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Teilzeitverlangen – entgegenstehende betriebliche Gründe

Ein Labortechniker wünschte sich weniger Stress und eine deutliche Reduzierung seiner Arbeitszeit. Doch sein Arbeitgeber, ein Zementwerk, sah in der gewünschten Teilzeit eine Gefahr für die ununterbrochene Qualitätskontrolle im vollautomatischen „Robolab“. Kann der Wunsch nach kürzeren Tagen tatsächlich die reibungslose Produktion eines ganzen Werks ins Wanken bringen? Ein aktuelles Urteil zeigt, wann Vorgesetzte einem solchen Ansinnen auch gegen den Willen des Mitarbeiters einen Riegel vorschieben dürfen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 9/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 26.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 SLa 9/24
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Labortechniker, seit 2009 in Vollzeit beschäftigt, beantragte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 26,6 Wochenstunden und eine geänderte Verteilung (freitags und jeden zweiten Montag arbeitsfrei). Seine Klage in erster Instanz wurde abgewiesen, woraufhin er Berufung einlegte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das ein Mahlwerk mit durchgehendem Laborbetrieb führt. Sie lehnte den Teilzeitantrag des Klägers mit der Begründung betrieblicher Gründe ab und argumentierte, die Vollzeitstelle des Klägers sei für die zeitnahe Störungsbeseitigung im Labor notwendig.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Labortechniker, beantragte die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 38 auf 26,6 Stunden wöchentlich mit festen freien Tagen (jeder Freitag und jeder zweite Montag). Die Beklagte, ein Unternehmen mit einem vollautomatisierten Labor in durchgehendem Betrieb, lehnte den Antrag ab, da der Kläger der einzige Labortechniker ist und eine Vollzeitbesetzung zur Sicherstellung der Betriebsabläufe notwendig sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war der Anspruch eines Labortechnikers auf Arbeitszeitverkürzung und -neuverteilung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, dem das Unternehmen Betriebliche Gründe entgegenhielt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ab, das seine Klage auf Arbeitszeitverkürzung und -verteilung bereits zurückgewiesen hatte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass dem Teilzeitwunsch des Klägers betriebliche Gründe entgegenstehen, wie es das Teilzeit– und Befristungsgesetz vorsieht. Die Beklagte verfolgt ein nachvollziehbares Organisationskonzept, das einen Vollzeit-Labortechniker für die Sicherstellung des Laborbetriebs und zeitnahe Störungsbeseitigung erfordert. Eine Reduzierung der Arbeitszeit würde dieses Konzept wesentlich beeinträchtigen, zumal zum Zeitpunkt der Ablehnung keine geeignete Ersatzkraft verfügbar war.
  • Folgen: Die Klage des Labortechnikers auf Arbeitszeitverkürzung und -verteilung wurde endgültig abgewiesen. Seine Vollzeitbeschäftigung und die bestehende Arbeitszeitverteilung bleiben unverändert.

Der Fall vor Gericht


Der Wunsch nach weniger Arbeit: Kann der Chef einfach Nein sagen?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich irgendwann, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Vielleicht um mehr Zeit für die Familie zu haben, für ein Hobby oder einfach, um die Arbeitsbelastung zu verringern. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht zustimmt? Darf er das einfach? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beleuchtet genau diese Frage und zeigt, unter welchen Umständen ein Unternehmen einen Antrag auf Teilzeit ablehnen darf.

Ein Labortechniker will kürzer treten: Was genau war passiert?

Junger Labortechniker überreicht Antrag an Vorgesetzten im modernen Zementwerk-Labor
Labortechniker beantragt Teilzeit im Zementwerk, Konflikt um Qualitätskontrolle im Robolab. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Kläger in diesem Fall, nennen wir ihn Herrn L., arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 als Labortechniker bei einem Unternehmen, das Zement und Spezialbindemittel herstellt (im Folgenden „das Unternehmen“ oder „die Beklagte“). Er war in der Abteilung Instandhaltung Elektrik in Vollzeit tätig, das heißt 38 Stunden pro Woche, verteilt auf fünf Tage von Montag bis Freitag. Herr L. ist ausgebildeter Energieelektroniker und Fachinformatiker. Seine Aufgaben waren vielfältig: Wartung und Reinigung von Laborgeräten, Beseitigung von Störungen, Fehleranalyse, Betreuung von Fremdfirmen, Optimierung von Analysegeräten und IT-Aufgaben im Labor. Kam es außerhalb seiner normalen Arbeitszeit zu schweren Störungen, wurde Herr L. auch für Sondereinsätze telefonisch kontaktiert. Im Jahr 2022 hatte Herr L. insgesamt 88 Fehltage, an denen er vertreten werden musste.

