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Streik – Rechtmäßigkeit und Unterlassung einer Blockade

ArbG Fulda, Az.: 3 Ga 4/17, Urteil vom 19.07.2017

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren insbesondere über die Unterlassung von einzelnen Streikmaßnahmen.

Die Verfügungsklägerin ist ein zur X-Gruppe gehörendes Unternehmen mit Sitz in H, wo sie u. a. unter der Bezeichnung FRA3 (X-Straße 1) ein sog. Logistikzentrum betreibt. Die Verfügungsklägerin ist nicht tarifgebunden. Die Verfügungsbeklagte ist die größte Gewerkschaft in Deutschland für Dienstleistungsbranchen.

Streik – Rechtmäßigkeit und Unterlassung einer Blockade
Symbolfoto: hadrian/ Bigstock

Nachdem die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin bereits seit längerer Zeit erfolglos aufgefordert hatte, mit ihr in Verhandlungen über den Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages hinsichtlich der Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Hessen einzutreten, fanden und finden bereits seit 2013 immer wieder Streiks statt, von denen u. a. die Verfügungsklägerin wiederum seit dem 10. Juli 2017 in der Form betroffen war, dass streikende Mitglieder der Verfügungsbeklagten sich auf der (öffentlichen) Zufahrtsstraße (X-Straße) unmittelbar vor dem Zufahrtstor zum Betriebsgelände der Verfügungsklägerin versammelten, so auch am 12. Juli 2017 zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr und gegen 16:00 Uhr.

Mit der daraufhin am 13. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift hat die Verfügungsklägerin behauptet, im vorgenannten Zeitraum hätten erneut unzulässige Blockaden der einzigen LKW-Zufahrt stattgefunden. Es sei angesichts der noch laufenden Streiks auch zu erwarten, dass im Rahmen einer der nächsten Streikmaßnahmen wiederum LKW-Fahrer daran gehindert würden, die einzige LKW- Einfahrt zum Betriebsgelände der Verfügungsklägerin – und auch die daneben bestehende und ebenfalls blockierte einzige reine LKW-Ausfahrt – zu nutzen. Hinzu komme, dass die X-Straße die einzige Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sei. Dadurch seien auch wiederum erhebliche Nachteile bei der fristgerechten Warenauslieferung zu erwarten, insbesondere im Rahmen des bereits zuvor stattgefundenen sog. Prime Days und in den Folgetagen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Zu- und Ausfahrtstraßen zu und aus dem Logistikzentrum FRA3 der Verfügungsklägerin in H an der X-Straße 1 (jeweils mit einem roten Kreis auf der rechten Seite in der Anlage ASt 8 markiert) und/oder eine andere Stelle des Straßenverlaufs von dem Kreisverkehr an der Ecke Y/Z in H, über die Z, die Straße B und die X-Straße (vgl. gelbe Markierung in der Anlage ASt 9) bis zu den in der Anlage ASt 8 jeweils mit einem roten Kreis auf der rechten Seite markierten Zu und Ausfahrten durch Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Logistikzentrums FRA3 der Verfügungsklägerin und/oder betriebsfremder Personen, zu denen die Verfügungsbeklagte aufgerufen hat, zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Lieferanten und/oder sonstigen zutrittswilligen Personen zu blockieren oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten LKW an der Ein-, Aus- oder Durchfahrt hindern, indem sie sich alleine oder mit weiteren Personen vor diesen Fahrzeugen positionieren.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvorstandes, angedroht.

3. Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, auf streikende Arbeitnehmer dahingehend einzuwirken, dass diese Betriebsblockaden nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 1. aufheben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt die Zurückweisung der Anträge. Sie hält diese schon für unzulässig, jedenfalls für unbegründet und bestreitet, unzulässige Blockaden vorgenommen oder geduldet zu haben; eine sog. Betriebsblockade habe zu keiner Zeit ansatzweise stattgefunden.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet, da ein Verfügungsanspruch nicht vorliegt, jedenfalls von der Verfügungsklägerin nicht hinreichend dargelegt worden ist.

