Eine Arbeitnehmerin in Schleswig-Holstein beeinflusste den Streitwert bei einer DSGVO-Auskunftsklage maßgeblich, als sie gerichtlich gegen eine Abmahnung in ihrer Personalakte vorging. Trotz eines deutlich niedrigeren Antrags ihres Anwalts trieb der zusätzliche Anspruch auf eine DSGVO-Entschädigung den Wert des gesamten Verfahrens auf 12.900 Euro.
Übersicht:
- Wie wird der Streitwert bei einer DSGVO-Auskunftsklage im Arbeitsrecht berechnet?
- Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Streitwert bei Datenschutzklagen?
- Wer stritt gegen wen und worum ging es genau?
- Welche Argumente brachte der Anwalt in der Beschwerde vor?
- Wie entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein?
- Was bedeutet der Grundsatz der materiellen Streitwertwahrheit?
- Warum ist die Trennung von Auskunft und Schadenersatz so wichtig?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für zukünftige Prozesse?
- Was gilt jetzt für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Werden Auskunft und Schadensersatz im Arbeitsrecht beim Streitwert addiert?
- Kann das Gericht einen höheren Streitwert als beantragt festsetzen?
- Warum treibt die DSGVO-Auskunft den Streitwert bei einer Abmahnung hoch?
- Gilt die Streitwert-Addition auch wenn die Auskunft nur den Schaden vorbereitet?
- Wie teuer wird ein Vergleich durch zusätzliche Datenschutzforderungen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Ta 63/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 20.07.2022
- Aktenzeichen: 2 Ta 63/22
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Arbeitsrecht
Gericht erhöht Streitwert bei kombinierten Klagen auf Datenauskunft und Schadensersatz deutlich.
- Alle Auskunfts- und Kopierwünsche zählen zusammen pauschal fünftausend Euro beim Streitwert
- Eine zusätzliche Geldentschädigung wegen Datenschutz-Verstößen bildet einen eigenen, separaten Streitwert
- Die Forderung zur Entfernung einer Abmahnung entspricht wertmäßig einem vollen Bruttomonatsgehalt
- Richter dürfen den Streitwert auch über den ursprünglichen Antrag hinaus heraufsetzen
- Anwalts-Beschwerden gegen den Streitwert sind zulässig bei Gebühren-Unterschieden über zweihundert Euro
Wie wird der Streitwert bei einer DSGVO-Auskunftsklage im Arbeitsrecht berechnet?
Wenn der eigentliche Prozess endet, beginnt oft ein neuer Streit: der Kampf um das Honorar. Für Anwälte und ihre Mandanten ist der sogenannte Gegenstandswert (oder Streitwert) die wichtigste Währung. Er bestimmt, wie teuer ein Verfahren wird und wie viel der Rechtsbeistand am Ende abrechnen darf. Besonders komplex wird diese Rechnung, wenn moderne Datenschutzrechte auf das klassische Arbeitsrecht treffen.

Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt exemplarisch, wie tief Gerichte in die Details gehen müssen, um Preisschilder an abstrakte Rechte zu hängen. Im Zentrum stand eine Arbeitnehmerin, die nicht nur gegen eine Abmahnung vorging, sondern auch umfassende Auskunft über ihre Daten verlangte – inklusive einer Entschädigung in Geld. Das Gericht musste klären: Wie viel ist das Wissen über die eigenen Daten wert? Und darf das Gericht dem Anwalt mehr Honorar zusprechen, als dieser eigentlich gefordert hat?
Am 20. Juli 2022 fällten die Richter unter dem Aktenzeichen 2 Ta 63/22 eine Entscheidung, die für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Anwälte gleichermaßen von hoher finanzieller Bedeutung ist.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Streitwert bei Datenschutzklagen?
Um die Brisanz dieses Falles zu verstehen, muss man zunächst das System der anwaltlichen Vergütung in Deutschland betrachten. Anders als in vielen anderen Ländern oder Branchen, schreiben Anwälte im Zivil- und Arbeitsrecht nicht zwingend Stundenrechnungen. Stattdessen richtet sich ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Logik des Gesetzes ist simpel: Je wichtiger die Sache, desto höher die Gebühr. Bei einer Klage auf Zahlung von 10.000 Euro ist der Streitwert genau diese Summe. Doch wie bewertet man Forderungen, die nicht direkt auf Geld gerichtet sind? Wie viel ist die Entfernung eines ungerechtfertigten Tadels aus der Personalakte wert? Und vor allem: Welchen Wert hat die Auskunft darüber, ob und welche Daten ein Unternehmen an Drittanbieter im Ausland gesendet hat?
