Drei Mitarbeiter stritten über ihre neue Eingruppierung; der Anwalt kalkulierte die Streitwertbemessung auf 23.000 Euro. Das LAG Nürnberg lehnte diese Berechnung der Lohndifferenz ab und setzte stattdessen auf das kollektivrechtliche Interesse.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie wird der Streitwert bei einer Eingruppierung im Arbeitsrecht korrekt berechnet?
- Zählt die 36-fache Monatsdifferenz für den Streitwert, wenn es um meine Eingruppierung geht?
- Wann muss das Arbeitsgericht den Hilfswert zur Festsetzung des Streitwerts nutzen?
- Warum wird der Streitwert bei mehreren gleichartigen Eingruppierungsfällen (Massenanträgen) reduziert?
- Welche Rolle spielt das kollektive Interesse für die Höhe meiner Anwalts- und Gerichtskosten?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ta 26/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 03.06.2025
- Aktenzeichen: 2 Ta 26/25
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht, Streitwertbemessung
- Das Problem: Ein Arbeitgebervertreter hielt den vom Arbeitsgericht festgesetzten Verfahrenswert von 7.500,00 € für die Eingruppierung von drei Beschäftigten für viel zu niedrig. Er forderte stattdessen eine Berechnung basierend auf den tatsächlichen Gehaltsunterschieden, um höhere Anwaltsgebühren abrechnen zu können.
- Die Rechtsfrage: Zählt bei einem Verfahren, das die Zustimmung des Betriebsrats zur Lohngruppe erzwingen soll, der tatsächliche finanzielle Unterschied der Gehälter oder ein fester, niedrigerer Pauschalbetrag?
- Die Antwort: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte den niedrigeren Pauschalwert. Das kollektivrechtliche Interesse der Betriebsparteien steht in solchen Verfahren im Vordergrund, nicht der individuelle finanzielle Vorteil der Arbeitnehmer.
- Die Bedeutung: Das Gericht hält daran fest, Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zu behandeln. Dies führt zur Anwendung eines festen Hilfswertes und damit zu niedrigeren Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Der Fall vor Gericht
Wie bemisst man den wahren Wert eines Rechtsstreits?
Man kann einen Rechtsstreit auf zwei Arten bewerten. Die eine blickt auf den konkreten Geldbetrag, um den es geht. Die andere sieht das große Ganze, das Prinzip hinter dem Konflikt.

Im Fall von drei Angestellten und ihrer strittigen Eingruppierung legte der Anwalt des Betriebsrats den Taschenrechner an: Die Gehaltsdifferenz, hochgerechnet auf drei Jahre, ergab einen Streitwert von über 23.000 Euro. Das Arbeitsgericht hingegen griff zu einem Pauschalwert – und kam auf nur 7.500 Euro. Diese Kluft führte zu einem neuen Verfahren, in dem es nur noch um diese eine Frage ging.
Warum argumentierte der Anwalt für einen so viel höheren Wert?
Der Anwalt vertrat eine simple und auf den ersten Blick einleuchtende Logik. Es ging um die korrekte Eingruppierung von drei Arbeitnehmerinnen. Die strittigen Lohngruppen lagen bei einem Monatsgehalt von 1.758 Euro und 2.051 Euro. Für den Anwalt war der Fall klar eine Vermögensrechtliche Angelegenheit. Der finanzielle Kern des Streits war greifbar.
Seine Rechnung folgte einer etablierten Methode, die sich an einer Vorschrift aus dem Gerichtskostengesetz orientiert (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG). Man nehme die monatliche Gehaltsdifferenz und multipliziere sie mit 36 – das entspricht dem Gehaltsunterschied über drei Jahre. Pro Mitarbeiterin ergab das einen Wert von 10.548 Euro. Davon zog er pauschal 25 Prozent ab und landete bei 7.911 Euro pro Fall. Für alle drei Frauen zusammen summierte sich sein geforderter Gegenstandswert auf 23.733 Euro. Jeder andere Ansatz, so sein Argument, sei willkürlich. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Streit über die Eingruppierung direkt bei der Einstellung oder erst später entstehe.
