Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Arbeitsgericht stärkt Eltern-Rechte: Auch in Auszeit Anspruch auf Inflationsausgleich
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Habe ich während der Elternzeit Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichszahlungen?
- Wie berechne ich den Betrag einer tariflichen Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit?
- Gilt der Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen für alle Tarifverträge, wenn ich in Elternzeit bin?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit verweigert?
- Muss mein Arbeitgeber mir den Inflationsausgleich auch nachträglich auszahlen, wenn ich während der Elternzeit nicht bezahlt wurde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob Eltern während der Elternzeit Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichszahlungen haben, auch wenn sie ihre reguläre Arbeitsleistung nicht erbringen können.
- Der Zusammenhang besteht darin, finanzielle Einbußen von Eltern während der Elternzeit zu mindern und sie vor den Folgen der Inflation zu schützen.
- Die Schwierigkeit liegt in den unterschiedlichen Regelungen und Auslegungen der Tarifverträge, die je nach Branche und Arbeitgeber variieren.
- Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung hat und die Beklagte diese Zahlung leisten muss.
- Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die tariflichen Bestimmungen zur Inflationsausgleichszahlung auch für Eltern in Elternzeit gelten, unabhängig davon, ob sie ihre reguläre Arbeitsleistung erbringen.
- Die Auswirkungen des Urteils: Eltern in Elternzeit können unter bestimmten Bedingungen weiterhin Inflationsausgleichszahlungen beanspruchen, was ihre finanzielle Situation stabilisieren kann.
Arbeitsgericht stärkt Eltern-Rechte: Auch in Auszeit Anspruch auf Inflationsausgleich
Die Elternzeit ist für viele Familien eine wichtige Zeit, um sich um ihr Kind zu kümmern. Doch während dieser Zeit kann es zu finanziellen Einbußen kommen, da das Elterngeld in der Regel deutlich geringer ausfällt als das reguläre Gehalt. Um die finanziellen Belastungen für Eltern zu verringern, haben viele Tarifverträge sogenannte Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit eingeführt. Diese Zahlungen sollen dazu beitragen, dass Eltern trotz Elternzeit zumindest einen Teil ihrer Einkommensverluste durch die Inflation kompensieren können.
Doch wie genau funktioniert diese Regelung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Eltern Anspruch auf eine solche Zahlung haben? Und wie werden die Zahlungen berechnet? Diese Fragen sind nicht immer leicht zu beantworten, da es verschiedene Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungen gibt. In der aktuellen Rechtsprechung gibt es zudem einige Urteile, die die Auslegung der entsprechenden Tarifbestimmungen betreffen.
Im Folgenden wird nun ein konkretes Urteil vorgestellt, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Eltern eine Inflationsausgleichszahlung auch dann erhalten, wenn sie während der Elternzeit nicht in der Lage sind, ihre reguläre Arbeitsleistung zu erbringen.
Ihr Anspruch auf Inflationsausgleich während der Elternzeit
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Der Fall vor Gericht
Elternzeit und Anspruch auf tariflichen Inflationsausgleich
Das Arbeitsgericht Essen hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während der Elternzeit Anspruch auf tariflich vereinbarte Inflationsausgleichszahlungen haben können. Der Fall betraf eine Klägerin, die seit 2019 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war. Während ihrer Elternzeit verlangte die Klägerin die Auszahlung des tariflich vereinbarten Inflationsausgleichs, den ihr Arbeitgeber zunächst verweigerte.
Hintergründe des Rechtsstreits um Inflationsausgleich
Der Konflikt entzündete sich daran, dass die Arbeitgeberin der Ansicht war, Beschäftigte in Elternzeit hätten keinen Anspruch auf die tariflich vereinbarte Inflationsausgleichszahlung. Die Klägerin hingegen argumentierte, dass ihr dieser Anspruch zustehe, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruhe, aber nicht beendet sei. Sie klagte daher auf Zahlung des Inflationsausgleichs in Höhe von insgesamt 2.644,62 Euro plus Zinsen für den Zeitraum ihrer Elternzeit.
Gerichtliche Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmerin
Das Arbeitsgericht Essen gab der Klage in weiten Teilen statt. Es verurteilte die beklagte Arbeitgeberin zur Zahlung von 2.644,62 Euro nebst Zinsen an die Klägerin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichszahlung auch während der Elternzeit fortbestehe. Sie stellten klar, dass das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit zwar ruhe, aber nicht beendet sei. Daher bleiben grundsätzlich auch tarifliche Ansprüche bestehen, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer in Elternzeit
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen hat weitreichende Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit. Sie stärkt deren Position, indem sie klarstellt, dass auch während der Elternzeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fortbestehen können. Dies gilt insbesondere für tariflich vereinbarte Leistungen wie den Inflationsausgleich. Für Eltern bedeutet das Urteil eine finanzielle Entlastung in einer Phase, in der sie ohnehin oft mit Einkommenseinbußen konfrontiert sind.
Arbeitgeber müssen nun prüfen, ob sie tarifliche Inflationsausgleichszahlungen auch an Beschäftigte in Elternzeit leisten müssen. Das Urteil schafft hier Rechtssicherheit und kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht die Berufung zugelassen hat. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der nächsten Instanz Bestand haben wird.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen bekräftigt, dass tarifliche Ansprüche wie Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit fortbestehen, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern in Elternzeit erheblich, indem sie klarstellt, dass das ruhende Arbeitsverhältnis nicht zum Erlöschen aller Ansprüche führt. Arbeitgeber müssen nun sorgfältig prüfen, ob sie tarifliche Leistungen auch während der Elternzeit gewähren müssen, was die finanzielle Situation von Eltern potenziell verbessern könnte.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Sind Sie aktuell in Elternzeit und haben in Ihrem Tarifvertrag einen Inflationsausgleich vereinbart? Dann könnte Ihnen dieses Urteil bares Geld wert sein. Das Arbeitsgericht Essen hat entschieden, dass der Anspruch auf Inflationsausgleich auch während der Elternzeit fortbesteht. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Zahlung nicht verweigern darf, nur weil Sie sich in Elternzeit befinden. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Inflationsausgleich bisher nicht gezahlt hat, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Nachzahlungen.