Die Rolle der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Seit Einführung der DSGVO nutzen Arbeitnehmer verstärkt ihre Rechte aus Artikel 15 DSGVO. Dieser Artikel gibt jeder Person das Recht, vom Verantwortlichen (hier dem Arbeitgeber) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Falls ja, hat die Person ein Recht auf Auskunft über diese Daten sowie auf eine Kopie derselben.
Zusätzlich kommt oft Artikel 82 DSGVO ins Spiel. Dieser gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn gegen die Verordnung verstoßen wurde. Arbeitnehmer nutzen diese Kombination häufig taktisch: Die Auskunft macht Arbeit (Druckmittel), und der Schadensersatz kostet Geld.
Für die Gerichte stellt sich die schwierige Aufgabe, diese „Waffen“ im Arbeitskampf monetär zu bewerten. Ist die Auskunft nur ein Hilfsmittel für den Schadensersatz oder hat sie einen eigenen Wert? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über Tausende Euro an Prozesskosten.
Wer stritt gegen wen und worum ging es genau?
Die Geschichte beginnt mit einem Konflikt am Arbeitsplatz. Eine Arbeitnehmerin war unzufrieden mit einer Abmahnung, die ihr Arbeitgeber am 24. September 2021 ausgesprochen hatte. Doch sie beließ es nicht bei der Abwehr dieser Disziplinarmaßnahme. Ihr Anwalt zündete die nächste Stufe und forderte umfassende datenschutzrechtliche Aufklärung.
Am 28. Januar 2022 reichte der Rechtsbeistand der Frau Klage beim Arbeitsgericht Neumünster ein. Die Liste der Forderungen war lang und detailliert:
- Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
- Einsichtnahme in die Personalakte.
- Umfassende Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO (Verarbeitungszwecke, Empfänger, Speicherfristen, Herkunft der Daten, Profiling).
- Spezialauskunft nach Art. 46 DSGVO über Datenübermittlungen in Drittstaaten und dortige Garantien.
- Herausgabe von Kopien aller personenbezogenen Daten.
- Zahlung einer Entschädigung (Schadensersatz) in Höhe von 5.000 Euro gemäß Art. 82 DSGVO.
Der inhaltliche Streit wurde teilweise beigelegt. Der Arbeitgeber erkannte den Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte an. Am 7. Juni 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich, womit das Verfahren in der Hauptsache beendet war.
Doch damit war die Akte nicht geschlossen. Nun ging es um die Kosten. Das Arbeitsgericht Neumünster musste festsetzen, wie hoch der Streitwert für das Verfahren war, um die Gebühren des Anwalts berechnen zu können.
Der Beschluss der Vorinstanz
Das Arbeitsgericht Neumünster nahm den Taschenrechner zur Hand und kam in seinem Beschluss vom 4. Juli 2022 auf eine Summe von 7.900 Euro. Die Rechnung der ersten Instanz sah wie folgt aus:
- Für die Entfernung der Abmahnung: 2.400 Euro (ein Bruttomonatsgehalt).
- Für die Einsicht in die Personalakte: 500 Euro.
- Für das gesamte Datenschutz-Paket (Auskunft, Kopien, Drittland-Infos UND die 5.000 Euro Schadensersatzforderung): pauschal 5.000 Euro.
Diese Zusammenfassung ärgerte den Anwalt der Arbeitnehmerin. Er sah seine Arbeit und das Risiko des Falls unterbewertet. Er legte sofortige Beschwerde ein.
Welche Argumente brachte der Anwalt in der Beschwerde vor?
Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin wollte sich mit der pauschalen Abfertigung nicht zufriedengeben. In seiner Beschwerde argumentierte er, dass die verschiedenen Anträge nicht einfach in einen Topf geworfen werden dürften.
Er verwies auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az. 25 Ca 34/22 vom 14.06.2022). Dort hatte das Gericht für ähnliche Anträge jeweils Einzelwerte angesetzt. Der Anwalt forderte, die Anträge auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), auf Drittland-Informationen (Art. 46 DSGVO) und auf Kopien separat zu bewerten. Nach seiner Rechnung müssten diese Positionen einzeln Geld bringen.
