Den Rechtsweg für die Energiepreispauschale suchte ein bayerischer Paketzusteller vor dem Arbeitsgericht, nachdem er von seinem ehemaligen Chef 300 Euro einforderte. Es ist völlig offen, ob die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber eine klassische Lohnforderung darstellt oder den Gang zu einem fachfremden Gericht erzwingt.
Übersicht:
- Welches Gericht ist für den Streit um die Energiepreispauschale zuständig?
- Auf welchen Gesetzen basiert der Anspruch auf die Energiepreispauschale?
- Warum beharrte der Paketzusteller auf dem Arbeitsgericht?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Energiepreispauschale trotz Kündigung vom Arbeitgeber verlangen?
- Muss ich für die Energiepreispauschale wirklich vor dem Finanzgericht klagen?
- Kann ich die Energiepreispauschale direkt über die Einkommensteuererklärung erhalten?
- Wer trägt die Kosten bei einer Verweisung an das Finanzgericht?
- Zählt die Energiepreispauschale rechtlich als Arbeitslohn oder als Steuererstattung?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 7 Ta 81/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 17.10.2023
- Aktenzeichen: 7 Ta 81/23
- Verfahren: Beschwerde gegen die Verweisung an das Finanzgericht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Steuerrecht
Finanzgerichte sind zuständig für Klagen gegen Arbeitgeber auf Zahlung der staatlichen Energiepreispauschale.
- Die Pauschale ist eine staatliche Steuerleistung und kein klassischer Arbeitslohn
- Der Arbeitgeber zahlt das Geld nur als ausführende Stelle für den Staat aus
- Gesetze aus dem Steuerrecht bestimmen den rechtlichen Kern des gesamten Streits
- Arbeitsgerichte entscheiden nur über private Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Firmen
- Zahlt der Arbeitgeber nicht, erhalten Bürger das Geld über ihre Steuererklärung
Welches Gericht ist für den Streit um die Energiepreispauschale zuständig?

Im September 2022 sollte sie auf den Konten fast aller Erwerbstätigen landen: die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Der Staat wollte damit die explodierenden Energiekosten abfedern. Doch was passiert, wenn das Geld nicht fließt? Ein Paketzusteller aus Bayern wollte diese Summe von seinem ehemaligen Chef einklagen und zog vor das Arbeitsgericht. Doch dort erlebte er eine Überraschung. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste in einer Grundsatzentscheidung klären, ob für diese staatliche Leistung, die über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, überhaupt die Arbeitsgerichte zuständig sind oder ob der Weg zu den Finanzgerichten führen muss.
Ein 300-Euro-Streit entwickelte sich so zu einer komplexen juristischen Auseinandersetzung über die Grenzen zwischen bürgerlichem Recht und öffentlichem Recht.
Der Fall: Ein Paketzusteller fordert sein Geld
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist alltäglich. Ein Mann arbeitete seit dem 1. August 2021 als Paketzusteller für ein Unternehmen. Sein monatliches Bruttoentgelt lag bei 1.950 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch im Herbst des Jahres 2022, nachdem der Mitarbeiter selbst zum 30. September 2022 gekündigt hatte.
Nach dem Ende der Beschäftigung blieben Zahlungen offen. Der ehemalige Angestellte wartete vergeblich auf seinen Lohn für den letzten Monat September. Zudem vermisste er die staatliche Energiepreispauschale von 300 Euro, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Regelfall mit dem September-Gehalt hätte ausgezahlt werden sollen.
Am 23. Januar 2023 reichte der Mann Klage beim Arbeitsgericht Bayreuth ein. Er forderte einerseits den ausstehenden Bruttolohn von 1.950 Euro und andererseits die 300 Euro Energiepreispauschale netto. Für ihn war die Sache klar: Sein Ex-Chef schuldet ihm Geld, also ist das Arbeitsgericht zuständig.
Die prozessuale Weichenstellung durch das Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht Bayreuth sah dies jedoch differenzierter. Die Richter erkannten sofort, dass hier zwei völlig unterschiedliche Rechtsmaterien vermischt wurden.
Der Lohnanspruch resultierte direkt aus dem Arbeitsvertrag – eine klassische bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Die Energiepreispauschale hingegen basiert auf dem Einkommensteuergesetz (EStG). Um das Verfahren sauber zu halten, trennte das Gericht am 19. Juni 2023 die Klage auf die Energiepreispauschale vom restlichen Lohnstreit ab.
Am 20. Juni 2023 wiesen die Richter den Paketzusteller darauf hin, dass für die Energiepreispauschale wahrscheinlich gar nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sei. Da der Zusteller seine Klage vor dem Arbeitsgericht nicht zurücknahm, fasste das Gericht am 4. Juli 2023 einen sogenannten Verweisungsbeschluss. Es erklärte den „Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten“ für nicht eröffnet und verwies den Fall an das Finanzgericht Nürnberg.
