Ein Betriebsschlosser aus Baden-Württemberg erhielt innerhalb einer einzigen Woche acht Abmahnungen und kämpfte anschließend juristisch um den Streitwert für die Abmahnungsentfernung. Obwohl sich die Gebühren normalerweise mit jeder Rüge addieren, wirft die Entfernung von mehreren Abmahnungen die Frage nach einer rechtlichen Obergrenze für das Kostenrisiko auf.
Übersicht:
- Wer bestimmt den Streitwert für die Abmahnungsentfernung?
- Was geschah in der Woche der acht Abmahnungen?
- Wie berechnete das Arbeitsgericht Ulm den Streitwert?
- Welche Rolle spielt der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit?
- Wie begründet das Gericht die Deckelung des Streitwerts?
- Welche Argumente sprachen gegen die Reduzierung?
- Wie berechnet sich der neue Streitwert konkret?
- Was bedeutet das Urteil für zukünftige Fälle?
- Wer trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Streitwertdeckelung auch bei völlig verschiedenen Abmahnungsgründen?
- Darf der Streitwert für Abmahnungen höher als bei einer Kündigungsschutzklage sein?
- Wie wehre ich mich gegen eine zu hohe Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts?
- Muss ich für jede einzelne Abmahnung ein volles Monatsgehalt an Gebühren zahlen?
- Sinken meine Anwaltskosten bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Ta 38/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden‑Württemberg
- Datum: 18.08.2022
- Aktenzeichen: 5 Ta 38/22
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht
Gericht deckelt den Streitwert für mehrere Abmahnungen auf maximal drei Monatsgehälter.
- Mehrere Abmahnungen zählen beim Streitwert nicht einfach als Summe vieler Einzelwerte
- Das Gericht begrenzt den Gesamtwert für alle Abmahnungen auf ein Vierteljahresgehalt
- Meist folgt aus vielen Abmahnungen nur ein einziger Streit um den Job
- Eine pauschale Deckelung sorgt für bundesweit einheitliche Kosten und Rechtssicherheit
Wer bestimmt den Streitwert für die Abmahnungsentfernung?
Ein Betriebsschlosser aus Baden-Württemberg erlebte im Februar 2022 eine turbulente Arbeitswoche, die nicht nur in einer Kündigung, sondern auch in einem juristischen Tauziehen um die Gerichtskosten endete. Der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Baden‑Württemberg verhandelt wurde, beleuchtet ein zentrales Problem im Arbeitsrecht: Wie teuer darf ein Streit um den guten Ruf und den Erhalt des Arbeitsplatzes werden?

Im Kern ging es nicht mehr um den Arbeitsplatz selbst – dieser Streit war bereits beigelegt. Es ging um das Geld, das Anwälte und die Staatskasse für die Bearbeitung des Falles verlangen dürfen. Die Höhe dieser Gebühren hängt vom sogenannten Streitwert ab. Je höher dieser Wert angesetzt wird, desto tiefer müssen die Beteiligten oder ihre Rechtsschutzversicherungen in die Tasche greifen.
Der 54-jährige Angestellte sah sich mit einer Kostenrechnung konfrontiert, die auf einem Streitwert von über 50.000 Euro basierte. Die Ursache für diese enorme Summe lag in der Rechenweise des erstinstanzlichen Gerichts: Es hatte acht Abmahnungen, die das Unternehmen innerhalb einer einzigen Woche ausgesprochen hatte, einzeln addiert. Das Landesarbeitsgericht Baden‑Württemberg musste am 18.08.2022 (Az.: 5 Ta 38/22) entscheiden, ob diese Addition rechtens ist oder ob die Deckelung des Streitwerts greifen muss.
Was geschah in der Woche der acht Abmahnungen?
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits liest sich wie die Eskalation eines lange schwelenden Konflikts. Der Betroffene arbeitete als Betriebsschlosser in einem Industrieunternehmen. Anfang Februar 2022 verschärfte sich der Ton der Arbeitgeberin drastisch. Innerhalb von nur sieben Tagen erhielt der Mann insgesamt acht schriftliche Abmahnungen.
