Skip to content

Streitwert Kündigungsschutzklage – Feststellungsantrag – Hilfsantrag

ArbG Nürnberg – Az.: 10 Ca 7907/09 – Beschluss vom 13.04.2012

1. Der Beschwerde wird teilweise abgeholfen.

2. In Abänderung des Beschlusses vom 23.09.2011 wird der Gegenstandswert des Verfahrens in Höhe von € 393.131,46 festgesetzt.

3. Die Beschwerde wird im Übrigen dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt, sofern diese durch die Beklagtenpartei aufrechterhalten wird.

4. Der Beklagtenpartei wird aufgegeben, bis 30.04.2012 schriftsätzlich gegenüber dem Arbeitsgericht Nürnberg mitzuteilen, ob die Beschwerde, soweit dieser nicht abgeholfen wurde, aufrechterhalten wird.

Gründe

Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes vom 23.09.2011 berücksichtigte die gestellten Anträge der Parteien wie folgt:

Anträge der Klagepartei in Höhe von:

zu 1. € 25.050,-;

zu 2. € 25.050,-;

zu 3. —;

zu 4. € 8.350,-;

zu 5. € 8.350,-;

zu 6. € 5.774,50;

zu 7. € 1.444,38 und € 1.650,29;

zu 8. € 2.200,38;

zu 9. € 2.200,38;

zu 10. € 2.200,38;

zu 11. € 2.200,38;

zu 12. € 2.200,38,

zu 13. € 2.200,38,

zu 14. € 5.774,50;

zu 15. € 8.350,-;

zu 16. € 8.350,-;

zu 17. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 18. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 19. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 20. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 21. € 9.931,80;

zu 22. € 50.000,-;

zu 23. €38.016,57;

zu 24. —;

zu 24. —-.

Widerklageanträge der Beklagtenpartei in Höhe von:

zu I. € 50.000,-;

zu II.€ 7.669,55;

zu III. € 1.588,55;

zu IV. € 622,56.

Diese Festsetzung ist infolge der Beschwerde der Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 30.09.2011 und nach Anhörung der Parteien teilweise wie folgt zu korrigieren:

o Eine Berücksichtigung des dem Kläger in Aussicht gestellten Bonus in Höhe von € 50.000,- brutto jährlich ist im Rahmen des § 42 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen. Ausweislich der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist der sog. „Variable Managementbonus“ in das Jahreszieleinkommen einbezogen und hat somit einen reinen Entgeltcharakter. Zusätzlich wird der reine Entgeltcharakter der Leistung durch die Ausgestaltung der Regelungen in den Ziffern 3.1.2. sowie 3.3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 17.10.2008 und aus der gesonderten Vertragsergänzung vom 16.02.2009 (Anlage K 7) deutlich.

o Der geltend gemachte allgemeine Feststellungsantrag ist in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zu berücksichtigen. Ein gesondertes Feststellungsinteresse und die Berücksichtigung eines eigenständigen Wertes sind angesichts der wiederholten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und der beabsichtigten 3. Kündigung anzuerkennen.

o Die Zeugnisanträge sind insgesamt mit 2 Bruttomonatsgehältern in Ansatz zu bringen. Die Ansprüche auf Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses sind dabei jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen. Eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der begehrten Zeugnisberichtigung ist nicht veranlasst, da der Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung des Zeugnisanspruches hat (vgl. BAG v. 20.02.2001 – 9 AZR 44/00). Die abweichende Beurteilung der durch den Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wird durch das Gericht nicht geteilt.

o Der hilfsweise geltend gemachte Sozialplananspruch ist in der zwischen den Parteien im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung bislang unstreitig gebliebenen Höhe von € 40.000,- zu berücksichtigen. Der benannte Anspruch war zwischen den Parteien streitig, da sich die Beklagte im Laufe des Verfahrens darauf berufen hat, dass der Kläger leitender Angestellter gewesen sei. Zudem wurde dieser Anspruch im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches berücksichtigt.

o Hinsichtlich des Antrages zu II. der Widerklage vom 16.06.2010 erscheint eine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Schadens als angemessen.

o Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt daher die Anträge der Parteien wie folgt:

Anträge der Klagepartei in Höhe von:

zu 1. € 37.549,98;

zu 2. € 37.549,98;

zu 3. € 12.516,66;

zu 4. € 25.033,32;

zu 5. € 12.516,66;

zu 6. € 5.774,50;

zu 7. € 1.444,38 und € 1.650,29;

zu 8. € 2.200,38;

zu 9. € 2.200,38;

zu 10. € 2.200,38;

zu 11. € 2.200,38;

zu 12. € 2.200,38,

zu 13. € 2.200,38,

zu 14. € 5.774,50;

zu 15. €8.350,-;

zu 16. € 8.350,-;

zu 17. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 18. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 19. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 20. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 21. € 9.931,80;

zu 22. € 50.000,-;

zu 23. € 38.016,57;

zu 24. € 40.000,-;

zu 24.—.

Widerklageanträge der Beklagtenpartei in Höhe von:

zu I. € 50.000,-;

zu II.€ 7.669,55;

zu III. € 1.588,55;

zu IV. € 622,56.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!