Wichtig ist: Dieses Urteil bezieht sich auf tariflich vereinbarten Inflationsausgleich. Wenn Sie keinen Tarifvertrag haben, gilt diese Entscheidung nicht automatisch für Sie.
FAQ – Häufige Fragen
Elternzeit und steigende Preise – eine schwierige Kombination. Inflationsausgleich während der Elternzeit sorgt für viele Fragen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen klare Antworten und hilfreiche Informationen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Habe ich während der Elternzeit Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichszahlungen?
- Wie berechne ich den Betrag einer tariflichen Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit?
- Gilt der Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen für alle Tarifverträge, wenn ich in Elternzeit bin?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit verweigert?
- Muss mein Arbeitgeber mir den Inflationsausgleich auch nachträglich auszahlen, wenn ich während der Elternzeit nicht bezahlt wurde?
Habe ich während der Elternzeit Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichszahlungen?
Die Frage nach dem Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit ist für viele Eltern von großer Bedeutung. Grundsätzlich haben Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf diese Zahlungen, sofern sie im Tarifvertrag vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn sie während der Elternzeit nicht oder nur in Teilzeit arbeiten.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um Mütter oder Väter handelt. Entscheidend ist lediglich, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Höhe der Zahlung kann jedoch je nach Umfang der Arbeitszeit während der Elternzeit variieren.
Bei einer Arbeitszeit von weniger als 16 Wochenstunden während der Elternzeit haben Beschäftigte in der Regel Anspruch auf einen Mindestbetrag. Dieser kann je nach Tarifvertrag unterschiedlich ausfallen. Arbeiten Eltern in Teilzeit mit mindestens 16 Wochenstunden, steht ihnen oft ein anteiliger Betrag entsprechend ihrer Arbeitszeit zu.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen je nach Tarifvertrag und Branche variieren können. Daher empfiehlt es sich für Beschäftigte in Elternzeit, sich über die spezifischen Bestimmungen in ihrem Tarifvertrag zu informieren.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen auch an Beschäftigte in Elternzeit zu leisten. Ein Ausschluss von diesen Zahlungen aufgrund der Elternzeit wäre nicht zulässig und würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Für Eltern in Elternzeit ist es ratsam, ihren Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen schriftlich geltend zu machen. Dies sollte zeitnah erfolgen, da in vielen Tarifverträgen Ausschlussfristen von sechs Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche gelten.
Die Inflationsausgleichszahlungen dienen dazu, die finanziellen Belastungen durch steigende Lebenshaltungskosten abzumildern. Gerade für Eltern in Elternzeit, die oft ohnehin finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, können diese Zahlungen eine wichtige Unterstützung darstellen.
Es ist zu beachten, dass die rechtliche Situation in diesem Bereich dynamisch ist und sich durch neue Gerichtsentscheidungen oder Tarifverhandlungen ändern kann. Daher ist es für Eltern in Elternzeit wichtig, sich regelmäßig über den aktuellen Stand zu informieren und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.
Wie berechne ich den Betrag einer tariflichen Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit?
Die Berechnung der tariflichen Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit erfolgt anhand mehrerer Faktoren. Grundsätzlich haben Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die volle Inflationsausgleichszahlung, sofern ihr Arbeitsverhältnis im Auszahlungsmonat besteht. Der konkrete Betrag richtet sich nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen wurde beispielsweise eine einmalige Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie monatliche Zahlungen von 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024 vereinbart. Diese Beträge gelten für Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit reduziert sich die Zahlung entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Arbeitet eine Person in Elternzeit 16 Stunden oder mehr pro Woche, wird die Inflationsausgleichszahlung anteilig berechnet. Bei einer regulären Vollzeitbeschäftigung von 39 Stunden und einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden während der Elternzeit würde sich der Betrag auf etwa 51,3 Prozent der vollen Zahlung belaufen. In diesem Fall ergäbe sich für die monatliche Zahlung ein Betrag von circa 112,80 Euro.
Bei einer Beschäftigung von weniger als 16 Stunden pro Woche während der Elternzeit oder bei vollständiger Freistellung besteht Anspruch auf einen Mindestbetrag. Dieser wurde in einigen Tarifbereichen auf 400 Euro festgelegt, zahlbar in zwei Raten zu je 200 Euro.
Die genaue Berechnung kann je nach Tarifvertrag und individueller Situation variieren. Maßgeblich sind stets die konkreten tarifvertraglichen Regelungen sowie der Beschäftigungsumfang während der Elternzeit. Es empfiehlt sich, die Details mit der zuständigen Personalabteilung oder dem Betriebsrat zu klären, um den exakten Anspruch zu ermitteln.
Gilt der Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen für alle Tarifverträge, wenn ich in Elternzeit bin?
Der Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit ist nicht einheitlich in allen Tarifverträgen geregelt. Die Gewährung dieser Zahlungen hängt von den spezifischen Bestimmungen des jeweiligen Tarifvertrags ab.
In vielen Fällen sehen Tarifverträge bisher keine explizite Regelung für Beschäftigte in Elternzeit vor. Dies führt dazu, dass Eltern in der Vergangenheit häufig von den Inflationsausgleichszahlungen ausgeschlossen wurden. Einige Tarifverträge knüpfen die Zahlung an Bedingungen wie einen bestehenden Entgeltanspruch in einem bestimmten Zeitraum, was Beschäftigte in Elternzeit oft nicht erfüllen.