Interessanterweise argumentierte er bei der Entschädigung (dem 5.000-Euro-Antrag) eher zurückhaltend. Er meinte, dieser reine Zahlungsantrag sei im Kontext der Auskunftsklage niedriger zu bewerten, womöglich nur mit 500 Euro, da es sich „lediglich um einen Zahlungsanspruch“ handele.
Insgesamt beantragte der Jurist, den Streitwert auf 9.400 Euro heraufzusetzen. Er wollte also eine Erhöhung um 1.500 Euro gegenüber dem Beschluss aus Neumünster. Was er zu diesem Zeitpunkt noch nicht ahnte: Sein Antrag sollte der Auslöser für eine noch viel deutlichere Korrektur sein – zu seinen Gunsten, aber mit einer Begründung, die er so nicht vorgetragen hatte.
Wie entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nahm sich der Sache an und prüfte die Bewertung der einzelnen Klageanträge von Grund auf neu. Die Richter der 2. Kammer kamen zu einem Ergebnis, das den Beschwerdeführer überrascht haben dürfte. Sie erhöhten den Streitwert nicht nur auf die geforderten 9.400 Euro, sondern setzten ihn auf 12.900 Euro fest.
Das Gericht zerlegte den Fall in seine Einzelteile und bewertete jeden Antrag juristisch sauber. Dabei entwickelten die Richter eine klare Linie für die Höhe des Gegenstandswerts in Datenschutzfällen.
1. Das Datenschutz-Paket (Auskunft und Kopie)
Zunächst betrachtete das Gericht die Anträge 3, 4 und 5. Hierbei handelte es sich um das reine Informationsbegehren: Was weiß der Arbeitgeber über die Mitarbeiterin? Wohin gehen die Daten? Darf ich eine Kopie haben?
Das LAG entschied, diese Anträge zusammenzufassen.
„Die Anträge zu Ziffer 3 bis 5 […] sind als typische Datenauskunftsklage nach Art. 15 DSGVO einheitlich pauschal mit insgesamt € 5.000,00 anzusetzen.“
Warum diese Pauschale? Das Gericht erklärte ausführlich den Zweck der Auskunft. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist kein Selbstzweck. Es dient dazu, der betroffenen Person erst die Möglichkeit zu geben, weitere Rechte wahrzunehmen. Wer nicht weiß, was gespeichert ist, kann auch keine Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Berichtigung (Art. 16 DSGVO) verlangen.
Die Richter betonten, dass die Auskunft eine „Hilfsfunktion“ hat. Sie schafft Transparenz. Dass aus dieser Auskunft später vielleicht ein Schadensersatzanspruch entstehen könnte, ist nicht der primäre Zweck. Deshalb sei es sachgerecht, für das gesamte Informationsbündel (Auskunft, Drittland-Info, Kopie) einen einheitlichen Wert von 5.000 Euro anzusetzen. Damit lag das Gericht deutlich über den Einzelwerten, die der Anwalt gefordert hatte, fasste sie aber dogmatisch sauber zusammen.
2. Der Anspruch auf eine DSGVO-Entschädigung
Der entscheidende Hebel für die massive Erhöhung des Streitwerts lag jedoch im Antrag Nummer 6: der Forderung nach 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen Datenschutzverstößen.
Das Arbeitsgericht Neumünster hatte diesen Betrag einfach in der allgemeinen Datenschutz-Pauschale „verschwinden“ lassen. Der Anwalt selbst hatte argumentiert, dieser Antrag sei vielleicht nur 500 Euro wert. Das LAG Schleswig-Holstein widersprach beiden Ansichten vehement.
Für die Richter in Schleswig ist ein Zahlungsantrag ein Zahlungsantrag. Wenn eine Arbeitnehmerin 5.000 Euro fordert, dann ist der Streit auch 5.000 Euro wert.
„Der Antrag zu Ziffer 6 (Entschädigung in Höhe von € 5.000,00 nebst Zinsen, Art. 82 DSGVO) ist mit dem geltend gemachten Wert von € 5.000,00 anzusetzen.“
Das Gericht stellte klar: Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist ein völlig eigenständiger Streitgegenstand. Er ist nicht deckungsgleich mit der Auskunft. Man kann Auskunft verlangen, ohne Geld zu wollen. Und man kann Geld verlangen, weil man bereits weiß, dass ein Schaden entstanden ist. Die beiden Ansprüche haben unterschiedliche Ziele. Die Auskunft will Wissen, der Schadensersatz will Geld. Deshalb müssen die Werte addiert werden.