Gegen diese „Zwangsumleitung“ wehrte sich der Paketzusteller. Er legte am 12. Juli 2023 sofortige Beschwerde ein. Der Fall landete somit zur Überprüfung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Auf welchen Gesetzen basiert der Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Um den Streit um die Zuständigkeit zu verstehen, ist ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen unerlässlich. Die Energiepreispauschale war keine Erfindung des Arbeitsrechts, sondern eine steuerrechtliche Maßnahme.
Geregelt ist der Anspruch in den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zentral ist hierbei § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Paragraph verpflichtet Arbeitgeber, die Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen, wenn diese am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht waren.
Die Zwitterstellung des Arbeitgebers
Das Gesetz konstruiert hier eine besondere Rolle für die Unternehmen. Der Arbeitgeber zahlt das Geld zwar aus, er tut dies aber nicht aus eigener Tasche oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Er handelt vielmehr als „beliehener Unternehmer“ oder als verlängerter Arm der Finanzverwaltung. Das Geld, das er auszahlt, holt er sich über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer vom Staat zurück.
Diese Konstruktion führt zu der zentralen juristischen Frage: Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, verklagt man ihn dann als privaten Vertragspartner (Arbeitsgericht) oder als ausführendes Organ der Steuerverwaltung (Finanzgericht)?
Warum beharrte der Paketzusteller auf dem Arbeitsgericht?
In seiner Beschwerdebegründung argumentierte der Paketzusteller vehement für den Verbleib vor dem Arbeitsgericht. Seine Logik war pragmatisch und orientierte sich an der Sicht eines Laien.
Er führte an, dass er alle Voraussetzungen des § 117 EStG erfülle: Er war am Stichtag (1. September 2022) angestellt und hatte die passende Steuerklasse. Das Gesetz sage eindeutig, dass er das Geld „vom Arbeitgeber“ erhalte. Da sich seine Klage also gegen den Arbeitgeber richte und dieser zur Zahlung verpflichtet sei, mü
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Experten-Kommentar
Das größere Problem kommt meist erst nach der Verweisung an das Finanzgericht. Viele spezialisierte Arbeitsrechtler haben vor den Steuergerichten kaum Routine und scheuen den massiven bürokratischen Mehraufwand für eine so geringe Summe. Für den Kläger bedeutet dieser juristische Umweg oft das Ende seines Vorhabens, da die Prozesskosten das Ziel schnell übersteigen.
Vorsicht bei solchen prozessualen Manövern, denn sie dienen oft nur der Zeitgewinnung. Ich sehe regelmäßig, dass Unternehmen Zuständigkeitsfragen als taktisches Werkzeug nutzen, um berechtigte Kleinforderungen schlichtweg auszusitzen. Ohne eine starke Rechtsschutzversicherung geben die meisten Mandanten an diesem Punkt entnervt auf, womit der Arbeitgeber sein Ziel einer billigen Erledigung erreicht hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Energiepreispauschale trotz Kündigung vom Arbeitgeber verlangen?
Ja. Sie können die Pauschale verlangen, sofern Sie am 1. September 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis standen. Laut § 117 EStG ist allein dieser Stichtag maßgeblich. Eine spätere Kündigung zum 30. September schadet Ihnen nicht. Die Kündigung vernichtet Ihren gesetzlichen Anspruch keinesfalls.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Arbeitgeber die 300 Euro Pauschale an anspruchsberechtigte Beschäftigte auszahlen. Beim klagenden Paketzusteller endete das Arbeitsverhältnis erst zum 30. September. Das Gericht bestätigte den Anspruch dem Grunde nach. Die Klage vor dem Arbeitsgericht scheiterte jedoch an der Zuständigkeit. Für Streitigkeiten über die Pauschale sind ausschließlich die Finanzgerichte zuständig. Das Arbeitsgericht darf hier rechtlich nicht entscheiden.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Ihr Arbeitsvertrag am 1. September 2022 rechtlich noch gültig war. Wenden Sie sich bei einer Zahlungsverweigerung zeitnah an das zuständige Finanzamt oder Finanzgericht.
Muss ich für die Energiepreispauschale wirklich vor dem Finanzgericht klagen?
Ja. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für Streitigkeiten über die Energiepreispauschale rechtlich nicht eröffnet. Laut dem Landesarbeitsgericht Nürnberg müssen Sie zwingend vor dem Finanzgericht klagen. Dies liegt daran, dass die Pauschale keine arbeitsvertragliche Leistung darstellt. Es handelt sich um eine rein steuerrechtliche Angelegenheit.
