Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Streitwert bei Kündigungsschutzklage: LAG Berlin-Brandenburg weist Beschwerde wegen Fristversäumnis zurück – Details zur Berechnung bei mehreren Kündigungen
- Ausgangslage: Mehrere Kündigungen und die Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht Berlin
- Der Streitpunkt: Streitwertfestsetzung für Wiederholungskündigung durch das Arbeitsgericht und die Beschwerde des Arbeitnehmers
- Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen
- Die Begründung des LAG: Warum die Beschwerdefrist gemäß § 68 GKG versäumt wurde
- Hilfsweise Begründung des LAG: Streitwertberechnung für spätere Kündigung war korrekt – Keine wirtschaftliche Identität
- Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des LAG-Beschlusses
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Streitwert“ in einem Kündigungsschutzverfahren und warum ist er wichtig?
- Wie wird der Streitwert bei mehreren Kündigungen im selben Zeitraum berechnet?
- Welche Fristen muss ich bei einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss beachten?
- Was passiert, wenn ich die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss versäume?
- Kann ich gegen ein Urteil, das mehrere Kündigungen betrifft, vorgehen, auch wenn ich gegen den ursprünglichen Streitwertbeschluss keine Beschwerde eingelegt habe?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Ta (Kost) 6015/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg
- Datum: 05.06.2024
- Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6015/24
- Verfahrensart: Beschluss
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gerichtskostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt hat.
- Beklagte: Arbeitgeber, der mehrere Kündigungen ausgesprochen hat und Partei im ursprünglichen Verfahren war.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Arbeitgeber sprach mehrere Kündigungen aus. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Nach dem Urteil erließ das Arbeitsgericht einen separaten Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts, gegen den der Arbeitnehmer Beschwerde einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen den Streitwertbeschluss fristgerecht eingelegt war und ob die Höhe des Streitwerts, insbesondere bei mehreren Kündigungen unterschiedlicher Art, korrekt festgesetzt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen den Streitwertbeschluss als unzulässig abgewiesen.
- Begründung: Die Beschwerde war unzulässig, da die gesetzliche Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Hauptsacheurteils versäumt wurde. Hilfsweise wäre die Beschwerde auch unbegründet gewesen, da die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts der Rechtsprechung entsprach, insbesondere bei der Bewertung einer späteren Kündigung.
- Folgen: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Streitwertfestsetzung ist endgültig. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht war gebührenfrei und die Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Fall vor Gericht
Streitwert bei Kündigungsschutzklage: LAG Berlin-Brandenburg weist Beschwerde wegen Fristversäumnis zurück – Details zur Berechnung bei mehreren Kündigungen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 5. Juni 2024 (Az.: 26 Ta (Kost) 6015/24) die Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen.

Die Entscheidung verdeutlicht wichtige Aspekte zur Berechnung des Streitwerts bei mehreren Kündigungen und zur Einhaltung von Fristen im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesondere bei der Anfechtung von Streitwertbeschlüssen. Kern der Entscheidung war, dass die Beschwerde des Arbeitnehmers zu spät eingereicht wurde und daher unzulässig war. Hilfsweise bestätigte das Gericht aber auch die sachliche Richtigkeit der Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz.
Ausgangslage: Mehrere Kündigungen und die Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht Berlin
Der Fall nahm seinen Anfang mit einer Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber sprach im Jahr 2022 eine ganze Reihe von Kündigungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Zunächst erfolgten zwei außerordentliche Kündigungen am 1. und 12. April 2022. Kurz darauf folgten zwei ordentliche Kündigungen am 8. und 20. April 2022. Nach einer Pause von einigen Monaten sprach der Arbeitgeber am 14. September 2022 eine weitere ordentliche Kündigung aus.
Gegen all diese Kündigungen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az. 58 Ca 3369/22). Dieses Verfahren, in dem es um die Wirksamkeit der Kündigungen und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ging (die sogenannte Hauptsache), wurde durch ein Schlussurteil des Arbeitsgerichts beendet. Dieses Urteil wurde dem Arbeitgeber am 14. Juli 2023 offiziell zugestellt. Wichtig für den weiteren Verlauf: Keine der Parteien legte gegen dieses Urteil Berufung ein, wodurch es rechtskräftig wurde.