Das Unternehmen betreibt am Standort A-Stadt ein Mahlwerk mit etwa 80 Mitarbeitern. Die Produktion dort läuft im sogenannten vollkontinuierlichen Betrieb, also rund um die Uhr von Montag 06:00 Uhr bis Samstag 06:00 Uhr. Um die Qualität der Produkte sicherzustellen, gibt es in A-Stadt ein betriebsinternes, automatisches Labor – ein „Robolab“ – das ebenfalls durchgehend von Montag 06:00 Uhr bis Samstag 06:00 Uhr Proben nimmt und untersucht. Dieses Labor ist von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 21:30 Uhr mit Personal im Zweischichtbetrieb besetzt. Herr L. war der einzige Labortechniker des Unternehmens am Standort A-Stadt. Teilzeitkräfte gab es im Laborbereich des Unternehmens bisher nicht.

Am 20. April 2023 reichte Herr L. bei seinem Arbeitgeber einen Antrag ein. Er wollte seine wöchentliche Arbeitszeit ab dem 20. Juli 2023 von 38 auf 26,6 Stunden reduzieren. Seine Vorstellung war, montags bis donnerstags regulär zu arbeiten und freitags sowie jeden zweiten Montag frei zu haben.

Vom Antrag zur Klage: Der Weg durch die Instanzen

Was geschah nach dem Antrag von Herrn L.? Das Unternehmen schrieb am 11. Mai 2023 bei der Agentur für Arbeit eine Teilzeitstelle aus, die dem Wunsch von Herrn L. entsprach. Zunächst meldete sich niemand auf diese Ausschreibung. Mit einem Schreiben vom 15. Juni 2023 lehnte das Unternehmen den Antrag von Herrn L. ab. Die Begründung: Es stünden überwiegende betriebliche Gründe entgegen. Noch am selben Tag fand ein Gespräch zwischen Herrn L. und seinem Vorgesetzten statt. In diesem Gespräch erwähnte Herr L., dass er einen Bekannten, Herrn F. F., kenne, der für die ausgeschriebene Teilzeitstelle geeignet sei und Interesse hätte. Herr F. F. bewarb sich dann tatsächlich am 17. Juni 2023 per E-Mail. Doch das Unternehmen antwortete ihm noch am selben Tag, dass die Stellenausschreibung bereits geschlossen sei und seine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden könne.

Da Herr L. mit der Ablehnung nicht einverstanden war, erhob er am 17. Juli 2023 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz. Er forderte, dass das Unternehmen seiner gewünschten Arbeitszeitreduzierung und der Verteilung der Stunden zustimmen müsse. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz entschied am 20. Dezember 2023 und wies die Klage von Herrn L. ab.

Doch Herr L. gab nicht auf. Er legte am 08. Januar 2024 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eines Rechtsstreits die Überprüfung eines Urteils durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz beantragen kann, wenn sie mit der Entscheidung des ersten Gerichts nicht einverstanden ist. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 26. September 2024 verfolgte Herr L. sein Ziel weiter, wobei er betonte, dass sein Antrag auf Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit als einheitlicher Wunsch zu verstehen sei.

Die Kernfrage vor Gericht: Geht Teilzeit immer, oder gibt es Grenzen?

Das Landesarbeitsgericht musste nun also entscheiden, ob Herr L. einen Anspruch auf die Verringerung und die von ihm gewünschte Verteilung seiner Arbeitszeit hat. Aber wie entscheidet ein Gericht so etwas? Gibt es ein Gesetz, das regelt, wann man Teilzeit arbeiten darf? Ja, das gibt es: das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechte von Arbeitnehmern, die ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten.

Nach § 8 Absatz 4 dieses Gesetzes muss der Arbeitgeber der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung der Arbeitszeit und auch der gewünschten Verteilung zustimmen, es sei denn, es stehen sogenannte betriebliche Gründe entgegen. Was aber sind „betriebliche Gründe“? Das Gesetz selbst nennt Beispiele: wenn die Umsetzung des Wunsches die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Wichtig ist hierbei: Es müssen keine absolut zwingenden Gründe sein, die der Arbeitgeber vorbringt. Es genügen Gründe, die vernünftig nachvollziehbar und ausreichend gewichtig sind. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach sagen: „Ich will das nicht“, nur weil er eine andere Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung hat.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Recht auf Teilzeit in diesem Fall

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung von Herrn L. zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Das bedeutet: Auch die Richter am Landesarbeitsgericht sahen keinen Anspruch von Herrn L. auf die gewünschte Teilzeitarbeit. Das Arbeitsgericht Koblenz hatte die Klage also zu Recht abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste Herr L. tragen. Eine sogenannte Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht, wurde nicht zugelassen.

Warum das Gericht so entschied: Das Organisationskonzept des Unternehmens

Aber warum genau konnte Herr L. seine Arbeitszeit nicht reduzieren? Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich und stützte sich dabei auf eine dreistufige Prüfung, die das Bundesarbeitsgericht – das höchste deutsche Arbeitsgericht – entwickelt hat.