Die Vorwürfe waren vielfältig und detailliert:
- Am 03.02.2022 hagelte es gleich vier Rügen: Der Schlosser habe Pausen nicht ordnungsgemäß ausgestempelt, Aufgaben nicht abgeholt, Tagesrapporte nicht erledigt und seine Wochenarbeitszeiten nicht eingehalten.
- Am 07.02.2022 folgte der Vorwurf, die Kernarbeitszeit missachtet zu haben.
- Am 08.02.2022 kamen zwei weitere Schreiben hinzu: erneut wegen nicht ausgestempelter Pausen sowie wegen nicht erledigter Reparaturarbeiten an einer Maschine.
- Am 10.02.2022 schloss die Serie mit einer Rüge wegen eines nicht ausgefüllten Wartungsprotokolls.
Kurz darauf folgte die Kündigung. Der Mann wehrte sich gerichtlich gegen den Rauswurf und verlangte zusätzlich, dass die Entfernung von mehreren Abmahnungen aus seiner Personalakte angeordnet wird. Im Laufe des Verfahrens einigten sich der Handwerker und der Betrieb auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde beendet, und die Firma verpflichtete sich, die Abmahnungen zu streichen. Doch der Streit um die Kosten begann hier erst.
Wie berechnete das Arbeitsgericht Ulm den Streitwert?
Das Arbeitsgericht Ulm hatte als erste Instanz den Wert des Verfahrens festzusetzen. Dieser Beschluss ist die Basis für die Höhe des Streitwerts bei Abmahnungen und damit für die Anwaltsrechnungen. Das Gericht ging dabei streng mathematisch vor.
Für den Streit um die Kündigung selbst (Antrag 1) setzte es den gesetzlichen Standard an: drei Bruttomonatsgehälter. Bei einem Verdienst von 4.550,20 Euro ergab dies 13.650,60 Euro. Hinzu kamen kleinere Zahlungsanträge über 1.200 Euro.
Bei den acht Abmahnungen (Antrag 5) wählte das Arbeitsgericht jedoch einen Weg, der den Gesamtbetrag explodieren ließ. Es bewertete jede einzelne der acht Abmahnungen mit einem vollen Bruttomonatsgehalt.
Die Rechnung der Vorinstanz sah folglich so aus:
- 8 Abmahnungen × 4.550,20 Euro = 36.401,60 Euro.
Zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag und den Zahlungsforderungen summierte sich der Streitwert auf stolze 51.252,20 Euro. Für den Betriebsschlosser und seine Rechtsschutzversicherung bedeutete dies ein massives Kostenrisiko, da Anwaltsgebühren bei einem Wert über 50.000 Euro sprunghaft ansteigen.
Gegen diese Festsetzung legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein. Sein Argument: Es könne nicht sein, dass eine Serie von Abmahnungen, die alle im engen zeitlichen Zusammenhang stehen und letztlich nur die Vorstufe zur Kündigung bildeten, teurer bewertet wird als der Verlust des Arbeitsplatzes selbst. Er forderte eine Begrenzung auf einen Bruttovierteljahresverdienst für den Abmahnungsantrag.
Welche Rolle spielt der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit?
Um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu verstehen, muss man den sogenannten Streitwertkatalog (SWK) kennen. Dabei handelt es sich nicht um ein Gesetz, das vom Parlament verabschiedet wurde, sondern um eine Empfehlung von erfahrenen Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit dient dazu, die Kostenentscheidungen in ganz Deutschland zu vereinheitlichen, damit ein Arbeitnehmer in Hamburg für den gleichen Prozess nicht doppelt so viel zahlen muss wie eine Angestellte in München.
In der Fassung von 2018 enthält dieser Katalog unter Ziffer I.2.2 eine spezifische Empfehlung für Streitigkeiten über Abmahnungen. Er ordnet diese Streitigkeiten dem sogenannten Bestandsschutz zu – also dem Schutz des Arbeitsverhältnisses an sich.
Die zentrale Frage für das Landesarbeitsgericht war: Sollte man der strengen Logik folgen, dass acht Verstöße auch achtmal bewertet werden müssen? Oder folgt man der Empfehlung des Katalogs, die eine Deckelung vorsieht?