Die rechtliche Bewertung dieser Praxis ist jedoch im Wandel begriffen. Es wird zunehmend als problematisch angesehen, Beschäftigte in Elternzeit von den Inflationsausgleichszahlungen auszuschließen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Arbeitnehmer in Elternzeit sollten daher prüfen, ob ihr Tarifvertrag Inflationsausgleichszahlungen vorsieht und wie diese geregelt sind. Bei einem Ausschluss von den Zahlungen kann es sinnvoll sein, den Anspruch geltend zu machen. Hierbei ist es wichtig, die im Tarifvertrag festgelegten Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen zu beachten.
Die Rechtslage in diesem Bereich entwickelt sich weiter. Es ist möglich, dass künftige Tarifverhandlungen und gerichtliche Entscheidungen zu einer Anpassung der Regelungen führen werden. Dies könnte dazu führen, dass Inflationsausgleichszahlungen in Zukunft verstärkt auch Beschäftigten in Elternzeit gewährt werden.
Für Arbeitnehmer in Elternzeit ist es ratsam, sich über die spezifischen Regelungen in ihrem Tarifvertrag zu informieren. Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von den Zahlungen kann die Konsultation einer Gewerkschaft oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht hilfreich sein. Diese können bei der Einschätzung der individuellen Situation und der Durchsetzung möglicher Ansprüche unterstützen.
Die Frage der Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit berührt grundlegende Aspekte der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine faire Regelung in diesem Bereich kann dazu beitragen, finanzielle Nachteile für Eltern zu vermeiden und die Gleichstellung im Arbeitsleben zu fördern.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit verweigert?
Arbeitnehmer, denen die Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit verweigert wird, haben verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Zunächst sollten sie ihren Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. In diesem Schreiben ist der Sachverhalt darzulegen und die Zahlung unter Fristsetzung zu verlangen. Hierbei empfiehlt es sich, auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, die einen Anspruch auf die Zahlung auch während der Elternzeit bejaht.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er die Zahlung ab, können Betroffene rechtliche Schritte einleiten. Der Gang zum Arbeitsgericht stellt dabei eine wichtige Option dar. Vor einer Klageerhebung ist es ratsam, sich juristischen Beistand zu suchen. Gewerkschaften oder spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht können hier kompetente Unterstützung bieten. Sie helfen bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten und der Vorbereitung des Verfahrens.
Arbeitnehmer sollten unbedingt die tarifvertraglichen Ausschlussfristen beachten. Diese sehen oft vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Im öffentlichen Dienst beträgt diese Frist häufig sechs Monate. Eine zeitnahe Reaktion ist daher geboten, um den Anspruch zu wahren.
Eine außergerichtliche Lösung kann ebenfalls zielführend sein. Die Einschaltung des Betriebsrats oder Personalrats kann helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Diese Gremien verfügen oft über gute Kontakte zur Geschäftsführung und können vermittelnd tätig werden. In manchen Fällen führt auch ein klärendes Gespräch mit der Personalabteilung zum Erfolg, insbesondere wenn auf die aktuelle Rechtslage verwiesen wird.
Betroffene sollten alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören E-Mails, Briefe und Gesprächsnotizen. Diese Unterlagen können im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel dienen. Auch die Berechnung des genauen Anspruchs ist wichtig. Hierbei sind die individuellen Umstände wie Dauer der Elternzeit und vereinbarte Arbeitszeit zu berücksichtigen.
In einigen Fällen bietet sich die Mediation als alternatives Streitbeilegungsverfahren an. Ein neutraler Mediator kann zwischen den Parteien vermitteln und eine für beide Seiten akzeptable Lösung erarbeiten. Dies kann die Arbeitsbeziehung weniger belasten als ein Gerichtsverfahren und zu einer schnelleren Einigung führen.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Durchsetzung ihres Anspruchs Zeit und möglicherweise auch finanzielle Mittel erfordert. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten eines möglichen Rechtsstreits abdecken. Gewerkschaftsmitglieder genießen oft kostenlosen Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Die Verweigerung der Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit kann auch ein Fall von Diskriminierung sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet hier zusätzlichen Schutz. Eine Benachteiligung aufgrund der Elternschaft ist unzulässig. In solchen Fällen können Betroffene neben der Zahlung auch Schadensersatz geltend machen.
Muss mein Arbeitgeber mir den Inflationsausgleich auch nachträglich auszahlen, wenn ich während der Elternzeit nicht bezahlt wurde?
Die Frage nach der nachträglichen Auszahlung des Inflationsausgleichs während der Elternzeit ist rechtlich komplex und noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich haben Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen. Dies ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Benachteiligung von Eltern in Elternzeit wäre demnach nicht zulässig.
Für die rückwirkende Geltendmachung des Anspruchs sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten. Zunächst müssen Betroffene ihren Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dies sollte möglichst zeitnah erfolgen, da in vielen Tarifverträgen Ausschlussfristen von sechs Monaten gelten. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche verfallen.
Bei der konkreten Berechnung der Nachzahlung kommt es auf die individuellen Umstände an. Relevant sind dabei der genaue Zeitraum der Elternzeit sowie die Höhe der vereinbarten Inflationsausgleichszahlung. In der Regel besteht Anspruch auf den vollen Betrag, auch wenn während der Elternzeit nicht gearbeitet wurde.
Arbeitgeber sind gut beraten, berechtigte Ansprüche von Beschäftigten in Elternzeit zu erfüllen. Eine Verweigerung könnte als Diskriminierung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Streitfall wäre der Weg zum Arbeitsgericht möglich.