Das „Robolab“ und die Notwendigkeit schneller Reparaturen

Auf der ersten Stufe dieser Prüfung schaut das Gericht: Welches betriebliche Organisationskonzept verfolgt der Arbeitgeber? Ein Organisationskonzept ist der Plan des Arbeitgebers, wie die Arbeit im Betrieb aufgeteilt und erledigt wird, um die Unternehmensziele zu erreichen. Das Unternehmen erklärte, dass das vollautomatisierte Labor, das „Robolab“, von Montag früh bis Samstag früh durchgehend laufen müsse, um die Qualität der Produkte im ebenfalls durchgehend laufenden Mahlwerk zu sichern. Herr L. sei als einziger Labortechniker am Standort A-Stadt dafür zuständig, dass alle Labor- und Analysegeräte technisch verfügbar sind. Das Unternehmen hatte daher festgelegt, dass diese Aufgabe das Arbeitsvolumen einer Vollzeitkraft (38 Stunden pro Woche, Montag bis Freitag) erfordert. Nur so könne sichergestellt werden, dass Störungen im Labor möglichst am selben oder spätestens am folgenden Werktag behoben werden.

Das Gericht akzeptierte dieses Konzept. Es gehört zur unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers, die Stärke seiner Belegschaft und die notwendige Arbeitszeitkapazität festzulegen, um seine Ziele zu erreichen. Die Einschätzung des Unternehmens, dass ein qualifizierter Labortechniker in Vollzeit notwendig und ausreichend ist, um Störungen zeitnah von Montag bis Freitag zu beheben, sei nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar. Würde Herr L. nun, wie von ihm gewünscht, freitags und jeden zweiten Montag fehlen, könnte eine Störung, die beispielsweise an einem Donnerstagabend auftritt, nicht mehr spätestens am nächsten Werktag (Freitag) behoben werden, sondern möglicherweise erst am darauffolgenden Dienstag. Dies würde dem Konzept der zeitnahen Störungsbeseitigung widersprechen. Das Unternehmen setzte dieses Konzept auch tatsächlich um, indem es Herrn L. in Vollzeit für diese Aufgaben einsetzte.

Ist das Konzept wirklich ernst gemeint, trotz Ausfällen?

Man könnte nun fragen: Wenn Herr L. ohnehin manchmal krank ist oder Urlaub hat, und es 2022 sogar 88 Fehltage gab, warum ist dann eine dauerhafte Teilzeit ein Problem? Das Gericht erklärte hierzu, dass die Ernsthaftigkeit des Organisationskonzepts nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass ein Arbeitgeber notgedrungen Abweichungen wegen Urlaub, Krankheit oder anderen unvorhergesehenen Abwesenheiten hinnehmen muss. Das sind äußere Umstände, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig beeinflussen kann. Dass Herr L. während seiner Abwesenheiten vertreten wurde oder seit Oktober 2023 sogar länger erkrankt war, bedeutet also nicht, dass das Unternehmen sein Konzept einer Vollzeitstelle für den Labortechniker nicht ernst meint.

Zwar übernahmen andere Mitarbeiter (Elektriker oder Mechaniker) während der krankheitsbedingten Ausfälle von Herrn L. einzelne Aufgaben, soweit es ihnen möglich war. Aber diese vertretungsweise Übernahme garantiert nicht, dass alle plötzlich auftretenden Störungen von einem entsprechend qualifizierten Labortechniker zeitnah behoben werden können. Die Tatsache, dass Herr L. selbst von „Sondereinsätzen“ außerhalb seiner Arbeitszeit berichtete, um kritische Störungen zu beheben, die andere nicht lösen konnten, unterstreiche gerade die Notwendigkeit seiner spezifischen Qualifikation. Und wenn notgedrungen externe Dienstleister beauftragt werden müssten, stünde dies dem Konzept des Unternehmens ebenfalls entgegen, da Fremdfirmen nicht immer sofort verfügbar sind. Es sei dem Unternehmen auch nicht zuzumuten, sich darauf zu verlassen, dass Herr L. im Falle einer Teilzeitbeschäftigung für Sondereinsätze außerhalb seiner dann reduzierten Arbeitszeit zur Verfügung stünde.

Die Suche nach Ersatz: Musste das Unternehmen jede Möglichkeit prüfen?

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage nach einer Ersatzkraft. Hätte das Unternehmen nicht jemanden für die Stunden einstellen können, die Herr L. weniger arbeiten wollte? Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen den Teilzeitwunsch am 15. Juni 2023 ablehnen durfte, weil ihm zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Ersatzkraft für die wegfallende Arbeitszeit im Bereich Labortechnik zur Verfügung stand.