Das Gericht stellte in seiner Begründung klar:
„Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit empfiehlt […], den Streitwert für den Antrag auf Entfernung einer Abmahnung auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen, bei mehreren Abmahnungen den Wert jedoch auf einen Vierteljahresverdienst zu begrenzen.“
Diese Empfehlung zielt darauf ab, das wirtschaftliche Interesse an der Entfernung realistisch abzubilden. Denn für den Arbeitnehmer ist meist nicht jede einzelne Rüge ein isoliertes Problem, sondern die Gesamtheit der Vorwürfe, die seinen Arbeitsplatz gefährdet.
Wie begründet das Gericht die Deckelung des Streitwerts?
Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg unterzog den Fall einer vollständigen Neuprüfung. Dabei stützte sich das Gericht auf § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG), der eine solche Überprüfung auf Antrag (Beschwerde) erlaubt.
Die Richter analysierten das wirtschaftliche Interesse an der Entfernung der Abmahnungen. Sie stellten fest, dass die Vorinstanz zwar logisch, aber lebensfern argumentiert hatte. Wenn ein Arbeitgeber innerhalb einer Woche acht Abmahnungen schreibt, dient dies in der Regel der Vorbereitung einer Kündigung. Die einzelnen Vorwürfe verschmelzen zu einem Gesamtkomplex „Fehlverhalten“.
Das Gericht argumentierte:
„Faktisch resultiert aus einer Vielzahl von Abmahnungen regelmäßig nicht eine Vielzahl von Kündigungen mit unterschiedlichen Endzeitpunkten, sondern typischerweise eine einzige Kündigung oder die Auseinandersetzung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.“
Damit widersprach das Landesarbeitsgericht der These, dass jede Abmahnung ein eigenständiges rechtliches Schicksal habe, das getrennt bewertet werden müsse. Für den Betriebsschlosser ging es wirtschaftlich betrachtet um den Erhalt seiner Anstellung, nicht um acht verschiedene Verfahrensgegenstände.
Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen Handhabung entschied das Gericht, der Empfehlung des Streitwertkatalogs zu folgen. Es deckelte den Wert für den Antrag auf Entfernung der acht Abmahnungen auf insgesamt drei Bruttomonatsgehälter.
Welche Argumente sprachen gegen die Reduzierung?
Das Landesarbeitsgericht machte es sich nicht leicht. Es prüfte ausführlich die Argumente, die das Arbeitsgericht Ulm für die hohe Festsetzung angeführt hatte. Diese Gegenargumente waren durchaus gewichtig und zeigten das Dilemma der Wertfestsetzung auf.
Das Arbeitsgericht hatte argumentiert:
- Unterschiedliche Kündigungszeitpunkte: Aus acht Abmahnungen könnten theoretisch acht verschiedene Kündigungen resultieren. Wenn man diese Kündigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausspräche, könnte sich das Ende des Arbeitsverhältnisses und damit der Lohnanspruch verschieben.
- Berufliches Fortkommen: Eine Vielzahl von Abmahnungen in der Personalakte schadet dem Arbeitnehmer massiver als eine einzelne. Es könnte Beförderungen verhindern oder bei einer Bewerbung im Konzern negative Folgen haben. Das Risiko sei bei acht Abmahnungen achtmal so hoch.
- Fehlende Deckelung im Kündigungsschutz: Wenn ein Arbeitgeber fünfmal kündigt, werden die Werte dieser Kündigungsschutzanträge unter bestimmten Umständen auch addiert. Warum sollte das bei Abmahnungen anders sein?
Das Landesarbeitsgericht verwarf diese Einwände jedoch. Die Richter entgegneten, dass die theoretische Möglichkeit von acht verschiedenen Kündigungsterminen in der Praxis kaum vorkommt. Meistens führen mehrere Abmahnungen zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Das Szenario der Vorinstanz sei eine abstrakte Konstruktion, die an der Realität des Arbeitslebens vorbeigehe.
