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Streik in Form einer Betriebsblockade- – Unterlassungsanspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 SaGa 968/16, Urteil vom 15.06.2016

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.06.2016 – 6 Ga 15/16 –teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines bei jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, die Zufahrt der Verfügungsklägerin An der B…… 1, 15837 B…/Mark, durch die Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Betriebs und/oder betriebsfremder Personen zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen zu blockieren oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten- sperrige Gegenstände in oder vor den Eingängen oder Einfahrten abstellen und/oder- LKW an der Ein- oder Ausfahrt hindern, indem sie sich allein oder mit weiteren Personen vor diesen Fahrzeugen positionieren.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand

Streik in Form einer Betriebsblockade- - Unterlassungsanspruch
Symbolfoto: Von Ververidis Vasilis Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Untersagung bestimmter Streikmaßnahmen während eines laufenden Streiks im Wege der einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin mit Sitz in Baden-Württemberg betreibt an mehreren Standorten in Deutschland ein Unternehmen der Säge- und Holzbearbeitung, darunter in B./Mark (Brandenburg) mit etwa 330 Arbeitnehmern. Die Verfügungsklägerin ist nicht tarifgebunden.

Die Verfügungsbeklagte ist eine im Betrieb B. vertretene Gewerkschaft.

Die Parteien führten seit dem Jahr 2015 Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages, die die Verfügungsklägerin im Februar 2016 für gescheitert erklärte. Die Verfügungsbeklagte rief seit März 2016 mehrfach zu Warnstreiks auf und führt seit dem 18.05.2016 einen Erzwingungsstreik durch, an dem sich Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin beteiligen.

Das Betriebsgelände der Verfügungsklägerin in B. ist für Fahrzeuge aller Art, insbesondere sowohl für LKW der Lieferanten und Abholer als auch für PKW der Arbeitnehmer, ausschließlich über eine Zufahrt zugänglich. Die für die Einfahrt und Ausfahrt sämtlicher Kraftfahrzeuge genutzte Zufahrt ist etwa 20 Meter breit und von der öffentlichen Straße aus über einen etwa 1,50 Meter breiten Gehweg und Fahrradweg ohne Schranke erreichbar. Das Betriebsgelände der Verfügungsklägerin beginnt unmittelbar hinter der Zufahrt. Im linken Bereich der Zufahrt ist die Ein- und Ausfahrt für LKW vorgesehen, während der Betriebsparkplatz für die Arbeitnehmer über einen rechts hinter der Zufahrt abzweigenden Weg erreichbar ist. Auf das zur Veranschaulichung von der Verfügungsklägerin vorgelegte Luftbild (Anlage AST 4, Bl. 172 d. A.) wird Bezug genommen.

Bei normalem Betrieb wird die Verfügungsklägerin täglich von etwa 200 LKW mit Rundholz beliefert. Weiter befahren täglich etwa 90 leere LKW das Betriebsgelände, um nach Beladung vor Ort wieder auszufahren.

Am 08.06.2016 versperrten Streikende und Streikposten ab dem frühen Morgen bis etwa 10.30 Uhr die Zufahrt zum Betriebsgelände der Verfügungsklägerin in der Weise mit einer Plastikkette, Bierbänken und Menschen, dass weder LKW noch PKW ein- und ausfahren konnten. Ein erheblicher Rückstau entstand. Die von der Verfügungsklägerin gerufene Polizei veranlasste die Beendigung der Zufahrtblockade. Am 09.06.2016 ließen die Streikenden und Streikposten etwa 10 LKW ausfahren, verhinderten jedoch in Einzelfällen versuchte Zufahrten von LKW auf das Betriebsgelände. Für den 10.06.2016 sagte die Verfügungsklägerin ihren Zulieferern – mit Ausnahme einzelner Testfahrten, denen die Zufahrt auf das Betriebsgelände von den Streikenden und Streikposten verwehrt wurde – ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung bei jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Zufahrt sowie die zwei Personalzugänge der Verfügungsklägerin, An der B….. 1, 15837 B./Mark durch die Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Betriebs und/oder betriebsfremder Personen, zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Arbeitnehmern, Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen zu behindern oder zu blockieren oder behindern oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, indem Streikende oder Streikposten