Zu diesem Ergebnis ist die Kammer aufgrund der gemäß § 313 Abs. 3 ZPO wie folgt zusammengefassten Erwägungen gelangt:

I. Die Anträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Verfügungsklägerin hat ihr Untersagungsbegehren zu den hier allein in Frage stehenden einzelnen Streikmaßnahmen hinreichend, nämlich umfassend umschrieben. Soweit die zu untersagenden Blockademaßnahmen nur beispielhaft bestimmt sind („insbesondere”), führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern ggf. zur Unbegründetheit des Globalantrags, wenn er auch nur einen Fall erfasst, in dem die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht gegeben ist (vgl. dazu im vorliegenden Zusammenhang zuletzt etwa LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016 – 2 SaGa 1/15 – LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 103, LAG Berlin-Brandenburg 15. Juni 2016 – 23 SaGa 968/16 – BeckRS 2016, 73979, auch dokumentiert bei juris, jeweils mwN.). Das gilt auch für den Einwirkungsantrag zu 3.. Einer näheren Präzisierung, welche konkreten Einwirkungshandlungen gemeint sind, bedurfte es nicht, weil es maßgeblich auf das hinreichend bestimmte Ergebnis der Einwirkung ankommt, die im Verfügungsantrag zu 1. genannten Maßnahmen zu unterbinden (vgl. dazu etwa ArbG Hamburg 6. Juni 2013 – 29 Ga 9/13 – dokumentiert bei juris).

II. Der Verfügungsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet mit der Folge, dass auch die weitergehenden Anträge zu 2. und 3. keinen Erfolg haben können.

Es ist allgemein anerkannt, dass die rechtswidrige Blockierung einer Zufahrt zu einem Betriebsgelände zur Verhinderung der Zufahrt von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen als Streikmaßnahme rechtswidrig ist und als sog. Streikexzess einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbetrieb darstellt und Unterlassungsansprüche der Arbeitgeberin begründen kann (vgl. auch dazu zuletzt etwa LAG Berlin-Brandenburg 15. Juni 2016, aaO., mwN.). Allerdings sind dabei die berührten Rechts- bzw. Grundrechtspositionen (§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 14 GG und das nach Art. 13 GG ggf. einschlägige Hausrecht der Arbeitgeberin einerseits, das nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Streikrecht andererseits) zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Jedenfalls und insbesondere wenn – wie hier – die Streikmaßnahmen nicht auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin stattfinden (vgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa ArbG Hamburg 6. Juni 2013, aaO.), sondern außerhalb dieses Bereiches auf öffentlich zugänglichen Wegen und Plätzen, wenn auch vor den Toren der Arbeitgeberin, besteht kein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung jeglicher Streikmaßnahmen auf Zufahrtstraßen zum Betrieb der Arbeitgeberin. Zu beachten ist dann vielmehr auch, dass das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht der Verfügungsbeklagten auch das Recht der streikbeteiligten Arbeitnehmer und Gewerkschaftsfunktionäre (Streikposten)umfasst, Arbeitswillige zur Solidarität mit den Streikenden und zur Streikteilnahme überreden zu dürfen, solange es beim zulässigen gütlichen Zureden und bei Appellen an die Solidarität bleibt (vgl. auch dazu etwa LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016, aaO., mwN.). Entsprechend ist anerkannt (vgl. etwa LAG Hamburg 6. Februar 2013 – 5 SaGa 1/12 – AiB 2013, 726 – und weiter ErfK-Linsenmaier, 17. Aufl., Art. 9 GG Rn. 176 ff., mwN.), dass im Rahmen der auch verfassungsrechtlich nach Art. 9 Abs. 3 GG erlaubten Kommunikation zum Zwecke der (versuchten) Beeinflussung arbeitswilliger Arbeitnehmer und dritter zutrittswilliger Personen wie etwa LKW- Fahrer sogar kurzzeitige Zugangsbehinderungen unter Berücksichtigung auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sind. Danach ist es jedenfalls auch nicht zu beanstanden, wenn einzelne anliefernde LKW-Fahrer vor Befahren des Betriebsgeländes durch Streikteilnehmer auf die streikbedingte Situation aufmerksam gemacht werden und mit diesen freiwillig kommunizieren, sich jedoch jederzeit der Kommunikation entziehen können.

