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Toilettenfrau – Anspruch auf Mindestlohn einer Reinigungskraft?

ArbG Hamburg, Az.: 7 Ca 541/12

Urteil vom 28.03.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.422,80 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.

Tatbestand

Toilettenfrau – Anspruch auf Mindestlohn einer Reinigungskraft?
Symbolfoto: brizmaker/Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung hinaus weitere Vergütungsansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Die Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.03.2012 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 5 Tagen pro Woche à ca. 8 Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von EUR 600,00 brutto beschäftigt. Auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages im Einzelnen, insbesondere die Regelungen zur Tätigkeitsbeschreibung (§ 2), die Arbeitszeit (§ 6) und die Vergütung (§ 8) und die Ausschlussklausel (§ 14) wird Bezug genommen.

Der Beklagte übernahm als Subunternehmer Serviceleistungen in den Toiletten einer Reihe von Filialen einer Warenhauskette. Die dort von den Kunden hinterlassenen Trinkgelder flossen dem Beklagten zu.

Der Beklagte warb im Internet damit, dass er für folgende Dienstleistungen zur Verfügung steht: Grundreinigung, Bodenversiegelung, tägl. Unterhaltsreinigung, Teppichreinigung, Fensterreinigung, Objektreinigung, Betreuung sanitärer Anlagen, Winterdienste, Gartenpflege (Anlage K 2, Bl. 12 d.A.).

Für die Klägerin galt eine schriftliche Arbeitsanweisung des Beklagten (Anlage K 8, Bl. 27 d.A.), auf deren Wortlaut Bezug genommen wird.

Die Klägerin behauptet, dass der Betrieb des Beklagten so gut wie ausschließlich Gebäudereinigungsdienstleistungen erbringe. Dies gehe aus seinem Internetauftritt hervor.

Auch die Klägerin selbst habe als Reinigungskraft für den Beklagten gearbeitet, 90% ihrer Arbeitszeit habe aus Reinigungstätigkeit, nur 10% hätte aus der schlichten Aufsicht des Sanitärbereiches bestanden. Sie habe ständig Wände, Decken, Waschtische, Toiletten und Böden reinigen müssen, hinzu sei das regelmäßige Entleeren der Mülleimer gekommen. Durch die Nutzung der Toiletten wären ständig neue Reinigungsarbeiten notwendig geworden. Dies sei auch ausdrücklich durch den Beklagten so verlangt worden.

Damit finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der allgemeinverbindliche Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlag (TV Mindestlohn) vom 23.08.2011 Anwendung, der Klägerin stehe damit ein Mindestlohn von EUR 8,82 brutto zu. Für die Zeit vom April 2012 bis September 2012 stehe der Klägerin mithin ein Bruttomindestlohn von EUR 9.172,80 zu, hingegen seien vom Beklagten nur EUR 600,00 pro Monat für die Zeit vom April 2012 bis August 2012 (insgesamt EUR 3.000,00) gezahlt worden, für September 2012 sei gar nicht abgerechnet und gezahlt worden.

Mit der am 31.10.2012 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.172,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Bruttobetrag in Höhe von EUR 6.172,80 eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte entgegnet, dass sein Betrieb verschiedene Dienstleistungen erbringe, zu denen z.B. auch die Projektbetreuung, Winterdienste, Gartenpflege und die Bodenversiegelung gehöre. Überwiegend sei er außerhalb der Gebäudereinigung tätig.

Auch das Tätigkeitsfeld der Klägerin habe nur zu einem kleinen Teil Reinigungsarbeiten vorgesehen. Im Kern sei es um die Aufsicht über die Warenhaus-Toiletten gegangen, nur gelegentlich hätten Handtücher ausgetauscht oder kleine Verschmutzungen entfernt werden müssen. Auch aus der Arbeitsanweisung Anlage K 8 gehe nichts anderes hervor, da dort nur eine morgendliche Reinigung angewiesen wurde. Allerhöchstens habe die Klägerin 15% bis 20% der Arbeitszeit mit Reinigung verbracht.

Darüber hinaus habe der Beklagte für die Stunde vor Eröffnung des Warenhauses, in der die morgendliche Reinigung vorzunehmen war, freiwillig den Tariflohn gezahlt, dies ergebe sich zum Beispiel aus den Anlagen K 5 (Ziffer 003), K 6 (Ziff. 003) und K 7 (Ziff. 1000). Für den September 2012 habe der Beklagte der Klägerin EUR 1.065,00 brutto gezahlt. Die der Klägerin insgesamt gezahlte Vergütung sei angemessen.

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin weder bestehende Ansprüche aus dem TV Mindestlohn noch eine Sittenwidrigkeit der bezogenen Vergütung dargelegt hat.

1. Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Grundlage des TV Mindestlohn, weil der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht eröffnet ist.