Auch das Argument der Rufschädigung ließ das Gericht nicht gelten. Zwar sei es richtig, dass viele Abmahnungen schlechter aussehen als eine. Aber das wirtschaftliche Interesse an der Entfernung steige nicht linear mit jeder Rüge an. Irgendwann ist der Ruf ruiniert oder der Job gefährdet – ob nun durch fünf oder acht Briefe, macht wirtschaftlich kaum noch einen messbaren Unterschied, der eine Addition der Anwaltsgebühren rechtfertigen würde.
Wie berechnet sich der neue Streitwert konkret?
Nachdem das Gericht die Argumente der Vorinstanz widerlegt hatte, nahm es die Neuberechnung vor. Diese Berechnung zeigt deutlich, wie massiv sich die Anwendung der Deckelungsgrenze auf den Geldbeutel der Beteiligten auswirkt.
Die neue Rechnung des Landesarbeitsgerichts:
- Kündigungsschutzantrag (Antrag Ziffer 1):
Hier blieb es bei der gesetzlichen Regelung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Bestandsschutz wird mit dem Vierteljahreseinkommen bewertet.
Rechnung: 3 × 4.550,20 Euro = 13.650,60 Euro. - Allgemeiner Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 2):
Dieser Antrag wurde nicht werterhöhend berücksichtigt, da er wirtschaftlich mit dem Kündigungsschutzantrag identisch ist (wirtschaftliche Teilidentität). Hier waren sich beide Instanzen einig. - Zahlungsanträge (Anträge Ziffer 3 und 4):
Der Betriebsschlosser hatte noch offene Geldbeträge gefordert. Bei Zahlungsanträgen ist der Wert identisch mit der geforderten Summe.
Rechnung: 1.200,00 Euro. - Entfernung der acht Abmahnungen (Antrag Ziffer 5):
Dies war der entscheidende Punkt. Statt 8 × 1 Monatsgehalt (36.401,60 Euro) setzte das Gericht nun die Obergrenze fest.
Rechnung: 3 × 4.550,20 Euro = 13.650,60 Euro.
Das Endergebnis:
Addiert man diese Posten, ergibt sich ein neuer Gesamtstreitwert von 28.501,20 Euro.
Durch die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss erreichte der Arbeitnehmer also eine Reduzierung des Streitwerts um fast die Hälfte (von 51.252,20 Euro auf 28.501,20 Euro). Dies hat zur Folge, dass die Anwalts- und Gerichtskosten deutlich sinken werden.
Was bedeutet das Urteil für zukünftige Fälle?
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg stärkt die Bedeutung des Streitwertkatalogs. Sie sendet ein klares Signal an die Arbeitsgerichte der unteren Instanzen: Eine schematische Addition von Werten, nur weil es mathematisch möglich ist, widerspricht dem Sinn und Zweck des Kostenrechts.
Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer Einheitlichkeit der bundesweiten Streitwertpraxis. Es wäre für Rechtssuchende kaum vermittelbar, wenn die Kosten eines Verfahrens davon abhingen, ob ein Richter in Ulm oder in Stuttgart sitzt. Durch den Verweis auf frühere Entscheidungen (etwa vom 07.09.2006 oder 27.11.2014) macht der Senat deutlich, dass es sich hierbei um eine gefestigte Rechtsprechung handelt.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Sollte ein Arbeitgeber versuchen, durch eine Flut von Abmahnungen den Druck zu erhöhen, führt dies nicht automatisch dazu, dass ein späterer Rechtsstreit unbezahlbar wird. Die Deckelung des Streitwerts auf ein Quartalsgehalt schützt den Zugang zum Recht. Wer sich gegen eine Serie von Abmahnungen wehrt, muss nicht befürchten, für jeden einzelnen Brief ein volles Monatsgehalt als Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten akzeptieren zu müssen.
Wer trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren?
Zum Abschluss des Verfahrens musste das Gericht noch über die Kosten der Beschwerde selbst entscheiden. Hier greift eine Besonderheit des deutschen Kostenrechts.