Der Streitpunkt: Streitwertfestsetzung für Wiederholungskündigung durch das Arbeitsgericht und die Beschwerde des Arbeitnehmers
Nachdem das Hauptsacheverfahren abgeschlossen war, traf das Arbeitsgericht Berlin am 30. August 2023 eine separate Entscheidung: den Streitwertbeschluss. In diesem Beschluss legte das Gericht den Wert des Rechtsstreits auf 45.668,24 Euro fest. Dieser Streitwert ist von erheblicher Bedeutung, da er die Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren bildet.
Die Begründung des Arbeitsgerichts für diese Summe war entscheidend: Es argumentierte, dass die letzte ordentliche Kündigung vom 14. September 2022 gesondert bewertet werden müsse. Sie sei nicht automatisch durch den Streitwert der vorherigen Kündigungen abgedeckt, da eine mangelnde Wirtschaftliche Identität zu den früheren Kündigungen bestehe. Daher setzte das Gericht für diese letzte Kündigung einen zusätzlichen Wert in Höhe eines Vierteljahreseinkommens des Arbeitnehmers an.
Mit dieser Festsetzung war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er war der Auffassung, der Streitwert sei zu hoch angesetzt worden, insbesondere die separate Bewertung der letzten Kündigung. Daher legte er Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein. Laut seinen Angaben ging ihm der Beschluss des Arbeitsgerichts am 6. September 2023 zu. Die Beschwerdeschrift reichte er jedoch erst am 27. Februar 2024 beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht prüfte die Beschwerde, half ihr aber nicht ab, das heißt, es blieb bei seiner ursprünglichen Entscheidung und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kam zu einem klaren Ergebnis: Die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts wurde als unzulässig verworfen. Das bedeutet, das Gericht prüfte die inhaltlichen Argumente des Arbeitnehmers zur Höhe des Streitwerts gar nicht erst umfassend, da die Beschwerde bereits aus formalen Gründen scheiterte.
Die Begründung des LAG: Warum die Beschwerdefrist gemäß § 68 GKG versäumt wurde
Der Hauptgrund für die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig war die klare Versäumung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Das Gericht stützte sich dabei auf die Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Berechnung der Sechsmonatsfrist nach Rechtskraft des Hauptsacheurteils
Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 GKG muss eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingelegt werden. Diese Frist beginnt jedoch nicht mit der Zustellung des Streitwertbeschlusses selbst, sondern mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache.
Im konkreten Fall war das Schlussurteil des Arbeitsgerichts in der Kündigungsschutzsache dem Arbeitgeber am 14. Juli 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil beträgt einen Monat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG). Da keine Berufung eingelegt wurde, trat die Rechtskraft des Hauptsacheurteils am 14. August 2023 ein (Tag nach Ablauf der Berufungsfrist).
Ab diesem Datum, dem 14. August 2023, begann die sechsmonatige Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde zu laufen. Das Ende dieser Frist war somit der 14. Februar 2024.
Der Schriftsatz des Arbeitnehmers, mit dem er die Beschwerde einlegte, ging jedoch erst am 27. Februar 2024 beim Arbeitsgericht ein. Damit war die Sechsmonatsfrist um fast zwei Wochen überschritten. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingereicht. Eine verspätet eingelegte Beschwerde ist jedoch gesetzlich unzulässig. Das LAG hatte daher keine andere Wahl, als die Beschwerde aus diesem formalen Grund zu verwerfen.
Hilfsweise Begründung des LAG: Streitwertberechnung für spätere Kündigung war korrekt – Keine wirtschaftliche Identität
Obwohl die Beschwerde bereits wegen der Fristversäumnis unzulässig war, äußerte sich das LAG in einer sogenannten Hilfsbegründung (obiter dictum) auch zur sachlichen Richtigkeit der Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet gewesen wäre, hätte sie die Frist eingehalten.
Das LAG bestätigte die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Streitwert nicht zu hoch festgesetzt worden sei. Die Begründung des Arbeitsgerichts, insbesondere die separate Bewertung der Kündigung vom 14. September 2022 mit einem Vierteljahreseinkommen, stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des LAG Berlin-Brandenburg. Das Gericht verwies hierzu ausdrücklich auf zwei seiner früheren Entscheidungen (Beschlüsse vom 10. Februar 2023 – 26 Ta (Kost) 6129/22 und vom 24. Juli 2023 – 26 Ta (Kost) 6019/23).
