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Streikende Arbeitnehmer – Streikbruchprämie und Maßregelungsverzicht

ArbG Potsdam, Az.: 4 Ca 2136/15, Urteil vom 30.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.12.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 180,00 Euro.

4. Gegen das Urteil findet Berufung durch die Beklagte statt.

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Busfahrer gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von xxx Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der xxx GmbH, betreibt den wesentlichen Teil des öffentlichen Personennahverkehrs xxx.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N DRB) Anwendung. Im Rahmen eines Arbeitskampfes rief die Gewerkschaft ver.di im Frühjahr 2015 zu Streikmaßnahmen auf. Konkret wurde der Betrieb der Beklagten in der Zeit vom 27.04. bis zum 10.05.2015 bestreikt.

Streikende Arbeitnehmer – Streikbruchprämie und Maßregelungsverzicht
Symbolfoto: Von David Tadevosian /Shutterstock.com

Noch vor Beginn des Streikes beschloss die Geschäftsführung der Beklagten am 27.04.2015 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, eine Prämie in Höhe von 30,00 Euro brutto, je geleistete Dienstschicht an einem Streiktag zu zahlen. Der Kläger nahm an den Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft teil, auch an den Tagen 30.04, 04.05., 06.05., 07.05. und 08.05.2015, für die er dienstplanmäßig eingeteilt war.

Nach Ende der Arbeitskampfmaßnahmen am 10.05.2015 schlossen die Tarifvertragsparteien am 12.05.2015 den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-N DRB, wobei sich die Parteien unter § 2 des Änderungstarifvertrages auf einen sogenannten Maßregelungsverzicht einigten.

§ 2 des Änderungstarifvertrages lautet:

„§ 2 Maßregelungsverzicht

Von arbeitsrechtlichen Maßregelungen( Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 10.05.2015 – 24.00 Uhr – durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an dem Streik im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitszeitkämpfen gehalten hat.“

Vorausgegangen war eine kontroverse Diskussion der Tarifvertragsparteien zum Inhalt und Umfang und der konkreten Ausformulierung der vereinbarten Maßregelungsklausel. Auch im Nachgang, anlässlich der Redaktionellen Fassung des Tarifvertrages, gab es zwischen den Tarifvertragsparteien noch Auseinandersetzungen über die Maßregelungsklausel. So teilte der Verhandlungsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg K. dem Verhandlungsführer der Gewerkschaft ver.di P. in einer e-mail vom 11.06.2015 mit:

„Ihrem zuvor telefonisch geäußerten Wunsch, die Maßregelungsklausel in § 2 nicht für unmittelbare arbeitsrechtliche Maßnahmen zu begrenzen, sondern weiter zu fassen und auch auf Geldleistungen zu erweitern, kann ich angesichts des tatsächlichen Verhandlungsverlaufs (gerade darüber hatten wir ausführlich gesprochen) und des darauf fußenden Wortlauts im Einigungspapier nicht entsprechen.

Die Maßregelungsklausel ist im Einigungspapier gerade deshalb so eng gefasst worden, weil einige unserer Mitglieder auf der Grundlage eines entsprechenden Gremiumbeschlusses als zulässige Maßnahmen der Gegenwehr im Arbeitskampf eine Streikbruchzulage gezahlt haben, die nicht durch die Maßregelungsklausel nachträglich neutralisiert werden sollte.“

Der Kläger, der die Forderung zunächst mit Schreiben vom 24.09.2015 sowie am 29.10.2015 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend machte, macht mit der am 28.12.2015 bei Gericht eingegangenen Klage die Zahlung der Prämie für die 6 Tage, an denen er wegen des Arbeitskampfes nicht so wie im Dienstplan vorgesehen arbeitete, geltend.

Er trägt vor, dass die Beklagte aufgrund des Maßregelungsverzichtes in § 2 des Änderungstarifvertrages verpflichtet sei, an ihn die Prämie zu zahlen. So diene ein tarifvertragliches Maßregelungsverbot der Wiederherstellung des Arbeitsfriedens nach Beendigung des Arbeitskampfes im Hinblick darauf, dass nicht alle Arbeitnehmer sich an dem Arbeitskampf beteiligt hatten. Der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens käme der Arbeitgeber aber dann nicht nach, wenn er die Ungleichbehandlung zwischen streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern dadurch aufrecht erhalte, dass die Zulage den streikenden Arbeitnehmern verwehrt und dadurch die Benachteiligung allein deshalb erfolge, weil sich diese am Arbeitskampf beteiligt hätten.