Für Betroffene empfiehlt es sich, zeitnah zu handeln und den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Bei Unsicherheiten kann die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder der zuständigen Gewerkschaft hilfreich sein. Diese können die individuelle Situation prüfen und bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche unterstützen.
Die rechtliche Entwicklung in diesem Bereich sollte weiter beobachtet werden. Zukünftige Gerichtsentscheidungen könnten die Rechtslage weiter konkretisieren und die Position von Eltern in Elternzeit stärken.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Tarifliche Inflationsausgleichszahlung: Dies ist eine im Tarifvertrag vereinbarte Sonderzahlung, die den Wertverlust des Gehalts durch Inflation ausgleichen soll. Sie wird zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt und orientiert sich meist an der aktuellen Inflationsrate. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin diese Zahlung auch während ihrer Elternzeit ein. Die Höhe und Bedingungen für den Inflationsausgleich können je nach Tarifvertrag variieren. Typischerweise wird er als Einmalzahlung oder in mehreren Raten ausgezahlt.
- Ruhendes Arbeitsverhältnis: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, was bedeutet, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeit und Lohnzahlung) vorübergehend ausgesetzt sind. Trotzdem besteht das Arbeitsverhältnis weiter und bestimmte Rechte und Pflichten bleiben bestehen. Im konkreten Fall argumentierte die Klägerin erfolgreich, dass der Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich zu diesen fortbestehenden Rechten gehört. Das Konzept des ruhenden Arbeitsverhältnisses ist im § 1 Abs. 1 BEEG verankert.
- Tarifliche Ansprüche: Dies sind Rechte und Leistungen, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Sie können über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen und sind für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Im vorliegenden Fall war der Inflationsausgleich ein solcher tariflicher Anspruch. Das Gericht entschied, dass tarifliche Ansprüche grundsätzlich auch während der Elternzeit fortbestehen, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Tarifvertragsgesetz (TVG).
- Elternzeit: Dies ist ein gesetzlich geregelter Zeitraum, in dem Eltern ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren können, um sich der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Während dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Rechtsstreits in Elternzeit und forderte den Inflationsausgleich für diesen Zeitraum. Die rechtlichen Grundlagen der Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, insbesondere in den §§ 15-21 BEEG.
- Arbeitsgerichtlicher Prozess: Dies ist ein spezielles Gerichtsverfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Es zeichnet sich durch besondere Verfahrensregeln aus, wie z.B. die Möglichkeit der mündlichen Klageerhebung und das Fehlen eines Anwaltszwangs in der ersten Instanz. Im konkreten Fall führte die Klägerin einen solchen Prozess gegen ihren Arbeitgeber, um ihren Anspruch auf den Inflationsausgleich durchzusetzen. Die Verfahrensregeln sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) festgelegt.
- Rechtssicherheit: Dieser Begriff bezeichnet die Klarheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts Essen wurde Rechtssicherheit in Bezug auf den Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit geschaffen. Es bietet eine Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle und hilft Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ihre Rechte und Pflichten besser einzuschätzen. Die Bedeutung der Rechtssicherheit ist im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verankert.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Tarifvertrag: In diesem Fall ist der Tarifvertrag die Grundlage für den Anspruch auf Inflationsausgleich. Er legt fest, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer Anspruch auf diese Zahlung haben. Im konkreten Fall berief sich die Klägerin auf ihren Tarifvertrag, der eine solche Zahlung vorsah.
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Das BEEG regelt die grundsätzlichen Bestimmungen für Elternzeit und Elterngeld. Es ist relevant, da es den rechtlichen Rahmen für die Elternzeit schafft und somit auch Auswirkungen auf den Anspruch auf tariflichen Inflationsausgleich haben kann. Im vorliegenden Fall war die Klägerin in Elternzeit, was die Grundlage für ihren Anspruch bildete.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB enthält allgemeine Regelungen zum Arbeitsrecht, insbesondere zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es ist relevant, da es grundlegende Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis enthält, die auch während der Elternzeit gelten können. Im konkreten Fall wurde das BGB herangezogen, um zu klären, ob der Anspruch auf Inflationsausgleich auch während der Elternzeit fortbesteht.
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Das EntgFG regelt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei anderen Arbeitsunfähigkeiten. Es kann relevant sein, wenn es um die Berechnung des Inflationsausgleichs geht, da es die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts während der Elternzeit beeinflussen kann. Im konkreten Fall könnte das EntgFG relevant gewesen sein, um zu klären, ob die Klägerin während der Elternzeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte und wie sich dies auf den Inflationsausgleich auswirkt.
- Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. Sie ist relevant, da sie die Verfahrensregeln für die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung des Inflationsausgleichs festlegt. Im konkreten Fall wurde die ZPO angewendet, um den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin zu entscheiden.
Das vorliegende Urteil
ArbG Essen – Az.: 3 Ca 2231/23 – Urteil vom 16.04.2024
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.644,62 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.240,00 EUR seit dem 01.07.2023, aus jeweils 220,00 EUR seit dem 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024 sowie aus 84,62 EUR seit dem 01.02.2024.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,62 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 %.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.729,24 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit und um eine Entschädigung.
Die Klägerin ist seit dem 00.00.2019 bei der Beklagten im (…) beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 00.00.2018 (Bl.
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10ff. d.A.). Sie befand sich ab Sommer 2022 bis zum 00.00.2024 in Elternzeit.
§ 2 des Arbeitsvertrags lautet:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD) für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände [VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin, solange sich diese in Elternzeit befand und keine Teilzeittätigkeit ausübte, keinen Inflationsausgleich nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023, der zwischen der BRD, der VKA, ver.di u.a. abgeschlossen worden ist (im Folgenden: „TV Inflationsausgleich“).