Aber was war mit Herrn F. F., dem Bekannten von Herrn L., der sich beworben hatte? Dessen Bewerbung ging erst am 17. Juni 2023 ein, also nachdem das Unternehmen den Antrag von Herrn L. bereits abgelehnt hatte. Das Gericht sagte, dem Unternehmen sei es nicht zuzumuten gewesen, mit seiner Entscheidung auf diese mögliche Bewerbung zu warten. Es hätte sonst riskieren können, eine gesetzliche Frist für die Antwort auf den Teilzeitantrag zu versäumen. Die bloße Mitteilung von Herrn L., er kenne eine passende Person, löste noch keine Pflichten für das Unternehmen aus. Entscheidend für die betrieblichen Gründe ist immer der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch ablehnt.

Zudem hielt das Gericht Herrn F. F., der eine Ausbildung als Elektroinstallateur hat, ohnehin nicht für ausreichend qualifiziert für die Position des Labortechnikers. Die Stellenanzeige des Unternehmens forderte eine angemessene Qualifikation und Erfahrung, und maßgeblich sei die aktuelle Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2016, nicht eine ältere aus dem Jahr 2010. Das Unternehmen durfte also entsprechend qualifiziertes Personal suchen, und die Anforderungen in der Stellenausschreibung waren angemessen. Dass das Unternehmen die Stelle bei der Agentur für Arbeit ausgeschrieben hatte, sei ein übliches und ausreichendes Mittel zur Bewerbersuche gewesen. Eine zusätzliche firmeninterne Ausschreibung war nicht nötig, da das Unternehmen davon ausging, intern keine Ersatzkräfte mit der nötigen Qualifikation und dem passenden Arbeitszeitwunsch zu haben. Die Erfolglosigkeit der Stellensuche führte das Gericht auch darauf zurück, dass die Wünsche von Herrn L. bezüglich seiner Arbeitszeitverteilung (Freitag und jeder zweite Montag frei) möglicherweise zu speziell waren, um leicht eine passende Ergänzungskraft zu finden.

Was bedeutet „betriebliche Gründe“ genau? Die dreistufige Prüfung zusammengefasst

Um das Urteil vollständig zu verstehen, ist es hilfreich, sich die bereits erwähnte dreistufige Prüfung des Bundesarbeitsgerichts noch einmal genauer anzusehen, die das Landesarbeitsgericht angewendet hat:

  1. Erste Stufe (Organisationskonzept): Das Gericht stellt fest, welches Organisationskonzept der Arbeitgeber seinem Betrieb zugrunde legt. Der Arbeitgeber muss erklären, dass dieses Konzept die Arbeitszeitregelung notwendig macht. Diese unternehmerische Entscheidung muss das Gericht grundsätzlich akzeptieren, solange sie nicht offensichtlich unsinnig oder willkürlich ist. Ob das Konzept auch tatsächlich so umgesetzt wird, kann das Gericht aber voll überprüfen. Im Fall von Herrn L. war dies das Konzept der ständigen Verfügbarkeit eines Vollzeit-Labortechnikers für das „Robolab“.
  2. Zweite Stufe (Entgegenstehen des Verlangens): Das Gericht prüft, inwieweit die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitregelung diesem Organisationskonzept entgegensteht. Es wird geschaut, ob der Arbeitsbedarf unter Beibehaltung des Organisationskonzepts durch zumutbare Änderungen von Betriebsabläufen oder des Personaleinsatzes mit dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann. Im Fall von Herrn L. stand sein Wunsch, freitags und jeden zweiten Montag frei zu haben, dem Konzept der schnellen Störungsbeseitigung klar entgegen, und eine einfache, zumutbare Lösung war für das Unternehmen nicht ersichtlich.
  3. Dritte Stufe (Gewicht der Gründe): Schließlich klärt das Gericht, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden. Eine nur geringfügige Störung reicht nicht aus. Im Fall von Herrn L. sah das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung, da die Qualitätssicherung im vollkontinuierlichen Betrieb durch verzögerte Reparaturen gefährdet werden könnte.

Da in Herrn L.s Fall alle drei Stufen zu dem Ergebnis führten, dass dem Teilzeitwunsch gewichtige und nachvollziehbare betriebliche Gründe entgegenstanden, wurde seine Klage und schließlich auch seine Berufung abgewiesen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen dürfen, wenn gewichtige betriebliche Gründe dagegensprechen – auch wenn der Mitarbeiter seit Jahren im Unternehmen tätig ist. Entscheidend ist, ob die gewünschte Arbeitszeitreduzierung das Betriebskonzept wesentlich beeinträchtigen würde, wie hier bei einem Labortechniker, der als einzige Fachkraft für die störungsfreie Funktion kritischer Anlagen verantwortlich war. Der Arbeitgeber muss nicht jede denkbare Alternative prüfen oder auf mögliche Ersatzkräfte warten, sondern kann zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheiden. Das Urteil macht deutlich, dass das Recht auf Teilzeit seine Grenzen dort findet, wo spezialisierte Tätigkeiten und kontinuierliche Betriebsabläufe eine Vollzeitverfügbarkeit zwingend erfordern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch darauf, meine Arbeitszeit zu reduzieren?

