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Streitwert bei mehreren Kündigungen: Wann sich die Gerichtsgebühren erhöhen

Zuerst die fristlose Kündigung, dann folgt die ordentliche Entlassung. Wenn zwei Kündigungsschreiben zeitversetzt im Briefkasten landen, stellt sich die finanzielle Frage nach der Berechnung der Gebühren für den Prozess. Ob das spätere Schreiben den Streitwert tatsächlich erhöht oder als bloßer Anhang gewertet wird, hängt an einer entscheidenden Nuance in der rechtlichen Formulierung.
Zwei Kündigungsschreiben mit unterschiedlichen Daten liegen neben einem Tischkalender und einer Tasse auf einem Küchentisch.
Unterschiedliche Beendigungsdaten bei Mehrfachkündigungen führen laut Landesarbeitsgericht zu einer Erhöhung des gerichtlichen Streitwerts und der Gebühren. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ta 16/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 30.03.2026
  • Aktenzeichen: 5 Ta 16/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 16.342,93 EUR
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rechtsanwälte bei Kündigungen

Mehrere Kündigungen erhöhen den Streitwert, wenn sie das Ende des Arbeitsverhältnisses weiter hinausschieben.
  • Das Gericht bestimmt den Basiswert anhand der zeitlich ersten Kündigung.
  • Jede weitere Kündigung mit späterem Endtermin erhöht den Streitwert zusätzlich.
  • Juristen rechnen das Gehalt für die zusätzliche Zeitspanne zum Streitwert hinzu.
  • Eine hilfsweise erklärte Kündigung darf den gesamten Streitwert rechtlich nicht verringern.

Warum das LAG den Streitwert erhöhte

Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich der finanzielle Rahmen arbeitsrechtlicher Verfahren nach festen Regeln. So sieht § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG für Kündigungen grundsätzlich die Bewertung mit dem Betrag eines Vierteljahresentgelts vor. Gehen mehrere Streitgegenstände in ein und dasselbe Verfahren ein, sind diese nach § 39 GKG zusammenzurechnen, sofern keine anderweitigen Bestimmungen greifen. Als Streitgegenstände werden die einzelnen rechtlichen Forderungen bezeichnet, über die das Gericht entscheiden muss – in diesem Fall also jede einzelne Kündigung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein zusätzlicher Streitgegenstand den Gesamtwert der Gerichtsgebühren verringert, existiert nicht.

Mit diesen gesetzlichen Vorgaben befasste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, nachdem das Arbeitsgericht Heilbronn den Gebührenwert zunächst auf drei Bruttomonatsgehälter und damit auf 12.062,64 Euro festgesetzt hatte. Der Anwalt des beklagten Unternehmens legte gegen diese Festsetzung Beschwerde ein, um für das Berufungsverfahren (Az.: 5 Ta 16/26) eine höhere Einstufung zu erreichen. Das bedeutet konkret: Da die gesetzlichen Anwaltsgebühren vom Streitwert abhängen, steigt mit einem höheren Wert auch die Vergütung des Anwalts. Das Gericht gab der Beschwerde statt und erhöhte den maßgeblichen Gebührenwert am Ende auf 16.342,93 Euro.

Prüfen Sie bei Erhalt eines Streitwertbeschlusses – also der förmlichen Entscheidung des Gerichts über den finanziellen Wert des Verfahrens – sofort, ob die festgesetzte Summe Ihr dreifaches Bruttomonatsgehalt übersteigt. Ist dies der Fall, ohne dass die Kündigungen zu unterschiedlichen Terminen führen, sollten Sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung (wenn das Urteil also endgültig ist und nicht mehr angefochten werden kann) eine Streitwertbeschwerde prüfen lassen, um zu hohe Gebühren zu vermeiden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Berechnung des gerichtlichen Streitwerts nach der arbeitsrechtlichen Differenzmethode gilt bei mehreren Kündigungen stets diejenige als erste Kündigung, die das zeitlich früheste Beendigungsdatum aufweist.
  2. Schiebt eine unbedingte ordentliche Kündigung den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gegenüber einer fristlosen Kündigung zeitlich hinaus, wirkt diese Verzögerung streitwerterhöhend.
  3. Eine im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung bleibt bei der Streitwertfestsetzung vollständig außer Betracht und darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtstreitwerts führen.
Infografik: Gegenüberstellung von unbedingten und hilfsweisen Kündigungen zur Vermeidung von Streitwert-Erhöhungen im Arbeitsrecht.