– vor den Eingängen oder Einfahrten Menschenansammlungen bilden;

– Fahrzeuge in oder vor den Einfahrten abstellen;

– sperrige Gegenstände in oder vor den Eingängen oder Einfahrten abstellen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, stattgegeben, soweit der Antrag auf das Unterlassen einer Blockierung der Zufahrt für Lieferanten, Kunden, Besucher und sonstige zutrittswillige Personen gerichtet war und Streikende oder Streikposten die Blockierung durch das Abstellen sperriger Gegenstände in oder vor den Eingängen oder Einfahrten herbeiführten. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Blockierung der Zulieferung liege auch bei einem rechtmäßigen Streik ein rechtswidriger Eingriff in ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Verfügungsklägerin vor, der nicht mehr vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt sei. Die Fernhaltung von Lieferanten, Kunden und sonstigen zutrittswilligen Personen zum Betriebsgelände durch die aufgehängte Kette und die vor die Zufahrt gestellten Gegenstände sei faktisch als Blockade zu beurteilen, die unverhältnismäßig sei. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant, das auf die Blockierung der Zufahrt für LKW durch Personen beschränkt ist – den Antrag hinsichtlich des Blockierens durch Menschenansammlungen zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen und dargelegt habe, dass die Verfügungsbeklagte solche Maßnahmen ergriffen habe. Die Blockierung der Zufahrt durch Menschenansammlungen sei weder nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich.

Gegen dieses der Verfügungsklägerin am 13.06.2016 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie mit einem ebenfalls am 13.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Dabei beschränkt die Verfügungsklägerin ihre Berufung auf die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung hinsichtlich der Blockierung der Zufahrt für Lieferanten und andere zutrittswillige Personen durch Menschen (Streikende und Streikposten).

Die Verfügungsklägerin trägt vor und legt diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung des Werksleiters des Werks B. vor, dass bereits am 08. und 09.06.2016 die Blockierung der Zufahrt auch durch die Streikenden und Streikposten selbst erfolgt sei. Seit dem 10.06.2016 und insbesondere am 13.06.2016 habe die Verfügungsbeklagte die Zufahrt nicht mehr durch sperrige Gegenstände versperren lassen, sondern nunmehr Streikende und Streikposten als Personen einzeln oder in Gruppen in der Weise zur Blockierung der Zufahrt eingesetzt, dass sich diese Personen einfahr- und ausfahrwilligen LKW so in den Weg gestellt hätten, dass die LKW an der Weiterfahrt gehindert wurden und tatsächlich das Betriebsgelände weder befahren noch verlassen hätten. Insbesondere hätten Streikende und/oder Streikposten sich am 13.06.2016 gegen 7.00 Uhr einem ausfahrwilligen LKW in der Weise in den Weg gestellt, dass dieser das Betriebsgelände ohne Verletzung dieser Personen nicht hätte verlassen können und daraufhin nicht verlassen habe. Am 13.06.2016 um 18.11 Uhr habe sich ein einfahrwilliger LKW der Zufahrt genähert, dem sich mehrere Streikende und/oder Streikposten in den Weg gestellt und mit Handbewegungen signalisiert hätten, dass er nicht werde passieren können. Daraufhin sei der LKW abgedreht. Anliefernde LKW mit Rundholzlieferungen haben nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin und nach der eidesstattlichen Versicherung des Werksleiters seit dem 08.06.2016 bis zum 13.06.2016 das angelieferte Rundholz in einem Umkreis von 5 km um das Werksgelände ungeschützt auf öffentlichem Land abgelegt. Das Rundholz im Wert von etwa 0,5 Mio. EUR sei nicht vor Diebstahl geschützt und drohe von Bläuepilzen befallen zu werden, wenn es nicht frisch verarbeitet werden könne. Im Falle des Befalls mit Bläuepilzen trete ein Wertverlust von etwa 40% ein oder werde die Ware insgesamt unverkäuflich.