Ja, als Arbeitnehmer haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren und somit in Teilzeit zu arbeiten. Dieses Recht ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert.

Voraussetzungen für einen Teilzeitanspruch

Ihr Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit ist an einige Bedingungen geknüpft, die das Gesetz vorsieht:

  • Betriebszugehörigkeit: Sie müssen seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt sein.
  • Unternehmensgröße: Ihr Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen hierbei nicht mit) beschäftigen. In kleineren Betrieben besteht dieser gesetzliche Anspruch nicht.
  • Antragsfrist: Sie müssen Ihren Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihrer Reduzierung der Arbeitszeit zustimmt.

Wann der Arbeitgeber widersprechen kann

Obwohl ein gesetzlicher Anspruch besteht, kann Ihr Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit unter bestimmten Umständen ablehnen. Dies ist nur möglich, wenn betriebliche Gründe der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen.

Solche betrieblichen Gründe liegen vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Beispiele hierfür könnten sein, wenn die gewünschte Arbeitszeit Ihre Position unbesetzbar macht, da keine Vertretung gefunden werden kann, oder wenn dadurch ein großer wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich mitteilen und dabei die betrieblichen Gründe klar darlegen.


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Wann darf mein Arbeitgeber meinen Wunsch nach Teilzeit ablehnen?

Ihr Arbeitgeber darf Ihren Wunsch nach Teilzeit nur dann ablehnen, wenn sogenannte „betriebliche Gründe“ einer Verringerung Ihrer Arbeitszeit entgegenstehen. Dieser Anspruch auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und gilt für Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Was sind „betriebliche Gründe“?

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Unannehmlichkeit für den Arbeitgeber einen betrieblichen Grund darstellt. Die Ablehnung muss auf gewichtigen und nachvollziehbaren Beeinträchtigungen des Betriebs beruhen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Verringerung Ihrer Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb erheblich beeinträchtigen würde oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden.

Konkrete Beispiele für anerkannte betriebliche Gründe sind:

  • Erhebliche Störung des Arbeitsablaufs: Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einer Position, die eine durchgängige Anwesenheit oder eine spezifische Schichtbelegung erfordert, etwa in der Produktion oder im Kundenservice. Wenn Ihre Stundenreduzierung dazu führen würde, dass eine Schicht nicht mehr besetzt ist oder eine entscheidende Funktion nicht mehr ausgeübt werden kann und kein Ersatz gefunden werden kann.
  • Probleme in der Betriebsorganisation: Wenn Ihre Teilzeit die gesamte Personalplanung durcheinanderbringen würde, weil Ihr Arbeitsbereich sehr spezialisiert ist und eine Aufteilung oder Neubesetzung Ihrer restlichen Arbeitszeit unmöglich oder extrem schwierig wäre.
  • Beeinträchtigung der Sicherheit: In bestimmten Berufen, beispielsweise im Umgang mit Maschinen oder in sensiblen Bereichen, könnte eine Reduzierung der Arbeitszeit zu einer Schwächung der Sicherheitsstandards führen, wenn dadurch die vorgeschriebene Besetzung oder Überwachung nicht mehr gewährleistet ist.
  • Unverhältnismäßig hohe Kosten: Wenn durch Ihre Teilzeit zwingend eine neue Vollzeitkraft eingestellt werden müsste, nur um Ihre reduzierte Arbeitszeit auszugleichen, und dies wirtschaftlich eine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Neueinstellung generell notwendig wäre.

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass diese Gründe tatsächlich vorliegen und dass die Beeinträchtigungen erheblich sind. Eine bloße Verringerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer selbst oder eine etwas erschwerte Personalplanung reichen in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber muss zudem prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, Ihren Wunsch zu erfüllen, zum Beispiel durch Umorganisation oder Neubesetzung.

Der formale Rahmen der Ablehnung

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Ablehnung Ihres Teilzeitwunsches schriftlich mitteilen und die betrieblichen Gründe klar darlegen. Diese Mitteilung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit erfolgen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist oder nennt er keine ausreichenden Gründe, gilt Ihr Wunsch als genehmigt und Ihre Arbeitszeit reduziert sich wie beantragt.

Das Verständnis dieser Kriterien kann Ihnen helfen, eine mögliche Ablehnung Ihres Teilzeitwunsches durch Ihren Arbeitgeber besser einzuordnen.


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Welche Nachweise muss mein Arbeitgeber erbringen, wenn er meinen Teilzeitwunsch ablehnt?

