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Tod des Arbeitnehmers und Abgeltung des Urlaubsanspruchs

ArbG Potsdam Az.: 3 Ca 1512/10, Urteil vom 15.02.2011

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 28.08.2009 verstorbenen . bestehend aus

a)

b)

c)

7.587,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land 80 % zu tragen; die verbleibenden Kosten haben die Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.484,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.

Die Kläger sind Erben der 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 1); die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die Töchter der Verstorbenen. Auf den 2010 ausgestellten Erbschein des Amtgerichts wird Bezug genommen (vgl.: Bl. 39 d.A.).

Die Ehefrau und Mutter der Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 1983 als Musikpädagogin an der Universität für eine Bruttovergütung von zuletzt 4.109,83 Euro bei einer 40-stündigen Arbeitwoche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand unstrittig der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (im Weiteren: TV-L) Anwendung und hatte die Verstorbene gem. § 26 Abs. 1 TV-L für das Jahr 2008 einen Urlaubanspruch im Umfang von 30 Arbeitstagen. Davon hatte sie unstrittig 10 Tage in Anspruch genommen und mit dem beklagten Land vereinbart, aus betrieblichen Gründen die verbleibenden 20 Tage in den ersten Semesterferien im Jahr 2009 – Februar/ März 2009 – zu nehmen. Wegen der ab dem 23.02.2009 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit konnte der verbleibende Resturlaub aus dem Jahr ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie der für das Jahr 2009 entstandene Urlaubsanspruch.

Tod des Arbeitnehmers und Abgeltung des Urlaubsanspruchs
Symbolfoto: style-photographs/bigstock

Mit Schreiben vom 20.11.2009 lehnte das beklagte Land die vom Kläger zu 1) geltend gemachte Abgeltung des von seiner Ehefrau nicht mehr in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes aus den Jahren 2008 und 2009 ab, die Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem zuständigen Dezernenten der Universität und dem Kläger zu 1) am 09.09.2009 gewesen war. Mit am 21.07.2010 eingegangener Klage machte zunächst der Kläger zu 1) und mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 02.11.2010 zusätzlich die Klägerinnen zu 2) und 3) als Erbengemeinschaft gegenüber dem beklagten Land Urlaubsabgeltung in Höhe von zuletzt 9.484,00 Euro brutto geltend. Die Kläger sind unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2010 – Aktenzeichen: 16 Sa 1502/09 – der Auffassung, dass der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod der Ehefrau und Mutter nicht mehr in Anspruch genommene Erholungsurlaub im Umfang von 20 Tagen aus dem Jahr 2008 und 30 Tagen aus dem Jahr 2009 in Geld abzugelten sei. Hilfsweise sei hinsichtlich des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2008 ein Schadenersatzanspruch gegen das beklagte Land entstanden, der auf die Erben übergegangen sei.

Die Kläger beantragen zuletzt die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 28.08.2009 verstorbenen K. Z. bestehend aus

a)

b)

c)

9.484,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt sich gegen die Klage mit der Auffassung, ein vererbbarer Abgeltungsanspruch sei nicht entstanden, da mit dem Tod der Anspruch auf Erholungsurlaub erlösche. § 7 Abs. 4 BUrlG setze voraus, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe, da es sich beim Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Hilfsweise vertritt das Land die Auffassung, dass jedenfalls der tarifliche Mehrurlaub für das Jahr 2008 im Umfang von 10 Tagen erloschen sei und für das Jahr 2009 nur ein Abgeltungsanspruch im Umfang von 20 Arbeittagen bestünde, so dass unter Zugrundelegung der Durchführungshinweise Nr. 26.2.2 zu § 26 TV-L für insgesamt 30 abzugeltende Urlaubstagetage ein Betrag in Höhe von 5.690,40 Euro zu zahlen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

I.

Die Kläger haben als Erbengemeinschaft gemäß § 2032 BGB Zahlung an die Erbengemeinschaft gefordert. Erben können die Leistung nur an alle Erben begehren. Insofern stellt die Erweiterung der Klage und Umstellung auf Zahlung an die Erbengemeinschaft eine zulässige und sachdienliche Klageänderung dar (§ 263 ZPO).

II.