Im hier vorliegenden und allein zu bescheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist daneben zu beachten, dass eine Unterlassungsverfügung, die auf das Unterlassen einer bestimmten Streikmaßnahme im laufenden Streik abzielt, einer Befriedigungsverfügung gleichkommt und die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Deshalb ist an den Erlass der einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen. Die beantragte Unterlassungsverfügung muss zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung der Streikmaßnahme gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. auch dazu LAG Berlin-Brandenburg 15. Juni 2016, aaO., sowie – auch zum Folgenden – etwa LAG Hessen 7. November 2014 – 9 SaGa 1496/14 – NZA-RR 2015, 441, mwN.). Die einstweilige Verfügung ist umso eher zu erlassen, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme ist. Nach zutreffender Auffassung, der auch die Kammer folgt, ist allerdings im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) im summarischen Eilverfahren grundsätzlich zu verlangen, dass die Streikmaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch etwa LAG Hessen 2. Mai 2003 – 9 SaGa 637/03 – dokumentiert bei juris, LAG Sachsen 2. November 2007 – 7 SaGa 19/07 – NZA 2008, 59, LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016, aaO., jeweils mwN.). Die Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind insgesamt mit besonderer Umsicht zu handhaben, um eine Gefährdung der Koalitionsbetätigungsgarantie aus Artikel 9 Abs. 3 GG soweit wie möglich auszuschließen. Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn die offensichtliche Rechtswidrigkeit hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das Unterlassungsbegehren zur Überzeugung der Kammer – unabhängig von der Frage, ob dieses schon nach dem Globalantrag ausgeschlossen ist, der gerade nicht alle denkbaren Fälle fehlender Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Streikmaßnahmen ausschließt – auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Verfügungsklägerin in keinem einzigen Fall der (hier auch allein) angesprochenen LKW-Fahrer einlassungsfähig dargelegt und belegt hat (geschweige denn unter geeignetem Beweisantritt), dass diese durch ein exzessives Verhalten von Streikposten beeinflusst worden sind und nicht auf ihren Wunsch hin jederzeit ihre Fahrt – soweit überhaupt unterbrochen – fortsetzen konnten. Die Verfügungsklägerin hat dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur pauschal behauptet, obwohl die Verfügungsbeklagte dem schon schriftsätzlich substantiiert entgegengetreten war und auch dargelegt hatte, dass einzelne angehaltene bzw. angesprochene LKW-Fahrer lediglich gefragt worden seien, ob sie mit den Streikenden sprechen wollten oder nicht und dabei auch signalisiert worden sei, dass bei fehlendem Wunsch ungehindert weitergefahren werden könne sowie weiter, dass auf dieser Basis kein Fahrer länger als fünf Minuten aufgehalten worden sei, sondern allenfalls durch Abholung benötigter Papiere. Eine rechtswidrige „Blockade” folgt auch nicht schon und allein aus den ergänzend im Kammertermin überreichten Lichtbildern, auf denen auch nur einzelne LKW vor dem Zugangstor der Verfügungsbeklagten zu erkennen sind. Warum diesen Bildern allein und ohne weitergehenden Sachvortrag zwingend zu entnehmen sein soll, dass ein „Aufstau” durch blockierende Streikteilnehmer stattgefunden haben müsse, ist nicht nachvollziehbar und ebenso wenig einlassungsfähig dargelegt. Dies gilt um so mehr, als – wie insofern zuletzt auch nicht streitig war – auf dem ursprünglich schriftsätzlich überreichten Bild (Anlage ASt 8) gerade weitergehend zu erkennen ist, dass sich auf dem LKW-Parkplatz eine größere Menge von LKW befand und „gestaut” hatte, und zwar ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Tores und ohne unmittelbare Gegenwart von Streitteilnehmern oder – posten.

Entsprechend hat sich auch die Bedeutung des Hinweises der Verfügungsklägerin auf die ggf. einzusetzenden Rettungsfahrzeuge nicht erschlossen. Auch insofern (unabhängig vom weiteren Ausfahrttor) ist nicht ersichtlich und substantiiert dargelegt, dass und warum diese von Streikteilnehmern blockiert worden sind oder potentiell blockiert werden könnten. Ebenso ist aufgrund des pauschalen und behauptenden Vortrags der Verfügungsklägerin offen geblieben, warum nicht im Einsatz- oder Notfall jederzeit die Zu- und/oder Abfahrt hätte frei gemacht werden können. Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin – nach dem Vorstehenden schon kaum mehr erheblich – zu den behaupteten bzw. zu befürchtenden Nachteilen bei der fristgerechten Warenaus- und Belieferung, die allein auf das Verhalten der Streikteilnehmer zurückzuführen sein sollen, ist so völlig pauschal geblieben. Das gilt entsprechend für die ebenfalls nur pauschal und behauptend in den Raum gestellten vermeintlichen Blockademaßnahmen in den Jahren 2013 und 2014.

Auf der Grundlage des Parteivortrags vermag die Kammer somit keinen Verfügungsanspruch wegen einer rechtswidrigen exzessiven Streikmaßnahme in Form einer Betriebs- oder Fahrerblockade festzustellen, geschweige denn einen offensichtlich vorliegenden.

Die Verfügungsklägerin hat als unterliegende Partei entsprechend § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer auf der Grundlage des § 3 ZPO für beide Anträge jeweils in Höhe des doppelten Regelwertes für angemessen gehalten und festgesetzt.

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