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Streichung von Urlaubsgeld und Kürzung von Weihnachtsgeld in Freistellungsphase

ArbG Berlin, Az.: 43 Ca 1487/12

Urteil vom 18.07.2012

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 572,62 EUR brutto (fünfhundertzweiundsiebzig 62/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 sowie 444,79 EUR brutto (vierhundertvierundvierzig 79/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.017,41 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Zahlung von Urlaubs- und restlichem Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von 572,62 EUR brutto und von restlichem Weihnachtsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von 444,79 EUR brutto.

Der Kläger war seit dem 01.03.1992 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2012, wonach die Arbeitsphase des Klägers vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2009 andauerte und sich daran ab dem 01.07.2009 die Freistellungsphase anschloss. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anwendung. Bis einschließlich 2009 erhielt der Kläger ein Urlaubsgeld nach den §§ 6 – 9 der Anlage 14 zu den AVR und eine Weihnachtszuwendung nach XIV der Anlage 1 zu den AVR.

Im Jahr 2009 erhielt der Kläger von dem Beklagten im Monat Juli ein Urlaubsgeld in Höhe von 127,83 EUR brutto und im November 2009 eine Weihnachtszuwendung 1.110,03 EUR.

Am 02.06.2010 beschloss die Regionalkommission Ost, dem Antrag des Beklagten stattzugeben, wonach allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des C… für das E… Berlin e.V. in Abweichung von § 7 der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 kein Urlaubsgeld und in Abweichung von Abschnitt 14 der Anlage 1 zu den AVR in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils nur eine um 50 % reduzierte Weihnachtszuwendung gezahlt werde. Die von den Kürzungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten zusätzlich in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils einen zusätzlichen freien Tag erhalten. Der Beklagte vereinbarte mit der Mitarbeitervertretung, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in der Alterteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befanden, statt des freien Tages eine pauschale Zahlung in Höhe von 100,- EUR brutto erhalten sollten. Dementsprechend erhielt der Kläger im Jahr 2010 keinerlei Urlaubsgeld, die Weihnachtszuwendung für 2010 wurde zunächst auf 565,24 EUR brutto reduziert und später ein weiterer Betrag in Höhe von 100,- EUR brutto nachträglich bezahlt. Im Jahr 2011 erhielt der Kläger wieder ein Urlaubsgeld in Höhe von 127,83 EUR brutto und im November als Weihnachtsgeld 665,24 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 13.12.2010 leitete der Kläger das kirchliche Schlichtungsverfahren gemäß § 22 AVR ein und begehrte die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm das Urlaubsgeld und die Zuwendung für die Jahre 2010 und 2011 in der für 2009 maßgeblichen Höhe zu zahlen. Den Schlichtungsvorschlag der zentralen Schlichtungsstelle vom 25.03.2011, wonach der Beklagte sich verpflichten sollte, dem Kläger diese Ansprüche zu erfüllen, lehnte der Beklagte ab.

Mit der am 25.01.2012 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 07.02.2012 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger trägt vor, dass er einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 127,83 EUR brutto und eines restlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von 444,79 EUR brutto für das Jahr 2010 und eines restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2011 in Höhe von 444,79 EUR brutto habe. Er verweist vollinhaltlich auf den Schlichtungsvorschlag der zentralen Schlichtungsstelle vom 25.03.2011 und führt aus, dass er sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit ein Wertguthaben erarbeitet habe, das in der Freistellungsphase auszuzahlen sei und auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld umfasse. Etwaige Veränderungen aufgrund des Beschlusses der Regionalkommission Ost vom 02.06.2010 seien in der Freistellungsphase unbeachtlich.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 572,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 sowie 444,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Beschluss der Regionalkommission Ost vom 02.06.2010 und die Vereinbarung des Beklagten mit der Mitarbeitervertretung über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und meint, dass die Beschlussfassung und die Vereinbarung die Geltendmachung weitgehender Zahlungsansprüche des Klägers ausschlössen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 127,83 EUR brutto und eines restlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von 444,79 EUR brutto jeweils für das Jahr 2010, mithin in Höhe eines Gesamtbetrages von 572,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 sowie eines weiteren restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2011 in Höhe von 444,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011.

Der Anspruch ergibt sich aus Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR bzw. den §§ 6 – 9 der Anlage 14 zu den AVR jeweils in Verbindung mit § 4 der Anlage 17 zu den AVR i.V.m. dem Altersteilzeitvertrag der Parteien. Der Beschluss der Regionalkommission Ost vom 02.06.2010, mit dem das Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung für die Jahre 2010 und 2011 gestrichen bzw. halbiert wurden, hat auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Die hiesige Kammer folgt der Begründung des Schlichtungsvorschlages der zentralen Schlichtungsstelle vom 25.03.2011 und der diesem zugrunde liegenden Rechtsprechung des BAG.

Der Kläger befand sich für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2012 in der Altersteilzeit im Blockmodell, wonach die Arbeitsphase des Klägers vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2009 andauerte und sich daran ab dem 01.07.2009 bis zum 30.06.2012 die Freistellungsphase anschloss. Der Kläger hat in der Arbeitsphase vom 01.07.2006 – 30.06.2009 voll gearbeitet und nur 50 % seines Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung ausgezahlt erhalten und ist mithin während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung gegangen. Hierdurch hat der. Kläger bereits Ansprüche für die Zeit der Freistellung vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2012 erworben, die nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wurden. Sie wurden für die spätere Freistellungsphase angespart. Ob diese Ansprüche erst in der Freistellungsphase entstehen oder lediglich die Fälligkeit hinausgeschoben ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls bilden sie ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (so BAG vom 24.06.2003, 9 AZR 353/02).

Der Kläger hatte mithin im Juli 2010 einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für 2010 und im November 2010 einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Weihnachtszuwendung 2010 und ebenso im November 2011 auf Zahlung der restlichen Weihnachtszuwendung 2011.

Dem steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Beschluss der Regionalkommission Ost vom 02.06.2010 entgegen, mit dem das Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung für die Jahre 2010 und 2011 gestrichen bzw. halbiert wurden und auch nicht die Vereinbarung des Beklagten mit der Mitarbeitervertretung über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04 – zu B I 3 g (3) der Gründe), der die Kammer folgt, ist einem Arbeitnehmer in der Altersteilzeit im Blockmodell dann, wenn es erst in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen kommt (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat. Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des von ihm bereits in der Zeit der Arbeitsphase erarbeiteten Urlaubsgeldes und der restlichen Weihnachtszuwendung 2010 und ebenso auf Zahlung der restlichen Weihnachtszuwendung 2011.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Eine Geldschuld ist während des Verzuges mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO). Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe der Klageforderungen (§§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO).

 

 

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