Die Verfügungsklägerin geht davon aus, dass mit der Blockierung der Zufahrt durch Personen eine rechtswidrige Streikmaßnahme von der Verfügungsbeklagten ergriffen und der auf die Verfügungsklägerin ausgeübte Druck rechtswidrig noch erhöht werde, dies insbesondere nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Blockierung durch Gegenstände bereits untersagt worden war.

Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.06.2016 – 6 Ga 15/16 – teilweise abzuändern und der Verfügungsbeklagten weiter aufzugeben, bei Meidung eines bei jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstandes der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, die Zufahrt der Verfügungsklägerin An der B…. 1, 15837 B./Mark, durch die Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Betriebes und/oder betriebsfremder Personen zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen zu blockieren oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten LKW an der Ein- oder Ausfahrt hindern, indem sie sich allein oder mit weiteren Personen vor diesen Fahrzeugen positionieren.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie meint, bei dem Antrag handele es sich um einen unzulässigen Globalantrag. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet und insbesondere im Hinblick auf eine fehlende zeitliche Beschränkung zu weit gefasst. Sie geht davon aus, dass die Positionierung von Streikenden und Streikposten im öffentlichen Raum von Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gedeckt sei, der Information und Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern, Kunden und Lieferanten diene und eine Verhinderung der Zu- und Ausfahrt von LKW im Rahmen der Kampfparität zulässig sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, ob die LKW-Fahrer nicht freiwillig und aus Solidarität mit den Streikenden auf die Zufahrt bzw. Ausfahrt verzichtet hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13.06.2016 (Bl. 142 ff d. A.) sowie der Berufungserwiderung vom 14.06.2016 (Bl. 131 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG sowie frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsklägerin stehen gegenüber der Verfügungsbeklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m.§ 823 Abs. 1 BGB zu. Insbesondere kann sie, was in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlich war, von der Verfügungsbeklagten verlangen, eine Blockierung der Zufahrt für LKW auch durch sich in den Weg stellende Streikende oder Streikposten zu unterlassen, da insoweit ein unrechtmäßiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin vorliegt, der auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks nicht gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte haftet als Gewerkschaft gem. § 831 BGB für Rechtsverletzungen durch die Streikenden und Streikposten sowie gem. § 31 BGB für solche des Streikleiters. Dies gilt bei Streikexzessen wie dem vorliegenden nur dann nicht, wenn die Gewerkschaft den Streikenden, Streikposten und dem Streikleiter im Rahmen der Organisation des Streiks Anweisungen erteilt hat, wie sie sich rechtmäßigerweise zu verhalten haben, und diese trotz sorgfältiger Auswahl gegen die zutreffenden Vorgaben verstoßen haben. Vorliegend ist bereits eine angemessene Organisationsanweisung der Verfügungsbeklagten nicht erkennbar, sondern sie hat vielmehr noch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht daran festgehalten, dass eine Betriebsblockade ein im Rahmen der Kampfparität angemessenes Mittel sein könne. Im Hinblick darauf war der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihr rechtswidriges Verhalten zu unterlassen.

Die Verfügungsklägerin konnte ihre Rechte zulässigerweise im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO durchsetzen und hat insoweit im Berufungsverfahren einen zulässigen und begründeten Antrag gestellt. Für den Erlass der einstweiligen Verfügung waren sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch gegeben.

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht (st. Rechtsprechung, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24.06.2015 – 26 SaGa 1059/15 – Juris Rz 70; vom 14.08.2012 – 22 SaGa 1131/12 – Juris Rz 64).