Einschlägige Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei aufeinanderfolgenden Kündigungen
Nach dieser etablierten Rechtsprechung gilt folgender Grundsatz für die Streitwertbemessung bei mehreren Kündigungen: Wenn nach einer außerordentlichen Kündigung, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer (ersten) ordentlichen Kündigung steht, zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung ausgesprochen wird – wie hier die Kündigung vom 14. September 2022 –, dann führt allein die Existenz der früheren Kündigungen nicht dazu, dass der Streitwert für die spätere Kündigung reduziert wird oder entfällt.
Entscheidend ist die Frage der wirtschaftlichen Identität. Liegt zwischen den früheren Kündigungen (hier die Kündigungen vom April 2022) und der deutlich späteren Kündigung (hier September 2022) keine solche wirtschaftliche Identität vor, muss die spätere Kündigung für die Streitwertberechnung gesondert berücksichtigt werden. Mangelnde wirtschaftliche Identität bedeutet in diesem Kontext, dass die spätere Kündigung potenziell auf anderen Gründen beruht oder unter anderen Umständen erfolgt und daher ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers an ihrer Abwehr besteht.
Im vorliegenden Fall sah das LAG – wie schon das Arbeitsgericht – keine wirtschaftliche Identität zwischen den Kündigungen vom April 2022 und der Kündigung vom September 2022. Daher war es korrekt, die Kündigung vom 14. September 2022 gesondert zu bewerten und hierfür den üblichen Wert von einem Vierteljahreseinkommen anzusetzen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Einwand des Arbeitnehmers, dieser Ansatz sei zu hoch, wurde somit auch inhaltlich zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts war nach Auffassung des LAG nicht zu beanstanden.
Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des LAG-Beschlusses
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste das LAG nicht treffen. Nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei, und Kosten werden nicht erstattet. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss zwar keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zahlen, bleibt aber auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzen.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass seine Entscheidung unanfechtbar ist. Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, gegen diesen Beschluss des LAG weitere Rechtsmittel einzulegen. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in Höhe von 45.668,24 Euro ist damit endgültig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die strikte Einhaltung von Fristen bei Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Hauptsacheurteils eingelegt werden müssen. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen wird jede Kündigung ohne „wirtschaftliche Identität“ für den Streitwert separat berücksichtigt – insbesondere wenn sie zeitlich deutlich später erfolgt und auf anderen Gründen basiert. Diese Rechtsprechung ist besonders relevant für Arbeitnehmer und deren Rechtsvertreter, da sie direkte Auswirkungen auf die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten in Kündigungsschutzverfahren hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Streitwert“ in einem Kündigungsschutzverfahren und warum ist er wichtig?
Der Streitwert, manchmal auch Gegenstandswert genannt, ist im Grunde der finanzielle Wert dessen, worum in einem gerichtlichen Verfahren gestritten wird. Stellen Sie sich vor, in einem Kündigungsschutzverfahren geht es in erster Linie um die Frage, ob die Kündigung wirksam ist und Sie Ihren Arbeitsplatz behalten oder eine Abfindung erhalten. Der Streitwert versucht, diesen „Wert“ des Arbeitsplatzes oder des Streits finanziell auszudrücken.
Für Sie ist der Streitwert besonders wichtig, weil er die Berechnungsgrundlage für die Gerichtsgebühren und die Kosten für Ihren Rechtsanwalt (falls Sie einen beauftragen) darstellt. Diese Kosten richten sich nach gesetzlichen Gebührentabellen, die sich wiederum am Streitwert orientieren. Je höher der Streitwert, desto höher können potenziell die Gerichts- und Anwaltskosten sein.
