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Streitwert bei mehreren Kündigungen

Kündigungsschutzklagen im Fokus

In einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 5. August 2022 wurde der Gesamtstreitwert in einem Fall mit mehreren Kündigungen auf 20.460,59 Euro festgesetzt. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, wobei die Beklagte mehrere Kündigungsschreiben verfasst hatte. Das Arbeitsgericht hat über die Wirksamkeit aller Kündigungen zugunsten des Klägers entschieden und dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben.

Wirtschaftliche Identität und Streitwertberechnung

Der Kläger legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Dezember 2020 eine Streitwertbeschwerde ein. Er argumentierte, dass aufgrund von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und wirtschaftlicher Identität der obere Wert im Falle des Angriffs mehrerer Kündigungen das Vierteljahreseinkommen betragen solle. Die Kündigungen seien in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, und in allen Fällen sei seine Unerwünschtheit wegen seiner Homosexualität der Grund gewesen. Da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden habe, könne nur von einem Streitwert in Höhe eines Bruttoeinkommens ausgegangen werden.

Arbeitsgericht gibt Beschwerde nicht statt

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht stattgegeben. Die Beschwerde ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Der bisher nicht gebildete Gesamtstreitwert beträgt 20.460,59 Euro und war entsprechend festzusetzen. Bei der Wertung eines Kündigungsschutzantrags als Hilfsantrag oder als Hauptantrag ist das im Rahmen der Begründung zum Ausdruck kommende Interesse der klagenden Partei maßgeblich.

Bedeutung für künftige Fälle

Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg zeigt die Bedeutung der Festsetzung des Gesamtstreitwerts bei mehreren Kündigungen und kann als Orientierung für ähnliche Fälle dienen. Dabei spielen wirtschaftliche Identität und das Interesse der klagenden Partei eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Kündigungsschutzanträgen als Haupt- oder Hilfsanträge. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass der Gesamtstreitwert einen maßgeblichen Einfluss auf die Gebührenberechnung in solchen Fällen hat.

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6047/22 – Beschluss vom 05.08.2022

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2020 – 60 Ca 14553/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gesamtstreitwert auf 20.460,59 Euro festgesetzt wird.

Gründe

I.

Die Parteien, die für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, streiten über die Wirksamkeit einiger Kündigungen. Die Beklagte hat insoweit mehrere Kündigungsschreiben verfasst, eines vom 15. Oktober 2020 (Antrag zu 1a), zugegangen am 20. Oktober 2020 (Kündigung zum 31. Oktober 2020). Darüber hinaus hat sie eine ordentliche Kündigung vom 26. Oktober 2020 (Antrag zu 1b), zugegangen am 30. oder 31. Oktober 2021, zum 30. November 2020 ausgesprochen. Es folgte eine weitere – in diesem Fall fristlose, hilfsweise ordentliche (zum 31. März 2021) – Kündigung mit Schreiben vom 19. Februar 2021 (Antrag zu 1c), dem Kläger am 23. Februar 2022 zugegangen, die der Kläger zunächst mit einem Hilfsantrag angegriffen hat, nach einem Hinweis des Gerichts aber mit einer Umstellung auf einen Hauptantrag einverstanden war (Bl. 485 dA). Hinsichtlich der Kündigung vom 15. Oktober 2021 streiten die Parteien darüber, ob von einer Zugangsfiktion – bezogen auf den 16. Oktober 2020, an dem die Beklagte erfolglos Zustellversuche unternommen hat – auszugehen ist. Hinsichtlich der Kündigung vom 19. Februar 2021 ist unter den Parteien streitig, ob dem Kläger ein Original oder eine Kopie zugegangen ist. Darüber hinaus hat der Kläger einen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung gestellt und einen allgemeinen Feststellungsantrag. Das Arbeitsgericht hat über die Wirksamkeit aller Kündigungen zugunsten des Klägers entschieden und dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Vor dem Hintergrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat das Arbeitsgericht über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 hat das Arbeitsgericht Beträge zur Bestimmung des Gesamtstreitwerts in Ansatz gebracht, für den Antrag zu 1c) (Kündigung vom 19. Februar 2021) einen Betrag in Höhe 9.026,73 Euro (3 Bruttoeinkommen), für den Antrag zu 1a) aus der Klageschrift 3.008,91 Euro (Einkommen im Zeitraum vom 1. bis 30. November 2020), für den Antrag zu 1b) (Kündigung vom 26. Oktober 2020) 8.424,95 Euro (Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 22. Februar 2021). Die übrigen Anträge hat das Arbeitsgericht mit „0“ bewertet. Den für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Gesamtstreitwert hat das Arbeitsgericht nicht gebildet.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 20. April 2022 beim Arbeitsgericht eingegangene Schriftsatz „Streitwertbeschwerde“ eingelegt. Oberer Wert im Falle des Angriffs mehrerer Kündigungen sei wegen § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und angesichts wirtschaftlicher Identität das Vierteljahreseinkommen. Die Kündigungen seien in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden. Grund sei zudem in allen Fällen seine Unerwünschtheit wegen seiner Homosexualität gewesen. Da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden gehabt habe, könne nur von einem Streitwert in Höhe eines Bruttoeinkommens ausgegangen werden. Die beiden ersten Kündigungen seien wegen wirtschaftlicher Identität gemeinsam zu betrachten. Insoweit sei ein Wert von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 3.008,91 Euro auszugehen. Für die anderen beiden Kündigungen sei ein Wert in Höhe von zwei Bruttoeinkommen gerechtfertigt. Wegen wirtschaftlicher Identität könnten aber insgesamt nur zwei Bruttoeinkommen angesetzt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Der bisher nicht gebildete Gesamtstreitwert beträgt 20.460,59 Euro und war entsprechend festzusetzen.