Das zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Maßregelungsverbot erfasse auch die Zahlung der Streikbruchprämie, selbst wenn diese nicht ausführlich genannt würde. So habe diese Aufzählung in der tariflichen Regelung, nämlich Abmahnung, Entlassung nur beispielhaften Charakter. Sie sei nicht abschließend. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem verwendeten Zusatz „o.ä.“.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass schon bei den Verhandlungen über den Wortlaut der Klausel von den Arbeitgebervertretern klargestellt worden sei, dass gezahlte Streikbruchprämien nicht unter die Maßregelungsklausel fallen sollten, da sie nicht im Nachhinein ad absurdum geführt werden sollten, und dass entweder eine „kleine“, d.h. nicht rückwirkende sondern nur auf zukünftige arbeitsrechtliche Maßregelungen beschränkte Maßregelungsklausel vereinbart wird oder es zu gar keiner kommen sollte.

Sie trägt weiter vor, dass die Gewährung von Streikbruchprämien ein zulässiges Arbeits-kampfmittel sei, wobei es letztlich in der Entscheidung des jeweiligen Arbeitnehmers liege, ob er das Angebot der Prämie annehme oder nicht und sich am Streik beteilige. Damit sei die gezahlte Prämie keine Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB. Woraus sich ergebe, dass die Prämie jedenfalls nicht an den Kläger zu zahlen gewesen ist. So hätten die Tarifvertragsparteien auch gerade nicht die Aufhebung jeder, auch der über den Schutz des 612 a BGB hinausgehenden Maßregelungen vereinbart.

Im Übrigen hätten die Tarifvertragsparteien auch kein Maßregelungsverbot, sondern nur einen Maßregelungsverzicht vereinbart. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung, da danach von arbeitsrechtlichen Maßnahmen abgesehen werde.

Eine Rücknahme bereits durchgeführter Maßnahmen sei hingegen nicht vereinbart bzw. vorgesehen. Es handele sich deswegen um einen rein zukunftsbezogenen Verzicht.

Daraus folge, dass nach Vereinbarung der tarifvertraglichen Regelung Kündigungen, Abmahnungen o.ä. arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht mehr vorgenommen werden durften, sofern diese die zulässige Ausübung des Streikrechtes in dem Arbeitskampf zum Anlass hatten.

Da der Anspruch auf die ausgelobte Prämie bereits mit dem 28.04.2015 entstand und spätestens am 10.05.2015 endete, sei die behauptete Benachteiligung somit jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der tariflichen Regelung bereits beendet gewesen.

Auch ein Vergleich zu anderen Maßregelungsklausel, würde zeigen, dass kein Anspruch auf die Prämie bestehe. So läge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.07.1993 eine Tarifregelung zu Grund nach der jede Maßregelung unterbliebe oder rückgängig zu machen sei Vorliegend sei aber nicht jede Maßregelung betroffen und es sei insbesondere keine Pflicht zur Rückgängigmachung vereinbart worden.

Schließlich zeige auch die Entstehungsgeschichte der tarifvertraglichen Regelung, dass die Streikbruchprämien gerade nicht von der Maßregelungsklausel erfasst sein sollten, da die Tarifvertragsparteien den Tarifvertragstext trotz wiederholter Forderung der Gewerkschaft ver.di weder vor Unterzeichnung des Änderungstarifvertrages noch in den Reaktions-verhandlungen geändert hätten.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Akte und die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Erörterung waren

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat nach dem tariflichen Maßregelungsverbot Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der an die nicht streikenden Arbeitnehmer gezahlten Prämie.

Der Anspruch folgt unmittelbar aus der tariflichen Regelung, da die Tarifvertragsparteien vereinbarten Maßregelungen zu unterlassen.

Dabei mag zunächst dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, die Zahlung einer Streikbruchprämie ein grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel und damit keine Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB zu verstehen gewesen ist.

So hat das Bundesarbeitsgericht zwar in der von den Parteien zitierten Entscheidung vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, ausgeführt, dass es dazu neige, die Gewährung einer sogenannten echten „Streikbruchprämie“ während des Arbeitskampfes als grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel anzusehen (BAG, 1 AZR 676/92 Rz. 28 zitiert nach Juris). Dies da kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz festgestellt werden könne, wenn die Zahlung unterschiedslos allen Arbeitnehmern angeboten werde und die Beeinträchtigung der gewerkschaftlichen Kampfführung allein noch keine unzulässige Störung der koalitionsmäßigen Betätigung darstelle (BAG a.a.O., Rz 33).

Jedoch wird auch nach der Entscheidung des BAG mit guten Gründen die Unzulässigkeit der Gewährung von Streikbruchprämien vertreten (vgl. Otto, Arbeitskampf und Schlichtungsrecht 2006, § 12, Rz 45).

Das von den Tarifvertragsparteien vereinbarte tarifliche Maßregelungsverbot hat vorliegend jedoch einen weitergehenden Inhalt. So haben die Parteien vereinbart, von arbeitsrechtlichen Maßregelungen aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 10.05.2015 durchgeführt wurden, abzusehen, soweit sich die Teilnahme am Streik im Rahmen der Regelung für rechtmäßige Arbeitszeitkämpfe gehalten hat.

Dass die Beteiligung des Klägers an dem Arbeitskampf sich nicht in diesem Rahmen gehalten hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Damit haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, vorgenommene Differenzierungen auf Grund der Teilnahme an dem Arbeitskampf zu unterlassen.

