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Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber bei laufendem Arbeitsverhältnis zulässig?

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 3 SaGa 7/16, Urteil vom 19.04.2017

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.11.2016 -5 Ga 18/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Tatbestand

Tätigkeit bei einem potentiellen Mitbewerber bei laufendem Arbeitsverhältnis
Symbolfoto: Pixabay

Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Tätigkeit als Lehrkraft für die Zeit vom 1.12.2016 bis zum 31.1.2017 an einer öffentlichen Berufsschule.

Der Verfügungskläger ist Träger einer privaten Schule, die unter anderem ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft betreibt. Zudem betreibt der Verfügungskläger an unterschiedlichen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern Berufsschulen.

Die Verfügungsbeklagte war bei dem Verfügungskläger an dem Gymnasium seit 2014 als Lehrkraft zu einem Bruttomonatsentgelt von 2652,74 € beschäftigt.

In § 4 Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:

„1. Dieser Vertrag beginnt am 1. August 2014 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres (31.1. oder 31.7. des laufenden Kalenderjahres) kündbar.“

In § 10 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift Nebentätigkeit/vertragliches Wettbewerbsverbot/Vertragsstrafe wie folgt:

„1. Jede Nebentätigkeit des Mitarbeiters, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung von e.. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen von e. nicht beeinträchtigt werden.

2. Insbesondere ist es dem Mitarbeiter für die Dauer seiner Angestelltentätigkeit verboten, bei einer anderen Schule in privater Trägerschaft Tätigkeiten jedweder Art auszuführen, insbesondere zu unterrichten.

3. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes bedarf nur der Anzeige vor e..“

Die Verfügungsbeklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zum 30. November 2016. Ab dem 1. Dezember 2016 begründete die Verfügungsbeklagte mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern, welchem durch den Verfügungskläger der Streit verkündet worden ist, ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Verfügungsbeklagte an einer Berufsschule für die Ausbildungsberufe der Ernährungs-und Hauswirtschaft und zu kaufmännischen Angestellten in ihrer Qualifikation als Deutschlehrerin tätig geworden ist.

Mit dem am 17. November 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Aufnahme der Tätigkeit für das Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1.12.2016, längstens bis zum 31.1.2017. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Mit Urteil vom 25.11.2016 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und insbesondere aufgeführt, der notwendige Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, da das Land Mecklenburg-Vorpommern als öffentlicher Schulträger kein Handelsgewerbe im Sinne von § 60 HGB betreibe.

Gegen diese am 14.12.2016 zugegangene Entscheidung richtete sich die am 20.12.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Verfügungsklägers nebst Begründung.

Der Verfügungskläger hält im Berufungsverfahren an seiner Rechtsauffassung fest. Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern unterliege in der Funktion als öffentlicher Schulträger den Vorgaben des §§ 60 HGB. Die Verfügungsbeklagte habe das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vertragswidrig zum 30.11.2016 gekündigt und mit Wirkung zum 1.12.2016 wettbewerbswidrig eine Tätigkeit als Lehrkraft bei dem Land Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen. Es spiele keine Rolle, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr an einer Berufsschule tätig sei. Mit der Berufsschule stehe das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Verfügungskläger in einem Konkurrenzverhältnis, da auch er – unstreitig – Berufsschulen betreibe. Nach dem Arbeitsvertrag mit der Verfügungsbeklagten gehe das Direktionsrecht des Verfügungsklägers auch dahin, dass die Verfügungsbeklagte auch in eine der von ihm betriebenen Berufsschulen versetzt werden könne.

Der Verfügungskläger hat zunächst beantragt; es der Verfügungsbeklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, längstens bis zum 31.1.2017 als Lehrerin im öffentlichen Schulwesen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig zu werden.

Mit Schriftsatz vom 7.2.2017 hat der Verfügungskläger das Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufes für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 16.2.2017 hat die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung widersprochen.

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.11.2016 ist zwar zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). Der Verfügungskläger hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (III.), wobei ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist (IV.).

I.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nach wie vor – zulässig.

1.

Erstinstanzlich ist zutreffend ausgeführt worden, dass im Falle einer Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber gemäß §§ 60,61 HGB grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, sich im Wege der Unterlassungsklage im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen eben diese behauptete Konkurrenztätigkeit zur Wehr zu setzen. Da sich die Verfügungsbeklagte mit dieser Argumentation in der Berufungsinstanz nicht weiter auseinandergesetzt hat, kann insoweit auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

2.

Der zuletzt gestellte Antrag des Verfügungsklägers ist ebenfalls zulässig. Zwar hat sich der ursprünglich gestellte Antrag durch Zeitablauf erledigt. Jedoch hat der Verfügungskläger die Erledigung der Hauptsache erklärt, wobei eine entsprechende Erklärung durch die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben worden ist, die in diesem Zusammenhang – zutreffend – darauf hinweist, zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht verpflichtet und mithin berechtigt zu sein, eine inhaltliche Entscheidung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage herbeizuführen.

II.

Die Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Die Erledigung der Hauptsache im Sinne des zuletzt gestellten Antrages des Verfügungsklägers kann durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Verfügungskläger war von vorneherein nicht begründet.

Vorliegend fehlt es zugunsten des Verfügungsklägers bereits an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruch. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers sind die Voraussetzungen der §§ 60,61 HGB nicht einschlägig.

Gemäß § 60 Abs. 1 HGB darf der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Gemäß § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern, wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 60 HGB obliegende Verpflichtung verletzt. In diesem Zusammenhang ist dem Grunde nach anerkannt, dass § 61 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Konkurrenztätigkeit erfasst.

