie erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück, was zu vorübergehenden Liquiditätsengpässen führen kann.
Was muss im Aufhebungsvertrag zur Abfindungszahlung konkret geregelt sein?
Höhe der Abfindung
Im Aufhebungsvertrag muss die exakte Höhe der Abfindung in Euro festgelegt werden. Die Summe sollte sowohl in Ziffern als auch in Worten ausgeschrieben werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Fälligkeit und Auszahlungsmodalitäten
Der Vertrag muss den konkreten Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen. Üblicherweise wird die Abfindung mit der letzten Gehaltsabrechnung fällig. Eine präzise Formulierung könnte lauten: „Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen“.
Steuerliche Behandlung
Der Aufhebungsvertrag sollte klarstellen, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt. Die Abfindung unterliegt der Einkommensteuer, wobei die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt.
Vererblichkeit
Ein wichtiger Aspekt ist die Regelung der Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs. Der Vertrag sollte festhalten, dass der Anspruch bereits mit Abschluss der Vereinbarung entsteht und ab diesem Zeitpunkt vererblich ist.
Zusätzliche Regelungen
Wenn Sie eine Freistellung erhalten, muss der Vertrag regeln, ob die Abfindung davon unabhängig gezahlt wird. Auch sollten etwaige Bedingungen oder Voraussetzungen für die Auszahlung klar definiert sein.
Welche Ansprüche habe ich bei Verletzung der vereinbarten Auszahlungsfrist?
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Auszahlungsfrist einer Abfindung entstehen Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB. Wenn die Abfindung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt wird, liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen Verzugsschaden begründet.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Die Fälligkeit der Abfindungszahlung tritt nach den notwendigen Erhebungen ein. Eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen ist dabei angemessen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Verzugszinsen in Höhe von mindestens fünf Prozent über dem Basiszinssatz geltend machen.
Besonderheit bei vorzeitiger Auszahlung
Wenn die Abfindung entgegen der Vereinbarung zu früh ausgezahlt wird und dadurch ein Steuerschaden entsteht, muss der Arbeitgeber diesen ersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn im Aufhebungsvertrag ein fester Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart wurde.
Durchsetzung der Ansprüche
Für die Geltendmachung der Ansprüche müssen Sie den Nachweis der konkreten Pflichtverletzung und des daraus entstandenen Schadens erbringen. Die Beweislast liegt bei Ihnen als geschädigter Person.
Ein verzugsbegründetes Verschulden kann gerichtlich geahndet werden. Die Ungewissheit über den Zahlungszeitpunkt kann zudem eine seelische Belastung darstellen, die selbst wieder schadenersatzpflichtig werden kann.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wie berechnet sich der steuerliche Schaden bei falscher Auszahlung?
Ein steuerlicher Schaden entsteht, wenn die Abfindung zu einem steuerlich ungünstigeren Zeitpunkt ausgezahlt wird als vereinbart. Die Berechnung erfolgt durch den Vergleich der tatsächlichen Steuerlast mit der hypothetischen Steuerlast bei korrekter Auszahlung.
Grundlagen der Schadensberechnung
Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Steuer und der Steuer, die bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung angefallen wäre, bildet den Steuerschaden. Wenn Sie beispielsweise eine Abfindung von 140.000 Euro erhalten, kann der Unterschied zwischen einer Auszahlung im Dezember oder Januar des Folgejahres mehrere tausend Euro betragen.
Nachweis des Schadens
Der Steuerschaden muss konkret nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch:
- Vorlage der Steuerbescheide für das Jahr der tatsächlichen Auszahlung
- Vergleichsberechnung durch einen Steuerberater für das alternative Auszahlungsjahr
Berechnungsmethode nach der Fünftelregelung
Die steuerliche Belastung wird nach der Fünftelregelung wie folgt ermittelt:
- Die Abfindungssumme wird durch fünf geteilt
- Ein Fünftel wird zum Jahresgehalt addiert
- Für diese Summe wird die Steuer berechnet
- Die Differenz zur Steuer ohne Abfindungsanteil wird ermittelt
- Diese Differenz wird mit fünf multipliziert
Ein vorzeitiger Auszahlungszeitpunkt kann diese Berechnung ungünstig beeinflussen, insbesondere wenn dadurch zwei Einkommensquellen in einem Steuerjahr zusammenfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung einigen sich beide Seiten einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsvertrags und regeln die Bedingungen dafür. Typischerweise enthält er Regelungen zu Beendigungszeitpunkt, Abfindungshöhe und weiteren Modalitäten. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 623 BGB. Beispiel: Ein Unternehmen und ein Mitarbeiter vereinbaren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende mit einer Abfindung von 50.000 Euro.