Weshalb sah das Gericht die Sache völlig anders?
Das Arbeitsgericht und später das Landesarbeitsgericht Nürnberg widersprachen dieser rein mathematischen Sichtweise. Sie stellten die Natur des Verfahrens in den Mittelpunkt. Es handelte sich um ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren. Hier streiten nicht die Arbeitnehmerinnen um ihr Geld, sondern die Betriebsparteien – also Betriebsrat und Arbeitgeber – um die korrekte Anwendung der Lohnordnung.
Der entscheidende Punkt war: Im Vordergrund steht das kollektivrechtliche Interesse an einer einheitlichen und gerechten Lohnstruktur im Betrieb. Das individuelle finanzielle Interesse der betroffenen Mitarbeiterinnen tritt dahinter zurück. Sie sind in diesem Verfahren nicht einmal formell beteiligt. Der Streit hat damit einen prinzipiellen Charakter, er ist eine „Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit„.
Für solche Fälle sieht das Gesetz einen Standardwert vor. Das Gericht griff auf den sogenannten Hilfswert aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zurück (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Dieser dient als Anhaltspunkt, wenn sich der Wert eines Streits nicht direkt in Euro und Cent beziffern lässt.
Wie kam das Gericht auf die Summe von 7.500 Euro?
Die Richter folgten den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser Katalog ist eine Art Leitfaden zur einheitlichen Bewertung von Fällen. Er sieht für personelle Einzelmaßnahmen wie eine Eingruppierung grundsätzlich den Hilfswert als Basis vor.
Die konkrete Berechnung war eine Staffelung. Der erste Fall – die Eingruppierung der ersten Mitarbeiterin – wurde mit dem vollen Hilfswert von 5.000 Euro bewertet. Die beiden anderen Fälle waren aber im Kern identisch. Sie betrafen die gleiche unternehmerische Maßnahme und die gleichen rechtlichen Fragen. Für solche „Massenanträge“ empfiehlt der Katalog eine Reduzierung. Der zweite und dritte Fall wurden mit nur noch je 25 Prozent des ersten Falls bewertet, also mit jeweils 1.250 Euro.
Die Rechnung des Gerichts lautete: 5.000 € + 1.250 € + 1.250 € = 7.500 €. Diese Methode soll verhindern, dass der Streitwert bei vielen gleichgelagerten Fällen unverhältnismäßig in die Höhe schießt.
Welche Argumentation überzeugte am Ende?
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg schloss sich vollumfänglich der Sichtweise des Arbeitsgerichts an. Die Beschwerde des Anwalts wurde zurückgewiesen (LAG Nürnberg, 2 Ta 26/25).
Die Richter zementierten ihre ständige Rechtsprechung. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung ist im Kern ein Streit über ein Prinzip, nicht über eine Geldsumme. Das kollektive Interesse an betrieblicher Lohngerechtigkeit dominiert. Der Rückgriff auf den Hilfswert ist damit nicht nur eine Option, sondern die sachgerechte Lösung. Die vom Anwalt geforderte rein finanzielle Betrachtung verkenne die rechtliche Natur des Verfahrens.
Das Gericht wies auch das Argument zurück, die Bewertung sei willkürlich. Die Orientierung am Hilfswert und die Staffelung bei gleichartigen Fällen sind etablierte Praxis. Sie sorgen für Vorhersehbarkeit und Angemessenheit. Die Entscheidung des Gerichts hatte damit Bestand. Der Gegenstandswert blieb bei 7.500 Euro.
Die Urteilslogik
Die Bewertung eines Rechtsstreits übersteigt die reine Taschenrechnerlogik, da die Gerichte den kollektivrechtlichen Charakter eines Verfahrens höher gewichten als die individuellen monetären Ansprüche.
- Kollektives Interesse dominiert den Gegenstandswert: Ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung gilt als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, weil es primär um die korrekte und einheitliche Anwendung der betrieblichen Lohnstruktur geht und das individuelle Gehaltsinteresse dahinter zurücktritt.