Wenn Sie eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit wünschen und Ihr Arbeitgeber dies ablehnt, muss er konkrete und nachvollziehbare betriebliche Gründe für seine Ablehnung nennen und diese auch beweisen können. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, dass Ihr Teilzeitwunsch nicht realisierbar ist. Der Arbeitgeber trägt hierbei die sogenannte Beweislast. Das bedeutet, er muss darlegen und im Streitfall vor Gericht beweisen, dass die gewünschte Arbeitszeitreduzierung die betrieblichen Abläufe wesentlich stören würde.

Was sind „betriebliche Gründe“ für eine Ablehnung?

Ein Arbeitgeber kann Ihren Teilzeitwunsch nur dann ablehnen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit wesentlich die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Dazu muss der Arbeitgeber im Detail erklären:

  • Das Organisationskonzept: Er muss schlüssig darlegen, wie die Arbeit in seiner Abteilung oder im gesamten Betrieb aktuell organisiert ist. Das beinhaltet die Beschreibung der Arbeitsplatzstruktur, der Aufgabenverteilung und der erforderlichen Präsenzzeiten oder Arbeitsabläufe.
  • Die konkrete Beeinträchtigung: Er muss dann genau aufzeigen, wie Ihr individueller Teilzeitwunsch dieses bestehende Organisationskonzept oder die Arbeitsabläufe stören würde. Es reicht nicht aus, pauschal zu behaupten, es fehle an Personal. Der Arbeitgeber muss stattdessen nachweisen, dass die von Ihnen gewünschte Arbeitszeit
    • die Aufrechterhaltung des Betriebs erheblich erschwert: Zum Beispiel, weil die Aufgaben an Ihrem Arbeitsplatz nicht aufgeteilt oder nur mit hohem Mehraufwand von anderen übernommen werden könnten.
    • zu erheblichen finanziellen Nachteilen führt: Dies könnten etwa unverhältnismäßig hohe Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Umorganisation sein.
    • die Sicherheit im Betrieb gefährdet: Dies ist oft bei bestimmten Schichtmodellen oder sicherheitsrelevanten Positionen der Fall.

Was bedeutet das für den Arbeitgeber in der Praxis?

Der Arbeitgeber muss detailliert darlegen, warum die gewünschte Teilzeit für ihn nicht umsetzbar ist. Wenn er beispielsweise behauptet, die Stelle sei nicht teilbar, muss er erklären, warum die Aufgaben an Ihrem Arbeitsplatz nicht von zwei Teilzeitkräften erledigt werden können oder warum es keine Möglichkeit gibt, die verbleibende Arbeitszeit anders zu organisieren. Er muss auch nachweisen, dass er keine andere Möglichkeit hat, die Aufgaben zu verteilen, ohne dass dies zu erheblichen Problemen führt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss sich ernsthaft mit Ihrem Wunsch auseinandersetzen und prüfen, ob es Alternativen zur Ablehnung gibt.


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Muss mein Arbeitgeber eine Ersatzkraft einstellen, wenn ich meine Stunden reduzieren möchte?

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, eine Ersatzkraft einzustellen, nur weil Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Das Gesetz räumt Arbeitnehmern zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ein, dieser kann aber vom Arbeitgeber aus sogenannten betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Rolle der Ersatzkraftsuche bei betrieblichen Gründen

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, muss Ihr Arbeitgeber prüfen, ob dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe möglich ist. Dazu gehört auch die Überlegung, ob die fehlenden Stunden durch eine Umverteilung der Aufgaben oder eben durch die Einstellung einer Teilzeitkraft oder einer zusätzlichen Person kompensiert werden könnten. Die Suche nach einer Ersatzkraft ist somit ein Aspekt, den der Arbeitgeber im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigen sollte. Er muss darlegen, dass die Stundenreduzierung nicht möglich ist, ohne dass der Betrieb dadurch stark beeinträchtigt wird.

Wann eine Ablehnung trotz möglicher Ersatzkraft gerechtfertigt sein kann

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzustellen, nicht automatisch bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Stundenreduzierung genehmigen muss. Es gibt Fälle, in denen eine Ablehnung trotz der theoretischen Möglichkeit, eine Ersatzkraft zu finden, rechtlich zulässig ist:

  • Spezifische Anforderungen: Wenn Ihre Position sehr spezifische Qualifikationen oder Erfahrungen erfordert, kann es für den Arbeitgeber unverhältnismäßig schwierig oder teuer sein, eine passende Ersatzkraft für die fehlenden Stunden zu finden. Manchmal lassen sich Aufgabenbereiche auch nicht sinnvoll aufteilen.
  • Unverhältnismäßige Kosten: Die Einstellung einer Ersatzkraft, zum Beispiel für nur wenige Stunden pro Woche, kann zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Dazu gehören nicht nur Lohnkosten, sondern auch Kosten für Recruiting, Einarbeitung und gegebenenfalls neue Arbeitsplätze. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, betriebswirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen zu treffen.
  • Kein Bedarf für volle Stunden: Wenn der Arbeitgeber die von Ihnen reduzierten Stunden nicht als eigenständige, zu besetzende Stelle oder sinnvollen Teil einer anderen Stelle benötigt, muss er keine „künstliche“ Position schaffen.