Hier zeigt sich die Strenge der gerichtlichen Logik: Wer 5.000 Euro einklagt, muss sich auch an diesem Wert messen lassen, wenn es um die Anwaltskosten geht. Eine künstliche Kleinrechnung („ist ja nur ein Annex zum Datenschutz“) lehnten die Richter ab.
3. Die arbeitsrechtlichen „Klassiker“
Die übrigen Anträge bewertete das Gericht nach den etablierten Standards im Arbeitsrecht, was weniger überraschend, aber für die Gesamtsumme wichtig war:
- Entfernung einer Abmahnung: Hier gilt der Grundsatz, dass der Ruf und der Bestand des Arbeitsverhältnisses geschützt werden sollen. Üblicherweise wird dafür ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. Bei der Arbeitnehmerin waren das 2.400 Euro.
- Einsicht in die Personalakte: Dieser Anspruch ist ein kleinerer Eingriff und dient der Kontrolle. Das Gericht bewertete ihn mit 500 Euro.
Die finale Rechnung des Gerichts
Addiert man diese Positionen, ergibt sich die vom LAG festgesetzte Summe:
- Datenschutz-Auskunft (Anträge 3-5): 5.000 Euro
- Datenschutz-Entschädigung (Antrag 6): 5.000 Euro
- Entfernung Abmahnung (Antrag 1): 2.400 Euro
- Einsicht Personalakte (Antrag 2): 500 Euro
- Summe: 12.900 Euro
Damit lag das Gericht deutlich über den 7.900 Euro der Vorinstanz und auch über den 9.400 Euro, die der Anwalt beantragt hatte.
Was bedeutet der Grundsatz der materiellen Streitwertwahrheit?
Ein juristischer Laie könnte nun fragen: Darf das Gericht das überhaupt? Der Anwalt hat sich doch nur über die 7.900 Euro beschwert und wollte 9.400 Euro. Darf das Gericht ihm dann 12.900 Euro „aufdrängen“?
Die Antwort lautet: Ja, und es muss sogar. Hier greift ein wichtiges Prinzip des Prozessrechts: die Streitwertwahrheit. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts sind die Gerichte nicht an die Anträge der Parteien gebunden, wenn diese zu niedrig sind. Der Streitwert ist keine Verhandlungsmasse, sondern ein objektiver Wert, der sich nach gesetzlichen Regeln bestimmt. Er dient auch dem Schutz der Staatskasse (Gerichtsgebühren) und der Anwaltschaft (angemessene Vergütung).
Das Gericht erklärte hierzu unter Verweis auf Fachliteratur und Rechtsprechung:
„Aus dem Grundsatz der Streitwertwahrheit folgt, dass das Gericht bei der Ermittlung des richtigen Gegenstandswerts nicht durch den (Heraufsetzungs-)Beschwerdeantrag des Antragstellers Schranken auferlegt sein darf.“
Würde das Gericht sich an den Antrag des Anwalts binden, würde es sehenden Auges einen falschen, zu niedrigen Wert festsetzen. Das würde das System der gesetzlichen Gebühren untergraben. Deshalb prüft das Beschwerdegericht den Fall komplett neu und setzt den „wahren“ Wert fest – auch wenn dieser höher liegt als das, was der Beschwerdeführer sich erhofft hat.
Dies ist eine wichtige Ausnahme vom sonst im Zivilprozess geltenden Grundsatz, dass einem Kläger nicht mehr zugesprochen werden darf, als er beantragt (§ 308 ZPO). Bei der Gebührenfestsetzung gilt dieser Deckel nicht nach oben.
Warum ist die Trennung von Auskunft und Schadenersatz so wichtig?
Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein hat eine enorme praktische Tragweite für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren. Sie stellt klar, dass Datenschutzklagen im Arbeitsrecht teure Angelegenheiten werden können.
Viele Arbeitgeber und auch manche Gerichte neigten bisher dazu, die DSGVO-Ansprüche als ein „Einheitspaket“ zu sehen. Nach dem Motto: „Der will ja eigentlich nur Geld, die Auskunft ist nur der Weg dahin.“ Diese Sichtweise führte zu niedrigeren Streitwerten, da man den Auskunftsanspruch im Schadensersatzanspruch aufgehen ließ.