Berechnung nach der Differenzmethode des Streitwertkatalogs

Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit – eine von Richtern erstellte Richtlinie zur bundesweit einheitlichen Berechnung von Gebühren – regelt in seiner überarbeiteten Fassung von 2024 detailliert den Umgang mit Mehrfachkündigungen. Nach Ziffer I.21.3 kommt die sogenannte Differenzmethode zur Anwendung, falls eine Folgekündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich verschiebt. Jede Folgekündigung wird dann mit der Entgeltdifferenz zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten bewertet, maximal jedoch mit dem Betrag für ein Vierteljahr. Als erste Kündigung für den Rechenweg gilt stets diejenige mit dem zeitlich frühesten Austrittsdatum.

Warum die fristlose Kündigung den Basiswert bildet

Bei der genauen Berechnung werteten die Richter die fristlose Kündigung vom 29. Dezember 2025 als erste Kündigung, da sie den frühesten Termin aufwies. Das Gericht setzte für diese Entlassung folgerichtig einen Vierteljahresverdienst an. Eine weitere, vom Arbeitgeber bereits am 23. Dezember 2025 ausgesprochene ordentliche Kündigung schob das Ende des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem fristlosen Rauswurf jedoch auf den 31. Januar 2026 hinaus. Das Gericht addierte aufgrund dieser Verzögerung zum Vierteljahresverdienst das entsprechende Entgelt für einen Monat und zwei Tage.

Nach diesen Grundsätzen ist die „erste Kündigung“ iSd. Differenzmethode des Streitwertkatalogs diejenige mit dem frühesten Beendigungsdatum, also die fristlose Kündigung vom 29.12.2025. – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Die Kostenfalle der unbedingten Folgekündigung

Eine finanzielle Erhöhung des Streitwertes erfolgt nach Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs nur, wenn eine Folgekündigung das tatsächliche Ende der Beschäftigung hinausschiebt. Fehlt es an einer solchen Verschiebung, schließt Ziffer I.21.2 eine Werterhöhung aus. Allein der Umstand, dass zwei rechtliche Erklärungen wirtschaftlich identisch auf dasselbe Enddatum zielen, führt laut der gerichtlichen Argumentation nicht zu einer Unbeachtlichkeit, wenn die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine Zusammenrechnung erfüllt sind.

Die unbedingte ordentliche Kündigung

Diese Vorgaben führten zur Korrektur der ursprünglichen Bewertung des Arbeitsgerichts, welches die Entlassungen wegen des identischen Zieldatums am 31. Januar 2026 noch als absolut wertgleich eingestuft hatte. Das Landesarbeitsgericht betonte, dass die ordentliche Kündigung vom 23. Dezember 2025 bereits vor dem fristlosen Rauswurf unbedingt ausgesprochen worden war. Da diese Kündigung nicht als Hilfskonstruktion deklariert war, durfte sie keinesfalls außer Acht gelassen werden und wirkte durch die Verschiebung stattdessen streitwerterhöhend im Gesamtverfahren.

Aus der allein relevanten Sicht des Arbeitnehmers macht es keinen Unterschied, ob das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch eine ordentliche Kündigung im oder ohne Zusammenhang mit einer fristlosen erfolgt. Ihm geht es allein um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses […] über den Zeitraum der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung hinaus. – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Um eine Kostenfalle zu vermeiden, deklarieren Sie jede weitere Kündigung im selben Verfahren konsequent als „hilfsweise“. Nur durch diese ausdrückliche Bedingungskoppelung verhindern Sie, dass jede zusätzliche Entlassungserklärung den Streitwert und damit die Anwalts- und Gerichtskosten automatisch in die Höhe treibt.

Praxis-Hinweis: Unbedingte vs. hilfsweise Kündigung

Ob sich der Streitwert erhöht, hängt entscheidend an der Formulierung im Kündigungsschreiben. Der Hebel in diesem Urteil war, dass die ordentliche Kündigung nicht „hilfsweise“ für den Fall des Scheiterns einer anderen Entlassung ausgesprochen wurde, sondern als eigenständige, unbedingte Erklärung. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihr Fall ähnlich liegt, schauen Sie nach, ob die Folgekündigung ausdrücklich unter die Bedingung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Kündigung gestellt wurde oder ob sie ohne solche einschränkenden Zusätze erfolgte.