Dies beinhaltet, dass jegliche unterschiedliche Behandlung, auch soweit sie während des Arbeitskampfes zulässig gewesen sein sollte unterlassen bzw. aufgehoben wird.

Die von den Tarifparteien vereinbarte Maßregelungsklausel erfasst entgegen der Auffassung der Beklagten somit auch die Zahlung von Streikbruchprämien. So haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass von arbeitsrechtlichen Maßregelungen, die in einem Klammerzusatz beispielhaft erwähnt sind, abgesehen wird. Damit stellen die Tarifvertragsparteien klar, dass hierunter jede arbeitsrechtliche Maßregelung zu fassen ist. Die Verwendung des Wortes „jede“ ist dazu nicht notwendig. So wird durch die Regelung eindeutig klar, dass es hiervon keine Ausnahme geben soll. Zum einen werden 2 mögliche Maßregelungen ausdrücklich als Beispiel benannt. Zum anderen ist, soweit von Maßregelungen gesprochen wird, die Verwendung des Wortes „jede“ sprachlich entbehrlich, da keine Einschränkung erfolgt und auch ohne die Verwendung des Wortes „jede“ somit alle Maßregelungen erfasst sind.

Die Nichtzahlung der Streikbruchprämie ist auch eine Maßregelung im Tarifsinne. So erfasst die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung nicht nur Maßregelungen im Sinne des § 612a BGB. Es kommt nur auf eine unterschiedliche Behandlung von streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an.

Dies ergibt sich daraus, dass die Maßregelungsklausel die Wiederherstellung des Arbeitsfriedens nach Beendigung des Arbeitskampfes zum Ziel hat.

Die Beklagte hat bei der Zahlung der Zulage aber allein an die unterschiedliche Streikbeteiligung angeknüpft. Diese unterschiedliche Behandlung der streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmer ist für die streikenden Arbeitnehmer eine Benachteiligung, die allein deswegen erfolgte, weil sie sich am Arbeitskampf beteiligt haben. Die im Arbeitskampf gegebene Scheidung der Belegschaft in streikende und nicht streikende Arbeitnehmer wird damit über das Ende des Arbeitskampfes hinaus aufrechterhalten. Das steht aber der Wiederherstellung des Arbeitsfriedens im Betrieb, die mit dem Maßregelungsverbot bewirkt werden soll, entgegen (vgl. auch BAG a.a.O., Rz 49).

Deswegen ist unter Maßregelung i.S.d. Vereinbarung jede unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verstehen, die nach der Teilnahme am Arbeitskampf unterscheidet und geht damit über die Regelung des § 612 a BGB hinaus.

Ausnahmen von der Maßregelungsklausel sind explizit zwischen den Tarifvertragsparteien zu vereinbaren (Hexler a.a.O., Rz 9).

Die von den Tarifvertragsparteien abgeschlossene Regelung kann auch nicht, wie die Beklagte meint, so ausgelegt werden, dass unterschiedliche Behandlungen aus Anlass der Teilnahme am Arbeitskampf lediglich nicht durchgeführt, nicht aber aufgehoben werden. Zwar spricht der Wortlaut der Regelung dafür, dass „von arbeitsrechtlichen Maßregelungen abgesehen wird“, dafür, dass unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitskampfes, seien sie Maßregelungen i.S.d. § 612 a BGB oder nicht, nicht aufgehoben, sondern nur nach dem 12.05.2015 nicht durchgeführt werden.

Jedoch ist dabei zu beachten, dass jegliche Maßregelungsklausel, wie auch immer sie gefasst ist, ausschließlich für die Vergangenheit wirkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Maßregelungsklausel der Arbeitskampf beendet ist. Für die Zukunft können darüber hinaus Maßregelungsklauseln nicht abgeschlossen werden, weil rechtswidrige Arbeitskämpfe damit von Anfang an sanktionslos gestellt würden (Hexel in Henssler/Moll/Bepler, der Tarifvertrag Teil 5 Katalog typischer Tarifnormen, Rz 5).

Damit ist aber auch klar, dass jede Maßregelung i.S.v. unterschiedlicher Behandlung von Streikteilnehmenden und Nichteilnehmenden bei Vereinbarung eines Maßregelungsverzichtes oder -verbotes unzulässig sind, auch wenn die Parteien „nur“ vereinbaren, dass von Maßregelungen abgesehen werden soll.

Schon der Umstand, dass die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht davon abhängig sein kann, ob sie im konkreten Fall am 12. oder 13.05.2015 ausgesprochen wurde, zeigt dies.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB, wobei die Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klage am 31.12.2015 eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Ziff. 2 b zuzulassen, da sich der Geltungsbereich des Tarifvertrages auf das gesamte Land Brandenburg und nicht nur auf den Bezirk des Arbeitsgerichtes Potsdam erstreckt und es um dessen Auslegung geht.

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