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2023 auf, die Auszahlung nachzuholen. Gleichzeitig machte sie Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 S. AGG geltend.
Mit Schreiben vom 15.09.2023 lehnte die Beklagte dies ab.
Mit ihrer am 20.10.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 31.10.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Dabei hat sie den damals noch nicht fälligen Teil des Inflationsausgleichs zunächst im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemacht.
Seit dem 00.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit am 00.00.2024 arbeitete sie in Teilzeit mit einem Stundenumfang von 24 Wochenstunden. Eine Vollzeittätigkeit entspräche 39 Wochenstunden.
Für die Monate Januar und Februar 2024 zahlte die Beklagte an die Klägerin als Inflationsausgleich jeweils 135,38 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, der TV Inflationsausgleich verstoße, soweit er Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Sonderzahlung Inflationsausgleich ausschließt, gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und begründe zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.d. § 1 AGG. Seine Entgeltbezugsregelung stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da Mütter im Allgemeinen länger in Elternzeit gingen als Väter. Die im TV Inflationsausgleich vorgenommene Ungleichbehandlung sei auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Eine Herausnahme von Beschäftigten ohne Entgelt(fortzahlungs)bezug laufe dem Zweck der Inflationsausgleichszahlung, einer Entlastung in Bezug auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten, zuwider, da diese naturgemäß in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen seien. Ein Rückgriff auf andere Zwecke zur Rechtfertigung des Ausschlusses sei unzulässig. Im Übrigen seien Arbeitnehmer in Elternzeit betriebstreu, und auf einen Vergütungszweck des Inflationsausgleichs könne sich die Beklagte nicht berufen vor dem Hintergrund, dass auch Arbeitnehmer im Kinderkrankengeldbezug nach § 4 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich anspruchsberechtigt sind. Die Tarifregelung sei daher gemäß § 7 Abs. 2 AGG insoweit unwirksam, als sie Arbeitnehmer in Elternzeit ausschließe.
Ferner sei die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Regelung des § 15 Abs. 3 AGG, wonach der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sei europarechtswidrig. Abgesehen davon habe die Beklagte aber auch grob fahrlässig den diskriminierenden Charakter der tariflichen Regelung verkannt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.644,62 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.240,00 EUR seit dem 01.07.2023, aus jeweils 220,00 EUR seit dem 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024 sowie aus 84,62 EUR seit dem 01.02.2024;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 84,62 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 8.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die den Anspruch ausschließende Tarifregelung unterfalle der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie und verstoße mangels Vergleichbarkeit weder gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Ausschluss keinerlei Bezug zum Geschlecht habe. Dass Frauen häufiger bzw. länger Elternzeit in Anspruch nähmen als Männer, rechtfertige keine andere Betrachtung. Insbesondere während der Elternzeit sei der Arbeitgeber nicht für den Reallohnverlustausgleich verantwortlich. Im Übrigen müssten die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung vereinbaren. Die Grenze zur Willkür sei erst dann überschritten, wenn sich — anders als im vorliegenden Fall — ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden ließe. Die Tarifvertragsparteien hätten eine sachlich begründete Differenzierung vorgenommen, dies vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, kein Entgelt vom Arbeitgeber bezogen wird, der Erholungsurlaub gekürzt werden kann und die Elternzeit auf einer selbstbestimmten Entscheidung des Arbeitnehmers beruhe. Eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation des Krankengeldbezugs sei nicht gegeben. Bei diesem bestünden die Hauptleistungspflichten grundsätzlich weiter und es müsse jederzeit mit einer Rückkehr gerechnet werden. Zudem würden, wenn Arbeitnehmer in Elternzeit (ohne Teilzeittätigkeit) anspruchsberechtigt wären, wiederum Arbeitnehmer mit unbezahltem Sonderurlaub benachteiligt. Und würden Arbeitnehmer, die Teilzeit in Elternzeit leisten, die volle Inflationsausgleichsprämie erhalten, würden etwa Arbeitnehmer benachteiligt, die wegen einer Schwerbehinderung in Teilzeit arbeiten.
Auch für Dezember 2023 stehe der Klägerin kein Inflationsausgleich zu. Maßgeblich für die Teilzeitbeschäftigung seien die Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Dies ergebe sich daraus, dass § 3 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich nur auf § 24 Abs. 2 TVöD verweist, nicht jedoch auf § 24 Abs. 3 TVöD.
Für Januar und Februar 2024 könne die Klägerin aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit nur den bereits ausgezahlten Inflationsausgleich in Höhe von jeweils 135,38 EUR beanspruchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
Zu den Anträgen zu 1) und 2) auf Zahlung des Inflationsausgleichs:
Diese Anträge sind zulässig. Dies gilt auch für die aufgrund Zeitablaufs erfolgte Änderung des Feststellungsantrags in einen Leistungsantrag, die sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO ist.
Die Anträge sind überwiegend begründet.
1.
Die Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 des TV Inflationsausgleich verpflichtet, der Klägerin einen Inflationsausgleich von 1.240 EUR bezogen auf Juni 2023 sowie weitere 220,00 EUR monatlich für Juli 2023 bis Januar 2024 abzüglich der für Januar 2023 geleisteten135,38 EU zu zahlen, mithin 2.644,62 EUR.
Ebenso ist die Beklagte aus demselben Rechtsgrund verpflichtet, an die Klägerin für Februar 2024 220,20 EUR abzüglich geleisteter 135,38 EUR zu zahlen, also 84,62 EUR.
Die Klägerin fällt unter den TVöD (§ 1 Buchs. a) TV Inflationsausgleich), das Arbeitsverhältnis bestand am 01.05.2023 und auch in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).
Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, was hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall ist. Ebenso regelt § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass der Anspruch nur besteht, wenn an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Dennoch kann die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit befindliche Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als zähle sie zum Kreis der Begünstigten.
Verstößt ein Tarifvertrag insoweit gegen höherrangiges Recht, als er in gesetzes- bzw. verfassungswidriger Weise Personengruppen von einer Leistung ausschließt, so ist nicht die gesamte begünstigende Regelung unwirksam, sondern nur die Ausschlussklausel. Die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen sind in diesem Fall auf diejenigen Personen zu erstrecken, die rechtswidrig ausgeschlossen wurden (vgl. BAG vom 24.09.2003 – 10 AZR 675/02, juris Rdn. 52 m.w.N.).
Vorliegend liegt – jedenfalls – ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Die Tarifvertragsparteien – auch die des öffentlichen Dienstes – sind bei ihrer Normsetzung nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der hieraus folgende Schutzauftrag verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Das führt zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien. Das gilt auch für den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen. Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. So belässt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Tarifvertragsparteien etwa bei der Festlegung, ob und welche Erschwernisse sie durch finanzielle oder andere Zulagen in welchem Umfang ausgleichen wollen, grundsätzlich einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Solche an situationsgebundene Kriterien anknüpfenden Festlegungen beruhen wesentlich auf tarifpolitischen Wertungen und Gestaltungen im Bereich der Lohnfindung, die nach der Konzeption des Grundgesetzes grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen ist, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Welche Erschwernisse sie auf der Grundlage ihrer Spezialkenntnisse der Bereiche, für die sie Regelungen treffen, in welcher Weise und Höhe ausgleichen wollen, bleibt daher grundsätzlich den Tarifvertragsparteien überlassen. Das schließt auch die Befugnis zu Zulagenregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Die den Tarifvertragsparteien bei der Festlegung solcher situationsgebundenen Zulagen zukommende Einschätzungsprärogative ist ebenso wie bei Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“ grundsätzlich erst dann überschritten, wenn das Willkürverbot als äußerste Grenze der Tarifautonomie verletzt ist. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist deshalb nur, ob Tarifregelungen, mit denen die Tarifvertragsparteien solche Erschwernisse ausgleichen wollen, offenkundig auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruhen. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Jedenfalls bei dieser Willkürkontrolle ist deshalb nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe im Tariftext Niederschlag gefunden haben oder diesem zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sind. Maßgeblich für die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht eine etwaige subjektive Willkür des Normgebers. Erforderlich ist vielmehr die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, und damit objektive Willkür (vgl. BAG vom 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, juris Rdn. 37ff.).
Der Ausschluss von Arbeitnehmern in Elternzeit verstößt gegen das vorstehende Willkürverbot.
Zwar ist es zulässig, Arbeitnehmer in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen. Jedoch muss im konkreten Fall die Differenzierung zwischen dem Kreis der Anspruchsberechtigten und demjenigen der Nichtberechtigten sachlich nachvollziehbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich stellen keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung dar. Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien diese Sonderzahlungen anstelle einer entsprechend früheren Anhebung der Tabellenvergütung vereinbart haben, um die Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderprämie zu nutzen, die der Gesetzgeber aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung geschaffen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt haben, die Tabellenentgelte erst später zu erhöhen, und sie stattdessen Sonderzahlungen beschlossen haben, deren Höhe nicht von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängt und für die nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Bezugszeitraum Voraussetzung ist, sondern der Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1), wobei als Entgelt unter anderem auch der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD zählt, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (§ 4 Abs. 2 S. 1). Ebenso anspruchsberechtigt ist ein Arbeitnehmer, wenn er an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V bezieht (§ 4 Abs. 2 S. 3), im gesamten Bezugszeitraum jedoch keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hat.
Auch die Arbeitnehmer in den beiden vorstehend genannten Konstellationen, die keinerlei finanzielle Leistungen vom Arbeitgeber beziehen, erhalten den Inflationsausgleich.
Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bezweckt haben, Krankengeldbezieher, die wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber erhalten, mit solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die einen Krankengeldzuschuss bekommen, und dass sie Kinderkrankengeldbezieher – die keine Leistungen des Arbeitgebers erhalten – mit Arbeitnehmern gleichstellen wollten, die wegen eigener Erkrankung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Krankengeld mit Krankengeldzuschuss beziehen und auch mit Arbeitnehmern, die bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Buchst. e) TVöD in Anspruch nehmen.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für die Kammer im Ergebnis kein sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich, warum Arbeitnehmer in Elternzeit (die nicht in Teilzeit tätig sind), keinen Inflationsausgleich erhalten sollen, Arbeitnehmer im Krankengeldbezug, die wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Krankengeldzuschuss bekommen, hingegen schon, ebenso wie Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum nur Kinderkrankengeld beziehen.
In der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG vom 08.05.2018 – 9 AZR 8/18, juris Rdn. 22). Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (vgl. BAG vom 12.10.2022 – 10 AZR 496/21, juris Rdn. 32).
Im Falle einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht, vielmehr liegt auf Seiten des Arbeitnehmers eine Leistungsstörung vor (vgl. BAG vom 12.10.2022 – 10 AZR 496/21, a.a.O. Rdn. 33).
Allein die Schlagworte „ruhendes Arbeitsverhältnis“ einerseits und „Leistungsstörung“ andererseits sind jedoch nicht ausreichend, um einen sachlich vertretbaren Differenzierungsgrund zu bilden. Vielmehr ist zu prüfen, worin die inhaltlichen Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede konkret bestehen.