Das LAG Schleswig-Holstein schiebt dieser Praxis einen Riegel vor. Indem es betont, dass Art. 15 DSGVO (Auskunft) und Art. 82 DSGVO (Schadensersatz) unterschiedliche Zwecke verfolgen, zwingt es zur Addition der Werte.
Für die Praxis bedeutet das:
- Auskunft: Dient der Information und Vorbereitung (z.B. Prüfung auf Löschung).
- Geld: Dient der Kompensation für erlittenes Leid (immaterieller Schaden).
Diese beiden Positionen stehen nebeneinander. Das Gericht bezog sich dabei auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2019, welche diese Trennung bereits im allgemeinen Zivilrecht angedeutet hatte. Die Übertragung auf das Arbeitsrecht durch das LAG Schleswig-Holstein festigt diese Position.
Was ist das Werkstattrisiko für den Anwalt?
In diesem Kontext lohnt sich ein Blick auf das Risiko des Anwalts. Hätte das Gericht die Beschwerde abgewiesen, wäre der Anwalt auf den Gebühren aus den 7.900 Euro sitzen geblieben. Durch die Beschwerde hat er eine Gebührenerhöhung erreicht.
Das Gericht prüfte vorab die Zulässigkeit der Beschwerde genau. Eine Beschwerde gegen den Streitwert ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt (§ 33 Abs. 3 RVG). Das bedeutet: Der Anwalt muss durch die falsche Festsetzung mindestens 200 Euro an Gebühren verlieren, damit das Obergericht sich den Fall überhaupt ansieht.
Da der Sprung von 7.900 Euro auf die beantragten 9.400 Euro (und erst recht auf 12.900 Euro) einen Gebührensprung von deutlich mehr als 200 Euro ausmacht, war der Weg für die Entscheidung frei.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für zukünftige Prozesse?
Die Festsetzung auf 12.900 Euro ist ein Signal. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass datenschutzrechtliche Verstöße oder auch nur die schleppende Bearbeitung von Auskunftsersuchen das Kostenrisiko eines Prozesses massiv in die Höhe treiben.
Wenn ein Arbeitnehmer „nur“ eine Abmahnung (Wert: 2.400 Euro) angreift, sind die Anwaltskosten überschaubar. Packt der Anwalt aber das „DSGVO-Besteck“ aus – Auskunft plus Schadensersatzforderung – vervielfacht sich der Streitwert. Im vorliegenden Fall verfünffachte sich der Wert beinahe (von 2.400 Euro für die Abmahnung auf fast 13.000 Euro Gesamtpaket).
Da sich die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten (in höheren Instanzen oder bei Vergleichen) am Streitwert orientieren, wird der Druck auf die Arbeitgeberseite erhöht, sich frühzeitig zu einigen oder die DSGVO-Prozesse peinlich genau einzuhalten.
Warnung vor der Kostenfalle
Für Arbeitnehmer und Rechtsschutzversicherungen ist das Urteil zweischneidig. Ein hoher Streitwert freut den Anwalt. Er bedeutet aber auch ein höheres Kostenrisiko, falls der Prozess verloren geht. Wer hohe DSGVO-Schadensersatzforderungen stellt, treibt den Preis des Verfahrens in die Höhe. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess um die 5.000 Euro Entschädigung, muss er (oder seine Rechtsschutzversicherung) im Falle einer Kostentragungspflicht (etwa in der zweiten Instanz oder bei Vergleichsgebühren) tief in die Tasche greifen.
Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz trägt zwar jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – egal wer gewinnt oder verliert. Aber die Gerichtskosten und vor allem die Kosten eines Vergleichs hängen direkt am Streitwert. Ein Vergleich über einen Streitwert von 12.900 Euro löst deutlich höhere Einigungsgebühren für die Anwälte aus als ein Vergleich über 2.400 Euro.
Was gilt jetzt für die Praxis?
Mit dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein liegt eine klare Handlungsanweisung für die Bewertung von Datenauskunftsklagen vor.
- Pauschalierung der Auskunft: Die reinen Informationsrechte (Auskunft, Kopie, Drittlandtransfer) werden gebündelt. Ein Wert von 5.000 Euro hat sich hier als Standard („Auffangwert“) etabliert. Dies entspricht der Bedeutung des Grundrechts auf Datenschutz.