Die verstorbene Ehefrau und Mutter hatte zum Zeitpunkt ihres Todes Urlaubsansprüche im Umfang von 20 Tagen aus dem Jahr 2008 und 20 aus dem Jahr 2009, mithin insgesamt 40 Tagen, die mit ihrem Tod nicht erloschen, sondern als Geldanspruch in Höhe von 7.587,20 Euro brutto auf die Erben übergangen sind (§ 1922 Abs. 1 BGB):

1.

a.

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 – AZ 9 AZR 983/07 – (NZA 2009, S. 538) wurde die bisherige Rechtsprechung des Gerichts aufgegeben, nach der gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen, wenn Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit ihren Urlaub während des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ablauf der Übertragungszeitraumes nicht haben in Anspruch nehmen können. Damit folgt das Gericht der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 – AZ RS-C-350/06-, NZA 2009, S. 135), nach der das Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Artikel 7 I der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG) unvereinbar ist. Da nur für diesen Fall entschieden worden ist, bleibt es in den Fällen, in denen es nicht um vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Hinderungsgründe für die Urlaubsinanspruchnahme geht, beim bisherigen Verständnis der Befristungsregelungen des § 7 Abs.- 3 BUrlG (so: Dörner/ Gallner, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 11. Auflage 2011, BUrlG § 7, Rdz. 39 j).

Nach der bindenden Auslegung des Inhaltes des Artikel 7 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie durch den EUGH in der genannten Entscheidung hat das BAG seine bis her vertretene Auffassung aufgegeben, nach der der Urlaubsabgeltungsanspruch Surrogat des Urlaubsanspruchs ist (vgl.: BAG vom 24.03.2010, a.a.O.; BAG vom 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 -, NZA 2010, S. 1011, 1012). Damit ist der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG als bloßer Geldanspruch zu verstehen (so ausdrücklich: Düwel, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. A. 2009, § 80, Rdz 66), der der finanziellen Vergütung i.S. von Artikel 7 II der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie entspricht (so: BAG vom 04.05.2010, a.a.O., Rdz. 21). Als Geldanspruch kann der Urlaubsabgeltungsanspruch daher vererbt, abgetreten, gepfändet werden.

Urlaubsansprüche, die den von Artikel 7 I der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindesturlaub übersteigen, können frei geregelt werden, ohne dass die Regelungskompetenz der Vertragspartner – gleich ob Arbeitsvertrags- oder Tarifparteien – durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt ist. Mit der Rechtsprechung müssen jedoch für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und „über“- gesetzlichen Ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen (so: BAG vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 -, NZA 2010, S. 811; BAG vom 24.03.2009, a.a.O.).

b.

Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist neben dem noch bestehenden Urlaubsanspruch die einzige weitere Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass damit lediglich die Beendigungen durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung erfasst sind. Insbesondere enthält der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis darauf, dass der Abgeltungsanspruch abhängig wäre von der Erfüllbarkeit der noch offenen Urlaubsansprüche. Auch wird in diesem Zusammenhang auf § 9 und § 17 Abs. 2 und 3 BEEG verwiesen, nach denen Zeiten, in denen Urlaubsansprüche aus nicht vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Gründen nicht realisiert werden können, sich jedenfalls nicht nachteilig für den Bestand von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen auswirken (vgl. dazu: BAG vom 24.03.2009, a.a.O., S. 544, Rdz. 62, 63 m.w.N.).

Die Entstehung eines Anspruchs auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist also nicht davon abhängig, ob er noch hätte erfüllt werden können. Damit kann auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers die Entstehung eines Abgeltungsanspruchs nicht hindern. Entgegen der bislang vom Bundesarbeitsgericht dazu vertretenen Auffassung, nach der ein Abgeltungsanspruch voraussetzt, dass der betreffende Arbeitnehmer lebt (so nur z.B.: BAG vom 23.06.1992 – 9 AZR 111/91 -, DB 1992, S. 2404;, NZA 1990, S. 238), entsteht auch in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis infolge Tod des Arbeitnehmers sein (rechtliches) Ende findet, ein – vererblicher – Anspruch auf Urlaubsabgeltung (so nunmehr: LAG Hamm vom 22.04.2010 – 16 Sa 1502/09 -, BeckRS 2010, 71902, Revision eingelegt unter 9 AZR 152/10).

2.

a.