- Der Hilfswert ersetzt die Gehaltsdifferenz: Kann der Wert eines Rechtsstreits nicht direkt beziffert werden, greifen Gerichte auf den gesetzlich vorgesehenen Hilfswert zurück, anstatt die Methode der 36-fachen monatlichen Gehaltsdifferenz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
- Staffelung sichert die Angemessenheit: Bei gleichgelagerten Massenanträgen staffelt das Gericht den Gegenstandswert nach dem Streitwertkatalog, um eine unverhältnismäßige Erhöhung der Gesamtgebühren zu verhindern und die Vorhersehbarkeit in der Rechtspraxis zu gewährleisten.
Die rechtliche Natur eines Verfahrens bestimmt stets seinen wahren Wert, ungeachtet der vermeintlich klaren finanziellen Forderungen der Beteiligten.
Benötigen Sie Hilfe?
Sind die Gebühren in Ihrem Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung unklar oder zu hoch angesetzt? Fordern Sie eine professionelle rechtliche Ersteinschätzung für Ihren Einzelfall an.
Experten Kommentar
Es ist die ewige Frage: Zählt bei einem Rechtsstreit das Prinzip oder der konkrete Betrag auf dem Konto? Das LAG Nürnberg zieht hier eine klare rote Linie: Geht es um die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, steht das kollektivrechtliche Interesse an der Lohnstruktur im Vordergrund, nicht die Lohndifferenz der Mitarbeiter. Für Betriebsräte und Arbeitgeber ist das entscheidend, denn die Gebührenbemessung nach dem niedrigeren Hilfswert macht kollektive Verfahren deutlich kalkulierbarer. Das Gericht verhindert damit konsequent, dass die Kosten bei Massenanträgen nur wegen der Multiplikation mit 36 Monatsgehältern unverhältnismäßig explodieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie wird der Streitwert bei einer Eingruppierung im Arbeitsrecht korrekt berechnet?
Die Berechnung des Streitwerts bei Eingruppierungen hängt entscheidend von der Art des Verfahrens ab. Liegt ein rein individueller, vermögensrechtlicher Anspruch vor, berechnet sich der Wert oft nach der 36-fachen Monatsdifferenz. Führt jedoch der Betriebsrat ein Zustimmungsersetzungsverfahren, stuft das Gericht den Streit als nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit ein. Das Gericht nutzt in diesem Fall einen deutlich niedrigeren Hilfswert.
Nur bei Klagen, die direkt auf die Auszahlung einer Gehaltsdifferenz abzielen, ist die finanzielle Berechnung nach dem Gerichtskostengesetz (§ 42 GKG) maßgeblich. Sobald das Verfahren kollektivrechtlicher Natur ist, tritt das individuelle Gehaltsinteresse in den Hintergrund. Im Vordergrund steht das kollektive Interesse an einer einheitlichen und gerechten Lohnstruktur im gesamten Betrieb. Diese prinzipielle Auseinandersetzung über die korrekte Lohnordnung führt zur Anwendung des festgelegten Hilfswerts.
Dieser gesetzliche Hilfswert dient als Anhaltspunkt, wenn der Wert eines Streits nicht präzise in Euro und Cent beziffert werden kann. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit empfiehlt, für den ersten Fall einer strittigen Eingruppierung in der Regel einen Wert von 5.000 Euro anzusetzen. Dieser Wert ersetzt die potenziell sehr hohe Summe aus der 36-fachen Multiplikation, welche schnell über 20.000 Euro liegen könnte. Dies sorgt für eine Begrenzung der Gerichts- und Anwaltskosten bei kollektivrechtlichen Auseinandersetzungen.
Um Ihre potenziellen Gerichtskosten richtig einschätzen zu können, prüfen Sie sofort die Schriftsätze auf die Formulierung „Klage auf Zahlung“ (individuell) oder „Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung“ (kollektiv).
Zählt die 36-fache Monatsdifferenz für den Streitwert, wenn es um meine Eingruppierung geht?