- Addition des Schadensersatzes: Wer zusätzlich Geld fordert (Art. 82 DSGVO), erhöht den Streitwert um genau diese Summe. Es gibt keinen „Mengenrabatt“.
- Eigenständigkeit anderer Anträge: Arbeitsrechtliche Standardanträge (Kündigungsschutz, Zeugnis, Abmahnung) kommen „on top“.
Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ließ das Gericht nicht zu (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Entscheidung ist damit unanfechtbar und dient als wichtige Orientierungshilfe für Arbeitsgerichte im ganzen Norden und darüber hinaus. Anwälte werden dieses Urteil dankbar zitieren, wenn Rechtsschutzversicherungen oder erstinstanzliche Gerichte versuchen, den Wert ihrer Arbeit kleinzurechnen. Für Unternehmen ist es eine weitere Mahnung, den Datenschutz im Personalwesen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Datenschutz im Arbeitsrecht? Kostenrisiken und Ansprüche sicher bewerten
Die Berechnung von Streitwerten bei DSGVO-Auskunftsklagen ist hochkomplex und entscheidet maßgeblich über das finanzielle Risiko eines Prozesses. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, datenschutzrechtliche Forderungen strategisch richtig einzuschätzen und unvorhergesehene Kostenfolgen zu vermeiden. Wir prüfen Ihre Situation detailliert und sichern Ihre rechtliche Position gegenüber der Gegenseite ab.
Experten Kommentar
Diese massiven Streitwert-Sprünge sind in Vergleichsverhandlungen das perfekte Druckmittel gegen Arbeitgeber. Sobald Auskunft und Schadensersatz rechtlich getrennt bewertet werden, verdoppelt sich das Kostenrisiko für das Unternehmen schlagartig, noch bevor der eigentliche Prozess um die Kündigung überhaupt richtig Fahrt aufnimmt. Das zwingt die Gegenseite oft dazu, deutlich schneller über eine attraktive Abfindung nachzudenken.
Was oft übersehen wird: Die 5.000 Euro Pauschale ist ein Segen bei geringen Gegenstandswerten. Ohne diesen finanziellen Hebel würde sich meine Arbeit bei der Sichtung tausender Datensätze wirtschaftlich kaum lohnen. Erst durch die Addition der Werte wird ein Fall, der sonst kaum Gebühren abwirft, für meine Kanzlei profitabel und für den Gegner spürbar schmerzhaft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Werden Auskunft und Schadensersatz im Arbeitsrecht beim Streitwert addiert?
Ja, sie werden vollständig addiert. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatz unterschiedliche Ziele verfolgen. Der Auskunftsanspruch dient der Transparenz über die Datenverarbeitung. Der Schadensersatz dient hingegen der finanziellen Kompensation. Beide Positionen werden daher im Streitwert zwingend eigenständig berechnet.
Dies führt zur mathematischen Addition beider Forderungen. Die Auskunft will Wissen, der Schadensersatz will Geld. Juristisch liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, die nicht miteinander verschmelzen. Werden 5.000 Euro für die Auskunft und 5.000 Euro Schadensersatz gefordert, beträgt der Streitwert 10.000 Euro. Ein Mengenrabatt für verwandte Themen existiert nicht. Bei kombinierten Forderungen verdoppelt sich die Kostenbasis meistens. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren steigen dadurch sprunghaft an.
Unser Tipp: Prüfen Sie den gerichtlichen Streitwertbeschluss genau auf die Trennung von Art. 15 und Art. 82 DSGVO. Wägen Sie das Kostenrisiko bei kombinierten Datenschutzklagen vorab sorgfältig ab.
Kann das Gericht einen höheren Streitwert als beantragt festsetzen?
Ja, das Gericht muss einen höheren Streitwert festsetzen, wenn der objektive Wert Ihre Anträge übersteigt. Dies gebietet der Grundsatz der Streitwertwahrheit. Gerichts- und Anwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt. Sie sind keine Verhandlungsmasse der Parteien wie auf einem Basar. Das Gericht schützt hiermit das Gebührensystem und die Staatskasse.
Normalerweise darf das Gericht nicht über Anträge hinausgehen. Für die Gebührenfestsetzung ist dieser Grundsatz jedoch außer Kraft gesetzt. Aus der Streitwertwahrheit folgt, dass das Gericht bei der Festsetzung nicht durch den Antrag beschränkt sein darf. Fordert Ihr Anwalt etwa nur 9.400 Euro, korrigiert das Gericht auf 12.900 Euro, falls dies der wahre Wert ist. Die Justizkasse fordert dann höhere Gebühren ein.