1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt allerdings wiederum dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unerheblich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 – 26 Ta (Kost) 6136/18, Rn. 6).

Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich vielmehr um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht (vgl. BGH 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17, Rn. 3; 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6).

Der Grundsatz, wonach der Begriff des kostenrechtlichen „Gegenstands“ nicht mit dem des (prozessualen) Streitgegenstands übereinstimmt, gilt nicht nur für § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auch bereits für § 39 Abs. 1 GKG.

2) Maßgeblich für die Wertung eines Kündigungsschutzantrags als Hilfsantrag oder als Hauptantrag ist allerdings das im Rahmen der Begründung zum Ausdruck kommende Interesse der klagenden Partei. Nicht ausreichend ist insoweit allein die Formulierung als Hauptantrag.

a) Ein auf eine Kündigung bezogener Kündigungsschutzantrag fällt nur zur Entscheidung an, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch eine auf einen früheren Beendigungszeitpunkt bezogene Kündigung aufgelöst ist. Er ist dahin zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt ist, dass der Kündigungsschutzantrag gegen eine früher greifende Kündigung ohne Erfolg bleibt. Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der klagenden Partei. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur „vorsorglich“ im Verhältnis zu einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die andere Kündigung beendet ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 46). Der Zusatz „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ macht deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will (vgl. BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 54/12, Rn. 44; 12. Oktober 1954 – 2 AZR 36/53, zu III der Gründe). Die „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung steht unter einer – zulässigen – auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs. 2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (vgl. BAG 21. November 2013 – 2 AZR 474/12, Rn. 20; zum Ganzen auch LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 – 6108/21, Rn. 13).

b) Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine klagende Partei eine später wirkende Kündigung ganz bewusst mit einem Hauptantrag angreift.

Denn der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage – und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils – kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden (vgl. BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, Rn. 20). In diesem Fall kann über eine Kündigung losgelöst von einem anderen Verfahren, aber auch von einer im selben Verfahren angegriffenen weitere Kündigung, entschieden werden, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflösen soll (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 – 26 Ta 625/15, Rn. 17 f.).

Will die klagende Partei die später wirkende Kündigung danach bewusst unabhängig von der Entscheidung über die an sich zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung angreifen, muss sie dies – auch vor dem Hintergrund der daraus ggf. resultierenden Rechtskraftwirkung und Kosten – deutlich zum Ausdruck bringen.

c) Wird während des Rechtsstreits später eine weitere – zu einem früheren Zeitpunkt wirkende – Kündigung ausgesprochen, handelt es sich regelmäßig bei dem zuerst angekündigten Antrag der Sache nach nur noch um einen Hilfsantrag. Nur bei Erfolg des später in den Prozess eingebrachten Antrags, der eine zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung betrifft, kann der zu dem früheren Zeitpunkt eingebrachte Antrag, der sich auf eine Kündigung bezieht, die das Arbeitsverhältnis erst später beenden sollte, noch relevant sein. Wenn eine klagende Partei den die früher wirkende Kündigung betreffenden Antrag als Hauptantrag formuliert, ist das in der Sache zutreffend. Der Antrag, der zwar früher eingereicht wurde, aber eine zu einem späteren Zeitpunkt wirkende Kündigung betrifft, wandelte sich in diesem Fall der Sache nach zum Hilfsantrag. Über ihn ist nur noch zu entscheiden, wenn sich nicht die zu dem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung als wirksam herausstellt. Wegen § 40 GKG ist der danach als Hilfsantrag zu wertende Ausgangsantrag gebührenrechtlich dennoch zu berücksichtigen, da es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Antrag den Rechtszug eingeleitet hat, unabhängig davon, ob über ihn entschieden wird oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 4 GKG vorliegen. Denn zum Zeitpunkt der „Einleitung des Rechtszugs“ handelte es sich um einen Hauptantrag (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 – 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 14).

d) Hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und zudem – entgegen § 308 ZPO – über den Hilfsantrag entschieden, bewirkt das nicht seine Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung. Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei maßgebend. Wäre für die Streitwertfestsetzung statt der Anträge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so wären die Parteien uU zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen (vgl. BGH 27. September 1973 – VII ZR 10/72, zu II 2 a der Gründe; Schneider, MDR 1971, 437, 438; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 31). Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG die Antragstellung und nicht eine – zu Unrecht ergangene – gerichtliche Entscheidung maßgebend. Die klagende Partei muss nicht Gerichtsgebühren für eine Entscheidung tragen, die sie nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 -17 Ta (Kost) 6033/21; 11. Mai 2021 – 26 Ta (Kost) 6034/21, zu 3 der Gründe; 26 Ta (Kost) 6066/21, Rn. 15).

e) Maßgeblich ist iÜ das endgültige Unterliegen und Obsiegen der Parteien, ggf. das in der Rechtsmittelinstanz. Wie sich auch aus der Wertung des § 30 GKG ergibt, soll die durch die gerichtliche Entscheidung begründete Kostentragungspflicht erlöschen, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Hat das Gericht „falsch“ entschieden, soll das bei den echten Hilfsanträgen nicht zu einer Kostenbelastung führen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 31. Mai 2021 – 26 Ta (Kost) 6058/21, Rn. 23).

f) Der Gebührenstreitwert für die Vorinstanz kann dazu auch noch in der Rechtsmittelinstanz herabgesetzt/festgesetzt. § 63 Abs. 3 GKG sieht für den Fall, dass das Arbeitsgericht bereits eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert getroffen hat, für die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit einer Korrektur vor. Durch § 63 Abs. 3 GKG soll das Rechtsmittelgericht es sicherstellen können, dass nicht aufgrund einer von seiner Auffassung abweichenden Festsetzung des Streitwerts seitens der unteren Instanz eine andere Verteilung der Kostenlast herbeigeführt wird, als sie sich bei einer abweichenden Rechtsauffassung hinsichtlich des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht ergibt. Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nach späterer abweichender Entscheidung über den Streitwert durch die Vorinstanzen nicht mehr abänderbar (ständ. Rspr., vgl. nur BGH 17. November 2015 – II ZB 20/14, Rn. 15). Ist ein Streitwert erstinstanzlich noch nicht festgesetzt, kann er durch das Rechtsmittelgericht auch erstmals festgesetzt werden (vgl LAG Berlin-Brandenburg 15. Juni 2021 – 26 Ta (Kost) 2529/18).

3) Bei der Bemessung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse der den Antrag stellenden Partei abzustellen.

a) Das Klageziel ist bei kumulativen Kündigungsschutzanträgen darauf ausgerichtet, mit allen Anträgen zu obsiegen. Eine wirtschaftliche Werthäufung kann aus der maßgeblichen Sicht des Klägers allerdings nur insoweit festgestellt werden, als die jeweiligen Beendigungszeitpunkte der angegriffenen Kündigungen voneinander abweichen. Denn ein obsiegendes Urteil im Kündigungsrechtsstreit stell der Sache nach fest, dass das Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt noch bestanden hat und durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Entsprechend dem zeitlichen Abstand dieser Zeitpunkte bringt der spätere Antrag dem Kläger ein wirtschaftliches „Mehr“ (vgl. LAG Düsseldorf 24. Juli 2017 – 4 Ta 31/17, II 1b cc (2) der Gründe).

b) Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist danach im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen, wenn nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums außer Streit steht). Für die die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen ist der Gegenstandswert zu erhöhen, wenn über sie entscheiden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden ist (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) oder ausnahmsweise bewusst ein Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).

3) Danach war die Kündigung vom 15. Oktober 2020 mit einem Vierteljahresverdienst in Ansatz zu bringen. die Kündigung vom 26. Oktober 2020 hat den Streitwert um ein Bruttoeinkommen erhöht. Die am 23. Februar 2021 zugegangene außerordentliche Kündigung führt zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts um 8.424,95 Euro (Höhe der potentiellen Vergütung im Zeitraum zwischen zweiter und dritter Kündigung). Die zeitgleich zugegangene ordentliche Kündigung hat den Gegenstandswert nicht weiter erhöht. Ob und inwieweit es sich bei den erstinstanzlichen Anträgen um Hilfs- oder Haupanträge gehandelt hat, ist für das Ergebnis bisher nicht erheblich, da erstinstanzlich über alle Anträge entschieden worden ist. Eine Änderung könnte sich ergeben, wenn zweitinstanzlich über einen Kündigungsschutzantrag abschlägig zu entscheiden sein sollte und der Streitwert auch für die erste Instanz dann herabzusetzen wäre. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag und der Auflösungsantrag sowie der allgemeine Feststellungsantrag den Gesamtstreitwert nicht erhöht haben.

Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 20.460 Euro (9.026,73 Euro + 3.008,91 Euro + 8.424,95 Euro).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

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