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist dem Verfügungskläger zuzugeben, dass sich die Verfügungsbeklagte vorfristig und damit vertragswidrig von den wechselseitig bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gelöst und bereits zum 1.12.2016 eine Tätigkeit als Lehrkraft bei dem Land Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 16.2.2017, der Verfügungskläger habe sie, die Verfügungsbeklagte, in ein “aussichtsloses Verfahren gezwungen“, für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Verfügungsbeklagte hat durch ihr vertragswidriges Verhalten den Verfügungskläger vor erhebliche organisatorische Probleme hinsichtlich der notwendigen Unterrichtsversorgung gestellt und mithin im eigenen Verantwortungs-und Handlungsbereich die Ursachen für den vorliegenden Rechtsstreit gelegt. Gleichwohl vermag dieser Umstand den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtlich nicht zu tragen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob – wie hier – eine staatliche Schule im Rahmen der Erfüllung so genannter Pflichtaufgaben als „Handelsgewerbe“ im Sinne des §§ 60 Abs. 1 HGB angesehen werden kann. Wenn überhaupt, so käme allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht, wobei sich die Bejahung einer entsprechend notwendigen planwidrigen Regelungslücke im Zusammenhang mit der Erfüllung von staatlichen Pflichtaufgaben nach Ansicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Verfügungsklägers als rechtlich problematisch erweist. Zudem ist der vom Verfügungskläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch deshalb zweifelhaft, weil die Parteien in § 10 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich nur die Untersagung einer Konkurrenztätigkeit bei „einer anderen Schule in freier Trägerschaft“ vereinbart haben. Diesbezüglich stellt sich mithin die Frage nach einer – rechtlich möglichen – vertraglichen Einschränkung des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes nach §§ 60/61 HGB.

Auf diese vorgenannten Fragestellungen kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil der notwendige Verfügungsanspruch zugunsten des Verfügungsklägers in jedem Fall in Ermangelung einer tatsächlichen Konkurrenztätigkeit durch die Verfügungsbeklagte abzulehnen ist. Die Aufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit durch die Verfügungsbeklagte als Lehrkraft an einer – staatlichen – beruflichen Schule in der Zeit vom 1.12.2016 bis zum 31.1.2017 stellt im Vergleich zu der bei dem Verfügungskläger ausgeführten Tätigkeit einer Gymnasiallehrerin keine wettbewerbswidrige Tätigkeit im Sinne des §§ 60 Abs. 1 HGB dar.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts setzt die Bejahung einer wettbewerbswidrigen Handlung im Sinne des §§ 60 Abs. 1 HGB eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers voraus. Die Reichweite des Wettbewerbsverbots ist dabei unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit auf eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit beschränkt (BAG v.24.3.2010-10 AZR 66/09, Juris, Rd.-Nr. 17 m. w. N.). Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die pädagogische Zielrichtung und Ausgestaltung im Hinblick auf die Anforderungen an einer Berufsschule weichen im Vergleich zu denen an einem Gymnasium derart ab, dass von einer unmittelbaren Konkurrenztätigkeit im vorgenannten Sinn nicht ausgegangen werden kann. Während an einer berufsbildenden Schule die begleitende Vermittlung von theoretischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Ergänzung der praktischen Berufsausbildung zur konkreten Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht, sollen an einem Gymnasium theoretisch vertiefende Kenntnisse in der erforderlichen Breite zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife vermittelt werden. Es handelt sich mithin schlicht um unterschiedliche Schulzweige. Gemessen an den damit verbundenen unterschiedlichen pädagogischen Anforderungen und Herausforderungen sind die von den jeweils eingesetzten Lehrkräften zu erbringenden pädagogischen Leistungen derart unterschiedlich, dass es an der hinreichenden Vergleichbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben im Sinne einer Konkurrenztätigkeit nach § 60 Abs. 1 HGB fehlt. Soweit der Verfügungskläger diesbezüglich streitig vorträgt, die „neue“ Schule der Verfügungsbeklagten beinhalte nicht nur eine Berufsschule, sondern auch eine Fachoberschule, so vermag dieser Vortrag ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zum einen handelt es sich bei einer Fachoberschule im Vergleich zu einem Gymnasium ebenfalls um einen differenzierten Schulzweig mit einem abweichenden Lehr-und Stundenplan mit unterschiedlichen pädagogischen Anforderungen. Zum anderen trägt der Verfügungskläger selbst nicht vor, dass die Verfügungsbeklagte in der Zeit vom 1.12.2016 bis zum 31.1.2017 Arbeitsleistungen als Lehrkraft an einer Fachoberschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern erbracht hat.

Selbst wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers unterstellt, die Verfügungsbeklagte sei im Fall einer entsprechenden Weisung arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, auch an einer der von ihm betriebenen Berufsschulen als Lehrkraft tätig zu werden, so lässt sich auch darauf ein anderes Ergebnis nicht stützen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte bis zum 30.11.2016 ausschließlich in der Funktion als Gymnasiallehrerin am staatlich anerkannten Gymnasium in W. tätig gewesen ist. Auch der Verfügungskläger selbst trägt nicht vor, dass für die – verbleibende – Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 1.12.2016 bis zum 31.1.2017 ein Einsatz der Verfügungsbeklagten an einer der von dem Verfügungskläger betriebenen Berufsschulen geplant gewesen wäre. Mithin war jedenfalls bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2017 ein im Sinne des §§ 60 Abs. 1 HGB wettbewerbsrechtlich relevantes Konkurrenzverhältnis ausgeschlossen.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

Der Verfügungskläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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