Die 36-fache Berechnung der monatlichen Gehaltsdifferenz wird von Arbeitsgerichten in vielen Eingruppierungsfällen abgelehnt. Diese Methode, die im spezifischen Fall 23.733 Euro ergeben hätte, wenden primär Anwälte der Arbeitnehmerseite an. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied, dass diese rein finanzielle Sicht die wahre Natur des Verfahrens verkennt. Die Gerichte sehen in solchen Streitigkeiten meist keinen direkten Geldanspruch.
Anwälte versuchen oft, die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG anzuwenden, da sie den Streit als vermögensrechtliche Angelegenheit betrachten. Sie multiplizieren die Lohndifferenz mit 36 Monaten und ziehen einen pauschalen Abschlag ab, um einen hohen Streitwert zu erzeugen. Das Gericht sieht jedoch im sogenannten Zustimmungsersetzungsverfahren kein individuelles Lohninteresse im Vordergrund. Stattdessen dominiert das kollektive Interesse an einer einheitlichen und gerechten Lohnordnung im Betrieb.
Weil der Streit als prinzipielle Auseinandersetzung über Prinzipien und nicht primär über Geld klassifiziert wird, ist die strikte finanzielle Berechnung irrelevant. Die Richter zementieren mit dieser ständigen Rechtsprechung, dass die Orientierung am Hilfswert für Vorhersehbarkeit und Angemessenheit sorgt. Sie ordnen den Fall als nicht-vermögensrechtlich ein und nutzen den niedrigeren, gesetzlich vorgesehenen Standardwert.
Falls Ihr Anwalt die 36-fache Regel zur Honorarberechnung nutzen möchte, fordern Sie ihn auf, die aktuelle Rechtsprechung des zuständigen LAG zu prüfen, um eine spätere Korrektur durch das Gericht einzuschätzen.
Wann muss das Arbeitsgericht den Hilfswert zur Festsetzung des Streitwerts nutzen?
Die Anwendung des Hilfswerts ist zwingend, sobald das Verfahren als eine „nichtvermögensrechtliche Angelegenheit“ klassifiziert wird. Das Arbeitsgericht nutzt diesen pauschalen Wert immer dann, wenn der Streitgegenstand nicht direkt und präzise in Euro bezifferbar ist. Dies geschieht typischerweise, wenn die Durchsetzung eines kollektiven Prinzips Vorrang vor der individuellen finanziellen Forderung hat.
Der Gesetzgeber sieht den Hilfswert in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als festen Anhaltspunkt vor, um die Gerichts- und Anwaltskosten kalkulierbar zu halten. Im Arbeitsrecht betrifft dies häufig kollektivrechtliche Verfahren, wie etwa die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung durch den Betriebsrat. Hier geht es dem Betriebsrat nicht um das Gehalt einzelner Personen, sondern primär um die korrekte und gerechte Anwendung der betrieblichen Lohnordnung. Das Gericht erkennt in diesem Fall das kollektive Interesse als dominant an und stuft den Streit als prinzipiell ein.
Konkret folgen die Richter dabei den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser Leitfaden legt für personelle Einzelmaßnahmen meist den Hilfswert fest, der in der Regel 5.000 Euro beträgt. Eine rein vermögensrechtliche Klage, bei der die Arbeitnehmerin direkt Lohn nachfordert, würde hingegen nach der 36-fachen Monatsdifferenz berechnet. Die Unterscheidung zwischen einem Prinzipienstreit und einer Geldforderung ist für die Höhe der Prozesskosten entscheidend.
Konsultieren Sie Ihren Anwalt, um festzustellen, ob die primäre Zielsetzung Ihres Verfahrens die Durchsetzung eines Prinzips oder die direkte Realisierung eines Geldbetrags ist.
Warum wird der Streitwert bei mehreren gleichartigen Eingruppierungsfällen (Massenanträgen) reduziert?