Kurz gesagt: Ihr Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Kompensation der fehlenden Stunden, auch durch eine Ersatzkraft, zumutbar ist. Er muss aber nicht um jeden Preis eine neue Person einstellen, wenn dies zu erheblichen Nachteilen für den Betrieb führt. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch auf Stundenreduzierung ablehnt, muss er dafür konkrete betriebliche Gründe nennen, die dann im Einzelfall geprüft werden können.


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Was kann ich tun, wenn mein Teilzeitantrag abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Teilzeit von Ihrem Arbeitgeber abgelehnt wurde, gibt es in Deutschland gesetzlich vorgesehene Wege, wie Sie darauf reagieren können. Der Anspruch auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, zum Beispiel dass das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

Ablehnung durch den Arbeitgeber und betriebliche Gründe

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Teilzeitantrag nur ablehnen, wenn sogenannte betriebliche Gründe der Teilzeit entgegenstehen. Das bedeutet, die gewünschte Arbeitszeitverringerung müsste die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag ablehnt, muss er dies in der Regel spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) tun und die Gründe dafür nennen.

Wichtig zu wissen: Wenn Ihr Arbeitgeber diese Frist nicht einhält oder Ihren Antrag nicht in Textform ablehnt, gilt Ihre gewünschte Arbeitszeitverteilung als genehmigt. Für Sie bedeutet das, dass Sie unter Umständen die Teilzeit beginnen können, als wäre sie genehmigt worden.

Gerichtliche Überprüfung durch Klage beim Arbeitsgericht

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag jedoch fristgerecht und in Textform mit Begründung abgelehnt haben und Sie sind mit der Ablehnung nicht einverstanden, weil Sie die genannten betrieblichen Gründe nicht für gerechtfertigt halten, besteht die Möglichkeit, dies gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der übliche Weg, um die Ablehnung anzufechten und Ihren Anspruch auf Teilzeit gerichtlich durchzusetzen, ist die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Mit dieser Klage beantragen Sie, dass das Gericht feststellt, dass die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags unwirksam ist und Ihr Anspruch auf die gewünschte Teilzeit besteht.

Die wichtige Drei-Wochen-Frist

Für eine solche Klage gibt es eine sehr wichtige und kurze Frist, die unbedingt beachtet werden muss:

Sie müssen die Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung durch den Arbeitgeber einreichen.

Das bedeutet für Sie: Wenn Sie die dreiwöchige Frist versäumen, wird die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags rechtswirksam, und Sie können Ihren Anspruch auf diesem Wege nicht mehr durchsetzen. Die Frist beginnt, sobald Ihnen die schriftliche Ablehnung des Arbeitgebers zugegangen ist.

Die Prüfung, ob die vom Arbeitgeber genannten betrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen und die Teilzeit ablehnen können, ist komplex und hängt stark vom Einzelfall ab. Ein Arbeitsgericht prüft dies sehr genau.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt in Deutschland das Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen. Im hier behandelten Fall bestimmt § 8 TzBfG, dass der Arbeitgeber einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmen muss, sofern keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Das Gesetz schützt somit Teilzeitwünsche, stellt aber gleichzeitig sicher, dass wichtige betriebliche Belange berücksichtigt werden. Beispiel: Ein Mitarbeiter möchte von Vollzeit auf Teilzeit wechseln, um Familie und Beruf besser zu vereinbaren; das Gesetz sichert ihm dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen.


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Betriebliche Gründe

Betriebliche Gründe sind objektive, gewichtige Gründe, die aus der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit eines Betriebs folgen und einer gewünschten Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen können. Sie müssen überwiegend, also für den Betrieb essenziell, sein und dürfen nicht willkürlich oder beliebig behauptet werden. Im Fall von Herrn L. war die Notwendigkeit, die optimale Betreuung eines durchgängigen Labors sicherzustellen, ein betrieblicher Grund gegen Teilzeit. Beispiel: Wenn eine Maschine 24/7 überwacht werden muss und die Arbeitszeitreduktion dazu führt, dass niemand da ist, der die Kontrolle übernimmt, spricht das gegen die genehmigung von Teilzeit.


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Organisationskonzept

Das Organisationskonzept beschreibt die vom Arbeitgeber festgelegte Struktur und Planung der Arbeitsabläufe sowie die Verteilung der Aufgaben und Arbeitszeiten im Betrieb. Es bildet die Grundlage dafür, wie Personal eingesetzt wird, um die betrieblichen Ziele zu erreichen. Im Prozess der Teilzeitbewilligung bewertet das Gericht, ob das Organisationskonzept durch den Teilzeitwunsch wesentlich gestört wird. Beispiel: Ein Unternehmen plant, dass eine Vollzeitkraft bestimmte Maschinen betreut und trotzdem verantwortliche Ansprechpartnerin für Störungen ist; Änderungen an dieser Organisation können die Effizienz oder Sicherheit beeinträchtigen.