Warum hilfsweise Kündigungen keine Mehrkosten verursachen

Eine spezifische Ausnahme formuliert Ziffer I.21.1 des Streitwertkatalogs, wonach eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die im gleichen Atemzug mit einer fristlosen ausgesprochen wird, wertmäßig komplett außer Betracht bleibt. Diese Ausnahmeregelung ist in der Praxis jedoch eng auszulegen, um Konflikte mit der allgemeinen Differenzmethode zu vermeiden. Für die Bestimmung des vertraglichen Endes der außerordentlichen Kündigung darf die zusätzliche hilfsweise Erklärung demnach nicht herangezogen werden.

Die Kontrollüberlegung des Anwalts

Die Brisanz dieser Regelung zeigte sich an der fristlosen Kündigung vom 29. Dezember 2025, die das Unternehmen mit einer hilfsweisen Entlassung zum 31. Januar 2026 gekoppelt hatte. Der Anwalt des Arbeitgebers argumentierte erfolgreich mit einer Kontrollüberlegung: Ohne diese hilfsweise Erklärung hätte zweifellos ein Hinausschiebe-Effekt bestanden, wodurch der Streitwert höher ausgefallen wäre. Das Gericht folgte dieser Logik und ignorierte die hilfsweise Kündigung bei der Fristenberechnung vollständig, wodurch ein sonst entstehender Wertungswiderspruch vermieden werden konnte. Der parallel durch einen Vergleich festgesetzte Mehrwert der Parteien in Höhe von 4.020,88 Euro blieb bei der gerichtlichen Überprüfung unangetastet, da hiergegen keine Einwände erhoben wurden. Ein solcher Mehrwert entsteht, wenn im Rahmen einer Einigung auch Themen geregelt werden, die ursprünglich gar nicht Teil der Klage waren, wie etwa die Erteilung eines Zeugnisses.

Ansonsten würde die widersprüchliche Folge eintreten, dass der Streitwert höher wäre, wenn nur eine fristlose (ohne hilfsweise ordentliche) Kündigung erklärt worden wäre. Diese Folge würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass zusätzliche Streitgegenstände nicht zu einer Verringerung des Streitwerts führen dürfen. – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Praxis-Check: So vermeiden Sie Gebührensprünge

Kontrollieren Sie Ihre Kündigungsschreiben: Fehlt bei einer Folgekündigung der Zusatz „hilfsweise“, müssen Sie mit einer Gebührenerhöhung um mindestens ein Monatsgehalt rechnen. Reagieren Sie bei einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht umgehend mit einer Beschwerde zum Landesarbeitsgericht, um die Kostenlast auf das gesetzliche Minimum von drei Monatsgehältern zu drücken, sofern keine echte zeitliche Verschiebung des Austrittsdatums vorliegt.

Leitfaden für die strategische Prozessführung

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg konkretisiert die bundesweite Praxis nach dem Streitwertkatalog 2024 und ist damit für alle laufenden Kündigungsschutzverfahren richtungsweisend. Die Entscheidung verdeutlicht, dass allein die formale Gestaltung des Kündigungsschreibens über erhebliche Mehrkosten entscheidet, was das Urteil über den Einzelfall hinaus für die strategische Prozessführung relevant macht.

Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie als Arbeitgeber vor jedem Ausspruch einer weiteren Kündigung die Kostenfolgen der „Differenzmethode“. Arbeitnehmer sollten hingegen genau beobachten, ob der Streitwert korrekt berechnet wurde, da hiervon auch die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder die Höhe der eigenen Selbstbeteiligung abhängen kann.


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Die korrekte Festsetzung des Streitwerts ist entscheidend für die tatsächliche Höhe Ihrer Gerichts- und Anwaltskosten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Streitwertbeschluss detailliert auf Basis des aktuellen Streitwertkatalogs 2024. Wir unterstützen Sie dabei, unnötige Gebührensprünge durch eine strategische Beschwerde effektiv zu vermeiden.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Arbeitgeber schieben oft in blanker Panik eine zweite Kündigung hinterher, sobald sie merken, dass der erste fristlose Rauswurf juristisch wackelt. Dass die Personalabteilung dabei in der Eile das rettende Wörtchen „hilfsweise“ vergisst, beschert uns Anwälten durch den steigenden Streitwert ein lukratives Zusatzhonorar.

