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Strafe bei Schwarzarbeit – Hohe Bußgelder bis Freiheitsstrafe

Schwarzarbeit ist illegal und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann den Tatbestand einer Straftat erfüllen

Nahezu jeder Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit so gering wie nur irgend möglich zu halten. Dies ist durchaus verständlich, denn die Kosten für die Lohnsteuer sowie die Mehrwertsteuer fallen durchaus merklich ins Gewicht. Dies ist letztlich auch einer der Gründe, warum in der gängigen Praxis nicht selten ein Arbeitsverhältnis über gewisse Internetplattformen zustande kommt. Bei allem Verständnis für den Einsparungswunsch muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Grenze zu der Schwarzarbeit enorm eng gesteckt ist und dass der Gesetzgeber diesbezüglich kein Verständnis aufbringt.

Vielen Menschen ist der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass die Schwarzarbeit als Minimum eine Ordnungswidrigkeit darstellt und unter ganz bestimmten Voraussetzungen sogar eine Straftat sein kann. In dem Jahr 2004 hat der Gesetzgeber diesbezüglich sogar ein gänzlich eigenständiges Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit) ins Leben gerufen.

Wann wird von Schwarzarbeit gesprochen?

Im reinen Grundsatz kann die Schwarzarbeit auf den simplen Sachverhalt heruntergebrochen werden, dass eine Person für eine andere Person eine Leistung ausführt und für diese Leistung im Gegenzug einen Lohn bezieht, ohne dass hierfür Steuerabgaben oder auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Definition der Schwarzarbeit findet sich in dem § 1 Abs. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz) wieder. Dieser Paragraf definiert die Schwarzarbeit erheblich umfangreicher und legt zudem auch die Rahmenkonstellationen für die Schwarzarbeit fest.

Die gesetzliche Definition der Schwarzarbeit

Es leistet gem. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG diejenige Person Schwarzarbeit, welche

  • als Unternehmer / Arbeitgeber bzw. Selbstständiger auf sozialversicherungspflichtiger Basis die sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- bzw. Melde- bzw. Aufzeichnungspflichten für Werkleistungen unterlässt
  • die Steuerpflichten als steuerpflichtige Person im Zusammenhang mit Werk- bzw. Dienstleistungen unerfüllt lässt
  • die Mitteilungspflichten als Sozialleistungsempfänger im Zusammenhang mit Werk- oder Dienstleistungen gegenüber dem Träger der Sozialleistungen unerfüllt lässt
  • als Dienstleistungs- bzw. Werkleistungserbringer die Anzeigeverpflichtung im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit unerfüllt lässt bzw. die Gewerbekarte gem. § 55 Gewerbeordnung nicht erwirbt respektive keine Eintragung in der Handwerksrolle gem. § 1 Handwerksordnung vorweisen kann

Die Arbeitgeber-/Unternehmer-/Selbstständigenpflichten

Schwarzarbeit auf dem Bau
Nachbarschaftshilfe oder schon Schwarzarbeit? Aufschluss gibt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – oder kurz „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ (SchwarzArbG) (Symbolfoto: Lisa-S/Shutterstock.com)

Sowohl Arbeitgeber als auch Unternehmer bzw. Selbständige auf versicherungspflichtiger Basis haben auf der Grundlage des Sozialversicherungsrechts Meldepflichten. Diese Meldepflichten beziehen sich sowohl auf das Arbeitsverhältnis an sich als auch die Dienstleistungen bzw. Werkleistungen nebst der Aufzeichnungs- bzw. Beitragspflichten.

Kommt eine entsprechende Person diesen Pflichten nicht nach, so droht eine Strafe.

Die Steuerzahlerpflichten

Den wenigsten Menschen ist bekannt, dass sowohl Arbeitnehmer / Auftragnehmer als auch Arbeitgeber / Auftraggeber entsprechende Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Werk- bzw. Dienstleistung haben. Es ist einem Arbeitnehmer / Auftragnehmer beispielsweise gesetzlich verboten, den Arbeitslohn auf Basis der Barzahlung anzunehmen, sofern die Meldung an die Finanzverwaltung sowie dem Träger der Sozialversicherung unterbleibt und die Abgaben sowie Steuern nicht gezahlt werden.

Typische Beispiele für Schwarzarbeit

  • der Arbeitslohn wird auf der Basis der Barzahlung gezahlt und die Meldung an den Sozialversicherungsträger unterbleibt
  • der Arbeitslohn wird lediglich teilweise angemeldet, während der Rest ohne eine Meldung gezahlt wird
  • der Arbeitslohn verteilt sich auf mehr als nur eine Person, obgleich lediglich eine Person tatsächlich praktisch tätig ist (das sogenannte Lohnsplitting auf der Basis der geringfügigen Beschäftigung, durch welches Sozialversicherungsbeiträge regelrecht hinterzogen werden)
  • die Auszahlung des Arbeitslohns erfolgt auf der Grundlage der sozialversicherungsfreien Leistung (beispielsweise ein Fahrtkostenzuschuss, der nicht existiert)
  • der Auftraggeber beschäftigt Scheinselbstständige, obgleich das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist

Gilt Nachbarschaftshilfe als Schwarzarbeit?

Es gibt durchaus Fallkonstellationen, in denen Freunde oder Nachbarn bzw. Verwandte Hilfsleistungen für eine bestimmte Person durchführen und nach der Beendigung ohne eine vertragliche Grundlage für diese Leistung aus der reinen Dankbarkeit heraus Geld erhalten. In dieser Konstellation könnte der Gedankengang der Schwarzarbeit aufkommen, allerdings zieht der Gesetzgeber diesbezüglich eine sehr klare Trennlinie. Die sogenannte Nachbarschaftshilfe erfüllt ausdrücklich nicht den Straftatbestand der Schwarzarbeit und ist dementsprechend auch nicht in dem § 8 Abs. 7 SchwarzArbG erfasst. Der Kernpunkt der Schwarzarbeit liegt in der Regelmäßigkeit sowie der gewinnorientierten Tätigkeit, sodass sich die Schwarzarbeit von der reinen Gefälligkeit innerhalb des Freundeskreises oder unter Nachbarn bzw. im Verwandtschaftsbereich durchaus unterscheidet.

