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Streitwert bei Klage auf Gewährung von Urlaub

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Ta 269/18 – Beschluss vom 24.08.2018

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.

Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Im Verfahren stritten die Parteien über die zeitliche Lage von insgesamt 98 Urlaubstagen. Lediglich einer dieser Urlaubstage war zwischen den Parteien auch dem Grunde nach umstritten. Unter dem 14.05.2018 trafen die Parteien eine materielle Regelung über die vorgenannten Fragen. Zudem regelten sie eine weitere streitige Frage zu einem (unstreitigen) Gegenstandswert von 3.611,52 EUR.

Mit Beschluss vom 07.06.2018 hat das Arbeitsgericht den Wert für das Verfahren auf 5.000,00 EUR und für den Vergleich vom 14.05.2018 auf 8.611,52 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er geltend macht, dass der Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe der Vergütung für 98 Urlaubstage (zuletzt unstreitig 19.762,63 EUR) und der des Vergleichs entsprechend festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.07.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat allerdings seine Wertfestsetzung konsequent auf die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf gestützt. Danach wurde ein Streit um Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen, dessen Wert von den immateriellen Interessen der klagenden Partei an der Urlaubsgewährung im beantragten Zeitraum geprägt und daher in der Regel mit dem Auffangwert beziehungsweise einem Bruchteil oder einem Vielfachen davon zu bewerten sei (etwa: LAG Düsseldorf 06.01.2010 – 6 Ta 816/09, juris; 10.11.2003 – 17 Ta 506/03).

Die nunmehr erkennende Beschwerdekammer gibt diese Rechtsprechung auf und schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs an, wonach die Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt in Höhe des jeweiligen Urlaubsentgelts zu bewerten ist (Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.24.1). Hierfür sprechen folgende Gründe:

1. In der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (aaO) wurde die Klage auf Gewährung auf Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen und aus diesem Grund für die Bewertung auf den Auffangwert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von derzeit 5.000,00 EUR beziehungsweise einen Bruchteil oder ein Mehrfaches hiervon abgestellt. Diese Rechtsprechung befand sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (23.09.1991 – 3 Ta 183/91, LAGE Nr. 16 zu § 8 BRAGO). Dem ist das Landesarbeitsgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 22.10.2008 (1 Ta 61/08, LAGE § 23 RVG Nr. 13) entgegengetreten und hat auf den wirtschaftlichen Wert des Urlaubs abgestellt, der sich in dem für den Urlaubszeitraum zu zahlenden Urlaubsentgelt manifestiere. Ebenfalls auf das Urlaubsentgelt hatte bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 (3 Ta 16/02) abgestellt. Mit der Entscheidung vom 13.09.2011 (4 Ta 245/11, juris) hat das Landesarbeitsgericht Köln die bisherige Rechtsprechung zur Anknüpfung an den Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgegeben und bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs auf die Vergütung für die einzelnen streitigen Urlaubstage zurückgegriffen. Insoweit bestünden hinreichende objektive Bewertungskriterien, sodass es eines Rückgriffs auf immaterielle Aspekte nicht bedürfe. Schließlich hat der Streitwertkatalog zur Vereinheitlichung der Wertfestsetzungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Empfehlung ausgesprochen, für die Klage auf Gewährung von Urlaub wie auch auf Feststellung eines fälligen Urlaubsanspruchs und/oder Gewährung von Urlaubsgeld einheitlich auf die Höhe des Urlaubsentgelts abzustellen (aaO).

2. Es sprechen die besseren Gründe dafür, eine Klage auf Gewährung auf Urlaub in einem bestimmten Zeitraum mit dem für den streitigen Urlaubszeitraum zu zahlenden Urlaubsentgelt zu bewerten.

a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Klage auf Gewährung von Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums um eine vermögensrechtliche oder eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Denn selbst wenn letztere im Streit steht, kommt der Auffangwert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 RVG nur dann zum Zuge, wenn es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung mangelt. Sofern dies nicht der Fall ist, ist auf die Anhaltspunkte abzustellen.

b) Solche Anhaltspunkte bestehen in dem für die streitige Urlaubsgewährung zu zahlenden Urlaubsentgelt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass nur die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht, derselbe Urlaubsanspruch somit theoretisch mehrfach Gegenstand eines Streits zwischen den Parteien sein kann und dann jedes Mal mit dem vollen Urlaubsentgelt bewertet würde. Diesem Problem kann allerdings auch die bisherige Rechtsprechung, die auf den Auffangwert abstellt, nicht ausweichen.

Im Übrigen sprechen Bedürfnisse der Praxis nach einfacher Handhabbarkeit und Berechenbarkeit des Gegenstandswerts für das Abstellen auf das jeweilige Urlaubsentgelt. Es erübrigt sich die Heranziehung schwer bewertbarer immaterieller Interessen im jeweils einzelnen Urlaubsfall, das Entgelt steht von vornherein fest und ist proportional zur jeweils begehrten Zeitspanne des Urlaubs.

Die Kammer hat erwogen, den bloßen Streit um die zeitliche Lage eines im Übrigen unstreitigen Urlaubsanspruchs mit einem Bruchteil des Urlaubsentgelts zu bewerten. Hiervon hat sie jedoch Abstand genommen, da für alle denkbaren Streitigkeiten um Urlaub (Höhe, zeitliche Lage und Entgelt) ein einheitlicher und auf das jeweils geschuldete Urlaubsentgelt gedeckelter Wert vorzugswürdig erscheint. Für ihn sprechen zum einen eine einfache Handhabung und zum anderen eine gleichmäßige Rechtsanwendung in Anlehnung an den Streitwertkatalog.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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