Abfindung
Eine Abfindung ist eine finanzielle Ausgleichszahlung, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Die Höhe richtet sich oft nach der Formel: Gehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit × Faktor (0,5 bis 1,5). Beispiel: Ein Mitarbeiter mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erhält bei 4.000 Euro Monatsgehalt eine Abfindung von 48.000 Euro.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Im Arbeitsrecht können Pflichtverletzungen zu Schadensersatzansprüchen führen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 280 BGB. Der Geschädigte muss beweisen, dass ihm durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Beispiel: Die vorzeitige Auszahlung einer vertraglich erst später fälligen Abfindung, die zu steuerlichen Nachteilen führt.
Vertretungsmacht
Vertretungsmacht bezeichnet die rechtliche Befugnis einer Person, im Namen einer anderen Person oder eines Unternehmens Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschließen. Sie kann sich aus dem Gesetz, einer Vollmacht oder der Position im Unternehmen ergeben (§§ 164 ff. BGB). Handlungen einer vertretungsberechtigten Person sind für das Unternehmen bindend. Beispiel: Eine Personalreferentin kann aufgrund ihrer Position berechtigt sein, Arbeitsverträge für das Unternehmen zu verhandeln und abzuschließen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung):
Diese Norm regelt, dass ein Schuldner Schadensersatz leisten muss, wenn er eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt.
Im vorliegenden Fall resultiert die Schadensersatzpflicht aus der vorzeitigen Auszahlung der Abfindung durch die Beklagte, wodurch dem Kläger steuerliche Nachteile entstanden sind. Die Beklagte hätte den vereinbarten Zahlungstermin im Januar 2023 einhalten müssen. - § 271 Abs. 2 BGB (Leistungszeit):
Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Leistungszeit bestimmt ist, grundsätzlich anzunehmen, dass der Schuldner die Leistung auch vorher erbringen darf, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Im konkreten Fall wird über die Auslegung der vertraglichen Regelung gestritten, ob die Zahlung der Abfindung tatsächlich erst im Januar 2023 erfolgen durfte. Der Kläger macht geltend, dass dies eine feste Vereinbarung war und die Beklagte deshalb keine vorzeitige Auszahlung hätte vornehmen dürfen. - §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen):
Diese Bestimmungen regeln die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont und den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, wie die Vertragspartner die Regelung verstanden haben und was sie erkennbar wollten.
Im Streitfall wird argumentiert, dass aus den Gesamtumständen und der Vertragsgeschichte hervorgeht, dass die Abfindung ausdrücklich erst im Januar 2023 ausgezahlt werden sollte. Die Beklagte hätte dies berücksichtigen müssen. - § 249 Abs. 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes):
Diese Vorschrift sieht vor, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre.
Der Kläger beansprucht die Erstattung des Steuerschadens, der durch die vorzeitige Auszahlung der Abfindung entstanden ist. Hätte die Beklagte die Auszahlung im Jahr 2023 vorgenommen, wären die steuerlichen Nachteile nicht eingetreten. - § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO (Form und Begründung der Berufung):
Diese Vorschriften regeln die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung. Insbesondere muss die Berufung eine hinreichende Begründung enthalten, die aufzeigt, warum das angefochtene Urteil fehlerhaft ist.
Im vorliegenden Fall ist die Berufung des Klägers zulässig, da er die Rechtsverletzung durch die vorzeitige Auszahlung substantiiert darlegt und eine erneute Prüfung durch das Landesarbeitsgericht verlangt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 584/23 – Urteil vom 23.05.2024
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