In allen drei Konstellationen besteht das Arbeitsverhältnis fort, ohne dass ein Austausch wechselseitiger Leistungen stattfindet und ohne dass der Arbeitgeber finanzielle Leistungen erbringt.
Während der längerfristig erkrankte Arbeitnehmer und derjenige, dessen Kind erkrankt ist, Krankengeld von seiner Krankenkasse bezieht, bezieht ein Arbeitnehmer in Elternzeit typischerweise Elterngeld von der öffentlichen Hand.
Alle drei Gruppen sind in gleicher Weise von gestiegenen Lebenshaltungskosten betroffen.
Sowohl Arbeitnehmer in Elternzeit als auch Arbeitnehmer im Krankengeldbezug sind betriebstreu. Sie nehmen ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit typischerweise nach ihrer Genesung bzw. nach Ablauf der Elternzeit wieder auf. Entsprechendes gilt für den Fall des Kinderkrankengeldbezugs.
Dass der Zeitpunkt des Endes der Elternzeit in der Regel feststeht, der Zeitpunkt der Genesung hingegen regelmäßig nicht, ist kein sachliches Differenzierungskriterium. Die Unsicherheit, ob und wann der langzeiterkrankte Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt bzw. er nach Genesung seines Kindes wieder arbeiten kann, ist kein Grund, diesen gegenüber einem Arbeitnehmer günstiger zu behandeln, dessen Rückkehrzeitpunkt feststeht.
Zwar hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG das Recht, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit im Falle einer Langzeiterkrankung oder des Kinderkrankengeldbezugs besteht nicht. Jedoch besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Dauer des Urlaubsanspruchs und dem Zweck des Inflationsausgleichs.
Der einzige für die Kammer feststellbare Unterschied besteht darin, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit vom Willen des Arbeitnehmers abhängt, der ein gesetzliches Gestaltungsrecht ausübt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers jedoch nicht. Dieser Unterschied mag auch zwischen Elternzeit und Kinderkrankengeldbezug bestehen, denn der Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V ist nur gegeben, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass das Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt und eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht pflegen kann.
Dieser Unterschied, die Ausübung eines gesetzlichen Gestaltungsrechts durch den Arbeitnehmer, ist jedoch nach Überzeugung der Kammer kein zulässiges Differenzierungskriterium, da das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, in Art 6 Abs. 2 GG verankert ist.
Dem Argument der Beklagten, grundsätzlich liege die Entscheidung, Elternzeit zu beanspruchen, bei der jeweiligen Person, denkbar und möglich sei nämlich auch, dass der andere Elternteil das Kind betreut, eine häusliche Betreuung des Kindes durch eine andere Person erfolgt oder eine außerhäusliche Betreuung, etwa in einer Kindertagesstätte, gewählt wird (Bl. 181.0.F d.A.), ist entgegenzuhalten, dass es faktisch ebenfalls bei der jeweiligen Person liegt, zu entscheiden, dass das erkrankte Kind durch den anderen Elternteil oder eine sonstige Person gepflegt wird. Dass der bescheinigende Arzt diese Auswahl vornimmt, ist fernliegend.
Zudem – darauf weist die Klägerin zu recht hin (Bl. 189 d.A.) – wird die freie Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Elternzeit dadurch relativiert, dass – wenn man denn die Fremdbetreuung eines Kindes ab einem Alter von acht Wochen für angemessen erachtet – nicht ausreichend Plätze in Betreuungseinrichtungen vorhanden sind, um eine Berufstätigkeit aller Eltern ab dem Ende der Mutterschutzzeit zu ermöglichen, erst recht keine Vollzeitbeschäftigung.
Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2023 – 10 AZR 288/22 (insb. Rdn 77, juris) folgt lediglich, dass es eine zulässige Unterscheidung darstellen kann, wenn sich Tarifvertragsparteien, Betriebspartner bzw. Arbeitgeber entscheiden, zwischen Arbeitnehmern, die Lohn bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehen, und solchen, die (z.B. aufgrund Elternzeit) keinerlei Leistungen des Arbeitgebers erhalten, zu differenzieren (siehe auch die Betriebsvereinbarung in der vorstehend genannten Entscheidung, Rdn. 3 bei juris). Vorliegend gibt es jedoch keine derartige stringente Differenzierung, denn Arbeitnehmer im Krankengeldbezug, die wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Krankengeldzuschuss bekommen, und Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum nur Kinderkrankengeld beziehen, sind sehr wohl anspruchsberechtigt.
Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternzeit und Arbeitnehmern, die Kinderkrankengeld beziehen, ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Elternzeit typischerweise einen längeren Zeitraum umfasst als die Bezugsdauer von Kinderkrankengeld. Erhält ein Arbeitnehmer auch nur für einen Tag im Bezugszeitraum reguläres Arbeitsentgelt, ist er ohnehin anspruchsberechtigt. Ob er darüber hinaus an anderen Tagen im Bezugszeitraum Kinderkrankengeld bezieht, ist unerheblich. Die Regelung, wonach ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf den Inflationsausgleich hat, wenn er an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum Kinderkrankengeld bezieht, hat daher nur Relevanz in Fällen, in denen im Bezugszeitraum kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Außerdem betrug die maximale Bezugsdauer von Kinderkrankengeld im Jahr 2023 pro Kind 30 Arbeitstage bzw. 60 Arbeitstage für Alleinerziehende. Warum diese Konstellation anders zu behandeln ist als diejenige, in der ein Arbeitnehmer einen Monat Elternzeit nimmt, ist nicht nachvollziehbar.