Für den Prüfungsmaßstab ist zu beachten, dass eine Unterlassungsverfügung, die auf das Unterlassen einer bestimmten Streikmaßnahme im laufenden Streik abzielt, einer Befriedigungsverfügung gleichkommt und die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Deshalb ist an den Erlass der einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen und ist sie umso eher zu erlassen, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist (vgl. für den Abbruch eines Streiks Hessisches LAG, Urt. v. 07.11.2014 – 9 SaGa 1496/14 – Juris Rz 228). Die beantragte Unterlassungsverfügung muss zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung der Streikmaßnahme gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei sind sämtliche in Betracht kommenden materiell rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen. Anträge, die den Arbeitskampf insgesamt untersagen sollen, greifen stark in den Kernbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft ein, während ein geringerer Eingriff vorliegt, wenn lediglich die Rechtswidrigkeit einzelner Kampfmaßnahmen im Rahmen der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.03.2009 – 2 SaGa 1/09 – Juris Rz 49). Die Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind insgesamt mit besonderer Umsicht zu handhaben, um eine Gefährdung der Koalitionsbetätigungsgarantie aus Artikel 9 Abs. 3 GG soweit wie möglich auszuschließen (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 07.11.2014 – 9 SaGa 1496/14 – Juris Rz 230; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 – 26 SaGa 1059/15 – Juris Rz 72).

2. Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag ist zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar handelt es sich, wie die Verfügungsbeklagte zutreffend ausführt, um einen Globalantrag, der eine Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen umfasst. Dies steht seiner Bestimmtheit jedoch nicht entgegen, weil er auf alle denkbaren Fälle der Blockierung der Zufahrt gerichtet ist. Ob der Antrag für sämtliche Fälle auch berechtigt ist, ist ausschließlich eine Frage seiner Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Ein Unterlassungsantrag muss aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Dieser muss wissen, in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Die zu unterlassende Verhaltensweise muss sich bereits durch die genaue Antragsformulierung ergeben und kann nicht erst Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein (vgl. BAG, Urt. v. 24.04.2007 – 1 AZR 252/06 – Juris Rz 25, 26; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.08.2012 – 22 SaGa 1131/12 – Juris Rz 62).

Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag gerecht. Für die Verfügungsbeklagte ist eindeutig ersichtlich, dass eine Blockierung des Betriebs der Verfügungsklägerin untersagt wird, und zwar in der Weise, dass die Zufahrt zum Betrieb durch die Streikmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung des Zutritts von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen nicht blockiert werden darf. Dies gilt insbesondere für die Verhinderung der Ein- und Ausfahrt von LKW in der Weise, dass sich Personen vor den Fahrzeugen positionieren. Dasselbe gilt für den – in der Berufung nicht mehr streitgegenständlichen, sondern bereits vom Arbeitsgericht rechtskräftig entschiedenen – Fall der Blockierung der Zufahrt durch sperrige Gegenstände. Dass es um die Unterlassung der Blockierung der Zufahrt zum Betriebsgelände insgesamt geht, hat die Kammer durch die klarstellende Fassung des Tenors mit den Bestandteilen erster und zweiter Instanz dadurch verdeutlicht, dass die beiden Teilaspekte der Blockierung durch Gegenstände einerseits und durch Menschen andererseits als Beispielsfälle durch das Wort „insbesondere“ hervorgehoben worden sind. Damit ist auch klargestellt, wie in der Verhandlung erörtert, dass die Zufahrt auch nicht auf ähnliche Weise, etwa durch Tiere oder weniger sperrige Gegenstände, zu blockieren ist.

3. Der Antrag ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat gem. § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass die Blockierung der Zufahrt zu ihrem Betriebsgelände zur Verhinderung der Zufahrt von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen unterlassen wird, da insoweit ein rechtswidriger und nicht im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigter Eingriff in den von ihr ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb vorliegt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen insoweit sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO).

3.1. Der Verfügungsgrund, d. h. das dringende Eilbedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, ergibt sich bereits daraus, dass im laufenden Arbeitskampf und während des laufenden Streiks die beanstandete Streikmaßnahme der Blockierung der Zufahrt seit dem 08.06.2016 begonnen hat und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht noch andauerte. Im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Abladung der Rundholzlieferungen im Wert von etwa 0,5 Mio. EUR in der Umgebung des Werks ohne Schutz vor Diebstahl und insbesondere ohne Schutz vor dem unstreitig zu erwartenden Befall mit Bläuepilz mit der Folge des erheblichen Wertverlustes war eine Entscheidung dringend geboten.