Die Reduzierung des Streitwerts bei sogenannten Massenanträgen verhindert eine unverhältnismäßige Kostenspirale im Arbeitsgericht. Wenn mehrere Mitarbeiter die gleiche Eingruppierungsmaßnahme des Arbeitgebers anfechten, gelten die Fälle nicht als vollständig separate Verfahren. Entscheidend ist die juristische Logik der Verhältnismäßigkeit. Gerichte staffeln den Wert, sobald die zugrundeliegende Rechtsfrage in allen Anträgen identisch ist.
Gerichte wenden diese Staffelung an, weil der erste Fall bereits die prinzipielle juristische Auseinandersetzung über die betriebliche Lohnordnung klärt. Dieser Leitfall wird mit dem vollen Hilfswert bewertet, welcher gemäß Empfehlung des Streitwertkatalog typischerweise 5.000 Euro beträgt. Die nachfolgenden Anträge bringen dem Gericht keinen wesentlich neuen Aufwand oder neue Rechtsfragen. Deshalb wäre eine Multiplikation des Streitwerts mit der Anzahl der Anträge unverhältnismäßig.
Konkret: Der Katalog empfiehlt, identische Folgeverfahren nur mit einem Bruchteil des Ausgangswertes anzusetzen, oft nur 25 Prozent. In einem Fall, in dem der Betriebsrat die Eingruppierung für drei Mitarbeiterinnen gleichzeitig beanstandete, wurde der zweite und dritte Fall mit nur je 1.250 Euro bewertet. Dadurch sank der Gesamtstreitwert von potenziellen 15.000 Euro auf moderate 7.500 Euro.
Bei der Formulierung der Anträge sollten Betriebsräte hervorheben, dass es sich um eine einzige, einheitliche Maßnahme des Arbeitgebers handelt, um die Anwendung dieser Reduktionsregel zu unterstützen.
Welche Rolle spielt das kollektive Interesse für die Höhe meiner Anwalts- und Gerichtskosten?
Die juristische Einordnung eines Streits als kollektiv statt individuell ist finanziell entscheidend. Das kollektive Interesse an einer gerechten Lohnstruktur senkt den Streitwert massiv. Ein niedrigerer Streitwert bedeutet automatisch deutlich geringere Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Dadurch vermeiden Sie, dass Ihr Fall nach der teuren rein finanziellen Methode berechnet wird.
Gerichte bewerten Verfahren, in denen der Betriebsrat für Grundsatzfragen streitet, als nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit. Hier geht es primär um Prinzipien und die korrekte Anwendung der betrieblichen Lohnordnung. Da eine präzise Bezifferung des tatsächlichen Werts fehlt, nutzen Richter den sogenannten Hilfswert, der im Streitwertkatalog für Arbeitsgerichtsbarkeit standardisiert ist. Dieser Wert liegt typischerweise bei 5.000 Euro pro erstem Fall.
Die finanzielle Auswirkung dieser Klassifizierung ist enorm. Im Beispielsfall forderte der Anwalt basierend auf der 36-fachen Gehaltsdifferenz einen Streitwert von 23.733 Euro. Durch die Anerkennung des kollektiven Interesses reduzierte das Gericht diesen Wert auf 7.500 Euro für drei gleichgelagerte Fälle. Hätte die rein finanzielle Betrachtung obsiegt, hätten sich die Gesamtkosten des Verfahrens proportional vervielfacht.
Falls Sie als Arbeitnehmer klagen müssen, prüfen Sie die Möglichkeit einer Interessengemeinschaft, um die Argumentation für die kollektive Relevanz zu stärken und Kosten zu sparen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Hilfswert
Der Hilfswert ist ein pauschaler Betrag, den Gerichte festlegen, um den Wert eines Rechtsstreits zu bestimmen, wenn dieser nicht direkt in Euro und Cent bezifferbar ist. Das Gesetz sieht diesen Standardwert vor, um die Anwalts- und Gerichtskosten in Verfahren kalkulierbar und angemessen zu halten, wenn es in der Sache mehr um juristische Prinzipien als um konkrete Geldforderungen geht.