Die vorliegend maßgeblichen Vorschriften des TV-L Abschnitt A und B (Sonderregelungen) lauten:

Abschnitt A:

„ § 26 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch

nach dem vollendeten 40 Lebensjahr 30 Arbeitstage. …

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eins Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

…“

Abschnitt B. Sonderregelungen

§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

„Nr. 7: Zu § 26 TV-L – Erholungsurlaub – § 26 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:

Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.

b. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c. …

d. …“

b.

Die Kläger können Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub und den tariflichen Mehrurlaub für die Jahre 2008 und 2009 verlangen. Im Einzelnen gilt für die Höhe des Anspruchs:

Die Verstorbene hatte im Jahr 2008 unstrittig 10 Tage des ihr zustehenden Urlaubsanspruchs im Umfang von insgesamt 30 Tagen in Anspruch genommen. Da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, dass bei der Gewährung der 10 Urlaubstage im Jahr 2008 die Schuldnerin eine Bestimmung dahingehend getroffen hat, dass es sich bei diesen 10 Tagen um den gesetzlichen oder – zumindest teilweise – tariflichen Mehrurlaub handelt, ist unter Zugrundelegung der Regelung des § 366 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass zunächst der aus Sicht des Schuldners lästigere Teil des Gesamturlaubsanspruchs erfüllt werden sollte (vgl. dazu: Dörner/ Gallner, a.a.O., Rdz. 39 m.w.H. u.a. auf die – jedoch ablehnende – Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009 – 17 Sa 621/09 -). Als die lästigere Schuld ist danach der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzusehen (ebenda). Aus diesem Grund war von dem der Verstorbenen zustehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen ein Teil im Umfang von 10 Tagen durch Inanspruchnahme erfüllt und der verbleibende Teil in das Jahr 2009 (unstrittig) übertragen worden. Zwar haben die Tarifparteien mit „§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ und dort den in Nr. 7 aufgenommenen Bestimmungen eine zumindest teilweise vom Urlaubsreglement des BUrlG abweichende Handhabung des Urlaubs vereinbart. Insbesondere ist abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmt, dass übertragener Urlaub bis zum 30. September des Folgejahres genommen worden sein muss, also nicht vor dem 30. September des Folgejahres verfallen kann und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat (nur) ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1 des § 26 TV-L beträgt. Aus diesen vom gesetzlichen Modell abweichenden Teilregelungen ergibt sich jedoch zugleich, dass der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes am 28.08.2009 neben den 10 aus dem Jahr 2008 übertragenen gesetzlichen Urlaubstagen weitere 10 Tage tariflicher Mehrurlaub zustanden, die sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.08.2009 nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, daher abzugelten waren und als Geldanspruch auf die Kläger übergangenen ist. Für den nicht mehr in Anspruch genommenen Urlaubs für das Jahr 2009 gilt, dass die Parteien des vertraglich in Bezug genommenen TV-L für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres in Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz bestimmt haben, dass lediglich ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses besteht, mithin ein besonders geregelter Teilurlaubsanspruch. Danach hätte der Verstorbenen für das Jahr 2009

Ein (Teil-) Urlaubsanspruch im Umfang von 18 Tagen zugestanden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 BUrlG hätten der Verstorbenen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zugestanden. Wegen der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG angeordneten Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs ist durch eine Vergleichsbetrachtung sicherzustellen, dass durch die tarifliche Regelung – hier eines Teilanspruchs – der gesetzliche Mindesturlaubs nicht unterschritten wird (so ausdrücklich: Bepler, Böhler, Martin, Stöhr: Beckscher Online—Kommentar TV-L Durchführungshinweise zu §§ 26 – 29 TV-L, Stand 15.02.2009, Edition: 8, Ziffer 26.1.4). Daher hatte die Verstorbene für das Jahr 2009 einen Anspruch auf 20 Urlaubstage, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnten und daher abzugelten waren.

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs war nach der von den Parteien zu Grunde gelegten Berechnungsmethode der Durchführungshinweise Nr. 26.2.2 zu § 26 TV-L anhand des letzten Bruttogehaltes der Verstorbenen im August 2009 vorzunehmen, nach der bei einem Bruttoverdienst in Höhe von 4.109,83 Euro brutto für drei Monate, geteilt durch 65 ein Betrag von 189,68 Euro pro abzugeltendem Urlaubstag zu ermitteln ist. Für insgesamt 40 Urlaubstage beträgt die Abgeltungshöhe damit 7.587,20 Euro brutto.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Darüber hinaus war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertentscheidung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.

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