Der TV Mindestlohn gilt gemäß dessen § 1 Ziff. 2 nur für Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) fallen.

a. Dies ist nach § 1 Ziff. II RTV Gebäudereinigung nur für Betriebe der Fall, die – dort im Einzelnen aufgeführte – der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausüben. Dabei kann der gesamte Betrieb unter den RTV Gebäudereinigung fallen, wenn von ihm oder in ihm überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht werden.

Dass dies bei dem Beklagten der Fall ist, hat die Klägerin, der dies oblag, vorliegend nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin verweist insoweit zunächst auf den Internetauftritt des Beklagten (Anlage K 2, Bl. 12 d.A.). Dort führt der Beklagte auf, mit welchen Tätigkeiten er für Kunden zur Verfügung steht und nennt dort einerseits Tätigkeiten, die Gebäudereinigungstätigkeiten darstellen dürften, wie z.B. Unterhaltsreinigung oder Fensterreinigung. Andere dort ebenfalls aufgeführte Tätigkeiten hingegen gehören zweifelsfrei nicht zur Tätigkeit eines Gebäudereinigungsbetriebes, wie z.B. die Objektbetreuung, Winterdienste oder die Gartenpflege. Aus der Anlage ist auch nicht zu ersehen, in welchem Umfang der Beklagte die entsprechenden Tätigkeiten jeweils wahrnimmt, sodass anhand dieser Unterlage auch keine Feststellung möglich ist, dass die der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten gegenüber den sonstigen Tätigkeiten überwiegen.

Die eigene Tätigkeit der Klägerin, zu der diese weitere Ausführungen macht, ist für die Einordnung des Betriebes als Ganzes ohne Belang, weil es eben nicht um die Klägerin allein, sondern um die Aufgaben des Betriebes insgesamt geht.

b. Daneben gilt auch eine selbständige Betriebsabteilung als Betrieb im Sinne des RTV Gebäudereinigung, wobei als solche auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht der Gebäudereinigung zuzurechnenden Betriebes gilt, die außerhalb ihres Betriebes der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausführt.

Unter einer Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil zu verstehen, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck (vgl. BAG, Urt. v. 24. 2. 2010 – 10 AZR 759/08). Ausführungen hierzu, insbesondere auch zum tariflichen Merkmal der Selbständigkeit, lässt die Klägerin vollständig vermissen.

Ob die Klägerin zu einer Gesamtheit von Arbeitnehmern gehört, die außerhalb ihres Betriebes der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausführt, lässt der Vortrag der Klägerin ebenfalls offen.

Bereits am tariflichen Merkmal der Gesamtheit von Arbeitnehmern bestehen vorliegend Zweifel. Aus dem Vortrag des Beklagten ist zu entnehmen, dass offenbar auch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gleicher Weise beschäftigt werden wie die Klägerin. Nähere Angaben zur organisatorischen Gesamtheit dieser Arbeitnehmer erfolgen jedoch nicht.

Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine solche Gesamtheit von Arbeitnehmern existiert, ergäbe sich daraus noch nicht die betriebliche Anwendbarkeit des RTV Gebäudereinigung. Hierzu müsste seitens der Klägerin weiter dargelegt werden, dass eine solche Gesamtheit von Arbeitnehmern überwiegend Gebäudereinigungstätigkeiten erbringt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Arbeitsanweisung (Anlage K 8, Bl. 29 d.A.) gerade nicht: Nach dieser sind täglich am Morgen bestimmte, dort aufgeführte Reinigungstätigkeiten zu erbringen, weitergehende Reinigungstätigkeiten sollen mittwochs und samstags erbracht werden. Zu den zu erbringenden Tätigkeiten der entsprechend eingesetzten Mitarbeiter im Übrigen, d.h. zu anderen Zeiten, schweigt die Arbeitsanweisung. Damit ergibt sich aus dieser Anweisung die überwiegende Erbringung von Reinigungstätigkeiten gerade nicht.