3.2. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch. Bei der Blockierung der Zufahrt zum Betrieb, insbesondere für Zulieferer und Kunden, handelt es sich um einen Streikexzess, der nicht im Rahmen der Abwägung als verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 06.02.2013 – 5 SaGa 1/12 – Juris Rz 36; Hessisches LAG, Urt. v. 17.09.2008 – 9 SaGa 1443/08 – Juris Rz 24; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.07.2002 – 4 Sa 241/02 – Juris Rz 18 n.w.N.).

Gegenstand der einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren ist noch die Blockierung der Zufahrt für Lieferanten, Kunden und andere zutrittswillige Personen insbesondere durch die Maßnahme, dass streikende Personen sich den auf die Ein- bzw. Ausfahrt zufahrenden LKW unmittelbar in den Weg stellen und diese dadurch zum Anhalten zwingen. Dieses, insbesondere am 13.06.2016 mit Wissen und Wollen der Verfügungsbeklagten praktizierte Vorgehen ist von der Verfügungsklägerin im Einzelnen beschrieben und anschaulich durch die eingereichten Fotos dokumentiert sowie durch die eidesstattliche Versicherung des Werksleiters bestätigt worden. Insoweit hat die Verfügungsbeklagte im Kammertermin erklärt, die Blockierung der LKW werde nicht ausdrücklich bestritten. Soweit sie weiter ausgeführt hat, mit dem Verhalten der Streikenden sei nicht zwingend eine Blockierung der LKW gewollt, sondern sie sei ein Mittel, um mit den Fahrern ins Gespräch über den Streik zu kommen, kann es dahin stehen, ob die Verfügungsbeklagte auch das Ziel der Gesprächsführung verfolgt hat. Denn ersichtlich hat sie auch beabsichtigt, den LKW-Verkehr vom Betriebsgelände und auf das Betriebsgelände zu stoppen und hat dies erreicht.

Die Verfügungsbeklagte hat gemäß § 831 BGB für das Verhalten der Streikenden und Streikposten einzustehen sowie gemäß § 31 BGB für das Verhalten des Streikleiters. Sie hat, wie sich anhand ihrer bis zuletzt vertretenen rechtlichen Einschätzung zeigt, die Blockierung der Zufahrt sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung gerechtfertigt, gerade nicht auf die Streikenden dahingehend eingewirkt, dass diese sich rechtmäßig zu verhalten haben. Deshalb hat sie für deren Verhalten einzustehen.

3.3. Soweit die Verfügungsbeklagte beanstandet hat, der ohne eine zeitliche Beschränkung gestellte Unterlassungsantrag sei zu weitgehend, greift dieser Einwand nicht durch. Anders als in Fällen, in denen eine zeitweise Blockierung der Zufahrt von Arbeitnehmern zum Zwecke der Einflussnahme auf diese in Betracht kommen mag (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 06.02.2013 – 5 SaGa 1/12 – zur vorübergehenden maximal 15-minütigen Behinderung des Zugangs zum Betrieb für Arbeitswillige), geht es hier ausschließlich um die Behinderung bzw. Verhinderung der Zufahrt zum Betrieb und der Ausfahrt aus dem Betrieb für diejenigen Personengruppen, die gerade nicht Arbeitnehmer des Betriebes sind. Hinsichtlich der Lieferanten, um deren LKW es im Antrag geht, ist auch eine vorübergehende Blockierung der Zufahrt nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgedeckt.

III.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hatte es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu verbleiben, weil die Verfügungsklägerin nur teilweise obsiegt hat (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Verfügungsbeklagten als gemäß § 91 Abs. 1 ZPO unterliegender Partei aufzuerlegen, weil sie mit dem allein verbliebenen Streitgegenstand in II. Instanz unterlegen ist.

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