Für gekündigte Arbeitnehmer bedeutet dieser formale Fehler oft böse Überraschungen, weil die eigene Rechtsschutzversicherung wegen der eskalierenden Gebühren plötzlich bei der Deckung streikt. Ich kläre dieses versteckte finanzielle Risiko daher immer ungeschönt beim allerersten Blick in die Akte. Wer hier blind weiterstreitet, ohne die Prozesskosten im Auge zu behalten, zahlt am Ende trotz gewonnenem Verfahren kräftig drauf.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhöht sich mein Streitwert auch, wenn die Folgekündigung denselben Beendigungszeitpunkt wie die erste hat?

NEIN. Der Streitwert Ihres arbeitsrechtlichen Verfahrens erhöht sich grundsätzlich nicht, sofern die Folgekündigung auf denselben Beendigungszeitpunkt abzielt wie die vorangegangene Kündigung. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist nämlich primär, ob durch das zusätzliche Kündigungsschreiben eine tatsächliche zeitliche Verschiebung des Beschäftigungsendes nach hinten bewirkt wird.

Nach dem aktuell gültigen Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit tritt eine Werterhöhung gemäß Ziffer I.21.2 nur dann ein, wenn ein wirtschaftlicher Mehrwert durch ein hinausgeschobenes Austrittsdatum vorliegt. Bei identischen Terminen fehlt es an einer solchen finanziellen Differenz, die über den bereits mit drei Monatsgehältern bewerteten Kern des Rechtsstreits nach § 42 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) hinausgehen würde. In der täglichen Rechtspraxis bedeutet dies, dass zwei inhaltlich unterschiedliche Kündigungen, die beide zum selben Tag wirken, gebührenrechtlich als eine einzige wirtschaftliche Einheit betrachtet werden.

Eine wichtige Abgrenzung ist jedoch vorzunehmen, wenn die weitere Kündigung nicht nur das Ende des Arbeitsverhältnisses betrifft, sondern zusätzlich völlig andere Streitgegenstände wie etwa die Erteilung eines Zeugnisses anspricht. In solchen speziellen Fällen kann trotz des identischen Beendigungsdatums ein Streitwertzuschlag erfolgen, da das Gericht über rechtlich verschiedene Ansprüche gleichzeitig entscheiden muss.


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Zahlt meine Rechtsschutzversicherung auch die höheren Gebühren bei einer unbedingten Folgekündigung?

JA, die Rechtsschutzversicherung muss die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten auch bei einer Streitwerterhöhung durch eine unbedingte Folgekündigung im laufenden Verfahren vollständig übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren auf Basis des gerichtlich festgesetzten Streitwerts zu tragen, sofern für den Rechtsstreit insgesamt eine Deckungszusage besteht. Da sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwingend am Gegenstandswert orientiert, umfasst der vereinbarte Versicherungsschutz auch die Mehrkosten einer solchen prozessualen Werterhöhung.

Die Versicherung deckt das Kostenrisiko des gesamten Rechtsstreits ab, wobei die Höhe der Gebühren zwingend an die gerichtliche Festsetzung gemäß § 42 GKG gebunden ist. Wenn der Arbeitgeber durch eine unbedingte Folgekündigung neue Streitgegenstände schafft, erhöht dies den Gesamtwert des Verfahrens und damit die gesetzliche Vergütungspflicht gegenüber dem Anwalt. Da der Versicherer den Versicherungsnehmer von diesen gesetzlichen Kosten freistellen muss, kann er die Übernahme der höheren Gebühren nicht unter Hinweis auf die ursprüngliche Zusage verweigern. Es ist jedoch essenziell, den aktuellen Streitwertbeschluss des Gerichts zeitnah an den Versicherer zu übermitteln, damit die Deckungszusage förmlich erweitert und die spätere Abrechnung reibungslos akzeptiert wird.

Beachten Sie jedoch, dass eine Erhöhung des Streitwerts unter Umständen eine weitere Selbstbeteiligung auslösen kann, falls die Versicherung die unbedingte Kündigung als einen rechtlich eigenständigen Lebenssachverhalt einstuft. Zudem belasten die höheren Kosten Ihr internes Versicherungskonto, was bei einer Häufung von Streitigkeiten das Risiko einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Gesellschaft erhöhen kann.


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Woran erkenne ich in meinem Kündigungsschreiben, ob die Folgekündigung als bloß hilfsweise gilt?