Der Arbeitgeber handelt hier nicht als privater Vertragspartner, sondern als verlängerter Arm des Staates. Er fungiert rechtlich als beliehener Unternehmer der Finanzverwaltung. Da die Ansprüche aus dem Einkommensteuergesetz resultieren, ist die Materie öffentlich-rechtlich. Das Arbeitsgericht darf hier keine Entscheidung treffen. Es muss Klagen wegen Unzuständigkeit an das Finanzgericht verweisen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte diese Trennung ausdrücklich. Ein Umweg führt nur zu Zeitverlust.
Unser Tipp: Reichen Sie Ihre Klage direkt beim zuständigen Finanzgericht ein. So vermeiden Sie langwierige Verweisungsbeschlüsse und unnötige Gerichtskosten durch den falschen Rechtsweg.
Kann ich die Energiepreispauschale direkt über die Einkommensteuererklärung erhalten?
Ja, Sie können die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro direkt über Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Dies ist oft der sicherste Weg. Wenn Ihr Arbeitgeber die Auszahlung verweigert, müssen Sie nicht zwingend klagen. Das Finanzamt setzt die Pauschale dann im Rahmen der Veranlagung fest.
Die Energiepreispauschale ist keine Erfindung des Arbeitsrechts, sondern eine steuerrechtliche Maßnahme gemäß Einkommensteuergesetz. Der Arbeitgeber fungiert hierbei lediglich als staatliche Zahlstelle. Er verrechnet den Betrag mit der Lohnsteueranmeldung. Zahlt der Betrieb nicht, entfällt der Umweg über den Mittelsmann. Statt ein Prozessrisiko vor dem Arbeitsgericht einzugehen, nutzen Sie den direkten Verwaltungsweg. Das Finanzamt prüft Ihre Berechtigung im Veranlagungsverfahren automatisch. So erhalten Sie die 300 Euro ohne Anwaltszwang oder Gerichtskosten direkt vom Staat.
Unser Tipp: Reichen Sie Ihre Steuererklärung zeitnah ein und prüfen Sie den Steuerbescheid auf die Anrechnung der Pauschale. Vermeiden Sie kostspielige Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber.
Wer trägt die Kosten bei einer Verweisung an das Finanzgericht?
Bei einer Verweisung trägt derjenige die Mehrkosten, der das Verfahren am falschen Gericht fortführt oder letztlich verliert. Im Arbeitsrecht ist die erste Instanz für Arbeitnehmer oft gerichtskostengünstiger oder sogar kostenprivilegiert. Mit der „Zwangsumleitung“ an das Finanzgericht greifen jedoch die strengeren Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wer gegen die Verweisung klagt, wie der Paketzusteller im Urteil, riskiert zusätzliche Gebühren. Im Finanzgerichtsprozess fallen sofort Gerichtskosten an, die der Kläger oft vorschießen muss. Anders als im Arbeitsrecht fehlt der Schutz vor gegnerischen Anwaltskosten. Unterliegt der Kläger am Finanzgericht, zahlt er sämtliche Kosten nach dem Streitwert. Das bedeutet ein höheres finanzielles Risiko als vor dem Arbeitsgericht. Dort fallen in der ersten Instanz regulär keine gegnerischen Anwaltskosten an. Wer am falschen Gericht beharrt, zahlt am Ende drauf.
Unser Tipp: Klären Sie vor einer Klageerweiterung unbedingt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob Steuerrecht abgedeckt ist. So vermeiden Sie teure Überraschungen bei einer Verweisung.
Zählt die Energiepreispauschale rechtlich als Arbeitslohn oder als Steuererstattung?
Die Energiepreispauschale gilt rechtlich nicht als Arbeitslohn, sondern stellt eine steuerliche Leistung des Bundes dar. Ihr reguläres Gehalt resultiert direkt aus dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Die Pauschale basiert hingegen auf den §§ 112 ff. Einkommensteuergesetz. Der Arbeitgeber fungiert hier lediglich als technische Auszahlungsstelle für den Staat.
Juristisch erfolgt eine scharfe Trennung zwischen zwei Rechtskreisen. Ihr Lohnanspruch ist eine Privatschuld Ihres Arbeitgebers. Die Pauschale von 300 Euro ist dagegen öffentlich-rechtlicher Natur. Der Chef zahlt diese Summe als „beliehener Unternehmer“ für den Staat aus. Er verrechnet den Betrag intern mit der Lohnsteuer-Anmeldung. Fehlt das Geld, schuldet der Chef technisch gesehen keinen Lohn. Diesen Anspruch machen Sie stattdessen über die Einkommensteuererklärung geltend.
Unser Tipp: Mahnen Sie ausstehenden Lohn beim Arbeitgeber schriftlich an. Die fehlende Pauschale fordern Sie jedoch besser direkt über Ihre Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LAG Nürnberg – Az.: 7 Ta 81/23 – Beschluss vom 17.10.2023
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