Die Berechnung des Streitwerts in einem Kündigungsschutzverfahren folgt einer gesetzlichen Regel. Üblicherweise wird als Streitwert das Bruttoeinkommen für ein Vierteljahr, also für drei Brutto-Monatsgehälter, angesetzt. Wenn Ihr Bruttogehalt beispielsweise 3.000 Euro beträgt, liegt der Standard-Streitwert meist bei 9.000 Euro. Dieser Wert gilt, wenn es im Verfahren nur um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Es ist jedoch möglich, dass der Streitwert höher ausfällt. Das passiert, wenn Sie in derselben Klage weitere Forderungen geltend machen, die einen eigenen Geldwert haben. Das können zum Beispiel ausstehende Gehaltszahlungen, Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung sein. Diese zusätzlichen Forderungen werden dann zum Standard-Streitwert hinzugerechnet und erhöhen den Gesamtstreitwert des Verfahrens. Für Sie bedeutet das, dass jede zusätzliche Forderung auch die Grundlage für höhere potenzielle Verfahrenskosten schafft. Der maximale Streitwert in Kündigungsschutzverfahren ist gesetzlich auf zwölf Brutto-Monatsgehälter begrenzt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Streitwert eine zentrale Rechengröße ist, die die finanziellen Auswirkungen eines Kündigungsschutzverfahrens maßgeblich beeinflusst. Er gibt einen Anhaltspunkt für die möglichen Kosten, die auf Sie zukommen können, falls das Verfahren nicht kostenfrei (wie z.B. in der ersten Instanz im Arbeitsgericht) endet oder Kosten für einen Anwalt entstehen.
Wie wird der Streitwert bei mehreren Kündigungen im selben Zeitraum berechnet?
Wenn Sie gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen, wird für das Verfahren ein Streitwert festgelegt. Dieser Wert ist wichtig, da er oft die Höhe der Gerichtsgebühren und der Anwaltskosten beeinflusst. Bei einer einzelnen Kündigung beträgt der Streitwert üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter. Das ist eine weit verbreitete Faustregel, die sich aus dem Gesetz (§ 42 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) ergibt.
Was passiert bei mehreren Kündigungen?
Werden mehrere Kündigungen gleichzeitig oder kurz hintereinander ausgesprochen und greifen Sie diese in demselben Gerichtsverfahren an, stellt sich die Frage, ob sich der Streitwert erhöht und wie. Grundsätzlich gilt im Gerichtsverfahren, dass die Werte mehrerer Ansprüche, die in einer Klage geltend gemacht werden, addiert werden (§ 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Das würde bedeuten, dass bei zwei Kündigungen der Streitwert sechs Bruttomonatsgehälter betragen könnte (3 + 3).
Die Rolle der „wirtschaftlichen Identität“
Allerdings gibt es hier eine wichtige Besonderheit, die oft als „wirtschaftliche Identität“ bezeichnet wird. Stellen Sie sich vor, der Arbeitgeber spricht zwei verschiedene Kündigungen für dasselbe Arbeitsverhältnis aus, zum Beispiel eine ordentliche und eine fristlose Kündigung. Ihr Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Wenn Sie erfolgreich gegen die fristlose Kündigung vorgehen, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und die ordentliche Kündigung wird unter Umständen ebenfalls unwirksam. Sie verfolgen mit der Anfechtung beider Kündigungen im Grunde dasselbe wirtschaftliche Ziel: die Fortsetzung Ihres einen Arbeitsverhältnisses. In solchen Fällen, in denen die Kündigungen das gleiche Ziel haben und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses nur einmal erreicht werden kann, werden die Streitwerte nicht einfach addiert. Oft wird dann nur der Wert der einen, in der Regel der wirtschaftlich bedeutenderen Kündigung (oft die fristlose), oder ein leicht erhöhter Wert angesetzt, aber nicht die volle Summe beider Werte. Der Streitwert erhöht sich hier also nicht zwingend um weitere drei Bruttomonatsgehälter für jede zusätzliche Kündigung.
Wann erhöht eine zusätzliche Kündigung den Streitwert?
Eine zusätzliche Kündigung erhöht den Streitwert in der Regel dann, wenn sie ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse betrifft oder eine separate rechtliche Hürde darstellt, die unabhängig von der ersten Kündigung überwunden werden muss, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Besonders deutlich wird dies, wenn der Arbeitgeber eine neue Kündigung ausspricht, nachdem Sie bereits gegen eine erste Kündigung geklagt haben, oder wenn die neue Kündigung auf anderen Gründen basiert oder zu einem anderen Zeitpunkt kündigen soll. Wenn Sie beispielsweise gegen eine erste Kündigung zum 30. Juni klagen und der Arbeitgeber spricht eine weitere Kündigung zum 31. Juli aus, müssen Sie unter Umständen auch diese zweite Kündigung angreifen, um sicherzustellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli besteht oder um sich gegen die neuen Kündigungsgründe zu wehren. Diese zweite Kündigung schafft eine neue Situation und erfordert einen eigenen juristischen Schritt.