Das Gericht stellte fest:
„Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).“
Das bedeutet: Für die Arbeit des Landesarbeitsgerichts im Rahmen dieser Streitwertbeschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an. Allerdings muss der Betriebsschlosser seinen Anwalt für dieses spezielle Beschwerdeverfahren selbst bezahlen (sofern keine Rechtsschutzversicherung greift), denn eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Gegenseite oder die Staatskasse ist gesetzlich ausgeschlossen. Da der Streitwert aber nun deutlich gesenkt wurde, ist die Ersparnis im Hauptsacheverfahren in der Regel weit höher als die Kosten für die Einlegung der Beschwerde.
Das Urteil zeigt, dass es sich lohnen kann, nicht nur gegen die Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auch gegen die Kostenrechnung des Gerichts vorzugehen. Die Höhe des Streitwerts bei Abmahnungen ist kein in Stein gemeißeltes Gesetz, sondern eine Frage der richterlichen Bewertung – und diese kann korrigiert werden.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Solche Abmahnungsketten sind selten ein Versehen, sondern eine gezielte Taktik, um den Arbeitnehmer psychologisch mürbe zu machen. Das eigentliche Ziel ist fast immer ein kostengünstiger Aufhebungsvertrag, noch bevor der eigentliche Kündigungsschutzprozess überhaupt beginnt. Wer hier als rechtlicher Beistand nicht sofort die Kostenbremse zieht, riskiert, dass der Mandant allein wegen des hohen Gebührenrisikos vorzeitig einknickt.
Ich rate dazu, den Streitwertbeschluss der ersten Instanz immer penibel zu prüfen, da viele Arbeitsgerichte zur einfachen Addition neigen. Die Deckelung auf ein Vierteljahresgehalt ist die einzige Versicherung, um den Zugang zum Recht für Arbeitnehmer bezahlbar zu halten. Ohne diese Korrekturmöglichkeit könnten Arbeitgeber unliebsame Mitarbeiter allein über das finanzielle Prozessrisiko systematisch aus dem Unternehmen drängen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Streitwertdeckelung auch bei völlig verschiedenen Abmahnungsgründen?
Ja, die Deckelung greift auch bei inhaltlich völlig verschiedenen Abmahnungsgründen. Das Gericht betrachtet unterschiedliche Vorwürfe wie Arbeitszeitverstöße oder schlechte Leistungen als einheitlichen Gesamtkomplex. Alle Rügen gefährden lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist hierbei das wirtschaftliche Ziel des Erhalts des Arbeitsplatzes.
Im konkreten Fall rügte der Arbeitgeber Pausenzeiten, nicht erledigte Reparaturen sowie fehlende Protokolle. Trotz dieser Vielfalt an Themen addieren sich die Streitwerte nicht einfach auf. Juristisch betrachtet verschmelzen alle Abmahnungen zur Vorstufe einer potenziellen Kündigung. Faktisch resultiert aus einer Vielzahl von Abmahnungen typischerweise nur eine einzige Kündigung. Das Gericht begrenzt den Streitwert daher meist auf ein Monatsgehalt. Würde man jeden Vorwurf einzeln abrechnen, entstünde ein hohes Kostenrisiko für den Arbeitnehmer.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob es im Kern immer um Ihr Verhalten am Arbeitsplatz geht. In diesem Fall greift die Deckelung unabhängig von der Anzahl der Themengebiete.
Darf der Streitwert für Abmahnungen höher als bei einer Kündigungsschutzklage sein?
Nein, in der Regel darf die Bewertung einer Abmahnung den Wert einer Kündigungsschutzklage nicht übersteigen. Das wirtschaftliche Interesse an der Entfernung einer Rüge wiegt rechtlich niemals schwerer als der Erhalt des gesamten Arbeitsverhältnisses. Die Abmahnung fungiert meist nur als Vorstufe zur späteren Beendigung des Jobs.
Das Landesarbeitsgericht korrigierte ein Urteil, bei dem mehrere Abmahnungen summiert höher als der Jobverlust bewertet wurden. Juristen deckeln den Wert daher analog zum Kündigungsschutz auf maximal drei Bruttomonatsgehälter als absolute Obergrenze. Es wäre unlogisch, wenn die „Gelbe Karte“ finanziell schwerer wiegt als der tatsächliche Rauswurf. Der Streitwert dient als Berechnungsgrundlage für Gebühren, ist aber nicht mit den tatsächlichen Anwaltskosten gleichzusetzen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie in Ihrem Kostenbeschluss den Wert für den Kündigungsantrag mit jenem der Abmahnungen. Bei einer Überschreitung des Vierteljahresverdienstes sollten Sie zeitnah eine Streitwertbeschwerde prüfen.