Eine hilfsweise Kündigung erkennen Sie zweifelsfrei an expliziten Zusätzen wie „hilfsweise“, „vorsorglich“ oder der Formulierung „für den Fall, dass die vorangegangene Kündigung unwirksam ist“. Diese Zusätze verknüpfen die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich zwingend mit dem Scheitern einer anderen Beendigungsmaßnahme.

Der rechtliche Hintergrund dieser Unterscheidung liegt in der Wirkung der Erklärung gegenüber dem Empfänger und der daraus resultierenden Berechnung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Fehlen solche einschränkenden Begriffe im Schreiben, wird die Kündigung als sogenannte unbedingte Erklärung gewertet, die das Arbeitsverhältnis in jedem Fall rechtlich beenden soll. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung führt eine solche unbedingte Folgekündigung dazu, dass das Gericht die Streitgegenstände zusammenrechnet, was die Kosten für Anwälte und Gericht spürbar erhöhen kann. Im Gegensatz dazu bleibt eine ausdrücklich als hilfsweise deklarierte Kündigung bei der Gebührenberechnung oft unberücksichtigt, da sie lediglich als rechtliches Sicherheitsnetz für den Fall des Scheiterns der Erstkündigung fungiert.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Folgekündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich weiter nach hinten verschiebt als die ursprünglich ausgesprochene Kündigung. In einem solchen Fall greift trotz der Hilfsformulierung oft die sogenannte Differenzmethode, bei welcher der Zeitraum zwischen den beiden Endterminen zusätzlich finanziell bewertet wird und den Streitwert erhöht.


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Was kann ich tun, wenn das Gericht den Streitwert über drei Monatsgehälter festsetzt?

Wenn der Streitwert drei Bruttomonatsgehälter übersteigt, können Sie innerhalb von sechs Monaten eine Streitwertbeschwerde einlegen, um die Kostenlast auf das gesetzliche Minimum zu senken. Eine Korrektur ist möglich, sofern keine rechtlichen Gründe wie etwa zeitversetzte Kündigungstermine eine Werterhöhung rechtfertigen.

Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz) ist für Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich ein Vierteljahresverdienst als Streitwert vorgesehen, sofern keine besonderen Umstände eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche erfordern. Eine Erhöhung erfolgt oft durch die Differenzmethode, wenn eine Folgekündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich verschiebt und somit einen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert im Sinne des Streitwertkatalogs darstellt. Da die Anwalts- und Gerichtskosten direkt von diesem Wert abhängen, sollten Sie die Festsetzung anhand Ihrer Bruttomonatsgehälter genau nachrechnen und bei Abweichungen die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht nutzen. Die sechsmonatige Frist beginnt erst, wenn das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist, was Ihnen ausreichend Zeit für eine Prüfung der gerichtlichen Berechnungsgrundlagen bietet.

Eine Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat.


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Steigen meine Kosten weiter, wenn wir im Prozess zusätzliche Themen wie das Zeugnis vergleichen?

JA. Ihre Kosten steigen durch einen sogenannten Vergleichsmehrwert an, wenn Sie im Rahmen einer Einigung zusätzliche Punkte regeln, die ursprünglich nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren. Dies betrifft in der Praxis häufig Forderungen wie Zeugniserteilung, Urlaubsabgeltung oder die Rückgabe von Dienstgeräten.

Der wirtschaftliche Wert eines Vergleichs erhöht sich immer dann, wenn Themen einbezogen werden, über die das Gericht zuvor nicht hätte entscheiden müssen. Das Gesetz sieht vor, dass für den Abschluss eines Vergleichs über solche nicht rechtshängigen (nicht eingeklagten) Ansprüche höhere Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen. Da sich die Vergütung des Anwalts direkt nach dem Gesamtwert aller geregelten Streitpunkte richtet, führt jede zusätzliche Vereinbarung zu einer entsprechenden Erhöhung der Einigungs- und Terminsgebühren. Es ist daher ratsam, vor der Unterschrift unter das Protokoll gezielt nach der genauen Höhe des Vergleichsmehrwerts und den daraus resultierenden Mehrkosten zu fragen.

Zusätzliche Gebühren entfallen hingegen vollständig, wenn die besprochenen Themen bereits in der ursprünglichen Klageschrift aufgeführt waren, da ihr finanzieller Wert dann bereits im Basisstreitwert berücksichtigt ist. Nur bei sogenannten überschießenden Vergleichen über neue Themen entstehen die beschriebenen Mehrkosten für die Prozessbeteiligten.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 5 Ta 16/26 – Beschluss vom 30.03.2026




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