In solchen Fällen sieht das Gericht die Anfechtung der zweiten Kündigung als einen eigenständigen Klagegrund an, der darauf abzielt, einen separaten Vorteil zu sichern (z. B. die Zahlung von Gehalt für einen weiteren Monat oder die Abwehr eines neuen Kündigungsgrundes). Da Sie beide Kündigungen erfolgreich anfechten müssen, um Ihre bestmögliche Position (z. B. Weiterbeschäftigung oder Zahlung bis zum spätestmöglichen Termin) zu erreichen, addieren sich die Streitwerte in der Regel. Die zusätzliche Kündigung führt hier zu einer tatsächlichen Streitwerterhöhung, weil sie ein neues, selbstständiges prozessuales Ziel verfolgt.
Gerichte prüfen also genau, ob die verschiedenen angegriffenen Kündigungen nur Varianten desselben Problems sind (keine volle Addition) oder ob sie separate rechtliche Herausforderungen darstellen, die jeweils einzeln bewältigt werden müssen (Addition der Werte).
Welche Fristen muss ich bei einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss beachten?
Wenn Sie mit der Festsetzung des Werts eines Gerichtsverfahrens (dem sogenannten Streitwert oder Verfahrenswert) durch das Gericht nicht einverstanden sind, können Sie dagegen vorgehen. Dies geschieht in der Regel durch eine Beschwerde.
Dabei ist eine wichtige Frist zu beachten, damit Ihre Beschwerde vom Gericht überhaupt geprüft wird:
Die Frist für die Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, der den Streitwert festlegt, beträgt einen Monat.
Diese Monatsfrist beginnt zu laufen, sobald Ihnen der schriftliche Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts zugestellt wurde oder Ihnen formlos mitgeteilt wurde, aber in schriftlicher Form vorliegt.
Das bedeutet: Sie haben ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den schriftlichen Beschluss erhalten haben (egal ob per Post zugestellt oder anders schriftlich übermittelt), einen Monat Zeit, um Ihre Beschwerde beim Gericht einzureichen.
Die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend. Wenn die Beschwerde erst nach Ablauf dieser Monatsfrist beim Gericht eingeht, wird sie in der Regel als unzulässig abgewiesen. Das Gericht prüft dann nicht mehr, ob die Höhe des festgesetzten Streitwerts richtig ist.
Kurz gesagt: Ab Erhalt des schriftlichen Streitwertbeschlusses zählt ein Monat. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, damit Ihre Beschwerde eine Chance hat.
Was passiert, wenn ich die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss versäume?
Wenn Sie eine Frist im rechtlichen Bereich, wie die für eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss, versäumen, hat das in der Regel ernsthafte Konsequenzen. Fristen sind im Recht sehr wichtig und werden streng gehandhabt. Stellen Sie sich eine Frist wie einen Stichtag vor: Wenn Sie etwas bis zu diesem Datum tun müssen, aber erst danach handeln, ist es oft zu spät.
Die unmittelbare Folge: Unzulässigkeit und Bindung
Wenn Sie die gesetzliche Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss nicht einhalten, wird Ihre Beschwerde als unzulässig betrachtet. Das bedeutet, das Gericht prüft gar nicht erst, ob Ihre Argumente gegen den Streitwert richtig sind. Ihre Beschwerde wird verworfen, ähnlich wie wenn Sie ein Formular nach dem Annahmeschluss abgeben.
Für Sie bedeutet das konkret: Der ursprüngliche Streitwertbeschluss wird bindend und endgültig. Sie können ihn danach nicht mehr anfechten oder ändern lassen. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert ist dann für alle Beteiligten maßgeblich, insbesondere für die Berechnung der Gerichtsgebühren und oft auch der Anwaltskosten.
Mögliche Ausnahme: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Es gibt eine seltene Möglichkeit, die Folgen eines Fristversäumnisses unter bestimmten Umständen abzumildern. Das nennt man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Diese Wiedereinsetzung ist aber kein Automatismus und wird nur unter sehr strengen Voraussetzungen gewährt. Sie ist dazu da, Personen zu helfen, die eine Frist unverschuldet versäumt haben. Das bedeutet, Sie durften den Fristversäumnis nicht selbst zu verantworten haben, also keine Schuld daran tragen. Beispiele dafür könnten unvorhergesehene, schwerwiegende Ereignisse sein (wie ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt), die Sie objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten.