Der weitere Vortrag der Klägerin bezieht sich nur auf sie selbst, nicht auf die Gesamtheit der entsprechend beschäftigten Arbeitnehmer: In § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin ist festgehalten, dass die Klägerin unter anderem die ihr jeweils zugewiesene Toilette in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten hat. Daneben ist die Klägerin nach dieser Regelung aber auch verpflichtet, sich in den Toilettenörtlichkeiten aufzuhalten, wenn sie nicht mit Reinigungsarbeiten beschäftigt ist. Auch diese Regelung macht mithin nicht deutlich, dass die Klägerin überwiegend mit Reinigungsarbeiten befasst ist. Selbst wenn man dies anders sähe, würde dies nicht zu einer anderen Wertung führen können, weil der Arbeitsvertrag der Klägerin keine Rückschlüsse auf die Tätigkeiten der Gesamtheit der entsprechend beschäftigten Arbeitnehmer zulässt. Dass die übrigen Arbeitnehmer einen ebensolchen Passus in ihrem Arbeitsvertrag haben, behauptet die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin darlegt, dass sie mindestens 90% ihrer Arbeitszeit mit Reinigungsarbeiten verbracht habe, ist dieser – vom Beklagten bestrittene – Vortrag zum einen nicht hinreichend präzise vorgetragen. Es handelt sich offensichtlich nur um eine Schätzung der Klägerin, weil eine weitere Berechnungsgrundlage für diesen Wert nicht ersichtlich wird. Ob es sich tatsächlich um 90% Reinigungstätigkeit handelt, kann das Gericht damit nicht nachvollziehen. Ein in solcher Weise nicht hinreichend substantiierter Vortrag wäre einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, weil die Klägerin gar keine genauen Tatsachen vorgetragen hat, deren Richtigkeit durch eine Beweisaufnahme überprüfbar wäre.

Darüber hinaus trägt die Klägerin auch nicht substantiiert vor, dass sie die behaupteten 90% Reinigungsarbeiten auf Weisung des Beklagten vorgenommen hat. Dies ergibt sich weder aus der vorgelegten Arbeitsanweisung noch aus dem Arbeitsvertrag. Andere Weisungen behauptet die Klägerin nicht in nachvollziehbarer Weise. Schließlich bezieht sich diese Behauptung nur auf die Klägerin selbst, auf die allein es für die Frage der betrieblichen Anwendbarkeit des RTV Gebäudereinigung aber nicht ankommt. Maßgeblich hierfür ist – wie schon oben ausgeführt – zumindest eine entsprechende Gesamtheit von Arbeitnehmern. Auch hierzu schweigt die Klägerin.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar nicht auszuschließen ist, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine solche im Sinne des RTV Gebäudereinigung handelt, vielmehr erscheint dies durchaus möglich. Maßgeblich ist dafür der konkrete Einzelfall. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, dass in ihrem Fall der RTV Gebäudereinigung auch in betrieblicher Hinsicht vorliegend Anwendung findet. Dies ist ihr – wie dargestellt – jedoch nicht gelungen.

2. Die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 612 Abs. 1 BGB scheidet damit aus.

a. Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Höhe ihrer Vergütung vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind regelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder – wenn die verkehrsübliche Vergütung geringer ist – das allgemeine Entgeltniveau im Wirtschaftsgebiet. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat das Bundesarbeitsgericht – in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (…) – einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 17.10.2012 – 5 AZR 792/11).

b. Ein derartiges Missverhältnis hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht.

aa. Die Klägerin hat zu den Tarifentgelten des Wirtschaftszweigs – abgesehen von den Ausführungen zu Anwendbarkeit des RTV Gebäudereinigung, denen nicht zu folgen war – nichts vorgetragen, gleiches gilt für das allgemeine Entgeltniveau in der Branche, in der die Klägerin tätig ist. Bereits aus diesem Grund kann ein Missverhältnis zwischen dem Gehalt der Klägerin und dem Vergleichsentgelt durch das Gericht nicht festgestellt werden.

bb. Darüber hinaus scheitert die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen dem Gehalt der Klägerin und einem Vergleichsentgelt auch daran, dass die Klägerin das von ihr selbst bezogene Gehalt nicht in nachvollziehbarer Weise im Verfahren dargelegt hat: Die Klägerin nimmt insoweit zwar Bezug auf die Regelungen im Arbeitsvertrag wonach sie bei „ca. 5 Tagen pro Woche à ca. 8 Stunden“ (§ 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) ein monatliches Grundgehalt von EUR 600,00 brutto bezog (§ 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sie insbesondere für die erste Stunde des Arbeitstages, an dem die Klägerin die vereinbarte morgendliche Reinigung vorzunehmen hatte, einen höheren Lohn, nämlich den „Tariflohn“ gezahlt habe und verweist insoweit auf die von der Klägerin selbst vorgelegten Abrechnungen, aus denen sich in der Tat einzelne zu einem Satz von EUR 8,82 pro Stunde abgerechnete Stunden finden. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten, hat aber gleichwohl auch nicht deutlich gemacht, welches Gehalt die Klägerin unter Berücksichtigung dieser weiteren Vergütung bezogen hat. Damit bleibt für das erkennende Gericht nicht nur der durch Tarifverträge oder Branchenüblichkeit festzustellende Vergleichslohn im Dunkeln, sondern auch das Gehalt der Klägerin, das an diesem Vergleichslohn zu messen wäre.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes entspricht der begehrten Zahlung zuzüglich EUR 250,00 für die mit dem Antrag zu 2. begehrten Abrechnung (LAG Hamburg: Beschl. v. 11.01.2008 – 8 Ta 13/07), mithin insgesamt EUR 6.422,80.

Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen.

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