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Dreistufige Prüfung (Bundesarbeitsgericht)

Die dreistufige Prüfung ist ein Verfahren, mit dem Gerichte beurteilen, ob ein Arbeitgeber den Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen ablehnen darf. Erstens wird das bestehende Organisationskonzept geprüft, zweitens die Frage, ob der Teilzeitwunsch diesem Konzept entgegensteht, und drittens wird bewertet, ob die Beeinträchtigungen erheblich sind. Nur wenn alle drei Stufen negativ für den Beschäftigten ausfallen, gilt die Ablehnung als rechtmäßig. Beispiel: Wenn eine Teilzeitregelung den betrieblichen Ablauf stört, keine sinnvolle Umorganisation möglich ist und dadurch wichtige Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können, wird der Antragwahrscheinlich abgelehnt.


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Beweislast beim Arbeitgeber

Die Beweislast bedeutet, dass der Arbeitgeber im Streitfall rechtlich verpflichtet ist, konkrete und nachvollziehbare betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitantrags darzulegen und zu beweisen. Es reicht nicht, nur pauschal zu behaupten, die Arbeitszeitreduzierung sei nicht möglich. Das Unternehmen muss also detailliert erklären, wie genau der Wunsch des Arbeitnehmers den Betrieb stört, und nachweisen, dass keine zumutbaren Alternativen bestehen. Beispiel: Wenn der Arbeitgeber behauptet, keine Ersatzkraft zu finden, muss er belegen, dass alle Möglichkeiten der Personalbeschaffung ausgeschöpft wurden und die besonderen Anforderungen nicht erfüllt werden können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Regelt den Anspruch von Arbeitnehmern auf Verringerung der Arbeitszeit und auf Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch zustimmen, außer es liegen betriebliche Gründe entgegen, welche die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr L. hat seinen Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG geltend gemacht; das Unternehmen hat jedoch betriebliche Gründe für die Ablehnung vorgebracht, die im Rahmen dieser Norm geprüft wurden.
  • Betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG: Diese umfassen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit sowie unverhältnismäßige Kosten durch die gewünschte Arbeitszeitverringerung. Sie müssen vernünftig und nachvollziehbar sein, nicht zwingend absolut zwingend. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom Arbeitgeber vorgetragenen betrieblichen Gründe, insbesondere das Betriebsorganisationskonzept für dringende Störungsbehebungen, wurden vom Gericht als nachvollziehbar und ausreichend gewichtig anerkannt.
  • Unternehmerische Organisationsfreiheit: Arbeitgeber bestimmen im Rahmen des Gesetzes die Betriebsorganisation, insbesondere Personalstärke und Einsatzzeiten, um Betriebsziele effizient zu erreichen. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich zu respektieren, solange sie nicht willkürlich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht akzeptierte das Organisationskonzept des Unternehmens, wonach die Vollzeitkraft notwendig ist, um das Rund-um-die-Uhr-Konzept des Labors und die Produktqualität sicherzustellen.
  • Dreistufige Prüfung des Bundesarbeitsgerichts zum Teilzeitverlangen: 1. Feststellung des Organisationskonzepts, 2. Prüfung, ob der Arbeitszeitwunsch dem Konzept entgegensteht, 3. Beurteilung, ob die Beeinträchtigung wesentlich ist. Nur bei allen drei positiven Feststellungen darf das Unternehmen ablehnen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Prüfung wurde auf den Fall angewandt, wobei alle drei Stufen zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden wurden, sodass der Anspruch von Herrn L. auf Teilzeit abgelehnt wurde.
  • Nachweis der Ersatzkraft: Vor Ablehnung eines Teilzeitwunsches muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine geeignete Ersatzkraft für die nicht mehr von dem Teilzeit arbeitenden Mitarbeiter ausgeübte Arbeitszeit gefunden werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Unternehmen hatte eine Teilzeitstelle ausgeschrieben, zum Zeitpunkt der Ablehnung aber keine geeignete Ersatzkraft, weshalb die Ablehnung der Teilzeit von Herrn L. rechtmäßig war.
  • Rechtliche Fristen und Verfahren bei Teilzeitwünschen: Arbeitgeber müssen innerhalb einer gesetzlichen Frist über den Antrag auf Teilzeit entscheiden; Verfahren und Fristen haben Vorrang vor einer Abwarten möglicher Bewerbungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bewerbung des Bekannten von Herrn L. kam erst nach der Ablehnung; das Unternehmen war daher nicht verpflichtet, auf diese Bewerbung zu warten, sodass die Ablehnung formell rechtens war.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 SLa 9/24 – Urteil vom 26.09.2024


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