Um eine Wiedereinsetzung zu beantragen, müssen Sie mehrere Dinge tun:
- Sie müssen den Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitig die versäumte Handlung (also die Beschwerde selbst) schnellstmöglich nach Bemerken des Fehlers einreichen. Es gibt dafür gesetzlich vorgegebene, sehr kurze Fristen.
- Sie müssen glaubhaft machen (also dem Gericht nachvollziehbar darlegen und im Zweifel beweisen), warum Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung liegt beim Gericht und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist eine Ausnahme, nicht die Regel. In den allermeisten Fällen führt das Versäumen einer Frist zur endgültigen Bindung des Streitwertbeschlusses.
Kann ich gegen ein Urteil, das mehrere Kündigungen betrifft, vorgehen, auch wenn ich gegen den ursprünglichen Streitwertbeschluss keine Beschwerde eingelegt habe?
Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Das Urteil und der Streitwert: Zwei unterschiedliche Entscheidungen
In einem Gerichtsverfahren, das mehrere Kündigungen behandelt, trifft das Gericht verschiedene Entscheidungen, die unterschiedliche Zwecke haben:
- Das Urteil: Dies ist die Entscheidung des Gerichts, die den eigentlichen Rechtsstreit beendet. Hier wird entschieden, ob die Kündigungen wirksam waren oder nicht. Dieses Urteil betrifft direkt die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses.
- Der Streitwertbeschluss: Dies ist eine separate Festsetzung des Gerichts, die den finanziellen Wert des Verfahrens bestimmt. Dieser Wert ist ausschließlich dafür da, die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren zu berechnen. Er hat keine Auswirkung darauf, wer den Rechtsstreit inhaltlich gewinnt oder verliert.
Was die fehlende Beschwerde gegen den Streitwert bedeutet
Wenn Sie gegen den Streitwertbeschluss keine Beschwerde einlegen, bedeutet dies, dass dieser Beschluss rechtskräftig wird. „Rechtskräftig“ heißt hier, dass der festgesetzte Streitwert für die Berechnung der Kosten verbindlich ist.
Diese Verbindlichkeit des Streitwerts für die Kostenberechnung berührt aber nicht Ihre Möglichkeit, das eigentliche Urteil anzufechten. Das Urteil über die Wirksamkeit der Kündigungen und der Beschluss über den Streitwert sind rechtlich voneinander unabhängige Entscheidungen.
Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie die Höhe des festgesetzten Streitwerts akzeptiert haben, behalten Sie grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil, das über die Kündigungen entschieden hat, ein Rechtsmittel (wie z. B. Berufung) einzulegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Streitwert
Der Streitwert bezeichnet den finanziellen Wert des Gegenstands eines Gerichtsverfahrens, also den Geldbetrag, um den gestritten wird. Im Kündigungsschutzverfahren wird der Streitwert häufig anhand des Bruttoverdienstes des Arbeitnehmers für drei Monate (ein Vierteljahr) bemessen (§ 42 Abs. 2 GKG). Er ist wichtig, weil er die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bildet: Je höher der Streitwert, desto höher in der Regel die Verfahrenskosten. Im Fall des Mehrfachkündigungen bestimmt der Streitwert, wie die Kosten für die Prüfung jeder einzelnen Kündigung verteilt werden.
Wirtschaftliche Identität
Wirtschaftliche Identität beschreibt den engen Zusammenhang mehrerer rechtlicher Ansprüche oder Handlungen, die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Im Kündigungsrecht bedeutet das, dass mehrere Kündigungen, die letztlich auf die gleiche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzielen und zeitlich nahe beieinander liegen, als wirtschaftlich identisch gelten können. In solchen Fällen wird der Streitwert für diese Kündigungen nicht einfach addiert, da das wirtschaftliche Interesse sich nicht vervielfacht. Liegt jedoch keine wirtschaftliche Identität vor – etwa bei einer späteren Kündigung mit eigenständigem Rechtsfolgeninteresse –, wird diese separat bewertet und zum Streitwert hinzugefügt.
Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Beteiligter die Höhe des festgesetzten Streitwerts gerichtlich überprüfen lassen kann (§ 68 GKG). Dieser Beschwerde kann man nur innerhalb einer bestimmten Frist – sechs Monate ab Rechtskraft des Hauptsacheurteils – einlegen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Eine rechtzeitig eingegangene Beschwerde wird daraufhin materiell beschieden, andernfalls wird sie als unzulässig verworfen. Die Beschwerde wirkt sich nur auf die Streitwertfestsetzung und damit die Kosten aus, nicht auf die Hauptsache.
Rechtskraft (des Urteils)
Rechtskraft bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung endgültig und unanfechtbar geworden ist, weil keine zulässigen Rechtsmittel mehr dagegen eingelegt wurden oder die Frist dafür abgelaufen ist (§ 45 ArbGG). Im vorliegenden Fall wurde das Urteil über die Kündigungen rechtskräftig, weil keine Partei Berufung einlegte. Mit Eintritt der Rechtskraft endet der Hauptsacheprozess und bestimmte Folgefristen – wie die für die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss – beginnen zu laufen. Rechtskraft gibt der Entscheidung Stabilität und bindende Wirkung.
Fristversäumnis und Unzulässigkeit der Beschwerde
Die Fristversäumnis liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels (hier der sechsmonatigen Frist für die Streitwertbeschwerde) nicht eingehalten wird. In diesem Fall wird die Beschwerde automatisch als unzulässig abgelehnt (§ 68 Abs. 1 GKG). Das bedeutet, das Gericht prüft die inhaltlichen Argumente nicht mehr. Die Folge ist, dass der Streitwertbeschluss bindend bleibt und nicht mehr geändert werden kann. Ausnahmsweise kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn das Versäumnis unverschuldet war und dies glaubhaft gemacht wird.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 68 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Absatz 3 Satz 2 GKG: Regelt die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, die sechs Monate nach Rechtskraft des Hauptsacheurteils beträgt. Diese Frist ist zwingend und führt bei Versäumnis zur Unzulässigkeit der Beschwerde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde des Arbeitnehmers wurde erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingereicht, weshalb das LAG sie als unzulässig verwarf.
- § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG: Bestimmt, dass die Frist zur Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts einen Monat beträgt und sie für die Bestimmung der Rechtskraft entscheidend ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da keine Berufung gegen das Hauptsacheurteil eingelegt wurde, trat die Rechtskraft am Tag nach Ablauf der Berufungsfrist ein, von dem die Frist zur Streitwertbeschwerde begann.
- § 42 Absatz 2 Satz 1 GKG: Bestimmt die grundsätzliche Grundlage für die Streitwertbemessung bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten, unter anderem durch Ansatz des Vierteljahreseinkommens bei Kündigungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Arbeitsgericht setzte für die letzte ordentliche Kündigung ein Vierteljahreseinkommen als zusätzlichen Streitwert an, was vom LAG als sachlich korrekt bestätigt wurde.
- Grundsatz der wirtschaftlichen Identität bei Streitwertberechnung (Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg): Wenn Kündigungen nicht wirtschaftlich identisch sind, ist eine separate Streitwertfestsetzung erforderlich; wirtschaftliche Identität bedeutet, dass mehrere Kündigungen auf denselben wirtschaftlichen Umständen beruhen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG stellte fest, dass die spätere Kündigung vom September 2022 keine wirtschaftliche Identität mit den vorherigen Kündigungen im April 2022 hatte und deshalb separat bewertet werden musste.
- Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Streitwertbeschwerde (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2 GKG): Das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet, was die Kostenlast für den Beschwerdeführer begrenzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Arbeitnehmer die Beschwerde verspätet eingereicht hat, entstehen keine Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren, er trägt jedoch seine Anwaltskosten selbst.
- Unanfechtbarkeit der Beschlüsse des LAG bei Streitwertbeschwerden (§ 68 Absatz 4 GKG): Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts über die Streitwertfestsetzung sind unanfechtbar und schließen weitere Rechtsmittel aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung des LAG zur Zurückweisung der Beschwerde ist endgültig, der Arbeitnehmer hat kein weiterführendes Rechtsmittel.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6015/24 – Beschluss vom 05.06.2024
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