Die Schwarzarbeit im Internet

Nicht selten nehmen Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer oder auch Arbeitgeber bzw. Auftraggeber untereinander über das Internet Kontakt au, um auf diese Weise das Arbeitsverhältnis herzustellen. Es gibt Plattformen, in denen Werk- bzw. Dienstleister Anzeigen schalten können, auf die sich Arbeitgeber / Auftraggeber dann melden können. Auch umgekehrt kann dies der Fall sein. In der Regel werden derartige Anzeigen, die ganz offensichtlich auf Schwarzarbeit ausgelegt sind, direkt von den Plattformen wieder gelöscht. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass einer der beiden Parteien im Vorfeld überhaupt nicht bewusst ist, dass es sich um Schwarzarbeit handeln könnte. Sollte ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden, so sollte dieser auch tatsächlich die Merkmale eines legalen Arbeitsvertrages erfüllen und es sollte zudem auch direkt eine Anmeldung bei dem Sozialversicherungsträger erfolgen (sofern dies aufgrund der Art der Beschäftigung erforderlich ist).

Durch wen wird die Schwarzarbeit überhaupt verfolgt?

Gem. § 2 SchwarzArbG obliegt die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung bzw. der Schwarzarbeit ausdrücklich dem Zoll. Diese Behörde nimmt ihr Aufgabengebiet überaus ernst und beschäftigt zu diesem Zweck im gesamten Bundesgebiet mehr als 8.100 Mitarbeiter, welche sich den Prüfungs- sowie Kontrollaufgaben widmen. Im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung sowie der Handwerksordnung übernehmen diese Aufgaben in der Regel die regional zuständigen Ordnungsämter.

Nicht immer sind die Kontrollbehörden als solche auch direkt erkennbar. Es kommt nicht selten vor, dass der Zoll oder auch das Ordnungsamt von anderen Behörden Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben erhalten.

Sollte der Zoll den Verdacht der Schwarzarbeit haben, so ergeht in der Regel zunächst ein Antrag an das regional zuständige Gericht. Der Zoll versucht auf diese Weise einen Durchsuchungsbeschluss zu erhalten, um bei Firmen Hausdurchsuchungen durchführen zu können. Im Rahmen der Hausdurchsuchung werden dann Dokumente der Lohnbuchhaltung oder auch anderweitige Buchhaltungsunterlagen zur Beweissicherung von dem Zoll beschlagnahmt. Auch Steuerberater von den jeweiligen Firmen oder Privatpersonen im Zusammenhang mit der Firma können von Hausdurchsuchungen betroffen sein. Beweismittel können dabei auch Laptops oder Smartphones sowie anderweitige digitale Speichermedien sein.

Eine beschuldigte Person sollte im Rahmen dieses Verfahrens von dem gesetzlich verankerten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und ohne eine rechtsanwaltliche Vertretung keinerlei Aussagen zu den Vorwürfen tätigen.

Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit?

Die Strafen für Schwarzarbeit sind abhängig von den Vorschriften, gegen welche verstoßen wurde. Die Vorschriften, gegen welche verstoßen wurden, legen auch die Bewertung der Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat fest. Als Ordnungswidrigkeit gelten dabei Taten, welche auf leichtfertige Art und Weise begangen werden. Gem. § 8 Abs. 3 SchwarzArbG kann diesbezüglich ein Maximalbußgeld über 50.000 Euro verhängt werden. Bei besonders schwerwiegenden Fallkonstellationen erfolgt eine Bewertung der Schwarzarbeit als Straftat und können Freiheitsstrafen im Rahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren drohen. Fortgesetztes Verhalten oder die Veruntreuung des Arbeitsentgeltes im großen Umfang sind Musterbeispiele für die Schwarzarbeit als Straftat.

Die Schwarzarbeit unterliegt im Zusammenhang mit der Strafverfolgung einer Verjährungsfrist. Sollte es sich um einen Verstoß gegen den § 266a Strafgesetzbuch handeln, so beläuft sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist eine entsprechende Person keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen mehr zu befürchten hat.

Die Schwarzarbeit an sich kann auch mit anderweitigen Straftaten einhergehen, was sich natürlich auch deutlich bei der Strafbemessung niederschlägt. In derartigen Fällen hat das Ermittlungsverfahren, welches der Strafverfolgung zuvorkommt, einen erheblich größeren Umfang und es kann auch sehr viel Zeit vergehen, bis es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Im Zuge der Ermittlungen gilt eine betreffende Person zunächst erst einmal als Beschuldigter. Kommt es nach dem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu einer Anklage, so ändert sich der Status der Person von „beschuldigt“ zu „angeklagt“. Obgleich eine beschuldigte Person zu dem Zeitpunkt der Ermittlungen noch nicht als angeklagt gilt, sollte ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragt werden. Auch im Zuge von Ermittlungen kann eine beschuldigte Person durch ein unbedachtes Handeln den Behörden unfreiwillig „Munition“ für die spätere Anklage liefern. Sämtliche Aussagen oder auch Handlungen, die eine beschuldigte Person leichtfertig begeht, werden im Rahmen der Anklage gegen die Person verwendet. Es ist daher auf jeden Fall angebracht, einen kühlen Kopf zu bewahren.

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