Dass solche Widersprüche auftreten, beruht auch nicht darauf, dass eine abstrakt-generelle tarifliche Regelung in ungewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen vereinzelt zu Härtefällen führt. Ursache ist vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien gezielt Ausnahmen von der Voraussetzung „Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber“ vorgenommen haben, von denen jedenfalls zwei so gestaltet sind, dass nach Auffassung der Kammer kein sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung zur Konstellation der Elternzeit feststellbar ist.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob Arbeitnehmer, die unbezahlten Sonderurlaub nehmen, ebenfalls in unzulässiger Weise benachteiligt werden und daher so zu stellen sind, als zählten sie zum Kreis der Begünstigten.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen einer Teilzeittätigkeit der Klägerin nur zu einer anteiligen Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD verpflichtet zu sein.
Aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden wie eine Vollzeitkraft.
Auch hier ist kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich, warum Arbeitnehmer mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag, die im Rahmen ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, einen verminderten Inflationsausgleich erhalten, während Arbeitnehmer im Krankengeldbezug, die wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Krankengeldzuschuss bekommen und die eine Vollzeitanstellung haben, aber keinerlei Arbeitsleistung im Bezugszeitraum verrichten, den vollen Inflationsausgleich beziehen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Arbeitnehmer, die Kinderkrankengeld erhalten.
Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht bezogen auf den von den Tarifpartnern des öffentlichen Dienstes abgeschlossenen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25.10.2022 ausgeführt hat: „Der tarifvertragliche Zweck, mit der einmaligen Corona-Sonderzahlung allen Beschäftigten unter der Voraussetzung eines zum Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie eines Entgeltanspruchs im Referenzzeitraum einen anlassbezogenen, an das individuelle Arbeitsentgelt angepassten Zuschuss zum individuellen Arbeitsentgelt zu gewähren, steht einer quantitativen Differenzierung nicht entgegen. Es ist nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien den Umfang der Beteiligung des Arbeitgebers an den allgemeinen Corona-Folgen an die der individuell vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden Vergütung anknüpfen, aus der die Beschäftigten ihre Aufwendungen erfahrungsgemäß decken.“ (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22, juris Rdn. 25).
Nach Überzeugung der Kammer wäre eine derartige Differenzierung jedoch vorliegend nur dann nachvollziehbar, wenn die Tarifvertragsparteien den Entgeltanspruch im Referenzzeitraum tatsächlich zur zwingenden Anspruchsvoraussetzung erhoben hätten. Dies ist jedoch aufgrund der Ausnahmefälle „Kinderkrankengeldbezug“ und „Krankengeldbezug ohne Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers“ gerade nicht der Fall.
Im Übrigen wäre es nicht sachlich nachvollziehbar, wenn Arbeitnehmer mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag, die sich in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, einen Anspruch auf den vollen Inflationsausgleich hätten, Arbeitnehmer mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, hingegen nur einen Anspruch auf einen anteiligen Inflationsausgleich.
Ob Arbeitnehmer, die aufgrund einer Schwerbehinderung in Teilzeit arbeiten, ebenfalls so zu stellen sind, als zählten sie zum Kreis der Begünstigten, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Die sechsmonatige außergerichtliche Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD ist gewahrt.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Bezüglich des Klageantrags zu 2 sind die Zinsen allerdings erst ab dem 01.03.2024 zu zahlen. Bei der auf das Datum 01.03.2023 bezogenen Antragsformulierung dürfte es sich um ein Versehen handeln.
II.
Zum Antrag auf Zahlung einer Entschädigung:
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG vorliegt.
Gemäß § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Diese Regelung ist unionsrechtskonform. Ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, der nicht Verursacher der Ungleichbehandlung ist, wird vom Europarecht nicht verlangt (vgl. Krebber in: EuZA 2009, 200, 214; Wiedemann, NZA 2007, 950, 954, jeweils beck-online).
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einem tarifschließenden Verband angehören, wirken die Bestimmungen eines Tarifvertrages als Rechtsnormen auf das Arbeitsverhältnis ein. Die vermutete höhere Richtigkeitsgewähr rechtfertigt es, die Rechtsfolgen benachteiligender kollektiver Regelungen anders auszugestalten als bei Maßnahmen, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist. Diese Grundsätze greifen auch dann, wenn – mangels Tarifbindung – die Geltung von Tarifverträgen im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Eine Haftung der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien bzw. Betriebsparteien fordert das europäische Recht nicht und wird durch das AGG auch nicht begründet. Eine Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist nur gegeben, wenn er bei der Anwendung des Kollektivrechts zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Benachteiligende kollektive Regelungen sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Im Übrigen verbleibt es über § 15 Abs. 5 AGG für die Bereiche des Kollektivvertragsrechts bei den von der Rechtsprechung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleiteten Folgen von Verstößen gegen höherrangiges Recht (vgl. BT Drucksache 16/1780, S. 38).
Grobe Fahrlässigkeit bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen ist dann anzunehmen, wenn sich der diskriminierende Charakter der Regelung aufdrängt (vgl. Däubler/Beck/Olaf Deinert, 5. Aufl. 2022, AGG § 15 Rdn. 110, beck-online).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die tenorierte Kostenquote entspricht dem jeweiligen Maß des Unterliegens.
C.
Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt. Die Zahlungsanträge wurden wie beziffert bewertet.
D.
Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war zu entscheiden, dass ein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. a) und b) ArbGG.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage zweifelhaft ist, oder dass zu ihr verschiedene nicht von vornherein abwegige Ansichten vertreten werden, und dass sie noch nicht oder nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Schleusener in: Germelmann, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 64 Rdn. 20f.).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Frage, ob die Tarifvertragsparteien beim Kreis der Anspruchsberechtigten einer Sozialleistung wie der Inflationsausgleichsprämie die streitgegenständliche Differenzierung vornehmen dürfen, ist nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt und betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern.