Unser Tipp: Verlassen Sie sich bei der Kostenplanung nicht blind auf die Angaben in der Klageschrift. Kalkulieren Sie das Risiko stets nach dem maximalen Objektivwert, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Warum treibt die DSGVO-Auskunft den Streitwert bei einer Abmahnung hoch?
Die Kombination aus DSGVO-Auskunftsansprüchen und Schadensersatzforderungen wirkt als massiver Kostenhebel bei arbeitsrechtlichen Abmahnungsschutzklagen. Während eine einfache Abmahnung üblicherweise mit nur einem Bruttomonatsgehalt bewertet wird, setzen Gerichte für Datenschutzverstöße hohe Pauschalwerte an. Im vorliegenden Fall verfünffachte sich der Wert beinahe von 2.400 Euro auf fast 13.000 Euro.
Die mathematische Hebelwirkung entsteht durch die Addition fester Pauschalbeträge zum Hauptsachewert. Für das Auskunftsbegehren werden oft 5.000 Euro veranschlagt. Hinzu kommt meist eine Forderung auf immateriellen Schadensersatz in gleicher Höhe. Dieser datenschutzrechtliche Nebenkriegsschauplatz übersteigt den Wert des eigentlichen Streits um das Vierfache. Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich an dieser massiv aufgeblähten Gesamtsumme. Die Gegenseite nutzt diese Ansprüche gezielt zur Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks.
Unser Tipp: Kalkulieren Sie bei jeder Abmahnungsschutzklage mit einem deutlich erhöhten Streitwert durch Datenschutzanträge. Prüfen Sie frühzeitig Ihre Rechtsschutzdeckung für diese spezifischen DSGVO-Ansprüche.
Gilt die Streitwert-Addition auch wenn die Auskunft nur den Schaden vorbereitet?
Ja, auch in diesem Fall werden die Streitwerte für die Auskunft und den Schadensersatz voll addiert. Gerichte lehnen es ab, die Auskunft lediglich als unselbstständige Vorbereitungshandlung zu betrachten. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO behält seinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert neben der Geldforderung.
Das Gericht betont den Eigenwert der Transparenz und Kontrolle über personenbezogene Daten. Die Auskunft dient der Prüfung auf Richtigkeit oder Löschung. Dass sie auch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient, ist dabei zweitrangig. In der Praxis wird der Auskunftswert oft pauschal mit 500 Euro festgesetzt. Dieser Betrag addiert sich zum Wert des Schadensersatzes. Eine Kürzung unterbleibt, weil die Auskunft kein reiner Hilfsanspruch ist. Ohne diese Addition würde die Bedeutung des Artikels 15 DSGVO prozessual entwertet.
Unser Tipp: Argumentieren Sie gegenüber der Gegenseite offensiv mit dem eigenständigen Transparenzzweck der DSGVO. Vermeiden Sie die Darstellung der Auskunft als bloßes Mittel zum Zweck.
Wie teuer wird ein Vergleich durch zusätzliche Datenschutzforderungen?
Ein Vergleich verteuert sich erheblich, da die anwaltliche Einigungsgebühr prozentual nach dem addierten Streitwert berechnet wird. Zusätzliche DSGVO-Forderungen wirken wie ein massiver Preistreiber. Wenn Sie neben 2.400 Euro Sachschaden auch Datenschutzansprüche über 10.500 Euro vergleichen, steigt die Gebührenbasis drastisch an.
Rechtlich gesehen bestimmt der Gegenstandswert die Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung. Steigt der Streitwert durch Datenschutzansprüche von 2.400 Euro auf insgesamt 12.900 Euro, verfünffacht sich der Wert für die Berechnung. Die Einigungsgebühr fällt dann auf diesen höheren Betrag an. Sie zahlen für die bloße Unterschrift unter den Vergleich wesentlich mehr Honorar. Der Abschluss wird allein durch künstliche Erhöhung des Streitwerts kostspieliger.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor Abschluss eines Vergleichs eine Proforma-Rechnung über die Anwaltsgebühren auf Basis des gesamten Streitwerts geben. So vermeiden Sie teure Überraschungen nach der Unterschrift.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Ta 63/22 – Beschluss vom 20.07.2022
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