Beispiel: Im vorliegenden Arbeitsrechtsstreit nutzten die Richter den Hilfswert von 5.000 Euro, weil das Zustimmungsersetzungsverfahren primär das kollektive Interesse an der korrekten Lohnordnung betraf.
Kollektives Interesse
Juristen verstehen unter dem Kollektiven Interesse das übergeordnete Anliegen einer Gruppe, beispielsweise der gesamten Belegschaft eines Betriebs, an einer einheitlichen, gerechten und rechtmäßigen Anwendung von Regeln. Dieses Interesse dominiert über die individuelle finanzielle Forderung des Einzelnen. Das Arbeitsrecht legt großen Wert darauf, Konflikte, die die gesamte Struktur betreffen, als Prinzipienstreit zu behandeln.
Beispiel: Weil beim Streit um die Eingruppierung das kollektive Interesse des Betriebsrats an einer gerechten Lohnstruktur im Vordergrund stand, wurde der Fall als nicht-vermögensrechtlich eingestuft, was den Streitwert massiv senkte.
Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit
Als eine Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit stufen Gerichte einen Konflikt ein, dessen primäres Ziel nicht die direkte Realisierung eines Geldbetrags ist, sondern die Klärung oder Durchsetzung eines rechtlichen Prinzips oder Status. Für diese Art von Verfahren greifen die Richter auf den Hilfswert zurück, um die Kosten angemessen zu bemessen. Das Gesetz trennt diese Verfahren scharf von reinen Geldforderungen, da der Streitwert oft nur schwer zu bestimmen ist.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist, da der Betriebsrat keine individuellen Lohnansprüche geltend machte.
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Dieser Streitwertkatalog ist ein Leitfaden und eine Empfehlungssammlung, die von den Arbeitsgerichten selbst erarbeitet wurde, um eine einheitliche und vorhersehbare Berechnung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Verfahren sicherzustellen. Richter nutzen den Katalog, um die Angemessenheit der Kosten zu gewährleisten und willkürliche Festsetzungen zu vermeiden. Er sieht spezifische Pauschalwerte, wie den Hilfswert, für Fälle vor, die nicht direkt beziffert werden können.
Beispiel: Entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs wurde der Streitwert für die gleichartigen Folgeanträge auf 25 Prozent des ursprünglichen Hilfswerts reduziert, um eine Kostenexplosion zu verhindern.
Vermögensrechtliche Angelegenheit
Eine Vermögensrechtliche Angelegenheit bezeichnet einen Rechtsstreit, bei dem das finanzielle Interesse des Klägers im Vordergrund steht und der Streitwert direkt nach dem geforderten Geldbetrag bemessen werden kann. Bei diesen Verfahren richtet sich die Berechnung des Streitwerts nach den genauen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Hier geht es den Parteien primär um die Auszahlung eines bestimmten Betrages.
Beispiel: Wäre im vorliegenden Fall eine Arbeitnehmerin direkt auf die Auszahlung der Gehaltsdifferenz geklagt, hätte dies eine vermögensrechtliche Angelegenheit dargestellt und wäre nach der 36-fachen Monatsdifferenz berechnet worden.
Zustimmungsersetzungsverfahren
Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist ein kollektivrechtliches Verfahren im Arbeitsrecht, bei dem der Betriebsrat gerichtlich die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer personellen Maßnahme ersetzen lässt, die dieser verweigert hat. Dieses Verfahren dient dazu, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durchzusetzen, ohne dass die betroffenen Arbeitnehmer selbst Partei werden müssen. Weil es um die korrekte Anwendung der betrieblichen Ordnung geht, wird dieses Verfahren als Prinzipienstreit gewertet und ist damit kostenmäßig günstiger.
Beispiel: Im Kern des Konflikts stand das Zustimmungsersetzungsverfahren, welches der Anwalt des Betriebsrats angestrengt hatte, um die korrekte Eingruppierung der drei Mitarbeiterinnen durchzusetzen, weshalb das Gericht keinen hohen Streitwert festsetzte.
Das vorliegende Urteil
LAG Nürnberg – Az.: 2 Ta 26/25 – Beschluss vom 03.06.2025
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