Wie wehre ich mich gegen eine zu hohe Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts?
Sie wehren sich mit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen eine überhöhte Festsetzung. Dieses förmliche Rechtsmittel ermöglicht die Überprüfung des Beschlusses durch die nächsthöhere Instanz. In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist hierfür das Landesarbeitsgericht zuständig. Es prüft die Berechnungsgrundlagen Ihres Falles vollständig neu.
Das Landesarbeitsgericht korrigiert fehlerhafte Berechnungen, wenn die Streitwertfestsetzung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Ein großer Vorteil dieses Verfahrens ist die Gebührenfreiheit. Es fallen keine zusätzlichen Gerichtskosten für die Einlegung der Beschwerde an. Dennoch müssen Sie Ihren Anwalt für diesen Aufwand gesondert vergüten. Das Gericht berücksichtigt dabei oft den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit. Eine Korrektur lohnt sich besonders bei hohen Abfindungsansprüchen oder unklar bewerteten Zeugnisstreitigkeiten. So sparen Sie letztlich signifikante Gebührensummen ein.
Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Anwalt gezielt auf eine Streitwertbeschwerde an, falls die Summe zu hoch erscheint. Beachten Sie dabei unbedingt die sechsmonatige Frist nach Prozessende.
Muss ich für jede einzelne Abmahnung ein volles Monatsgehalt an Gebühren zahlen?
Nein, Sie müssen bei mehreren Abmahnungen nicht für jedes Schreiben ein volles Bruttomonatsgehalt an Gebühren bezahlen. Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich zwar nach dem Streitwert. Diese Werte werden bei Serienabmahnungen jedoch nicht unendlich addiert. Der aktuelle Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit begrenzt das finanzielle Risiko für Arbeitnehmer in solchen Fällen deutlich.
Normalerweise gilt ein Bruttomonatsgehalt als Berechnungsgrundlage für eine einzelne Abmahnung. Bei einer Abmahnungswelle greift jedoch eine Deckelung auf maximal ein Vierteljahresgehalt. Dies entspricht genau drei Monatslöhnen als gesamtem Streitwert für alle Schreiben zusammen. Würden acht Abmahnungen bei 3.000 Euro Gehalt einzeln berechnet, läge der Wert theoretisch bei 24.000 Euro. Tatsächlich wird er auf 9.000 Euro begrenzt. Diese rechtliche Mechanik schützt Sie effektiv vor unkalkulierbaren Kosten.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Kostenrechnung genau auf die Einhaltung der Drei-Monats-Grenze. Verlangen Sie bei Überschreitungen eine sofortige Korrektur der Gebührenberechnung durch den beteiligten Rechtsanwalt.
Sinken meine Anwaltskosten bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss?
Ja, Ihre Anwaltskosten sinken bei Erfolg deutlich, da sich das Honorar nach den gesetzlichen Gebührentabellen richtet. Ein niedrigerer Wert reduziert die Bemessungsgrundlage für das gesamte Verfahren. Sinkt der Wert beispielsweise von 51.000 Euro auf 28.000 Euro, fallen die Gebühren massiv geringer aus.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz koppelt die Gebührensätze an den Streitwert. Eine Reduzierung um fast 50 Prozent bedeutet oft eine hohe Ersparnis. Beachten Sie jedoch, dass für das Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Gebühr anfällt. Diese Kosten sind im Vergleich zur Ersparnis meist gering. Falls Sie bereits gezahlt haben, müssen Sie die Überzahlung aktiv zurückfordern. Der Anwalt korrigiert seine Abrechnung nach der Neufestsetzung.
Unser Tipp: Lassen Sie sich eine Vergleichsrechnung beider Streitwerte erstellen. So ermitteln Sie vorab das präzise finanzielle Einsparpotenzial durch Ihre Beschwerde.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 5 Ta 38/22 – Beschluss vom 18.08.2022
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