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Teilzeitwunsch Arbeitnehmer – Elternzeitverlängerung – Ersatzeinstellung

LAG Baden-Württemberg, Az.: 8 Sa 49/14, Urteil vom 14.04.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.05.2014 Az: 14 Ca 7794/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Teilzeitwunsch Arbeitnehmer – Elternzeitverlängerung - Ersatzeinstellung
Symbolfoto: Von Prostock-studio /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einem Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf ein Volumen von 24 Wochenstunden zuzustimmen. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2014 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der (in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellte) Hauptantrag sei unbegründet weil er nicht den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalte; soweit fehle es bereits an einem wirksamen Antrag nach § 15 BEEG. Der Teilzeitantrag in der Gestalt des Hilfsantrags genüge zwar den Erfordernissen des § 15 Abs. 7 BEEG. Dass mit ihm die 7-Wochen-Frist nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG nicht eingehalten sei, führe nicht zu seiner Unwirksamkeit, sondern dazu, dass sich die Beklagte vor Ablauf dieser Vorlaufzeit mit der Reduzierung der Arbeitszeit nicht einverstanden zu erklären brauche. Dem Antrag stünden aber dringende betriebliche Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegen. Die Beklagte könne sich darauf berufen, für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit zu haben. In Fällen wie dem Vorliegenden, bei denen der Arbeitgeber zur Vertretung eine Vollzeitkraft eingestellt habe, die ihre Arbeitsverpflichtung ebenso wenig wie andere Arbeitnehmer zu Gunsten des Erziehungsberechtigten reduzieren wolle, lägen dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 BEEG vor. Bezugspunkt für den Teilzeitwunsch des Klägers sei allein seine bisherige Stelle als Personalreferent. Diese Stelle sei durch Versetzungen und letztlich die befristete Einstellung der Frau S… besetzt. Der Beklagten könne auch nicht angelastet werden, dass sie ihre Disposition nicht nur für die Dauer der vom Kläger ursprünglich beantragten Elternzeit von 2 Jahren getroffen habe und die Vertreterin nicht zeitbefristet (2 Jahre) eingestellt habe. Die Beklagte habe ihre Dispositionen nicht in Kenntnis der Verlängerung der Elternzeit in Verbindung mit einem neuen Teilzeitbegehren getroffen. Auch bestehe keine Vorschrift, welche der Beklagten gebiete, sich gegenüber den künftigen Wünschen des Klägers hinsichtlich Elternzeit und Teilzeit „offen aufzustellen“.

Das Urteil ist dem Kläger am 29. Juli 2014 zugestellt worden. Mit seiner am 25. August 2014 beim Landesarbeitsgerichts eingegangenen und innerhalb der bis 29. Oktober 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29. Oktober 2014 ausgeführten Berufung rügt der Kläger, es lägen tatsächlich keine dringenden betrieblichen Gründen für eine Ablehnung seines Teilzeitwunsches vor. Maßgeblich sei, dass der Kläger seinen Teilzeitwunsch nicht bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Elternzeit, sondern bei deren Verlängerung ausgesprochen habe. Zwar habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, ab dem 7. Januar 2012 ein befristetes bzw. auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis mit einer Ersatzkraft einzugehen. Eine spätere Verlängerung der Elternzeit sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht mitgeteilt worden, weshalb die Beklagte bei der Ersatzeinstellung nur davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger bis zum 6. Januar 2014 zu ersetzen sein werde. Nachdem der Kläger dann weitere Elternzeit sowie Elternteilzeit beantragt habe, hätte die Beklagte das Ersatzarbeitsverhältnis zum Ablauf der ersten Elternzeit beenden können und müssen. Der Kläger meint, das Gesetz gehe nicht von einer einheitlichen Elternzeit, sondern von „Elternzeiten“ bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes aus. Auch hätte der Kläger seine Elternzeit – nach Ablauf von 2 Jahren – zunächst beenden, die Arbeit fortsetzen und dann wieder in Elternzeit eintreten können. Der Kläger meint, der „weite Wortlaut“ der Befristungsabrede könne nicht dazu führen, die weiteren Elternzeitanträge des Klägers „einzufangen“, ansonsten würde auch eine Elternzeit für ein weiteres Kind dazu führen, dass die befristete Ersatzeinstellung auch darauf bezogen sei.

Nachdem die beantragte Elternzeit zwischenzeitlich abgelaufen sei, werde der Antrag auf eine Feststellungsklage geändert, da Ansprüche aus Annahmeverzug entstanden seien.

Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Antrag des Klägers vom 30.09.2013 auf Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf ein Volumen von 24 Wochenstunden verteilt auf die Wochentage Montag, Dienstag und Freitag zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Zulässigkeit der Berufung, da sich der Kläger nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinandersetze. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts und weist darauf hin, dass sie aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft nach Bekanntwerden der Elternzeitverlängerung zu beenden. Auch sei der Beklagten ein eventueller Kündigungsschutzprozess mit dieser Ersatzkraft nicht zumutbar, ebenso wenig wie das Ansinnen des Klägers, dass die Beklagte die jeweiligen Befristungen jeweils auslaufen lassen müsse um dann erneute Befristungen oder Verlängerungen vorzunehmen. Vielmehr habe die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit der Zweckbefristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz Gebrauch gemacht und vereinbart, dass die Befristung zum Ende der Elternzeit des Klägers laufe. Das Gesetz sehe gerade nicht vor, dass die erlaubte Zweckbefristung nur auf die ursprünglich beantragte Elternzeit ohne Berücksichtigung der gesetzlich möglichen Verlängerung erfolgen müsse.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Sie ist auch in gehöriger Form und Frist ausgeführt. Insbesondere stellt die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sein Teilzeitantrag nicht bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Elternzeit ausgesprochen worden sei, eine gerade noch hinreichende Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil (§ 520 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO) dar.

Die Klageänderungen der Berufungsinstanz ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9. Mai 2006, 9 AZR 278/05 NZA 2006, 1413 ff) zulässig. Danach kann ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur noch mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO verfolgt werden, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte Zeitraum verstrichen ist. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die gerichtlich festgestellte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festlegung der Arbeitszeit zu Ansprüchen des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB) führt.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers dringende betriebliche Gründe entgegen stehen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. B. 2. der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufung bieten lediglich Anlass für folgende ergänzende Anmerkungen:

Soweit der Kläger meint, das Elternzeitgesetz gehe nicht von einer einheitlichen Elternzeit aus sondern gebe dem Arbeitnehmer die Möglichkeit „Elternzeit (en) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes“ zu verlangen ist das unzutreffend. Die Elternzeit regelnden Vorschriften (§§ 15-21 BEEG) sprechen durchgehend von „Elternzeit“ im Singular. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilten (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG). Das Gesetz geht damit eindeutig von einem einheitlichen Anspruch der Elternzeit für drei Jahre aus und nicht davon, dass nach Ablauf einer für einen Zeitraum von weniger von drei Jahren beantragten Elternzeit mit dem Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG eine neue Elternzeit beginnt. Selbst bei mehreren Kindern und sich überschneidenden Zeiträumen der für jedes Kind zustehenden Elternzeit bleibt das Gesetz bei der Terminologie, wonach der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht. Es ist daher sehr wohl von einer einheitlichen Elternzeit, bezogen auf das jeweilige Kind, auszugehen.

Soweit der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall „geboten“ gewesen, die Ersatzeinstellung für die Elternzeit des Klägers auf die konkret beantragte Elternzeit zu befristen, bestand eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Vorschrift, die es der Beklagten gebieten würde, sich hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der Elternzeit und eines möglichen Teilzeitwunsches des Klägers „offen aufzustellen“ nicht besteht. Insbesondere sieht das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz, wo ein solches Gebot systematisch seinen Platz hätte, eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nicht vor. Konkret eröffnet § 21 Abs. 3 BEEG die Alternativen, dass eine Befristung, die zur Vertretung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes vorgenommen wird entweder kalendermäßig bestimmt oder aber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken der Vorschrift zu entnehmen sein darf.

Auch die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtete die Beklagte nicht dazu, den Ersatzarbeitsvertrag auf das vom Kläger zunächst genannte Ende der Elternzeit kalendermäßig zu befristen. Der Kläger hat zwar ein verständliches Interesse daran, auch noch nach Beginn der zunächst für zwei Jahre beantragten Elternzeit darüber zu entscheiden, ob er diese verlängern und gegebenenfalls eine Teilzeittätigkeit bei der Beklagten aufnehmen will. Dem entgegen steht jedoch das sachliche Interesse der Beklagten, den nur vorübergehend freien Arbeitsplatz kontinuierlich durch eine Ersatzkraft zu besetzen und eben nicht entsprechend den jeweiligen Elternzeitbegehren und den Teilzeitwünschen des Klägers neue Ersatzkräfte einzuarbeiten und einzustellen.

Auch weist der Kläger selbst daraufhin, dass er ursprünglich eine Verlängerung seiner Elternzeit nicht mitgeteilt hatte. Das führte allerdings nicht dazu, dass die Beklagte davon ausgehen musste, der Kläger werde zum 07.01.2014 seine Arbeit wieder aufnehmen; sie musste ihre Planung allerdings darauf einstellen, dass der Kläger jedenfalls nicht vor dem 07.01.2014 wiederkommen würde. Diese Unsicherheit über die Dauer des Vertretungsbedarfs konnte und durfte die Beklagte durch den Abschluss eines am Vertretungszweck orientierten befristeten Vertrag berücksichtigen.

Eine sonstige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Beklagten behauptet der Kläger nicht.

Die Berufung des Klägers ist daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen worden.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden.

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